Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Mai 2012 - 7 B 116/12

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. März 2012 – 4 L 167/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Die gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 BDG i.V.m. § 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.3.2012, mit dem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 BDG vom 2.2.2012 ausgesetzt wurde, ist auch im Übrigen zulässig (§ 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO). Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers entsprochen. Denn es bestehen im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Anordnung vom 2.2.2012.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwendungen führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Antragstellers bereits als unzulässig zurückweisen müssen, weil dieser gegen die vorläufige Dienstenthebung bislang keinen Rechtsbehelf eingelegt und auch keinen außergerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 3 BDG i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Antragsgegnerin geht ersichtlich davon aus, der Rechtsschutz gegen die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung richte sich in der Hauptsache nach den Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften der §§ 80 VwGO. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar sind gemäß § 3 BDG die Vorschriften der VwGO zur Ergänzung des BDG anzuwenden, jedoch nur, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des BDG stehen. Genau dies ist hier jedoch der Fall. Den Rechtsschutz gegen die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 BDG regelt allein und abschließend die Vorschrift des § 63 BDG

vgl. z.B. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 63 Rdnrn. 1 und 7, Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 Rdnr. 29 sowie Urban, NVwZ 2001, 1335f..

Gemäß § 63 Abs. 1 BDG kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienst-enthebung beim Gericht beantragen. Die Aussetzung hat nach § 63 Abs. 2 BDG zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienst-enthebung bestehen. Nur für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 63 Abs. 1 BDG ordnet § 63 Abs. 3 BDG ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 80 Abs. 7 VwGO an. Den Antrag nach § 63 Abs. 1 BDG hat der Antragsteller zulässig bei dem Verwaltungsgericht gestellt.

Auch in der Sache haben die Einwendungen der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 63 Abs. 2 BDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem 2.2.2012 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen, ausschließlich auf die Vorschrift des § 38 Abs.1 Satz 1 BDG gestützten vorläufigen Dienstenthebung bestehen.

Derartige Zweifel ergeben sich unter verschiedenen Gesichtspunkten.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

Das Verwaltungsgericht hat ernstliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BDG erfüllt sind, unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BDG nur gegen aktive Beamte in Frage komme, der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einer beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht jedoch nicht unterliege, weil er gemäß § 387 Abs.3 SGB III (in der Fassung vom 19.07.2007 – a.F. -) unter Wegfall der Besoldung mit Wirkung ab 1.7.2008 beurlaubt worden sei (In-Sich-Beurlaubung) und in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehe, welches nicht beendet sei, weshalb für eine Maßnahme nach § 38 Abs.1 BDG ihm gegenüber kein Raum sei.

Dem hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, ZBR, 2003, 94ff..

entgegengehalten, das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich entschieden, dass § 38 BDG jedenfalls dann zur Anwendung komme, wenn ein vollziehbarer Widerruf der In-Sich-Beurlaubung vorliege. Dies sei hier der Fall. Die In-Sich-Beurlaubung sei mit Bescheid vom 17.2.2012 aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen worden und nachdem mit Schreiben vom 21.2.2012 hiergegen Widerspruch erhoben worden sei, habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7.3.2012 den sofortigen Vollzug des Widerrufs der In-Sich-Beurlaubung angeordnet. Zwischenzeitlich sei davon auszugehen, dass der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung sogar bestandskräftig geworden sei, weil die Bevollmächtigten des Antragstellers im Disziplinarverfahren mitgeteilt hätten, sie seien für den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung nicht bevollmächtigt.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Bestandskraft des mit Bescheid vom 17.2.2012 ausgesprochenen Widerrufs der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers ist bislang nicht eingetreten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der hiergegen unstreitig eingelegte Widerspruch vom 21.2.2012 wegen vollmachtloser Vertretung unwirksam wäre. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 9.3.2012 erklärte Einschränkung der ihnen erteilten Vollmacht bezog sich ausdrücklich nur auf die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen betreffend den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung, nicht auch auf die Einlegung von Rechtsbehelfen dagegen. Zudem wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21.2.2012 (von der Antragsgegnerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 4.5.2012 als Anlage B 12) ausdrücklich mitgeteilt, dass und von welchem Rechtsanwalt aus dem Kreise der hiesigen Bevollmächtigten der Antragsteller „im Disziplinarverfahren und bei den weiteren beamtenrechtlichen Fragestellungen“ vertreten werde.

