Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Juli 2014 - 1 U 143/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0723.1U143.13.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juli 2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, dem Pflegegast im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrages als Anlage zu dem vorformulierten Heimvertragsentwurf neben anderen Anlagen die Anlage Nr. 3 "Beitrittserklärung" mit folgender Verpflichtungserklärung zu überlassen:

"Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z. B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitreibenden verlangen".

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn er nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Verbraucherverband, wies die Beklagte, die Seniorenheime betreibt, mit Schreiben von 8. Juni 2011 darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit dem Abschluss von Heimverträgen gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Dazu gehöre auch die Praxis, den an einem Pflegeplatz interessierten Personen mit dem Entwurf eines Heimvertrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege als Anlage Nr. 3 ein Formular für eine "Beitrittserklärung" zu überlassen, in der es heißt:

2

"Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen (z. B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitreibenden verlangen".

3

Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

4

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

5

die Beklagte unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

1. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege den Vertragspartner (Pflegegast) zu veranlassen, eine Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte -, in der sich eine dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, beizubringen;

7

und/oder

8

2. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege eine dritte Person, die selbst nicht Partner des Heimvertrags werden soll, zu veranlassen, eine Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte -, in der sich die dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, abzugeben,

9

hilfsweise

10

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

11

1. bei Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege vom Vertragspartner (Pflegegast) zu verlangen, dass eine Erklärung - wie die in der Anlage Antrag beigefügt - in der sich eine dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, beigebracht wird,

12

und/oder

13

2. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege von einer dritten Person, die selbst nicht Partner des Heimvertrages werden soll, die Unterschrift unter einer Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte - in der sich die dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, zu fordern.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klageanträge seien zu unbestimmt. In der Sache liege kein Verstoß gegen § 14 WBVG vor, weil dieser nur die Heimbewohner bzw. Bewerber um einen Heimplatz und nicht Dritte schütze, die durch die Abgabe der Beitrittserklärungen Verpflichtungen eingingen. Der zukünftige Heimbewohner werde auch nicht veranlasst, in irgendeiner Weise die streitgegenständliche Erklärung beizubringen. Es bestünde die Weisung, dass der Abschluss des Heimvertrages unabhängig von der Beibringung der streitgegenständlichen Erklärung sei.

15

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat nach der Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 30. Juli 2013 wie folgt erkannt:

16

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

17

a) bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege den Vertragspartner (Pflegegast) zu verlangen, dass eine Erklärung wie die als Anlage zum Urteil beigefügte (in der sich eine dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen) beigebracht wird,

18

und/oder

19

b) bei Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege eine dritte Person, die selbst nicht Partner des Heimvertrages werden soll, zu veranlassen, eine Erklärung wie die als Anlage zum Urteil beigefügt (in der sich die dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen) abzugeben.

20

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

21

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage; der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

22

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrages den an einem Pflegeplatz interessierten Personen mit dem Vertragsentwurf als Anlage Nr. 3 ein Formular mit einer - im Tatbestand wiedergebenden - "Beitrittserklärung" zu überlassen, gegen die verbraucherschützende Regelung in § 14 WBVG verstößt. Die Unterlassungspflicht der Beklagten ist aber auf das Rechtsverhältnis zum potentiellen Pflegegast beschränkt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Einbeziehung desjenigen Dritten, der die Beitrittserklärung abgeben soll, nicht geboten.

23

1. Die Aktivlegitimation des Klägers hat das Landgericht zu Recht bejaht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 UKlaG). Die Beklagte bringt hiergegen auch nichts vor.

24

2. Nach §§ 2 Abs. 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwider handelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den Verbraucherschutzgesetzen zählt § 2 Abs. 2 UKlaG ausdrücklich das „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG - vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG).

25

a) Die vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis der Beklagten besteht darin, dass sie dem an einem Vertragsabschluss interessierten "Pflegegast" oder seinem Betreuer einen "Heimvertrag" für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (im Sinn der § 39, 42 SGB XI) mit insgesamt 7 Anlagen überlässt, von denen die Anlage Nr. 3 die in Rede stehende „Beitrittserklärung“ des „Beitretenden“ ist. Darin heißt es:

26

Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z.B. Zahlungen) aus dem o.g. Vertrag, sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitretenden verlangen“.

27

b) Diese Geschäftspraxis rügt der Kläger zu Recht. Sie ist mit dem in § 14 WBVG geregelten Verbraucherschutz nicht vereinbar.

28

aa) § 14 WBVG („Sicherheitsleistungen“) in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung lautet:

29

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

30

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) ...

(4) ...

31

Zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 16 WBVG).

