Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 L 57/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1008.4L57.14.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für die Jahre 2008 (17,06 €), 2010 (51,17 €) und 2011 (682,20 €) und eine Vorausleistung für 2012 (55,67 €) im Ortsteil D. der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 210 der Flur A in der Gemarkung D., B-Straße. Bei dem 1.921 m² großen Wohngrundstück handelt es sich um ein Anliegergrundstück zur öffentlichen Verkehrsanlage Friedensstraße, die zu der von der Beklagten gebildeten Abrechnungseinheit gehört.

3

Mit Bescheid vom 7. September 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Jahre 2008, 2010, 2011 und 2012 zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 806,09 € heran.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Oktober 2012 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 zurück.

5

Die Beitragserhebung beruht auf der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 (WBS). Hierzu ergingen am 6. Oktober 2004, 27. April 2005, 30. Januar 2008 und 12. Juli 2012 jeweils Änderungssatzungen. Die 4. Änderungssatzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

6

Durch die 4. Änderungssatzung der Beklagten vom 12. Juli 2012 wurde § 2 WBS geändert, und die zu der Abrechnungseinheit gehörenden Verkehrsanlagen wurden aufgezählt. Darüber hinaus enthält die Änderungssatzung die Bestimmung, dass zur Verdeutlichung auf den dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan verwiesen wird. Dieser Plan sei Bestandteil dieser Satzung.

7

In gleicher Weise regelt die Nachfolgesatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom (ebenfalls) 12. Juli 2012 in § 2 die Abrechnungseinheit. Diese Satzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

8

Ebenfalls am 12. Juli 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten vier Satzungen über die Festsetzung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Haushaltsjahre 2008 bis 2011 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Vorhalten öffentlicher Verkehrsanlagen in der Stadt B., Abrechnungseinheit D.. Weiterhin wurde am 12. Juli 2012 eine Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Vorausleistungserhebung für 2012 beschlossen.

9

Die Satzungen wurden im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

10

Zur Begründung der am 7. November 2013 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bildung der Abrechnungseinheit und zudem der Plan der Abrechnungseinheit u.a. deshalb fehlerhaft seien, weil die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nicht zutreffend vorgenommen worden sei.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und ist der Klage entgegengetreten.

16

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beitragserhebung fehle es bereits an einer wirksamen Satzungsgrundlage, denn sowohl die Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 als auch die Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 erwiesen sich als rechtswidrig. Beide Satzungen bestimmten jeweils in § 2, dass der ihnen als Anlage beigefügte Plan Bestandteil der Satzung sei. Beiden Plänen der Abrechnungseinheit fehle der inhaltliche Bezug zur jeweiligen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, so dass für die Beitragspflichtigen nicht ohne Weiteres erkennbar sei, welcher Plan zur 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 und welcher zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 gehöre.

17

Darüber hinaus seien die genannten Satzungen unwirksam, weil die in § 2 gebildeten (identischen) Abrechnungseinheiten mit § 6a KAG LSA nicht in Einklang stünden. Der notwendige funktionale Zusammenhang sei nicht hinreichend beachtet worden.

18

Die Beklagte hat am 8. Mai 2014 sowohl die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. als auch die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. beschlossen. Die Satzungen sind im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 bekannt gemacht worden.

19

Zur Begründung der von dem Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzungen trügen den Einwendungen des Verwaltungsgerichts jeweils Rechnung. So seien die jeweiligen Pläne so genau bezeichnet worden, dass sie, auch wenn sie inhaltlich absolut identisch seien, eine Zuordnung zur Änderungssatzung zur Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 einerseits und zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. anderseits zugeordnet werden könnten. Die Satzungen berücksichtigten darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellungen andererseits sicher gestellt sei. So gebe es den Widerspruch in Bezug auf die Friedensstraße hinsichtlich der Hausnummern 26 und 35 bis 36 nicht mehr.