Es liegt deshalb derzeit kein bestandskräftiger, sondern lediglich ein für sofort vollziehbar erklärter Widerruf der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers vor, wobei zu der Frage der Aufrechterhaltung der von der Antragsgegnerin angeordneten Vollziehbarkeit des Widerrufs bei dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren - 2 L 276/12 – ein Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Widerruf der In-Sich-Beurlaubung gerichteten Widerspruchs anhängig ist.

Bei dieser Sachlage lässt sich der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs mit Bestimmtheit und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass hier aufgrund des Vorliegens eines für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 1 BDG eröffnet ist.

In der genannten Entscheidung, die sich noch auf die Regelung der vorläufigen Dienstenthebung nach der Vorgängerregelung des § 91 BDO bezog, hat das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, a.a.O.

zwar ausgeführt, der vorläufigen Dienstenthebung im dort gegebenen Fall stehe nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Zustellung und damit des Wirksamwerdens der Anordnung (der vorläufigen Dienstenthebung) die Beurlaubung des dortigen Antragstellers unter Wegfall der Dienstbezüge, die ihn von seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Dienstleistung entbunden hatte, noch nicht wirksam widerrufen war. Jedoch hat es unter Bezugnahme auf zahlreiche Fundstellen aus der Literatur zu § 91 BDO ausdrücklich offen gelassen, „ob es in einem solchen Beurlaubungsfall überhaupt noch rechtlich möglich und geboten ist, den ohnehin nach Beamtenrecht nicht dienstleistungspflichtigen Beamten gemäß § 91 BDO von seiner Dienstleistungspflicht zu entbinden“.

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall nur deshalb verneint, weil jedenfalls im für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund eines bestandskräftigen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheides ein (endgültig) wirksamer Widerruf der Beurlaubung vorlag, weshalb die beamtenrechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Dienstleistung wieder aufgelebt und für eine vorläufige Dienstenthebung Raum war.

Dem ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Insbesondere steht hier keineswegs abschließend fest, dass die durch die In-Sich-Beurlaubung aus dem Jahre 2008 entfallene beamtenrechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Dienstleistung wieder aufgelebt ist. Ein bestandskräftiger Widerruf der In-Sich-Beurlaubung liegt hier gerade nicht vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufgeworfene, aber ausdrücklich offen gelassenen Frage ist daher hier – weiterhin – als offen anzusehen.

Darüber hinaus ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der mit Bescheid vom 17.2.2012 erfolgte Widerruf der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers und die hierzu mit Schreiben vom 7.3.2012 erfolgte Sofortvollzugsanordnung rechtlichen Bestand haben werden.

Ob dies der Fall sein wird, hängt u.a. von der Frage ab, ob Voraussetzung eines Widerrufs der hier gemäß § 387 Abs.3 SGB III a.F. mit Wirkung ab 1.7.2008 erfolgten In-Sich-Beurlaubung eine zuvor erfolgte wirksame Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts ist. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin in ihren Verwaltungsakten vorgelegten Verwaltungsvorschriften (Handlungs- und Durchführungsanweisung – HDA – Stand 26.5.2010, Abschnitt B 500 zur In-Sich-Beurlaubung), insbesondere auf Nr. 27 Abs. 2 HDA, nachvollziehbar bejaht. Dort heißt es: “Ist ein Widerruf der In-Sich-Beurlaubung beabsichtigt, ist zunächst das Arbeitsverhältnis zu beenden (Satz 1). Im Regelfall ist mit der Beamtin/dem Beamten ein Auflösungsvertrag zu schließen (Satz 2). Liegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vor, so ist das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften durch ordentliche oder fristlose Kündigung aufzulösen (Satz 3). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die In-Sich-Beurlaubung zu widerrufen (Satz 4)“.

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller, insbesondere nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften durch ordentliche oder fristlose Kündigung, ist indes unstreitig nicht erfolgt. Zwar hatte die Antragsgegnerin ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Schriftsätze aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Personalvertretungsverfahren 8 K 1137/10 im September 2009 beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller zu kündigen, weshalb sie in dem genannten Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats gemäß § 47 Abs. 1 BPersVG zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum Widerruf der In-Sich-Beurlaubung beantragt hatte. Jedoch hat sie dieses Verfahren nicht weiterverfolgt, sondern durch Antragsrücknahme beendet.