32

bb) Zutreffend macht der Kläger geltend, dass es in der Beitrittserklärung um eine Absicherung der Ansprüche der Beklagten durch einen Schuldbeitritt des Beitretenden geht (zum Schuldbeitritt als Mietsicherheit vgl. z.B.: BGH NJW-RR 2011, 1518; LG Lübeck, ZMR 2010, 857). Damit ist der Regelungsbereich des § 14 WBVG berührt. Abweichend vom Erstrichter und dem LG Mainz (Urteil vom 31.05.2013, 4 O 113/12 - , juris) ist § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG zwar nicht zu entnehmen, dass eine Sicherheit durch Schuldbeitritt grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die Aufzählung bestimmter Formen der Sicherheit in § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG erfolgt im Zusammenhang mit dem Recht des Verbrauchers, die Sicherheiten durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu leisten. Macht der Verbraucher hiervon keinen Gebrauch, ist die abschließende Aufzählung dieser Sicherheiten ohne Belang. Dass sie die vom Unternehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG gewünschten Sicherheiten nicht beschränken, ergibt sich neben dem unterschiedlichen Regelungsinhalt von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG zudem aus der Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG, wonach der Verbraucher verlangen kann, die Sicherheiten „auch“ durch eine Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen der aufgezählten Dritten zu leisten.

33

cc) Die von der Beklagten als Anlage 3 zum Heimvertrag gewünschte Beitrittserklärung wird dennoch von § 14 Abs. 1 WBVG nicht gedeckt, weil sie der in § 14 Abs. 1 Satz 2 WBVG geregelten Begrenzung der Sicherheiten, die das doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen dürften, nicht entspricht. Denn eine solche Beschränkung enthält das von der Beklagten dem Heimvertrag als Anlage 3 beigefügte Formular mit der „Beitrittserklärung“ des Beitretenden nicht. Außerdem ist sie entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG im streitgegenständlichen Muster des Heimvertrags nicht geregelt.

34

(1) Der Umstand, dass der in Rede stehende Heimvertrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nach den im Vertragsformular ausdrücklich in Bezug genommenen § 39 Satz 1 SGB XI (Verhinderungspflege) und § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (Kurzzeitpflege) in der Regel eine kürzere Laufzeit haben wird, macht die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WBVG vorgesehene Begrenzung der vom Verbraucher beizubringenden Sicherheiten schon deshalb nicht überflüssig, weil das von dem Pflegegast zu zahlende monatliche Entgelt (vgl. 5.3 des Heimvertrags) nicht die einzige Verpflichtung ist, die der Beitretende nach der Beitrittserklärung mit übernehmen soll. Nach deren Inhalt gilt der Beitritt für alle Verpflichtungen des Pflegegastes aus dem genannten Vertrag, mithin auch für gegebenenfalls entstehenden Ansprüche des Heimträgers auf Ersatz von vom Pflegegast verursachten Personen- oder Sachschäden (vgl. Nr. 8.1 oder 8.2 des Heimvertrags). Ein unbegrenzter Schuldbeitritt des Beitretenden als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Verbrauchers aus dem Vertrag ist somit auch in den Fällen, in denen üblicherweise nur das Entgelt für einen Monat anfällt, nicht mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WBVG vereinbar.

35

(2) Der Einwand der Beklagten, § 14 Abs. 1 WBVG stehe der Beitrittserklärung nicht entgegen, weil diese Sicherheitsleistung nicht vom Verbraucher, sondern von einem Dritten erbracht werde und darüber hinaus keine Bedingung des Heimvertrags, sondern „freiwillig“ sei, ist nicht begründet. Die Beitrittserklärung ist zwar von dem Beitretenden als Dritten abzugeben. Sie ist allerdings schon nach den von der Beklagten dem an einem Vertragsabschluss interessierten Pflegegast überlassenen Unterlagen vom Pflegegast beizubringen. Dass sie nicht Vertragsbedingung ist, d.h. der Vertragsabschluss von der Beibringung nicht abhängt, ändert an einem Verlangen der Sicherheitsleistung durch die Beklagte nichts. Schon das Überlassen des Heimvertragsentwurfs nebst Anlagen erweckt in dem Verhandlungspartner den Eindruck, der Vertragsentwurf und die Anlagen wegen u.a. Übergabeprotokoll, Einzugsermächtigung, Beitrittserklärung, Vollmacht seien ein einheitliches Ganzes und die in Anlage Nr. 3 beigefügte Beitrittserklärung ebenso zu beschaffen wie die Einzugsermächtigung (Anlage 2) und die Vollmacht (Anlage 4). Nach der von den Zeugen ... und ... bekundeten Übung der Beklagten, den Grundvertrag mit den Anlagen im Vorfeld den Angehörigen bzw. Interessenten für die Heimplätze mitzugeben, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits im Anschluss daran der an dem Pflegeplatz Interessierte die Voraussetzungen für den Abschluss des Heimvertrages herbeiführen will und u.a. die in der Anlage 3 vorgesehene Beitrittserklärung des Beitretenden besorgt. Hierauf hat der von den Zeugen ... und ... bekundete Hinweis an den Pflegegast im Rahmen der späteren Besprechung des Vertrags bei Vertragsabschluss, das Beibringen der Beitrittserklärung sei freiwillig, keinen Einfluss. Liegt die Beitrittserklärung zu diesem Zeitpunkt bereits vor, besteht in der Besprechung des Vertragsabschlusses in der Regel kein Anlass, sie trotz eines Hinweises auf die Freiwilligkeit nicht als Anlage 3 zum Heimvertrag hinzuzunehmen. Somit begründet die Geschäftspraxis der Beklagten zumindest die Gefahr, dass der an einem Vertragsabschluss interessierte Pflegegast die Beitrittserklärung als ein von der Beklagten gewünschtes Sicherungsmittel in dem Glauben besorgt, es handele sich hierbei um einen für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand. Ihr erhebliches Interesse an einer solchen Sicherheitsleistung hat die Beklagte im Rechtsstreit auch eingeräumt.

