Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05

bei uns veröffentlicht am10.08.2005

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.8.2005 – 3 F 24/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.8.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der am 22. Juli 2005 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.7.2005 anzuordnen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von näher bezeichneten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin zum Bau der Stadtbahn-Teilstrecke B-Stadt-Süd bis Etzenhofen eingewiesen wird, bleibt ohne Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin in der Begründung und in der ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf, die es rechtfertigen, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die durch gesetzliche Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 PBefG) bewirkte sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides auszusetzen.

Dieser Bescheid lässt nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.

Nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Außerdem ist erforderlich, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (§ 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es, wie § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt, nicht.

Keine Verfahrensvoraussetzung ist danach die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens, zumal die vorzeitige Besitzeinweisung einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss voraussetzt, dem anders als den Festsetzungen eines Bebauungsplans sogenannte enteignungsrechtliche Verwirkung zukommt, d.h. der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 30 Satz 2 PbefG). Danach stehen im Zeitpunkt der Besitzeinweisung Art, Umfang und räumliche Lage der Grundstücksinanspruchnahme fest, vgl. zum Unterschied zu § 116 BauGB ausführlich Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage 1998, § 18 f Rdnr. 9; OLG Naumburg, Urteil vom 17.4.2002 – 1 U (Baul) 4/00 – zitiert nach Juris, m.w.N., zu der § 29 a Abs. 1 PBefG inhaltlich entsprechenden Regelung des § 18 f FStrG.

Geboten ist der sofortige Baubeginn im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG, wenn das Interesse der Allgemeinheit am vorzeitigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2005 – 3 W 10/05 – m.w.N..

Ein Allgemeininteresse am vorzeitigen Baubeginn hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens vom 3.6.2005 dargelegt. Danach sind die Arbeiten rechts und links des Anwesens der Antragstellerin bereits in vollem Gange. Die Besitzeinweisung sei geboten, um den Bau der Stadtbahn termingerecht bis zum Jahre 2006 abschließen zu können. Der Weiterbau der Strecke diene der Zielsetzung der Reduzierung des Individualverkehrs. Diese führe zu einer Verringerung der allgemeinen (Verkehrs-)Belastung und komme der Sicherung des Verkehrs in der Gemeinde B-Stadt im Besonderen entgegen. Dies hat der Antragsgegner aufgegriffen und in dem angefochtenen Besitzeinweisungsbescheid die Dringlichkeit wie folgt begründet:

„Termingerechte Fertigstellung der Stadtbahn bis zum Jahre 2006 und dadurch Schaffung einer verbesserten, verkehrssicheren und leistungsfähigeren öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen B-Stadt und A-Stadt Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrten durch Reduzierung des Individualverkehrs Verringerung der Immissionen durch Reduzierung des Individualverkehrs.“

Ein gegenüber diesem öffentlichen Interesse durchgreifendes Privatinteresse hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ihr Einwand, die Beigeladene könne sich nicht mit Erfolg auf die Dringlichkeit der Bauarbeiten und die Erforderlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung berufen, weil sie in den mehr als drei Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002 die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Besitz der für das Vorhaben benötigten Flächen mittels eines Enteignungsverfahrens zu verschaffen, greift nicht durch. Die Antragstellerin übersieht, dass sich an dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002, im Übrigen ergänzt durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.5.2003, eine ganze Reihe von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten angeschlossen hat, in denen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung in Frage gestellt wurde. Diese Verfahren sind im Dezember 2003 teils durch Vergleiche, teils durch Urteile abgeschlossen worden. Dass die Antragsgegnerin vor Abschluss der Gerichtsverfahren und bevor Klarheit über den Bestand der Planung herbeigeführt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, kann ihr im vorliegenden Besitzeinweisungsverfahren nicht als Versäumnis angelastet werden. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie sich aller Voraussicht nach dem – wohl berechtigten – Vorwurf ausgesetzt gesehen, eine unzulässige „Vorratsenteignung“ zu einem Zeitpunkt zu betreiben, zu dem die Realisierbarkeit des Projektes noch in Frage gestellt war. Dass die Beigeladene seit Rechtskraft der in den Planfeststellungsprozessen ergangenen Gerichtsentscheidungen – Anfang 2004 – in einer die Geltendmachung der Dringlichkeit der Bauausführung ausschließenden Weise säumig gehandelt hätte, ist nicht dargetan und kann in Anbetracht des allgemein bekannten Umfanges des Projektes, durch das zahlreiche Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, auch sonst nicht angenommen werden.

