Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Sept. 2014 - 4 W 60/14
Gericht
1. Die Beschwerde wird als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Die klagende Werkunternehmerin hat den Beklagten als Besteller auf Erklärung der Abnahme von ihr erbrachter und mit 2832,20 € berechneter Arbeiten an einem Balkongeländer in Anspruch genommen. Das mit der Klage angegangene Amtsgericht hat diesem Begehren mit Urteil vom 13.03.2014 entsprochen und den (Kosten-)Streitwert des Prozesses auf 944.- € (ein Drittel der Rechnungssumme) festgesetzt. Mit seiner Berufung dagegen hat der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Die Berufungskammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 27.06.2014 den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis zu 600.- € festgesetzt und den Beklagten zugleich darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Gegen diese Wertfestsetzung durch das Landgericht richtet sich das „Rechtsmittel“ des Beklagten, mit welchem er eine Heraufsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf 2832,20 € erstrebt.
II.
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Das „Rechtsmittel“ ist weder als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff ZPO statthaft noch als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG eröffnet und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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1. Da das Landgericht vorliegend als Berufungszivilkammer und damit nicht „im ersten Rechtszug“ über den Beschwerdewert befunden hat, ist der angefochtene Beschluss nach dem eindeutigen Wortlaut von § 567 Abs. 1 ZPO nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Beschluss über die von der Berufungskammer als zutreffend erachtete Höhe der Rechtsmittelbeschwer des Beklagten ohnehin nur um eine Zwischenentscheidung; die Festsetzung ist für ein mit der Hauptsache etwa weiter befasstes Rechtsmittelgericht auch nicht bindend.
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2. Zwar ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das dem Landgericht nach der allgemeinen Gerichtsorganisation als das „nächsthöhere Gericht“ (im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG) übergeordnete Oberlandesgericht berufen (vgl. statt vieler Senat, Beschluss vom 11.11.2008, - 4 W 88/08 -, veröffentlicht in juris).
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Das gilt jedoch nur für den Fall der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für den zweiten Rechtszug nach dem GKG oder dem RVG, die zu unterscheiden ist von der hier in Rede stehenden Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes nach der ZPO. Da sich der Beklagte vorliegend allein gegen den festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstandes für seine Berufung wendet, fällt es nicht in die Kompetenz des (außerhalb des Instanzenzuges für die Hauptsache stehenden) Oberlandesgerichts, über den „richtigen“ Rechtsmittelstreitwert des landgerichtlichen Berufungsverfahrens zu befinden (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2014, - 3 W 181/14 -, veröffentlicht in juris, mit zustimmender Anmerkung von Mayer in FD-RVG 2014, 357548). Das zu beurteilen fällt vielmehr in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§ 133 GVG), sofern der Beklagte gegen die - zwischenzeitlich durch den weiteren Beschluss des Landgerichts vom 28.08.2014 erfolgte - Verwerfung seiner Berufung als unzulässig das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erhebt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei unstatthaften Rechtsmitteln besteht in Kostensachen keine Gebührenfreiheit (BGH NJW 2014, 1597). Da Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für den Fall der Verwerfung der Beschwerde eine Festgebühr bestimmt, ist eine Wertfestsetzung für das von dem Senat gegnerlos durchgeführte Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
