Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Jan. 2018 - 2 L 71/16
Gericht
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von den Beigeladenen betriebene Tierhaltung.
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Der Kläger betreibt im Gewerbegebiet A-Straße in A-Stadt einen Fachbetrieb für Land- und Baumaschinentechnik. Im südlichen Teil der Werkstatthalle befindet sich im 1. Obergeschoss eine etwa 120 m² große Betriebswohnung. Auf den westlich angrenzenden Grundstücken betreiben die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tierhaltung, zu der auch ein Rinderoffenstall für etwa 100 Tiere gehört.
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Mit Schreiben vom 11.02.2011 beantragte der Vater des Klägers bei dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen wegen der – nach seinen Angaben – aus dem Rinderoffenstall auf die öffentliche Straße und in das öffentliche Kanalsystem abfließenden Gülle. Er machte geltend, die vor dem Objekt in Pfützen stehende Gülle stinke bestialisch und behellige Kundenvertreter auf seinem Betriebsgelände mit Insekten, Ratten und ähnlichem Ungeziefer. Zudem werde die Jauche durch das Kanalnetz über die von ihm erstellte und vom Abwasserzweckverband abgenommene Grundstücksentwässerungsanlage in sein Grundstück gedrückt.
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Mit Bescheid vom 20.10.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab und führte zur Begründung aus, es gebe keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die Rinderhaltung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Bei Verfahren mit Tiefstreu falle keine Jauche/Gülle an. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10.02.2015 zurückgewiesen. Hierin wurde ausgeführt, die Geruchsbelästigung durch die Rinderhaltung sei gering. Die weiteren Argumente seien bei der Ortsbesichtigung nicht bestätigt worden.
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Mit Urteil vom 20.04.2016 – 2 A 58/15 HAL – hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Zwar bedürfe der Rinderoffenstall einer Baugenehmigung, die nicht vorliege. Der Beklagte habe dessen Errichtung zu Unrecht für verfahrensfrei gehalten. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Rinderoffenstall gegen Vorschriften verstoße, denen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung zukomme. Der Stall verletze nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Zwar widerspreche er den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gewerbegebiet A-Straße“ der Stadt A.. Hierin sei für das Grundstück, auf dem der Rinderoffenstall errichtet sei, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Landwirtschaftliche Betriebe gehörten nicht in Gewerbegebiete, sondern in Dorfgebiete. Die Stadt A. habe aber inzwischen den Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet A-Straße“ beschlossen, welcher die Grundstücke des Beigeladenen zu 2 nicht mehr erfasse. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 lägen diese Grundstücke nicht mehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet. Es könne offen bleiben, ob es – wie der Beklagte meine – einer Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 bedürfe. Soweit eine Aufhebung erforderlich sein sollte, weil der Bebauungsplan Nr. 4 noch Regelungen für die Grundstücke des Beigeladenen zu 2 treffe, könne der Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil ein Gebietserhaltungsanspruch voraussetze, dass es sich um ein einheitliches Baugebiet handele. Sein Grundstück liege jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6. Selbst wenn sowohl der Bebauungsplan Nr. 6 für das Grundstück des Klägers als auch der Bebauungsplan Nr. 4 für die Grundstücke des Beigeladenen zu 2 ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetze, fehle es an einem einheitlichen Baugebiet. Ein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet bestehe grundsätzlich nicht. Soweit eine Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4 nicht erforderlich sei, weil dieser durch den Bebauungsplan Nr. 6 vollständig ersetzt worden sei, lägen die Grundstücke des Beigeladenen zu 2 nicht mehr in einem eingeschränkten Gewerbegebiet, so dass sich der Kläger erst Recht nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Der Nachbarschutz des Eigentümers eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstücks bestimme sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei nicht verletzt, da von dem Rinderoffenstall keine für den Kläger unzumutbaren (Geruchs-)Belästigungen ausgingen. Auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Geruchsimmissionen durch den südlich des streitigen Rinderoffenstalles gelegenen Stalls ergäben sich für die Betriebswohnung des Klägers erhebliche Geruchsbelästigungen allenfalls in 10 % der Jahresstunden oder knapp darüber. Dies erachte die Kammer als zumutbar. Soweit der Kläger geltend mache, dass von dem Rinderoffenstall Gülle über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße laufe, habe das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung keine Feststellungen treffen können. Ein Anspruch des Klägers auf Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen zu 1 und 3 dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil diese nicht Eigentümer der Grundstücke seien. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens sei der Beklagte im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit des Rinderoffenstalles gehalten, dafür zu sorgen, dass der Beigeladene zu 2 nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung beantrage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werde zu prüfen sein, ob und wie ggf. durch Auflagen störende Belästigungen durch Gülle und Dunglagerung verhindert werden könnten.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Entscheidend ist, ob Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Ansatz des Verwaltungsgerichts, allein der Grundstückseigentümer dürfe im Rahmen des bauaufsichtlichen Einschreitens herangezogen werden, sei fehlerhaft, weil eine entsprechende Verfügung auch gegenüber dem Handlungsstörer bzw. dem Mieter und Pächter ergehen könne. Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen ist, soweit es ausführt, ein Anspruch des Klägers auf Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen zu 1 und 3 dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil diese nicht Eigentümer der Grundstücke seien. Denn dies ist nicht entscheidungstragend, da das Verwaltungsgericht die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen.