Ein vorrangiges privates Interesse kann die Antragstellerin ferner nicht mit Erfolg aus der nach ihrer Darstellung existenzgefährdenden Betroffenheit ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens durch die vorgesehene Flächeninanspruchnahme herleiten. Für die Berücksichtigung dieser Betroffenheit ist im Rahmen von § 29 a Abs. 1 PBefG, insbesondere auch im Rahmen der Beurteilung der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns im Verständnis dieser Bestimmung kein Raum. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 1.8.2005 unter auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 – zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Teils zusammenfassend, teils wiederholend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken: Indem der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 3 PBefG ausdrücklich bestimmt hat, dass es weiterer – als der in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift normierten – Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bedarf, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in jenem Verfahren ebenso wie im Enteignungsverfahren nicht erneut abwägend über Einwendungen zu befinden ist, die zum Entscheidungsprogramm der Planfeststellung gehören. Ebenso wenig wie im Enteignungsverfahren ist daher im Besitzeinweisungsverfahren zu prüfen, ob es Alternativen zu der planfestgestellten Linienführung gibt, durch die sich die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Betroffenen mindern oder ganz vermeiden lässt, oder ob das Vorhaben sogar unterbleiben kann, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 – 2 V 3/99 – m.w.N..

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die unveränderte Verfügbarkeit von zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen sei für den Bestand ihres Gewerbebetriebes unverzichtbar, erhebt sie Einwendungen, die sie im Planfeststellungsverfahrens hätte vorbringen und – sofern ihnen in der planerischen Abwägung nicht entsprochen worden wäre – mit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hätte weiter verfolgen müssen. Das ist – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Soweit die nunmehr geltend gemachte Betroffenheit dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage einer ihr im Dezember 2003 erteilten Baugenehmigung Anlagen ihres Unternehmens auf den planbetroffenen Flächen ausgeführt hat, deren Bestand und Nutzbarkeit durch die umstrittene Baumaßnahme beeinträchtigt sind, hat sie auf eigenes Risiko gehandelt, da ihr die Planung und die in ihrem Zuge vorgesehene Flächeninanspruchnahme aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt waren. Die ihr erteilte Baugenehmigung bewirkt insoweit keine Sicherstellung der für ihre betrieblichen Anlagen benötigten Flächen.

Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich der nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es – zwangsläufig – zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten. Auch das ist offenbar nicht geschehen. Im Übrigen macht die Antragstellerin selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber noch keine Bestandskraft erlangt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 PBefG ebenfalls erfüllt sind.

Was dann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Bestimmtheit der Planfeststellung und der Besitzeinweisung anbelangt, so hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.8. und vom 8.8.2005 betreffend den Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG das Erforderliche ausgeführt. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Besitzeinweisung erlaubt ausweislich des angefochtenen Bescheides den Zugriff auf das Grundeigentum der Antragstellerin im Umfang der Planfeststellung (Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan), wobei das Ausmaß der flächenmäßigen Inanspruchnahme im Besitzeinweisungsbescheid vom 14.7.2005 entsprechend den Vorgaben des Grunderwerbsverzeichnisses, getrennt nach dauerhafter und vorübergehender Inanspruchnahme, ausdrücklich beziffert ist. Abweichungen hiervon sind nur in dem in den zuletzt genannten Beschlüssen beschriebenen geringfügigen Ausmaß zulässig, wobei anzumerken ist, dass aufgrund der Ungenauigkeiten, die den lediglich maßstäblichen Abbildungen der Grundstücksgegebenheiten in den Plänen innewohnen, und der Gegebenheiten des Baugeschehens kein Raum für so genannte „Zentimeterstreitigkeiten“ ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in Grundeigentum der Antragstellerin wäre von dem Besitzeinweisungsbescheid nicht gedeckt, berührt mithin nicht die Rechtmäßigkeit der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereich der zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen und der Pflicht zur Beweissicherung. Beides ist der Beigeladenen in den Nummern 3 und 4 des Besitzeinweisungsbescheides vom 14.7.2005 aufgegeben, letzteres vor Baubeginn. Sofern sich die Beigeladene hieran nicht halten sollte, wäre dies keine Frage der Rechtmäßigkeit sondern der Durchsetzung des Besitzeinweisungsbescheides beziehungsweise der in ihn aufgenommen Nebenbestimmungen.

