Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2015 - 1 L 93/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0904.1L93.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2015

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. März 2015 hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der in der Antragsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar .2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sich trotz klägerischen Hinweises nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) auseinandergesetzt, in dem ausgeführt werde, dass die Privilegierung von Staatsangehörigen Estlands, Lettlands und Litauens im Rahmen der Erteilung der Approbation nicht die Annahme rechtfertige, dass in diesen baltischen Staaten von einer besseren Ausbildung als in der übrigen Sowjetunion oder von einem höheren Niveau einer dort gewonnenen Berufserfahrung auszugehen sei, so dass sich bei der Ausbildung in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ein Maßstab bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verbiete, der in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber mit der Privilegierung baltischer Staaten (in § 14b BÄO i. d. F. vom 2. Dezember 2007) vorgenommenen Wertung geraten würde.

6

Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Es macht schon nicht plausibel, weshalb der Kläger - unterstellt er wäre baltischer Staatsangehöriger - einen Anspruch auf Anerkennung der begehrten Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ hätte und sich damit die Frage der Anlegung eines mit baltischen Staatsangehörigen vergleichbaren materiellen Maßstabes bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt. Der allgemeine Verweis auf § 28a KGHB-LSA bezüglich der Anerkennung der Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union und die unsubstantiierte Behauptung, die dort geforderten formalen Voraussetzungen würden beim Kläger vorliegen, sind hierfür nicht ausreichend.

7

Weiter wendet sich die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der langjährigen Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden sei, nicht den Anforderungen an eine entsprechende Weiterbildung des Klägers genüge. Soweit auch in diesem Zusammenhang auf die - nach Auffassung des Klägers Gegenteiliges besagende - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (a. a. O.), das in Anlage beigefügte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 -, Anlage K 16) sowie die BT-Drs. 16/5385 und 16/6453 (richtigerweise: 16/6458), S. 172 verwiesen wird, beziehen sich die vorgenannten Drucksachen auf die Anpassung von Bundesnormen zwecks Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der ärztlichen bzw. zahnärztliche Approbation (vgl. BT-Drs. 16/6458, S. 169 zur BÄO und S. 172 zum ZHG). Die genannten Gerichtsentscheidungen haben ebenfalls die Erteilung einer (zahn)ärztlichen Approbation zum Gegenstand, wohingegen das streitgegenständliche Verfahren die Anerkennung einer Weiterbildungsmaßnahme zwecks Führung einer bestimmten Facharztbezeichnung betrifft. Die Erteilung der Approbation betrifft die Berufswahlfreiheit, sie ist Voraussetzung zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs; die Facharztbezeichnung betrifft dagegen die berufliche Außendarstellung des Arztes, mit der Nachfragern die erforderlichen Informationen für die Inanspruchnahme der Dienste vermittelt werden. Als Berufsausübungsregelung unterliegt sie weniger strengen Anforderungen als ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit. Im Hinblick hierauf legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb es mit Blick auf die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen an eine ärztliche Weiterbildung entscheidungserheblich auf eine Berufstätigkeit des Klägers ankommt. Auch macht der unsubstantiierte Verweis auf eine in der Ukraine und in Deutschland erbrachte berufliche Tätigkeit noch nicht plausibel, inwiefern diese dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Das Antragsvorbringen, es sei „dezidiert vorgetragen und mit Zeugenbeweis versehen worden (…), dass der Kläger sämtliche Inhalte der deutschen Weiterbildungsordnungen für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie ausübte“, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung ohne jegliche Konkretisierung. Der Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG betrifft die Be-griffsbestimmung „Berufserfahrung“ im Sinne der Richtlinie, ohne dass damit eine Relevanz für das streitgegenständliche Verfahren dargelegt wird oder ersichtlich ist.

8

Anderes folgt auch nicht aufgrund der Ausführungen auf Seite 29 des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. März 2014 (a. a. O.). Sie betreffen einen Kenntniszuwachs mittels (zahn)ärztlicher Berufspraxis durch „learning-by-doing“ zwecks Defizitausgleich im Rahmen der beruflichen Ausbildung. Inwiefern diese Erwägungen ebenso für den Bereich der Weiterbildung, in dem es um den geregelten Erwerb vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Tätigkeiten im Heilberuf nach Abschluss der Berufsausbildung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA) geht, Geltung beanspruchen können, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Die allgemeine Behauptung, „bei einem - wie auch vorliegend - unbeanstandeten und mit positiven Zeugnissen versehenen ärztlichen Tätigwerden im Bundesgebiet von etwa 15 Jahren ist spätestens von einem Defizitausgleich durch Berufserfahrung auszugehen“, reicht hierfür nicht aus. Sie legt schon nicht nachvollziehbar dar, welchen Zusammenhang die Berufstätigkeit mit der streitgegenständlichen Weiterbildung aufweist.

