Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2019 - RN 5 K 17.1365

published on 21.03.2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2019 - RN 5 K 17.1365
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung von Ausgleichszahlungen und Direktzahlungen (Betriebsprämie) um 5% wegen eines Cross-Compliance (CC) Verstoßes und begehrt die Bewilligung von Ausgleichszahlungen und Direktzahlungen in voller Höhe.

Mit Mehrfachantrag vom 30.3.2016 beantragte der Kläger u.a. die Betriebsprämie und die Ausgleichszahlung.

Anlässlich einer Anzeige kontrollierte das Landratsamt Regen und das Wasserwirtschaftsamt am 29.6.2016 die Fahrsiloanlagen der Klägerin. Dabei wurde festgestellt, dass neben zwei überdachten Fahrsilos auch ein nicht überdachtes Fahrsilo, sogenanntes Traunsteiner Silo, betrieben wird. Für dieses Fahrsilo war kein Auffangbehälter für Silagesickersaft vorhanden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Silo überfüllt, sodass der Silagesickersaft auf dem unbefestigten Weg abfloss. Überdies gelangte der Silagesickersaft über Drainagen des Fahrsilos und eine sich anschließende Rohrleitung ins Gewässer. Vom Kontrolleur wurden Fotos angefertigt, die eine Verpilzung des Gewässers am 29.6.2016 festhielten. Am gleichen Tag wurde vom Betriebsleiter zugesagt, durch den Bau eines ausreichend dimensionierten Auffangbehälters, einer Auffangrinne mit Vorfluter zum Behälter und dem Anschluss der Drainageleitungen des Silos an den Behälter weiteres Ablaufen auf unbefestigte Flächen bzw. Gewässer zu verhindern. Am 4.7.2016 teilte der Betriebsleiter dem Landratsamt mit, dass nun ein Auffangbehälter eingebaut worden sei. Eine Nachkontrolle fand bisher noch nicht statt.

Ein vergleichbarer Fall ereignete sich bereits im Jahre 2014. Damals stellte die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft bei der Kontrolle am 29.10.2014 fest, dass Behälter zum Auffangen von Silagesickersaft nicht vorhanden seien. Durch eine ungünstige bauliche Gestaltung könne Oberflächenwasser von der Hoffläche in das Silo eindringen. Der in den Silos angefallene Silagesickersaft versickere bzw. könne über Entwässerungs- und Drainageleitungen in die Oberflächenentwässerung der Hofstelle gelangen. Diese habe Vorflut zu einem oberirdischen Gewässer. In dem den Silos nächstgelegenen Kontrollschacht der Hofentwässerung sei bei der Ortseinsicht Silagesickersaft festgestellt worden. Im Gewässer sei eine starke Verpilzung festgestellt worden. Dazu erging bereits mit Urteil vom 21. Juli 2016 Az. RN 5 K 15.629 ein abweisendes Urteil, das rechtskräftig ist.

Aufgrund des Verstoßes im Jahr 2016 gegen die anderweitigen Verpflichtungen kürzte das AELF Regen dem Kläger mit Bescheid vom 10.11.2016 die Ausgleichszahlung und mit Bescheid vom 8.12.2016 die Direktzahlungen um jeweils 15%. Im Übrigen wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Mit Schreiben vom 2.3.2017 und 8.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide ein, die sie u.a. damit begründete, dass die Kürzung von 15% wegen Wasserverunreinigung im Wiederholungsfall ausschließlich auf witterungsbedingten Starkregen zurückzuführen sei und somit ihm nicht anzulasten sei. Es handele sich hier um einen Fall höherer Gewalt. Sie habe den Bescheid vom 10.11.2016 (Ausgleichszulage) erst am 24.2.2017 erhalten. Mit Schreiben vom 22.5.2017 erläuterte die Klägerin, dass sie am 7.6.2016 den zweiten Schnitt in das Traunsteiner Silo einbrachten, weil die anderen beiden bereits voll waren. Als zwei Drittel bereits eingebracht gewesen seien, habe ein Starkregen plötzlich begonnen und das restliche Gras so sehr vernässt, dass Silagesickersaft austrat, was sie am 15.6.2016 bemerkten. Daraufhin hätten sie als Sofortmaßnahme einen Graben quer zum Hang gezogen und sofort einen Auffangbehälter bestellt, der auch am 20.6.2016 geliefert worden sei. Leider seien aber fehlerhafte Schachtringe geliefert worden. Die Nachlieferung sei dann am 30.6.2016 erfolgt. Am 4.7.2016 sei der Einbau dem Landratsamt mitgeteilt worden. Ein Eintrag unterhalb des Silos in das Gewässer sei von den Kontrolleuren nicht bewiesen worden. Es sei nur ihre Vermutung. Er sei der Meinung, dass der starke Regen die Ursache gewesen sei. Er habe alles versucht, um die Gefahr abzuwehren. Er dürfe deshalb nicht so stark sanktioniert werden.