Nicht zum Erfolg verhilft der Antragstellerin ferner ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe es versäumt, Vorkehrungen zur Sicherung des Fundamentes ihres Wohngebäudes anzuordnen. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 ausgeführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Arbeiten nach den Regeln der Baukunst ausgeführt werden. Dass auf dem Grundstück der Antragstellerin Gegebenheiten bestünden, die auf diese Weise nicht beherrschbar sind, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Auch besteht kein Grund zu der Annahme, dass bei in diesem Sinne ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten das Fundament des Gebäudes der Antragstellerin zu Schaden kommen könnte.

Schließlich erweist sich die umstrittene Besitzeinweisung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beigeladene bislang kein den Vorstellungen der Antragstellerin entsprechendes Entschädigungsangebot unterbreitet hat. Wie bereits im Beschluss vom 8.8.2005 dargelegt, ist ein beziffertes Entschädigungsangebot keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung. Im übrigen geht aus den von der Antragstellerin während des Besitzeinweisungsverfahrens vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 7.7.2005) hervor, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bereits im Sommer 2003 erfolglos über den Erwerb der für das Stadtbahnprojekt benötigten Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin verhandelt haben. Offenbar scheiterten die Verhandlungen an unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des zu entrichtenden Kaufpreises. Das von der Beigeladenen unterbreitete Entschädigungsangebot hat die Antragstellerin zuletzt offenbar mit Schreiben vom 24.5.2005 als unzureichend abgelehnt. Die Beigeladene hat hierauf mit Schreiben vom 1.6.2005 die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens angekündigt. Auch in diesem Verfahren (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.6.2005) ist eine Einigung über die Überlassung der benötigten Grundstücksflächen gegen oder unter Vorbehalt der Entschädigung nicht zustande gekommen.

Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der Antragstellerin nichts für die Annahme, der angefochtene Besitzeinweisungsbescheid werde sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, muss es in Anbetracht der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegten Dringlichkeit der Baumaßnahme bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verbleiben. Eines Eingehens auf die Äußerung des Antragsgegners und der Beigeladenen zur ergänzenden Beschwerdebegründung bedurfte es für diese Beurteilung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.000,-- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG), wobei zum einen der Wert des zur dauerhaften und zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Grundeigentums der Antragstellerin von insgesamt 376 m² (Grundstückswert nach Angabe der Beigeladenen: 95,-- Euro/m²) grob pauschalierend mit einem geschätzten Bruchteil von 30 %, das heißt aufgerundet mit 11.000,-- Euro und zum anderen die geltend gemachte existenzbedrohende Betroffenheit des Gewerbebetriebes der Antragstellerin mit geschätzten weiteren 10.000,-- Euro zum Ansatz zu bringen waren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

Baugesetzbuch - BBauG | § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffe

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 30 Enteignung


(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2005 - 3 W 10/05

bei uns veröffentlicht am 25.07.2005

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Aug. 2005 - 3 W 12/05.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Dez. 2014 - 2 M 139/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Gründe 1 I. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Ände

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Absatz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April 2005 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 31.5.2005 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 15.4.2005 auszusetzen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von rund 187 m² des Grundstücks der Antragstellerinnen Gemarkung G., Flur , Parzelle Nr. , eingewiesen wird. Von der von der Besitzeinweisung erfassten Gesamtfläche sollen 95 m² dauerhaft und ca. 92 m² vorübergehend für die Errichtung eines Unterwerks in Anspruch genommen werden, über das die Stadtbahn auf der derzeit im Bau befindlichen Teilstrecke von Riegelsberg-Süd bis Etzenhofen mit Strom versorgt werden soll.

