Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. März 2015 - 3 L 151/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0318.3L151.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 22. März 2012 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die von der Beigeladenen zu Ziffer I. des Zulassungsantrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 = juris; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es indes nicht auf die im Urteil angeführte Begründung, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung an. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.11. 2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die von der Beigeladenen mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.1. Die Beigeladene macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage bereits unzulässig, da der Klägerin für die von ihr erhobenen Anfechtungsklage kein subjektiv-öffentliches Recht gem. § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite stehe und sie demzufolge auch nicht durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in ihren eigenen Rechten verletzt worden sei. Nach dem Beschluss der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2010 müsse grundsätzlich zwischen der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen gem. § 11 RettDG LSA 2007 und der Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages i. S. d. § 99 Abs. 1 und 4 GWB unterschieden werden. Die Genehmigung beinhalte lediglich die Erlaubnis zum Betreiben des Rettungsdienstes, die allein für sich genommen ohne wirtschaftliche Bedeutung sei. Es sei sogar denkbar, dass eine Genehmigung an mehrere Leistungserbringer erteilt werde und sie bewirke keine Ausschließlichkeit. Soweit eine Verletzung der Grundsätze nach § 97 GWB vorläge, wäre diese daher auch nicht kausal für eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin. Im Übrigen setze das Genehmigungsverfahren zwingend einen Antrag der Klägerin voraus; daran fehle es hier. Die Anfechtungsklage sei erst 16 Monate nach Erlass des Genehmigungsbescheides vom 26. Juni 2009 erhoben worden.

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Die Beigeladene vermag hiermit nicht durchzudringen. Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen (rechtswidrig) erteilte Genehmigung – und zwar sowohl in Gestalt des Bescheides vom 11. Februar 2009 als auch durch den Bescheid vom 26. Juni 2009 – in ihren eigenen Rechten verletzt. Die Klägerin ist damit auch i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Selbst wenn es sich bei der Erteilung einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst gem. § 11 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - RettDG LSA 2007 - vom 21. März 2006 in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. S. 402 - RettDG LSA 2007 -) und bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich um selbständige Verfahren handelt, verhält es sich nicht in der Weise, dass beide Verfahren – zumal wenn wie hier gem. § 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA 2007 eine einheitliche Entscheidung ergeht – ohne wechselseitigen Rechtswirkungen bleiben. Die Auftragsvergabe i. S. d. § 99 Abs. 1 und 4 GWB erfolgt zum Zwecke der Übertragung des Rettungsdienstes auf den jeweiligen Bieter, so dass mit der Zuschlagserteilung zugleich maßgeblich die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes präjudiziert wird. Die vorausgegangene Ausschreibung und Zuschlagserteilung nimmt damit zugleich maßgeblichen Einfluss auf die Genehmigungserteilung. Die Klägerin räumt dies im Übrigen selbst ein, wenn sie mit ihrem Vortrag in der Antragsbegründung davon spricht, dass die im Vergabeverfahren erzielten Ergebnisse für das (anschließende) weitere Genehmigungsverfahren insoweit verbindlich seien, als die Genehmigungsbehörde "im Regelfall gehalten sei, sich an den Ergebnissen (des Vergabeverfahrens) zu orientieren." Die vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 3. September 2009 - 1 Verg 4/09, juris – festgestellte Rechtsverletzung im Vergabeverfahren schlägt insoweit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf das Genehmigungsverfahren durch und bewirkt, dass auch bezogen auf die erteilte Genehmigung von einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Mitbewerber auszugehen ist. Denn mit einer Genehmigungserteilung an einen Dritten auf der Grundlage einer vergaberechtswidrigen Entscheidung verschlechtert sich bzw. entfällt sogar die Zuschlagschance für den Mitbewerber, so dass sich in diesem Fall eine (isolierte) Genehmigungserteilung an den Mitbewerber im Ergebnis als nutzlos erweisen würde.