Mit Schreiben vom 9.5.2017 erläuterte die FüAk der Klägerin die Sach- und Rechtslage und teilte mit, dass sie keinen Wiederholungsfall annehmen wolle, weil am 1.7.2014 ein Betriebsinhaberwechsel auf die … GbR erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.7.2017, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.7.2017, hob die FüAk die Bescheide des AELF Regen vom 10.11.2016 und 8.12.2016 auf, als darin eine Kürzung der Ausgleichszahlung und der Direktzahlung für das Jahr 2016 über 5% hinaus vorgenommen worden sei und wies die Widersprüche der Klägerin im Übrigen zurück.

Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross Compliance).

Nach Art. 91, Art.93 Abs. 2 VO (EU) Nr.1306/2013 i. V. m. der Anlage II derselben Verordnung seien die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) solche einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance-CC). Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) und die in Bayern gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) im Anhang 5 über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) umgesetzt worden. Gemäß Nr. 1.2 des Anhangs 5 der VAwS muss ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und die Kanalisation zuverlässig verhindert werden. Der vorliegende Verstoß sei der Klägerin unmittelbar anzulasten, weil sie dafür Sorge zu tragen hätte, dass es nicht zum Austreten von Silagesickesaft kommt. Es liege auch kein Fall höherer Gewalt vor, weil sich ein Landwirt auf solche Naturgewalten einstellen könne . Starke Regenfälle seien nichts außergewöhnliches. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Zur Begründung der am 10.8.2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage trägt die Klägerseite im Wesentlichen vor:

Eine Sanktion von 5% sei nicht gerechtfertigt. Das Wasserwirtschaftsamt habe nur festgestellt, dass Silagesickersaft auf unbefestigte Flächen abgelaufen sei und versickern könne. Es habe aber bezüglich eines Eindringens in ein Gewässer oder in das Grundwasser nichts festgestellt. Auch werde nicht ausgeführt, wie dieser Saft aus den Drainagen ausdringen und in die anschließende Rohrleitung habe gelangen können. Vielmehr habe man beim Bau des Auffangbehälters festgestellt, dass die Drainagen trocken gewesen seien. Es wären aufgrund der Einwendungen des Klägers weitere Feststellungen veranlasst gewesen. Außerdem sei der Kontrollschacht nicht erhöht. Deshalb könnte auch von Nachbargrundstücken bei einem Starkregen etwas in den Kontrollschacht gelangen. Bei den Verpilzungen würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, dass diese auf den aus dem Silo austretenden Sickersaft zurückzuführen seien. Auch die Behauptung, die Klägerin habe Wochen verstreichen lassen, treffe nicht zu. Die Klägerin habe schon am 21.6.2016 eine Querrinne gezogen und „absolut dichte“ Schachtringe bestellt. Sie habe aber am 24.6.2016 Schachtringe geliefert bekommen, die nach Rückfrage beim AELF nicht der DIN entsprachen. Er werde Anlage K 2 (Lieferschein HABA-Beton vom 30.6.2016) zur Nachbestellung der Austauschlieferung im Termin vorlegen. Die Auswirkungen seien nicht schwerwiegend gewesen, da der Vorfluter in einen Fischteich einlaufe und nicht in andere Abwasserleitungen. In diesem Teich seien keine Fische verendet.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid des AELF Regen vom 10.11.2016 und vom 8.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 12.7.2017 werden aufgehoben, als darin eine Kürzung der Ausgleichszulage und der Direktzahlungen für das Jahr 2016 von 5% verfügt wurden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der FüAk.

