Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0918.1L89.12.0A
18.09.2012

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wendet, liegt das Vorbringen neben der Sache. Das Klagebegehren hatte ausweislich des in der Sitzungsniederschrift wie auch in dem Urteilstatbestand aufgeführten Klageantrages eine dahingehende Feststellung ausdrücklich zum Gegenstand. Den insofern vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen tritt die Antrags(begründungs)schrift im Übrigen nicht weiter entgegen.

6

Das Antragsvorbringen stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit dieses die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst verneint hat.

7

Das Antragsvorbringen lässt schon weitgehend außer Acht, dass von Gesetzes wegen keine „allgemeine“ 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt eingerichtet ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 LBG LSA, dass eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Eine bloß „abstrakte“ Feststellung, gleichsam für jede Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt kommt daher nicht in Betracht. § 12 LVO LSA lässt mithin nur die Feststellung der Befähigung in Bezug auf eine bestimmte Laufbahnbefähigung zu. Dementsprechend regelt § 12 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA klarstellend, dass Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach der LVO LSA die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen haben.

8

Hiervon ausgehend fordert § 14 Abs. 3 LBG LSA für den Zugang zum Einen als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) sowie zum Anderen als sonstige Voraussetzung alternativ einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. a), ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (Nr. 2 lit. b), oder ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Die in Nr. 1 und Nr. 2 (dort allerdings alternativ) von § 14 Abs. 3 LBG LSA enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18.Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris).

9

Dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) oder c) LBG LSA vorlägen, wird vom Kläger weder (substantiiert) geltend gemacht, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA verneint hat, stellt das Antragsvorbringen dessen tragenden Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die vom Kläger absolvierten Studiengänge hat dieser nicht mit einem Bachelorgrad abgeschlossen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob - wie die Antrags(begründungs)schrift insbesondere unter Hinweis auf Art. 37 EV geltend macht - die abgeschlossenen klägerischen Studiengänge einen einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss darstellen. Jedenfalls haben diese Studiengänge nach den nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeführten praktischen Tätigkeiten und theoretischen Ausbildungsabschnitte zeigen jedenfalls nicht - plausibel - auf, dass sie geeignet sind, die hier für den Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt zu vermitteln.

10

Die vom Antragsvorbringen angeführte Gleichwertigkeitsfeststellung der klägerischen Abschlüsse mit der erfolgten sog. Nach-Diplomierung auf der Grundlage des Art. 37 EV hat von Rechts wegen wie auch nach dem Antragsvorbringen lediglich zum Inhalt, dass das jeweils absolvierte Studium einem Fachhochschulstudium gleichsteht und der Kläger den Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ führen darf. Eine Aussage darüber, dass die Studiengänge die von § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA geforderten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind, wird damit gerade nicht getroffen. Insbesondere aus dem vom Antragsvorbringen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) ergibt sich Gegenteiliges nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern vielmehr ausgeführt, dass Gegenstand der Entscheidung nach Art. 37 EV lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit des in dem Beitrittgebiet erworbenen Abschlusses mit einem an einer bundesdeutschen (Hoch-)Schule erworbenen Abschluss ist. Die „Niveaugleichheit" der Abschlüsse reicht aus, was keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraussetzt und nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war. Auch wenn es grundsätzlich genügt, ein „Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass „Niveaugleichheit" in erster Linie lediglich eine formelle und funktionale Gleichheit bedeutet; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind aber - soweit nicht Sonderregelungen greifen - für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen - wie gerade hier durch das LBG LSA, insbesondere durch § 14 Abs. 3 LBG LSA - reglementierten Beruf vermitteln (a. a. O., Rn. 40). Der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte Art. 31 GG kommt mithin vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführte Länder-Gesetzgebungskompetenz, nicht zum Tragen. Ebenso wenig ist hiernach gleichsam eine „Nutzlosigkeit“ der Gleichwertigkeitsfeststellung anzunehmen.

11

Soweit das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 LVO LSA verneint hat, tritt das Antragsvorbringen den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Danach wird die Laufbahnbefähigung - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19, 28 und in Abschnitt 3 der LVO LSA - durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) oder Abs. 4 Satz 2 LBG LSA in den Fällen des Abschnitts II der Anlage 1 erworben. Dass der Kläger die „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“ abgeleistet hätte, zeigt die Antrags(begründungs)schrift nicht auf. Im Übrigen verlangt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA und Abschnitt II der Anlage 1 zur LVO LSA vorliegend einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder diesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA. Einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) hat der Kläger indes nicht absolviert. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden.

