Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juni 2018 - 1 L 41/17

bei uns veröffentlicht am05.06.2018

Gründe

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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

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a) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die (streitgegenständliche) Anlage zur Lagerung von Festmist entspreche den normativen Anforderungen. Das Gesetz verlange nicht, dass derartige Anlagen außerhalb des eigentlichen Lagerraumes vor der Abflussrinne - also auf dem Vorplatz der Lagerstätte - zusätzlich eine Mauer zur Verhinderung des Abflusses von Jauche in das angrenzende Erdreich enthalten müssten. Ein Verstoß gegen Ziff. 3.1 der Anl. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) bzw. gegen Art. 4 der RL 91/676/EWG liege nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet das Antragsvorbringen nicht; es legt schon nicht schlüssig dar, weshalb der bezeichnete Bereich nicht (auch nicht teilweise) Bestandteil der Anlage ist und diese bereits unmittelbar im Anschluss an die Ablaufrinne jenseits der eigentlichen Lagerfläche enden sollte, zumal die als „Vorplatz“ bezeichnete Fläche laut Klägervortrag, wie die eigentliche Lagerfläche, aus einer wasserundurchlässigen Bodenplatte im Sinne der Ziff. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS LSA vom 28. März 2006 (GVBl. LSA 2006, 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2011, 819), besteht und sich die in den v. g. Rechtsvorschriften geforderte seitliche Einfassung der Bodenplatte (auch) auf die Ableitung der Jauche und Silagesickersäfte bezieht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die an einer Seite der Lagerfläche verlaufende Ablaufrinne gewährleisten kann, dass die Anlage so beschaffen ist und betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und die Anlage insbesondere gegen die zu erwartenden mechanischen (z. B. gegen selbständiges Abrutschen des Lagergutes und Verstopften der Ablaufrinne) und chemische Einflüsse (z. B. Kontakt des Lagergutes mit Niederschlagswasser) hinreichend widerstandsfähig ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VAwS i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAwS.

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So sollen nach Angaben der sachbearbeitenden Stelle Grundwasserschutz bei dem Landkreis Börde im Schreiben vom 2. Oktober 2014 an den Beklagten (Bl. 40 d. Beiakte A) massive Niederschläge und eine Überfüllung der Anlage dazu geführt haben, dass sich Mist in großem Maße auf der Ablaufrinne sowie im Rangierbereich befunden habe. Lagergut sei teilweise abgerutscht, das Verdecken der Ablaufrinne habe dazu geführt, dass die Jauche sowie das verschmutzte Regenwasser in großen Pfützen auf der Rangierfläche gestanden hätten.

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Soweit Lagerungsmängel von Mist bereits Gegenstand einer CC-Kürzung bei der Betriebsprämie 2011 waren, waren hierfür laut Aktenvermerk über die Anhörung des Klägers vom 16. Februar 2012 (Bl. 42 d. Beiakte A) ebenfalls eine Überfüllung der Lagerfläche und starke Niederschläge ursächlich, weshalb dem Kläger zusätzlich eine Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton aufgegeben wurde. Diese Maßnahme hat der Kläger gemäß Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht umgesetzt, sondern stattdessen im seitlichen Bereich der Betonplatte vor der Festmistlagerstätte lediglich einen sehr niedrigen Erdwall angehäuft.

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Bei dieser Sachlage genügt es nicht, einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist und Silage mit der bloßen Behauptung in Abrede zu stellen, dass der Vorplatz der Lagerstätte nicht Bestandteil der Lageranlage sei.