Die Schwere, das Ausmaß und die Dauer des Verstoßes werde bereits generalisierend in der Bewertungsmatrix bewertet. Es handele sich um einen schweren Verstoß, wenn das Lagergut nicht nur überläuft, sondern auch noch in ein Gewässer gelangt. Auch die Dauer sei berücksichtigt worden. Über Wochen hinweg sei der Verstoß nicht abgestellt worden, obwohl er der Klägerin bekannt gewesen sei. Am 29.6.2016 hätten die Beamten eindeutig festgestellt, dass von dem stark überfüllten Silo ablaufender Silagesickersaft in das unterhalb verlaufende Gewässer gelangt sei. Die Verpilzung und die äußere Erscheinungsform sei ein starkes Indiz dafür, dass in dem Gewässer Silagesickersaft vorhanden gewesen sei. Es sei nicht notwendig, dass ein Fisch in einem Gewässer verendet sei. Ein Verstoß liege auch dann vor, wenn Silosaft in ein Gewässer eingedrungen sei. Außerdem gebe es in der näheren Umgebung kein Silo, welches das Gewässer verunreinigen hätte können. Die Verantwortlichen, Vater/Sohn GbR, hätten mehrere Tage, wenn nicht Wochen verstreichen lassen, ohne wenigstens provisorisch für Abhilfe zu sorgen. Eine einfache Möglichkeit wäre eine Folie gewesen. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, sei der Silosaft ungehindert bergab und in das Gewässer hinein gelaufen. Sollte eine Querrinne vorhanden gewesen sein, hätte dies nur ein vorübergehendes Wegleiten vom Weg zur Folge gehabt. Dies würde aber nichts daran ändern, dass schon allein aufgrund der topographischen Gegebenheiten der Silosaft weiter ungehindert bergab gelaufen und schließlich in das Gewässer eingedrungen wäre. Die Verantwortlichen wüssten aufgrund früherer Vorfälle um die Gefahr für das Gewässer. Hätte nicht ein Betriebsinhaberwechsel zwischenzeitlich stattgefunden, würde es sich um einen Wiederholungsfall handeln. Es finde sich in der Akte auch kein Nachweis, dass mittlerweile die richtigen Schachtringe verbaut worden seien. Die vorgelegte Anlage K 2 sei hierfür nicht geeignet, da die Angaben darauf nicht leserlich seien.

Die Klägerseite erwiderte dazu im Wesentlichen:

In der näheren Umgebung gebe es durchaus Silos, von denen ebenfalls etwas ausdringen könne. Außerdem seien die Schachtringe ordnungsgemäß verbaut worden. In der mündlichen Verhandlung werde der Nachweis erbracht werden. Außerdem habe der Geschäftsführer der Klägerin sehr wohl eine Abhilfemaßnahme getroffen und eine Querrinne angebracht.

Das Gericht hat die Gerichtsakte des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens RN 5 K 15.629 beigezogen.