36

(3) Der dem interessierten Pflegegast überlassene Heimvertragsentwurf (ohne Anlagen) sieht die Verpflichtung zur Beibringung einer Sicherheitsleistung nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann die Beklagte aber nur Sicherheiten verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Ihre oben beschriebene Praxis bedeutet eine mit § 14 WBVG unvereinbare Umgehung. Die Beklagte übersieht, dass im Falle der Beibringung einer Beitrittserklärung gemäß Anlage 3 zum Heimvertragsentwurf hinsichtlich dieses Sicherungsmittels Rechtsbeziehungen nicht nur zu dem Dritten sondern auch zwischen der Beklagten und dem Pflegegast entstehen. Das gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Zweckvereinbarung. Deswegen kann ihrer Ansicht, die Beitrittserklärung des Dritten stehe außerhalb der durch den Heimvertrag festgelegten Rechtsbeziehung, so dass sie in dem Heimvertrag nicht geregelt werden müsse, nicht gefolgt werden.

37

c) Abweichend vom Erstrichter und dem Landgericht Mainz (a.a.O.) ist der Unterlassungsanspruch des Klägers auf die Geschäftspraxis der Beklagten gegenüber dem „Verbraucher“ im Sinn des WBVG zu beschränken (vgl. Nr. 1 a des Tenors des angefochtenen Urteils). Ein Bedürfnis dafür, den die Beitrittserklärung abgebenden „Dritten“ in den Schutzbereich des § 14 WBVG einzubeziehen, besteht nicht.

38

§ 14 Abs. 1 WBVG regelt das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem „Verbraucher“ hinsichtlich einer Sicherheitsleistung des Verbrauchers. Verbraucher im Sinne des WBVG ist ohne Zweifel der Pflegegast als Partner des Heimvertrags (vgl. schon § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG; auch § 3 Abs. 1 Satz 1 WBVG zur Information des "Verbrauchers"; § 4 Abs. 2 Satz 1 WBVG zur Geschäftsunfähigkeit des "Verbrauchers" bei Vertragsabschluss und § 6 Abs. 1 Satz 2 WBVG zur Pflicht des Unternehmers, dem "Verbraucher" eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen). Wird der Beklagten untersagt, in der bisherigen Art und Weise den interessierten Pflegegast zu veranlassen, eine Beitrittserklärung gemäß Anlage 3 zum Heimvertragsentwurf beizubringen, wird dem Schutz des Verbrauchers im Sinn des § 14 WBVG ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch § 2 Abs. 1 UKlaG zum Schutz des Verbrauchers). Es ist zunächst an ihm als Verhandlungspartner der Beklagten den Heimvertragsentwurf nebst Anlagen zu prüfen und bei einer Entscheidung für den Abschluss des Heimvertrags die in den Anlagen gewünschten Erklärungen abzugeben oder beizubringen. Deshalb wird in der Regel der Verbraucher klären, welcher Dritte als Beitretender in Betracht kommt und zur Abgabe einer solchen Erklärung bereit ist. Wird der Beklagten untersagt, dies dadurch in die Wege zu leiten, dass sie dem interessierten Pflegegast den Heimvertragsentwurf nebst Anlagen einschließlich der Anlage 3 „Beitrittserklärung“ in der bisherigen Form überlässt, wird zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass der interessierte Pflegegast eine solche Beitrittserklärung eines Dritten besorgt und der Dritte auf diese Art und Weise verpflichtet wird. Für eine Untersagung der Geschäftspraxis der Beklagten gegenüber dem Dritten besteht dann kein verbraucherschützender Anlass mehr.

III.

39

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers hinsichtlich des von der Unterlassungsverpflichtung nicht erfassten Verhältnisses der Beklagten zu der in Nr. 1 b des Tenors des angefochtenen Urteils aufgeführten "dritten Person" bewertet der Senat im Hinblick darauf, dass es sich insoweit nur um einen Annex der untersagten Praxis, dem potentiellen Pflegegast mit dem Heimvertragsentwurf das Formular einer "Beitrittserklärung" zu überlassen, handelt, mit 20%.

