Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Dez. 2016 - 4 L 162/15
Gericht
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren
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Nach § 2 der „zentralen Abwassergebührensatzung Gebiet 1“ des Beklagten vom 18. Januar 2011 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 26. März 2013 (AGS 1) erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwassergebühren für die Grundstücke, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Gebühr wird für die Beseitigung von Abwasser berechnet, getrennt nach Grundgebühr und Mengengebühr (§ 3 Satz 1 AGS 1). Die Mengengebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (§ 3 Satz 2 AGS 1). Als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gilt u. a. die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AGS 1). § 3 AGS 1 Abs. 4 und 5 lautet auszugsweise wie folgt:
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„(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden abgesetzt. Dass bestimmte Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, ist durch Wasserzähler nachzuweisen. […]
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(5) Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag, der spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen ist, abgesetzt. Bei der in diesem Absatz ausgestalteten Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt, Anträge, die nach der Monatsfrist beim Verband eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die anzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Trinkwasserverbrauchs im Verbandsgebiet und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück am 30.06. des Vorjahres amtlich gemeldeten Personen oder begründeten Angaben des Gebühren-schuldners geschätzt.“ […]
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E-Straße11b in D-Stadt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers für das Jahr 2013 - unstreitige - Grundgebühren i. H. v. 49,08 € sowie Mengengebühren i. H. v. 3.227,14 € fest. Der Beklagte ging dabei von einem Wasserverbrauch von 1.813 m³ und einem Gebührensatz von 1,78 €/m³ aus.
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Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der hohe Wasserverbrauch sei auf einen Wasserrohrbruch in der Hauptleitung zurückzuführen, der am 16. Oktober 2013 entdeckt und repariert worden sei. In der Folgezeit habe sich anhand regelmäßigen Ablesens der Wasseruhr ein durchschnittlicher täglicher Wasserverbrauch von 0,4166 m³ ergeben, der der Gebührenberechnung für 2013 zugrunde zu legen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es, im Kalenderjahr 2013 seien dem Grundstück des Klägers 1.813 m³ Trinkwasser zugeführt worden. Die Voraussetzungen für die Absetzung von Wassermengen, die infolge von Wasserrohrbrüchen nicht in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet werden, seien nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb der maßgeblichen Frist keinen Antrag eingereicht habe.
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Mit der am 12. Juni 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Widerspruchsvorbringen aufrechterhalten und ergänzend geltend gemacht, dass der Antrag auf Absetzung der Abwassermenge fristgemäß gestellt worden sei. Die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 maßgebliche Kenntnis der anzusetzenden Wassermenge habe der Kläger erst durch den angefochtenen Abwasserbescheid erlangt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als damit Benutzungsgebühren von mehr als 331,95 € festgesetzt wurden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigte die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führte er aus, das die Antragsfrist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 auslösende Ereignis sei nicht die Kenntnis der anzusetzenden Wassermenge, sondern der Wasserrohrbruch. Die Monatsfrist sei damit bereits am 16. Oktober 2013 in Gang gesetzt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin Benutzungsgebühren von mehr als 404,46 € festgesetzt werden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagte könne sich auf die in § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 geregelte Monatsfrist nicht berufen. Die Vorschrift sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zwar habe die Rechtsprechung die Einführung von Fristen für die Geltendmachung von nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassermengen jedenfalls in den Fällen gebilligt, in denen der Grundstückseigentümer Wassermengen bewusst nicht wieder der Abwasseranlage zugeführt hat. Die sachliche Rechtfertigung für die Absetzungsfrist bestehe in diesen Fällen allein in dem Umstand, dass diese Wassermengen bereits bei der Festsetzung der Abwassergebühr Berücksichtigung finden sollten. Dazu sei es jedoch nicht zwingend erforderlich, eine Frist von einem Monat nach Ereignis und Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wasserrohrbruch einzuführen, wie dies in § 3 Abs. 5 AGS 1 vorgesehen sei. Selbst wenn man wie der Beklagte die Rechtfertigung für die Absetzungsfrist in einer möglichst zeitnahen Feststellung des Zählerstandes sehe, um illegale Wasserentnahmen und Zuführungen zur Abwasseranlage auszuschließen, so finde dies weder im Gebührenrecht noch in der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung seine Entsprechung. Das Abwassergebührenrecht lebe sowohl bei der Feststellung der eingeleiteten Abwassermengen als auch bei der Bemessung von Gebühren von Näherungen, weshalb singuläre Wasserrohrbrüche keine hinreichende Veranlassung für Sonderregelungen wie § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 böten. Darüber hinaus fehle der Regelung die Folgerichtigkeit, weil sie keine Schätzung der tatsächlich zugeführten und durch den Wasserzähler gemessenen Wassermenge zulasse. Sie knüpfe an den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch im Verbandsgebiet an. Soweit die Vorschrift die Schätzung auch aufgrund der begründeten Angaben des Gebührenschuldners zulasse, dürfte dies nicht den Stand des Wasserzählers betreffen. Finde § 3 Abs. 5 AGS 1 nach alldem bei der hier streitigen Gebührenfestsetzung keine Anwendung, sei die zu berücksichtigende Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen zu schätzen, woraus sich für das Jahr 2013 die im Tenor festgehaltene Höhe der Benutzungsgebühren ergebe.
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Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2016 zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die in § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 geregelte Monatsfrist sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die damit bezweckte zeitnahe Feststellung des Wasserzählerstandes diene dazu, den einer Schätzung zu unterwerfenden Zeitraum möglichst kurz zu halten und damit zu beschränken, sodass für den künftigen Zeitraum wieder auf Ablesewerte abgestellt werden könne. Auch schließe § 3 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AGS 1 die Berücksichtigung des Wasserzählerstandes bei der Schätzung der anzusetzenden Wassermenge nicht aus.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 27. August 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht.