9

Soweit sich die Antragsbegründungsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil wendet, es sei insbesondere aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass er unter der Leitung eines befugten Arztes seine Ausbildung genossen habe, wird diese bzw. die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht damit schlüssig in Frage gestellt, dass vom Kläger wegen des verwandten Begriffes „Ausbildung“ eine unzureichende Sachverhaltserforschung und Subsumtion vermutet wird.

10

Auch der Vortrag, der im Urteil zitierte Beschluss des OVG NRW vom 30. August 2013 (- 13 A 2254/12 -, juris, Rdnr. 7) „passe nicht“, weil es dort um den Nachweis von Weiterbildungszeiten und nicht, wie vom Verwaltungsgericht dargestellt, um den Ausgleich durch Berufserfahrung gehe, genügt nicht, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen.

11

Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf die Feststellung des OVG NRW (a. a. O.), dass die Erlangung faktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie regelmäßig mit der Ausübung einer Berufstätigkeit verbunden sei, nicht dem Erfordernis an die Durchführung einer Weiterbildung genüge. Der vorliegende Rechtsstreit und die Erteilung der Anerkennung zur Führung der Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie setzt voraus, dass der Kläger die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA) bzw. eine gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat (§ 28 KGHB-LSA) oder die besonderen Voraussetzungen des § 28a KGHB-LSA (für Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA) vorliegen, die ebenfalls sämtlichst an eine durchgeführte Weiterbildung anknüpfen. Soweit die Regelungen für Staatsangehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA Ausgleichsmöglichkeiten durch die Berücksichtigung von Berufserfahrung vorsehen, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass der Kläger - wäre er Staatsangehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 KGHB-LSA - die in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA genannten Voraussetzungen für eine Weiterbildungsanerkennung erfüllen würde und sich damit die Frage, ob im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 28 KGHB-LSA materiell-rechtlich derselbe Maßstab wie in § 28a Abs. 2 und 3 KGHB-LSA anzulegen wäre, d. h. eine Berufserfahrung unter den dort genannten Voraussetzungen auch beim Kläger einzubeziehen wäre, überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen könnte.

12

So macht die Antragsbegründungsschrift weder plausibel, dass eine Anerkennung ohne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 3 KGHB-LSA in Betracht käme, noch aus welchen Grund eine durch Diplomzeugnis lediglich belegte Weiterbildung in der Ukraine auf dem Gebiet der Unfallchirurgie (vgl. Bl. 9 d. GA) es rechtfertigen sollte, von einer in der Ukraine staatlich anerkannten Weiterbildung auf dem für die begehrte Facharztbezeichnung zusätzlich erforderlichen Gebiet der Orthopädie im Sinne des § 28a Abs. 2 KGHB-LSA auszugehen. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar, inwiefern die Bescheinigung der Städtischen Notarztstation W. vom 24. November 2009, wonach der Kläger „als Arzt des Einsatzteams für Intensivtherapie und Reanimation der Notarztstation (des Rettungsdienstes) W. in der Zeit vom 25.11.91 bis zum 12.01.98“ gearbeitet habe (Bl. 68 d. GA), geeignet ist, eine Berufserfahrung in der Ukraine auf dem (den) Gebiet(en) der Weiterbildung nachzuweisen bzw. weshalb insoweit jede Art einer ärztlichen Berufstätigkeit genügen sollte.

13

Soweit die Antragsbegründungsschrift die berufliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland berücksichtigt sehen will, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sie sich auf die in der Ukraine begonnene Weiterbildung auf dem Gebiet der Unfallchirurgie bezieht. Ausweislich der verschiedenen Zeugnisse der Median Klinik (...) hat sich der Kläger in Deutschland auf dem Gebiet der Orthopädie weitergebildet. Auch die weiteren Nachweise lassen einen Bezug zur Unfallchirurgie nicht erkennen; lediglich das Zeugnis der Orthopädischen Universitätsklinik der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt vom 20. August 2001 enthält Hinweise auf eine operative Tätigkeit des Klägers, ohne dass sich indes deren Umfang bei der einjährigen Tätigkeit beurteilen ließe; die Weiterbildung wird dort auch nur für den orthopädischen Bereich anerkannt (vgl. Bl. 175 d. GA). Weshalb unter diesen Umständen eine entscheidungserhebliche Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auf dem Gebiet der Unfallchirurgie in Betracht kommen sollte bzw. weshalb bezüglich der Gebietsbezeichnung „Orthopädie“ materiell-rechtlich auf den in § 28a KGHB-LSA zum Ausdruck kommenden Maßstab abgestellt werden sollte, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

14

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

15

Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss sich auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies trifft weder auf die von der Antragsbegründungsschrift als abweichend angegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) noch auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. März 2014 (- 8 LB 73/13 - Anl. K 16 zur Antragsbegründungsschrift) zu. Die vorgenannten Entscheidungen haben die Erteilung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbation nach den Vorschriften der BÄO bzw. nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) zum Gegenstand, während das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf die Vorschriften über die Anerkennung einer Weiterbildung zwecks Führung der Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie gemäß §§ 24, 28 KGHB-LSA ergangen ist.

