Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2005 - 3 W 10/05

published on 25/07/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2005 - 3 W 10/05
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Mai 2005 - 3 F 13/05 - wird die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerinnen gegen den Besitzeinweisungsbescheid des Antragsgegners vom 15. April 2005 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 31.5.2005 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 15.4.2005 auszusetzen, durch den die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von rund 187 m² des Grundstücks der Antragstellerinnen Gemarkung G., Flur , Parzelle Nr. , eingewiesen wird. Von der von der Besitzeinweisung erfassten Gesamtfläche sollen 95 m² dauerhaft und ca. 92 m² vorübergehend für die Errichtung eines Unterwerks in Anspruch genommen werden, über das die Stadtbahn auf der derzeit im Bau befindlichen Teilstrecke von Riegelsberg-Süd bis Etzenhofen mit Strom versorgt werden soll.

Die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Aussetzungsbegehren weiterverfolgen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die im Umfang von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die Antragstellerinnen gemäß den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO einen Anspruch auf Anordnung der durch gesetzliche Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 29 a Abs. 7 Satz 1 PBefG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer am 28.4.2005 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Besitzeinweisungsbescheid vom 15.4.2005 haben.

Nach dem Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält es der Senat jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf der von der vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Teilfläche des Grundeigentums der Antragstellerinnen im Verständnis von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG geboten ist. Dieses Tatbestandserfordernis der letztgenannten Bestimmung ist nach wohl allgemeiner Auffassung

vgl. zum Beispiel OVG Weimar, Beschluss vom 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ - RR 1999, 488, zitiert nach Juris; Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 34, 35,

der sich der Senat anschließt, dann erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Interessenabwägung vorliegend zum Nachteil der auf die umgehende Realisierung der umstrittenen Anlage abzielenden öffentlichen und beigeladenen Interessen ausfällt. Zwar hat die Beigeladene geltend gemacht, dass die Inangriffnahme der Bauarbeiten zur Errichtung des geplanten Unterwerks im Zuge des mittlerweile erreichten Baufortschrittes des Gesamtprojekts dringlich ist, um die termingerechte und im öffentlichen Interesse liegende Inbetriebnahme der planfestgestellten Stadtbahnteilstrecke zu ermöglichen. Gleichwohl kann ihrem Interesse am sofortigen Beginn der Baumaßnahme kein Vorrang vor den gegenläufigen Eigentümerinteressen zugebilligt werden, da, was die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung mit Recht beanstanden, derzeit weder dargetan noch sonst erkennbar ist, dass das betreffende Unterwerk seine ihm zugedachte Funktion, die Stadtbahn auf der Strecke durch die Ortslage von Riegelsberg mit Strom zu versorgen, überhaupt erfüllen können wird.

Wie aus den für die vorzeitige Besitzeinweisung maßgeblichen Planunterlagen hervorgeht, die Bestandteil des für den Bau der betreffenden Stadtbahnteilstrecke festgestellten Planes (Planfeststellungsbeschluss vom 6.2..2002 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15.5.2003) sind, und wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, beschränkt sich der mittlerweile bestandskräftig festgestellte Plan darauf, den Standort des Unterwerks abgetrennt von dem sonstigen von der Planfeststellung erfassten Bereich gewissermaßen als Exklave im „Hinterland“ des in seinem vorderen Bereich mit einem Altenheim bebauten Grundstücks der Antragstellerinnen auszuweisen (vgl. planfestgestellter Lageplan, Anlage 4, Bl. 10, zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002). Planfestgestellte gesonderte Leitungspläne, in denen der Verlauf der Leitungsverbindung zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke festgelegt ist, existieren nach Auskunft des Antragsgegners nicht. Dem entspricht es, dass der Lageplan „Grunderwerb“ (Anlage 11, Blatt Nr. 10 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002) von dem Grundeigentum der Antragstellerinnen lediglich eine Teilfläche von 95 m² zur dauerhaften und von 92 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme nach Maßgabe der Darstellung im Lageplan zur Errichtung des eigentlichen Unterwerkes vorsieht. Die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Leitungstrassen, zum Beispiel als mit Leitungsdienstbarkeiten zu belastende Flächen, ist nicht ausgewiesen. Nur im Umfang der nach der Planfeststellung vorgesehenen Inanspruchnahme ist dann die - insoweit planakzessorische - vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt. Keine Aussage trifft der festgestellte Plan demnach hinsichtlich des Verlaufs der für die zweckentsprechende Verwendung des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindung(en) zur Stadtbahnstrecke und der hierfür erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme. Insoweit hat die Beigeladene im Rahmen der Sachaufklärung des Gerichts lediglich einen Ausführungsplan vorgelegt, der eine Anbindung des in einem Abstand von etwa 6 Metern zur linksseitigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerinnen ausgewiesenen Unterwerks an die Stadtbahnstrecke über das linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg (offenbar ...grundstück) - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel von Riegelsberg-Süd - sowie eine weitere Anbindung über die Parzelle der Antragstellerinnen entlang ihrer linksseitigen Grenze - 35-KV-Leitung mit Steuerkabel nach UW Russenweg - vorsieht.

