Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Dez. 2012 - 2 O 128/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1213.2O128.12.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2012

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in das Bundesgebiet ein. Die von ihnen gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.04.1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Asylanträge, die für die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 bis 7 gestellten wurden, lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der frühere Landkreis A-Stadt mit Bescheid vom 28.03.2007 ab. Nach Stellung erneuter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen am 18.08.2008 eröffnete der der Kläger zu 1 dem Beklagten, dass er syrischer Staatangehöriger sei. Mit Bescheid vom 10.12.2009 lehnte der Beklagte die Anträge erneut ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.

2

Am 29.11.2010 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 die Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen. Den übrigen Klägern stehe indes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Ihre Ausreise sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Bei ihnen handele es sich insbesondere nicht um sog. faktische Inländer. Den Klägerinnen zu 3 und 4 erteilte der Beklagte am 16.08.2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG. Daraufhin erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 02.09.2011 und 20.09.2011 übereinstimmend für erledigt.

3

Nach Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Klägers zu 1 und der Klägerinnen zu 3 bis 7 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.05.2012 fest, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für Syrien vorliegt. Unter Datum vom 18.05.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie den Klägerinnen zu 5 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für den Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 3 bis 7 die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu bekommen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Kläger zu 1 und den Klägerinnen zu 3 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen werde. Die Klägerin zu 2 werde zur Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Am 20.06.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, nunmehr auch den Klägern zu 1, 2, 5, 6 und 7 Prozesskostenhilfe zu gewähren, und den Rechtsstreit für alle Kläger für erledigt erklärt. Am 06.07.2012 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

4

Mit Beschluss vom 10.07.2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Kosten anteilig den Beteiligten auferlegt. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 hat es abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt: Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stehe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe prinzipiell entgegen. Zudem handele es sich um einen wiederholten Antrag. Erst nachdem der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesamts die Aufenthaltserlaubnisse in Aussicht gestellt habe, seien die Kläger mit der Hauptsacheerledigung „auf diesen Zug aufgesprungen“.

5

Unter Datum vom 24.07.2012 erteile der Beklagte der Klägerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

6

Gegen die erneute Versagung der Prozesskostenhilfe haben die Kläger am 27.07.2012 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, es bestehe sogar ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen für die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe für den Kläger zu 1 aufgrund seiner – seit Langem bestehenden – Krankheit auch unabhängig von der Lage in Syrien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot asylrechtlich und das inlandsbezogene Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit festgestellt werden können. Aus Art. 6 GG hätten sich Ansprüche für alle anderen Familienmitglieder ergeben. Wäre die Erledigungserklärung nicht abgegeben worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die Klage abgewiesen wird. Deshalb habe der erneute Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit der Erledigungserklärung gestellt werden müssen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 zu Recht versagt.

8

1. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag dürfte zwar zulässig gewesen sein. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird, etwa wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06 –, NJW 2009, 857, m.w.N.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2009 – 11 C 08.39 – Juris, m.w.N.). Im Schriftsatz vom 20.06.2012, mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 wiederholt worden ist, sind zwar keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte dargelegt. Aus den vorliegenden Schriftsätzen ergab sich aber offensichtlich, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 18.05.2012 eine neue Sachlage eingetreten ist, aus der sich nunmehr Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergeben.

9

2. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

10

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

11

Dabei kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den wiederholten Prozesskostenhilfeantrag das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen ist, so dass von einer „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung nicht mehr gesprochen werden kann. Allerdings kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise dann rückwirkend zu gewähren sein, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist, bzw. wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 –, NJW 2012, 652, m.w.N.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung (auch) nach Stellung des wiederholten Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

12

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Bewilligungsreife setzt u. a. voraus, dass der Kläger das Streitverhältnis (substantiiert) dargestellt hat, das Gericht Einsicht in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde nehmen konnte und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, Juris, m. w. Nachw.).