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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass Behörden bei der Ausübung ihres Auswahlermessens im Rahmen von Verwaltungsverfahren, welche die Erbringung von auch im öffentlichen Interesse stehenden Leistungen durch Private betreffen, neben den gesetzlichen Auswahlkriterien zugleich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten haben und zudem jeder Mitbewerber die faire Chance erhalten muss, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlich festgelegten Kriterien im vorgesehenen Verfahren berücksichtigt zu werden. Darüber hinaus lässt sich – wie zuvor dargelegt – die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Vergabeverfahren und im Genehmigungsverfahren für die Durchführung des Rettungsdienstes bei einer einheitlichen Entscheidung gem. § 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA 2007 nicht von einander trennen. Dementsprechend hat bereits das Oberlandesgericht Naumburg – bezogen auf das Vergabeverfahren und die Verletzung der Rechte der Klägerin – in seinem Beschluss vom 3. September 2009 (a. a. O.) ausdrücklich festgestellt, dass ein Unternehmen, welches im zeitlichen und situativen Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren sein Interesse am Auftrag bekundet hat und nur durch ein als vergaberechtswidrig zu bewertendes Verhalten der Vergabestelle von einer Angebotsabgabe abgehalten worden ist, bereits Träger von verletzten subjektiven Rechten im Vergabeverfahren sein kann. In der Sache hat es weiter festgestellt, dass die Klägerin auch angesichts der der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und der fehlenden Transparenz des Verfahrens in ihren Rechten verletzt ist.

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Die Klagebefugnis der Klägerin setzt im Übrigen entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht voraus, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst gem. § 11 RettDG LSA 2007 gestellt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klägerin zum Kreis der potentiellen Bieter i. S. von § 13 VgV gehört, zumal wenn sich – wie hier – der Beklagte für die gleichzeitige Durchführung eines Vergabeverfahrens entschieden und dieses fehlerhaft – so u. a. auch unter Verletzung der erforderlichen Vorabinformationen und der Wartepflicht – durchgeführt hat (s. OLG Naumburg, a. a. O.).

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Auch der Einwand der Beigeladenen, die Anfechtungsklage der Klägerin sei nicht fristgerecht erhoben worden, verfängt nicht. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht am 15. Mai 2009 Klage erhoben. Nachdem die Beigeladene den Auflagen aus dem Bescheid vom 11. Februar 2009 nachgekommen war, übersandte der Beklagte ihr zwar am 26. Juni 2009 einen weiteren Genehmigungsbescheid, der sich mit der ursprünglich Genehmigung inhaltlich deckte, in dem allerdings die Regelungen betreffend die zwischenzeitlich erfüllten Auflagen nicht mehr enthalten waren. Da dieser "neue" Bescheid jedoch keine erstmalige oder zusätzliche selbständige Beschwer enthält sondern lediglich eine wiederholende Verfügung in Bezug auf die Genehmigung darstellt (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 3 L 150/12 und hier unten), war eine neuerliche bzw. weitere Klage seitens der Klägerin nicht erforderlich. Vielmehr war es ausreichend, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in das bereits anhängige Klageverfahren zum Aktenzeichen - 3 A 157/09 - beim Verwaltungsgericht Halle einzubeziehen, wobei hier dahin stehen kann, ob insoweit eine bloße Klagerweiterung oder eine sachdienliche Klageänderung in Betracht zu ziehen war.

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2. Die Beigeladene macht ferner geltend, ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegne auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in Gestalt des Bescheides vom 26. Juni 2009 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

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a) Die Beigeladene trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass als Rechtsgrundlage für die Genehmigung des bodengebundenen Rettungsdienstes § 11 Abs. 1 RettDG LSA 2007 heranzuziehen sei. Zu Unrecht sei das Gericht aber davon ausgegangen, dass sich die Behörde bei der Erteilung der Genehmigung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens entschlossen und dabei gegen bestehende wettbewerbsrechtliche Regelungen verstoßen habe mit der Folge, dass sich diese Fehler aufgrund der bestehenden Einheit der Rechtsordnung und dem insoweit geltenden Grundsatz der Rechtssicherheit zugleich auf die erteilte Genehmigung auswirke (sog. Durchschlagswirkung). Das Gericht verkenne, dass nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 2007 das Vergabeverfahren als eigenständiger Teil des Genehmigungsverfahrens anzusehen sei und dass die im Vergabeverfahren erzielten Ergebnisse für das (anschließende) weitere Genehmigungsverfahren (nur) insoweit verbindlich seien, als die Genehmigungsbehörde "im Regelfall gehalten sei, sich an den Ergebnissen zu orientieren." Das Verwaltungsgericht gehe insoweit unzutreffend davon aus, dass bei der "Vergabe einer Genehmigung" i. S. d. § 11 RettDG LSA 2007 (sog. Submissionsmodell) die Anwendung der Vorgaben des GWB "zwingend erforderlich" seien.

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Die Beigeladene vermag hiermit nicht durchzudringen.

