Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Okt. 2017 - 3 M 248/17


Gericht
Gründe
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I. Die Beschwerde des Antragstellers, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptantrag, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gebieten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gegen die Lehrtätigkeit der beizuladenden Frau (D.) in den Klassenstufen 1 bis 4 in den Unterrichtsfächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung an der vom Antragsteller getragenen Ersatzschule ‚Freie (...)-Schule A-Stadt‘ weder mittels Widerruf der Genehmigung der Ersatzschule noch mit einer Versagung des Unterrichtseinsatzes oder einer anderen aufsichtsbehördlichen Maßnahme einzuschreiten bzw. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten“. Hilfsweise hat er beantragt, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gebieten, dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung für Frau (D.) in den Klassenstufen 1 bis 4 in den Unterrichtsfächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung an der vom Antragsteller getragenen Ersatzschule ‚Freie (...)-Schule A-Stadt‘ zu erteilen“.
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Das Verwaltungsgericht hat den „sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für die Lehrkraft (D.) eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung in den Klassenstufen 1-4 in den Unterrichtsfächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung an der vom Antragsteller getragenen Ersatzschule ‚Freie (...)-Schule A-Stadt‘ zu erteilen“, mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass die in Rede stehende Lehrkraft über die wissenschaftliche Eignung verfüge, die nach § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA i.V.m. § 3 Abs. 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 - SchifT-VO - (GVBl. LSA 2015, 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 221), erforderlich sei.
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Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der durch ihn verfolgten Rechtsschutzziele glaubhaft gemacht.
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1. Zu Recht hat er allerdings geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Antrag unter Verkennung des Rechtsschutzziels enger aufgefasst hat als es geboten gewesen wäre.
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Nach § 88 VwGO (i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrages gebunden, wohl aber an das Antragsbegehren, das sich aus dem gesamten Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt. Wird das mit dem Antrag verfolgte Ziel falsch bestimmt und bleibt die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Rechtsschutzbegehren zurück, liegt kein verdeckter, nach § 120 VwGO (i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) zu korrigierender Teilbeschluss vor, sondern ein fehlerhafter Vollendbeschluss, der nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
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Dem mit dem Hauptantrag verfolgten Rechtsschutzziel des Antragstellers lag im Kern die rechtliche Annahme zugrunde, er könne die in Rede stehende Lehrkraft in den streitgegenständlichen Fächern (Deutsch, Sport und Kunsterziehung) ohne die Erteilung einer hierauf bezogenen Unterrichtsgenehmigung einsetzen. Immerhin sei ihm für diese Lehrkraft bereits eine Unterrichtsgenehmigung in den Fächern Mathematik und Sachunterricht erteilt worden, weshalb er gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA grundsätzlich berechtigt sei, die Lehrkraft zu beschäftigen. § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA ermögliche einen fachfremden Einsatz der Lehrkraft ohne (weitere) Unterrichtsgenehmigung. Die im Hauptsacheverfahren insoweit erhobene Klage des Antragstellers ist deshalb im Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet, „dass der (fachfremde) Einsatz [der betroffenen Lehrkraft] an der von ihm getragenen Ersatzschule in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung seitens des [Antragsgegners] nicht sanktioniert werden [könne]“. Vor diesem Hintergrund kommt dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Hauptantrag verfolgten Rechtsschutzziel, das auf die Ermöglichung des sanktionslosen Einsatzes der Lehrkraft gerichtet ist, ohne hierfür einer zusätzlichen Unterrichtsgenehmigung zu bedürfen, selbständige (und im Vergleich zur hilfsweise begehrten Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung auch vorrangige) Bedeutung zu.
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Diesen vorrangigen Antrag hat das Verwaltungsgericht nicht beschieden. Die Beschlussgründe lassen erkennen, dass es dies nicht versehentlich, sondern bewusst unterlassen hat. Es wollte den („sinngemäß“) gestellten Antrag vollständig bescheiden, hat ihn dabei aber zu eng aufgefasst. Demnach liegt kein Fall eines übergangenen, weil versehentlich nicht beschiedenen Antrags im Sinne von § 120 VwGO vor, so dass der Antragsteller nicht auf einen fristgebundenen Antrag auf Beschlussergänzung verwiesen war. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gegen § 88 VwGO verstoßen, weil es das Rechtsschutzziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verkannt hat. Dieser Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 29.06 -, juris Rn. 14).