12

Auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung zusätzlich herangezogenen weiteren Argumente kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

13

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

14

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist.

15

Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

16

Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 (juris) bzw. vom 19. März 1998 in dem Verfahren 2 C 2.97 - (BVerwGE 106, 253) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal sich dieses ausdrücklich stützend auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen bezieht. Danach bliebe schon unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist. Bei dem vom Kläger überdies angeführten Sächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich schon nicht um ein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Übrigen ist auch insofern eine Divergenz weder dargelegt noch - aus den vorstehenden Gründen - erkennbar.

17

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

18

Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

19

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte.

20

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Insbesondere ist weder dargelegt noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates ersichtlich, dass es nach Maßgabe der rechtlichen Ausgangsbetrachtung des Verwaltungsgerichtes einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.

21

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

22

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht die Vermittlung der erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten in der seinerzeitigen Ausbildung des Klägers auf der Grundlage der beigezogenen Personalakte, insbesondere den dem Kläger erteilten Zeugnisse, verneint hat. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2010 wie auch des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens. Im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.]). Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungs-verfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Juni 2012 - 1 L 56/12

bei uns veröffentlicht am 18.06.2012

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. April 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Sept. 2012 - 1 L 89/12.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2018 - 1 L 62/18

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 18. April 2018 bleibt ohne Erfolg. 2 a) Di

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Sept. 2016 - 1 L 24/16

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. November 2015 hat keinen Erfolg. 2 a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2015 - 1 L 93/15

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 17. März 2015 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der in der Ant

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. April 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA kann die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA auch erwerben, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit. c) LBG LSA und des § 11 Abs. 3 Nr. 1 PolLVO LSA erfüllt. § 14 Abs. 3 LBG LSA fordert für den Zugang insoweit als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) und als sonstige Voraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA muss der Studiengang nach näherer Bestimmung des Ministeriums indes geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

6

Soweit die Antrags(begründungs)schrift geltend macht, vorliegend fehle es ersichtlichen bzw. bekanntermaßen an einer „näheren Bestimmung des Ministeriums“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA, stellt sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung nämlich davon aus, dass der Beklagte die „näheren Bestimmungen“ durch die Einrichtung eines Studienganges, welcher dem Vorbereitungsdienst gleichsteht (vgl. § 2 Abs. 1 FH PolG), auf der Basis des FH PolG LSA mit der in seinem § 2 definierten Zielrichtung des Erwerbs der Laufbahnbefähigung des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie der auf dem FH PolG LSA beruhenden Regelungen (vgl. APVO Bachelor POL und PrüfO B. A. PVD-LSA) geschaffen bzw. mit gestaltet und mit verantwortet hat. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen indes nicht weiter auseinander.

7

Soweit sich das Antragsvorbringen stattdessen auf die Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 3. Februar 2010 - 1 M 41/10 - beruft, liegt das Vorbringen neben der Sache, weil diese den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zum Gegenstand hat. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indes nicht. Unabhängig davon erfolgt die seitens der Klägers begehrte Verwaltungsentscheidung gemäß §§ 35 ff. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Gestalt eines zu begründenden Verwaltungsaktes, welcher damit die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene und vom Kläger reklamierte gerichtliche Überprüfbarkeit der Behördenentscheidung nach Maßgabe der §§ 113, 114 VwGO hinlänglich ermöglicht.

8

Unabhängig vom Vorstehenden stellt das Antragsvorbringen zum geltend gemachten Fehlen der „näheren Bestimmung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA das Urteilsergebnis aber auch deswegen nicht schlüssig in Frage, weil selbst im Falle der Annahme ihres Fehlens dem Kläger schon mangels Vollziehbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA die mit der Klage begehrte positive Zuerkennung der Laufbahnbefähigung weder materiell-rechtlich noch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 oder 2 VwGO zugesprochen werden könnte.

9

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt des Weiteren, dass die Antrags(begründungs)schrift zu Unrecht davon ausgeht, das Verwaltungsgericht bestimme anstelle des dazu allein berufenen Beklagten den erforderlichen Ausbildungsinhalt zur Feststellung der Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht in der gerügten Urteilspassage ausschließlich, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat.

