Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Okt. 2016 - 8 K 2/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:1027.8K2.15.0A
published on 27/10/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Okt. 2016 - 8 K 2/15
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich im Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 gegen die Anordnung des Verfahrens.

2

Mit Schreiben vom 25.07.2013 beantragte die Enteignungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. FlurbG für das Unternehmen "Neubau BAB 14, VKE 1.1 – AS D-Stadt bis AS W-Stadt". Für das Vorhaben stehe dem Vorhabenträger nach § 19 Abs. 1 FStrG ein Enteignungsrecht zu. Das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG sei eingeleitet.

3

Mit Beschluss vom 01.08.2014 – Verfahrens-Nr. 611-27BK7002 – ordnete der Beklagte das Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 im Landkreis Börde an. Zur Begründung führte er aus, die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG sei geboten. Im Flurbereinigungsgebiet liege das zum Bau vorgesehene Unternehmen "Lückenschluss der Autobahn Magdeburg-Wittenberge-Schwerin BAB 14, VKE 1.1 AS D-Stadt bis AS W-Stadt". Das Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 FStrG für das Unternehmen sei am 09.02.2011 eingeleitet worden. Am 25.07.2013 habe die Enteignungsbehörde beantragt, für das Unternehmen ein Flurbereinigungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FlurbG einzuleiten. Durch das Unternehmen würden im Flurbereinigungsgebiet landwirtschaftliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Darüber hinaus würden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und –flächen entstünden. Des Weiteren sei die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen werde. Derartige für die allgemeine Landeskultur entstehende Nachteile könnten nur durch eine Neueinteilung der Grundstücke vermieden werden. Darüber hinaus seien in diesem Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG auch Maßnahmen zulässig, die nur vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt seien, solange die in § 1 FlurbG genannten Ziele nicht im Vordergrund stünden. Mit dem Instrument der Flurbereinigung seien neben der Neueinteilung der Wald- und Feldmark Wege, Straßen und Gewässer zu schaffen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand optimiert und die Bewirtschaftung erleichtert werde. Der Beschluss wurde u.a. im Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde vom 07.10.2014 öffentlich bekanntgemacht.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verfahrensgebiet liegenden Flurstücke F1, F2, F3 und F4 der Flur A der Gemarkung (A.). Mit Schreiben vom 16.10.2014 legte sie gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Beklagten vom 01.08.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, es bestehe kein Anlass, ihre Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Die Flurstücke befänden sich südöstlich der Ortschaft (A.) und bildeten eine historisch gewachsene Einheit. Bei dem Flurstück F4 handele es sich um ein kreisrundes Flurstück, welches mit einer alten Windmühle bebaut sei. Diese befinde sich inmitten des umgebenden Flurstücks F3, welches in westlicher Richtung an die B 71 angrenze. Östlich hiervon befinde sich das Flurstück F2, an das sich im Norden das Flurstück F1 anschließe. Die östliche Abgrenzung finde durch eine Bahntrasse statt. Die Einbeziehung eines mit einer alten Mühle bebauten Flurstücks könne nicht den Zwecken eines Flurbereinigungsverfahrens dienen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (A.) BAB 14 sei rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 FlurbG lägen vor. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes liege im Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde. Die Abgrenzung sei zweckmäßig erfolgt. Das Verfahren habe nach derzeitigem Planungsstand eine Fläche von ca. 1.177 ha. Das Verfahrensgebiet beginne im Süden am Rand der Ortschaft D-Stadt. Es ziehe sich östlich an der Ortschaft (K. A.) vorbei und begleite die Trasse der Autobahn bis zum Mittellandkanal. Das Verfahrensgebiet umfasse die Rampen der Autobahntrasse sowie die Anschlussstelle des Autobahnzubringers von Haldensleben und reiche bis zum Fluss Ohre südöstlich des Ortsteils Samswegen/Bleiche. Westlich der Ortschaft (K. A.) liege eine Exklave mit ca. 80 ha Größe. Diese sei so abgegrenzt, dass der H-Weg ausgebaut werden könne. Im südlichen Teil des Verfahrensgebietes lägen gut geschnittene, große Flurstücke. Im nördlichen Teil sei die Flurstücksstruktur komplizierter. Es gebe viele sehr schmale Flurstücke, die teils mit Überhaken versehen seien. Viele Flurstücke hätten dort keine Erschließung. Für den Bau der Nordverlängerung der BAB 14, VKE 1.1, würden im Verfahrensgebiet insgesamt 77 ha für Trassen, Böschungen, Wirtschaftswege sowie für Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans an der Trasse beansprucht. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sei so gewählt worden, dass der Unternehmensträger möglichst in alle benötigten Flächen eingewiesen werden könne. Der Flächenentzug betrage für die (D.) GmbH ca. 51 ha (bei 2.553 ha Bewirtschaftungsfläche) und für die (O.) KG – einschließlich Autobahnzubringer (B 71 neu) ca. 115 ha (bei 1.850 ha Bewirtschaftungsfläche). Gerade bei der (O.) KG kumuliere sich der Flächenentzug durch verschiedene Projekte auf über 10 % der Bewirtschaftungsfläche, während für die anderen Unternehmen im Verfahrensgebiet (A.) nur geringe Flächenentzüge entstünden, die sich relativ gleichmäßig auf die Betriebe verteilten. Der Block zwischen der B 71 und der Eisenbahn werde in dem Bereich, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, nicht unmittelbar durch den Unternehmensträger benötigt. Erst der südliche Teil des Blocks sei von der Planung des Neubaus der BAB 14 betroffen. Aus der Eigentümerkarte (Block zwischen der B 71 und der Eisenbahn) sei ersichtlich, dass hier nicht nur die besonderen Ziele des Unternehmensverfahrens erreicht werden sollten, sondern von der Möglichkeit, die allgemeinen Aufgaben der Flurbereinigung erfüllen zu können, Gebrauch gemacht worden sei. Neben der Aufhebung der Zersplitterung des Eigentums gehe es hier auch um die Zusammenlegung der Eigentumsflurstücke anderer am Verfahren Beteiligter. Ziel sei es dabei, verbesserte Produktionsbedingungen zu schaffen. Mit der Festlegung des Verfahrensgebietes entstehe eine Gemeinschaft von Eigentümern, die Verfahrensteilnehmer. Welchen Nutzen ein Verfahrensteilnehmer durch das Flurbereinigungsverfahren habe, werde nicht bei jedem analysiert. Ein genereller Nutzen liege darin, ein neu vermessenes Flurstück zu erhalten, auch wenn das Flurstück in alter Lage abgefunden werde. Zwar seien die Flurstücke der Klägerin bereits vermessen. Auch lägen Koordinaten für deren Grenzen vor. Eine Neuvermessung werde hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Der von der Klägerin begehrte Ausschluss ihrer Flurstücke würde dazu führen, dass die Verfahrensgrenzermittlung um diese Flurstücke herum stattfinden müsse. Die Verfahrensgrenze würde länger werden und mögliche Überbauungen oder Übernutzungen schwieriger regulierbar machen. Der Ausschluss der Flurstücke stehe somit nicht im Verhältnis zum Aufwand und den daraus resultierenden Kosten. Ein Ausschluss des gesamten Blocks werde abgelehnt. Damit solle die zuvor dargestellte Besitzzersplitterung einzelner Betriebe aufgelöst werden. Auch weitgehend arrondierte Flurstücke am Rande eines Flurbereinigungsgebietes könnten einbezogen werden, wenn hierdurch die Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes verbessert werden könne. Zur Herbeiführung einer Lösung der vorgenannten Probleme sei die Einbeziehung des Blocks zwischen der B 71 und der Eisenbahn, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, in das Verfahrensgebiet notwendig. Darüber hinaus habe kein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Besitz ganz oder teilweise ausgeschlossen werde.