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2. Soweit das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, dem Antragsteller den sanktionslosen Einsatz der Lehrkraft (D.) in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung - und zwar ohne Erteilung einer weiteren Unterrichtsgenehmigung - zu ermöglichen, hat er allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann weder aus § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA noch aus § 30 Abs. 3 SchulG LSA das Recht eines Schulträgers abgeleitet werden, eine Lehrkraft, die lediglich über eine Unterrichtsgenehmigung für bestimmte Fächer verfügt, in anderen Fächern (also fachfremd) zeitlich unbefristet einzusetzen.
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An genehmigten Ersatzschulen sind Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 SchifT-VO unter Vorlage vollständiger Unterlagen bei der Schulbehörde zu beantragen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird anhand der eingereichten Unterlagen nicht nur die pädagogische Eignung (§ 3 Abs. 5 SchifT-VO), sondern auch die wissenschaftliche Eignung (§ 3 Abs. 6 SchifT-VO) der Lehrkraft einer Überprüfung unterzogen. Die auf dieser Basis erteilte Unterrichtsgenehmigung knüpft damit an einen ganz bestimmten - nämlich den tatsächlich beantragten - Unterrichtseinsatz an. Deshalb wird die Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG für den jeweils beantragten Unterrichtseinsatz, also für bestimmte Fächer, erteilt (vgl. hierzu auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Gewinnung von Lehrpersonal an Ersatzschulen, LT-Drs. 7/204 vom 2. August 2016, S. 4 f.).
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Aus § 30 Abs. 3 SchulG LSA folgt nichts Gegenteiliges. Danach erteilt der Lehrer oder die Lehrerin Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben (Satz 1). Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist (Satz 2).
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Zwar lässt das Gesetz damit den fachfremden Einsatz einer Lehrkraft ausnahmsweise zu, sofern dies dem Lehrer im Hinblick auf seine - praktische und wissenschaftliche - Vorbildung zuzumuten ist und ohne dass es hierfür einer gesonderten Unterrichtsgenehmigung bedarf. Der von der Regel abweichende Einsatz muss „für den geordneten Betrieb der Schule“ erforderlich sein. Ein solcher Betrieb erfordert eine möglichst gleichmäßige Versorgung aller Fächer aller Klassenstufen entsprechend den für die einzelnen Schulformen und -stufen geltenden Stundentafeln. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Lehrer den artfremden Unterricht nicht unter Hinweis darauf, dass er für das Fach oder die Schulstufe und Schulform nicht ausgebildet ist, ablehnen (hierzu im Einzelnen Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, § 30 Ziffer 4). Allerdings vermag die in § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA enthaltene Regelung einen auf Dauer angelegten fachfremden Einsatz einer Lehrkraft nicht zu rechtfertigen. Dem steht schon das Regel-Ausnahme-Verhältnis der in § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG LSA enthaltenen Bestimmungen entgegen. Lehrkräfte können deshalb nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA lediglich für einen zeitlich befristeten Vertretungsunterricht eingesetzt werden (vgl. LT-Drs. 7/204, S. 5). Der (dauerhafte) Einsatz einer Lehrkraft in einem Fach, für das keine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 SchulG LSA darstellen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA gegeben sind.
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Der Antragsteller begehrt mit der durch ihn in der Hauptsache erhobenen Klage allerdings nicht die Feststellung, dass er auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA dazu berechtigt wäre, die Lehrkraft jedenfalls für einen befristeten Zeitraum in den besagten Unterrichtsfächern einzusetzen. Seine Argumentation, insbesondere zum Regelungsgehalt des § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, lässt vielmehr die rechtliche Annahme erkennen, dass es in Fallgestaltungen der vorliegenden Art ohnehin keiner (weiteren) Unterrichtsgenehmigung bedürfe. Diese Sichtweise lässt sich mit der bestehenden Rechtslage aus den dargelegten Gründen allerdings nicht vereinbaren.
