Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0811.2K108.09.0A
bei uns veröffentlicht am11.08.2010

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin.

2

Er ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung D., Flur A, Flurstücke 24/2 und 25 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil N. mit der Straßenbezeichnung Thälmannplatz 13. Das Flurstück 25 ist mit einem größeren Wohngebäude und einem ehemaligen Stallgebäude mit Garagen, das angrenzende (schmale) Flurstück 24/2 mit einem kleineren Nebengebäude bebaut. Auf dem im Süden angrenzenden Grundstück befinden sich die Gebäude eines ehemaligen Gehöfts, von denen einige baufällig sind, andere zu Wohnzwecken genutzt werden. Die weiter östlich und nordöstlich liegenden Grundstücke entlang der Straße Thälmannplatz sind straßenseitig bebaut; in ihren rückwärtigen Teilen befinden sich Nebengebäude und/oder Grünflächen. Auf den nördlich daran angrenzenden Grundstücken befinden sich eine Kirche, ein Friedhof, ein Wohnhaus (ehemaliges Pfarrhaus) mit Nebengebäude sowie ein pavillonartiges Gebäude, das als Gemeinderaum der Kirche genutzt wird. Westlich an das Grundstück des Antragstellers (Flurstück 24/2) grenzt das etwa 3.100 m² große unbebaute Flurstück 24/1 an. Im Westen schließt sich daran die Kreisstraße K 2139 (Alte Schulstraße) an. Jenseits (nordwestlich) der weiter in Richtung Nordosten verlaufenden Straße befinden ein Autohaus, eine Kindertagesstätte sowie zwei Wohngebäude. Nördlich des Flurstücks 24/1 befindet sich das unbebaute Flurstück 266, für das der ehemalige Landkreis Saalkreis dem Autohaus am 11.04.2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Ausstellungs- und Verkaufsfläche für Neu- und Gebrauchtwagen erteilt hatte. In Richtung Südwesten ist die Kreisstraße von Grünflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.

3

Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 01.06.2001 sind die von der Straße Thälmannplatz erschlossenen Grundstücke als gemischte Bauflächen (westlicher Teil) und Dorfgebiet (östlicher Teil) dargestellt. Das Flurstück 24/1, das mit dem ehemaligen Pfarrhaus bebaute Grundstück sowie die nordwestlich der Alten Schulstraße liegenden Flächen sind als Wohnbauflächen ausgewiesen. Die übrigen Flächen entlang der Alten Schulstraße sind als Grünflächen und weiter westlich – bis zum Ortsteil K. – als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

4

Am 30.11.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB für das Flurstück 24/1. Dabei wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Am 23.04.2008 beschloss der Gemeinderat die Satzung, in der Baugrenzen festgesetzt sind. Sie enthält ferner die textliche Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. In der Begründung heißt es im Abschnitt B. „Planungsrechtliche Voraussetzungen“ unter Ziffer 1 „Verfahren“:

5

„Der Geltungsbereich der Satzung ist eine Restfläche einer vormals beabsichtigten umfangreichen Wohnbaufläche, deren überwiegender Flächenanteil sich auf der Westseite der Alten Schulstraße befand. Hierfür wurde Anfang der 90iger Jahre ein Bebauungsplan entwickelt, der jedoch nicht zur Rechtswirksamkeit gelangte.

6

Bei der erstmaligen Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde D. am 26.07.2000 wurde die geplante Wohnbaufläche W 1 im Bereich der Kabelske (westlich der Alten Schulstraße) vom Regierungspräsidium B-Stadt versagt. Im Ergebnis dieser Teilversagung wurde der Flächennutzungsplan angepasst und der aufgestellte Bebauungsplan Nr. 10 aufgehoben.

7

Die im Flächennutzungsplan verbliebene kleine Teilfläche östlich der Alten Schulstraße (Geltungsbereich der geplanten Satzung) soll nunmehr entsprechend der umliegenden bereits vorhandenen baulichen Nutzungen (überwiegend Mischbauflächen und Dorfgebiete) ebenfalls für eine Bebauung planungsrechtlich entwickelt werden.

8

Der Geltungsbereich der geplanten Satzung umfasst Flächen, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde D. als Wohnbaufläche ausgewiesen sind. Die geplante Nutzung entspricht dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und ist in einem Mischgebiet zulässig.

9

Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die im FNP ausgewiesenen, an das Plangebiet angrenzenden Mischbauflächen bzw. Dorfgebiete haben insgesamt eine Größe von ca. 8 ha. Das durch die Satzung beplante Gebiet hat nur eine Größe von ca. 0,3 ha…“

10

Unter Ziffer 2. „Erforderlichkeit der Aufstellung“ heißt es weiter:

11

„Ausgangspunkt für die Aufstellung der Satzung ist das Begehren des Grundstückseigentümers, sein Grundstück 24/1 baulich zu nutzen. Dies steht in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Interessen zur Entwicklung der Einheitsgemeinde C-Stadt als Wohnbaustandort in Verbindung mit Entwicklungsmöglichkeiten für das Klein- und mittelständische Gewerbe zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung.

