Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05

published on 10/08/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.8.2005 – 3 F 24/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.8.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der am 22. Juli 2005 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.7.2005 anzuordnen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von näher bezeichneten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin zum Bau der Stadtbahn-Teilstrecke B-Stadt-Süd bis Etzenhofen eingewiesen wird, bleibt ohne Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Begründung und in der ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf, die es rechtfertigen, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die durch gesetzliche Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 PBefG) bewirkte sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides auszusetzen.

Dieser Bescheid lässt nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.

Nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Außerdem ist erforderlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (§ 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es, wie § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt, nicht.

Keine Verfahrensvoraussetzung ist danach die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens, zumal die vorzeitige Besitzeinweisung einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss voraussetzt, dem anders als den Festsetzungen eines Bebauungsplans sogenannte enteignungsrechtliche Verwirkung zukommt, d.h. der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 30 Satz 2 PbefG). Danach stehen im Zeitpunkt der Besitzeinweisung Art, Umfang und räumliche Lage der Grundstücksinanspruchnahme fest, vgl. zum Unterschied zu § 116 BauGB ausführlich Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage 1998, § 18 f Rdnr. 9; OLG Naumburg, Urteil vom 17.4.2002 – 1 U (Baul) 4/00 – zitiert nach Juris, m.w.N., zu der § 29 a Abs. 1 PbefG inhaltlich entsprechenden Regelung des § 18 f FStrG.

Geboten ist der sofortige Baubeginn im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG, wenn das Interesse der Allgemeinheit am vorzeitigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2005 – 3 W 10/05 – m.w.N..

Ein Allgemeininteresse am vorzeitigen Baubeginn hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens vom 3.6.2005 dargelegt. Danach sind die Arbeiten rechts und links des Anwesens der Antragstellerin bereits in vollem Gange. Die Besitzeinweisung sei geboten, um den Bau der Stadtbahn termingerecht bis zum Jahre 2006 abschließen zu können. Der Weiterbau der Strecke diene der Zielsetzung der Reduzierung des Individualverkehrs. Diese führe zu einer Verringerung der allgemeinen (Verkehrs-)Belastung und komme der Sicherung des Verkehrs in der Gemeinde B-Stadt im Besonderen entgegen. Dies hat der Antragsgegner aufgegriffen und in dem angefochtenen Besitzeinweisungsbescheid die Dringlichkeit wie folgt begründet:

„Termingerechte Fertigstellung der Stadtbahn bis zum Jahre 2006 und dadurch Schaffung einer verbesserten, verkehrssicheren und leistungsfähigeren öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen B-Stadt und A-Stadt Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrten durch Reduzierung des Individualverkehrs Verringerung der Immissionen durch Reduzierung des Individualverkehrs.“

Ein gegenüber diesem öffentlichen Interesse durchgreifendes Privatinteresse hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ihr Einwand, die Beigeladene könne sich nicht mit Erfolg auf die Dringlichkeit der Bauarbeiten und die Erforderlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung berufen, weil sie in den mehr als drei Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002 die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Besitz der für das Vorhaben benötigten Flächen mittels eines Enteignungsverfahrens zu verschaffen, greift nicht durch. Die Antragstellerin übersieht, dass sich an dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002, im Übrigen ergänzt durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.5.2003, eine ganze Reihe von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten angeschlossen hat, in denen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung in Frage gestellt wurde. Diese Verfahren sind im Dezember 2003 teils durch Vergleiche, teils durch Urteile abgeschlossen worden. Dass die Antragsgegnerin vor Abschluss der Gerichtsverfahren und bevor Klarheit über den Bestand der Planung herbeigeführt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, kann ihr im vorliegenden Besitzeinweisungsverfahren nicht als Versäumnis angelastet werden. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie sich aller Voraussicht nach dem – wohl berechtigten – Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine unzulässige „Vorratsenteignung“ zu einem Zeitpunkt zu betreiben, zu dem die Realisierbarkeit des Projektes noch in Frage gestellt war. Dass die Beigeladene seit Rechtskraft der in den Planfeststellungsprozessen ergangenen Gerichtsentscheidungen – Anfang 2004 – in einer die Geltendmachung der Dringlichkeit der Bauausführung ausschließenden Weise säumig gehandelt hätte, ist nicht dargetan und kann in Anbetracht des allgemein bekannten Umfanges des Projektes, durch das zahlreiche Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, auch sonst nicht angenommen werden.

Ein vorrangiges privates Interesse kann die Antragstellerin ferner nicht mit Erfolg aus der nach ihrer Darstellung existenzgefährdenden Betroffenheit ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens durch die vorgesehene Flächeninanspruchnahme herleiten. Für die Berücksichtigung dieser Betroffenheit ist im Rahmen von § 29 a Abs. 1 PBefG, insbesondere auch im Rahmen der Beurteilung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Verständnis dieser Bestimmung kein Raum. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 1.8.2005 unter auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 – zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Teils zusammenfassend, teils wiederholend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken: Indem der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt hat, dass es weiterer – als der in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift normierten – Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bedarf, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Verfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren nicht erneut abwägend über Einwendungen zu befinden ist, die zum Entscheidungsprogramm der Planfeststellung gehören. Ebenso wenig wie im Enteignungsverfahren ist daher im Besitzeinweisungsverfahren zu prüfen, ob es Alternativen zu der planfestgestellten Linienführung gibt, durch die sich die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Betroffenen mindern oder ganz vermeiden lässt, oder ob das Vorhaben sogar unterbleiben kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 – m.w.N..