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Regelung des Gebührenmaßstabes in § 3 AGS 1 begegnet keinen Bedenken. Der vom Beklagten gewählte Frischwassermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anerkannt, sofern die Satzung - wie hier - vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 9; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 382 ff.
; Quaas, KStZ 2000, S. 181 <191>).
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Die Regelung über den Frischwassermaßstab in § 3 AGS 1 wurde vom Beklagten auch zutreffend angewandt. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die in dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegte Wassermenge von 1.813 m³ der seinem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge entspricht. Damit ist grundsätzlich eine Mengengebühr i. H. v. 3.227,14 € (1.813 m³ x 1,78 €/m³) entstanden. Zusammen mit der hier unstreitigen Grundgebühr i. H. v. 49,08 € ergeben sich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zu 31. Dezember 2013 danach Abwassergebühren i. H. v. 3.276,22 €.
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Ein Anspruch auf Absetzung von Wassermengen scheitert vorliegend daran, dass der Kläger die hierfür satzungsrechtlich vorgesehene Antragsfrist versäumt hat. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 werden Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt sind, auf Antrag, der spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen ist, abgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 AGS 1). Sie beginnt mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Wasserrohrbruchs. Nach Angaben des Klägers wurde der Wasserrohrbruch am 16. Oktober 2013 entdeckt, womit die Monatsfrist (spätestens) in diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Das Widerspruchsschreiben vom 11. Februar 2014, mit dem der Wasserrohrbruch dem Beklagten erstmalig angezeigt wurde, liegt jenseits der Antragsfrist.
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Die Bestimmung der Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnisnahmemöglichkeit des Wasserrohrbruchs ist vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG-LSA gedeckt (allgemein zum Gestaltungsspielraum im Abgabenrecht z. B. OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 4 L 137/09 -, juris, Rn. 11). Während sonstige, nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangte Wassermengen nur abgesetzt werden, sofern sie durch Wasserzähler nachgewiesen sind (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AGS 1), wird bei einem Wasserrohrbruch die abzusetzende Wassermenge nach den Maßgaben von § 3 Abs. 5 Satz 3 AGS 1 geschätzt. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachgerecht und angemessen, Absetzungsanträge zu befristen, damit der Beklagte das Vorliegen eines Rohrbruchs sowie ggf. die Angaben des Gebührenschuldners zu der anzusetzenden Wassermenge (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 3 AGS 1) zeitnah überprüfen kann. Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Absetzung zeitlich unbeschränkt zu gewähren, sondern kann die Absetzung von einer fristgemäßen Antragstellung abhängig machen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Hierbei ist es dem Gebührenschuldner ohne weiteres zumutbar, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden oder Möglichkeit der Kenntnisnahme des Wasserrohrbuchs einen Absetzungsantrag zu stellen (vgl. VG Halle, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 A 75/02 -, juris, Rn. 24; bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 24. August 2005 - 4 L 170/05 -, n.v.; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 12. August 2005 - 1 A 329/04 -, juris, Rn. 23 ).
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Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einwendet, das Abwassergebührenrecht lebe sowohl bei der Feststellung der eingeleiteten Abwassermengen als auch bei der Bemessung der Gebühren von Näherungen, weshalb singuläre Wasserrohrbrüche keine hinreichende Veranlassung geben dürften, Sonderregelungen wie in § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 einzuführen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung in Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs sind nur hinzunehmen, sofern sie unvermeidbar sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, juris, Rn. 69). Die in § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 vorgesehene Absetzungsfrist dient gerade dem Zweck, Unklarheiten über die tatsächlich eingeleitete und deshalb anzusetzende Wassermenge möglichst zu begrenzen und ist hierfür auch geeignet.
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Der Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 3 AGS 1 mangelt es nicht an Folgerichtigkeit. Danach erfolgt die Schätzung der anzusetzenden Wassermenge entweder unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Grundwasserverbrauchs im Verbandsgebiet und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück am 30.06. des Vorjahres amtlich gemeldeten Personen (§ 3 Abs. 5 Satz 3 Alt. 1 AGS 1) oder der begründeten Angaben des Gebührenschuldners (§ 3 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 AGS 1). Hierunter sind nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung alle Angaben zu verstehen, die dem Beklagten eine zuverlässige Schätzung der anzusetzenden Wassermenge ermöglichen. Die begründeten Angaben des Gebührenschuldners können dabei sowohl auf einer besonderen Messeinrichtung (Abwassermesser) beruhen, wie es § 3 Abs. 4 Satz 2 AGS 1 für den Nachweis sonstiger abzusetzender Wassermengen vorsieht, als auch auf sonstigen nachprüfbaren Unterlagen, aus denen sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, welche Wassermengen aus welchem Grund und in welcher Höhe der öffentlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet wurden (vgl. Queitsch, KStZ 2006, S. 81 <81 f.>). Hierzu zählt auch die - vom Beklagten nachprüfbare - Mitteilung des Wasserzählerstandes.
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Die vom Kläger darüber hinaus erhobenen Einwände gegen die Fristregelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS 1 greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist die Regelung nicht so zu verstehen, dass die absetzbare Wassermenge innerhalb der Monatsfrist (genau) bezeichnet werden muss. Vielmehr ist - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausführt - lediglich der Absetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist zu stellen. Der Senat nimmt hierfür zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Damit ist zugleich dem weiteren Einwand des Klägers die Grundlage entzogen, er habe gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AGS 1 die Schätzung des Beklagten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Trinkwasserverbrauchs im Verbandsgebiet abwarten dürfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.