12

Im Vorfeld der Gebietsentwicklung wurde durch den ehemaligen Landkreis Saalkreis die Auskunft erteilt, dass solch ein Vorhaben ohne eine entsprechende planungsrechtliche Qualifizierung unzulässig ist. In enger Abstimmung mit dem Kreisplanungsamt wurde dem Vorhabenträger empfohlen, durch die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung die planungsrechtliche Qualifizierbarkeit abzuklären.

13

Daraus resultiert der Antrag des Vorhabenträgers bei der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung eines entsprechenden Planverfahrens. In der Flächenausweisung des Flächennutzungsplanes hatte die Gemeinde bereits den planerischen Willen bekundet, dass die angefragte Fläche in Zukunft bebaubar sein sollte. Aus diesem Grund wurde dem Ersuchen gefolgt und die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen.“

14

Im Abschnitt C „Beschreibung des Baugebietes“ wird unter Ziffer 2. „Bestand und geplante bauliche Nutzung“ ausgeführt:

15

„Das zu beplanende Grundstück ist eine seit längerem nicht mehr genutzte Landwirtschaftsfläche, die derzeitig zum Teil als Lagerfläche für Bodenaushub dient. Die Aushubmassen sind vor einiger Zeit bei der Baufeldfreimachung auf dem östlichen Nachbargrundstück angefallen und im Plangebiet zwischengelagert worden.

16

Mit der Aufstellung der Satzung soll die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden.

17

Die künftige Bebauung auf dem neu zu beplanenden Flurstück hat sich an die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung anzupassen…“

18

Die Einbeziehungssatzung wurde am 05.05.2008 ausgefertigt und am 04.07.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht, wobei allerdings fehlerhaft der 23.04.2004 als Beschlussdatum angegeben wurde.

19

Am 03.07.2009 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zu seiner Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

20

Er sei antragsbefugt, weil bereits in der angegriffenen Norm eine Rechtsverletzung angelegt sei. Auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung sei ungeachtet der textlichen Festsetzung, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind, unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele die Errichtung der in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen auf dem Satzungsgrundstück zu erwarten. Der in der Begründung enthaltene Verweis auf § 6 BauNVO rechtfertige die Annahme, dass die Antragsgegnerin bereits mit der Einbeziehungssatzung die Möglichkeit schaffen wolle, jede der in § 6 BauNVO festgesetzten Bebauungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten auf dem einbezogenen Grundstück realisieren zu können. Mit der Nutzung seines Grundstücks als Ort der der Ruhe, Entspannung und Erholung sei eine gewerbliche Nutzung des direkt angrenzenden Flurstücks 24/1 wegen der damit verbundenen Immissionen, etwa durch Kundenverkehr, unvereinbar.

21

Die Satzung sei bereits formell rechtswidrig, weil nach dem Inhalt des Satzungs- und Abwägungsbeschlusses ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt habe, das nach § 31 GO LSA von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem sei die Bekanntmachung wegen des unrichtig wiedergegebenen Beschlussdatums fehlerhaft.

22

Die Einbeziehungssatzung verstoße auch gegen materielles Recht, insbesondere gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme. Unzutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Umgebungsbebauung der eines Mischgebiets entspreche. Das Autohaus sei der einzige in der Umgebung vorhandene Gewerbebetrieb; dieser sei aber außer Acht zu lassen, weil er die vorhandene Bebauung nicht präge und durch die Kreisstraße scharf von der Wohnbebauung getrennt werde. Die Ausstellungsfläche auf dem Flurstück 266 dürfe deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil sie planungsrechtlich unzulässig sei. Des Weiteren sei die Einbeziehungssatzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Die Antragsgegnerin nehme eine nicht zulässige pauschale Arrondierung der Grenzen ihres Gemeindegebietes vor. Außerdem müssten die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Eine solche Prägung durch gewerbliche Nutzung, insbesondere durch das Autohaus, liege hier nicht vor. Das einbezogene Grundstück diene als natürliche Pufferfläche zwischen einem gewerblich genutzten Gebiet und der Wohnbebauung. Fraglich sei ferner, ob die von der Einbeziehungssatzung erfasste Fläche überhaupt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenze; weder sein Grundstück noch das nördlich angrenzende unbebaute Flurstück 266 könnten noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Auch sei eine Absicht der Antragsgegnerin, gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu fördern, nicht erkennbar. Vielmehr schaffe die Einbeziehungssatzung zwischen dem ursprünglichen Innenbereich und der durch die Satzung festgelegten Innenbereichsfläche ein „planerisches Niemandsland“, wodurch ein so genannter kleiner „Außenbereich im Innenbereich“ entstehe. Die Antragsgegnerin scheine ausschließlich den Bedürfnissen und Wünschen des Grundstückseigentümers des Flurstücks 24/1 entsprechend gehandelt zu haben.

23

Der Antragsteller beantragt,

24

die Einbeziehungssatzung „Alte Schulstraße“ der Antragsgegnerin vom 23.04.2008

25

a. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.10.2009,

26

b. in der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.07.2008

27

für unwirksam zu erklären,

28

hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit der am 02.10.2009 bekannt gemachten Einbeziehungssatzung,

29

festzustellen, dass die am 04.07.2008 bekannt gemachte Einbeziehungssatzung unwirksam war.

