Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Dez. 2014 - 2 M 139/14
Gericht
Gründe
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I. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.11.2014 – 6 B 243/14 HAL – angenommen, der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 07.05.2014 wiederherzustellen, sei unbegründet, soweit der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit Wirkung für die Zukunft angeordnet habe. Die insoweit zu treffende Abwägung aller im Einzelfall widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen gehe zu Lasten der Antragsteller aus, da der Besitzeinweisungsbeschluss bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletze. Die Voraussetzungen des § 40 StrG LSA für eine vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Zur näheren Begründung werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 21.07.2014 – 6 B 147/14 HAL – verwiesen. Es liege auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 07.11.2014 letztlich die Erwägungen wiederholt und vertieft, die bereits bei der Entscheidung über die Besitzeinweisung erheblich gewesen seien. Dies begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit Rücksicht auf die strengen Anforderungen an eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA könne die Begründung für die vorzeitige Besitzeinweisung auch als ausreichenden Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung derartiger Verwaltungsakte angesehen werden.
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Hiergegen wenden die Antragsteller ein, die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA lägen nicht vor, denn der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht geboten. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Brückenbauwerk sofort benötigt werde. Es würden lediglich leere Floskeln ohne konkreten Tatsachengehalt angeführt. Da sie wiederholt auf diesen Begründungsmangel hingewiesen hätten, gingen sie davon aus, dass es auch nach längerem Überlegen keine hinreichenden Tatsachen gebe, die einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten geboten erscheinen ließen. Die heutige Verkehrssituation dauere seit mehr als 5 Jahren an. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade jetzt hieran etwas geändert werden müsse. Die Bevölkerung habe sich in den vergangenen 5 Jahren auf die Situation eingestellt. Es werde eine nur unwesentlich längere Verbindungsstraße zwischen K. und G. als "Schleichweg" genutzt. Dieser "Schleichweg", eine voll befestigte LPG-Straße, genüge als Verbindung zwischen den beiden Ortsteilen, die augenscheinlich, wohl auch weil sie die Landesgrenze zwischen Sachsen-Anhalt und Sachsen quere, nur eine geringe zwischenörtliche Verkehrsbedeutung ohne jede überörtliche Relevanz habe. Dieser Zustand möge verbesserungsbedürftig sein. Es sei aber durch keinerlei Tatsachenvortrag begründet und leuchte nicht ein, weshalb dieser Zustand sofort verbessert werden müsse. Es bestehe auch kein besonderes Vollzugsinteresse. Die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 07.11.2014 aufgeführten Gesichtspunkte, ein Abwarten des Klageverfahrens führe zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen des Vorhabens, verbunden mit erheblichen Beeinträchtigungen im Bauablauf, sowie zu erheblichen weiteren Kosten, könnten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht begründen. Es handele es sich hierbei nur um die Risiken, die der Antragsgegner bzw. der Beigeladene durch den voreiligen faktischen Vollzug der Besitzeinweisung trotz aufschiebender Wirkung der Klage eingegangen seien.
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Hiermit können die Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 07.05.2014 zu Recht (überwiegend) abgelehnt. Das Interesse der Antragsteller, von einer sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache – 6 A 148/14 HAL – verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht, weil sich die vorzeitige Besitzeinweisung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
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1. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. So liegt es hier. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsteller der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten.
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Das "Gebotensein" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA setzt voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Baubeginn das Interesse des oder der Betroffenen, vorläufig von der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, im Rahmen einer Abwägung überwiegt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 – 2 EO 1247/98 –, Juris RdNr. 65; SaarlOVG, Beschl. v. 10.08.2005 – 3 W 12/05 –, Juris RdNr. 6; OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, Juris RdNr. 19; Scheidler, LKV 2009, 97 <101>). Die öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens müssen dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.01.2008 – 20 B 1789/07 –, Juris RdNr. 21). Hierbei ist – bei einer straßenrechtlichen vorläufigen Besitzeinweisung – von Bedeutung, welche Verkehrsaufgaben die neue Straße erfüllen soll und ob unmittelbar nach der Besitzeinweisung auch tatsächlich mit einem baldigen Baubeginn zu rechnen ist (VG Gera, Beschl. v. 12.01.2007 – 3 E 901/06 GE –, Juris RdNr. 26). Allein das Vorliegen eines Bauzeitplans oder die Auftragsvergabe an die bauausführenden Firmen reichen nicht aus, um das Gebotensein des sofortigen Beginns der Baumaßnahme anzunehmen (VG München, Beschl. v. 24.09.2008 – M 24 S 08.4515 –, Juris RdNr. 22).