40

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

41

3. Die Revision wird zugelassen, soweit es um die abweichend vom Landgericht Mainz beantworteten Rechtsfragen geht, ob der Heimbetreiber nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG eine Sicherheit in Form des Schuldbeitritts eines Dritten verlangen kann und ob auch der Dritte, der die Beitrittserklärung abgeben soll, in den Schutzbereich des § 14 WBVG einbezogen ist (§ 542 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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Landgericht Mainz Urteil, 31. Mai 2013 - 4 O 113/12

bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

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(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.

(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

1.
für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."

2. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.

3. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."

4. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) sowie mit Klageantrag zu Ziffer II. Ansprüche gemäß §§ 2 Unterlassungsklagegesetz und 8 UWG geltend.

2

Der Kläger ist in der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002 in der beim Bundesjustizamt geführten Liste gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.

3

Die Beklagte ist Trägerin der P.S. R. F. in M., einer gemäß §§ 72 ff. SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Beklagte verwendet das als Anlage K 1 gekennzeichnete Vertragsformular bezeichnet mit "Wohn- und Betreuungsvertrag". Darüber hinaus enthält das von der Beklagten verwendete Vertragswerk weitere Anlagen, mit denen sich Klageantrag Ziffer II. im Zusammenhang mit der sogenannten "Beitrittserklärung" befasst. Diese Beitrittserklärung wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages zur Unterschrift vorgelegt.

4

Mit Schreiben vom 2.2.2012 (Anlage K 2) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung seiner Auffassung nach unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstige Verstöße gegen Verbraucherschützende Normen aufmerksam und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war dem Schreiben als vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Regelungen vorliegend der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfielen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verträgen handele es sich um solche, die den Bestimmungen im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.7.2009 unterlägen. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Art Nachfolger des Heimgesetzes, so dass anlehnend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das nunmehr normierte WBVG der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterläge.

6

Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, dass zunächst die Klausel in § 13 Ziffer 6 des verwendeten Wohn- und Betreuungsvertrages gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 16 WBVG, § 9 Abs. 1 WBVG verstoße. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, wonach sie berechtigt sei, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, so dass es sich also um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt handele. Ein solches einseitiges Erhöhungsrecht sehe § 9 WBVG nicht vor. Vielmehr verlange § 9 WBVG eine Änderungsvereinbarung. Auch mit der Regelung des § 9 Abs. 2 WBVG habe der Gesetzgeber keineswegs die Regelung eines einseitigen Preiserhöhungsrechtes vorgesehen, sondern lediglich eine Fälligkeitsregelung geschaffen. Unabhängig davon sei jedoch die angegriffene Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, wonach sowohl das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung angemessen sein müsste, in unzulässiger Weise abbedinge. Auch die übrigen Voraussetzungen würden mit dieser Klausel abbedungen, so dass die Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu unangemessenen Benachteiligungen im Sinne des § 307 BGB führe.

7

Was die Klausel in § 15 ("Fälligkeit und Zahlung der Entgelte") Ziffer 2 beträfe, so verstoße sie gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB, § 67 c SGB X. Mit der Abtretung sei zwangsläufig die Bekanntgabe personenbezogener Daten verbunden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie es mit der Abtretung zwangsläufig verbunden sei, sei weder mit dem besonderen Schutz durch strafrechtliche Vorschriften, noch durch die Regelung zum sogenannten Sozialgeheimnis gemäß §$ 67 a ff. SGB X zu vereinbaren. Die Klausel sei zudem nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt, dass es einen Wechsel in der Trägerschaft gebe. Vielmehr erlaube die Klausel auch die Übermittlung der Daten zu Abrechnungszwecken. Die Beklagte verkenne grundlegende Anforderungen an eine Einwilligung, wie sie auch in §§ 4, 4 a BDSG zum Ausdruck komme.

8

Die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 2 verstoße ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 858, 309 BGB. Die in dieser Klausel verwendete Formulierung benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechtes nicht vereinbar sei. In Fällen der Kündigung des Heimvertrages durch den Bewohner oder der außerordentlichen Kündigung durch den Heimträger ermögliche die angegriffene Klausel eine rechtliche Handhabung, den Bewohner mit der Beendigung des Vertrages ohne Weiteres den Besitz am überlassenen Zimmer zu entziehen.

9

Auch die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 3 verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG. Der Gesetzgeber habe die Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG herausgenommen. Investitionsaufwendungen als Teil der Betriebskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürften weder in die Entgelte für Unterkunft noch für Pflegevergütung integriert sein.

10

Daneben ist der Kläger der Ansicht, dass auch die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung gegen die verbraucherschützende Norm des § 14 WBVG verstoße. Der Gesetzgeber habe in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung sei jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt sei. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Absicherung limitiert und insbesondere normiert, welche Personen ein solches Versprechen abgeben können. Da es sich bei der Regelung in § 14 WBVG um eine abschließende Regelung handele, dürfe der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führe im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen werde, Dritte zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen.