6

Am 23.07.2015 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Festlegung des Verfahrensgebietes südlich der Ortslage (A.) sei nicht nachvollziehbar. Eine Besitzzersplitterung sei dort weder zu befürchten noch aktuell gegeben. Es sei ohne weiteres möglich und zumutbar, den um ihre Flurstücke liegenden Block aus dem Flurbereinigungsverfahren herauszulösen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Flurbereinigungsbeschluss des Beklagten vom 01.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.07.2015 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt den angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Begrenzung des Verfahrensgebietes entspreche der Maßgabe des § 7 FlurbG. Das Gebiet sei so begrenzt worden, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werde. Zwar werde der Block, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, nicht unmittelbar durch den Unternehmensträger benötigt. Der sich daran anschließende südliche Teil sei jedoch von der Planung betroffen. Ein Ausschluss der Flurstücke der Klägerin würde dazu führen, dass die Verfahrensgrenzermittlung um diese Flurstücke herum geführt werden müsste, wodurch sich die Grenze unnötig verlängern und die Vermessungskosten erhöhen würden. Auch seien vorhandene Überbauungen schwieriger regulierbar. Ein Ausschluss des gesamten Blocks, d.h. auch der südlich an die Flurstücke der Klägerin anschließenden Flurstücke, würde den Zielen der Flurbereinigung nicht gerecht. Es werde angestrebt, die einzelnen Betriebe mit ihrem gesamten Besitz in das Verfahren einzubeziehen, um eine Besitzzersplitterung aufzulösen. Dies sei ein legitimer Zweck, der auch mit einem Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG verfolgt werden könne. Demgegenüber habe kein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Besitzstand ganz oder teilweise ausgeschlossen werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist. Das ist hier der Fall.