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b) Dass der fachfremde Unterrichtseinsatz an öffentlichen Schulen inzwischen - wie der Antragsteller weiter geltend macht - nicht die Ausnahme, sondern zur Regel geworden sei, vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern.
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Selbst wenn an öffentlichen Schulen ein dauerhafter Unterrichtseinsatz von fachfremden Lehrern in Fächern zu verzeichnen sein sollte, obwohl die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA im Einzelfall nicht erfüllt sind, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welcher Weise dieser Umstand seinem Rechtsschutzbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.
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Was den in diesem Zusammenhang durch ihn gerügten Verstoß gegen den „Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz“ anbelangt, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Weise Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll.
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Sofern er der Meinung sein sollte, die unterschiedliche Rechtsauslegung und -anwendung des § 30 Abs. 3 SchulG LSA durch den Antragsgegner im Bereich der öffentlichen Schulen (in Form des Duldens des dauerhaft fachfremden Einsatzes von Lehrern entgegen § 83 Abs. 1 Nr. 3 SchulG LSA) einerseits und im Bereich der Privatschulen (in Form des Einleitens von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 SchulG LSA) andererseits, wird er hierdurch jedenfalls nicht in seinem Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Allenfalls kann es sich in einem solchen Fall um eine unzutreffende Gesetzesauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1951 - 1 BvR 208/51 -, juris). Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, juris).
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Auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verstoß „gegen die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beitrag von Frau Prof. Dr. (G.), die bestätigt habe, dass es „verfassungswidrig sei, dass die staatlichen Schulen Lehrer regelmäßig auch in solchen Fächern und Schulformen einsetzen, für die sie nicht ausgebildet sind, während Privatschulen das verweigert wird“. Aus welchen konkreten Gründen der an öffentlichen Schulen geduldete fachfremde Unterrichtseinsatz gegen Verfassungsrecht verstoßen und insbesondere den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG verletzen soll, lässt sich allerdings weder der Beschwerdeschrift noch den dort in Bezug genommenen Pressestimmen entnehmen.
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Im Übrigen ist der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Schutzanspruch der einzelnen Schule darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstellt, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeidet oder abwendet. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entsteht, wenn der Staat, d.h. insbesondere die Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellten oder grob vernachlässigten. Darüber hinaus kann eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden. Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage besteht, ist aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27.16 -, juris). Dass der Bestand des vorliegend in Rede stehenden Ersatzschultyps in seiner Gesamtheit in Sachsen-Anhalt in diesem Sinne landesweit gefährdet wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine Ausführungen auf den Seiten 11 bis 14 der Beschwerdeschrift knüpfen lediglich an die Situation der vorliegend in Rede stehenden Schule im Schuljahr 2017/2018 an. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage im beschriebenen Sinne wird hierdurch nicht aufgezeigt. Es ist indes Sache eines Antragstellers, der ausnahmsweise eine die Hauptsache - wie hier - jedenfalls teilweise vorwegnehmende einstweilige Anordnung zu erwirken sucht, Umstände aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, die geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.
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3. Auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Rechtsschutzziels, das auf die vorläufige Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau (D.) in den Unterrichtsfächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung gerichtet ist, hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht glaubhaft gemacht.
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Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der mehrjährigen Unterrichtserfahrung der in Rede stehenden Lehrkraft die erforderliche pädagogische Eignung (vgl. hierzu § 3 Abs. 5 SchifT-VO) angenommen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Lehrkraft in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung (jedenfalls) nicht über die wissenschaftliche Eignung verfüge, die nach § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA i.V.m. § 3 Abs. 6 SchifT-VO 2015 erforderlich ist (vgl. Seite 3 erster Absatz des Urteils).
