Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - L 1 AS 4540/13 B

18.11.2013

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 172 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern die wiederholte Antragstellung als unzulässig angesehen. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt. Sie ist daher zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn das SG hat im Ergebnis die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu Recht versagt.
Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag war jedoch entgegen der Ansicht des SG zulässig. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05 -, WM 2007, 1170). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -, NJW 2009, 857, m.w.N.). Missbräuchlichkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGH, a.a.O.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2012 - 2 O 128/12; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2009 – 11 C 08.39 = juris, m.w.N.). Im Schriftsatz vom 09.09.2013, mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch für die Klägerin wiederholt worden ist, wurde die Argumentation des SG in seinem Beschluss vom 30.11.2012 aufgegriffen und versucht, diese - in Anbetracht der vom SG angekündigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid - zu entkräften. Zwar wurden hierbei keine gänzlich neuen Tatsachen geschildert. Allerdings hat die Klägerin eine eidesstaatliche Versicherung ihrer Mutter vorgelegt, in der diese den genauen Erstattungsbetrag - monatlich aufgeschlüsselt - darlegt. Ob dies im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs für die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Kosten genügt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann der Senat in diesem Fall jedenfalls nicht erkennen.
Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Die Klage hat danach voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dies hat das SG in seinem Beschluss vom 30.11.2012 ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf ausdrücklich Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bildmaterial (Seite 70 bis 75 der SG-Akte) kein Hinweis für eine Gefahrenstelle ergibt, die ein (damals) zwölfjähriges Mädchen ohne eigene Gefährdung nicht hätte passieren können.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren ist - ebenso wie für das Bewilligungsverfahren selbst - keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 05.09.2012 - L 1 AS 2466/12 PKH; 05.07.2011 - L 1 AS 1799/11 B; 14.06.2011, L 1 AS 1838/11 B; vgl. auch BGHZ 91, 311, 312; 159, 263 = juris Rn. 7 f.; BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640/90, JurBüro 1991, 570; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.11.2011 - L 11 AS 606/11 B PKH; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011 - 12 C 11.311 - juris m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 906 und 158; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 2b; a.A. nur LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - L 15 AS 305/11 B, JurBüro 2012, 314 = juris Rn. 18). Denn nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für die „Prozessführung“ gewährt werden, worunter nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Bewilligungsverfahren bzw. das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zu verstehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2008 - VIII ZB 78/06

bei uns veröffentlicht am 16.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO §§ 114, 117 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur vernei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Dez. 2012 - 2 O 128/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Gründe I. 1 Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in d

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 78/06
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe
kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags
missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und
die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der
erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen
Gericht gestellt wird.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 29.251,69 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Widerklage , mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend macht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene Klage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht habe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rückforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, sondern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen der Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den Umstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden habe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im Falle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der keine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der Herbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein solcher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zurückgenommen , um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit erweitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt enthält.
7
a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II 2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
8
b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssachverhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen zugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden oder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, aaO, unter II 2).
9
c) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausreichende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils gestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im Ergebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der angefochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

10
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
11
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Beschlüsse , mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, NJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm FamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807).
12
Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass einem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bejaht , in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gottwald , FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint werden , wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit dagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -

Gründe

I.

1

Der Kläger zu 1 reiste im Februar 1996 unter der Angabe, irakischer Staatsangehöriger zu sein, mit seiner libanesischen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und ihren am (…)1994 und (…)1995 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 und 4, in das Bundesgebiet ein. Die von ihnen gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.04.1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Asylanträge, die für die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 bis 7 gestellten wurden, lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der frühere Landkreis A-Stadt mit Bescheid vom 28.03.2007 ab. Nach Stellung erneuter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen am 18.08.2008 eröffnete der der Kläger zu 1 dem Beklagten, dass er syrischer Staatangehöriger sei. Mit Bescheid vom 10.12.2009 lehnte der Beklagte die Anträge erneut ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück.

2

Am 29.11.2010 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 die Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen. Den übrigen Klägern stehe indes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Ihre Ausreise sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Bei ihnen handele es sich insbesondere nicht um sog. faktische Inländer. Den Klägerinnen zu 3 und 4 erteilte der Beklagte am 16.08.2011 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG. Daraufhin erklärten die Beteiligten hinsichtlich der Klägerinnen zu 3 und 4 den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 02.09.2011 und 20.09.2011 übereinstimmend für erledigt.

3

Nach Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Klägers zu 1 und der Klägerinnen zu 3 bis 7 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.05.2012 fest, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für Syrien vorliegt. Unter Datum vom 18.05.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie den Klägerinnen zu 5 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für den Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 3 bis 7 die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu bekommen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass er dem Kläger zu 1 und den Klägerinnen zu 3 bis 7 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen werde. Die Klägerin zu 2 werde zur Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Am 20.06.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, nunmehr auch den Klägern zu 1, 2, 5, 6 und 7 Prozesskostenhilfe zu gewähren, und den Rechtsstreit für alle Kläger für erledigt erklärt. Am 06.07.2012 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

4

Mit Beschluss vom 10.07.2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Kosten anteilig den Beteiligten auferlegt. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 hat es abgelehnt und insoweit zur Begründung ausgeführt: Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stehe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe prinzipiell entgegen. Zudem handele es sich um einen wiederholten Antrag. Erst nachdem der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesamts die Aufenthaltserlaubnisse in Aussicht gestellt habe, seien die Kläger mit der Hauptsacheerledigung „auf diesen Zug aufgesprungen“.