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2. Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit tragend darauf abgestellt, dass das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 liege, während die Grundstücke des Beigeladenen zu 2 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 lägen. Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, es seien lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 gültig, da der Bebauungsplan Nr. 6 wegen einer fehlerhaften Bekanntmachung unwirksam sei, greift nicht durch. Zwar ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 6 – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht nur in einem Normenkontrollverfahren, sondern auch im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage (inzident) zu prüfen. Die vom Kläger geltend gemachten Bekanntmachungsmängel sind jedoch nicht schlüssig dargelegt, so dass offen bleiben kann, welche Rechtsfolgen die im „F-Kurier“ vom 19.08.2016 erfolgte Bekanntmachung der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt A. für das Gebiet „Gewerbegebiet A-Straße“ zum 14.07.2006 hat.
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a) Der Einwand des Klägers, die Bekanntgabe des Bebauungsplans Nr. 6 bzw. der Genehmigung dieses Bebauungsplans hätte nicht durch den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes, sondern durch den Bürgermeister der Stadt A. erfolgen müssen, greift nicht durch.
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Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, muss deren Erteilung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden. Was unter „ortsüblicher“ Bekanntmachung zu verstehen ist, bestimmt sich, soweit das Baugesetzbuch – wie in § 10 Abs. 3 Satz 1 – keine besonderen Regelungen trifft, nach Landesrecht. Da es an einer näheren landesrechtlichen Ausgestaltung fehlt, richtet sich die vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig nach der Hauptsatzung der Gemeinde (vgl. Urt. d. Senats v. 21.11.2003 – 2 K 94/01 –, juris RdNr. 35; vgl. jetzt § 9 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288).
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Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet A-Straße“ der Stadt A. bzw. die Bestätigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 07.07.2006 über den Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde am 14.07.2006 im „F-Kurier“, dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft (F.), veröffentlicht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bekanntmachung nicht der einschlägigen Regelung in der Hauptsatzung der Stadt A. über öffentliche Bekanntmachungen entsprach und damit nicht „ortsüblich“ i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass unter der Bekanntmachung vom 14.07.2006 der Name „U.“ sowie die Amtsbezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“ aufgeführt sind, ändert nichts an der Ortsüblichkeit der Bekanntmachung und ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
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b) Zu Unrecht meint der Kläger, die Veröffentlichung sei (auch) deshalb unwirksam, weil das Datum der Unterschriftsleistung durch den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes innerhalb der Bekanntmachung nicht wiedergegeben worden sei. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F. (vgl. jetzt § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA), wonach Satzungen von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen sind, entschieden, dass bei der Bekanntmachung von kommunalen Satzungen sowohl die Unterschrift als auch das Datum der Unterschriftsleistung als Bestandteile der Ausfertigung mit der Satzung veröffentlicht werden müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 16.04.2013 – 4 L 97/12 –, juris RdNr. 56). Das gilt jedoch nicht für Bebauungspläne, die die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließt. Die nach dem Beschluss eines Bebauungsplans erforderliche Bekanntmachung regelt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend dahin, dass entweder die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für eine Veröffentlichung der bei der Ausfertigung des Bebauungsplans vorgenommenen Unterschrift des Bürgermeisters sowie des Datums der Unterschriftsleistung entsprechend den zu § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F. (jetzt § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA) geltenden Grundsätzen ist daneben kein Raum, zumal eine Veröffentlichung der bei der Ausfertigung einer Satzung geleisteten Unterschrift nebst Datum ohne Veröffentlichung der ausgefertigten Satzung (hier: des Bebauungsplans) wenig sinnvoll erscheint.
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3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor, soweit der Kläger geltend mache, von dem Rinderoffenstall laufe Gülle über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße. Ohne Erfolg greift der Kläger die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts an.
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Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.09.2010 – 4 A 138/10 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 28.02.2012 – 1 L 159/11 –, juris Rdnr. 5; OVG NW, Beschl. v. 31.01.2013 – 18 A 1369/12 –, juris RdNr. 20). Wird – wie hier – eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2006 – 4 L 330/05 –, juris RdNr. 3).