13

Es kann hier offen bleiben, ob der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag bereits mit der Antragstellung am 20.06.2012 bewilligungsreif war, etwa weil die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts geänderte Sach- und Rechtslage sowohl dem Beklagten als auch dem Verwaltungsgericht hinreichend bekannt war. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Rechtsschutzinteresse für eine Fortführung ihrer Klage bereits weggefallen war.

14

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, d.h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1992 – 5 B 32.92 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254). So liegt es hier.

15

Dem Kläger 1 und den Klägerinnen zu 5 bis 7 hat der Beklagte bereits unter Datum vom 18.05.2012 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, so dass sie ihr Klageziel erreicht haben. Auch wenn diese Aufenthaltserlaubnisse den Klägern erst nach Einreichung des wiederholten Prozesskostenhilfegesuchs oder nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung ausgehändigt worden sein sollten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für die Klägerin zu 2 erst am 24.07.2012 ausgestellt worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis spätestens dadurch entfallen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2012, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.06.2012 zugestellt worden ist, ohne Vorbehalte irgend welcher Art zugesichert hat, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Erteilt die Behörde im gerichtlichen Verfahren ohne Vorbehalte die Zusage bzw. Zusicherung, dem Klagebegehren nachzukommen, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Verpflichtungsausspruch durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2011 – 1 WB 37.10 –, Juris, RdNr. 44; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 53; Urt. v. 26.02.1999 – 4 A 47.96 –, NVwZ 2000, 560 [565]; OVG Berlin, Beschl. v. 30.03.2005 – 6 N 17.05 –, Juris). Dem entsprechend haben die Kläger den Rechtsstreit auf diese Zusage des Beklagten hin (insgesamt) für erledigt erklärt.

16

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gehabt, insbesondere weil beim Kläger zu 1 wegen seiner Erkrankung sowohl ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot als auch ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis vorgelegen habe. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat, etwa wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 7.08 –, InfAuslR 2009, 378, m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger vor Erledigung des Verfahrens die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gar nicht beantragt haben, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für einen vor dem 18.05.2012 liegenden Zeitpunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde nicht befugt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, bevor das Bundesamt festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prüfung dieser Abschiebungsverbote ist allein das Bundesamt zuständig (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [138], RdNr. 34).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 78/06
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe
kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags
missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und
die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der
erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen
Gericht gestellt wird.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 29.251,69 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Widerklage , mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene Klage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rückforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, sondern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein solcher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zurückgenommen , um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit erweitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält.
7
a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
8
b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssachverhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2).
9
c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausreichende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im Ergebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der angefochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

10
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
11
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse , mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807).
12
Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bejaht , in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gottwald , FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint werden , wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

3

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 16.04.2007 – 2 O 66/07).

4

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u. a. voraus, dass das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt wird, und zwar – was sich aus dem Zweck dieser Regelung ergibt – so genau und substantiiert, dass es dem Gericht möglich ist, anhand der Darstellung des Antragstellers zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen können (vgl. BFH, Beschl. v. 28.11.2001 – I B 65/01 –, Juris). Ferner lässt sich im Verwaltungsprozess – aufgrund des im Verwaltungsgericht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – die Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, regelmäßig und in den Fällen einer nicht vorliegenden Klagebegründung ausschließlich durch Einsicht des Gerichts in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde beantworten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2009 – 13 E 1694/08 –, DVBl 2009, 449). Entscheidungsreife setzt grundsätzlich weiter voraus, dass dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 29.08.1989 – 3 W 458/88 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 388/04 –, NVwZ-RR 2006, 509; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009, a. a. O., RdNr. 3). Außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf eine Klagebegründung bzw. die Darstellung des Streitverhältnisses im Prozesskostenhilfeantrag erscheint (nur) dann vertretbar, wenn der Sachverhalt in dem der Klage vorangehenden Verwaltungsverfahren ausführlich aufbereitet wurde, sich der Beklagte durch das Fehlen einer Klagebegründung nicht gehindert gesehen hat, zum Rechtsschutzbegehren des Klägers sachlich Stellung zu nehmen, und es dem Verwaltungsgericht möglich gewesen ist, bereits auf der Grundlage des Akteninhalts eine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens zu treffen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.08.2005 – 11 C 04.3463 –, Juris).