16

Beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich zudem um kein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das dort angeführte Oberverwaltungsgericht nur das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist, also eine Divergenzrüge nur zur Rechtsprechung des OVG LSA in Betracht käme.

17

Schließlich genügen die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift auch nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an eine Divergenzrüge. Hierfür ist unverzichtbar, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung der Divergenzgerichte andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenüber gestellt werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 L 89/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründungsschrift nicht.

18

Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beide Zulassungsgründe sind nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

19

Der Vortrag, das Berufungsverfahren könne dem Senat Gelegenheit geben, den konkreten Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Weiterbildungsstandes und die Anforderungen an den Nachweis von im Rahmen der fachärztlichen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes weiterer Klärung zuzuführen, zeigt nicht auf, hinsichtlich welcher konkreten Fragen und aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 L 71/08 -, juris, m. w. N.).

20

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan.

21

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -).

22

In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung des Vergleichsmaßstabes von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit oder -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Auch mangelt es insoweit an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann zudem die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

23

Erst recht genügen die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Berufserfahrung nicht den Darlegungsanforderungen an die Zulassungsgründe gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Auf Seite 4 Abs. 3 der Antragsbegründungsschrift werden die Zulassungsgründe der besonderen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung nur behauptet, jedoch nicht dargelegt.

24

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler.

25

Das Vorbringen, „die Nichtbeachtung des klägerischen Hinweises“ auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 -, juris) stelle sich als Nichtgewährung rechtlichen Gehörs dar, greift schon deshalb nicht durch, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es nach der für eine Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auf diese Entscheidung entscheidungserheblich ankam.

26

Im Übrigen gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

27

Hieran gemessen ist weder dargelegt noch ersichtlich dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Es war nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris, m. w. N.).

28

Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung rügt, weil das Verwaltungsgericht ohne Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die angeblich fehlende Darstellung zum Weiterbildungsbefugten abgehoben habe, wird auch mit diesem Vorbringen ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan.

29

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung mitzuteilen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 B 38.11 u.a. -, juris).

30

Hiervon ausgehend erscheint schon fraglich, weshalb die tatrichterliche Würdigung der vom Kläger vorgelegten Nachweise aus der Ukraine in Bezug auf ihre Aussagekraft über die Durchführung der Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten überraschend sein sollte, da nicht nur das Gesetz diese besondere Befugnis voraussetzt (vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 KGHB-LSA), sondern auch die Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 16. April 2005 i. F. v. 1. Januar 2011, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugsweise und als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 5. April 2013 übersandt wurde, unter Pkt. 7.5 zum Stichwort „Weiterbildungszeit“ darauf hinweist, dass diese bei einem „Weiterbildungsbefugten“ zu absolvieren ist und die Weiterbildungsbefugnis zudem jedenfalls im Zusammenhang mit der Anrechnungsmöglichkeit von Tätigkeitszeiten des Klägers in der Median Klinik (...) gemäß Beklagtenschriftsatz vom 30. August 2013 und 17. Februar 2014 thematisiert wurde. Jedenfalls legt die Antragsbegründungsschrift mit dem Vorbringen, bei einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätte der Kläger „gerne zu den Weiterbildungsbefugten und der persönlichen Anleitung“ Stellung genommen, nicht schlüssig dar, an welchem konkreten Vorbringen er sich gehindert gesehen hat und inwiefern dieses geeignet gewesen wäre, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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1.
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat. Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

12345678910111213141516171819202122

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wendet, liegt das Vorbringen neben der Sache. Das Klagebegehren hatte ausweislich des in der Sitzungsniederschrift wie auch in dem Urteilstatbestand aufgeführten Klageantrages eine dahingehende Feststellung ausdrücklich zum Gegenstand. Den insofern vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen tritt die Antrags(begründungs)schrift im Übrigen nicht weiter entgegen.

6

Das Antragsvorbringen stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit dieses die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst verneint hat.

7

Das Antragsvorbringen lässt schon weitgehend außer Acht, dass von Gesetzes wegen keine „allgemeine“ 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt eingerichtet ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 LBG LSA, dass eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Eine bloß „abstrakte“ Feststellung, gleichsam für jede Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt kommt daher nicht in Betracht. § 12 LVO LSA lässt mithin nur die Feststellung der Befähigung in Bezug auf eine bestimmte Laufbahnbefähigung zu. Dementsprechend regelt § 12 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA klarstellend, dass Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach der LVO LSA die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen haben.