10

Soweit die Antrags(begründungs)schrift die Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteiles damit zu begründen sucht, dass sich dieses nicht mit den „vom Beklagten als geeignet erachteten Studiengängen“ weiter befasst habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens schon nicht dargelegt, zumal der Kläger im Folgenden selbst ausführt, dass eine dahingehende Praxis des Beklagten seit dem In-Kraft-Treten der nunmehr geltenden PolLVO LSA nicht mehr besteht. Aus welchen Rechtsgründen die außer Kraft getretene PolLVO LSA für das klägerische Verpflichtungsbegehrens weiterhin Geltung beanspruchen sollte, legt die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig dar. Im Übrigen wird weder plausibel aufgezeigt, noch ist anderweitig ersichtlich, dass der Kläger einen der von ihm insofern angeführten Studiengänge absolviert hat. Daher kann der - auf Art. 33 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG gestützten - Rüge einer „Ungleichbehandlung“ erkennbar kein Erfolg beigemessen werden. Denn entweder läge kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt vor oder aber der Beklagte hätte vormals eine rechtswidrige Verwaltungspraxis geübt, auf die sich der Kläger im Ergebnis ohnehin nicht berufen könnte („keine Gleichheit im Unrecht“).

11

Unzutreffend rügt das Antragsvorbringen im Folgenden, dass das Verwaltungsgericht „fehlerhaft nur von § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b ausgegangen“ sei und nicht auch „§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 c LBG LSA und § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 PolLVO LSA“ berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht geht ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich (vgl. Seite 3 [Mitte] der Urteilsabschrift) von den Regelungen der § 17 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit. c) LBG LSA und § 11 Abs. 3 Nr. 1 PolLVO LSA aus. Die darin enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm indes kumulativ vorliegen. § 14 Abs. 3 LBG LSA fordert insoweit neben einem zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) und einer für die Laufbahn qualifizierenden hauptberuflichen Tätigkeit oder einem mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c) zusätzlich ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (Nr. 2 lit. c). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA muss dieser Studiengang allerdings - wie bereits dargelegt - geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Eine dahingehende Eignung hat der Beklagte nach der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründeten Auffassung in rechtmäßiger Weise verneint mit der Folge, dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der weiteren, ebenfalls geforderten Erwerbsvoraussetzungen, insbesondere die in der Antrags(begründungs)schrift geschilderte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers, nicht entscheidungserheblich ankam.

12

Mangels schlüssiger Argumentation beruft sich das Antragsvorbringen ohne Erfolg darauf, dass die begehrte Feststellung der Laufbahnbefähigung überdies auf § 15 LBG LSA i. V. m. dem bis zum 6. Dezember 2011 geltenden § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV gestützt werden könne. Es kann insofern dahinstehen, ob sich der Kläger überhaupt noch auf die außer Kraft getretene Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV berufen kann. Jedenfalls ließe sich hierauf der geltend gemachte Erwerb der Laufbahnbefähigung für den (allgemeinen) Polizeivollzugsdienst nicht stützen.

13

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA besitzen nur Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, deren Zugangsvoraussetzungen und deren Art und Inhalt der Ausbildung weitgehend denen einer Laufbahn nach § 13 LBG LSA entspricht, die Befähigung für eine solche Laufbahn. Ebenso besitzen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA nur Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn nach § 13 LBG LSA, wenn die Laufbahnen derselben oder einer vergleichbaren Laufbahngruppe angehören, die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann.

14

§ 24 BPolLV regelte hingegen nur die „besondere Fachverwendung“ im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Insbesondere der vom Antragsvorbringen in Bezug genommene § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV sah lediglich vor, dass die vom Kläger angeführten Lizenzinhaber zwar „in den Polizeivollzugsdienst eingestellt“ werden können, dies allerdings ausschließlich „für die Verwendung im Flugdienst“. Die vom Kläger festzustellen erstrebte Laufbahnbefähigung für den „allgemeinen“ Polizeivollzugsdienst ist mit dieser Form der ausnahmsweise zugelassenen, eingeschränkten Spezialverwendung gerade nicht verbunden. Eine solche, d. h. beschränkte Verwendung wird vom Kläger ausweislich seines Klagebegehrens im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Gegenteiliges zeigt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig auf.