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die unveränderte Verfügbarkeit von zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen sei für den Bestand ihres Gewerbebetriebes unverzichtbar, erhebt sie Einwendungen, die sie im Planfeststellungsverfahrens hätte vorbringen und – sofern ihnen in der planerischen Abwägung nicht entsprochen worden wäre – mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte weiter verfolgen müssen. Das ist – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Soweit die nunmehr geltend gemachte Betroffenheit dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage einer ihr im Dezember 2003 erteilten Baugenehmigung Anlagen ihres Unternehmens auf den planbetroffenen Flächen ausgeführt hat, deren Bestand und Nutzbarkeit durch die umstrittene Baumaßnahme beeinträchtigt sind, hat sie auf eigenes Risiko gehandelt, da ihr die Planung und die in ihrem Zuge vorgesehene Flächeninanspruchnahme aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt waren. Die ihr erteilte Baugenehmigung bewirkt insoweit keine Sicherstellung der für ihre betrieblichen Anlagen benötigten Flächen.

Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich der nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es – zwangsläufig – zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten. Auch das ist offenbar nicht geschehen. Im Übrigen macht die Antragstellerin selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber noch keine Bestandskraft erlangt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG ebenfalls erfüllt sind.

Was dann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Bestimmtheit der Planfeststellung und der Besitzeinweisung anbelangt, so hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.8. und vom 8.8.2005 betreffend den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG das Erforderliche ausgeführt. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Besitzeinweisung erlaubt ausweislich des angefochtenen Bescheides den Zugriff auf das Grundeigentum der Antragstellerin im Umfang der Planfeststellung (Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan), wobei das Ausmaß der flächenmäßigen Inanspruchnahme im Besitzeinweisungsbescheid vom 14.7.2005 entsprechend den Vorgaben des Grunderwerbsverzeichnisses, getrennt nach dauerhafter und vorübergehender Inanspruchnahme, ausdrücklich beziffert ist. Abweichungen hiervon sind nur in dem in den zuletzt genannten Beschlüssen beschriebenen geringfügigen Ausmaß zulässig, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der Ungenauigkeiten, die den lediglich maßstäblichen Abbildungen der Grundstücksgegebenheiten in den Plänen innewohnen, und der Gegebenheiten des Baugeschehens kein Raum für so genannte „Zentimeterstreitigkeiten“ ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in Grundeigentum der Antragstellerin wäre von dem Besitzeinweisungsbescheid nicht gedeckt, berührt mithin nicht die Rechtmäßigkeit der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich der zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen und der Pflicht zur Beweissicherung. Beides ist der Beigeladenen in den Nummern 3 und 4 des Besitzeinweisungsbescheides vom 14.7.2005 aufgegeben, letzteres vor Baubeginn. Sofern sich die Beigeladene hieran nicht halten sollte, wäre dies keine Frage der Rechtmäßigkeit sondern der Durchsetzung des Besitzeinweisungsbescheides beziehungsweise der in ihn aufgenommen Nebenbestimmungen.

Nicht zum Erfolg verhilft der Antragstellerin ferner ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe es versäumt, Vorkehrungen zur Sicherung des Fundamentes ihres Wohngebäudes anzuordnen. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeiten nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Dass auf dem Grundstück der Antragstellerin Gegebenheiten bestünden, die auf diese Weise nicht beherrschbar sind, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch besteht kein Grund zu der Annahme, dass bei in diesem Sinne ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten das Fundament des Gebäudes der Antragstellerin zu Schaden kommen könnte.

Schließlich erweist sich die umstrittene Besitzeinweisung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beigeladene bislang kein den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechendes Entschädigungsangebot unterbreitet hat. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 dargelegt, ist ein beziffertes Entschädigungsangebot keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung. Im übrigen geht aus den von der Antragstellerin während des Besitzeinweisungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 7.7.2005) hervor, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bereits im Sommer 2003 erfolglos über den Erwerb der für das Stadtbahnprojekt benötigten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin verhandelt haben. Offenbar scheiterten die Verhandlungen an unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises. Das von der Beigeladenen unterbreitete Entschädigungsangebot hat die Antragstellerin zuletzt offenbar mit Schreiben vom 24.5.2005 als unzureichend abgelehnt. Die Beigeladene hat hierauf mit Schreiben vom 1.6.2005 die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens angekündigt. Auch in diesem Verfahren (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.6.2005) ist eine Einigung über die Überlassung der benötigten Grundstücksflächen gegen oder unter Vorbehalt der Entschädigung nicht zustande gekommen.

Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der Antragstellerin nichts für die Annahme, der angefochtene Besitzeinweisungsbescheid werde sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, muss es in Anbetracht der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegten Dringlichkeit der Baumaßnahme bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verbleiben. Eines Eingehens auf die Äußerung des Antragsgegners und der Beigeladenen zur ergänzenden Beschwerdebegründung bedurfte es für diese Beurteilung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG), wobei zum einen der Wert des zur dauerhaften und zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundeigentums der Antragstellerin von insgesamt 376 m² (Grundstückswert nach Angabe der Beigeladenen: 95,-- Euro/m²) grob pauschalierend mit einem geschätzten Bruchteil von 30 %, das heißt aufgerundet mit 11.000,-- Euro und zum anderen die geltend gemachte existenzbedrohende Betroffenheit des Gewerbebetriebes der Antragstellerin mit geschätzten weiteren 10.000,-- Euro zum Ansatz zu bringen waren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 25/07/2005 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April
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published on 11/12/2014 00:00

Gründe 1 I. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Ände
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.