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Ob die Erteilung eines Zuschlags bzw. die Einbeziehung des vergaberechtlichen Verfahrens nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in das Verfahren für die Genehmigung des bodengebundenen Rettungsdienstes § 11 Abs. 1 RettDG LSA 2007 "zwingend" erforderlich ist – wie das Verwaltungsgericht offenbar meint – oder ob die Einbeziehung des Vergabeverfahrens (lediglich) "im Ermessen" des Beklagten als der zuständigen Genehmigungsbehörde steht, kann hier dahin gestellt bleiben. Denn sollte das Vergaberecht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Erteilung der Genehmigung nach § 11 RettDG LSA 2007 nicht zwingend anzuwenden sein, so ändert diese Tatsache gleichwohl nichts daran, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Regelungen über die Zuschlagserteilung und die Auftragsvergabe (fehlerhaft) in Anwendung gebracht worden sind. Wie bereits erwähnt, schlägt dieser Umstand nämlich auf die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes gem. § 11 Abs. 1 RettDG LSA 2007 durch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei dem Vergabeverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt und die Einbeziehung desselben lediglich "im Ermessen" der Behörde stehen sollte. Denn jedenfalls steht außer Frage, dass die Vergabeentscheidung maßgeblich auch die Ermessensausübung beeinflusst, weil die Auftragsvergabe auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung des Rettungsdienstes in der gebotenen Weise zu berücksichtigen ist. Die Beigeladene räumt dies im Übrigen selbst ein, wenn sie mit ihrem Vortrag in der Antragsbegründung davon spricht, dass die im Vergabeverfahren erzielten Ergebnisse für das (anschließende) weitere Genehmigungsverfahren insoweit verbindlich seien, als die Genehmigungsbehörde "im Regelfall gehalten sei, sich an den Ergebnissen (des Vergabeverfahrens) zu orientieren." Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst nicht verpflichtet ("gehalten") sein mag, die Vorschriften des Vergaberechts heranzuziehen. Hat die Behörde aber – wie im vorliegenden Fall der Beklagte – die Vorschriften des Vergaberechts gem. § 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA 2007 zur Anwendung gebracht, muss sie sich auch daran messen lassen, ob und inwieweit dies ordnungsgemäß geschehen ist.

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Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht – als selbsttragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung – im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sich am Ergebnis nichts ändere, wenn man in Übereinstimmung mit der "teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht" davon ausgehe, dass dem Träger des Rettungsdienstes ein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeräumt wird. Damit hat das Verwaltungsgericht zugleich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass selbst dann, wenn das Vergaberecht nicht zwingend hätte zur Anwendung gebracht werden müssen (und sich das Vergabeverfahren als ein selbständiges Verfahren darstelle), sich die Erteilung der Genehmigung als rechtswidrig erweise, weil sie sich zumindest im Rahmen der Ermessensentscheidung und des insoweit zugrunde liegenden Sachverhaltes an der (fehlerhaften) Vergabeentscheidung ausgerichtet hat. Hieran gibt es seitens des Senats nichts zu erinnern.

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b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beigeladenen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung gem. § 11 RettDG LSA 2007 die Vorschriften über das Vergabeverfahren zur Anwendung gelangt seien, weil der Genehmigung vom 26. Juni 2009 kein Vergabeverfahren nach dem Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorausgegangen sei. Es handele sich bei dem Bescheid vom 26. Juni 2009 nämlich nicht bloß um eine wiederholende Verfügung des vorausgegangenen Bescheides, sondern um einen sog. Zweitbescheid, mithin um einen weiteren selbständigen Verwaltungsakt. Diesem sei ein eigenständiges Verwaltungsverfahren vorausgegangen, bei dem die Beklagte von einer Vergabe nach den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Abstand genommen habe. Bei dem Bescheid vom 26. Juni 2009 handele es sich daher um ein aliud, da dieser eine neue Regelung zum Gegenstand habe.

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Die Beigeladene vermag auch mit diesem Vortrag nicht durchzudringen: Bei dem Bescheid vom 26. Juni 2009 handelt es sich nicht um einen sog. Zweitbescheid, sondern um eine bloße wiederholende Verfügung. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist indessen die Wiederholung eines (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes oder der bloße Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihren nachfolgenden Äußerungen geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.10.2014 - 3 L 5/13 - juris [m. w. N.]).