11

Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass alle Bewohner der Einrichtung Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII in Anspruch nähmen. Das Formular sei vielmehr auch einsetzbar für Vertragspartner, die keine derartigen Leistungen bezögen. Zudem müssten die Bewohner über die Pflegesätze der Pflegekasse hinaus regelmäßig eigene Mittel aufbringen, insbesondere Investitionskosten und Zusatzleistungen könnten den Bewohnern gesondert aufgegeben werden.

12

Der Kläger beantragt,

13

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

14

II. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."

15

III. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.

16

IV. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."

17

V. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."

18

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.

19

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie ist der Ansicht, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag habe und der Inhalt der von der beklagten Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, dort §§ 1 ff. richteten. Somit ergäben sich Leistungen und Entgelte ausschließlich aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen, auf die die Beklagte im Einzelnen Bezug nimmt. Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Bewohner Leistungen der Pflegekassen und/oder des Sozialhilfeträgers bezögen. Sogenannte Zusatzleistungen/Komfortleistungen würden daher nicht erbracht. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG festgelegt, dass für Sozialleistungsempfänger die aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen festgelegte Höhe des Entgeltes als vereinbart gelte. Weiter seien nach § 15 Regelungen, welche den diesbezüglichen Regelungen des SGB XI und SGB XII nicht entsprächen, unwirksam. Damit werde explizit die Belehrung des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechtes durch das sozial Leistungsrecht normiert. Das zivilrechtliche Verbraucherschutzrecht werde insofern vom sozialen Leistungsrecht überlagert, was einen Automatismus bewirke. Das WBVG sei ein verbraucherschutzrechtliches Sondergesetz und insoweit abschließend. Pflegekassen und übrigen Kostenträgern sei eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen einzuräumen. Der Verbraucherschutz vollziehe sich im Bereich der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, somit nach dem SGB XI, SGB XII und dem WBVG.

23

Was die Wirksamkeit der im Einzelnen von dem Kläger angegriffenen Klauseln betreffe, so ist die Beklagte zunächst der Ansicht, dass die von ihr verwendete Klausel in § 13 Ziffer 6 Satz 1 und 2 betreffend die Entgelterhöhung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole und nur erläuternd die Worte "durch einseitige Erklärung" hinzufüge. Dies sei bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG unbedenklich. Ausweislich dessen Satz 2 könne der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangen. Dieser Terminus intendiere bereits, dass die Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers erfolge, da auf andere Weise ein Verlangen nicht zur Kenntnis der anderen Vertragspartei gebracht werden könne. Im Übrigen stehe die Klausel im Einklang mit der Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz alte Fassung. Zudem bewirke der Automatismus im Falle der Erhöhung des Entgeltes, dass aufgrund von § 15 WBVG bei Verträgen mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XI oder dem SGB XII erhalten, eine gesonderte Zustimmung nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass dem Bewohner ein Sonderkündigungsrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG zustehe.

24

Was die von dem Kläger gerügte Abtretung, geregelt in § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrages, beträfe, so sei auch diese wirksam. Die §§ 67 a ff. SGB X seien vorliegend nicht anwendbar. Zudem sei § 203 StGB vorliegend nicht einschlägig, da die Beklagte als Trägerin einer Pflegeeinrichtung und juristische Person weder der Personengruppe des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfalle, noch einer anderen Personengruppe. Bereits aus diesem Grund sei die zur Abtretungsklausel betreffend ärztlicher Honorarforderungen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig und auch nicht vergleichbar. Zudem führten die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, welche sie den Pflegekassen zur Verfügung stellten. Auch sei die aktuelle Anschrift einer Person im Melderegister als öffentlich im Register geführte Angabe jederzeit einsehbar. Die für die Geltendmachung der Entgeltforderung erforderlichen Informationen enthalte bereits der Wohn- und Betreuungsvertrag, so dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss ersichtlich sei, welche Informationen der Dritte gegebenenfalls erhalte. Im Übrigen gelte der vom Kläger herangezogene § 309 Nr. 10 BGB bereits nicht, da dieser Heimverträge ausweislich seines Wortlautes nicht beträfe. Zudem bestehe mit § 5 Abs. 2 WBVG eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall des Trägerwechsels.

25

Auch die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 20 Ziffer 2 Satz 2 sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 858 BGB sei nicht gegeben. Die Einlagerungsklausel betreffe ausschließlich den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsende das Zimmer nicht räume. In diesem Fall werde die Beklagte als Träger unmittelbarer Besitzer der zurückgelassenen Sachen. Einer Fristsetzung und Mahnung bedürfe es nicht, da die zügige Räumung im Interesse des Verbrauchers liege, der andernfalls bis zur vollständigen Räumung zumindest das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hätte. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses der Verbraucher auch im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrages hinsichtlich der von ihm genutzten Räumlichkeiten die Entfernung der eingebrachten Sachen schulde. Insoweit liege ein Pflichtenverstoß vor.