In der dortigen mündlichen Verhandlung wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass es bereits im Herbst 2009 Beanstandungen wegen des Gewässers gegeben habe und der Kläger darauf hingewiesen worden sei. Weiter gebe es keinen Nachbarn mit Silage in unmittelbarer Nähe der fraglichen Rohrleitung bzw. des Gewässers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nachdem die Klägerin vorliegend die fünfprozentige Kürzung nicht hinnehmen möchte, begehrt sie sinngemäß die Auszahlung der Ausgleichszahlung und die Direktzahlung im vollen, bei der Behörde beantragten Umfang. Hinsichtlich der Direktzahlung ergibt sich ohne Kürzung ein Gesamtbetrag von 21.751,79 €. Davon hat die Klägerin bereits 18.489,02 € erhalten und durch den Widerspruchsbescheid weitere 2.175,18 € zusätzlich bewilligt bekommen, sodass sich bei den Direktzahlungen ein Restbetrag von 1.087,59 € errechnet. Hinsichtlich der Ausgleichszulage entsprechen 100% der Förderung im vorliegenden Fall 8.485,77 €. Davon hat die Klägerin bereits 7.212,90 € erhalten und weitere 848,58 € durch den Widerspruchsbescheid zugesprochen bekommen. Somit begehrt die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren noch einen Restbetrag von insgesamt 1.511,88 € €.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer 1.087,59 € als Direktzahlung (Betriebsprämie) und einer weiteren Ausgleichszahlung von 424,29 €, weshalb die Ablehnung ihres Antrages insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Unstreitig erfüllt die Klägerin zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen, insbesondere der Betriebsprämie und einer Ausgleichszahlung für das Jahr 2016, weil sich eine Rechtsformänderung, hier die Gründung einer GbR, bei der aber der frühere Betriebsinhaber Gesellschafter der GbR bleibt, auf den Anspruch auf Direktzahlung nicht auswirkt (vgl. Art. 14 Nr. 2 und Nr. 3 der Delegation VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014). Für die hier streitgegenständliche Kürzungen für das Jahr 2016 wegen eines Verstoßes gegen Cross-Compliance Vorschriften sind die Regelungen der Verordnung der VO (EU) Nr. 1307/2013 und die neuen Regelungen für die Cross Compliance in VO (EU) Nr. 1306/2013 anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013, der die VO (EG) 73/2009 aufhebt und nach Art. 74 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 ab dem 1.1.2015 gilt.

Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 93 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall, wird der Gesamtbetrag der Zahlungen gem. Art. 99 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gekürzt oder gestrichen. Art. 99 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht vor, dass bei einem Verstoß aufgrund von Fährlässigkeit eine Kürzung von höchstens 5%, im Wiederholungsfall höchstens 15% vorzunehmen ist.

Vorliegend hat der Kläger fahrlässig gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen (Cross Compliance). Die erfolgte Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämie) ist auch in der Höhe von 5% rechtmäßig.

1. Der Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung liegt in einem Verstoß gegen die in Nr. 4 des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Diese ist unter anderem durch die in Bayern geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in deren Anhang 5 umgesetzt worden (Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen).