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Nach diesen Grundsätzen ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA hier geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer (schnellen) Erledigung der Bauarbeiten an dem planfestgestellten Brückenbauwerk ohne Verzögerungen überwiegt das Interesse der Antragsteller, weiterhin Besitzer der für das Bauvorhaben benötigten Teilflächen des Grundstücks Gemarkung K., Flur A, Flurstück 17/24, zu sein. Der Bau des Brückenbauwerks im Zuge der L 186 über die zwischen den Orten K. und G. verlaufenden Bahnlinie dient der Wiederherstellung einer seit dem Jahr 2009 unterbrochenen Straßenverbindung zwischen diesen beiden Orten. Die alte Brücke wurde im Jahr 2009 gesperrt und im Jahr 2010 abgerissen, da sie auf Grund des schlechten Bauzustandes eine Gefahr für den Eisenbahnverkehr darstellte. Seit dieser Zeit besteht eine Vollsperrung der bisherigen Verbindung. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes ist gerade wegen der bereits seit langem andauernden Unterbrechung als dringlich anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller derzeit eine befestigte LPG-Straße als "Schleichweg" genutzt wird, denn die Antragsteller räumen selbst ein, dass dieser Zustand verbesserungswürdig ist. Auch eine geringe Verkehrsdichte zwischen den beiden Orten führt nicht dazu, dass – wie die Antragsteller meinen – mit der Bauausführung bis zum Abschluss eines Enteignungsverfahrens gewartet werden muss. Die Bewohner der anliegenden Orte haben vielmehr ein erhebliches Interesse daran, dass die frühere, seit nunmehr über 5 Jahren gesperrte Verbindung zwischen den Orten K. und G. zeitnah wieder hergestellt wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 07.05.2014 war auch mit einem baldigen Beginn der Baumaßnahmen zu rechnen. Der Baubeginn erfolgte bereits am 19.05.2014. Der vorgesehene Fertigstellungstermin ist der 19.12.2014.
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Gegenüber diesen öffentlichen Interessen an einem baldigen Baubeginn bzw. dem Abschluss der Bauarbeiten hat das Interesse der Antragsteller, weiterhin unbeschränkte Besitzer der für das Bauvorhaben benötigten Flächen zu sein, zurückzutreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bauarbeiten zu existenzbedrohenden oder gar existenzvernichtenden Auswirkungen für die Antragsteller führen. Die Antragsteller können auch, wie sie selbst erkennen, nichts dagegen einwenden, dass ihr Grundstück für den Neubau der Ersatzbrücke in Anspruch genommen wird, da der Planfeststellungsbeschluss vom 29.11.2013 bestandskräftig ist. Die vorzeitige Besitzeinweisung betrifft nicht das "ob", sondern nur das "wann" der Inanspruchnahme ihres Grundstücks, bewirkt also nur eine zeitliche Vorverlagerung der Bauarbeiten. Ein berechtigtes Interesse der Antragsteller, den Beginn bzw. den Abschluss der Bauarbeiten und damit die hierfür erforderliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks weiter hinauszuzögern, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welches Interesse die Antragsteller daran haben könnten, die nahezu abgeschlossenen Arbeiten an dem Brückenbauwerk zu verzögern, zumal die Inanspruchnahme ihres Grundstücks dem Grunde nach bereits feststeht. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller die vorzeitige Besitzeinweisung und damit den Abschluss der Brückenbauarbeiten vor der Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach § 41 StrG LSA hinzunehmen.
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2. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt vor. Mit Rücksicht auf die strengen Anforderungen an eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA kann die Begründung für die vorzeitige Besitzeinweisung auch als ausreichende Begründung für die sofortige Vollziehung derartiger Verwaltungsakte angesehen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.10.2014 – 2 M 85/12 –; BayVGH, Beschl. v. 29.07.1976 – 99 IX/76 –, Juris RdNr. 13). Hiernach rechtfertigen die bereits dargelegten Gründe für die Erforderlichkeit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA auch die am 07.11.2014 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