Dem aus Nr. 27 Abs. 2 HDA, mithin aus ihren eigenen Handlungs- und Durchführungsanweisungen zur In-Sich-Beurlaubung sich nachvollziehbar ergebenden Erfordernis einer vorherigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Widerruf der In-Sich-Beurlaubung hat die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend substantiiert das Vorliegen einer abweichenden Neufassung der fraglichen Richtlinien entgegen gehalten. Zwar hat sie vorgetragen, die HDA Stand 25.5.2010 sei veraltet und die neue HDA, Stand 5.8.2011 beinhalte „den vom Antragsteller zitierten Passus in dieser Form nicht mehr“ und in der neuen HDA heiße es: „ Erst in den Fällen, in denen eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung erforderlich wäre, ist entsprechend vom Widerruf der I-S B Gebrauch zu machen“. Nur aufgrund dieses isolierten Zitats und ohne den Kontext der gesamten Neufassung der HDA kann dem jedoch nicht entnommen werden, ob die Neufassung eine dem oben zitierten Nr. 27 Abs. 2 HDA Stand 26.5.2010 entsprechende Regelung tatsächlich nicht mehr enthält.

Die Frage, ob der Antragsteller als „aktiver Beamter“ im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG mit wiederaufgelebten beamtenrechtlichen Dienstleistungspflichten anzusehen ist und deshalb die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift des § 38 BDG auf ihn zu bejahen ist, ist danach als offen zu bewerten.

Dies gilt sowohl mit Blick auf die Frage, ob der Widerruf der In-Sich-Beurlaubung des Antragstellers eine zuvor erfolgte wirksame Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts voraussetzt, als auch darüber hinaus mit Blick auf die Frage, ob – falls dies nicht der Fall sein sollte – nicht nur für eine Kündigung des mit dem Antragsteller begründeten Arbeitsvertrages sondern auch für den Widerruf der in seiner Person erfolgten In-sich-Beurlaubung die Zustimmung des Personalrates gemäß § 47 Abs. 1 BPersVG vorliegen muss und ob nicht auch deshalb eine Maßnahme gegen den Antragsteller nach § 38 Abs. 1 BDG mangels Vorliegens des aktiven Beamtenstatus nicht hätte ergehen dürfen.

Beide Fragen bedürfen zu ihrer abschließenden Klärung einer vertieften rechtlichen Prüfung in disziplinarrechtlicher, beamtenrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Hinsicht. Dies geht über den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hinaus, weshalb sie hier als offen in dem Sinne anzusehen sind, dass sie weder überwiegend wahrscheinlich zu bejahen noch zu verneinen sind. Muss aber das Vorliegen einer zentralen Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 BDG für die gegen den Antragsteller ergriffene Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung als offen angesehen werden, so begründet dies bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Es mag dahinstehen, ob dies – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – bereits zur Bejahung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG und damit zur Aussetzung der Maßnahme durch das Gericht ausreicht. Denn auch wenn die vorgenannten Gesichtspunkte für sich betrachtet – noch – nicht zur Annahme von Zweifeln führen würden, die im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG als ernstlich zu bewerten wären, so sind derartige Zweifel jedenfalls bei Einbeziehung der weiteren Frage zu bejahen, ob im Falle des Antragstellers die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG, auf den die Maßnahme allein gestützt wurde, vorliegen.

Nach der genannten Vorschrift ist Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Dies setzt voraus, dass es aufgrund der summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass gegen ihn die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt den Maßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vor, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Deshalb genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch reicht es nicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme

allg. Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376f. und vom 28.02.2000 - 1 DB 26/99 -, juris sowie Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. § 38 Rdnr. 3 und Urban /Wittkowski, BDG § 38 Rdnr. 17, jew.m.w.N..

Vorliegend erscheint es bei summarischer Prüfung derzeit indes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Dabei ist im Wesentlichen von Folgendem auszugehen.

