Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Juni 2016 - S 19 SO 7/15
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird endgültig auf 32.340,59 Euro festgesetzt
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Sozialhilfeträger Erstattung von Leistungen der Jugendhilfe, die sie dem Hilfebedürftigen T. L. (vormals T. N. ; im Folgenden: Hilfebedürftiger) erbracht hat sowie die Übernahme des Hilfefalles durch den Beklagten.
3Der am 00.00.000 geborene Hilfebedürftige leidet an den Folgen eines frühkindlichen sexuellen Missbrauchs durch seinen leiblichen Vater. Bei ihm liegen u.a. eine paranoide Schizophrenie, eine posttraumatische Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vor. Bei ihm ist seit dem 00.00.0000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Seit dem 00.00.0000 ist er stationär im Drimbornshof in Zülpich-Rövenich, einer Wohn- und Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke Menschen untergebracht. Die Unterbringung wurde vom Jugendamt der Klägerin zunächst als Leistung für seelisch behinderte Jugendliche getragen und wird seit Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfebedürftigen als Hilfe für junge Volljährige erbracht. Unter dem 26.11.2013 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und führte aus, die stationäre Unterbringung des Hilfebedürftigen solle weiterhin im Drimbornshof erfolgen. Indessen werde zunehmend deutlich, dass der Hilfebedürftige den Anforderungen der Jugendhilfe nicht gewachsen sei. Die Fortführung der Hilfe müsse deshalb unter anderen Bedingungen erfolgen. Dem Hilfebedürftigen sei sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu bewilligen, welche sie (die Klägerin) gegenüber dem Beklagten beantrage. Überdies machte sie gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch für zu erbringende Leistungen der Eingliederungshilfe geltend. Der Beklagte wertete Berichte der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00. und 00.00.0000 aus, wo der Hilfebedürftige nach Dekompensation seiner psychischen Erkrankung zwischenzeitlich stationär aufgenommen und behandelt worden war. Überdies zog er ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C. vom 00.00.0000 bei. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte er einen Erstattungsanspruch ab. Zur Begründung führte er aus, bei der Unterbringung des Hilfebedürftigen im Drimbornshof handele es sich nicht um einen Neuantrag, sondern um die Fortführung der bisherigen Maßnahme. Die Klägerin müsse die Unterbringung weiterhin als Hilfe für seelisch behinderte junge Volljährige erbringen. Nachdem zwischen dem Hilfebedürftigen und der Agentur für Arbeit Brühl am 00.00.0000 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden war, erbrachte die Klägerin nach Auswertung der bisherigen Hilfepläne und Beiziehung eines Berichtes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00.0000 die Jugendhilfeleistungen für die weitere Unterbringung des Hilfebedürftigen im Drimbornshof ab dem 00.00.0000 nur noch vorläufig.
4Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben und den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zunächst auf 32.340,59 Euro beziffert.
5Sie führt aus, es bestehe eine vorrangige Leistungspflicht des Beklagten, weshalb der Hilfefall auch in dessen Zuständigkeit zu übernehmen sei. Sie sieht sich in ihrem Begehren durch einen Bericht der Alexianer Aachen GmbH vom 00.00.0000 über eine teilstationäre tagesklinische Behandlung des Hilfebedürftigen vom 00.00. bis 00.00.0000 sowie durch einen Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00.0000 bestätigt.
6Die Klägerin beantragt zuletzt noch, den Beklagten zu verpflichten, ihr die für den Hilfeempfänger T. N., jetzt T. L., in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 30.500,59 Euro zu erstatten,
7sowie,
8festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Hilfefall in seine Zuständigkeit zu übernehmen.
9Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
10Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
12Entscheidungsgründe:
13Soweit die Klägerin vom Beklagten Erstattung für in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 an den Hilfebedürftigen T. L. erbrachte Jugendhilfeleistungen in Höhe von 30.500,59 Euro begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch liegen nicht vor.
14Grundlage für die Erstattung der im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 endgültig bewilligten Jugendhilfeleistungen ist § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
15Die materiellen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
16Zwar hat die Klägerin hat dem Hilfebedürftigen im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit Sozialleistungen (§§ 11 Satz 1, 27 Abs.1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil [SGB I]) endgültig erbracht.
17Die Klägerin hat diese Leistungen indessen nicht als nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine nachrangige Verpflichtung der Klägerin folgt nicht aus § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Jugendhilfe (SGB VIII). Nach dieser Vorschrift gehen abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.
18Der Hilfebedürftige war im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht 27 Jahre alt und damit entsprechend der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ein "junger Mensch" im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
19Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei dem Hilfebedürftigen neben der unstreitig vorliegenden seelischen Behinderung auch eine geistige oder körperliche Behinderung vorlag, welche einen Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) hätte begründen können. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Hilfebedürftige durch eine körperliche oder geistige Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist. Eine wesentliche körperliche Behinderung des Hilfebedürftigen im Sinne von § 1 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) vermag die Kammer auszuschließen. Doch auch eine wesentliche geistige Behinderung des Hilfebedürftigen scheidet im vorliegenden Fall aus. Nach § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Aus dem im Verwaltungsverfahren beigezogenen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C. vom 00.00.0000 ergibt sich, dass im Wesentlichen gravierende seelische Erkrankungen des Hilfebedürftigen vorliegen, die zu einer deutlichen Einschränkung seiner Teilhabefähigkeit geführt haben. Demgegenüber hat C. lediglich eine leichtgradige Intelligenzminderung diagnostiziert und nach dem von der Alexianer Aachen GmbH am 00.00.0000 durchgeführten Testung ergab sich ein IQ des Hilfebedürftigen von 75, was jedenfalls allein nicht ausreicht, um eine wesentliche geistige Behinderung anzunehmen (allgemein etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 – L 2 SO 4519/12 = juris, Rdnr. 28). Gestützt wird diese Annahme durch den Bericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00.0000, der dem Hilfebedürftigen lediglich eine wesentliche seelische, nicht aber eine wesentliche geistige Behinderung attestiert. Auch die von der Alexianer GmbH in Aachen festgestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) betreffen ausschließlich seelische Störungen im Sinne von § 3 Nr. 1 bzw. 4 Eingliederungshilfe-Verordnung.