26

Die vom Kläger angegriffene Klausel betreffend die für die Überlassung des Wohnraums zu berechnenden Entgeltbestandteile sei ebenfalls wirksam. Zu den Entgeltbestandteilen für die Überlassung des Wohnraumes gehörten auch die Investitionskosten. Die Behauptung des Klägers, die allgemeinen Betriebskosten könnten nicht mehr auf einen verstorbenen Bewohner umgelegt werden, fänden im Gesetz keinen Halt.

27

Was den Klageantrag zu II. beträfe, so sei dieser bereits deshalb unbegründet, da es sich beim WBVG um ein Verbraucherschutzgesetz handele. § 4 Nr. 11 UWG sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen unterfalle die Beitrittserklärung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG dieses Gesetz ausschließlich auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden sei, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichte. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich der Beitretende jedoch gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Somit verpflichte sich die Beklagte zu keine dem Anwendungsbereich des WBVG eröffnenden Leistungen. Zudem verlange die Beklagte im Übrigen von ihren Bewohnern keine Sicherheitsleistungen. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich ein Dritter gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Die Beitrittserklärung sei jedoch nicht Vertragsinhalt des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Bewohnern. Zudem werde der Abschluss einer Beitrittserklärung von der Beklagten weder abgefordert noch sei sie Bedingung des Vertrages.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen vier Klauseln sowie der Verwendung der Beitrittserklärung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und damit auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 12 UWG in Höhe von 214,00 € zu.

30

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die §§ 305 ff. BGB neben den Bestimmungen des WBVG anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen somit den Regelungen der §§ 305 ff. BGB, auch wenn die Regelungen durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind. In diesem Sinne hat auch der BGH in seinem Urteil vom 8.11.2001 III ZR 14/01 entschieden, indem er in diesem Urteil darauf hingewiesen hat, dass Regelungen in Heimverträgen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf das jetzige Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz über den Wohn- und Betreuungsvertrag und den §§ 305 ff. BGB zu übertragen. Da das WBVG das rechtliche Verhältnis zwischen den Trägern entsprechend der Wohn- und Pflegeeinrichtung und den Bewohnern regelt, handelt es sich somit um den Nachfolger des vormals geltenden Heimgesetzes. Die Bewohner von Heimen sind zumeist Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und/oder von Sozialleistungen (SGB XII), so dass sich zahlreiche Regelungen aus diesen Gesetzen auch auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den dort zu betreuenden Personen auswirkt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist trotz dieser Beziehung zum öffentlichen Sozialrecht die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende umfassend abschließende Regelung durch die Vorschrift des § 16 WBVG schaffen wollen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich so normiert. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, zumeist gebrechlichen Verbraucher ist jedoch aufgrund der fehlenden Normierung insofern von einer grundsätzlich ergänzenden Funktion der Normen des allgemeinen Zivilrechts zum WBVG auszugehen. Auch der Umstand, dass nach Angaben der Beklagten alle Bewohner in der beklagten Einrichtung Leistungen nach dem SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen, ist vorliegend unerheblich, da das von der Beklagten verwendete Vertragsmuster ausweislich nicht danach unterscheidet, ob der Verbraucher sogenannter Selbstzahler ist oder Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Sozialhilfe bezieht. Vielmehr spricht § 13 Ziffer 7 des Vertrages gerade gegen diese Ansicht, da Ziffer 7 speziell Regelungen in Bezug auf Bewohner trifft, die Leistungen nach SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen. In Ziffer 6 findet sich diese Differenzierung wiederum gerade nicht, so dass das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen dafür spricht, dass der Vertrag sich generell auf alle Bewohner bezieht, auch auf solche, die keine entsprechenden Sozialleistungen erhalten.

31

Was die Klausel in § 13 Ziffer 6 des Vertrages betrifft, so ist diese nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 16 WBVG und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.

32

Zwar ist in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen muss, jedoch ist nach den allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine einseitige Änderung der Vertragsgrundlagen grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass einmal geschlossene Verträge für beide Seiten bindend und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürfen. Lediglich Beziehern von Sozialleistungen nach SGB XI und XII gegenüber bedarf es der Mitteilung der Erhöhung, da die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe festgestellt ist. Insofern besteht weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher ein Gestaltungsspielraum für Leistungsinhalte und Preise, so dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist und Entgelterhöhungen einseitig vorgenommen werden können. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründungspflicht bestehen bleibt.

