Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 09. Apr. 2014 - 3 W 181/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer - Berufungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (68 Abs. 3 GKG).
Gründe
I.
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Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete der von der Beklagten gemieteten Wohnung in der J. -M. -Straße ... in K. von bisher 229,94 € auf 275,92 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht K. (GA 42 ff.) hat mit Urteil vom 09.01.2014 festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Teilzustimmung zur Mieterhöhung ab dem 01.06.2013 für die von ihr belegene Wohnung auf eine Nettomiete von 252,44 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen wirksam sei. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, der Erhöhung der Nettomiete über die Teilzustimmung auf 252,44 € hinaus auf monatlich 275,92 € netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab dem 01.06.2013 zuzustimmen.
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Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02.2014 Berufung (GA 55 ff.) zum Landgericht K. eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen (GA 60 ff.). Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 11.03.2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren, ausgehend von dem Jahreswert des begehrten Erhöhungsbetrags (45,98 € x 12 Monate), auf 551,76 € festgesetzt (GA 63). Zugleich hat es den Hinweis erteilt, dass die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben sei und geraten werde, die Berufung zurückzunehmen. Gegen den am 18.03.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die bei Gericht am 24.03.2014 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 21.03.2014 die Beschwerde, „soweit sich (der Beschluss) nach dem Hinweis des Landgerichts auf den Beschwerdegegenstand und nicht auf den Gebührenstreitwert bezieht“.
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Die Beklagte macht geltend, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nach dem Gegenstandswert für den Gebührenstreitwert, sondern nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges für wiederkehrende Leistungen zu bestimmen sei.
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Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Vorliegend hat das Landgericht als Berufungszivilkammer entschieden.
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Ob in Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet ist, ist in der Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert worden (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12.03.2013 - 3 W 132/13 - MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; vom 13.06.2013 - 3 W 310/13; vom 18.04.2012 - 2 W 183/12; vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 - MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - OLGR 2008, 443; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 228). Der Senat hat hierzu mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht eine Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich sei (Beschlüsse vom 13.06.2013 und 18.07.2013, aaO.).
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Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Wöstmann, 4. Auflage 2013, § 2 Rn. 23; Prütting/Gehrlein-Gehle, ZPO Kommentar, 1. Auflage 2010, § 2 Rn. 4/5; Schneider/Herget, aaO., 4646 - 4648). Die Beklagte wendet sich hier allerdings ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens, nicht gegen den Gebührenstreitwert. Grund dafür dürfte sein, dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig sei. Es ist in diesem Fall nicht Sache des Oberlandesgerichts über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern ggf. des Bundesgerichtshofs, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre.
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Im Übrigen handelt es sich bei dem Streitwertbeschluss der Berufungskammer nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung, sondern nur um eine Zwischenentscheidung, die nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt. Es steht der Beklagten im Falle der (angekündigten) Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO frei, sich hiergegen gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu wenden.
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Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
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der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