20Liegen somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nicht vor, so gehen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe vor, so dass sich keine nachrangige, sondern eine vorrangige Verpflichtung der Klägerin ergibt. Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen halten, dass ein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bestand, weil dessen Persönlichkeitsentwicklung stagniert.
21Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jener Leistungen ist deren Eignung. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und dessen Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung durch die Maßnahmen der Jugendhilfe gefördert werden können und innerhalb eines gewissen Zeitraums eine spürbare Verbesserung eintritt. Hieran fehlt es indessen erst dann, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind und die Persönlichkeitsentwicklung erkennbar stagniert (OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2013 – 12 A 391/13 = juris, Rdnr. 70; OVG Münster, Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1845/12 = juris, Rdnr. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2001 – 12 ZB 01.2152 = juris, Rdnr. 4; ferner v. Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 41 Rdnr. 12). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben fehlte es jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an einer Eignung der dem Hilfebedürftigen erbrachten Maßnahmen der Jugendhilfe. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dessen eigenverantwortliche Lebensführung gefördert werden konnte und seine Persönlichkeitsentwicklung nicht erkennbar stagnierte. So wurde im Hilfeplan vom 00.00.0000 ausgeführt, der Hilfebedürftige verfolge das Ziel, in einer Werkstatt für Behinderte Menschen aufgenommen zu werden. In diesem Zusammenhang hatte der Hilfebedürftige bereits am 00.00.0000 eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit Brühl unterzeichnet, welche Voraussetzung für die Aufnahme in der Werkstatt für Behinderte Menschen war. Auch wenn die Integration des Hilfebedürftigen innerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen letztendlich bislang nicht erfolgt ist, so bestand jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum noch eine günstige Entwicklungsprognose. Gestützt wird diese seinerzeitige Entwicklung zu mehr Selbständigkeit des Hilfebedürftigen durch die Stellungnahme der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00.0000. Zwar wird dort ausgeführt, der Hilfebedürftige werde mittelfristig nicht in der Lage sein, den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts zu genügen. Gleichwohl wird im Weiteren erläutert, dass eine strukturierte Förderung im Rahmen einer beschützenden Werkstatt indiziert sei, um ihn gemäß seines ihm möglichen Entwicklungstempos an ein weitgehend autonomes Leben und adäquate Erwerbsfähigkeit heranzuführen. Auch dies dokumentiert, dass seinerzeit im Hinblick auf die Persönlichkeit noch Entwicklungspotential gesehen wurde. Für eine jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum positive Entwicklung des Hilfebedürftigen existieren weitere Anhaltspunkte. So wird im Hilfeplan vom 00.00.0000 unter der Rubrik "Anmerkungen vorhandener Kooperationspartner" ausgeführt: "Im Vergleich zu den Anfängen hat Herr N. sich im geschützten Umfeld der Einrichtung auch an für ihn schwierige Dinge herangewagt (z.B. Vorlesen in der Gruppe), benötigt aber noch oft Motivation und Kontrolle." Überdies gelang es dem Hilfebedürftigen, sich der Thematik seines leiblichen Vaters derart zu stellen, dass er den Familiennamen seines Peinigers mittlerweile abgegeben und den Familiennamen seiner Mutter angenommen hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass all dies keine wesentlichen Fortschritte in der Entwicklung seiner Persönlichkeit sind. Indessen kann angesichts dieser kleinen Erfolge keine Rede davon sein, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Hilfebedürftigen im streitgegenständlichen Zeitraum erkennbar stagnierte und nicht einmal Teilerfolge zu erwarten waren. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Umstände geschildert hat, die aus aktueller Sicht für eine Erfolglosigkeit der Maßnahmen der Jugendhilfe sprechen mögen, so erlauben diese Umstände keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die im streitgegenständlichen Zeitraum anzustellende Prognose. Selbst wenn daher bei rückschauender Betrachtung aus heutiger Sicht Zweifel im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Hilfebedürftigen angebracht sein sollten, so lagen diese im Rahmen der im streitgegenständlichen Zeitraum gebotenen ex ante-Betrachtung noch nicht vor. Sie vermögen daher die dargelegten, für eine positive Persönlichkeitsentwicklung sprechenden Umstände nicht gleichsam rückwirkend in Frage zu stellen. Dies gilt auch für den von der Klägerin vorgelegten aktuellen Bericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marienborn vom 00.00.0000, der von einer erneuten Dekompensation und stationären Behandlung des Hilfebedürftigen berichtet.
22Grundlage für die Erstattung der im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 vorläufig bewilligten Jugendhilfeleistungen ist § 102 Abs. 1 SGB X. Doch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin vorläufig Sozialleistungen an den Hilfebedürftigen erbracht. Der Beklagte war jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht "zur Leistung verpflichteter Leistungsträger", weil nach der Zuständigkeitsregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Klägerin selbst als Jugendhilfeträger vorrangig zuständig war.
23Soweit die Klägerin weiter die Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten begehrt, so ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil insoweit kein Anspruch besteht.
24Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 97 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Zwar mag es Intention der Klägerin gewesen sein, eine solche Feststellung zu betreiben, wie ihr Schreiben vom 00.00.0000 an den Beklagten nahe legt. Abgesehen davon indessen, dass der Beklagte hierzu keine Entscheidung getroffen hat, muss im Rahmen eines Vorgehens nach § 97 Satz 1 SGB VIII ein Vorverfahren durchgeführt werden (allgemeine Auffassung, siehe statt vieler BSG, Urteil vom 15.02.2000 – B 11 AL 73/99 R = juris; Schneider, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 97 Rdnr. 26). Ein Vorverfahren ist jedoch im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden, so dass, wenn man auf § 97 Satz 1 SGB VIII abstellen wollte, die erhobene Leistungsklage bereits unstatthaft wäre und eine kombinierte Feststellungs- und Verpflichtungsklage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig wäre. Überdies unterscheidet sich die von der Klägerin begehrte Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit des Beklagten von der in § 97 Satz 1 SGB VIII geregelten Feststellung einer Sozialleistung, so dass es sich auch aus materiellen Gründen verbietet, § 97 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. § 97 Satz 1 SGB VIII enthält einen Fall gesetzlich geregelter Prozessstandschaft. Der Jugendhilfeträger kann unter den in jener Vorschrift genannten Voraussetzungen Rechte des Hilfebedürftigen feststellen lassen, ohne hierfür auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (Schneider, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 97 Rdnr. 23). Es handelt sich also um den materiellen Sozialleistungsanspruch des Hilfebedürftigen, der – in engen Grenzen – auch vom Jugendhilfeträger gegenüber einem anderen Träger soll geltend gemacht werden können. Schon aus diesem Grund muss das Verfahren nach § 97 Satz 1 SGB VIII durch Verwaltungsakt abgeschlossen werden. Dieser Verwaltungsakt entfaltet auch gegenüber dem Hilfebedürftigen materielle Wirkung, weshalb eine Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X erforderlich ist. Könnte indessen der Jugendhilfeträger durch eine gerichtliche Feststellungsklage die Übernahme der Zuständigkeit erreichen, würde der Hilfebedürftige seiner Hinzuziehung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und damit auch der Anfechtungsmöglichkeiten entsprechender Entscheidungen beraubt. Die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit eines anderen Sozialhilfeträgers kann somit lediglich als Anspruch des Berechtigten vom Jugendhilfeträger geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall indessen hat die Klägerin ihren eigenen Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles geltend gemacht. Für einen solchen eigenen Anspruch existiert jedoch keine Anspruchsgrundlage (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – 19 K 3677/11 = juris, Rdnr. 32).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt den Entscheidungen in der Sache.
26Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den Streitwert nach der von der Klägerin (ursprünglich) eingeklagten Erstattungssumme in Höhe von insgesamt 32.340,59 Euro festgesetzt.
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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 26. September 2012 sowie der Bescheid vom 6. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für eine pädagogische Hilfe im Kindergarten für den Zeitraum 1. November 2011 bis 31. August 2012 in Höhe von monatlich 460,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Aufwendungen, die er für die Unterbringung von N. N1. , geboren am 1989, im psychiatrischen Pflegeheim Haus U. in H. ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 erbracht hat.
3Der vor der Unterbringung in L. wohnhafte N. N1. konsumierte seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Er hat keinen Schulabschluss, sondern lediglich ein Abgangszeugnis der Hauptschule. Nach der Schule war er zeitweilig in einer Jugendwerkstatt in W. im Metallbereich tätig. Bereits im Jahr 2007 stellte die Uni-Klinik L. den Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose. Am 17. Januar 2009 kam es erstmals zu einer stationären Aufnahme in der LVR-Klinik L. . Anlass war, dass Herr N1. einen Nachbarn bedroht hatte, da dieser zu laut gewesen sei. In der Klinik berichtete Herr N1. auch von paranoidem Erleben; so habe er sich auf der Straße bedroht gefühlt, jeder habe ihn angeschaut. Am 2. März 2009 wurde Herr N1. in die Tagesklinik S. Straße verlegt, wo er sich bis zum 16. April 2009 aufhielt. Zum Zeitpunkt der Entlassung hatte sich Herrn N1. s Zustand deutlich gebessert. Es war eine ambulante Weiterbehandlung in der Ambulanz S. Straße geplant, wo er zunächst auch noch Termine wahrnahm. Sodann verfiel er jedoch in alte Muster, verbrachte seine Tage mit Computerspielen und Cannabis-Konsum und nahm keine Behandlungstermine mehr wahr. Er zog sich im elterlichen Haus zunehmend sozial zurück. Nach Angaben seines Vaters hatte Herr N1. im August 2009 einen Platz in der Tages- und Abendschule erhalten, der Stufenleiter habe jedoch ihn - den Vater - angerufen und ihm mitgeteilt, dass N. den Inhalten des Unterrichts nicht folgen könne und mit den Lehrern kein vernünftiges Gespräch stattfinde.
4Der Vater des Herrn N1. beantragte beim Amtsgericht L. die Einrichtung einer Betreuung für seinen Sohn, woraufhin dieser am 18. Mai 2010 von Herrn T. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde. Dieser diagnostizierte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Herr N1. sei weitgehend handlungsunfähig und hilflos, es drohe der vollständige Verlust aller sozialen Bezüge, auch eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht auszuschließen. Er kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer umfassenden Betreuung vorlägen. Weiter führte er aus, in Anbetracht der fehlenden Krankheitseinsicht und der Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung sollte dem zukünftigen Betreuer die Genehmigung erteilt werden, Herrn N1. für den Zeitraum von drei Monaten in der zuständigen psychiatrischen Klinik geschlossen unterzubringen. Der Betroffene sei nicht in der Lage, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf Grundlage dieses Gutachtens bestellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 4. Juni 2010 einen Betreuer.
5Zuvor, nämlich am 25. Mai 2010, war Herr N1. aufgrund eines Beschlusses gemäß PsychKG in die M. -Klinik in L. eingeliefert worden, nachdem er wiederholt gewalttätig in seinem familiären Umfeld geworden war. Durch die in der Zwischenzeit fehlende Behandlung und Medikation und den erneuten exzessiven Cannabis-Konsum hatte sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. seit dem letzten stationären Aufenthalt deutlich verschlechtert. Zusätzlich zur bestehenden Psychose hatte sich seine Kommunikationsfähigkeit deutlich verschlechtert. Die Unterbringung wurde einmal für weitere sechs Wochen verlängert, da sich zunächst kaum eine Krankheitseinsicht erreichen ließ. Am 6. Juli 2010 begutachtete ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung O. Herrn N1. . In seiner Kurzmitteilung über die Pflegebegutachtung kreuzte er an „ln erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz" und „24-Std. Betreuung notwendig". Ab dem 18. August 2010 verblieb Herr N1. freiwillig in der Klinik. Nach Beschreibung von Frau Q. -L1. vom Sozialdienst des M. -Klinikverbundes wirkte Herr N1. auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr abgeflacht, redete kaum, war unsicher orientiert und wirkte sehr ängstlich, zuweilen gar misstrauisch. Er habe sich von Mitpatienten isoliert und nehme kaum an Therapien teil. Sie empfahl aufgrund dessen die Unterbringung in einem beschützten Heim mit intensiver 24-Stunden-Betreuung, wo mit niederschwelligen Angeboten begonnen werde und in kleinen Schritten an seiner Stabilisierung zu arbeiten sei. Von einem offen geführten Wohnheim riet sie ab. Der Stationsarzt, Herr B. , teilte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 mit, dass sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. zwar während seines Klinikaufenthaltes deutlich gebessert habe, nach wie vor aber bezüglich der Wahninhalte keine Krankheitseinsicht bestehe. Auch er empfahl aufgrund der nicht sicher auszuschließenden Gefährdungsaspekte die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim. Dies gelte insbesondere bei fortgesetztem Cannabis-Konsum, der Patient habe sich jedoch während des stationären Aufenthaltes sehr abstinenzmotiviert gezeigt. Er prognostizierte eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24-Stunden-Betreuung, wenn der Patient weiterhin Abstinenz bezüglich Cannabis einhalten könne und die antipsychotischen Medikamente regelmäßig einnehme.