Die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Aussetzungsbegehren weiterverfolgen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die im Umfang von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die Antragstellerinnen gemäß den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Anordnung der durch gesetzliche Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 Satz 1 PBefG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer am 28.4.2005 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbescheid vom 15.4.2005 haben.

Nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält es der Senat jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf der von der vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Teilfläche des Grundeigentums der Antragstellerinnen im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG geboten ist. Dieses Tatbestandserfordernis der letztgenannten Bestimmung ist nach wohl allgemeiner Auffassung

vgl. zum Beispiel OVG Weimar, Beschluss vom 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ - RR 1999, 488, zitiert nach Juris; Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 34, 35,

der sich der Senat anschließt, dann erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Interessenabwägung vorliegend zum Nachteil der auf die umgehende Realisierung der umstrittenen Anlage abzielenden öffentlichen und beigeladenen Interessen ausfällt. Zwar hat die Beigeladene geltend gemacht, dass die Inangriffnahme der Bauarbeiten zur Errichtung des geplanten Unterwerks im Zuge des mittlerweile erreichten Baufortschrittes des Gesamtprojekts dringlich ist, um die termingerechte und im öffentlichen Interesse liegende Inbetriebnahme der planfestgestellten Stadtbahnteilstrecke zu ermöglichen. Gleichwohl kann ihrem Interesse am sofortigen Beginn der Baumaßnahme kein Vorrang vor den gegenläufigen Eigentümerinteressen zugebilligt werden, da, was die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung mit Recht beanstanden, derzeit weder dargetan noch sonst erkennbar ist, dass das betreffende Unterwerk seine ihm zugedachte Funktion, die Stadtbahn auf der Strecke durch die Ortslage von Riegelsberg mit Strom zu versorgen, überhaupt erfüllen können wird.

Wie aus den für die vorzeitige Besitzeinweisung maßgeblichen Planunterlagen hervorgeht, die Bestandteil des für den Bau der betreffenden Stadtbahnteilstrecke festgestellten Planes (Planfeststellungsbeschluss vom 6.2..2002 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15.5.2003) sind, und wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, beschränkt sich der mittlerweile bestandskräftig festgestellte Plan darauf, den Standort des Unterwerks abgetrennt von dem sonstigen von der Planfeststellung erfassten Bereich gewissermaßen als Exklave im „Hinterland“ des in seinem vorderen Bereich mit einem Altenheim bebauten Grundstücks der Antragstellerinnen auszuweisen (vgl. planfestgestellter Lageplan, Anlage 4, Bl. 10, zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002). Planfestgestellte gesonderte Leitungspläne, in denen der Verlauf der Leitungsverbindung zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke festgelegt ist, existieren nach Auskunft des Antragsgegners nicht. Dem entspricht es, dass der Lageplan „Grunderwerb“ (Anlage 11, Blatt Nr. 10 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002) von dem Grundeigentum der Antragstellerinnen lediglich eine Teilfläche von 95 m² zur dauerhaften und von 92 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme nach Maßgabe der Darstellung im Lageplan zur Errichtung des eigentlichen Unterwerkes vorsieht. Die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Leitungstrassen, zum Beispiel als mit Leitungsdienstbarkeiten zu belastende Flächen, ist nicht ausgewiesen. Nur im Umfang der nach der Planfeststellung vorgesehenen Inanspruchnahme ist dann die - insoweit planakzessorische - vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt. Keine Aussage trifft der festgestellte Plan demnach hinsichtlich des Verlaufs der für die zweckentsprechende Verwendung des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindung(en) zur Stadtbahnstrecke und der hierfür erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme. Insoweit hat die Beigeladene im Rahmen der Sachaufklärung des Gerichts lediglich einen Ausführungsplan vorgelegt, der eine Anbindung des in einem Abstand von etwa 6 Metern zur linksseitigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerinnen ausgewiesenen Unterwerks an die Stadtbahnstrecke über das linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg (offenbar ...grundstück) - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel von Riegelsberg-Süd - sowie eine weitere Anbindung über die Parzelle der Antragstellerinnen entlang ihrer linksseitigen Grenze - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel nach UW Russenweg - vorsieht.

