Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 3 O 77/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0518.3O77.17.0A
18.05.2017

Gründe

1

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat berufen, weil der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf den Senat übertragen hat.

2

Die auf eine Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ist mangels Beschwer bereits unzulässig.

3

Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung ausweislich des Inhalts des Beschlusses und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist eine Beschwer der Klägerin hiermit nicht verbunden.

4

Die Klägerin macht vorliegend nicht geltend, dass der Streitwert durch das Verwaltungsgericht zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sei. Sie meint lediglich, durch die endgültige Streitwertfestsetzung werde dokumentiert, dass der anhängige Rechtsstreit endgültig abgeschlossen sei, was ohne Entscheidung in der Sache die Bestandskraft der erstinstanzlich angegriffenen Bescheide zur Folge habe. Sie habe jedoch ein Interesse daran, das lediglich ruhend gestellte Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Höhe des Streitwerts im Verlauf des Verfahrens nach dessen Wiederaufgreifen noch ändere.

5

Aus diesen Überlegungen vermag die Klägerin eine Beschwer nicht abzuleiten. Sie geht von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus.

6

§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG regelt die endgültige Wertfestsetzung durch Beschluss, die erfolgt, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt. Eine Entscheidung über den Streitgegenstand ist vorliegend nicht erfolgt. Der Verwaltungsgericht hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO durch den bestellten Berichterstatter zweimal das Ruhen des seit Januar 2011 anhängigen Verfahrens angeordnet, das erste Mal mit Beschluss vom 1. März 2011 und ein weiteres Mal mit Beschluss vom 29. April 2015. Damit konnte eine endgültige Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht lediglich dann erfolgen, wenn sich das Verfahren i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG anderweitig erledigt hatte. Ob dies vorliegend der Fall war, mag dahinstehen (zum Streitstand hinsichtlich der Frage, ob eine Beendigung bereits bei einer Anordnung des Ruhens und dem Zeitablauf von sechs zusätzlichen Monaten zu bejahen ist oder erst dann, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt wird oder wenn auf unabsehbare Zeit nach den konkreten Umständen mit einem Wiederaufruf nicht gerechnet werden kann, siehe etwa VGH BW, Beschluss vom 2. April 2012 - 11 S 3086/11 -, juris Rn. 10 m.w.N.; daneben auch Sächs. LSG, Beschluss vom 19. März 2012 - L 3 AS 897/11 B -, juris sowie LSG B.-Brb., Beschluss vom 14. Mai 2009 - L 24 KR 33/09 B -, juris).

7

Selbst wenn vorliegend von einer anderweitigen Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auszugehen sein sollte, hat dies weder die Bestandskraft der erstinstanzlich angegriffenen Bescheide zur Folge noch ist hierdurch eine nochmalige (vom angegriffenen Beschluss ggf. abweichende) Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen.

8

Entgegen der Annahme der Klägerin hat der angegriffene Beschluss nicht die Bestandskraft der erstinstanzlich angegriffenen Bescheide zur Konsequenz. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Regelung soll es ermöglichen, ein begonnenes und noch nicht beendetes Verfahren für angemessene Zeit („legal“) zum Stillstand zu bringen, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (Gehrlein, in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 1). Die Beteiligten können ein ruhend gestelltes Verfahren deshalb jederzeit wieder aufnehmen. Hieran werden sie auch durch einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss über die „endgültige“ Streitwertfestsetzung nicht gehindert. Selbst wenn das Verfahren sechs Monate nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens statistisch als erledigt gilt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 1. Januar 2017) und insoweit auch von einer anderweitigen Erledigung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auszugehen wäre, bedeutet dies nicht, dass die mit der Klage angefochtenen Bescheide bestandskräftig würden.

9

Auch eine Änderung des durch den angegriffenen Beschluss festgesetzten Streitwerts ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.

10

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann die (Streitwert-)Festsetzung von Amts wegen geändert werden, und zwar von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat (Nr. 1) und von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt (Nr. 2).

11

Zwar ist die Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese zeitlichen Grenzen gelten allerdings nur für eine „echte Abänderung“ einer schon erfolgten Festsetzung des endgültigen Kostenstreitwerts (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 63 Rn. 52). Sie gelten nicht für die „Änderung“ einer im Rahmen eines ruhend gestellten Verfahrens erfolgten „endgültigen“ Streitwertfestsetzung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (nochmals) eine endgültige Wertfestsetzung vorzunehmen, sofern das ruhend gestellte Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird und anschließend eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Insofern handelt es sich bei dieser zweiten (die Instanz abschließenden) Festsetzung nicht um eine (echte) „Änderung“ der vorliegend angegriffenen Streitwertfestsetzung i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich auch bei der zweiten (die Instanz abschließenden und damit „echten“ endgültigen) Festsetzung um eine „Änderung“ nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG handelt, fände jedenfalls die Fristenregelung in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG in Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung. Andernfalls würde die in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG enthaltene Abänderungsbefugnis für das Beschwerdegericht in diesen Fällen leerlaufen.

12

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Apr. 2012 - 11 S 3086/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2010 - 11 K 2729/09 - wird aufgehoben. Gründe   I. 1 Die Kläger begehren mit ihren am 17.07.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2010 - 11 K 2729/09 - wird aufgehoben.