5

Unter Datum vom 24.07.2012 erteile der Beklagte der Klägerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

6

Gegen die erneute Versagung der Prozesskostenhilfe haben die Kläger am 27.07.2012 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, es bestehe sogar ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da die Voraussetzungen für die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe für den Kläger zu 1 aufgrund seiner – seit Langem bestehenden – Krankheit auch unabhängig von der Lage in Syrien ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot asylrechtlich und das inlandsbezogene Ausreisehindernis der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit festgestellt werden können. Aus Art. 6 GG hätten sich Ansprüche für alle anderen Familienmitglieder ergeben. Wäre die Erledigungserklärung nicht abgegeben worden, hätte die Gefahr bestanden, dass die Klage abgewiesen wird. Deshalb habe der erneute Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit der Erledigungserklärung gestellt werden müssen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die erneut beantragte Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 zu Recht versagt.

8

1. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag dürfte zwar zulässig gewesen sein. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird, etwa wenn der Antragsteller lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06 –, NJW 2009, 857, m.w.N.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.12.2009 – 11 C 08.39 – Juris, m.w.N.). Im Schriftsatz vom 20.06.2012, mit welchem das Prozesskostenhilfegesuch für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 wiederholt worden ist, sind zwar keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte dargelegt. Aus den vorliegenden Schriftsätzen ergab sich aber offensichtlich, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 18.05.2012 eine neue Sachlage eingetreten ist, aus der sich nunmehr Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergeben.

9

2. Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

10

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

11

Dabei kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den wiederholten Prozesskostenhilfeantrag das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen ist, so dass von einer „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung nicht mehr gesprochen werden kann. Allerdings kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise dann rückwirkend zu gewähren sein, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist, bzw. wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 –, NJW 2012, 652, m.w.N.). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Rechtsverfolgung (auch) nach Stellung des wiederholten Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

12

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann nur dann abgestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 – 19 C 09.2958 –, Juris, RdNr. 4 f.). Bewilligungsreife setzt u. a. voraus, dass der Kläger das Streitverhältnis (substantiiert) dargestellt hat, das Gericht Einsicht in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde nehmen konnte und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist; außerdem ist von diesem Datum ausgehend zusätzlich noch ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 29.03.2010 – 2 O 8/10 –, Juris, m. w. Nachw.).

13

Es kann hier offen bleiben, ob der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag bereits mit der Antragstellung am 20.06.2012 bewilligungsreif war, etwa weil die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts geänderte Sach- und Rechtslage sowohl dem Beklagten als auch dem Verwaltungsgericht hinreichend bekannt war. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klage der Kläger zu 1, 2, 5, 6 und 7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Rechtsschutzinteresse für eine Fortführung ihrer Klage bereits weggefallen war.

14

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, d.h. wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1992 – 5 B 32.92 –, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254). So liegt es hier.

15

Dem Kläger 1 und den Klägerinnen zu 5 bis 7 hat der Beklagte bereits unter Datum vom 18.05.2012 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, so dass sie ihr Klageziel erreicht haben. Auch wenn diese Aufenthaltserlaubnisse den Klägern erst nach Einreichung des wiederholten Prozesskostenhilfegesuchs oder nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung ausgehändigt worden sein sollten und die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für die Klägerin zu 2 erst am 24.07.2012 ausgestellt worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis spätestens dadurch entfallen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2012, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.06.2012 zugestellt worden ist, ohne Vorbehalte irgend welcher Art zugesichert hat, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Erteilt die Behörde im gerichtlichen Verfahren ohne Vorbehalte die Zusage bzw. Zusicherung, dem Klagebegehren nachzukommen, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Verpflichtungsausspruch durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2011 – 1 WB 37.10 –, Juris, RdNr. 44; Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 53; Urt. v. 26.02.1999 – 4 A 47.96 –, NVwZ 2000, 560 [565]; OVG Berlin, Beschl. v. 30.03.2005 – 6 N 17.05 –, Juris). Dem entsprechend haben die Kläger den Rechtsstreit auf diese Zusage des Beklagten hin (insgesamt) für erledigt erklärt.

16

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gehabt, insbesondere weil beim Kläger zu 1 wegen seiner Erkrankung sowohl ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot als auch ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis vorgelegen habe. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat, etwa wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 7.08 –, InfAuslR 2009, 378, m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger vor Erledigung des Verfahrens die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gar nicht beantragt haben, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für einen vor dem 18.05.2012 liegenden Zeitpunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde nicht befugt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, bevor das Bundesamt festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prüfung dieser Abschiebungsverbote ist allein das Bundesamt zuständig (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124 [138], RdNr. 34).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.