Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 08. Sept. 2014 - 7 B 133/14


Gericht
Gründe
I.
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Mit Schreiben vom 16.4.2012 zeigte der Antragsteller den Unterrichtseinsatz seiner Lehrkraft Sch. für die Unterrichtsfächer Deutsch, Sozialkunde/Politik, Geschichte und Sport in der Sekundarstufe I und II dem Landesschulamt an und bat um die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung. Die wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation des Herrn Sch begründete der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Urkunden damit, dass Herr Sch den Studiengang Politikwissenschaft an der Universität der Bundeswehr erfolgreich mit der Diplomprüfung abgeschlossen, eine einjährige Ausbildung für die Lehrtätigkeit an einer Waldorfschule für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sport am Seminar für Waldorfpädagogik Hamburg e. V. absolviert und seit August 2004 an der Waldorfschule Nordheide Deutsch, Politik, Sport und Geschichte unterrichtet habe.
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Mit Bescheid vom 24.4.2014 erteilte der Antragsgegner eine befristete Genehmigung für den Unterricht im Fach Sozialkunde für die Sekundarstufe I vorbehaltlich der Vorlage einer Gesamtübersicht zu Unterrichtsgenehmigung an der vom Antragsteller getragenen, anerkannten Ersatzschule „…schule“ am Standort A-Stadt und versagte im Übrigen die Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sport für die Sekundarstufen I und II sowie für das Fach Sozialkunde in der Sekundarstufe II. Zur Begründung des ablehnenden Teils des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe für Herrn Sch… keine Ausbildung nachgewiesen, die der Ausbildung eines Lehrers mit dem Lehramt an Gymnasien beziehungsweise Sekundarschulen in den Fächern Deutsch, Geschichte und Sport generell sowie Sozialkunde in der Sekundarstufe II gleichwertig sei. Das Diplomstudium der Politikwissenschaft und eine zehnmonatige Ausbildung als Waldorfpädagoge rechtfertige keine Unterrichtsgenehmigung für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sport an einer integrierten Gesamtschule. Für das Fach Deutsch, das an einer IGS in der Sekundarstufe I und II besondere Bedeutung habe, habe Herr Sch… lediglich die Teilnahme an einem Waldorfseminar, aber keine wissenschaftliche Hochschulausbildung nachgewiesen. Die Vermittlung der Inhalte der deutschen und internationalen Literatur sowie der Sprachwissenschaft, aber auch die Didaktik und Methodik des Deutschunterrichts bedürften dagegen eines Hochschulstudiums. Dass Herr Sch… Geschichtswissenschaft während seines Studiums als Wahlfach sowie im Rahmen des Waldorfseminars belegt habe, rechtfertige keine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Geschichte. Schließlich sei die Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport zu versagen, weil Herr Sch… neben seiner Waldorfausbildung über keine Ausbildung verfüge, die den für dieses Fach zwingend einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen gerecht werde. Für das Fach Sport ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an und begründete dies damit, es sei Gefahr im Verzuge, wenn die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft ohne entsprechende Ausbildung in diesem Fach unterrichtet würden. Bei der vorzunehmenden Abwägung des privaten und des öffentlichen Interesses überwiege das Interesse der Schülerinnen und Schüler, im Sportunterricht nicht durch falsche Hilfestellung oder unsachgemäße Trainingsmethoden verletzt oder geschädigt zu werden, das Interesse des Antragstellers an der Unterrichtsversorgung.
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Der Antragsteller hat am 14.5.2014 Klage (Az.: 7 A 134/14 MD) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig. Es fehlten Feststellungen dazu, ob tatsächlich die Gefahr einer falschen Hilfestellung oder unsachgemäßer Trainingsmethoden bestünde. Zudem sei die Interessenabwägung falsch. Sowohl das Interesse nicht verletzt zu werden als auch das Interesse an der Durchführung des Unterrichts seien Interessen der Schüler. Schließlich sei die Versorgung der Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport insgesamt rechtswidrig, weil der Antragsgegner lediglich das Vorliegen formeller Ausbildungen überprüft und nicht berücksichtigt habe, dass nach § 16a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Möglichkeit bestehe, die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachzuweisen. Der Antragsteller habe Nachweise vorgelegt, dass Herr Sch… acht Jahre in den Klassenstufen 4 bis 12 erfolgreich Sportunterricht erteilt habe. Dies sei zwar nach einem anderen Lehrplan geschehen, dieser sei aber hinsichtlich seiner Bildungsziele den an der Schule des Antragstellers anzuwendenden Lehrplänen gleichwertig. Daher bestehe ein Anspruch auf Genehmigung.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.4.2014 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag anzulehnen.
