Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder - 2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung v
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published on 15/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.
2
published on 15/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.
published on 15/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
2
published on 15/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
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