15

Entgegen dem weiteren Antragsvorbringen kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Lizenz an. Soweit sich das Antragsvorbringen hierzu auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA beruft, vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA für den vom Kläger angeführten Fall des vorgeschriebenen Ableistens einer hauptberuflichen Tätigkeit diese nach Erwerb der nach § 17 PolLVO LSA festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen geleistet worden sein muss. § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA verlangt hingegen - wie bereits ausgeführt - kumulativ, dass über die hauptberufliche Tätigkeit hinaus der Studiengang nach näherer Bestimmung des Ministeriums geeignet sein muss, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln. Hieran mangelt es indes nach den - nicht zulassungsbegründend angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes.

16

Soweit die Antrags(begründungs)schrift geltend macht, „das Studium der Ingenieurpädagogik für Maschinenbau [sei] auch nicht Grund dafür, dass der Kläger seinerzeit lediglich im mittleren Polizeivollzugsdienst … verbeamtet wurde“, richtet sich das Vorbringen gegen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die für die Entscheidung nicht tragend sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zuvor entscheidend darauf abgestellt, dass das vorbezeichnete Studium „ersichtlich nicht geeignet [ist], wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des Polizeivollzuges erforderlich sind, zu vermitteln“. Auf die in der Antrags(begründungs)-schrift zudem geltend gemachte „mündliche Zusicherung“ eines früheren stellvertretenden Behördenleiters in Bezug auf einen Laufbahnwechsel kommt es nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG schon mangels Schriftlichkeit der - im Übrigen nur behaupteten - „Zusicherung“ nicht entscheidungserheblich an.

17

Soweit die Antrags(begründungs)schrift schließlich rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger im Wege des Fernstudiums erworbenen Abschluss auf dem Gebiet der Lasertechnik nicht um einen „Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss“ handele, tritt sie dem nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass für diesen Studiengang „ein bereits abgeschlossenes universitäres Hochschulstudium“ erforderlich sei, macht nicht plausibel, dass es sich bei dem Abschluss - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - um einen solchen von berufsqualifizierender Art handelt. Im Übrigen zeigt das Antragsvorbringen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ebenso wenig schlüssig auf, dass der vorgenannte Abschluss auch unter Einbeziehung des o. g. Studienabschlusses im Fach „Ingenieurpädagogik für Maschinenbau“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolLVO LSA geeignet sein könnte, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des „gehobenen“ Polizeivollzuges erforderlich sind.

18

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

19

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).

20

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Auf die Beantwortung der in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es nach den vorstehenden Ausführungen des Senates für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich an bzw. stellt sich die aufgeworfene Frage im gegebenen Fall dergestalt, insbesondere im Hinblick auf eine hier nicht streitgegenständliche positive „Feststellung der Nichteignung von Studiengängen“, nicht. Überdies macht das Antragsvorbringen nicht plausibel, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Erlass „allgemeingültiger und -verbindlicher näherer Bestimmungen“ rechtlich verpflichtet wäre, mithin dass bzw. inwiefern der Kläger infolge einer etwaigen rechtswidrigen Entscheidung in eigenen, subjektiven Rechten verletzt wäre und das Klagebegehren Erfolg haben könnte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die mangelnde Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ergibt sich überdies daraus, dass entgegen dem Antragsvorbringen der Beklagte nach den - nicht zulassungsbegründend angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes gerade nicht „willkürlich je nach eigenem Bedarf oder Gutdünken entscheiden kann“, sondern auf der Grundlage des FHPolG LSA und der hierauf beruhenden weiteren Bestimmungen geprüft werden kann, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat.

21

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

22

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

23

Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 1 M 41/10 - nicht dargelegt, weil - wie bereits ausgeführt - dieser den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zum Gegenstand hatte. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend jedoch nicht. Insbesondere befasst sich der Senatsbeschluss weder im Allgemeinen mit den Anforderungen an die Feststellung einer Laufbahnbefähigung noch im Besonderen mit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsnorm des § 17 Abs. 1 PolLVO LSA.

24

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

25

Den geltend gemachten Verfahrenfehler der Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 138 Nr. 6 VwGO legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn „die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist“. Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben worden sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich, verworren oder auch widersprüchlich ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung leitend gewesen sind (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 3 L 113/04 -; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO Nr. 35, S. 2 [m. w. N.]). Ein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nicht überzeugen, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 4 C 4.88 -, NVWZ-RR 1989, 334).