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Er nimmt auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus, Herr Sch… verfüge weder über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I und II im Unterrichtsfach Sport noch über ein wissenschaftliches Hochschulstudium in Sportwissenschaften. Der Unterricht im Fach Sport dürfe nur durch einen ausgebildeten Sportlehrer oder im Ausnahmefall durch einen Sportwissenschaftler erteilt werden, weil nur so gewährleistet werde, dass die für dieses Fach zwingend einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen beachtet würden. Anderenfalls stelle der Sportunterricht ein erhebliches Sicherheitsrisiko für das Leben und die Gesundheit der Schüler dar. Nur einschlägige Kenntnisse der Sportwissenschaft sowie der methodischen und didaktischen Grundtechniken könnten Gewähr für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und fachgerechten Vermittlung von Sporttechniken ohne körperliche Gefährdung bieten. Zudem seien biomechanisch-motorische Kenntnisse des unterrichtenden Sportlehrers erforderlich, um Verletzungen seiner ihm anvertrauten Schüler ausschließen zu können. der Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung sei bereits für den Antragsteller erkennbar nicht genehmigungsfähig gewesen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 SchulG LSA evident nicht erfüllt seien. Insbesondere könne die fachwissenschaftliche Eignung nur durch entsprechende akademische Grade nachgewiesen werden. Der Antragsteller hätte erkennen können und müssen, dass Herr Sch… mangels fachwissenschaftlicher und pädagogischer Ausbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 und 2 SchulG LSA nicht als Lehrkraft im Unterrichtsfach Sport hätte eingesetzt werden dürfen. Da er dies dennoch getan habe, habe er in grob verantwortungsloser Weise die körperliche Integrität der Schüler und deren schulische Abschlüsse gefährdet. Daher sei der Antragsgegner, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass der Antragsteller Herrn Sch… als Lehrkraft im Unterrichtsfach Sport eingesetzt habe, verpflichtet gewesen, die bereits vorgenommene Unterrichtstätigkeit bezüglich dieses Fachs mit sofortiger Wirkung zu untersagen.
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Der Antragsteller repliziert, er habe sich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Herrn Sch… überzeugt. Insbesondere habe Herr Sch… längere Zeit an der Waldorfschule Nordheide Sportunterricht erteilt, ohne dass die Schülerinnen und Schüler gefährdet gewesen seien. Auch im Sportunterricht an der Schule des Antragstellers habe sich keinerlei Gefährdungspotenzial gezeigt. Überdies könnten alle für die Eignung im Sinne des § 16a SchulG LSA notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch freie Leistungen nachgewiesen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.
II.
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Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, da der Klage, soweit sie sich gegen die Versagung der Unterrichtsgenehmigung im Unterrichtsfach Sport gerichtet, wegen des gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt.
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Der Antrag ist allerdings unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Verfügung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Abwägung hier zu Ungunsten des Antragstellers aus.
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Die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs der Versagung der Unterrichtsgenehmigung im Unterrichtsfach Sport ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend begründet im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO, weil der Antragsgegner Gefahr im Verzug im Hinblick darauf angenommen hat, dass Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht durch falsche Hilfestellungen oder unsachgemäße Trainingsmethoden verletzt oder geschädigt werden könnten.
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Auch materiell-rechtlich ist die Versagung der Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport, auf die es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein ankommt, nicht zu beanstanden. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.2013, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.6.2014 (GVBl. LSA S. 350, 358) sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.
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Eine fachlich-wissenschaftliche Ausbildung im vorgenannten Sinne, staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen für das Unterrichtsfach Sport hat der Antragsteller für seine Lehrkraft M. Sch… nicht nachgewiesen.