6Bereits am 11. August 2010 hatte der Betreuer des Herrn N1. einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Kläger gestellt. Am 27. August 2010 zog Herr N1. in das Pflegeheim Haus U. . In einem Verlaufsbericht des Heims vom 27. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass Herr N1. sich gut in den Stationsalltag eingefügt habe. Aufgrund seiner Erkrankung zeige er wenig Eigenmotivation, er müsse an Tätigkeiten wie Duschen und Kleidungswechsel erinnert werden, führe dies dann aber selbständig durch. Unter Anleitung wasche Herr N1. seine Kleidung selbst, müsse aber auch daran immer wieder erinnert werden. In Absprache mit dem Betreuer sei die Regelung getroffen worden, dass Herr N1. täglich für 25 Minuten das Haus selbständig verlassen könne, sich aber beim zuständigen Pflegepersonal ab- und rückmelden müsse. Herr N1. äußere seit Einzug ins Haus U. keinen Suchtdruck mehr. Zum Aufbau seiner Ausdauer und Kondition sei er in die Walk- und Schwimmgruppe integriert worden. Außerdem sei er in die Arbeitstherapie eingearbeitet worden, er sei zuständig für den Mülltransport und arbeite in der Holz- bzw. Gartengruppe mit. Er sei dabei absprachefähig und halte sich an Termine, bedürfe aber der wiederholten Anleitung und könne sich nur über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausreichend konzentrieren.
7Am 17. November 2010 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X für die Herrn N1. gewährte Hilfe an.
8Am 23. November 2010 teilte der Kläger in einer E-Mail an den Betreuer des Herrn N1. mit, dass er die Kosten der Einrichtung Haus U. nur für sechs Monate werde übernehmen können, da im Pflegeheim konzeptionsgemäß keine Eingliederungshilfe geleistet werde und es sich deswegen nicht um eine geeignete Hilfe handele.
9Im Hilfeplan vom 3. Dezember 2010 wurden als zu erreichende Ziele angegeben: Drogenabstinenz; Stabilisierung der momentanen Situation; selbständige Strukturierung des Tagesablaufs; Aufstehen; Durchführen der Grundpflege; Medikamenteneinnahme; Arbeitstherapie; soll sich in seiner Umgebung sicher fühlen, Aufbau von Vertrauen lernen; soll lernen, eigene Krisen verbal zu äußern; Steigerung der Aufnahmefähigkeit, Konzentration und Koordination von kleinen Arbeitsabläufen; selbständiges Durchführen von Tätigkeiten des täglichen Lebens (Wäsche waschen, Einkaufen von Getränken und Tabak). Zur Erreichung dieser Ziele wurden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend - bis auf die professionelle Gesprächstherapie - das Personal des Hauses U. übernehmen sollte. Dabei handelte es sich insbesondere um Medikamententraining, Zimmerpflege, Strukturplan für Therapiebereich, Teilnahme an Gruppenaktivitäten, Gedächtnistraining, Arbeitstherapie Mülltransport, Teilnahme an der Holzwerkstatt, Einkaufstraining, Wäsche waschen, Schrank einräumen u. ä..
10In einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Familienambulanz in H. , Herrn B1. , vom 15. März 2011 teilt dieser mit, dass sich in den letzten Untersuchungen des Herrn N1. noch eine Restsymptomatik im Sinne eines Beeinflussungserlebens zeige. Er sei in der Sicht seiner Lage realitätsfern und überschätze seine Fähigkeiten deutlich. Bei seinem mangelnden Krankheitsbewusstsein bestehe ohne weitere umfangreiche Hilfe eine deutliche Rückfallgefahr. Neben einer tagesstrukturierenden Komponente sei auch weiterhin die Sicherstellung der Einnahme der Medikation notwendig. Die erforderliche umfangreiche Unterstützung sei allein über eine ambulante Hilfe nicht möglich und zu risikoreich.
11In der Hilfeplankonferenz am 15. März 2011 wurde der Fall des Herrn N1. beraten. Die Empfehlungen der Hilfeplankonferenz entsprachen dem beantragten Hilfeplan. Zudem sprach die Hilfeplankonferenz die Empfehlung aus, dass kein Wohnheimwechsel stattfinden solle.
12Mit Schreiben vom 19. April 2011 bewilligte der Kläger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe und sagte die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in der stationären Betreuungseinrichtung ab 26. August 2010 zu.
13Unter dem 4. Mai 2011 sicherte die Beklagte dem Kläger Kostenerstattung für die Eingliederungshilfe im Fall N. N1. für die Zeit vom 26. August bis 10. Dezember 2010 zu. Für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2010 lehnte sie den Antrag auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung von Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Es sei vielmehr zu erwarten, dass die Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und das daraus resultierende Hilfeerfordernis dauerhaft Bestand haben werde.
14Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 nochmals an die Beklagte und wies diese auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - hin, wonach die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus bestehen bleibe, soweit die Eignung der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen sei bzw. nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien. Die M. -Klinik habe mit Bericht vom 23. August 2010 eine „gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei mittel- bis langfristiger Unterbringung in einem Wohnheim" prognostiziert. Vor diesem Hintergrund bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 erwiderte die Beklagte, dass der fragliche Bericht der M. -Klinik bei der Prüfung berücksichtigt worden sei. Der allgemeine soziale Dienst habe seinerzeit festgestellt, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung des Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Aus diesem Grund bleibe es bei der Entscheidung vom 4. Mai 2011.
