Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 145
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
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published on 23/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Da
published on 11/05/2015 00:00
Gründe
I.
Der Kläger war Teilnehmer des von der damaligen Flurbereinigungsdirektion M. mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis R.), in dem der F
published on 08/01/2015 00:00
Gründe
I.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin war Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Q. In diesem Verfahren wurde am 9. August 1972 der Flurbereinigungsplan aufgestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerd
published on 27/10/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich im Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 gegen die Anordnung des Verfahrens.
2
Mit Schreiben vom 25.07.2013 beantragte die Enteignungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. F
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