Ist danach eine dem Verlauf dieser Leitungstrassen entsprechende Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg in dem festgestellten Plan nicht ausdrücklich ausgewiesen, so spricht ferner nichts dafür, dass diese Inanspruchnahme gleichsam als „Annex“ zu der Ausweisung des Standortes für das Unterwerk gewissermaßen konkludent mit planfestgestellt ist und an der dem Planfeststellungsbeschluss zukommenden Gestaltungs- und enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 30 PBefG) teil hat. Zwar liegt es gleichsam auf der Hand und ist auch für einen Planbetroffenen ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterwerk, das der Stromversorgung einer Straßenbahn dienen soll, seine ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es über eine Leitungsverbindung mit der Straßenbahnstrecke verfügt, dass seine Errichtung mithin zugleich die Herstellung einer solchen Verbindung bedingt. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, mit der Ausweisung des Standortes eines solchen Unterwerks auf einem Grundstück sei zugleich der Verlauf der Trasse(n) für diese Leitungsverbindung(en) - etwa nach den technischen Erfordernissen des Vorhabens - mit planfestgestellt. Denn die Verlegung und das anschließende Vorhandensein einer Leitungstrasse auf einem Grundstück stellt sich als - je nach Trassenverlauf und Betroffenheit von Eigentümerinteressen - mehr oder weniger schwer wiegender Eingriff in das Grundeigentum dar, der von dem Eigentümer nur aufgrund freiwilliger Vereinbarung oder nach entsprechender (Teil-)Enteignung (Belastung mit einer Leitungsdienstbarkeit) geduldet werden muss. Da nicht zuletzt bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke sowohl über das Grundstück der Antragstellerinnen als auch über Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg geführt werden sollen, keine Rede davon sein kann, dass der planfestgestellte Standort des Unterwerks alternativlos eine ganz bestimmte Führung der Leitungsverbindung(en) vorgibt mit der Folge, dass mit der Entscheidung über den Standort des Unterwerks zugleich der Verlauf der Leitungstrassen gewissermaßen zwingend vorgegeben wäre, ist auch über die Anordnung der Leitungsverbindung sowie über Art und Umfang der hierfür erforderlichen Inanspruchnahme von Grundeigentum auf der Grundlage einer planerischen Abwägung zu entscheiden, in der den für die Planung sprechenden Belangen gegebenenfalls gegenläufige Eigentümerinteressen gegenüber zu stellen sind. Das und die Bestimmbarkeit der Reichweite der enteignungsrechtlichen Vorwirkung erfordern prinzipiell, dass der Plan, insbesondere das Grunderwerbsverzeichnis und/oder der Grunderwerbsplan, auch hinsichtlich der für den Betrieb des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindungen(en) Aussagen trifft, die Art, räumliche Lage und Ausmaß der vorgesehenen Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum mit hinreichender Deutlichkeit für den oder die Planbetroffenen erkennen lässt

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 23.10.1968 - IV C 84.67 - DVBl. 1969, 360, zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung; Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 1/85 - UPR 1988, 271, zitiert nach Juris, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 - 2 V 3/99; Kirchberg in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts 2004, S. 20.

Enthält der festgestellte Plan hierzu wie vorliegend keine Aussage, so kommt ihm in diesem Punkt keine Gestaltungs- beziehungsweise enteignungsrechtliche Vorwirkung zu

vgl. Fischer in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, S. 132.