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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, Jauchewasser auf dem Vorplatz der eigentlichen Lagerstätte könne aufgrund des natürlichen Gefälles nicht in das angrenzende Erdreich abfließen. Für die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 7 der Urteilsausfertigung fehle es an Anknüpfungspunkten. Aufgrund der extremen Regenfälle im Vorfeld der Vor-Ort-Kontrolle reichten die auf den in den Akten befindlichen Fotografien abgebildeten Pfützen nicht bis zu dem angrenzenden Erdreich. Zudem reiche die Betonplatte noch ein ganzes Stück bis unter das vorhandene Erdreich, weshalb ein Eindringen von Jauchewasser in das Grundwasser ausgeschlossen sei.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Die streitgegenständliche Sanktion knüpft nicht an ein Eindringen der Jaucheflüssigkeit in das Grundwasser an, sondern an das „Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer bzw. die Kanalisation“ und die Möglichkeit eines Eindringens der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silageflüssigkeit in den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Bereits im letztgenannten Fall genügt die Anlage nicht den an sie zu stellenden Grundanforderungen, weil sie entweder nicht so beschaffen ist oder nicht so betrieben wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VAwS.

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Soweit das Antragsvorbringen auf das Gefälle der Bodenplattenfläche verweist, ist dieses vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehen worden. Dabei hat es auf die ihm vorliegenden Fotografien verwiesen und festgestellt, dass Silagesaftrinnen nach vorne in die Pfützen auf der Betonplattenfläche bis zum Rand gelaufen seien und unterbrochene Pfützen auf der ganzen Breite der Betonplattenfläche stünden (vgl. S. 6 Abs. 3 d. UA). Zudem stützt sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des festgestellten sehr geringen Gefälles der Betonplattenfläche und des durch Witterung noch niedriger gewordenen, flachen „Erdwalls" an der linken Seite vor der Festmistlagerstätte auf die richterliche Inaugenscheinnahme anlässlich des Ortstermins am 2. Februar 2017. Im Hinblick hierauf rechtfertigt sich der klägerische Einwand nicht, es habe dem Verwaltungsgericht an Anknüpfungstatsachen für seine tatrichterliche Würdigung gefehlt, dass weder das Gefälle des Betonplattenbodens noch der vorhandene Erdwall ausreichend Schutz der angrenzenden Grünfläche vor Eindringen der „Mistbrühe" in den Erdboden böten, wenn wieder extreme Regenwetterlagen bestünden (S. 7 Abs. 1 d. UA).

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Das Antragsvorbringen stellt diesbezüglich nur eine nicht belegte Gegenbehauptung auf, was den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht genügt. Zudem lässt zumindest eines der Fotos (Bl. 100 d. Gerichtsakte) erkennen, dass es zu Pfützenbildung bzw. Flüssigkeitsansammlungen bis zum Randbereich der Bodenfläche gekommen ist. Der Vortrag, die Betonplatten würden sich unter dem vorhandenen Erdreich fortsetzen, erweist sich als unsubstantiiert; weder lassen sich die Belegenheit, das Ausmaß, die Qualität (Dichtheit) etc. der Betonfläche beurteilen, noch macht die Antragsbegründungsschrift plausibel, inwiefern der unterirdische Verlauf eine Kontrolle im Rahmen der Nitratrichtlinie erlaubt und Schutz gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände (im Sinne von Z. 3.1 S. 2 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS) bietet.

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Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Situation stelle eine absolute Ausnahme dar und sei während des gesamten Betriebs der Anlage erst zweimal aufgetreten. Ursache sei das Auftreten extremer Regenfälle bei voller Befüllung der Mistlagerstätte gewesen. Dem Kläger sei auch nicht vorgeworfen worden, dass Jauchewasser tatsächlich in das Erdreich eingedrungen sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er gegen eine vermeintliche Gefahr Vorkehrungen treffen sollte.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt dieser Vortrag nicht schlüssig auf. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich hieraus der Schluss auf das Vorhandensein bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb einer den Anforderungen der §§ 1 Abs. 1 S. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 4 Abs. 2 VAwS i. V. m. Z. 3.1 der Anl. 3 zu § 4 Abs. 2 VAwS genügenden Anlage und das Nichtvorliegen des dem Kläger vorgeworfenen CC-Verstoßes rechtfertigt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb es in diesem Zusammenhang auf die Häufigkeit des Auftretens der den CC-Verstoß begründenden Umstände und eine tatsächliche Verunreinigung des Erdreiches ankommen sollte. Auch stellt das Antragsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage, dass der Kläger weder die ihm vom Umweltamt des Bördekreises am 16. Februar 2012 auferlegte Maßnahme im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 3 S. 1 d. VO (EG) 73/2009 zur Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton umgesetzt, noch für das Jahr 2013 sofortige Abhilfemaßnahmen zur Beendigung des festgestellten Verstoßes (im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 3 S. 1 HS 1 d. VO (EG) 73/2009) getroffen habe und sich deshalb die Annahme eines Regelverstoßes im mittleren fahrlässigen Bereich rechtfertige (vgl. S. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 d. UA).