30

Die Antragsgegnerin beantragt,

31

den Antrag abzulehnen.

32

Sie trägt vor: Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Im Übrigen sei im Amtsblatt vom 02.10.2009 vorsorglich nochmals eine Bekanntmachung mit dem korrekten Beschlussdatum erfolgt.

33

Das Satzungsgrundstück sei ungeachtet der Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche durch die vorhandene Nutzung des angrenzenden Bereichs im Sinne eines Mischgebietes geprägt. Im Flächennutzungsplan seien die umgebenden Grundstücke als gemischte Bauflächen dargestellt. Auch wenn für das Satzungsgebiet im Flächennutzungsplan Wohnbebauung vorgesehen sei, führe dies jedenfalls nicht zu Rechtswidrigkeit der Einbeziehungssatzung. Inwieweit sich später ein konkretes Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei keine Frage, die hier zu klären sei. Das Satzungsgebiet biete sich sehr wohl für eine Einbeziehungssatzung an. Maßgeblich sei der Verlauf der alten Schulstraße. An beiden Seiten dieser Straße schließe sich überwiegend bauliche Nutzung an. Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei entlang der Alten Schulstraße das Satzungsgebiet die einzige Fläche, auf der es noch keine bauliche Nutzung gebe. Zweifel ergäben sich vor diesem Hintergrund eher in die Richtung, ob das Satzungsgebiet tatsächlich (noch) zum Außenbereich gehört habe. Die nördlich gelegenen, kirchlich und als Friedhof genutzten Flächen gehörten längst zum Innenbereich. Aus diesem Grund habe auch keine Notwendigkeit bestanden, bei Aufstellung der streitgegenständlichen Satzung besonderes Augenmerk auf die vom Satzungsgebiet für die in nördlicher Richtung angrenzenden Flächen zu richten.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

36

I. Der Antrag ist zulässig.

37

Der Antragsteller hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

38

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

39

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums, sondern auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 – 5 S 2519/98 –, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

40

Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Einbeziehungssatzung (Ergänzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend. Auch wer eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 – 1 N 07.3048 –, Juris; Urt. v. 22.04.2008 – 1 N 06.1077 –, Juris).

41

Das Interesse des Antragstellers, das benachbarte Flurstück 24/1 von der Bebauung freizuhalten, die mit der Einbeziehungssatzung ermöglicht werden soll, ist ein abwägungserheblicher Belang. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang; im Einzelfall kann aber die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten und eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich sein (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, NVwZ 2000, 1413).

42

Hier wird die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit dadurch überschritten, dass mit der Einbeziehungssatzung nicht nur eine Bebauung überhaupt, sondern auch eine Nutzung ermöglicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt.

43

1. Dies betrifft insbesondere die Art der baulichen Nutzung. Die angegriffene Satzung enthält zwar insoweit keine Festsetzungen, sondern stellt lediglich klar, dass die Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen sind. Dem entsprechend kommt es für die Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB), darauf an, ob die Umgebungsbebauung einem der Baugebiete nach den §§ 2 ff. BauGB zugeordnet werden kann und das Vorhaben in einem solchen Gebiet zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB), bzw. ob sich das Vorhaben im Rahmen der vorhandenen Bebauung hält (§ 34 Abs. 1 BauGB). Für diese Bewertung ist die von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Einbeziehungssatzung geäußerte Einschätzung nicht entscheidend; vielmehr bleibt es der Baugenehmigungsbehörde, ggf. auch der Widerspruchsbehörde und letztlich den Gerichten vorbehalten, diese Frage rechtsverbindlich zu klären. Eine Rechtsverletzung „durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 – 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 – 4 NB 39.91 –, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 – 4 NB 26.96 –, NVwZ 1997, 682). Maßgeblich ist, ob eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit also eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Es besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf dem Flurstück 24/1 nicht nur Wohnbebauung, sondern eine Nutzung genehmigt und verwirklicht wird, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die von der Antragsgegnerin gewünschte „Mischbebauung“ auf der Grundlage der Einbeziehungssatzung verwirklichen lässt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO wären gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nichtstörende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Nach § 4 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise sogar Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden.

44

2. Die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit ist im Übrigen auch dadurch überschritten, dass die Einbeziehungssatzung durch die Baugrenzen eine – vor allem auch im Vergleich zur angrenzenden Bebauung – sehr große überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, so dass auch die der Alten Schulstraße abgewandten und den Grundstücken des Antragstellers zugewandten Grundstücksteile baulich genutzt werden dürfen.

45

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

46

1. Entgegen der Annahme des Antragstellers leidet allerdings die angegriffene Satzung nicht schon an formellen Fehlern.

47

1.1. Soweit es um den Ausschluss eines Gemeinderats geht, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass lediglich ein redaktioneller Fehler im Beschlussprotokoll vorliege.

48

1.2. Die Satzung leidet auch nicht an einem Bekanntmachungsfehler. Es ist bereits fraglich, ob die fehlerhafte Angabe des Beschlussdatums überhaupt als Bekanntmachungsmangel angesehen werden kann. Ein solcher wäre jedenfalls durch die erneute Neubekanntmachung der Satzung am 02.10.2009 mit der Angabe des richtigen Beschlussdatums geheilt.