Das wird offenbar auch von dem Antragsgegner so gesehen, der mit dem angefochtenen Bescheid die vorzeitige Besitzeinweisung nur hinsichtlich der in dem festgestellten Plan ausgewiesenen Fläche für das eigentliche Unterwerk, nicht aber auch hinsichtlich der im Ausführungsplan dargestellten Leitungstrassen verfügt hat.

Mit seiner Auffassung, der bestandskräftig festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage erfolgte Besitzeinweisung begründeten nicht die Pflicht der Antragstellerinnen zur Duldung auch der in der Ausführungsplanung dargestellten Leitungstrassen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 - 2 V 3/99 -. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt ist, der - seinerzeit betroffene - Eigentümer müsse auf der Grundlage der von dem Antragsgegner verfügten Besitzeinweisung auch die Verlegung von Leitungen dulden, handelte es sich um Leitungsarbeiten innerhalb der von der Besitzeinweisung erfassten Grundstücksfläche die nach dem festgestellten Plan als Gehwegfläche dauerhaft in Anspruch genommen und auf den Straßenbaulastträger übertragen werden sollte. Vorliegend sollen die geplanten Leitungen hingegen über Grundstücksflächen geführt werden, deren Inanspruchnahme für das Vorhaben in dem festgestellten Plan gerade nicht ausgewiesen ist.

Nach hier nur möglicher überschlägiger Würdigung kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerinnen mit Einwendungen gegen den nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Verlauf der Leitungstrassen auf ihrem Grundstück gemäß § 29 Abs. 4 PBefG präkludiert wären, weil sie es unterlassen haben, innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Plan (§§ 29 Abs. 1 a, Abs. 4 PBefG, 73 Abs. 4 SVwVfG), entsprechende Anregungen und Bedenken gegen den Plan vorzubringen, und aus diesem Grunde verpflichtet wären, die Verlegung der Leitungen zu dulden. Zwar liegt einerseits auf der Hand und war für die Antragstellerinnen sicherlich erkennbar, dass die Festlegung des Standortes des Unterwerks im Hinterland ihres Grundstücks die Notwendigkeit der Herstellung einer Leitungsverbindung mit sich bringen würde. Auf der anderen Seite enthält der Plan - bei mehreren in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten - aber gerade keine Aussagen über den Verlauf der Leitungsverbindung und die hierfür vorgesehene Inanspruchnahme von Grundeigentum, die Grundlagen einer entsprechenden Besitzeinweisung und künftigen (Teil-)Enteignung sein könnten. Die Präklusionswirkung schließt zwar Einwendungen gegen den Plan aus; dieser trifft jedoch in dem hier interessierenden Punkt gerade keine Regelung. Von daher kann aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen es unterlassen haben, Einwendungen gegen die Ausweisung des Standortes für das Unterwerk auf ihrem Grundeigentum zu erheben, nicht geschlossen werden, dass sie - gleichsam nach Zweckmäßigkeitsvorstellungen der Beigeladenen - jegliche Führung von Leitungstrassen über ihr Grundstück hinnehmen müssten.

Begründen danach der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung der Antragstellerinnen zur Duldung der nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke über ihr Grundstück, so kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ferner nicht angenommen werden, dass sich die Duldungspflicht aus sonstigem Recht, insbesondere aus den von dem Antragsgegner angesprochenen Grundsätzen des Notwegerechts gemäß § 917 BGB ergibt. Zweifelhaft ist bereits im Ansatz, ob die Beigeladene als Trägerin eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens, über dessen Zulassung - wie hier - im Wege der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu befinden ist, für die Verbindung von den Vorhabenzwecken dienenden Anlagen und Einrichtungen mit dem öffentlichen Wegenetz überhaupt das Notwegerecht gemäß § 917 BGB einfordern kann, denn die §§ 29, 30 PBefG eröffnen ihr die Möglichkeit, zur Realisierung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten herbeizuführen

vgl. zum Bespiel BVerwG, Urteil vom 6.11.1981 - 4 C 66/78 - E 64, 202; im übrigen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.1989 - 9 U 252/88 - NVwZ - RR 1989, 607, zitiert nach Juris, wonach der Einsatz einer von Grundstücken umschlossenen Fläche für öffentliche Zwecke keine ordnungsgemäße Benutzung im Verständnis von § 917 BGB darstellt.