8

Hiervon ausgehend fordert § 14 Abs. 3 LBG LSA für den Zugang zum Einen als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) sowie zum Anderen als sonstige Voraussetzung alternativ einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. a), ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (Nr. 2 lit. b), oder ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Die in Nr. 1 und Nr. 2 (dort allerdings alternativ) von § 14 Abs. 3 LBG LSA enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18.Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris).

9

Dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) oder c) LBG LSA vorlägen, wird vom Kläger weder (substantiiert) geltend gemacht, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA verneint hat, stellt das Antragsvorbringen dessen tragenden Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die vom Kläger absolvierten Studiengänge hat dieser nicht mit einem Bachelorgrad abgeschlossen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob - wie die Antrags(begründungs)schrift insbesondere unter Hinweis auf Art. 37 EV geltend macht - die abgeschlossenen klägerischen Studiengänge einen einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss darstellen. Jedenfalls haben diese Studiengänge nach den nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeführten praktischen Tätigkeiten und theoretischen Ausbildungsabschnitte zeigen jedenfalls nicht - plausibel - auf, dass sie geeignet sind, die hier für den Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt zu vermitteln.

10

Die vom Antragsvorbringen angeführte Gleichwertigkeitsfeststellung der klägerischen Abschlüsse mit der erfolgten sog. Nach-Diplomierung auf der Grundlage des Art. 37 EV hat von Rechts wegen wie auch nach dem Antragsvorbringen lediglich zum Inhalt, dass das jeweils absolvierte Studium einem Fachhochschulstudium gleichsteht und der Kläger den Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ führen darf. Eine Aussage darüber, dass die Studiengänge die von § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA geforderten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind, wird damit gerade nicht getroffen. Insbesondere aus dem vom Antragsvorbringen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) ergibt sich Gegenteiliges nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern vielmehr ausgeführt, dass Gegenstand der Entscheidung nach Art. 37 EV lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit des in dem Beitrittgebiet erworbenen Abschlusses mit einem an einer bundesdeutschen (Hoch-)Schule erworbenen Abschluss ist. Die „Niveaugleichheit" der Abschlüsse reicht aus, was keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraussetzt und nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war. Auch wenn es grundsätzlich genügt, ein „Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass „Niveaugleichheit" in erster Linie lediglich eine formelle und funktionale Gleichheit bedeutet; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind aber - soweit nicht Sonderregelungen greifen - für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen - wie gerade hier durch das LBG LSA, insbesondere durch § 14 Abs. 3 LBG LSA - reglementierten Beruf vermitteln (a. a. O., Rn. 40). Der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte Art. 31 GG kommt mithin vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführte Länder-Gesetzgebungskompetenz, nicht zum Tragen. Ebenso wenig ist hiernach gleichsam eine „Nutzlosigkeit“ der Gleichwertigkeitsfeststellung anzunehmen.

11

Soweit das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 LVO LSA verneint hat, tritt das Antragsvorbringen den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Danach wird die Laufbahnbefähigung - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19, 28 und in Abschnitt 3 der LVO LSA - durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) oder Abs. 4 Satz 2 LBG LSA in den Fällen des Abschnitts II der Anlage 1 erworben. Dass der Kläger die „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“ abgeleistet hätte, zeigt die Antrags(begründungs)schrift nicht auf. Im Übrigen verlangt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA und Abschnitt II der Anlage 1 zur LVO LSA vorliegend einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder diesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA. Einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) hat der Kläger indes nicht absolviert. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden.

12

Auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung zusätzlich herangezogenen weiteren Argumente kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

13

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

14

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist.

15

Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

16

Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) bzw. vom 19. März 1998 in dem Verfahren 2 C 2.97 - (BVerwGE 106, 253) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal sich dieses ausdrücklich stützend auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen bezieht. Danach bliebe schon unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist. Bei dem vom Kläger überdies angeführten Sächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich schon nicht um ein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Übrigen ist auch insofern eine Divergenz weder dargelegt noch - aus den vorstehenden Gründen - erkennbar.

17

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

18

Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

19

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte.

20

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Insbesondere ist weder dargelegt noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates ersichtlich, dass es nach Maßgabe der rechtlichen Ausgangsbetrachtung des Verwaltungsgerichtes einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.

21

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

22

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht die Vermittlung der erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten in der seinerzeitigen Ausbildung des Klägers auf der Grundlage der beigezogenen Personalakte, insbesondere den dem Kläger erteilten Zeugnisse, verneint hat. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2010 wie auch des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens. Im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.]). Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungs-verfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.