26

Einen dahingehenden Begründungsmangel legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Wie bereits oben aufgezeigt enthält sich das Verwaltungsgericht“ gerade nicht „jedweder Ausführungen dahin gehend, welche ‚näheren Bestimmungen’“ der Beklagte im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 PolLVO LSA getroffen haben soll, sondern hat sich darauf gestützt, dass auf der Grundlage des FHPolG LSA und der hierauf beruhenden, letztlich vom Beklagten mit verantworteten Bestimmungen geprüft werden kann, ob sich der Beklagte bei der Regelung des „erforderlichen Ausbildungsinhaltes zur Feststellung der ‚Eignung’“ an die „Regeln der Sachlichkeit und Willkürfreiheit“ gehalten hat. Damit kann vorliegend gerade nicht festgestellt werden, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes seien insoweit überhaupt keine Gründe beigegeben worden oder die Begründung sei völlig unverständlich, verworren oder gar widersprüchlich, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung leitend gewesen sind.

27

Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)schrift den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung dar, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet.

28

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

29

Das Verwaltungsgericht hat aus den vorstehenden Gründen weder den Akteninhalt übergangen noch aktenwidrige Tatsachen angenommen. Auf die vom Kläger erneut angeführten anderweitigen Studiengänge kam es aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes - im Übrigen aus den bereits angeführten Gründen zutreffenderweise - nicht entscheidungserheblich an. Schon daher bedurfte es der vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nicht. Ungeachtet dessen ist das insoweitige Antragsvorbringen aber auch nicht schlüssig, weil der Kläger selbst vorträgt, dass es „allgemeingültige und -verbindliche Festlegungen der Beklagten“ ohnehin nicht gebe. Damit hat aber das Verwaltungsgericht keine Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behauptet; diese finden vielmehr ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]).

30

Das Antragsvorbringen legt schließlich auch nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

31

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des angefochtenen Urteiles mit dem Klagevorbringen befasst. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einzelne Gesichtspunkte nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes grundsätzlich nicht. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern konnte sich auf die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränken.

32

Soweit der Kläger insbesondere darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag in Bezug auf die Lizenz als Flugtechniker, einen hieraus resultierenden Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BPolLV (a. F.) i. V. m. § 15 LBG LSA sowie die einzelnen Inhalte der Module seines Studiums und die theoretische Ausbildung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt unberücksichtigt gelassen, wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen erkennbar nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht in Erwägung gezogen hätte. Zum Einen ist das Verwaltungsgericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren, „wie sich im Klageantrag nunmehr auch ausdrückt, … allein § 17 Abs. 1 PolLVO LSA in Betracht“ komme, und hat insbesondere unter Hinweis auf die vom Kläger „erworbenen - sehr unterschiedlichen - Abschlüsse und Qualifikationen“ andere Rechtsgrundlagen verneint. Im Übrigen hat der Kläger insofern - wie bereits oben ausgeführt - die erforderliche Laufbahnbefähigung ersichtlich nicht erworben. Zum Anderen hat sich das Verwaltungsgericht nicht nur „auf die Bezeichnung der Module des Studiums“ des Klägers gestützt, sondern diese sowohl nach ihren Inhalten als auch nach deren zeitlichem Umfang gewürdigt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, das seinen Rechtsauffassungen nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

33

Ohne Erfolg rügt das Antragsvorbringen erneut, dass das Verwaltungsgericht „fehlerhaft nur von § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b ausgegangen“ sei und nicht auch „§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 c LBG LSA und § 11 Abs. 2 und 3 Nr. 1 PolLVO LSA“ berücksichtigt habe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach kam es nach der insofern allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere auf die vom Kläger wiederholt angeführte hauptberufliche Tätigkeit und deren Bewertung nicht entscheidungserheblich an, da es bereits an der vom Verwaltungsgericht - aus den vorbezeichneten Gründen im Übrigen zutreffend - als zwingend angesehenen und verneinten Eignung der vom Kläger absolvierten Studiengänge dahingehend fehlte, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der hier streitgegenständlichen Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 42, 47, 52 Abs. 2 GKG.

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.