Auch hält es der Senat für fraglich, ob § 917 BGB überhaupt Anwendung finden könnte, wenn es wie hier bei den in Rede stehenden Leitungstrassen nicht um die Herstellung der Verbindung zwischen einem Grundstück und dem öffentlichen Weg beziehungsweise dem öffentlichen Leitungsnetz , sondern um die Verbindung zwischen zwei betrieblichen Anlagen, nämlich dem Unterwerk und dem übrigen Stromnetz der Stadtbahnstrecke geht. Zudem ist die Beigeladene derzeit nicht Eigentümerin der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche, und es ist keineswegs geklärt, ob sich die nach der Ausführungsplanung vorgesehene doppelte Verbindung des Unterwerks mit der Stadtbahnstrecke im Rahmen des „Notwendigen“ bewegt. Letztlich müsste die Frage des Bestehens eines „Notwegerechts“, auf das sich im Übrigen die Beigeladene im vorliegenden Verfahren selbst nicht berufen hat, gegebenenfalls zivilgerichtlich geklärt werden.

Unklar ist außerdem, ob die Beigeladene die Befugnis hat, eine der Leitungsverbindungen - wie vorgesehen - über das der Parzelle der Antragstellerinnen linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg zu führen. Zwar fordert der Planfeststellungsbeschluss als Nebenbestimmung unter A III Nr. 14, dass mit der Gemeinde Riegelsberg eine Vereinbarung zu treffen ist, in der alle gegenseitigen Angelegenheiten des Baus und des Betriebs der planfestgestellten Trasse geregelt werden. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt und auch die Inanspruchnahme des ...grundstücks für die hier in Rede stehende Leitungsverbindung umfasst, ist nicht bekannt. Die Beigeladene hat sich jedenfalls nicht auf eine solche Vereinbarung berufen und ist dem Vorbringen der Antragstellerinnen, die Gemeinde Riegelsberg habe der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht zugestimmt und gedenke auch nicht, dies zu tun (Schriftsatz vom 8.7.2005), nicht entgegengetreten.

Bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ernstliche Zweifel an der Befugnis der Beigeladenen, die Grundstücke der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg - wie nach dem Ausführungsplan vorgesehen - zur Herstellung von Leitungsverbindungen zwischen dem Unterwerk und der Stadtbahnstrecke in Anspruch zu nehmen, so spricht alles dafür, dass dem Interesse der Antragstellerinnen daran, dass es jedenfalls bis zur Klärung dieser Frage nicht zu einer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch die Errichtung des Unterwerks kommt, bei der im Rahmen von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG vorzunehmenden Abwägung der Vorrang einzuräumen und der sofortige Beginn der Bauarbeiten nicht im Verständnis dieser Bestimmungen geboten ist, zumal durch die Errichtung des Unterwerks an dem planfestgestellten Standort Fakten geschaffen würden, die auch zur Realisierung der umstrittenen Leitungsverbindung(en) drängen könnten.

Da nach allem zumindest erhebliche Bedenken bestehen, dass der sofortige Beginn des Baus des Unterwerks im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG geboten ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob bei den aufgezeigten Gegebenheiten zugleich fraglich ist, dass die von der Besitzeinweisung erfasste Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerinnen im Sinne dieser Bestimmung zum Bau der Straßenbahn „benötigt“ wird.

Bestehen danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides gerade unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandserfordernisses eines gebotenen sofortigen Baubeginns, so muss aus den hierfür angeführten Gründen auch die Interessenabwägung im Rahmen der nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung zugunsten der Antragstellerinnen ausfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat das für die Streitwertbemessung maßgebliche Antragstellerinteresse mit einem Betrag von 5.000,-- Euro, der grob geschätzt etwa ein Drittel des Wertes des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundeigentums ausmachen dürfte, für bedeutungsangemessen bewertet hält und diesen Betrag nicht nur für das Beschwerdeverfahren sondern unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auch für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.