33

Bei der Bewertung der Klausel bleibt festzuhalten, dass man bei einer Auslegung im kundenfeindlichsten Sinne zu dem Ergebnis kommen könnte, der Beklagte könne einseitig das Entgelt ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies wäre aber nach oben Gesagtem nicht zulässig. § 9 Abs. 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zwingend. So muss die Entgelterhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Außerdem ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung anzugeben. Diese Formvoraussetzungen gelten für alle Verbraucher gleichermaßen, gleichgültig, ob sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von der Sozialhilfe erhalten. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten gäbe es aber für den Verbraucher keine Entscheidung mehr zu treffen, welche § 9 Abs. 2 WBVG aber gerade vorsieht. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich nicht dem Modell der Erklärung durch einseitige Bestimmung gefolgt, sondern der Überlegung, dass von der Zustimmung des Verbrauchers auszugehen ist, wenn einerseits die Anforderung des § 9 Abs. 2 WBVG erfüllt wurden und der Verbraucher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 1 WBVG keinen Gebrauch macht. Zudem enthält § 9 Abs. 1 WBVG Anforderungen an die Wirksamkeit des Verlangens. Dabei reicht es nicht aus, dass sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen geändert haben. Vielmehr muss das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Hinsichtlich der Investitionsaufwendungen, die Bestandteil des Entgelts sind, erfolgt eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Erhöhung notwendig sein muss und öffentliche Mittel quasi in Abzug zu bringen sind. Vergleicht man dies mit der beanstandeten Regelung, wird die inhaltliche Anforderung an die Erhöhung abbedungen, was wiederum nach § 16 WBVG nicht zulässig ist. Insofern bedarf es eines Rückgriffes auf §§ 305 BGB nicht.

34

Auch hinsichtlich der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Regelungen ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Danach erfasst die Klausel auch die Abtretung der Entgeltansprüche der Beklagten an eine Abrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen. Derartige Abtretungen sind nach Ansicht des Gerichts nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Denn zu den Personen, die Heilberufe nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, gehören auch Alten- und Krankenpfleger, wobei es unerheblich ist, ob die Ansprüche gegen Selbstzahler oder gegen Pflegeversicherungen und Träger der Sozialhilfe bestehen. Zu den allgemeinen geschützten Privatgeheimnissen und besonders sensiblen Sozialdaten gehören etwa der Grad der Pflegestufe als Ausdruck der individuellen Pflegebedürftigkeit, Mehrkosten etwa wegen Spezialnahrung oder nach § 7 Abs. 5 WBVG abzugsfähige Abwesenheitszeiten. Eine gesetzliche Regelung, die eine Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger zulässt, findet sich nicht. Insbesondere sieht § 104 SGB XI eine solche Datenübermittlung nicht vor. Vielmehr ist eine Erhebung bzw. Übermittlung von Daten gemäß den besonderen Vorschriften zum Sozialdatenschutz nur ganz bestimmten eng normierten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Sämtlich geregelte Fälle betreffen gerade nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.

35

Auch der Einwand der Beklagten, vorliegend dokumentiere der Heimbewohner mit der Unterschrift unter den Vertrag seine Einwilligung, überzeugt nicht. Denn eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht möglich und es ist aufgrund der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Formulierung nicht einmal hinreichend für den jeweiligen Verbraucher in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass er dadurch der Datenerhebung auch an Inkassounternehmen zustimmen würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem jeweiligen Verbraucher, der unter Umständen dringend auf einen Heimplatz angewiesen ist, es nicht freisteht, diese Regelung zurückzuweisen und zum Ausdruck zu bringen, dass er eine entsprechende Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht wünscht.

36

Auch die in § 20 Ziffer 2 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es generell keine Befugnis zur eigenmächtigen Inbesitznahme von Räumlichkeiten nebst Inventar gibt. Wenn man es insofern überhaupt für zulässig erachten würde, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen über die Räumung nach Auszug des Verbrauchers zu treffen, hängt die Wirksamkeit jedenfalls davon ab, dass sowohl den Interessen des Auszuziehenden als auch den Interessen des Vermieters an einer schnellen Neubelegung der Räumlichkeiten entsprechend Rechnung getragen wird. Die vorliegende Regelung wird diesem Interessenausgleich nicht gerecht. Denn sie ermöglicht es dem Vermieter bzw. Unternehmer ohne entsprechende Fristsetzung sofort im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung die eingebrachten Gegenstände einlagern zu lassen unabhängig davon, ob der Wert der zurückgelassenen Gegenstände eventuell dafür spricht, dass der Bewohner einen entsprechenden Besitzaufgabewillen hatte und deswegen die Gegenstände zurückgelassen hat. Die insofern völlig undifferenziert gehaltene Regelung stellt sich deshalb als unwirksam dar.

37

Auch die Klausel in § 20 Ziffer 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages, wonach zwei Wochen nach dem Versterben des Verbrauchers noch die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 und 16 WBVG unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG nur Entgeltansprüche des Unternehmers, welche für die Überlassung des Wohnraums geschuldet sind, verlangt werden, nicht jedoch die gesondert angeführten Entgeltkosten für Investitionen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBVG.