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a) Die wissenschaftliche Eignung einer Lehrkraft ist nicht nur dann gegeben, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG LSA). Vielmehr kann die wissenschaftliche Eignung einer Lehrkraft in Ausnahmefällen auch durch „gleichwertige Leistungen“ nachgewiesen werden (§ 16a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG LSA). Was unter dem Begriff der „gleichwertigen Leistungen“ zu verstehen ist und in welcher Form derartige Leistungen nachzuweisen sind, hat der Landesgesetzgeber nicht bestimmt. Er hat es gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 SchulG LSA vielmehr der obersten Schulbehörde überlassen, das Nähere u.a. zum Vorliegen gleichwertiger Leistungen zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber hinsichtlich des Nachweises gleichwertiger Leistungen allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er in § 2 Abs. 5 Nr. 2 lit. a) SchifT-VO geregelt hat, dass dem Antrag (auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule) u.a. für die Lehrkräfte „Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16a Abs. 1 SchulG LSA oder Nachweise über gleichwertige Abschlüsse“ beizufügen sind. Nach § 3 Abs. 6 SchifT-VO ist die wissenschaftliche Eignung nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 SchulG LSA geforderten Ausbildung zurücksteht (Satz 1). Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen als der in § 16a Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgewiesenen wissenschaftlichen Ausbildung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft der Antragsgegner auf Antrag der Schulträger (Satz 2). Darüber hinausgehende Regelungen (etwa in Form eines an den Kriterien des § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA ausgerichteten besonderen Feststellungsverfahrens, vgl. etwa § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2007) enthält die SchifT-VO nicht.
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Fehlt es mithin an näheren Bestimmungen des Verordnungsgebers hinsichtlich der Frage, in welcher Art und Weise der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung erbracht werden kann, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dies für den Schulträger „größere Möglichkeiten“ eröffnet, weshalb der Nachweis nicht nur durch Zeugnisse und Abschlüsse, sondern auch durch sonstige, eine solche Eignung ausweisende Leistungen erbracht werden kann, etwa durch Magistergrade, Diplome oder Promotionen in dem jeweiligen Fachgebiet (hierzu bereits VG Magdeburg, Beschluss vom 8. September 2014 - 7 B 133/14 -, juris Rn. 20, unter Hinweis auf Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1168). Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch zu Recht an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen orientiert, wonach beliebig andere Leistungen genügen, sofern sie nur den von Lehrern im öffentlichen Schulwesen im Rahmen ihrer Ausbildung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind (OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris).
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b) Auf den Inhalt des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. November 2014 („Einstellungsverfahren an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“, Az. 33.2-03040-1) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit das Kultusministerium mit diesem Erlass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA einschränken oder modifizieren wollte, ist das Gericht hieran nicht gebunden. Durch das Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte nicht an norminterpretierende Verwaltungsrichtlinien gebunden sind (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 4 B 37.09 -, juris m.w.N.). Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, ob sich der Antragsgegner von dem zitierten Erlass „gelöst“ habe und „aktuell auch Bewerberinnen und Bewerber [beschäftige], welche nach der Wiedervereinigung ihr 3-jähriges Studium an einem Institut für Lehrerbildung bzw. der Folgeeinrichtung abgeschlossen haben“. Für die Auslegung der in Rede stehenden Begrifflichkeiten in § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA gelten allein die oben dargestellten Maßstäbe, von denen das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist. Soweit das Gericht den zitierten Erlass vom 27. November 2014 im Rahmen der Maßstabsbildung herangezogen hat, war eine einschränkende oder modifizierende Auslegung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen durch das Gericht hiermit - jedenfalls im Ergebnis - nicht verbunden.
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c) Auf Basis der vorstehenden Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller hinsichtlich der wissenschaftlichen Eignung der Lehrkraft den Nachweis „gleichwertiger Leistungen“ nicht erbracht hat. Das Gericht hat diesbezüglich darauf abgestellt, dass die Lehrkraft neben ihrem Hauptstudium an der Universität Potsdam ein Zweitstudium in den Fächern Sport (Grund- und Hauptstudium) und Deutsch (Grundstudium) betrieben habe, ohne sich allerdings in beiden Fächern einer Abschlussprüfung zu unterziehen; ein Studium im Fach Kunsterziehung sei überhaupt nicht ersichtlich. Dass diese Feststellungen des Gerichts unzutreffend wären, macht der Antragsteller mit der Beschwerde schon nicht geltend. Er meint lediglich, das Verwaltungsgericht sei an dieser Stelle von den zu Beginn der Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, wonach für den Nachweis gleichwertiger Leistungen weder formalisierte Ausbildungsgänge noch Prüfungen zu fordern seien, zum Nachteil der Lehrkraft abgewichen.
