Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung v
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published on 15/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. 2
published on 15/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.
published on 15/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 2
published on 15/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
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