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Im vorliegenden Fall ist der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juni 2009 in derselben Sache ein weiterer Bescheid mit demselben Inhalt in der Hauptsache wie der Erstbescheid übersandt worden. Mit beiden Bescheiden ist der Beigeladenen eine Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst in denselben Losen und für denselben Zeitraum erteilt worden. Ein Unterschied zwischen den Bescheiden besteht (allein) darin, dass die im ersten Bescheid enthaltenen und inzwischen erfüllten Auflagen des Beklagten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung in den zweiten Bescheid nicht mehr aufgenommen, allerdings durch andere Auflagen ersetzt wurden. Soweit es hingegen die Genehmigung als solche betrifft, ist keine erneute Sachentscheidung getroffen worden. Die beiden Bescheide sind insoweit trotz gewisser Abweichungen in der Formulierung inhaltlich identisch.

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Zwar hatte sich der Beklagte möglicherweise zwischenzeitlich entschieden, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom 26. Juni 2009 war aber noch nicht einmal die vorausgegangene Vergabeentscheidung aufgehoben bzw. für nichtig erklärt worden. Die Vergabeentscheidung ist vielmehr erst mit Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 2009 (a. a. O.) für nichtig erklärt worden und der Bescheid an die Beigeladene vom 11. Februar 2009, der zugleich die Vergabeentscheidung zum Gegenstand hatte, ist erst mit Bescheid des Beklagten vom 2. November 2009 aufgehoben worden. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 26. Juni 2009 war insoweit noch keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die Zuschlagserteilung und das Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen aufgrund des Genehmigungsbescheides vom 11. Februar 2009 entfalteten insoweit noch Rechtswirkungen. Namentlich waren auch die Mängel im Vorfeld der Vergabeentscheidung, sowie sie im Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 2009 (a. a. O.) festgestellt worden sind, noch nicht behoben. Bei dieser Sachlage kann hier keine Rede davon sein, dass bei Erlass des Bescheides vom 26. Juni 2009 eine Entscheidung ergangen wäre, bei der der Zuschlagserteilung und der Auftragsvergabe an die Beigeladene keine Bedeutung mehr beizumessen war.

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Hinsichtlich der Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst gem. § 11 RettDG LSA 2007 ist demzufolge von einer rechtlich unerheblichen, bloßen Wiederholung des vorausgegangen Verwaltungsaktes ohne jeglichen neuen Regelungsgehalt auszugehen. Für den Senat steht damit außer Frage, dass es sich bei dem Bescheid vom 26. Juni 2009 – jedenfalls soweit es die streitgegenständliche Genehmigung betrifft – lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung gehandelt hat. Denn mit dem genannten Bescheid haben sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Entscheidung letztlich nicht geändert; auch unter Berücksichtigung der genannten inhaltlichen Abweichungen hinsichtlich der den Bescheiden beigefügten Auflagen kann nicht von einer entscheidenden Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ausgegangen werden.

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c) Nicht durchzudringen vermag die Beigeladene ferner mit ihrem Einwand, die angefochtene Entscheidung begegne ernstlichen Zweifeln, weil - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der erteilten Genehmigung keine relevanten Vergabefehler bei der Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene zugrunde lägen.

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Die Ausführungen der Beigeladenen in der Antragsbegründung, mit denen sie zu den einzelnen Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren Stellung nimmt, vermögen den Einwand, es erweise sich die Auftragsvergabe an die Beigeladene als rechtmäßig, nicht zu stützen. Denn jedenfalls hat das Oberlandesgericht Naumburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. September 2009 - 1 Verg 4/09 - entschieden, dass der zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossene Vertrag über die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Durchführung des Rettungsdienstes im Landeskreis M." nichtig ist, und dass der Beklagte verpflichtet wird, das bisherige Vergabeverfahren aufzuheben. Zugleich wurde der Beklagte verpflichtet, bei Fortbestehen der Absicht der Beschaffung von Dienstleistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes (Rettungsdienst) von einem Dritten zur Auftragserteilung ein (neues) Vergabeverfahren nach §§ 97, 101 GWB unter Beachtung der Rechtsansichten des Senats durchzuführen. Dabei hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung u. a. festgestellt, dass die erfolgte Zuschlagserteilung und der insoweit geschlossene Vertrag zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen nichtig ist, weil der Vertragsschluss gegen das gesetzliche Verbot des § 13 Satz 6 VgV verstoße. Der Beklagte habe den Zuschlag auf die beiden Angebote der Beigeladenen erteilt, ohne zuvor die Klägerin über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und den Grund der Nichtberücksichtigung des Angebotes der Klägerin zu informieren und ohne die vorgeschriebene Wartefrist zwischen der Absendung dieser Vorabinformation und der Zuschlagserteilung einzuhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der Beigeladenen und – ihnen folgend – der Vergabekammer laut Beschluss vom 9. Juni 2009 habe eine Vorabinformations- und Wartepflicht des Beklagten nach § 13 VgV auch gegenüber der Klägerin bestanden. Des Weiteren hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 3. September 2009 (a. a. O.) zur Begründung der Beschwerde u. a. festgestellt, dass der Beklagte bei der Auswahl seiner Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise auch Bieter bezogene Auswahlkriterien herangezogen habe. Im Einzelnen wird hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt (a. a. O., Rdnr. 74 f.):