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In Ausnahmefällen genügt es nach der vorgenannten Vorschrift, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu sehen. Danach ist die Genehmigung zur Errichtung privater Schulen zu erteilen, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Folglich ist die Gleichwertigkeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA verfassungskonform dahin auszulegen, dass damit keine strengeren Voraussetzungen verlangt werden, als sie in Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgestellt werden. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit ist nicht in Richtung einer Gleichartigkeit zu verstehen, sondern im Sinne eines „Nichtzurückstehens“ (OVG Münster, Urteil vom 20.3.1992, Aktenzeichen: 19 A 1337/91 in: juris). Hieraus lässt sich ein grundgesetzlicher Anspruch auf Genehmigung ableiten, wenn die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an der privaten Schule nicht hinter der Lehramtsausbildung für eine Unterrichtstätigkeit an den öffentlichen Schulen zurückstehen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt nicht nur der Anspruch auf Genehmigung, sondern auch die Genehmigungsfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 –, BVerfGE 88, 40-63 in: juris).
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Ob eine Lehrkraft geeignet ist, hängt in erster Linie von objektiven Kriterien wie bestimmten Zeugnissen und Abschlüssen ab. Dies gilt insbesondere für die fach-wissenschaftliche Ausbildung, auf die Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ausdrücklich abstellt. Unter dem Begriff wissenschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die für den Unterricht erforderlichen fachlichen, sondern auch die pädagogischen und unterrichtspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verstehen (OVG Münster, Urteil vom 20.3.1992, a. a. O.). Hierbei knüpft Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG an ein gleichwertiges wissenschaftliches Ausbildungsniveau an. Nach dem Grundgesetz zulässig sind daher auch Nachweise, die aufgrund eines entsprechenden Studiums etwa durch Magistergrade, Diplome oder Promotionen in dem jeweiligen Fachgebiet erbracht werden (Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1168).
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Eine solche wissenschaftliche Vor- und Ausbildung für das Unterrichtsfach Sport, die den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt, hat der Antragsteller für Herrn Sch… nicht nachgewiesen. Insoweit ist lediglich eine einjährige Ausbildung am Seminar für Waldorfpädagogik Hamburg nachgewiesen worden, wobei der Studiengang auch Fach- und Fachdidaktische Kurse für Sport umfasste. Diese Ausbildung stellt kein gleichwertiges wissenschaftliches Ausbildungsniveau zu der einschlägigen Lehramtsausbildung an öffentlichen Schulen dar. Bedenken ergeben sich bereits daraus, dass es sich bei der Ausbildung am Institut für Waldorfpädagogik nicht um eine Hochschule handelt und die berufspraktische Ausbildung allein schon vom zeitlichen Umfang her beträchtlich hinter der Lehramtsausbildung zurückbleibt. Auch ist ein adäquater Ausgleich der grundständigen Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen bis zum „Abschlussdiplom“ nicht vorgesehen, was sich auch nicht mit einer auf die Besonderheiten der Walldorfpädagogik abgestellten andersartigen Konzeption der Lehrerausbildung begründen lässt (OVG Münster, Urteil vom 20.3.1992, a. a. O.).
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Demgegenüber kann die pädagogische Eignung im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule durch die Schulbehörde festgestellt werden. Der Nachweis, dass Herr Sch… acht Jahre Sportunterricht erteilt hat, vermag daher gegebenenfalls die pädagogische Eignung zu belegen, nicht jedoch wissenschaftliche Kenntnisse im Unterrichtsfach Sport.
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Das Unterrichtsfach Sport darf an öffentlichen Schulen nur von ausgebildeten Sportlehrern, die über die einschlägige Lehramtsausbildung verfügen und - im Ausnahmefall - von einem Sportwissenschaftler mit Kenntnissen in mehreren Sportarten unterrichtet werden. Selbst die Durchführung außerunterrichtlicher Sportveranstaltungen ist ein Sportlehrer, Trainer oder mit einer einschlägigen Lizenz des Sportverbandes ausgewiesenen Übungsleiter vorbehalten (vergleiche Runderlass des Kultusministeriums vom 10.2.2007 -26-52102). Die Forderung einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation ist dem Umstand geschuldet, dass mit der Ausübung des Sports besondere Gefahren verbunden sind, die sich im Falle falscher Hilfestellungen und unsachgemäßer Trainingsmethoden aktualisieren und zu erheblichen Risiken für Leib und Leben der Schüler, die an dem Sportunterricht teilnehmen, führen können.
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Daher war der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.