5

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers erst im November 2009 entscheidungsreif gewesen. In der Klageschrift vom 20.03.2009 hat der Kläger das Streitverhältnis nicht dargestellt, sondern nur die Verfahrensbeteiligten benannt, den Klage- und Prozesskostenhilfeantrag formuliert und die spätere Klagebegründung angekündigt. Auf die am 20.08.2009 eingegangene Klagebegründung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2009 erwidert und am 29.10.2009 seine Verwaltungsvorgänge vorgelegt. Eine zögerliche Handhabung des Verfahrens kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgehalten werden, insbesondere hat kein Anlass bestanden, den Beklagten bereits vor Einreichung der Klagebegründung dazu aufzufordern, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen und zum Prozesskostenhilfeantrag, insbesondere den Erfolgaussichten der Klage Stellung zu nehmen.

6

Hinreichende Erfolgsaussichten haben jedenfalls im November 2009 nicht (mehr) bestanden. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu Recht mit der Begründung verneint, es liege ein die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigender Ausnahmefall im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, weil mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, dass es dem Kläger bis zum 31.12.2009 nicht gelingen werde, seinen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz vollständig oder überwiegend zu sichern.

7

Grundsätzlich und im Regelfall wird zwar der Aufenthaltstitel dem Personenkreis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt, auch wenn der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 104a RdNr. 61). Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG „soll" die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; dies bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist.

8

Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 16.04.2008 – 11 S 100/08 –, AuAS 2008, 255) und des Niedersächsischen OVG (vgl. Urt. v. 20.10.2009 – 11 LB 56/09 – Juris, Beschl. 31.03.2009 – 10 LA 411/08 –, Juris, jew. m. w. Nachw.) kann ein Ausnahmefall, der die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird. Nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Ab dem 01.01.2010 müssen also auch diejenigen, die bisher nur eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erhalten haben, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Ferner müssen für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt – mit Blick auf den Zeitraum der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – überwiegend gesichert sein wird (§ 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ist offenkundig, dass der Ausländer auch nach Ablauf der „Probezeit“ den Lebensunterhalt nicht selbständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und deshalb nach dem 31.12.2009 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt, ist es gerechtfertigt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

9

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Sie lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 AufenthG darauf angelegt ist, in eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu münden (VGH BW, Beschl. v. 16.04.2008, a. a. O.). Auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 203) ist ein atypischer Fall in Bezug auf die künftige Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn bereits abzusehen ist, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen kann, also davon auszugehen ist, dass die „Probe" nicht bestanden wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20.10.2009, a. a. O.). Dort heißt es:

10

„Bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist, kommt der das Ermessen bindenden Formulierung in Absatz 1 „soll erteilt werden“ eine besondere Bedeutung zu. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert und liegen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, ist damit ein hinreichender Grund gegeben, von dem im Regelfall ermessensbindenden „soll“ abzuweichen, denn es ist mit den Zielen des § 104a nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn bereits bei Erteilung feststeht, dass eine Verlängerung nicht erfolgen kann.“

11

Die Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, mag zwar nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein; insbesondere dürfte es nicht genügten, wenn lediglich absehbar ist, dass der Ausländer – etwa aufgrund seiner geringen Qualifikation – Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.04.2008, a. a. O.). Sie lässt sich aber um so mehr vertreten, je weniger Zeit dem Ausländer für eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts bis zu dem in § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG festgelegten Stichtag 31.12.2009 verbleibt.

12

Die im Beschluss vom 27.11.2009 vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger bis zum 31.12.2009 nicht gelingen werde, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu sichern, so dass eine Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht käme, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Diese Annahme ist nicht nur deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keinerlei Nachweise vorgelegt hat, die ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit erkennen ließen. Selbst wenn er noch innerhalb der ihm verbliebenen wenigen Wochen ein Arbeitsangebot erhalten hätte, stand der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen, dass der Kläger die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) bis zum maßgeblichen Stichtag aller Voraussicht nach nicht mehr hätte erlangen können.