49

2. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin ist aber materiell rechtswidrig.

50

2.1. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darf eine Einbeziehungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sind.

51

2.1.1. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009 – 5 S 1054/08 –, ZfBR 2009, 793; OVG RP, Urt. v. 09.11.2005 – 8 C 10364/05 –, Juris, jew. m. w. Nachw.; OVG NW, Beschl. v. 02.12.2002 – 7a D 39/02.NE –, BauR 2003, 665). Dabei reicht es nicht aus, wenn es sich um einen „in der Nähe gelegenen“ bebauten Bereich handelt. In Abgrenzung zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 BauGB einerseits und zum freien Planungsermessen der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes andererseits stellt für diese Art der Satzung gerade die unmittelbare Nähe zum bebauten Bereich das Hauptmerkmal dar. Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche „neu“ als Baufläche herangezogen werden. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den „Zusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig „nicht mehr dazugehören kann“ (NdsOVG, Urt. v. 27.03.2008 – 1 KN 235/05 –, Juris).

52

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Geltungsbereich der streitigen Satzung befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der im Osten liegenden Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, wobei das nur etwa 6 m schmale Flurstück 24/2 ein „Angrenzen“ im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht ausschließt, da die Flurstücksgrenzen bauplanungsrechtlich nicht ausschlaggebend sind. Ferner grenzt an das Satzungsgrundstück an seinem südöstlichen Teil das mit einem ehemaligen Gehöft bebaute Grundstück an, das noch der zusammenhängenden Bebauung des Ortskerns angehört. Ob der im Zusammenhang bebaute Ortsteil auch im Norden des Satzungsgrundstücks „angrenzt“, kann hiernach offen bleiben.

53

2.1.2. Das Satzungsgebiet mag auch eine „Prägung“ durch den angrenzenden Bereich im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfahren. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung muss das für die Prägung heranzuziehende Gebiet nicht zwingend einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entsprechen, wie dies beispielsweise bei historisch entstandenen Gemengelagen der Fall sein kann (BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26.08 –, BauR 2009, 43).

54

2.2. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist allerdings weitere Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist insbesondere nach den Grundsätzen der Bauleitplanung zu beurteilen, d. h. vor allem Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 106). Ein Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine geordnete städtebauliche Entwicklung dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – 4 NB 23.94 –, DVBl 1996, 264 [265]). Besteht ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung, ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.09.2008 – 15 NE 08.1507 –, Juris). Insbesondere wenn städtebauliche Spannungen und Konflikte hervorgerufen werden, die einer Bewältigung in einem Bebauungsplanverfahren bedürfen, kommt der Erlass einer Einbeziehungssatzung nicht in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 111, m. w. Nachw.).

55

Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin stellt die städtebauliche Ordnung dadurch in Frage, dass sie Baugrenzen festsetzt, die eine Bebauung auf nahezu dem gesamten Grundstück zulässt. In einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können zwar gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden, also auch Festsetzungen über die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Aus der Beschränkung auf „einzelne Festsetzungen“ folgt aber nicht nur, dass solche Festsetzungen sich ihrer Funktion entsprechend auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken haben und die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leer laufen darf (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 – 4 BN 20.03 –, Juris). Durch solche einzelne Festsetzungen darf auch keine grundsätzliche Umgestaltung des Charakters des betreffenden Gebiets, wie er sich durch die vorhandene Bebauung darstellt, erfolgen; hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich (Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 108). Unzulässig sind insbesondere auch Festsetzungen, die sich von der vorgefundenen Siedlungsstruktur lösen (Schink, DVBl 1999, 367 [373]). Festsetzungen dürfen Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur insoweit enthalten, als dies unerlässlich ist, um – etwa bei heterogener Struktur des bebauten Bereichs – ein möglichst reibungsloses Einfügen von Bebauung namentlich auf ergänzend einbezogenen Grundstücken zu ermöglichen und zu gewährleisten; für eine vom vorhandenen Siedlungsansatz gelöste planerische Gestaltungsfreiheit ist hingegen im Rahmen dieses Instrumentariums kein Raum (Jäde, a.a.O, § 34 RdNr. 53).