20

Die Abrechnungseinheit erstrecke sich nunmehr hinsichtlich der L46 in Richtung Osten bis zum Ende der Bebauung auf dem Flurstück 145, weil erst an dieser Stelle der beidseitige Außenbereich beginne und der räumlich-funktionale Zusammenhang der in der Abrechnungseinheit zusammen gefassten Verkehrsanlagen ende.

21

Zur Abrechnungseinheit gehöre nunmehr der Teil der G-Straße südlich des Flurstücks 474 bis zum Ende des Flurstücks 475 in südlicher Richtung; denn der Abstand zwischen den beiden genannten Flurstücken betrage nur ca. 85 m und damit weniger als 100 m, so dass der räumliche und funktionale Zusammenhang nicht unterbrochen werde.

22

Die Abrechnungseinheit ende schließlich nunmehr im Bereich der W-Straße - L46 - in südlicher Richtung auf Höhe des Flurstücks 593 und nicht mehr am weiter südlich gelegenen Ende des vorhandenen einseitigen Gehweges, weil dieser Bereich schon zum Außenbereich gehöre.

23

Unter Berücksichtigung der Flächenänderungen seien die Beitragssätze durch die Beklagte überprüft worden. Sie seien für 2008 bis 2010 und 2012 gleich geblieben, für 2011 sei der Beitragssatz von 0,40 €/m² auf 0,41 €/m² gestiegen. Die bislang festgesetzten Beiträge seien daher korrekt bzw. jedenfalls nicht überhöht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 6. Februar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er erwidert im Wesentlichen: Die 5. Änderungssatzung entspreche nicht den Anforderungen des § 2 KAG LSA, denn sie bestehe nur aus drei Paragraphen. Es hätte aber einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer vollständigen Satzung bedurft.

29

Auch werde bezweifelt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung - Pauschalansatz von 45 m - in der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten (Nachfolge-)Satzung den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspreche. Die Vorteils-/Beitragsfläche der Abrechnungseinheit könne daher nicht zutreffend bestimmt worden sein.

30

Zudem sei Aufwand für den Ausbau der M-Straße in dem Bescheid enthalten, der nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden müssen. Es werde bestritten, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits funktionsfähig auf ganzer Länge hergestellt gewesen seien.

31

Auch würden Verfahrensmängel gerügt; denn bei dem Zulassungsbeschluss des Senats seien Gründe berücksichtigt worden, die nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebracht worden seien.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

34

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 ist rechtmäßig, soweit der Kläger zu einer Vorausleistung auf wiederkehrende Beiträge für das Jahr 2012 herangezogen worden ist (1.), und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig (2.).

35

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Beitrag ist § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 und der Beitragssatzsatzung für das Jahr 2012. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können die Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammen gefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden.

36

Die von der Beklagten am 8. Mai 2014 beschlossene Satzung bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Beitrag, insbesondere steht die in § 2 gebildete Abrechnungseinheit mit § 6a KAG LSA in Einklang. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Bildung der Abrechnungseinheit sind „geheilt“ worden: Der gemäß § 6a Abs. 3 KAG LSA erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der von der Abrechnungseinheit umfassten Verkehrsanlagen ist nunmehr gewahrt. Auch lässt der nunmehr veröffentlichte Plan der Abrechnungseinheit den - bisher fehlenden - hinreichenden inhaltlichen Bezug zu der Beitragssatzung der Beklagten erkennen; denn der Plan ist so genau bezeichnet, dass er eine Zuordnung zu der Satzung ermöglicht. Die Satzung berücksichtigt darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellung andererseits sichergestellt ist, insbesondere enthält die namentliche Aufzählung der die Abrechnungseinheit umfassenden Verkehrsanlagen der Satzung in § 2 die zur Abrechnungseinheit gehörende Friedensstraße in gesamter Länge.