38

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Unterlassungsklagegesetz im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Beitrittserklärung zu. Diese verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen §§ 14, 16 WBVG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die insofern einwendet, der Anwendungsbereich des WBVG sei schon deshalb nicht eröffnet, da sich die Beitrittserklärung an einen Dritten richte, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Erklärung von einer dritten Person zu unterzeichnen ist, die Gestaltung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG entzieht. So hat der Gesetzgeber in § 14 WBVG gerade ausdrücklich die Ermächtigung vorgesehen, dass der Verbraucher ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts bzw. eines Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen kann. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Dritterklärung, nämlich eine solche des jeweiligen Kreditinstituts. Der Gesetzgeber hat also durchaus auch die Einbeziehung Dritter zu Sicherungszwecken vorgesehen und diese Einbeziehung Dritter dem Prüfungsumfang des WBVG zugewiesen. Der Umstand, dass die Aufzählung in § 14 WBVG jedoch abschließend ist, spricht vorliegend für die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts. Denn der Gesetzgeber hat in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeiten der Absicherungen genau normiert und entsprechend limitiert. So darf eine Sicherheit betragsmäßig das doppelte eines Monatsentgeltes nicht überschreiten und des Weiteren ist geregelt, dass Sicherheiten durch Garantien und sonstige Zahlungsversprechen geleistet werden können und zwar auf Verlangen des Verbrauchers. Solche Zahlungsversprechen können jedoch nach dem Gesetz lediglich Kreditinstitute, Kreditversicherer und öffentlich-rechtliche Körperschaften abgeben. Weiter ist gemäß § 14 Abs. 4 WBVG vorgeschrieben, dass Sicherheiten nicht von solchen Personen gefordert werden dürfen, die selbst Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB VI beziehen. Die Regelung des § 14 WBVG ist insofern abschließend. Dies ergibt sich wiederum aus § 16 WBVG. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen darf der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Dies umfasst auch die Regelungen über die Absicherung von Leistungen, die der pflegebedürftige Mensch aufgrund des Vertrages zu erfüllen hat. Danach sprechen vorliegend für die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Beitrittserklärung mehrere Argumente, die vorliegend dazu führen, dass die Beitrittserklärung unwirksam ist. Denn mit der Beitrittserklärung lässt sich der Unternehmer eine Sicherheit versprechen, die nach der insofern abschließenden Regelung in § 14 WBVG nicht vorgesehen ist. Nach dem WBVG ist die Form der Sicherheitsleistung auf Garantien oder Bürgschaften durch Kreditinstitute, Kreditversicherer oder öffentlich-rechtliche Körperschaften beschränkt. Zudem darf sich der Unternehmer keine Sicherheitsleistungen von Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung versprechen lassen und auch die Höhe der Sicherheitsleistung ist entsprechend beschränkt. Dafür, dass sich der Unternehmer eine darüber hinausgehende Sicherheit auch nicht von anderen Personen als dem Verbraucher selbst versprechen lassen darf, spricht im Übrigen ein Vergleich mit den Landesgesetzen zum Heimrecht. Alle bisher verabschiedeten Landesgesetze verbieten es dem Unternehmer bzw. den Trägern von Einrichtungen ausdrücklich, sich zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, so auch § 11 LWTG. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führt im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen ist, Dritte zu veranlassen, eine entsprechend Erklärung abzugeben. Betroffen wären damit häufig Angehörige oder auch Personen, die mit der Betreuung des Bewohners befasst sind. Dadurch entsteht eine unzulässige Drucksituation, die das WBVG gerade verhindern will.

39

Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass die Beitrittserklärung als Anlage zum Vertrag verwendet wird, dafür, dass der Vertragsunterzeichnende in seiner Entscheidung diese Beitrittserklärung nicht durch einen Dritten unterschreiben zu lassen nicht frei ist. Durch die Verwendung als Anlage wird dokumentiert, dass die Erklärung regelmäßig Vertragsinhalt wird. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass, wie oben bereits erwähnt, vom Gesetzgeber gewollte Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden.

40

Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr für sämtliche geprüften Ansprüche ist gegeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Verwendung des Vertrages. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte die Beklagte die Wiederholungsgefahr insofern ausräumen können. Dies hat sie nicht getan und im Übrigen die Wirksamkeit der Klauseln im vorliegenden Verfahren verteidigt.

41

Der Anspruch auf Zahlung von 214,00 € ergibt sich aus § 5 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG.

42

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 291 BGB.

43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.

(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

1.
für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.

(2) Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung

1.
der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
2.
der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
3.
der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.

(3) Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstellung

1.
des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
2.
des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
3.
der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
4.
der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
5.
des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervorgehobener Form erfolgen.

(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.

(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Informationspflichten bleiben unberührt.

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.

(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Unternehmers.

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.

(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.

(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.