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Dies trifft allerdings nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Rede stehenden wissenschaftlichen Eignung seiner Lehrkraft (überhaupt) keine Nachweise (weder in Form von Zeugnissen und Abschlüssen noch durch sonstige, eine solche Eignung ausweisende Leistungen) erbracht habe. Fehlt es aber an derartigen Nachweisen, kann die inhaltliche Qualität der durch die Lehrkraft in diesen Fächern in wissenschaftlicher Hinsicht erbrachten Leistungen nicht festgestellt und folglich auch nicht in Abgleich mit den von Lehrern im öffentlichen Schulwesen im Rahmen ihrer Ausbildung zu erbringenden Leistungen gebracht werden.
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Der schlichte Hinweis des Antragstellers auf den „jahrelange[n] Unterrichtseinsatz“ der Lehrkraft, verhilft seinem Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beschwerde hat jedenfalls hinsichtlich der Fächer Deutsch und Kunsterziehung schon nicht aufgezeigt, welche konkreten Leistungen die Lehrkraft „jahrelang“ erbracht haben soll. Lediglich für das Fach Sport hat sie darauf hingewiesen, dass diese von 2003 bis 2013 als ehrenamtliche Trainerin im Jugend- und Erwachsenenbereich in der Abteilung Handball beim Berliner Turm- und Sportclub „gewirkt“ habe. Außerdem verfüge sie nicht nur über das Rettungsschwimmer-Abzeichen, sondern auch über die Handballtrainer-C-Lizenz sowie die Handballtrainer-B-Lizenz des Deutschen Handballverbandes. Allerdings hat die Beschwerde für keines der in Rede stehenden Unterrichtsfächer dargelegt, in welcher Weise die Lehrkraft deshalb in wissenschaftlicher Hinsicht die Anforderungen erfüllt hat, die an eine Lehrkraft der Klassenstufen 1 bis 4 in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung zu stellen sind. Es ist regelmäßig Aufgabe des jeweiligen Schulleiters oder anderer geeigneter Lehrkräfte, die wissenschaftliche Qualität des Unterrichtseinsatzes einer Lehrkraft (etwa in Form von Hospitationen) zu bewerten. Dass und mit welchem Ergebnis dies vorliegend in Bezug auf die Unterrichtstätigkeit der in Rede stehenden Lehrerin in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung erfolgt ist, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt.
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Vor diesem Hintergrund vermag er sich nicht mit Erfolg auf eine (nicht veröffentlichte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. November 2014 (Az.: 7 A 422/12 MD) zu berufen, wonach „es sich bei gleichwertigen freien Leistungen auch um eine bereits jahrelang ausgeübte Unterrichtstätigkeit im angezeigten Unterrichtsfach handeln kann und wonach eine solche Unterrichtstätigkeit grundsätzlich geeignet ist, die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft unter Beweis zu stellen“. Das Verwaltungsgericht hat damit gerade nicht entschieden, dass jede Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Fach zwingend die Erteilung der entsprechenden Unterrichtsgenehmigung zur Folge hat. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Zu Inhalt und Qualität der konkreten Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft in den vergangenen Jahren hat der Antragsteller mit der Beschwerde nichts vorgetragen.
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Hat der Antragsteller mithin nicht darzulegen vermocht, dass die Lehrkraft in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung über die erforderliche wissenschaftliche Eignung verfügt, kommt es auf die Ausführungen der Beschwerde zu Art und Umfang des durch die Lehrkraft absolvierten Vorbereitungsdienstes (S. 19 der Beschwerdeschrift) und die ggf. bestehende Möglichkeit, eine befristete Unterrichtsgenehmigung zu erteilen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn die diesbezüglichen Überlegungen beziehen sich auf die (ebenfalls erforderliche) pädagogische Eignung der Lehrkraft.