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"Im Vergabeverfahren ist eine strikte Trennung einzuhalten zwischen sog. Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, also auf Eigenschaften in der Person des Bieters beziehen, und sog. Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen. Grundsätzlich sollen die Eignungskriterien lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren. Soweit die Vergabestelle eine Auftragsvergabe nur unter besonders gut geeigneten Bewerbern organisieren möchte, steht ihr die Möglichkeit der Durchführung eines vorangestellten öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zur Verfügung. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch erstmalige Berücksichtigung Bieter bezogener Kriterien hingegen nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein "Weniger" an Wirtschaftlichkeit eines Angebots durch ein "Mehr" an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann.

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Diese Grundsätze hat der Antragsgegner (hier: der Beklagte) nicht beachtet. Mindestens die Zuschlagskriterien unter Ziffer 2), Ziffer 3), Ziffer 5) und Ziffer 6) sind Bieter bezogen; hinsichtlich des Kriteriums Ziffer 4) ist dies derzeit nicht zu beurteilen, weil das Kriterium intransparent ist und insbesondere Unterkriterien fehlen, die die Zielrichtung dieses Kriteriums erkennen ließen. Dies bedeutet jedoch, dass hier die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes zu mindestens 55 % gar nicht vom Inhalt des Angebotes, sondern von der Person des Bieters abhängt.

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… Die bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu Ziffer 1) und zu Ziffer 4) sowie die derzeit noch als Zuschlagskriterien benannten Bieter bezogenen Eignungskriterien sind darüber hinaus weitgehend intransparent. Mangels Angabe von Unterkriterien oder eines Bewertungsschemas ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die konkrete Bewertung erfolgen soll. Hinsichtlich der Eignungskriterien sind die Mindestanforderungen, bei deren Nichterfüllung eine Auftragserteilung nicht in Betracht kommt, nicht erkennbar. Es kann auch hier nicht beurteilt werden, ob bei der Festlegung der Mindesteignungskriterien ein ausreichender Bezug zum ausgeschriebenen Auftrag besteht und ob eine etwaige Beschränkung des potenziellen Bieterkreises im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sachlich gerechtfertigt ist."

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Vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, die in der streitbefangenen Angelegenheit der Beteiligten ergangen ist und welche auch gegenüber dem Beklagten als Genehmigungsbehörde i. S. d. § 11 RettDG LSA 2007 Rechtskraftwirkung besitzt, kommt es auf die von der Beigeladenen mit der Antragsbegründung erhobenen Einwände gegen die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, welches im Übrigen ebenfalls auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg Bezug nimmt, nicht mehr entscheidungserheblich an. Vielmehr steht rechtskräftig fest, dass das im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über den bodengebundenen Rettungsdienst gem. § 11 RettDG LSA 2007 durchgeführte Vergabeverfahren nicht den gesetzlichen Vorschriftlichen entsprach und sich damit als rechtswidrig erweist.

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Ebenso ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Feststellungen des Senats im Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 L 259/10, auf den die Beigeladene in der Antragsbegründung verweist. Der Senat hat in dem genannten Beschluss vielmehr deutlich hervorgehoben, dass jeder Mitbewerber die faire Chance erhalten muss, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlichen rechtmäßig festgelegten Kriterien des Verfahrens berücksichtigt zu werden (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 2530/ 04 -, BVerfGE 116, 1).