Ein Verstoß gegen dessen Nr. 1.2 ist gegeben. Nach Nr. 1.2 muss ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation zuverlässig verhindert werden. Ein solcher Verstoß liegt vor. Die VAwS sieht vor, dass anfallende Pflanzenpresssäfte, Gärsäfte und verunreinigtes Drainagewasser in einen ausreichend dimensionierten und dichten Behälter für sie in die Güllegrube abzuleiten sind. Nach Nummer 5.4 Anhang 5 VawS dürfen Behälter für Silagesickerwasser keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren wie das Landratsamt … als fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am 4.7.2016, Blatt 28 der Behördenakte feststellte. Nach der Rechtsprechung liegt bereits ein Verstoß beim alleinigen „Ab- und Überlaufen des Lagergutes“ ohne Eindringen in das Grundwasser oder oberirdisches Gewässer bzw. die Kanalisation vor, wenn die Möglichkeit des Eindringens in den neben der Beckenbodenplatte beginnenden natürlichen Erdboden besteht (so OVG Sachsen-Anhalt vom 5.6.2018 -1 L 41/17, juris). Bei der am 29.6.2016 durchgeführten Vor-Ort -Kontrolle auf dem Betrieb der Klägerin wurde ein Überlaufen von Lagergut festgestellt. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Silagesickersaft aus dem überfüllten Fahrsilo, das keinen Auffangbehälter hatte, ausgetreten ist und auf dem unbefestigten Weg abfloss. Auf dem bei der Ortseinsicht aufgenommenen Bildern zeigt sich eine breite schwarze und lange Spur des abschließenden Silowassers. Der Weg ist stark verschmutzt. Außerdem zeigt ein weiteres Foto, dass Silosaft in ein Gewässer gelangt ist und dort Verpilzungen hervorgerufen hat, siehe dazu Fotos auf Seite 2 und 3 der Behördenakte. Ferner zeigen die Fotos auf Seite 30 der Behördenakte des AELF eine Plastikrohrleitung im Kontrollschacht, die zeigen, dass der Silosaft über Drainagen des Fahrsilos in eine sich anschließende Rohrleitung in das Gewässer gelangt ist, siehe dort Bild 3. Außerdem wurde im Gewässer eine Verpilzung festgestellt, was Bild 4 Seite 29 der Behördenakte dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter noch ausgeführt, dass sie beim Ortstermin die Wegstrecke des ablaufenden Sickerwassers bis zu dessen Eintritt in einen offenen Graben abgelaufen sind und somit den Eintritt des aus dem Silo der Klägerin stammenden Silagesickerwassers in das Gewässer eindeutig festgestellt haben.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Silagesickersaft aus dem Fahrsilo der Klägerin ausgetreten und zunächst auf dem unbefestigten Weg eine lange Strecke abgelaufen ist und dann weiter in das Gewässer gelangt ist. Nicht berücksichtigt werden kann hier der Einwand der Klägerin, der Silagesickersaft könne unmöglich von ihm stammen, da dies angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Fotos und Feststellungen der sachkundigen Beamten vor Ort völlig aus der Luft gegriffen ist. Der Vortrag der Klägerin, sie könne sich vorstellen, dass die Verpilzung des Gewässers von Silowasser aus einem anderen Silo eines Nachbarn stammen könnte, ist unplausibel. Auf den vorgelegten Fotos des Ortstermins und nach den Feststellungen der Behörden vor Ort sieht man vom Fahrsilo der Klägerin abfließendes Silowasser, das dann später in einen offenen Graben eingedrungen ist. Dass aus dem Silo eines Nachbarn ebenfalls Silosaft austrat, wurde weder beim Ortstermin noch später festgestellt. Die Behörden haben sich auch nach dem Ortstermin die Situation nochmals angeschaut und festgestellt, dass dies wegen der Höhenlage dieses Nachbarsilos und auch wegen der Neigung der Bodenplatte dieses Nachbarssilos zur Straße hin, nicht vorstellbar ist. Dies ist für das Gericht voll nachvollziehbar. Unabhängig davon reicht auch eine Mitursächlichkeit des vom Betrieb der Klägerin stammenden Silosickersaft für einen schweren Verstoß aus.