15Nach einem sozialmedizinischen Gutachten der Agentur für Arbeit C. -H1. vom 18. Oktober 2011 war ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Falle von Herrn N1. bis auf weiteres nicht gegeben; es werde ärztlicherseits jedoch eine Eingliederung in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung „RAPS" befürwortet. In einer Beratung in der Agentur für Arbeit am 1. Dezember 2011 wurden Verfahren und Ablauf einer Maßnahme in der S1. -Werkstatt besprochen. Die Agentur bejahte die Voraussetzungen des § 136 SGB IX. Das Eingangsverfahren fand ab dem 1. Februar 2012 statt und sollte bis zum 30. April 2012 andauern. Ab dem 1. Mai 2012 war die Übernahme in den Berufsbildungsbereich geplant, in dem kognitives Training, begleitende Maßnahmen sowie Sozial- und Kommunikationstraining stattfinden sollten. Bei einem Auswertungsgespräch, das am 24. April 2012 in Anwesenheit des Vaters von Herrn N1. , dem gesetzlichen Betreuer und Mitarbeitern des Wohnheims stattfand, wurde jedoch vereinbart, dass die Maßnahme mit dem Ende des Eingangsverfahrens zunächst beendet werden sollte, da bei Herrn N1. in den zurückliegenden Wochen ein starker gesundheitlicher Abbau zu verzeichnen gewesen war. Es sollte daher zunächst über eine Tagesstruktur wieder stabilisiert werden.
16Mit seiner am 10. Oktober 2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren - zunächst nur bezogen auf die bis dahin angefallenen Aufwendungen in Höhe von 27.482,63 Euro nebst Prozesszinsen - weiterverfolgt und vorgetragen, ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu, da er gegenüber der Beklagten nur nachrangig zur Leistungsgewährung an Herrn N1. verpflichtet gewesen sei. Herr N1. habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige gemäß §§ 41, § 35a SGB VIII. Herr N1. sei junger Volljähriger im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Bei ihm habe eine seelische Behinderung vorgelegen, aufgrund derer seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei. Er sei zu einer eigenverantwortlichen und strukturierten Lebensführung nicht in der Lage. Die im Anschluss an die Unterbringung in der M. -Klinik L. im Haus U. fortgeführte stationäre Maßnahme diene dem Abbau der psychotischen Symptomatik bzw. der psychischen Stabilisierung des Betroffenen. Ziel der Maßnahme sei es, die vorliegende seelische Behinderung bzw. deren Folgen zu mildern und Herrn N1. in die Gesellschaft einzugliedern. Herr N1. habe zwar auch gegen den Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII; dieser gehe jedoch der Leistungspflicht der Beklagten im Range nach. Der Erstattungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass wegen der bei Herrn N1. bestehenden schweren psychischen Grunderkrankung mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gemäß § 41 SGB VIII nicht nur gegeben sei, wenn Aussicht bestehe, dass der junge Volljährige mit der Hilfe seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreichen werde. Im Rahmen der Hilfegewährung reiche somit jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien, sei die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für Herrn N1. zu erbringende Hilfe von vornherein erfolglos verlaufen würde. Die Hilfe sei geeignet gewesen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Aufgrund der Einschätzung der M. -Klinik vom 23. August 2010 sei zu erwarten gewesen, dass sich Teilerfolge nur langsam und kleinschrittig einstellen würden. Dies allein verhindere jedoch nicht die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus. Die Eignung der Maßnahme - die M. -Klinik habe immerhin eine gute Perspektive attestiert - sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, was tatsächlich auch durch den bisherigen, durchaus positiven Verlauf der Maßnahme belegt werde. Es seien auch die Voraussetzungen einer Fortsetzungshilfe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII gegeben. Die Hilfe für junge Volljährige finde keine absolute Grenze darin, dass der Leistungsberechtigte sein 21. Lebensjahr vollende. Das Gesetz bestimme lediglich, dass Fortsetzungshilfen über das 21. Lebensjahr hinaus Ausnahmecharakter haben sollten. Dahinter stehe die Annahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Adoleszenz regelmäßig abgeschlossen sei und auch die schulische oder berufliche Ausbildung beendet sei. Wenn aber im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten und damit einhergehenden Verzögerungen in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender Hilfebedarf gegeben sei, sei die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Hilfe gerechtfertigt. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen verfolge das Ziel, eine vorhandene Behinderung zu mildern. Auch die Milderung einer solchen Behinderung stelle - orientiert an den Möglichkeiten des Betroffenen - eine Entwicklung der Persönlichkeit dar, denn ohne die dargebotenen Hilfen würde sich dessen Persönlichkeit mit ausgeprägteren Störungen zeigen. Eine solche, die Behinderung nicht vollends beseitigende Hilfe sei daher häufig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und darüber hinaus erforderlich. In einem solchen Fall komme dem Passus „für einen begrenzten Zeitraum" in § 41 Abs. 1 SGB VIII eine Bedeutung im Sinne einer Vorverlegung des Endzeitpunktes der Hilfe jedenfalls nicht zu. Der Gesetzgeber habe die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen auf dem Niveau der Milderung als ausreichende Hilfe angesehen und diese bewusst der Jugendhilfe zugewiesen; die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers für seelisch behinderte junge Menschen gehe der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor. Demnach sei die geeignete und erforderliche Hilfe gegebenenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Hilfe nach dem SGB VIII zu leisten. Es handele sich vorliegend auch um einen begründeten Einzelfall, dem der Gesetzgeber eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus habe zubilligen wollen. Die Vorschrift fordere keine Mindestdauer der Hilfe vor Erreichen der Volljährigkeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die gewährte Hilfe sei geeignet. Entscheidend für die Unterbringung im Haus U. sei gewesen, dass Herr N1. einer geschlossenen Einrichtung mit engmaschiger Kontrolldichte im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung bedurfte. Das Haus U. habe zum erforderlichen Zeitpunkt einen freien Platz gehabt, sodass in Absprache mit dem Kläger die Unterbringung in dieser Einrichtung veranlasst worden sei. Im Rahmen der Hilfeplankonferenz am 15. März 2011 sei dann einvernehmlich empfohlen worden, Herrn N1. in der Einrichtung zu belassen, da er dort bedarfsgerecht untergebracht sei und tatsächlich die benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte. Er werde im Haus U. durch therapeutische Begleitung weiterhin im Hinblick auf seine Drogenabstinenz stabilisiert. Zudem sei er in verschiedene Therapiebereiche der Einrichtung integriert. Die Anleitung und Kontrolle bei der Tagesstrukturierung und den Verrichtungen des täglichen Lebens werde durch das Bezugspersonal gewährleistet.