56

Eine solche grundsätzliche Umgestaltung des Gebiets bzw. eine Lösung von der vorgefundenen Siedlungsstruktur folgt durch die sehr großzügig bemessenen Baugrenzen, die eine Bebauung in nahezu allen Teilen des von der Satzung ausschließlich umfassten Flurstücks 24/1 – bis auf die Randbereiche – zulässt. Dies steht in deutlichem Gegensatz zur Bebauungssituation auf den im Osten liegenden Grundstücken, die ganz überwiegend eine straßenseitige Bebauung aufweisen und in ihren hinteren Grundstücksteilen durch (großzügige) Grünflächen, die als Ruhebereiche dienen, geprägt sind. Das im Süden liegende, mit einem Gehöft bebaute Flurstück weist zwar im Gegensatz dazu eine Bebauung in allen Randbereichen des Grundstücks auf. Ein weiterer (ehemaliger) „Vier-Seiten-Hof“ dieser Art ist auch auf der gegenüberliegenden Seite des Thälmannplatzes vorhanden. Diese Bebauung ist aber dadurch gekennzeichnet, dass jeweils eine große Innenhoffläche von den Gebäuden umschlossen wird und sie die in den hinteren Grundstücksteilen gelegen Ruhebereiche der umliegenden Grundstücke nicht tangiert. Diese sich von der vorhandenen Bebauungsstruktur lösende Bebauungsmöglichkeit begründet, da die bisher durch eine besondere Ruhelage geprägte Situation auf den hinteren Teilen der östlich liegenden – (überwiegend) zum Wohnzwecken genutzten – Grundstücke nicht nur geringfügig betroffen wird, zugleich eine Konfliktsituation, die der planerischen Bewältigung im Rahmen eines Bebauungsplans Bedarf. Werden durch ein Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, besteht ein Planungsbedürfnis; eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt u. a. in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245). Nichts anderes gilt, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines solchen Vorhabens geschaffen werden sollen.

57

Diese städtebauliche Konfliktlage wird hier dadurch verstärkt, dass das Satzungsgrundstück von einer Durchgangsstraße, der K 2139, erschlossen wird und so erschließungstechnisch eine Bebauung erlaubt, die einen erhöhten Kundenverkehr verursacht. So könnten, selbst wenn das angrenzende Gebiet „nur“ als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren wäre, beispielsweise gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften oder Läden errichtet werden. Im Gegensatz dazu wird das „angrenzende Gebiet“ im Osten von der Straße Thälmannplatz erschlossen, die als Sackgasse lediglich den vergleichsweise geringen Anliegerverkehr der dort vorhandenen (überwiegenden) Wohnbebauung aufnimmt.

58

Die städtebaulich nicht vertretbare Festsetzung der Baugrenzen führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung führt zwar dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 [319], RdNr. 30). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Einbeziehungssatzung muss zwar nicht zwingend Baugrenzen festsetzen. Ohne die Festsetzung der Baugrenzen wäre die Einbeziehungssatzung hier aber deshalb fehlerhaft, weil der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden könnte. Die Grundstücke an der Straße Thälmannplatz sind ganz überwiegend straßenseitig bebaut. Allerdings weist gerade das mit am nächsten gelegene Grundstück des Antragstellers eine rückwärtige Bebauung auf. Die nördlich gelegenen Kirchengrundstücke weisen eine mittige Bebauung auf.

59

2.3. Die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin leidet aber auch an einem Abwägungsmangel.

60

Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie – in eingeschränktem Umfang – die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB nehmen (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O., m. w. Nachw.).

61

Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend: Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Bebauungsplan leidet auch an einem Abwägungsmangel, wenn das Planungsziel verfehlt wird, das der Gemeinderat als der für den Planinhalt Verantwortliche nach der Planbegründung mit dem Bebauungsplan hat erreichen wollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.07.1995 – 10a D 116/95.NE –, NVwZ-RR 1996, 375 [377]; Beschl. v. 04.10.1994 – 10a B 1948/94.NE –, Juris). Dies gilt auch für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

62

Eine solche Verfehlung des Planziels ist hier anzunehmen. Nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wurde das Planziel angestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu schaffen. Nach der – vom Gemeinderat gebilligten – Begründung des Bebauungsplans sollte erreicht werden, dass der Eigentümer des Flurstücks 24/1 das Grundstück baulich nutzen kann und die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Wohnbebauung und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung, wie sie in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO möglich ist, auf der zu beplanenden Fläche geschaffen werden. Die geplante Nutzung entspreche dem Charakter der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden baulichen Nutzung und sei in einem Mischgebiet zulässig.

63

Dieses deutlich zum Ausdruck gekommene Planungsziel, eine Bebauung entsprechend einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu ermöglichen, kann mit der Einbeziehungssatzung nicht erreicht werden. Da die Satzung selber keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens insoweit nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Ob sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigentart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [525]). Die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan sind daher ohne Belang. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Andernfalls bestimmt sich die Zulässigkeit auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB.

64

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen, die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen, was nicht ausschließt, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, Juris, m. w. Nachw.).

65

Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vermag der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, die maßgebliche Umgebungsbebauung entspreche einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, nicht zu teilen. Der östlich und südöstlich des Satzungsgrundstücks liegende Bereich an der Straße Thälmannplatz wird von Wohnnutzung geprägt. Die im Anwesen Thälmannplatz untergebrachte Anwaltskanzlei ist gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässig. Gewerbebetriebe ließen sich bei der Ortsbesichtigung nicht feststellen. Der Umstand, dass sich vor dem Anwesen Thälmannplatz 7 ein Lieferfahrzeug der Fa. Bauleistungen (...) und vor dem Anwesen Thälmannplatz 4 ein Lieferfahrzeug der Fa. C. befanden, lässt keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein von in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetrieben zu. Die Antragsgegnerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen vorgelegt, die dies belegen könnten. Im Übrigen sind für die Berufsausübung Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art wie ein freiberuflich Tätiger ausüben, gemäß § 13 BauNVO Räume auch in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können dort gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die zu kirchlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den nordöstlich gelegenen Grundstücken sowie die Kindertagesstätte an im Bereich der Einmündung der Grünstraße in die Alte Schulstraße sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet wiederum allgemein zulässig.