Der vorliegende Verstoß ist auch das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist (Art. 91 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die Gesellschafter der Klägerin hätten dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zum Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes und dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation kommt. Sie hätte es zuverlässig verhindern müssen. Dabei ist für einen Cross-Compliancerelevanten Verstoß ausreichend, dass Silagesickersaft aus- oder übergelaufen und in ein oberirdisches Gewässer gelangt ist. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor, weil ein Starkregenereignis bei den hiesigen Klimaverhältnissen kein ungewöhnliches Ereignis ist. Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

2. Die Höhe der vorgenommenen Kürzung ist verhältnismäßig. Vorliegend ist die Behörde zu Recht von einem schweren fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat zuletzt eine Kürzung von 5% der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage vorgenommen.

Für die Kategorisierung des Verstoßes als leicht, mittel oder schwer sind nach Art. 99 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/20139 die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Hierzu bediente sich die Behörde in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das Kontrolljahr 2016. Dort werden Fallkonstellationen beschrieben, für die eine Regeleinstufung des Verstoßes in leicht, mittel oder schwer festgelegt wird. Bei dieser Bestimmung wurden bereits die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit berücksichtigt. Die Anwendung der vorab definierten Regeleinstufungen soll zu einer vergleichbaren Umsetzung der Abstufungen der jeweiligen Verstöße führen. Danach ist der hier vorliegende Verstoß als schwerer Verstoß einzuordnen, da Silagesickersaft bereits über eine weite Strecke und eine lange Zeit auf einen unbefestigten Weg abgeflossen ist und schließlich in ein oberirdisches Gewässer eingedrungen ist. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos des Nachbarn vom 16.6.2016 zeigen darüber hinaus, dass die Klägerin ab dem Siliertermin am 7.6. oder 8.6.2016 lange Zeit verstreichen ließ, ohne taugliche Abhilfemaßnahmen zu treffen. Vergleicht man die Aufnahmen mit denen der Aufnahmen des Ortstermin am 29.6.2016 stellt man fest, dass zwischen den Situationen am 29.6.2016 und 16.6.2016 kein wesentlicher Unterschied besteht. Es trat bis zum 28.6.2016 ungehindert der Silosickersaft aus. Es wurden in unmittelbarer Nähe vom Silo keine erkennbaren sofortigen Maßnahmen seitens der Klägerin ergriffen, um ein Abfließen zu verhindern, siehe Fotos Blatt 51 der Gerichtsakte. Auch zeigen die Fotos vom 29.6.2016 eindeutig eine Verpilzung in einem kleineren Gewässer, siehe Blatt 72 und 73 der Gerichtsakte. Das Gewässer glänzt aufgrund des Gärsaftes dunkel und schmierig, siehe Blatt 73 der Gerichtsakte. Die behauptete Querrinne als Maßnahme war beim Ortstermin nicht erkennbar. Unterstellt diese Querrinne wäre tatsächlich gegraben worden, hätte sie an dem Verstoß nichts geändert. Denn sie hätte allenfalls zu einem vorübergehenden Wegleiten vom Weg geführt. Trotzdem wäre Silagesickersaft ungehindert in das Erdreich gedrungen und hätte Gewässer verschmutzen können. Denn aufgrund der topographischen Gegebenheiten wäre der Sickersaftsaft hangabwärts in Richtung der Gewässer gelaufen und dort eingedrungen. Es liegt somit ein schwerer Verstoß vor. Es ist für einen schweren Verstoß nicht notwendig, dass Fische in einem Gewässer verenden. Ein schwerer Verstoß liegt bereits vor, wenn über mehrere Tage hinweg Silagesickersafts auf einem unbefestigten Weg auf einer langen Strecke abfließt, selbst wenn eine Verunreinigung des Gewässers noch nicht festgestellt worden wäre. Hier wurde aber eindeutig noch zusätzlich eine Verunreinigung des Gewässers festgestellt. Es ist der Silagesickersaft sogar noch in ein Gewässer eingedrungen. Für eine Abweichung im Einzelfall von der dort festgelegten Regeleinstufung als schwerer Verstoß ist nichts ersichtlich. Wenn die Klägerseite nach dem Austritt des Silagesickerwassers Betonringe für einen Auffangbehälter bestellt hat, so war dies keine taugliche Sofortmaßnahme zur Abhilfe. Auch wenn die Klägerin nun einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Auffangbehälter eingebaut haben sollte, so erfolgte dies doch nahezu einen Monat nach dem Vorfall. Dies kann den Verstoß aber nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen, da der frühere Inhaber des Betriebes aus früheren Behördenbesuchen und auch aus dem Vorfall, der Gegenstand des Rechtsstreits RN 5 K 15.629 war, wusste, dass für Fahrsilo ein dichter ausreichend dimensionierter Auffangbehälter erforderlich ist, der schon viel früher hätte eingebaut werden müssen. Abgesehen davon waren die Abhilfemaßnahmen untauglich, um einen schweren Schaden zu verhindern. Wie der Beklagte im Schriftsatz vom 23.11.2017 ausführte, wäre eine einfache Möglichkeit eine mit Folie ausgekleidete Auffanggrube gewesen.

Es ist somit die Einstufung des Verstoßes als schwerer fahrlässiger Verstoß gerechtfertigt. Der Silagesickersaft lief über eine lange Zeit auf einem unbefestigten Weg auf einer längeren Strecke ab und drang dann in einen offenen Graben und dann in ein Gewässer ein. Es ist sogar nach den Feststellungen der sachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft sowie auf den vorliegenden Fotos eine massive Verpilzung des wasserführenden Grabens und des Gewässers feststellbar. Eine Verpilzung ist ein starkes Indiz dafür, dass Silagesickersaft in das Gewässer eingedrungen ist und vorhanden war. Das Gewässer wurde daher bereits stark beeinträchtigt (Schwere und Ausmaß des Verstoßes). Auch ist daher davon auszugehen, dass der Zustand bereits länger andauerte. Eine Reduzierung des Kürzungssatzes im Einzelfall ist daher nicht möglich.

Damit ist die Kürzung auch der Höhe nach gerechtfertigt.

2. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. dem § 708 ff. für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05.06.2018 00:00

Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Februar 2017 hat keinen Erfolg. 2 a) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von dem
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.