Ist danach eine dem Verlauf dieser Leitungstrassen entsprechende Inanspruchnahme des Grundeigentums der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg in dem festgestellten Plan nicht ausdrücklich ausgewiesen, so spricht ferner nichts dafür, dass diese Inanspruchnahme gleichsam als „Annex“ zu der Ausweisung des Standortes für das Unterwerk gewissermaßen konkludent mit planfestgestellt ist und an der dem Planfeststellungsbeschluss zukommenden Gestaltungs- und enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 30 PBefG) teil hat. Zwar liegt es gleichsam auf der Hand und ist auch für einen Planbetroffenen ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterwerk, das der Stromversorgung einer Straßenbahn dienen soll, seine ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es über eine Leitungsverbindung mit der Straßenbahnstrecke verfügt, dass seine Errichtung mithin zugleich die Herstellung einer solchen Verbindung bedingt. Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, mit der Ausweisung des Standortes eines solchen Unterwerks auf einem Grundstück sei zugleich der Verlauf der Trasse(n) für diese Leitungsverbindung(en) - etwa nach den technischen Erfordernissen des Vorhabens - mit planfestgestellt. Denn die Verlegung und das anschließende Vorhandensein einer Leitungstrasse auf einem Grundstück stellt sich als - je nach Trassenverlauf und Betroffenheit von Eigentümerinteressen - mehr oder weniger schwer wiegender Eingriff in das Grundeigentum dar, der von dem Eigentümer nur aufgrund freiwilliger Vereinbarung oder nach entsprechender (Teil-)Enteignung (Belastung mit einer Leitungsdienstbarkeit) geduldet werden muss. Da nicht zuletzt bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke sowohl über das Grundstück der Antragstellerinnen als auch über Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg geführt werden sollen, keine Rede davon sein kann, dass der planfestgestellte Standort des Unterwerks alternativlos eine ganz bestimmte Führung der Leitungsverbindung(en) vorgibt mit der Folge, dass mit der Entscheidung über den Standort des Unterwerks zugleich der Verlauf der Leitungstrassen gewissermaßen zwingend vorgegeben wäre, ist auch über die Anordnung der Leitungsverbindung sowie über Art und Umfang der hierfür erforderlichen Inanspruchnahme von Grundeigentum auf der Grundlage einer planerischen Abwägung zu entscheiden, in der den für die Planung sprechenden Belangen gegebenenfalls gegenläufige Eigentümerinteressen gegenüber zu stellen sind. Das und die Bestimmbarkeit der Reichweite der enteignungsrechtlichen Vorwirkung erfordern prinzipiell, dass der Plan, insbesondere das Grunderwerbsverzeichnis und/oder der Grunderwerbsplan, auch hinsichtlich der für den Betrieb des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindungen(en) Aussagen trifft, die Art, räumliche Lage und Ausmaß der vorgesehenen Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum mit hinreichender Deutlichkeit für den oder die Planbetroffenen erkennen lässt

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 23.10.1968 - IV C 84.67 - DVBl. 1969, 360, zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung; Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 1/85 - UPR 1988, 271, zitiert nach Juris, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.1999 - 2 V 3/99; Kirchberg in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts 2004, S. 20.

Enthält der festgestellte Plan hierzu wie vorliegend keine Aussage, so kommt ihm in diesem Punkt keine Gestaltungs- beziehungsweise enteignungsrechtliche Vorwirkung zu

vgl. Fischer in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, S. 132.