Unter dem 30.11.2009 hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Strafanzeige erstattet mit dem Vorwurf der Erpressung und Nötigung von Bildungsträgern, zu deren Angebot Leistungen für die Antragsgegnerin gehörten (1.), der Untreue zu Lasten der Antragsgegnerin durch Verstoß gegen § 10 Abs. 3 SGB III durch rechtlich nicht zulässige Fördermaßnahmen zur Erlangung des Führerscheins für Erwerbslose (2.), der rechtlich nicht zulässigen Vergabe von Fördermaßnahmen gemäß § 37 SGB III (3.), des Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen (4.) und der Annahme von durch Bildungsträger bezahlte Essen, Reisen und Feiern (5.). Die genannten Vorwürfe hat sie ihm auch disziplinarisch zur Last gelegt, das am 21.9.2010 eingeleitete Disziplinarverfahren jedoch mit Blick auf die strafrechtlichen Ermittlungen mit Verfügung vom 2.12.2010 ruhend gestellt. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen gelangte das LKA in seinem Abschlussbericht vom 30.5.2011 zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht eine Erhärtung des Verdachts im Wesentlichen nur zu den Vorwürfen zu 2. und 3. möglich war, zu 1. allenfalls singulär, zu 4. in abgeschwächter Form und dass sich zu 5. die Vorwürfe im Wesentlichen als unbegründet erwiesen hätten. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29.12.2011 wegen der dem Antragsteller zu 2. als rechtlich nicht zulässig vorgeworfenen Fördermaßnahmen zur Erlangung des Führerscheins für Erwerbslose (wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 SGB III) in 100 Fällen Anklage wegen Untreue zum Landgericht A-Stadt. Wegen der weiteren angezeigten Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft „soweit diesbezüglich noch verfolgbare Straftaten in Betracht kommen“ die Strafverfolgung gemäß § 154 StPO beschränkt. Bezüglich der angeklagten Untreuehandlungen ging die Staatsanwaltschaft von einem Gesamtschaden in Höhe von rund 185.000,- EUR aus, wobei sie die Gesamtsumme der Zahlungen an die Bildungsträger für durchgeführte, aber nach den Ermittlungen als nicht förderungsfähig eingeschätzte Führerscheinmaßnahmen in Ansatz brachte. Zugleich ist in der Anklageschrift festgehalten: „belastbare Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung des Angeschuldigten wurden nicht festgestellt“. Der Antragsteller ist den Vorwürfen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren in objektiver wie subjektiver Hinsicht ausführlich entgegengetreten.

Ausgehend von diesem Sach- und Streitstand kann derzeit – insbesondere allein aufgrund der Tatsache der Anklageerhebung - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass in einem - zulässig gegen den Antragsteller gerichteten - Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Zwar wiegen die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten schwer. Auch handelt es sich bei dem in der Anklageschrift als Schadenssumme angenommenen Betrag nicht um eine geringfügige Summe. Jedoch wird – auch für den Fall der Erweislichkeit der objektiven Rechtswidrigkeit des Handelns des Antragstellers - bei der Bewertung der Schwere des disziplinarischen Vorwurfs beispielsweise zu berücksichtigen sein, dass die einzelnen Beträge tatsächlich für 100 reale Fördermaßnahmen zur Erlangung des Führerscheins, seien diese letztlich rechtlich förderungsfähig gewesen oder nicht, verauslagt wurden und dass - nach dem Erkenntnisstand der Anklageschrift - belastbare Anhaltspunkte für eine damit verbundene persönliche Bereicherung des Antragstellers bislang nicht festgestellt wurden. Ob die Durchführung des Strafverfahrens, sei es im Sinne einer Belastung oder sei es im Sinne einer Entlastung des Antragstellers, insgesamt zu anderen maßgeblichen Erkenntnissen führen wird, als dies in der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde, ist derzeit völlig offen und im Rahmen der im Verfahren nach § 63 Abs. 2 BDG nur möglichen summarischen Prüfung nicht abzuschätzen.

Im Ergebnis bestehen daher sowohl mit Blick auf die offene Frage der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 1 BDG auf den Antragsteller als auch in Anbetracht des Fehlens einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass in einem - zulässig gegen den Antragsteller gerichteten - Disziplinarverfahren voraussichtlich auf dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin unter dem 2.2.2012 gegenüber dem Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 BDG ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen, dem Aussetzungsantrag des Antragstellers stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.3.2012 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Mai 2012 - 7 B 116/12 zitiert 16 §§.

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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.