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II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282; std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11. 2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).Das Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O.; Kopp/ Schenke, a. a. O.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsbegründung lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).Die Beigeladene rügt vorliegend eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Urteil des Senats vom 27. Februar 2012 - 3 L 259/10 -. Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift bezogen auf die Divergenzrüge genügen allerdings nicht den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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Die unterschiedlichen, voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung einerseits sowie der Entscheidung des Divergenzgerichtes andererseits werden mit der Antragsbegründung nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet und einander gegenüber gestellt. Die Ausführungen in der Antragsbegründung beschränken sich vielmehr darauf, dass einem umfassenden wörtlich zitierten Auszug aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt sechs wörtlich zitierte Auszüge in einem Umfang von über fünf Seiten aus den Gründen des Urteils des Senats vom 22. Februar 2012 zum Aktenzeichen - 3 L 259/10 - gegenüber gestellt werden, ohne dass auch nur ansatzweise konkret aufgezeigt wird, bezogen auf welchen speziellen kontradiktorischen Rechts- oder Tatsachensatz eine Divergenz vorliegt. Auch wird nicht dargelegt und erläutert, dass der behaupteten Divergenz unterschiedliche Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen oder ob es sich hierbei nur um eine fehlerhafte Rechtsanwendung handelt, die als solche nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulassungsbegründend ist. Somit bleibt es allein dem Senat überlassen, die Frage zu prüfen, ob eine Divergenz und gegebenenfalls welche Divergenz in Bezug auf welchen abstrakten Rechtssatz bzw. welche konkrete Tatsachenfeststellung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Es ist im Zulassungsverfahren aber gerade nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es demzufolge nicht ausreichend, wenn die angeblich divergierenden Entscheidungen lediglich nacheinander wortwörtlich und unkommentiert wiedergegeben werden mit dem Ansinnen an das Berufungsgericht, die insoweit kontradiktorischen Rechts- bzw. Tatsachensätze selbst herauszufiltern.

28

Auch lässt sich vorliegend nicht ausnahmsweise von einem "stillschweigenden Aufstellen" divergierender Rechtssätze bzw. von einander abweichender Tatsachenfeststellungen ausgehen. Zum einen lässt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend deutlich und frei von vernünftigen Zweifeln erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts – hier des Senats – (bewusst) hat absetzen wollen, zumal es die Frage, ob dem Beklagten bei der Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des § 11 Abs. 1 RettDG LSA 2007 ein Ermessen eingeräumt wird, unter Hinweis darauf offen gelassen hat, dass man in jedem Fall zum selben Ergebnis gelange (s. S. 13 d. UA). Zum anderen entlässt der Umstand, dass ausnahmsweise von der Notwendigkeit der ausdrücklichen Darlegung einer Divergenz vermittels der Gegenüberstellung der abweichenden Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen abgesehen und insoweit bei bestehenden und hinreichend erkennbaren "prinzipiellen Auffassungsunterschieden" von einem "stillschweigenden Aufstellen" ausgegangen werden kann, den Antragsteller im Zulassungsverfahren nicht von seinen Darlegungsobliegenheiten dergestalt, dass er generell von der Notwendigkeit der Darlegung der Voraussetzungen einer zulassungsrechtlich relevanten Divergenz enthoben wäre und sich stattdessen auf die bloße (auszugsweise) Wiedergabe der angeblich unterschiedlichen Urteile beschränken kann, ohne sich selbst mit diesen in irgendeiner Weise inhaltlich auseinanderzusetzen.

29

Vor dem Hintergrund scheidet die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus einem weiteren Grund aus. Für die Zulassung der Berufung wegen Vorliegens einer Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt es nämlich zugleich maßgeblich darauf an, dass die Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mit dem Zulassungsbegehren in der gebotenen Weise aufgezeigt und erläutert wird. Auch hieran fehlt es. Die Antragsbegründung setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob unabhängig von der reklamierten Divergenz im Ergebnis eine für sie günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn man die bezeichnete Senatsrechtsprechung zur Grundlage der Entscheidung gemacht hätte.

30

III. Die von der Beigeladenen erhobenen Gehörsrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung des Berufung ebenfalls nicht.

31

1. Die Beigeladene macht geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vorgetragen, dass die Anfechtungsklage der Klägerin unzulässig sei, weil sie nicht klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO sei. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zurückgenommen worden; auch fehle es an einem Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte. Die angefochtene Entscheidung gehe hierauf nicht ein. Die Klage werde ohne jede Begründung als zulässig unterstellt. Hierin liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

32

Die Beigeladene vermag mit ihrem Einwand nicht durchzudringen.

33

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 und Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274], und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/ 89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

34

In Anlegung dieses Maßstabs lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Allein die Tatsache, dass sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt hat, im angefochtenen Urteil festzustellen, dass die Klage zulässig ist, rechtfertigt nicht schon die Annahme, dass der Vortrag der Beigeladenen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist. Eine solche Annahme wird auch nicht durch weitere besondere Umstände belegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Begründetheit der Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass die streitbefangene Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 26. Juni 2009 nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Klägerin zugleich in ihren Rechten gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletze. Bei dieser Sachlage sind grundsätzlich Ausführungen zur möglichen Rechtsverletzung im Sinne einer Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO entbehrlich.