16

Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG Teilnehmerin am Verfahren. Als solche kann sie geltend machen, dass die Anordnung der Flurbereinigung, insbesondere die Begrenzung des Verfahrensgebietes, gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1974 – BVerwG 5 B 14.72 –, juris RdNr. 3; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, juris RdNr. 13).

17

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin allein angegriffene Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Die Begrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung ist entsprechend dem Verfahrenszweck vorzunehmen. Für die Ermessensentscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nach § 4 FlurbG bestehen in den §§ 87 ff. FlurbG keine besonderen Regelungen. Die Begrenzung ist deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so auszurichten, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Für die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung bedeutet dies, dass damit die Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und/oder die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG weitgehend ermöglicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 – BVerwG 5 C 9.82 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 12; VGH BW, Urt. v. 24.06.2013 – 7 S 3362/11 –, juris RdNr. 54; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 RdNr. 24). Ein Landverlust i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG entsteht durch die Inanspruchnahme der Grundstücke, die im Bereich des geplanten Unternehmens liegen und für dessen Verwirklichung benötigt werden, deswegen aus der Umlegungsmasse ausgesondert werden müssen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Da der den Betroffenen entstehende Landverlust im strengen Wortsinne nicht "verteilt" werden kann, ist bei der Gebietsabgrenzung darauf abzustellen, ob die Folgen des Landverlustes durch eine nachteilsausgleichende einlageorientierte Umverteilung auf die Gesamtheit der Flurbereinigungsteilnehmer gemildert und damit erträglicher gestaltet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1985 – BVerwG 5 C 130.83 –, juris RdNr. 42 f.; VGH BW, Urt. v. 06.05.1991 – 7 S 766/90 –, RzF 45 zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Ein bestimmtes Verhältnis von Flächenbedarf zu Flurbereinigungsgebiet legt das Flurbereinigungsgesetz nicht fest. Der Landverlust mit den damit verbundenen Nachteilen lässt sich jedoch in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser verteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 – BVerwG 9 C 9.08 –, juris RdNr. 31). Eine Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist nur dann rechtswidrig (ermessensfehlerhaft), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1966 – BVerwG 4 C 291.65 – RzF 7 zu § 4 FlurbG; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 08.11.1989 – BVerwG 5 B 124/89 –, juris; Beschl. v. 21.10.1996 – BVerwG 11 B 69/96 –, juris RdNr. 5). Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes geometrisch geformtes Planungsgebiet eingehalten oder festgestellt wird und dass er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 RdNr. 4). Auch ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebietes kann weder ein Einleitungshindernis bilden noch die Verpflichtung nach sich ziehen, einzelne derartige Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1974 – BVerwG 5 B 14.72 –, a.a.O. RdNr. 3). Es gibt keinen Grund, bereits arrondierte Flächen "auszuklammern". Darauf, ob diese möglicherweise wieder als Abfindung an die bisherigen Eigentümer zuzuteilen wären, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes nicht an (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.06.2013 – 7 S 3362/11 –, a.a.O. RdNr. 58).

19

Gemessen daran ist die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses des Beklagten vom 01.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 geht hinreichend deutlich hervor, dass er sich bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes an dem oben dargelegten Zweck der Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG orientiert und die Verfahrensgrenzen in Übereinstimmung mit dem Maßstab des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ermessensfehlerfrei festgestellt hat. Dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht in Frage gestellt. Mit dem Wunsch der Klägerin, ihre Flurstücke F1, F2, F3 und F4 der Flur A der Gemarkung (A.) vom Verfahrensgebiet auszunehmen, hat sich der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.07.2015 hinreichend auseinandergesetzt. Einen Anspruch darauf, dass ihre Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen werden bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen werden, hat die Klägerin nicht. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass diese ihr als Abfindung in gleicher Lage wieder zugeteilt werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

23

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.