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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die konkrete Befüllung der Mistlagerstätte durch einen Mitarbeiter des Klägers, die zu dem Abrutschen des Mistes geführt habe, dem Kläger nicht als „unmittelbare“ Handlung oder Unterlassung angelastet werden könne, wie die Sanktionsregel des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 dies erfordere. Auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2014 (- C-396/12 -, AUR 2014, 147; juris) werde verwiesen.

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Abgesehen davon, dass sich die vorgenannte Entscheidung des EuGH mit anderen Rechtsvorschriften befasst und es im Hinblick auf die Darlegungslast des Klägers gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht Sache des Senats ist, die Gerichtsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie die Rechtsauffassung des Klägers zu stützen vermag, sondern der Rechtsmittelführer dies schlüssig darzulegen hat, stellt die Entscheidung ausdrücklich klar, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte sehr wohl für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dies unabhängig davon gilt, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Insbesondere weist der EuGH darauf hin, dass mit dieser Auslegung Missbrauch verhindert werden kann, da sich der durch die Beihilfe Begünstigte weder dadurch exkulpieren kann, dass er landwirtschaftliche Arbeiten auf seinem Land an einen Subunternehmer vergibt, noch seine Haftung dadurch einschränken kann, dass er den Beweis dafür erbringt, dass der fragliche Dritte fahrlässig gehandelt habe, um dadurch seine Haftung für Vorsatz auszuschließen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O, Anm. 52).

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Die Antragsbegründungsschrift legt ferner nicht nachvollziehbar dar, dass das Verhalten des Klägers durch die Auswahl seines Mitarbeiters, dessen Überwachung oder ihm gegebenen Anweisungen nicht ursächlich für den streitgegenständlichen CC-Verstoß war. Erst recht schließt es kein eigenes schuldhaftes Verhalten des Klägers aus, soweit er der Maßnahmeanordnung vom 16. Februar 2012 nicht nachgekommen ist.

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Ferner macht die Antragsbegründungsschrift geltend, die Festsetzung einer Sanktion nach Art. 71 VO (EG) 1122/2009 stehe nicht im Ermessen der Verwaltung. Die „Kann“-Formulierung zur Kürzung oder Erhöhung des Regelkürzungssatzes von 3 % entstamme dem Unionsrecht, das eine dem deutschen Recht vergleichbare Ermessensentscheidung nicht kenne. Maßgebend seien die in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Unterabsatz 2 c VO (EG) 1122/2009 genannten Kriterien.

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Eine Ergebnisrelevanz zeigt dieses Vorbringen nicht auf; es legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb anstelle der Regelkürzung von 3 % für den auf Fahrlässigkeit beruhenden festgestellten Verstoß (gem. Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009) vorliegend eine Verminderung der Kürzung auf 1 % oder das Absehen von einer Kürzung (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009) in Betracht kommen sollte.

21

Auch das Vorbringen, weshalb kein schwerer Verstoß vorliege, lässt im Hinblick auf die Regeleinstufung im Kontrollbericht 2013 als „mittlerer“ Verstoß (Bl. 54 d. Beiakte A), auf die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil stützt und die Grundlage für eine Entscheidung wäre, ob ein Abweichen von der Regelkürzung durch die Zahlstelle in Betracht kommt (gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 1122/2009), keine Relevanz für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen.