37

Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

38

Der umlagefähige Investitionsaufwand für den Ausbau der „M-Straße“ ist zu Recht auf alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt worden. Die Verkehrsanlage war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen; denn nach dem von der Beklagten dokumentierten Ausbauzustand und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie auf ganzer Länge hergestellt und entsprach den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Der bloße Einwand des Klägers, er bestreite, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen seien, genügt bereits nicht der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm - vorliegend - günstigen Rechtsnorm für die Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht (vgl. hinsichtlich der Beweislastregelung BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach JURIS Rn. 53).

39

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmung der Beitragsfläche der Abrechnungseinheit. Der nicht näher substanziierte Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des erkennenden Senats ist von vorherein nicht geeignet, die in der Satzung enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung in Frage zu stellen.

40

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 1. Januar 2012 ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das (verfassungsrechtliche) Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA noch gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA.

41

Dass Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden dürfen, wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA klarstellend bestimmt. Hiernach sind der Rückwirkung von Rechtsfolgen im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Der Bürger soll mögliche staatliche Eingriffe vorhersehen und sein Handeln darauf ausrichten können. Das schützenswerte Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung wird enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.03.2000 - 1 K 12/00 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen aber dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.11.2007 - 4 L 148/07 - m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Entscheidung v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271f.). Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes kann vor allem dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Dementsprechend kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt. Denn wenn der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen hat, muss der Abgabenpflichtige grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit einer entsprechenden Regelung rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichten.

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat mit ihrer am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzung die Satzung der Beklagten über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 ersetzt und damit von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA Gebrauch gemacht, der den Erlass rückwirkender Abgabensatzungen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen ausdrücklich vorsieht. Die genannte Beitragssatzung ist nach der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ergangenen - vorliegend insoweit nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg von Anfang an unwirksam gewesen. Da bereits in dieser Satzung ausdrücklich geregelt wurde, dass der Beklagte nach Maßgabe seiner Satzung wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhebt, konnte sich für das Jahr 2012 kein Vertrauen bilden, dass dieser Zeitraum ohne Abgabenerhebung bleiben würde und der Beklagte insbesondere im Falle der Nichtigkeit der Satzung für den streitigen Erhebungszeitraum auf die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen verzichten würde.

43

Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA ist schon deshalb nicht gegeben, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.12.2007 - 4 L 275/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung unwirksam war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung unvollständig war.

44

Die streitgegenständliche Satzung ist im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

45

Soweit der Kläger in Bezug auf den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2015 einen Verfahrensmangel rügt, kann er hiermit von vornherein nicht gehört werden; denn durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung werden subjektive Rechte des Rechtsmittelgegners nicht berührt, weil die Beschränkung der Berufung durch ein Zulassungsverfahren allein objektiven Zwecken dient. Es gibt kein subjektives Recht eines Prozessbeteiligten darauf, von einem Rechtsmittel seines Gegners verschont zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 11.05.2009 - 3 B 17/09 -, zit. nach JURIS).

46

2. Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 bewirkt dagegen keine Heilung der ursprünglichen (nichtigen) Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012, weil hierdurch nicht die gesamte Beitragssatzung vollständig neu beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, sondern lediglich die §§ 2 und 4 neugefasst worden sind.

47

Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird, und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011 - 4 L 24/10 - m.w.N.).

48

Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Beitragssatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen aber davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011, a.a.O.).

49

So liegt es hier; denn die von der Vorinstanz festgestellte Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung aufgrund von Mängeln bei der Bildung der Abrechnungseinheit führt nicht lediglich zu einer Teilnichtigkeit, sondern zu einer vollständigen Nichtigkeit der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 mit der Folge, dass der Stadtrat der Beklagten eine vollständig neue Satzung hätte beschließen müssen.

50

Ob ein auf einzelne Teile einer Satzung beschränkter Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach JURIS m. w. N). Unter beiden Aspekten kann es im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran geben, dass die fehlerhafte Bildung einer Abrechnungseinheit die gesamte Satzung erfasst, weil die Erhebung wiederkehrender Beiträge ohne diese wesentliche Regelung undenkbar ist.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.