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren mit ihren am 17.07.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und wenden sich zudem gegen Rücknahmen von in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstiteln sowie Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Landratsamts Göppingen vom 12.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2009. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2009 wurde der Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 20.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2010 das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten, wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 06.05.2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Streitwert für das bisherige Verfahren auf 40.000 EUR festgesetzt.
Am 09.11.2011 haben die Kläger Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung erhoben. Nachdem sie zunächst vorgetragen haben, der Streitwert betrage lediglich 20.000 EUR, beantragen sie nunmehr, die Wertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2010 - 11 K 2729/09 - insgesamt aufzuheben.
II.
Auf die Beschwerden der Kläger, über die hier die Berichterstatterin entscheidet (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648), ist die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.05.2010 aufzuheben.
1. Die Beschwerden sind zulässig.
a) Sie sind statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Insbesondere handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung im Beschluss vom 06.05.2010 nicht um eine – dann unanfechtbare (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 63 Rn. 14, m.w.N.) – vorläufige Streitwertfestsetzung bzw. um eine Änderung der bereits erfolgten vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 20.07.2009, sondern um eine „endgültige“ Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Dies zeigt schon die angefügte Rechtmittelbelehrung.
b) Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Obwohl sie erst am 09.11.2011 und damit etwa anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 06.05.2010 über das Ruhen des Verfahrens und die Streitwertfestsetzung eingelegt worden sind, haben die Kläger die sechsmonatige Beschwerdefrist nicht versäumt. Denn diese endet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hier liegt aber bis heute weder eine Entscheidung in der Hauptsache vor noch ist eine anderweitige Erledigung eingetreten.
Das Verwaltungsgericht hat in der Sache keine Entscheidung getroffen. Das Verfahren ruht vielmehr seit dem Beschluss vom 06.05.2010.
Es hat sich auch nicht „anderweitig erledigt“ im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung kann auch maßgeblich sein für die Frage, ob ein Streitwert festzusetzen ist. So bestimmt § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass in Fällen, in denen - wie hier - eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss (erst) festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der Begriff der „anderweitigen Erledigung“ ist in beiden Regelungen gleich zu verstehen. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen das Verfahren auf andere Art und Weise zumindest faktisch beendet ist, etwa durch Abschluss eines unwiderruflichen Prozessvergleichs (vgl. im Einzelnen Hartmann, a.a.O., § 63 Rn. 18; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 63 Rn. 11). Denn dann soll das Verfahren auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren abgeschlossen werden können.
Die Anordnung des Ruhens oder eine Aussetzung des Verfahrens führen jedoch in der Regel nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits und damit einer Erledigung im Sinne des Gerichtskostengesetzes, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren statistisch als erledigt gilt, etwa nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 01.01.2012; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2007 - 5 S 1329/07 - NVwZ-RR 2007, 827; Thür. OVG, Beschluss vom 15.12.2003 - 4 VO 138/02 - LKV 2004, 332; a.A. Meyer, a.a.O., § 63 Rn. 11; vgl. auch Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 4, 11). Die Überlegung, im Interesse der Gerichtskasse sollten möglichst bald die Gerichtsgebühren erhoben werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Übrigen besteht seit Inkrafttreten des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 05.05.2004 (Art. 1 KostRmodG, BGBl. I 718) jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren auch keine besondere praktische Notwendigkeit für eine weite Auslegung des Begriffs der „anderweitigen Erledigung“. Denn seitdem wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren bereits mit Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG n der aktuellen Fassung), das bedeutet, dass diese in der Regel bereits erhoben worden ist. In sonstigen Fällen, zum Beispiel in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, werden Gebühren gemäß § 9 GKG ohnehin unter anderem dann fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht, nicht betrieben worden ist, unterbrochen oder ausgesetzt war (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 GKG). Dies gilt im Übrigen auch für Auslagen (§ 9 Abs. 2 GKG).
10 
Etwas anderes kann allenfalls anzunehmen sein, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederanruf zu rechnen ist (so Sächs. OVG, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thür. OVG, Beschluss vom 15.12.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.12.1980 - III 1373/77 - Rpfleger 1981, 72, und vom 31.07.1980 - 10 S 210/80 - VBlBW 1980, 56; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - L 24 KR 33/09 B - juris). Ein solcher Fall ist hier aber ersichtlich bis heute nicht gegeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.05.2010 wurde das Verfahren im Hinblick auf diverse offene Fragen und mit dem Ziel der Klärung weiterer möglicher Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ruhen gebracht. Dabei sollten sowohl das Regierungspräsidium Stuttgart als auch die nach dem Umzug der Kläger nach ... jetzt zuständige Ausländerbehörde – welche der Weiterführung des gerichtlichen Verfahrens durch das beklagte Land zugestimmt hatte (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG) – beteiligt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war somit eine spätere Fortführung des Verfahrens sehr wahrscheinlich. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Wie Rückfragen beim Prozessbevollmächtigten der Kläger und beim Beklagten-Vertreter sowie der jetzt zuständigen Ausländerbehörde der Stadt ... ergeben haben, sind immer noch nicht alle offenen Fragen geklärt und es ist weiter davon auszugehen, dass das Verfahren gegebenenfalls wiederangerufen wird. Hinzukommt, dass beim Verwaltungsgericht Karlsruhe asylrechtliche Verfahren der Kläger anhängig sind (A 7 K 871/10), deren Ausgang Auswirkungen auf ihre aufenthaltsrechtliche Situation haben könnte.
11 
2. Die Beschwerden sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert (noch) nicht endgültig festsetzen dürfen.
12 
Wie ausgeführt, hätte eine endgültige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erst erfolgen dürfen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Wertfestsetzung ist daher aufzuheben, damit zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt ohne Bindung an vorangegangene Beschlüsse über den Streitwert entschieden werden kann (vgl. dazu Nieders. OVG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 OA 16/09 - juris).
III.
13 
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.