17Mit seinem am 12. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Juni 2012 hat der Kläger erklärt, dass sich die Gesamtforderung unter Berücksichtigung der in Höhe von 32.678,86 Euro weiter erbrachten Aufwendungen bis zum 30. April 2012 nunmehr auf 60.161,49 Euro belaufe.
18Der Kläger hat beantragt,
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 27.482,63 Euro seit dem 10. Oktober 2011 und aus einem Betrag von 32.678,86 Euro seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat vorgetragen, dass keine Verpflichtung zur Leistungsgewährung nach dem SGB VIII bestehe. Auch wenn eine seelische Behinderung vorliege, fehle es an der Erfüllung wesentlicher Tatbestandsmerkmale des § 41 SGB VIII. Das SGB VIII begrenze die Hilfen für junge Volljährige im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und gehe daher davon aus, dass das Ziel der Erreichung einer hinlänglichen Persönlichkeit und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erreicht werden könne, auch wenn die Leistung nicht eine Prognose voraussetze, dass bis zum 21. Lebensjahr (oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus) eine Verselbständigung des jungen Volljährigen tatsächlich erreicht werden könne. Nur in begründeten Einzelfällen solle die Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden. Ein solcher liege vor, wenn der Hilfefall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweiche und der junge Volljährige mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar sei. Die Fortsetzung der Hilfe solle ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Welche Hilfeziele in einem begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus von Herrn N1. erreicht werden könnten oder sollten, könne der Klagebegründung nicht entnommen werden. Es seien keine individuellen Ziele formuliert, von deren Erreichen in einem zeitlich bestimmbaren Abschnitt zumindest eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs zu erwarten sei. Der Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - zugrundegelegen habe, sei insoweit nicht vergleichbar, als es sich dabei um eine Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII als Fortführung einer bereits seit Jahren gewährten Jugendhilfe gehandelt habe, während vorliegend die Hilfegewährung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII über das 21. Lebensjahr hinaus streitig sei. Wesentlicher Unterschied sei, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII ein Hilfeanspruch nur noch in begründeten Einzelfällen bestehen könne, es sich also nicht um eine regelhafte Weiterführung aller laufenden Fälle handeln könne und dass diese Einzelfälle prognostisch nur in einem begrenzbaren Zeitraum fortgesetzt würden. Die Zeitgrenzen des § 41 SGB VIII bezögen sich nicht auf einen abschließenden Hilfeleistungserfolg, sondern auf das Ende der Maßnahme. Der Hinweis auf die Fortführungsverpflichtung gelte in der Regel für langjährige Hilfefälle, nicht jedoch für Eingliederungshilfen, die erst wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres hätten installiert werden müssen. Eine nach Volljährigkeit begonnene Eingliederungshilfe solle mit dem 21. Lebensjahr enden bzw. wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht erst vom Jugendhilfeträger aufgenommen werden. Während bei Nichtbehinderten eine Weiterführung der Hilfe zur Erziehung über das 21. Lebensjahr hinaus in der Regel das Ziel eines erfolgreichen Hilfeabschlusses habe, sei im Rahmen der Eingliederungshilfe eine abschließende Zielerreichung auch bis zum 27. Lebensjahr häufig nicht möglich. Die Ausgestaltung der weiteren Hilfe gemäß § 53 SGB XII könne damit auch als adäquate Anschlussmaßnahme betrachtet werden. Zudem handele es sich beim Haus U. nicht um eine anerkannte Eingliederungshilfeeinrichtung, sondern um ein Pflegeheim. In der Akte des Klägers würde die Hilfeart mehrfach als Hilfe zur Pflege bezeichnet. Der Kläger habe selbst Zweifel an der Geeignetheit gehabt, weswegen die Forderung im Raum gestanden habe, dass innerhalb von sechs Monaten ein Einrichtungswechsel erfolgen müsse. Dies sei jedoch nicht geschehen. Aus diesem Grund könne, selbst wenn ein Bedarf der Hilfe für junge Volljährige festgestellt würde, dieser nicht in geeigneter Weise im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
23Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu. Insbesondere sei die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII leistungsverpflichtet gewesen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII hätten vorgelegen. Die angebotene Hilfe habe dem Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung entsprochen. Für den im Streit stehenden Leistungszeitraum sei ein positiver Entwicklungsprozess in der Person des Hilfeempfängers zu prognostizieren gewesen. Soweit die vernommenen Zeugen eine massive Verschlechterung seines Zustandes während des Eingangsverfahrens in der S1. -Werkstatt geschildert hätten, habe dies nicht dazu geführt, dass die Prognose bis zum Ende des streitigen Leistungszeitraums hätte korrigiert werden müssen. Auch dass der Hilfeempfänger das 21. Lebensjahr bereits vor diesem Zeitraum vollendet gehabt habe, stehe seinem Anspruch nach § 41 SGB VIII nicht entgegen. Denn hier gehe es um die Fortsetzung einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnenen Hilfegewährung. Auch habe es sich um einen begründeten Einzelfall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII gehandelt, bei dem die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über den genannten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden solle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei seelischen Behinderungen typischerweise ein Bedarf über das 21. Lebensjahr hinaus bestehe. Insofern müsse davon auszugehen sein, dass in solchen Fällen regelmäßig die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vorlägen. Die gewählte Hilfeform sei schließlich auch geeignet gewesen.
24Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 29. November 2013 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Nach Vollendung des 21. Lebensjahres stelle der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es müsse dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfe gefördert werden könne. Daran habe es hier gefehlt, gerade auch im Hinblick auf die fehlende Krankheitseinsicht des Hilfeempfängers und seine „Vorgeschichte“, infolge derer nicht absehbar gewesen sei, ob er Drogenabstinenz und regelmäßige Medikation einhalten würde. Entsprechend der geringen Eigenmotivation des Herrn N1. habe der Hilfeplan nur sehr niederschwellige Ziele enthalten, die eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren, begrenzten Zeitraum nicht in Aussicht gestellt hätten. Dass Entwicklungsfortschritte nicht absehbar gewesen seien, hätten auch die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht. Über ein Jahr lang sei nicht einmal versucht worden, den Hilfeempfänger etwa in eine Behindertenwerkstatt zu integrieren. Der schließlich unternommene Versuch im Februar 2012 sei bereits in der Vorbereitungsphase gescheitert. Im vorliegenden Fall sei die Hilfe erst zwei Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt worden. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes und einhergehender Persönlichkeitsdefizite sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass bis zur Vollendung dieses Lebensjahres keine Perspektive auf einen irgendwie gearteten Entwicklungserfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes danach entstehen würde. In derartigen Fällen mit einem zukunftsoffenen Langzeitbedarf deutlich über das 21. Lebensjahr hinaus handele es sich - mangels eines „begrenzten Zeitraumes“ i. S. v. § 41 SGB VIII - von vornherein nicht um eine fortsetzungsfähige Maßnahme der Jugendhilfe. Nach Auffassung des LSG NRW bestehe in solchen Konstellationen sogar eine anfängliche, nicht erst ab 21. Lebensjahr einsetzende Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er vertritt den Standpunkt, dass der Hilfeempfänger bei Anwendung der im Zulassungsbeschluss dargelegten Grundsätze einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe gehabt habe. Die damaligen positiven Prognosen hätten sich zunächst durch die seit Hilfebeginn erzielten Fortschritte bestätigt. Auch wenn die im Hilfeplan angesprochenen Ziele niederschwellig gewesen sein mögen, seien sie doch den Anforderungen an einen gewissen Fortschritt gerecht geworden. Im Rahmen der Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII sei jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu erbringende Hilfe von vornherein offensichtlich erfolglos verlaufen würde, hätten nicht vorgelegen; immerhin habe die M. -Klinik eine „gute Perspektive“ bescheinigt. Der positive Verlauf habe sich auch jedenfalls bis zur Aufnahme des Hilfeempfängers in das Eingangsverfahren der Werkstatt fortgesetzt. Die dann eingetretene Zustandsverschlechterung habe, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum nicht dazu geführt, dass die Prognose hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung hätte korrigiert werden müssen. Bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei bei Herrn N1. ein Stabilisierungsprozess zu verzeichnen gewesen, der eine Entwicklung zu den angestrebten Zielen ermöglicht habe. Letztlich habe er befähigt werden können, ein Praktikum in der Werkstatt erfolgreich zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Hilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus ausgegangen. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG NRW sei weder rechtskräftig noch in der Sache nachvollziehbar.
30Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht zu.
34Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.
35Vgl. zu Vorstehendem etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 -, BVerwGE 142, 18, juris, m. w. N.
36Junge Menschen, d. h. Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), können im Fall einer seelischen Behinderung sowohl einen Anspruch nach §§ 35a, 41 SGB VIII als auch einen Anspruch nach §§ 53 ff. SGB XII auf Eingliederungshilfe haben. Dabei gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vor, es sei denn, der Leistungsempfänger ist körperlich oder geistig behindert.
37Vgl. zur Beschränkung des Leistungsvorranges des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 -, JAmt 2013, 532, juris, m. w. N.
38Hier fehlte es an einer (vorrangigen) Leistungspflicht der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe. Denn dem Hilfeempfänger stand ein Anspruch auf die - jugendhilferechtlich hier allein in Betracht kommende - Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII nicht zu.
39Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum hinaus gefördert werden (Satz 2).
40Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
41vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris,
42nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 -, m. w. N.
44Nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann, wie die Beklagte zutreffend einwendet, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG 2007, 485, juris; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 15; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 41 Rn. 26.
46Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich „in begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll.
47Der Auffassung, die gesetzliche Verweisung auf „begründete Einzelfälle“ in § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII sei nur als Hinweis darauf zu verstehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich an der Schwelle zur Vollendung des 21. Lebensjahres - das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nochmals geprüft werden müsse,
48so Mrozynski, ZfJ 1996, 159 (163),
49ist nicht zu folgen. Gegen diesen Standpunkt - der auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts,
50vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 78,
51auf den die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Ursprung zurückgeht, keine Stütze findet - sprechen die Systematik und der Wortlaut des Gesetzes. Denn die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen „begründeten Einzelfälle“ füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus, dem eine Interpretation der Gesetzesstelle als bloßer und offensichtlich überflüssiger Hinweis auf eine ohnehin selbstverständliche Prüfungspflicht aber zuwiderliefe. Die Beifügung des Adjektivs „begründet“ verdeutlicht zudem, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein.
52Zumindest letzteres ist hier nicht zu erkennen. Dabei mag dahinstehen, ob in Ansehung des mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers beginnenden Leistungszeitraums ein Entwicklungsprozess im dargelegten Sinne überhaupt wahrscheinlich war. Denn die vorliegenden Erkenntnisse gaben jedenfalls für eine hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Prozesses nichts her. Namentlich gilt dies für die ärztlichen bzw. sozialdienstlichen Stellungnahmen aus August 2010, die das Verwaltungsgericht zuvorderst herangezogen hat, ohne allerdings auf die erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderungen einzugehen.