35

Darüber hinaus wird nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung des Rechtsmittels davon abhängig gemacht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel "beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensfehler rechtserheblich sein könnte. Mithin hätte es auch Ausführungen dazu bedurft, dass ohne eine Verletzung rechtlichen Gehörs voraussichtlich eine im Ergebnis andere, für den Kläger positive Entscheidung ergangen wäre (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.08.1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

36

2. Die Beigeladene macht ferner geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. März 2012 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Vergabekammer vom 23. Juni 2010 - 1 VKLVwA 69/09 - ebenfalls vorgetragen, dass die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen gem. § 11 RettG LSA von der Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. d. § 99 Abs. 1 und 4 GWB grundsätzlich zu unterscheiden ist.

37

In der Begründung des Zulassungsantrages wird hierzu lediglich festgestellt: "Auch insoweit wurde das rechtliche Gehör verletzt." Eine solche schlichte Behauptung des geltend gemachten Verfahrensmangels wird schon den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Überdies fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, der die Annahme einer Gehörsverletzung nahe zu legen vermöchte.

38

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

39

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -).

4

Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin am 23. Juli 2012 und nicht am 25. Juli 2012 – wie das Verwaltungsgericht unzutreffend, aber letztlich unschädlich angenommen hat – erhobene Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2012 und vom 14. Mai 2012 wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen ist.

6

Soweit es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, hätte die Klage gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden müssen. Die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nur dann, wenn im Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung darf allerdings auch keine Angaben oder Zusätze enthalten, die objektiv geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in nennenswerter Weise zu erschweren, etwa indem beim Rechtsschutzsuchenden ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch davon abgehalten wird, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 58 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 ff. = juris; Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = juris).

7

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 26. April 2012 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die für sich genommen nicht unrichtig ist. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung findet sich allerdings der folgende Passus: „Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Schriftsatzes tragende Argumente vorzubringen. In Bezug auf den Eingang Ihres Schriftsatzes habe ich mir den 31.03.2012 notiert, danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“ Dieser Passus im Anhang zur Rechtsmittelbelehrung ist nach Auffassung des Senats objektiv nicht geeignet, einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass – sofern bei der Klägerin die Absicht bestand, den genannten Bescheid anzufechten – bei dem bezeichneten Verwaltungsgericht innerhalb der angegebenen Monatsfrist Klage zu erheben war. Der in Rede stehende Passus, der sich im Bescheid schon rein optisch von der Rechtsmittelbelehrung absetzt, stammte – wie auch für die Klägerin unschwer erkennbar – aus dem an sie gerichteten Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012, welches dem angefochtenen Bescheid mit einem Entwurf desselben vorausgegangen war. Der insoweit gleich lautende Text wurde entweder als Textbaustein oder aber in sonstiger Weise als Schlusssatz des Anhörungsschreibens offenbar versehentlich und unbemerkt in den Bescheid vom 26. April 2012 übernommen und damit unbeabsichtigt Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass der Klägerin mit dem in Rede stehenden Passus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und für den Fall, dass sie hiervon kein Gebrauch mache, nach Ablauf der genannten Frist eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt wird, obwohl in der Sache der Klägerin bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin in dem Passus auf eine bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme verwiesen wird. Dies alles macht – wie die Klägerin in ihrer Antragsbegründung selbst ausführt – offenkundig keinen Sinn, so dass aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers ersichtlich, zumindest aber unschwer erkennbar war, dass es sich bei dem Passus um ein schlichtes Versehen handeln musste. Auch lässt sich in der Gesamtschau nicht feststellen, dass der Passus objektiv geeignet war, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren; hierfür reicht jedenfalls nicht schon jede perplexe Erklärung im Anhang eines Bescheides aus. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin somit spätestens am Dienstag, den 29. Mai 2012 Klage gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 27. April 2012 zugestellten Bescheid (Bl. 103 d. Beiakte A) erheben müssen. Dies ist aber nicht geschehen; die Klage ist erst am 23. Juli 2012 bei Gericht erhoben worden. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden, ohne dass – wie noch auszuführen sein wird – die sog. wiederholende Verfügung im Bescheid vom 14. Mai 2012 eine weitere rechtliche Bedeutung erlangt.