13

Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sich ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für geduldete Ausländer. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung besitzt, die Ausübung der Beschäftigung nur nach Maßgabe der BeschVerfV erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt galt für den Kläger unabhängig davon, dass der Beklagte in den Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG die Zusätze „Erwerbstätigkeit nur auf Antrag gestattet“ und später „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ aufgenommen hatte. Bei einem Zusatz dieser Art handelt es sich um keine Nebenbestimmung zur Duldung, sondern nur um einen Hinweis auf die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage. Anders als § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG enthält § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass eines Verbots der Erwerbstätigkeit. Dies beruht auf dem sich bereits aus § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebenden gesetzlichen Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. zum Ganzen: Hailbronner, Ausländerrecht A 1 § 61 RdNr. 19; Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 RdNr. 44, § 4 RdNr. 62; OVG NW, Beschlüsse v. 22.04.2005 – 18 B 574/05 –, Juris, u. v. 18.01.2006 – 18 B 1772/05 –, InfAuslR 2006, 222; VGH BW, Beschl. v. 12.10.2005 – 11 S 1011/05 –, InfAuslR 2006, 131).

14

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte bei Vorsprachen angekündigt habe, eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilen zu wollen, weil der Kläger bei der Klärung seiner Identität und Erfüllung der Passpflicht nicht mitgewirkt habe. Da der Kläger die erforderliche Beschäftigungserlaubnis für ein bestimmtes Arbeitsangebot erst gar nicht beantragt hat, konnte er die Rechtmäßigkeit einer (möglichen) Ablehnung – nicht durch eine Verpflichtungsklage und ggf. einen Antrag nach § 123 VwGO – gerichtlich überprüfen lassen. Es dürfte aber auch nicht fehlerhaft gewesen sein, dass der Beklagte die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis in Aussicht gestellt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Daraus folgt, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde steht. Nach § 11 BeschVerfV darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung u. a. dann nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 11 Satz 2 BeschVerfV einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Satz 1 BeschVerfV darstellen (OVG NW, Beschl. v. 18.01.2006, a. a. O., m. w. Nachw.) oder bei der Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeschVerfV berücksichtigt werden (OVG RP, Beschl. v. 05.04.2007 – 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 –, Juris). Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer gefälschte Personaldokumente vorlegt. Steht die Frage der Echtheit der Dokumente noch nicht fest, bestehen aber gewichtige Zweifel daran, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde (zunächst) die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ablehnt bzw. ihre Ablehnung in Aussicht stellt. So liegt es hier. Der im Irak ausgestellte und nach Deutschland gesandte Reisepass des Klägers wurde am 14.04.2008 vom Hauptzollamt Frankfurt (Main) sichergestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Dokumenten wurde zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach einem Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt soll es sich allerdings bei dem Staatsangehörigkeitsnachweis und dem Personalausweis des Klägers, auf deren Grundlage der Reisepass in Bagdad ausgestellt wurde, um Totalfälschungen handeln. Das Einziehungsverfahren beim Amtsgericht Wittenberg ist ebenso wie die Echtheitsprüfung des Reisepasses bei den irakischen Behörden noch nicht abgeschlossen.

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Auch ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 31.12.2009 rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Personenkreis. Die Bestimmung enthält nach ihrem Wortlaut einen abschließenden Katalog von Fallkonstellationen, in denen im Verlängerungsfall im Ermessenswege von der (zumindest) überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 104a RdNr. 88). Ob ein weiterer, nicht ausdrücklich genannter Härtegrund in Betracht kommt, wenn der oder die Betreffende trotz glaubhafter und ernsthafter Bemühungen keine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit hatte finden können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies auch etwas mit dem aufenthaltsrechtlich prekären Status zu tun hatte (so Funke-Kaiser, a. a. O., § 104a RdNr. 87.1), bedarf hier keiner Vertiefung. Solche ernsthaften Bemühungen hat der Kläger nicht glaubhaft machen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.