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Gemessen daran liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob von dem Rinderoffenstall Gülle über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße läuft, vor. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, es habe im Rahmen der Ortsbesichtigung insoweit keine Feststellungen treffen können. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Rinder in dem Offenstall – wie auch in dem angrenzenden geschlossenen Stall – auf Tiefstreu gehalten und offenbar regelmäßig ausgemistet würden. Auch die vom Kläger vorgelegten Fotos (Beiakte A) belegten nicht, dass über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche Gülle fließe.
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Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob diese Tiefstreuhaltung stets ordnungsgemäß betrieben werde bzw. ob der Stall regelmäßig ausgemistet werde. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Tiere – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht stets auf Tiefstreu gehalten werden und dass der Stall nicht regelmäßig ausgemistet wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, ergibt sich aus dem Einwand des Klägers jedoch nicht.
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Das Gleiche gilt, soweit der Kläger vorträgt, der Ortstermin vom 20.04.2016 habe an einem Tag stattgefunden, an dem es nicht und an dem es auch zuvor nicht geregnet habe. Darüber hinaus habe er sich immer darauf bezogen, dass die Beeinträchtigung durch die Gülle insbesondere in der kalten Jahreszeit zu verzeichnen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Ortstermin fast 3 Wochen zuvor – auch den Beigeladenen gegenüber – angekündigt worden sei. Auch aus diesen Gesichtspunkten lässt sich nicht ableiten, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Es ist zwar denkbar, dass ein Ortstermin an einem verregneten Tag im Winter ohne vorherige Ankündigung bei den Beigeladenen ein anderes Bild ergeben hätte; zwingend oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht.
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Nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, es sei nicht verständlich, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die von ihm vorgelegten Fotos nicht belegten, dass über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche Gülle fließe. Er habe im Rahmen der Anlage K 4 einige Fotos vorgelegt, die dokumentierten, dass ein bräunliche Flüssigkeit ausgehend vom Rinderoffenstall bis hin zu der auf der Straße befindlichen Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser fließe. Das überzeugt nicht. Auch nach Auffassung des Senats lässt sich die Behauptung des Klägers, es fließe Gülle von dem Rinderoffenstall über die betonierte Fläche auf die öffentliche Straße und in die öffentliche Kanalisation, nicht durch die von ihm als Anlage K 4 vorgelegte CD belegen. Es fehlt an einer näheren Darlegung, was genau auf den insgesamt 221 Lichtbilden zu sehen sein soll, die auf dieser CD gespeichert sind.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht widersprüchlich, der Beklagte sei unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens gehalten, dafür zu sorgen, dass der Beigeladene zu 2 nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung beantrage, und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob und wie gegebenenfalls durch Auflagen störende Belästigungen durch Gülle und Dunglagerung verhindert werden könnten. Das Verwaltungsgericht bejaht hiermit nicht etwa im Rahmen eines obiter dictums störende Belästigungen durch Gülle und Dunglagerungen, die es im Rahmen seiner eigentlichen Entscheidungsgründe ignoriert. Vielmehr sind diese Äußerungen als Aufforderung an den Beklagten zu verstehen, im Rahmen eines noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens durch Auflagen vorsorglich sicherzustellen, dass derartige Belästigungen möglichst gar nicht erst entstehen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Beklagten an Herrn (R.) vom 07.03.2000, in dem es zu dem Betreff "Nutzung Lagerhalle als Rinderstall und Lagerung von Silage im Gewerbegebiet A-Straße A-Stadt" heißt, er sei in obiger Angelegenheit tätig geworden und habe Herrn C. die Nutzung der Lagerhalle als Rinderstall untersagt, ebenso die Lagerung von Silage. In diesem Schreiben erläutert der Beklagte nicht näher, weshalb er die Nutzung "der Lagerhalle" als Rinderstall untersagt habe. Ein Beleg für die Behauptung des Klägers, über die vor dem Rinderoffenstall gelegene Freifläche fließe Gülle, ist dieses Schreiben jedenfalls nicht.
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Das Gleiche gilt für den vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Abwägung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Gewerbegebiet A-Straße" der Stadt A., in dem die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes (…) vom 31.03.2016 wiedergegeben wird. Zwar wird hierin ausgeführt, durch den angrenzenden Nutzer erfolge eine Verunreinigung (tierische Exkremente) von befestigten Flächen. Diese wiederum werde im Regenfalle in das Rohrsystem eingetragen und dem Gewässer zugeführt. Solch eine Einleitung sei nicht statthaft. Hieraus geht indessen nicht hervor, wer Verursacher der genannten Verunreinigung sein soll und welche befestigten Flächen bzw. welches Rohrsystem betroffen sein sollen. Auch über das Ausmaß der beanstandeten Einleitung wird nicht näheres ausgeführt, so dass – entgegen der Ansicht des Klägers – auch hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass nur ein Einschreiten des Beklagten (Ermessensreduzierung auf Null) in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.