22

Auch der Verweis auf die Sanktionierung mit 1 % beim 1. Vorfall (betreffend die Betriebsprämie 2011), der im Verhältnis dazu geringeren Auswirkung des Verstoßes im Jahre 2013 und des rechtlich gesondert zu berücksichtigenden Wiederholungsfalles (gem. Art. 71 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 1122/2009 „Multiplikation mit dem Faktor 3“) macht nicht plausibel, dass sich wegen des streitgegenständlichen Verstoßes eine Kürzung auf 1 % rechtfertigen könnte. Laut Aktenvermerk über die Anhörung am 16. Februar 2012 (Bl. 42 d. Beiakte A) erfolgte die Minderung der Sanktion (von ursprünglich 3 %) auf 1 % „im gegenseitigen Einvernehmen“ sowie im Hinblick auf die Maßnahmeanordnung in Bezug auf die Vergrößerung des Lagerraumes durch Aufkantung mit Beton. Unbeschadet der Frage, ob die damalige Minderung der Kürzung rechtmäßig erfolgt ist, lag jedenfalls keine mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbare Situation vor.

23

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass die festgesetzte Sanktion i. H. v. 9 % im Falle der Qualifizierung als Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien nicht nur Abweichungen vom Regelfall besonders zu begründen, sondern auch, warum von einem Regelfall auszugehen sei bzw. eine Abweichung zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht komme.

24

Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig infrage gestellt. Die Antragsbegründungsschrift nimmt lediglich eine Gegenposition zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ein, worin nicht die erforderliche Darlegung eines schlüssigen Gegenargumentes liegt. Auch wird nicht nachvollziehbar erläutert, wie die klägerische Rechtsauffassung mit den normativen Regelungen in Übereinstimmung gebracht werden kann. Die maßgebliche entsprechende „Kann-Bestimmung“ in Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 bezieht sich explizit auf Abweichungsmöglichkeiten von der Regelkürzung, wohingegen die Formulierung der Regelkürzung „diese Kürzung beläuft sich im allgemeinen auf 3 % …“ in Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 darauf hinweist, dass der Verordnungsgeber hier bereits eine Entscheidung getroffen hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Regelfall für die Kürzung einer besonderen Begründung bedürfen sollte, wenn er die einzige Alternative bleibt für den Fall, dass eine Verminderung oder Erhöhung oder ein Absehen von der Kürzung mangels entsprechender Anhaltspunkte dafür nicht in Betracht kommt. Letzteres stellt der streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 im Übrigen fest, indem er auf Seite 4 Abs. 3 ausführt, dass Gründe für ein Abweichen von der Regelbewertung nicht vorlägen und auch die im Jahre 2013 vorliegende extreme Witterung zu keinem anderen Ergebnis führe (vgl. Bl. 36 d. Gerichtsakte).

25

b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

26

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft,

28

„Wird der Zahlstelle in Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Frage, ob eine Sanktion in Höhe von 1 %, 3 % oder 5 % verhängt wird, Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG eingeräumt?“,

29

wird bereits nicht schlüssig dargelegt, dass es auf ihre Beantwortung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt, da das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte bzw. das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Widerspruchsbehörde von einem Regelfall ausgehen, für den der Verordnungsgeber den maßgeblichen Kürzungssatz festgelegt hat und Gründe für eine Verminderung des Kürzungssatzes nicht bestünden. Soweit Letzteres infrage gestellt werden soll, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

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Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. Der Verweis auf eine entsprechende Problematik bei einem vorsätzlichen Verstoß ist schon deshalb nicht zielführend, da er eine andere Schuldform und eine andere normative Regelung betrifft. Ebenso wenig ausreichend ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer obergerichtlichen Klärung und die Behauptung, die aufgeworfene Frage sei für die Rechtsanwendung durch die Beklagten in Zukunft von wesentlicher Bedeutung.

31

Schließlich mangelt es auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach-und Streitstoffes anhand einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 43 Abs.1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

34

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses


Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2019 - RN 5 K 17.1365

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die K

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.