66

Aber auch wenn sich dort einzelne nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe befinden sollten, würde dies dem Gebiet noch nicht den Charakter eines faktischen Mischgebiets verleihen. Nicht jede gemischte Baustruktur kann ohne weiteres als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO behandelt werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 RdNr. 79). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp zeichnet sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Beide Hauptnutzungsarten stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, sondern als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 – 4 C 11.69 –, BVerwGE 40, 94 [100]). Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 –, BVerwGE 68, 207). Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, beispielsweise aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34.86 –, BVerwGE 79, 309 [311 f.]). Ist ein Grundstück von verschiedenen Richtungen her einer Prägung mit ganz unterschiedlichem Gewicht ausgesetzt, steht dies einer schematischen und dem faktischen Bestand in der näheren Nachbarschaft in allen Richtungen gleichmäßig folgenden Rechtsanwendung entgegen (OVG NW, Urt. v. 03.11.1988 – 11 A 56/86 –, BauR 1989, 581 [582]). Aufgrund des deutlichen Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung entspricht der Gebietscharakter nicht dem eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO.

67

Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn das an der Alten Schulstraße vorhandene Autohaus nebst Ausstellungs- und Verkaufsflächen noch zur „näheren Umgebung“ des Satzungsgrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zu zählen und das Gebiet nordwestlich der Alten Schulstraße als Mischgebiet zu qualifizieren sein sollte. Treffen städtebaulich geordnete Gebiete mit unterschiedlichem Charakter zusammen oder schließt sich an ein Gebiet mit einer in bestimmter Weise geordneten Bebauung eine diffuse Bebauung an, können die unterschiedlichen „Hälften" nicht, ohne die konkrete Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen und dann einheitlich -- etwa als Mischgebiet oder gar als diffuse Bebauung -- gewertet bzw. als durchgängiger Maßstab für den gesamten Umkreis herangezogen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 – IV C 2.69 –, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26, S. 22 f.).

68

Der Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB beachtlich, da er offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, in denen die Antragsgegnerin ausführt, dass die Bebauung in der näheren Umgebung des Satzungsgrundstücks einem Mischgebiet entspreche und eine Bebauung ermöglicht werden solle, wie sie in einem Mischgebiet zulässig sei. Um weiter den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 [39]). Es liegt nahe, dass bei einer richtigen Würdigung des Gebietscharakters die Einbeziehungssatzung nicht erlassen worden wäre, weil bei einer zutreffenden Einschätzung die erwünschte Nutzung auch zu gewerblichen Zwecken voraussichtlich nicht möglich ist.

69

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

70

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Baugesetzbuch - BBauG | § 19 Teilung von Grundstücken