Das wird offenbar auch von dem Antragsgegner so gesehen, der mit dem angefochtenen Bescheid die vorzeitige Besitzeinweisung nur hinsichtlich der in dem festgestellten Plan ausgewiesenen Fläche für das eigentliche Unterwerk, nicht aber auch hinsichtlich der im Ausführungsplan dargestellten Leitungstrassen verfügt hat.

Mit seiner Auffassung, der bestandskräftig festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage erfolgte Besitzeinweisung begründeten nicht die Pflicht der Antragstellerinnen zur Duldung auch der in der Ausführungsplanung dargestellten Leitungstrassen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.5.1999 - 2 V 3/99 -. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt ist, der - seinerzeit betroffene - Eigentümer müsse auf der Grundlage der von dem Antragsgegner verfügten Besitzeinweisung auch die Verlegung von Leitungen dulden, handelte es sich um Leitungsarbeiten innerhalb der von der Besitzeinweisung erfassten Grundstücksfläche die nach dem festgestellten Plan als Gehwegfläche dauerhaft in Anspruch genommen und auf den Straßenbaulastträger übertragen werden sollte. Vorliegend sollen die geplanten Leitungen hingegen über Grundstücksflächen geführt werden, deren Inanspruchnahme für das Vorhaben in dem festgestellten Plan gerade nicht ausgewiesen ist.

Nach hier nur möglicher überschlägiger Würdigung kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerinnen mit Einwendungen gegen den nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Verlauf der Leitungstrassen auf ihrem Grundstück gemäß § 29 Abs. 4 PBefG präkludiert wären, weil sie es unterlassen haben, innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Plan (§§ 29 Abs. 1 a, Abs. 4 PBefG, 73 Abs. 4 SVwVfG), entsprechende Anregungen und Bedenken gegen den Plan vorzubringen, und aus diesem Grunde verpflichtet wären, die Verlegung der Leitungen zu dulden. Zwar liegt einerseits auf der Hand und war für die Antragstellerinnen sicherlich erkennbar, dass die Festlegung des Standortes des Unterwerks im Hinterland ihres Grundstücks die Notwendigkeit der Herstellung einer Leitungsverbindung mit sich bringen würde. Auf der anderen Seite enthält der Plan - bei mehreren in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten - aber gerade keine Aussagen über den Verlauf der Leitungsverbindung und die hierfür vorgesehene Inanspruchnahme von Grundeigentum, die Grundlagen einer entsprechenden Besitzeinweisung und künftigen (Teil-)Enteignung sein könnten. Die Präklusionswirkung schließt zwar Einwendungen gegen den Plan aus; dieser trifft jedoch in dem hier interessierenden Punkt gerade keine Regelung. Von daher kann aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen es unterlassen haben, Einwendungen gegen die Ausweisung des Standortes für das Unterwerk auf ihrem Grundeigentum zu erheben, nicht geschlossen werden, dass sie - gleichsam nach Zweckmäßigkeitsvorstellungen der Beigeladenen - jegliche Führung von Leitungstrassen über ihr Grundstück hinnehmen müssten.

Begründen danach der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung der Antragstellerinnen zur Duldung der nach der Ausführungsplanung vorgesehenen Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke über ihr Grundstück, so kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ferner nicht angenommen werden, dass sich die Duldungspflicht aus sonstigem Recht, insbesondere aus den von dem Antragsgegner angesprochenen Grundsätzen des Notwegerechts gemäß § 917 BGB ergibt. Zweifelhaft ist bereits im Ansatz, ob die Beigeladene als Trägerin eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens, über dessen Zulassung - wie hier - im Wege der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu befinden ist, für die Verbindung von den Vorhabenzwecken dienenden Anlagen und Einrichtungen mit dem öffentlichen Wegenetz überhaupt das Notwegerecht gemäß § 917 BGB einfordern kann, denn die §§ 29, 30 PBefG eröffnen ihr die Möglichkeit, zur Realisierung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten herbeizuführen

vgl. zum Bespiel BVerwG, Urteil vom 6.11.1981 - 4 C 66/78 - E 64, 202; im übrigen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.1989 - 9 U 252/88 - NVwZ - RR 1989, 607, zitiert nach Juris, wonach der Einsatz einer von Grundstücken umschlossenen Fläche für öffentliche Zwecke keine ordnungsgemäße Benutzung im Verständnis von § 917 BGB darstellt.