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d) Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch zutreffend festgestellt, dass Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit nach § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA ebenso wie nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG das öffentliche Schulwesen und die dafür vorgesehene Lehrerausbildung ist und nicht - wie der Antragsteller meint - die fachliche Ausbildung, die Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen im Land Sachsen-Anhalt „aktuell innehaben“ bzw. „die Anforderungen, welche das Land Sachsen-Anhalt […] an solche Lehrkräfte stellt“.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der Beurteilung der für die erstrebte Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Qualifikation sei zu berücksichtigen, dass der fachfremde Unterrichtseinsatz „bereits seit Jahren an öffentlichen Schulen auch dauerhaft praktiziert wird“ und „Lehrkräfte in Fächern unterrichten, innerhalb welcher sie keine Lehramtsprüfung absolviert haben“, verhilft ihm dieser Einwand nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2010 (- 3 A 1098.08 -, juris) darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Ausnahmesituationen handele, in denen zur Gewährleistung des Unterrichts auch auf Lehrkräfte zurückgegriffen werden müsse, die die grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Der Maßstab dafür, welche Anforderungen für die Erteilung der hier streitigen Unterrichtsgenehmigung zu stellen seien, könne sich nicht daraus ergeben, welche Abstriche der Staat in Einzelfällen im Bereich öffentlicher Schulen zur Behebung einer durch plötzlich drohenden Unterrichtsausfall bzw. besonderen Bedarfssituationen entstehenden Zwangslage von der normalerweise zu fordernden wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte zu machen bereit sei. Dass eine derartige Zwangslage an der Schule des Antragstellers gegeben sei, habe er nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich.
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Der Antragsteller wendet demgegenüber ein, dass „dem (auch mit Blick auf die als Anlage K 15 vorgelegte Stellenausschreibung) nicht gefolgt“ werden könne. Es müsse zumindest berücksichtigt werden, dass der aktuelle Lehrermangel nicht nur den öffentlichen Schuldienst, sondern auch die Träger von Ersatzschulen treffe.
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Mit diesem Vorbringen hat er indes nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften vermocht, wonach es sich bei dem fachfremden Einsatz von Lehrkräften an öffentlichen Schulen lediglich um Ausnahmesituationen gehandelt habe. Belastbare Zahlen, aus denen sich ergeben könnte, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht nur zeitlich befristet i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SchuLG LSA, sondern dauerhaft fachfremd eingesetzt werden, hat er nicht vorgelegt. Soweit er auf die bereits erstinstanzlich „als Anlage K 15 vorgelegte Stellenausschreibung“ verweist, beschränkt sich sein Vortrag auf die Wiederholung seines bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten entgegengesetzten Standpunkts. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht.
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e) Selbst wenn man vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragstellers zur derzeitigen Situation an seiner Schule und den (bisher erfolglosen) Bemühungen zur Gewinnung einer geeigneten Lehrkraft im Jahr 2017 (Seite 11 bis 13 der Beschwerdeschrift) im Übrigen davon ausgehen wollte, dass seine Schule derzeit zwingend auf eine weitere Lehrkraft in den Fächern Deutsch, Sport und Kunsterziehung angewiesen ist, weil sie andernfalls ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht mehr gerecht zu werden vermag, verhilft dies seinem Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg.
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Hierbei gewinnt an Bedeutung, dass die Lehrkraft (D.) bereits über eine Unterrichtsgenehmigung in den Fächern Mathematik und Sachkunde verfügt, weshalb es dem Antragsteller gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist, die Lehrkraft auch in anderen Fächern - wenn auch zeitlich befristet - einzusetzen. Dem stehen die Ausführungen des Senats unter Punkt I. 2. Buchst. a) in diesem Beschluss nicht entgegen. Zwar ist der Antragsteller nicht dazu berechtigt ist, eine Lehrkraft, die über eine Unterrichtsgenehmigung für bestimmte Fächer verfügt, in anderen Fächern mit dem Ziel einzusetzen, sie dort dauerhaft unterrichten zu lassen. Es ist ihm jedoch nicht verwehrt, diese Lehrkraft für einen Vertretungsunterricht nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA einzusetzen, soweit und solange die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA vorliegend nicht (mehr) gegeben sein sollen und der Antragsteller deshalb zur Sicherstellung seines Erziehungs- und Bildungsauftrags auf die Erteilung einer (vorläufigen) Unterrichtsgenehmigung angewiesen ist, hat er nicht dargelegt. Er geht - im Gegenteil - selbst davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind (vgl. Seite 6 der Beschwerdeschrift). Insoweit hat er hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf vorläufige Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.