53Soweit der Stationsarzt der M. -Klinik L. B. in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 abschließend ausführte, für den Hilfeempfänger bestehe „eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei mittel- bis langfristiger Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24h Betreuung und LZT bezüglich des Cannabiskonsums“, stand diese Prognose unter der ausdrücklichen Bedingung, dass „der Patient mit den aktuellen Ressourcen weiterhin Abstinenz bezüglich Cannabis halten kann und die antipsychotische Medikation regelmäßig eingenommen wird“. Da der Hilfeempfänger allerdings seinerzeit bereits seit Jahren regelmäßig Cannabis konsumiert hatte, und dies in der Zeit vor seiner Einweisung in die M. -Klinik L. im Mai 2010 sogar „exzessiv“, wie aus dem ärztlichen Schreiben vom 23. August 2010 hervorgeht, musste mit der - angesichts dieser Vorgeschichte nicht unwahrscheinlichen - Möglichkeit eines erneuten Drogenkonsums gerechnet werden, selbst wenn sich der Hilfeempfänger während des stationären Aufenthaltes „sehr abstinenzmotiviert gezeigt“ hatte. Ebenso wenig konnte als gesichert angesehen werden, dass die Medikation in der gebotenen Weise aufrechterhalten würde, da dem Hilfeempfänger auch im Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme weiterhin „fehlende Krankheitseinsicht“ attestiert wurde. In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass der Stationsarzt B. in seiner vorherigen formularmäßigen Stellungnahme vom 23. Juli 2010 das Feld „es besteht begründete Aussicht, dass die drohende Behinderung verhütet werden kann oder die vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert werden können“ nicht angekreuzt hatte; wäre ein förderbarer Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele hochgradig wahrscheinlich gewesen, hätte Anlass bestanden, von einer begründeten Aussicht auf Milderung der Folgen der Behinderung auszugehen.
54Die sozialdienstliche Stellungnahme der Frau Q. -L1. vom 19. August 2010 gab ebenfalls nichts Stichhaltiges dafür her, dass die dargelegten Wahrscheinlichkeitsanforderungen erfüllt waren. Die darin verlautbarte Auffassung, der Hilfeempfänger benötige „ein beschütztes Heim mit intensiver 24 Std. Betreuung wo mit niederschwelligen Angeboten begonnen wird und in kleinen Schritten an seiner Stabilisierung gearbeitet wird“, sagte gleichermaßen nichts Wesentliches darüber aus, dass zu der gegebenen Zeit bereits manifeste Anhaltspunkte für eine erkennbare und schon Fortschritte zeigende Entwicklung vorgelegen hätten, die durch die hier in Rede stehende Hilfemaßnahme hätte weiter gefördert werden können.
55Schließlich lagen auch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass während der Unterbringung des Hilfeempfängers im psychiatrischen Pflegeheim Haus U. , die am 27. August 2010 begann, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, die eine signifikant günstigere Prognose hätte rechtfertigen können. Zwar ist dem Verlaufsbericht des Pflegeheims vom 27. Oktober 2010 und den Bekundungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen T1. und V. zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger zu Beginn seines Aufenthalts zunächst gewisse Fortschritte machte, indem ihm etwa bescheinigt wurde, er habe keinen „Suchtdruck“ mehr geäußert und sich „insoweit gefestigt, dass er absprachefähig“ gewesen sei und Vereinbarungen und Termine eingehalten habe. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Entwicklungsprozesses im dargelegten Sinne konnte indes nur ausgegangen werden, wenn deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass solche oder ähnliche positive Veränderungen im Verhalten bzw. in der Befindlichkeit des Hilfeempfängers authentischer Ausdruck einer auf Nachhaltigkeit angelegten Fortentwicklung seiner Persönlichkeit und/oder Eigenverantwortlichkeit sind. An solchen Hinweisen fehlte es hier indes.
56Der Hilfeplan vom 3. Dezember 2010 ließ - vor allem angesichts der darin erneut angesprochenen fehlenden Einsicht in die „Drogenproblematik“ und des weiter erwähnten Mangels an jeglicher Eigeninitiative - nicht darauf schließen, dass begründete Aussichten auf eine Erreichung der formulierten Ziele bestanden. Die Fragwürdigkeit einer „guten Perspektive“ wird auch durch die Stellungnahme des Facharztes B1. vom 15. März 2011 verdeutlicht, in der - etliche Monate nach Aufnahme des Hilfeempfängers im Haus U. - nach wie vor von einem „mangelnden Krankheitsbewusstsein“ die Rede war. Herr N1. zeige sich, so die Stellungnahme, „in der Sicht seiner eigenen Lage und Erkrankung realitätsfern“ und überschätze seine Fähigkeiten; „ohne weitere umfangreiche Hilfen“ bestehe „eine deutliche Rückfallgefahr“. Auch die Angaben der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen bieten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass nennenswerte und Nachhaltigkeit versprechende Entwicklungsfortschritte während des Aufenthalts des Hilfeempfängers im Haus U. jemals hochgradig wahrscheinlich gewesen wären. Soweit anfänglich Fortschritte verzeichnet wurden, erschließt sich deren fragile Natur retrospektiv auch aus dem Umstand, dass der Hilfeempfänger, nachdem sich seine Lebensumstände mit dem Beginn des Eingangsverfahrens zur Eingliederung in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung geändert hatten, schon nach relativ kurzer Zeit massive Rückschritte in der Entwicklung zeigte; der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeuge T1. sprach in diesem Zusammenhang von einem „stetigen Abbau“, einhergehend mit zunehmenden Aggressionen. Im Gesamtbild drängt sich der Eindruck auf, dass in der gegebenen Situation wenig mehr als eine Stabilisierung des durch massive Beeinträchtigungen des Hilfeempfängers gekennzeichneten Zustands zu erwarten war; soweit eine - allenfalls kleinschrittige - Fortentwicklung überhaupt vorstellbar erschien, bestand keine Grundlage anzunehmen, dass mögliche Entwicklungsziele mit überwiegender, geschweige denn hoher Wahrscheinlichkeit erreicht würden.
57Das Vorbringen des Klägers stellt das Fehlen einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Entwicklungsprozesses nicht in Frage. Zwar macht der Kläger mit seiner Berufungserwiderung geltend, der Hilfeempfänger habe bei Anwendung der im Zulassungsbeschluss dargelegten Grundsätze einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe gehabt. Im Weiteren geht er auf das Vorliegen der erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderungen allerdings nicht mehr ein. Den Maßstab hoher Wahrscheinlichkeit wendet der Kläger auch der Sache nach ersichtlich nicht an, wenn er vorträgt, es lägen „keine Anhaltspunkte vor, dass die an Herrn M. zu erbringende Hilfe offensichtlich von vornherein erfolglos verlaufen würde“.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.