Auch hält es der Senat für fraglich, ob § 917 BGB überhaupt Anwendung finden könnte, wenn es wie hier bei den in Rede stehenden Leitungstrassen nicht um die Herstellung der Verbindung zwischen einem Grundstück und dem öffentlichen Weg beziehungsweise dem öffentlichen Leitungsnetz , sondern um die Verbindung zwischen zwei betrieblichen Anlagen, nämlich dem Unterwerk und dem übrigen Stromnetz der Stadtbahnstrecke geht. Zudem ist die Beigeladene derzeit nicht Eigentümerin der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche, und es ist keineswegs geklärt, ob sich die nach der Ausführungsplanung vorgesehene doppelte Verbindung des Unterwerks mit der Stadtbahnstrecke im Rahmen des „Notwendigen“ bewegt. Letztlich müsste die Frage des Bestehens eines „Notwegerechts“, auf das sich im Übrigen die Beigeladene im vorliegenden Verfahren selbst nicht berufen hat, gegebenenfalls zivilgerichtlich geklärt werden.

Unklar ist außerdem, ob die Beigeladene die Befugnis hat, eine der Leitungsverbindungen - wie vorgesehen - über das der Parzelle der Antragstellerinnen linksseitig benachbarte Grundeigentum der Gemeinde Riegelsberg zu führen. Zwar fordert der Planfeststellungsbeschluss als Nebenbestimmung unter A III Nr. 14, dass mit der Gemeinde Riegelsberg eine Vereinbarung zu treffen ist, in der alle gegenseitigen Angelegenheiten des Baus und des Betriebs der planfestgestellten Trasse geregelt werden. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt und auch die Inanspruchnahme des ...grundstücks für die hier in Rede stehende Leitungsverbindung umfasst, ist nicht bekannt. Die Beigeladene hat sich jedenfalls nicht auf eine solche Vereinbarung berufen und ist dem Vorbringen der Antragstellerinnen, die Gemeinde Riegelsberg habe der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht zugestimmt und gedenke auch nicht, dies zu tun (Schriftsatz vom 8.7.2005), nicht entgegengetreten.

Bestehen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ernstliche Zweifel an der Befugnis der Beigeladenen, die Grundstücke der Antragstellerinnen und der Gemeinde Riegelsberg - wie nach dem Ausführungsplan vorgesehen - zur Herstellung von Leitungsverbindungen zwischen dem Unterwerk und der Stadtbahnstrecke in Anspruch zu nehmen, so spricht alles dafür, dass dem Interesse der Antragstellerinnen daran, dass es jedenfalls bis zur Klärung dieser Frage nicht zu einer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums durch die Errichtung des Unterwerks kommt, bei der im Rahmen von § 29 a Abs. 1 Satz 1 PBefG vorzunehmenden Abwägung der Vorrang einzuräumen und der sofortige Beginn der Bauarbeiten nicht im Verständnis dieser Bestimmungen geboten ist, zumal durch die Errichtung des Unterwerks an dem planfestgestellten Standort Fakten geschaffen würden, die auch zur Realisierung der umstrittenen Leitungsverbindung(en) drängen könnten.

Da nach allem zumindest erhebliche Bedenken bestehen, dass der sofortige Beginn des Baus des Unterwerks im Verständnis von § 29 a Abs. 1 PBefG geboten ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob bei den aufgezeigten Gegebenheiten zugleich fraglich ist, dass die von der Besitzeinweisung erfasste Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerinnen im Sinne dieser Bestimmung zum Bau der Straßenbahn „benötigt“ wird.

Bestehen danach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbescheides gerade unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandserfordernisses eines gebotenen sofortigen Baubeginns, so muss aus den hierfür angeführten Gründen auch die Interessenabwägung im Rahmen der nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung zugunsten der Antragstellerinnen ausfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat das für die Streitwertbemessung maßgebliche Antragstellerinteresse mit einem Betrag von 5.000,-- Euro, der grob geschätzt etwa ein Drittel des Wertes des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundeigentums ausmachen dürfte, für bedeutungsangemessen bewertet hält und diesen Betrag nicht nur für das Beschwerdeverfahren sondern unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auch für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/08/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.8.2005 – 3 F 24/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerd
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.