(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2009 - 5 S 1054/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Aug. 2010 - 2 K 108/09.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - 1 KN 10/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden ... Straße erstreckt, und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2008 für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Antragstellers zu 4 wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 3. Der Antragsteller zu 4 trägt jeweils ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin sowie über die Gültigkeit der 1. Änderung dieser Satzung.
Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2147 (... Straße 17) sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 2117 und 2113. Das Grundstück Flst.Nr. 2147 liegt teilweise und das Grundstück Flst.Nr. 2117 vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung; das Grundstück Flst.Nr. 2113 grenzt unmittelbar an diesen an. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des im Geltungsbereich der Satzung gelegenen und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (... Straße 26) bebauten Grundstücks und des südlich an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2119/1, der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2143/6 (... Straße 25), das teilweise im Geltungsbereich der Satzung liegt. Das Grundstück Flst.Nr. 2111 (... Straße 14) des Antragstellers zu 4, das ebenfalls mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist, liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind noch im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätig, der Antragsteller zu 4 hat seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstreckt sich über den gesamten Ortsteil ..., der der 1. Änderungssatzung allein auf das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das zwischen den Grundstücken Flst.Nr. 2147 des Antragstellers zu 1 und Flst.Nr. 2143/1 des Antragstellers zu 3 liegt. Mit der Satzung sollen sowohl die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt als auch durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur ein geschlossener und einheitlicher Ortsrand geschaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten i. S. einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung gestellt werden; wegen Abgrenzungsschwierigkeiten wurden Klarstellungs- und Ergänzungsflächen nicht gesondert bezeichnet (Satzungsbegründung vom 29.06.2007). Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw/Oberreichenbach sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen des Ortsteils nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung als gemischte Bauflächen dargestellt; das Entwicklungsziel ist Dorfgebiet. Im Übrigen sind im Flächennutzungsplan auch Grünflächen dargestellt, so auch zu beiden Seiten der ... Straße und hier insbesondere auch für das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das Gegenstand der 1. Änderungssatzung ist.
§ 2 Abs. 1 der Satzung erklärt alle Flächen, die innerhalb ihres Geltungsbereichs liegen, zu Flächen „innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus enthält die Satzung einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; deren Nutzung wird als private Grünflächen und als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Außerdem werden Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind, ausgewiesen. Die bebauten Grundstücke der Antragsteller, die nördlich und südlich der ... Straße zum nordöstlichen Ortsausgang hin liegen, sind jeweils mit der gesamten Fläche oder mit einer Teilfläche als „nach § 34 BauGB bebaubare Flächen“ ausgewiesen; dasselbe gilt für die Grundstücke Flst.Nrn. 2117/1 und 2118/4, die südlich der ... Straße in unmittelbarer Nähe der bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 3 gelegen sind. Für die übrigen Grundstücke zu beiden Seiten der ... Straße in der näheren Umgebung der Antragsteller sowie Teilflächen der bereits bebauten Grundstücke sind private Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde für eine bisher als Grün- bzw. landwirtschaftliche Fläche ausgewiesene Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 ebenfalls eine nach § 34 BauGB überbaubare Fläche festgesetzt.
Der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.09.2003 beschoss der Gemeinderat auf der Grundlage eines Vorentwurfs die Aufstellung von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen für die Ortsteile ... und ... Der Beschluss wurde am 17.10.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Am 03.04.2004 führte die Antragsgegnerin im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung durch. Auf der Grundlage dieser Bürgerbeteiligung wurden die Vorentwürfe zur Satzung überarbeitet. Am 26.02.2004 beschloss der Gemeinderat, den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil ... auf der Grundlage eines Planentwurfs vom gleichen Tag öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 05.03.2004 und die Offenlage vom 15.03. bis zum 19.04.2004. Außerdem führte die Antragsgegnerin eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch, welche unter dem 04.02.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.03.2004 erhielten.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben im Rahmen der Offenlage Einwendungen, mit denen sie die vollständige oder teilweise Herausnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken aus dem Geltungsbereich der Satzung verlangten. Sie machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer „Abrundungssatzung“ nicht vorlägen und wiesen darauf hin, dass dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, weil die Zulassung von Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nähe ihrer landwirtschaftlichen Anwesen zu Betriebseinschränkungen und möglicherweise gar zu Existenzgefährdungen führen könne. Die Einwände erfolgten (auch) vor dem Hintergrund der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den gleichzeitig erfolgten Ausbau der ... Straße. Das Regierungspräsidium Karlsruhe trug in seiner Stellungnahme vom 09.02.2004 keine Anregungen zur Satzung vor, da es sich bei den Grundstücken, die nach der Planung als Ergänzungsbereiche einbezogen werden sollen, überwiegend um im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen handele. Das Amt für Landwirtschafts- und Bodenkultur Wildberg erhob in seiner Stellungnahme vom 13.02.2004 „aus agrarstruktureller Sicht“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Satzung; allerdings sollte bei der Realisierung der Bauvorhaben berücksichtigt werden, dass „die verbleibenden Grundstücksteile“ für die landwirtschaftliche Nutzung erreichbar blieben.
Am 28.04.2005 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, billigte den überarbeiteten Planungsentwurf (Stand: 28.04.2005), der insbesondere eine reduzierte Baufläche an der ... Straße vorsah (die auch dazu führte, dass sich der Erschließungsbeitragssatz für diese Straße von 8,56 EUR je qm auf 12,61 EUR je qm erhöhte), und beschloss, den überarbeiteten Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erneut öffentlich aufzulegen. Der Beschluss wurde am 11.11.2005 öffentlich bekannt gemacht und der Planentwurf vom 21.11. bis 22.12.2005 entsprechend ausgelegt. Am 08.12.2005 führte die Antragsgegnerin eine erneute Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange durch und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.01.2006.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2005 machten die Antragsteller erneut bzw. erstmals Bedenken gegen die Satzung geltend. Sie wiederholten ihr Vorbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BauGB für den Erlass einer Ergänzungssatzung nicht vorlägen; außerdem sei der Satzungsentwurf nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die bereits bebauten Flächen seien nahezu ausschließlich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, so dass im Falle der Zulassung von Wohnbauvorhaben städtebauliche Konfliktsituationen entstünden, die im Rahmen der Satzung nicht bewältigt würden.