8

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 26. April 2012 nicht den an eine Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen genügen würde bzw. der in Rede stehende Passus die Einlegung eines Rechtsmittels erschwert hätte und dass deshalb grundsätzlich statt der Monatsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde, wäre hier die Klagefrist versäumt worden. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, sofern man sie im Kontext mit dem Passus als unrichtig erachten würde, durch den Bescheid vom 14. Mai 2012 nachträglich berichtigt worden ist, indem mit dem genannten Bescheid die Belehrung ohne den in Rede stehenden Passus und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgeholt wurde. Die Nachholung und spätere Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach anerkannter Rechtsauffassung auch jederzeit möglich (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 58 Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998 - 7 B 30.98 -, juris; Urt. v. 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77,181 ff. = juris); dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist – hier die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – noch nicht abgelaufen ist. Eine solche nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe der nachträglichen Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 97 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998, a. a. O., m. w. N. Rn. 2 juris).

9

Bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich auch nicht um einen Zweitbescheid, sondern um eine sog. wiederholende Verfügung mit der Folge, dass sich die mit dem genannten Bescheid nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung (zugleich) auf den vorausgegangenen Bescheid vom 26. April 2012 bezieht. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist indessen die Wiederholung eines (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes oder der bloße Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob einen wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihren nachfolgenden Äußerungen geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03. 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 1 B 264/09 -, juris). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 nicht nur – wie der Beklagte meint (siehe Beschwerdeerwiderung d. Beklagten, S. 2 letzter Absatz) – in derselben Sache ein weiterer Bescheid „mit größtenteils dem gleichen Inhalt wie der Erstbescheid“ übersandt worden, sondern – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Passus – ein inhaltlich völlig identischer Bescheid. D. h. es ist unzweifelhaft keine neue Sachprüfung erfolgt und es ist auch keine neue Sachentscheidung ergangen. Vielmehr ist von einer rechtlich unerheblichen, bloßen Wiederholung des vorausgegangen Verwaltungsaktes ohne jeglichen neuen Regelungsgehalt auszugehen. Dies entsprach im Übrigen auch dem Willen des Beklagten, wie er der Klägerin gegenüber anlässlich des Telefonats mit ihrem Lebensgefährten vom 27. April 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach allem steht außer Frage, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung gehandelt hat, mit der die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) in Gang gesetzt wurde. Dieser Bescheid ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde (Bl. 110 d. Beiakte A) am 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die hiermit unter Abänderung der Jahresfrist maßgebliche einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief daher am Freitag, den 15. Juni 2012 ab. Die Klägerin hat diese Frist ebenfalls versäumt, denn ihre Klage ging – wie bereits erwähnt – erst am 23. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht ein.

10

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Denn jedenfalls kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Klagefrist(en) ohne Verschulden versäumt hat. Soweit es die Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, ist nicht ersichtlich, dass ein Hinderungsgrund vorlag, der es der Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und unter Aufbietung zumutbarer Anstrengungen schlechthin unmöglich gemacht hätte, die Frist zu wahren. Dies bedarf hier aber angesichts der mit Bescheid vom 14. Mai 2012 erfolgten wiederholenden Verfügung und der insoweit erneut in Lauf gesetzten Klagefrist keiner Vertiefung. Soweit es darüber hinaus die versäumte Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 betrifft, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls aus, weil auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Wenn die Klägerin vorträgt, sie sei durch den Erlass zweier inhaltsgleicher Bescheide „verwirrt“ gewesen, zumal der Bescheid vom 26. April 2012 mit einem nicht nachvollziehbaren Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ist dies in keiner Weise plausibel. Zum einen war der Bescheid vom 14. Mai 2012 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Zusatz versehen, so dass keine ernstlichen Zweifel (mehr) aufkommen konnten, dass von einer Klagefrist von einem Monat auszugehen war. Zum anderen war – wie ebenfalls schon erwähnt – seitens des Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 27. April 2012 mitgeteilt worden, dass es sich bei dem in Rede Zusatz im Bescheid vom 26. April 2012 um ein Versehen handelt, für welches er sich entschuldige, und dass die Übersendung eines „korrekten Bescheides“ folgen werde. Bei dieser Sachlage lässt sich von einer – zumal unverschuldeten – Fehlvorstellung bzw. „Verwirrung“ der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Mai 2012 schlechterdings nicht mehr ausgehen.

11

Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich hinsichtlich der maßgeblichen Klagefrist in einem Rechtsirrtum befunden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – ein derartiger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich, weil mangelnde Rechtskenntnisse Fristversäumnisse in aller Regel nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538 = juris; Kopp/Schenke, a. a. O. § 60 Rn. 12 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch ist im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Beklagten über die Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester eine abweichende rechtliche Bewertung nicht veranlasst.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 21. November 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.