In seiner Sitzung vom 29.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die als „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ...“ bezeichnete Satzung unter Verweis auf den Lageplan gleichen Datums. Der Satzungsbeschluss wurde am 03.07.2006 ausgefertigt und am 07.07.2006 öffentlich bekannt gemacht.
10 
Zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung der Satzung wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, die mit Schreiben vom 26.07.2007 aufgefordert wurden, zur geplanten Änderung (Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche nach § 34 BauGB statt wie bisher als Grünfläche) bis zum 31.08.2007 Stellung zu nehmen. Außerdem fand am 03.04.2007 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung statt. Das Landratsamt Calw wies in seiner Stellungnahme vom 31.08.2007 u.a. darauf hin, dass unmittelbar angrenzend an das Flst.Nr. 2145/3 ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem kleinen Tierbestand vorhanden sei, von dem Emissionen ausgehen könnten; es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Plangebiet regelmäßig mit schädlichen Emissionen belastet werde, geringfügige bzw. gelegentliche Emissionen seien zu tolerieren.
11 
Am 23.10.2007 behandelte der Gemeinderat die vorgebrachten Anregungen, billigte den Entwurf der 1. Änderungssatzung und beschloss, diesen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 09.11.2007 öffentlich bekannt gemacht und der Entwurf mit Begründung vom 19.11.2007 bis einschließlich 20.12.2007 öffentlich ausgelegt. Mit Anwaltschreiben vom 20.12.2007 wiederholten die Antragsteller ihre bisherigen Einwände. Ergänzend wird ausgeführt, dass ein Anlass für die Satzungsänderung nicht ersichtlich sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, da der Flächennutzungsplan eine Bebauung des Grundstücks nicht zulasse.
12 
In seiner öffentlichen Sitzung vom 24.01.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ..., 1. Änderung“ i.d.F. vom 07.01.2008. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.02.2008 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
13 
Am 18.04.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die Satzung und deren 1. Änderung eingeleitet. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend: Ihre Antragsbefugnis sei gegeben. Es komme eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung in Betracht, da die Belange der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und daher ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Raum stehe. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen außerdem im Geltungsbereich der Satzung, von deren Festsetzungen sie unmittelbar betroffen seien. Wäre die Satzung nicht erlassen worden, lägen die Grundstücksflächen unverändert im Außenbereich, so dass eine Wohnbebauung unzulässig wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung lägen nicht vor. Ihre bereits bebauten Grundstücksflächen stellten Bebauungsinseln innerhalb des Außenbereichs dar, ohne eine organische Siedlungsstruktur aufzuweisen. Es finde auch keine Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs statt. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin seien auch abwägungsfehlerhaft, weil dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dies gelte insbesondere für die zu erwartenden Spannungen zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und möglicher Wohnbebauung. Aufgrund der planerischen Festsetzungen ändere sich auch die künftig mögliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4. Bisher seien auf deren Grundstücken nur privilegierte Bauvorhaben möglich gewesen, nunmehr sei auch Wohnbebauung zulässig. Die Verwirklichung privilegierter Vorhaben sei für die Antragsteller, die ihre Grundstücke landwirtschaftlich nutzten, kaum noch möglich. Schließlich lägen der Satzung und deren 1. Änderung überhaupt keine städtebaulichen Gründe zugrunde, da mit deren Erlass ausschließlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geschaffen werden sollten.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29.06.2006 und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24.01.2008 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie macht zur Begründung geltend: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller trügen selbst vor, dass die nähere Umgebung auch von landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, so dass diese auch weiterhin - rechtlich abgesichert - zulässig seien. Darüber hinaus befinde sich in der näheren Umgebung bereits jetzt auch Wohnbebauung, so dass die in die Innenbereichssatzung als bebaubare Fläche einbezogenen Flächen darüber hinaus auch einer Wohnnutzung zugänglich seien. Die Möglichkeiten der Nutzung eigener Grundstücke der Antragsteller würden also erweitert und nicht eingeschränkt, so dass auch keine Rechtsbeeinträchtigung vorliege. Außerdem habe sich die Zulässigkeit künftiger Wohngebäude und eventueller Abwehransprüche von Nachbarn am Maßstab des § 34 BauGB zu orientieren. Da die nähere Umgebung jedoch vom Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, hätten die Wohnnutzer die Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich hinzunehmen. Jedenfalls blieben eventuell denkbare Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien für all die Flächen erfüllt, die durch die Innenbereichssatzung von Außenbereichsflächen in Innenbereichsflächen umgewandelt würden. Die Satzung lasse wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten zwar bewusst offen, welche Flächen hiervon betroffen seien. Der planerische Wille sei jedoch eindeutig darauf gerichtet, den Geltungsbereich der jetzigen Innenbereichssatzung als einheitlichen Bebauungskomplex nach § 34 BauGB zu behandeln. Zudem machten bereits die Abgrenzungsschwierigkeiten deutlich, dass alle bebauten und unbebauten Grundstücke einheitlich geprägt seien. Sollten sie bisher zum Außenbereich gezählt haben, seien sie keiner anderen Nutzung „als der vorhandenen Umgebungsbebauung“ zugänglich. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots zum Nachteil der Antragsteller liege nicht vor. Ihre Einwände seien dem Gemeinderat in vollem Umfang vorgelegt und zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden. Bei der Abwägung sei davon ausgegangen worden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten Nutzung nicht erfolgen werde. Die Umgebungsbebauung entspreche einem Dorfgebiet, so dass eine Belastung des Plangebiets durch dorfgebietstypische Emissionen hingenommen werden müsse. Soweit Belange der Antragsteller zurückgestellt worden seien, sei dies im Rahmen des zulässigen planerischen Ermessens geschehen. Soweit durch die Innenbereichssatzung auch die Voraussetzungen für die kommunalabgabenrechtliche Beitragspflicht geschaffen worden seien, führe dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die Beitragspflicht sei das Gegenstück zu dem aus der Erschließung folgenden Vorteil. Sie mache die Abwägung deshalb nicht fehlerhaft.
19 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
39 
2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
39 
2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.