Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Aug. 2005 - 3 R 1/05; 2 R 21/03

bei uns veröffentlicht am05.08.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 24/01 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1996 in seinem Anwesen .B-Straße, B-Stadt, als Heizanlage eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte. Erstmals im September 1998 verweigerte er dem zuständigen Schornsteinfeger die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten an dieser Anlage.

Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.03.1999 darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm betriebene raumluftunabhängige Gasfeuerstätte gemäß § 4 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung) –KÜO- von der Kehr- und Überprüfungspflicht befreit sei, nicht aber die dazugehörige Abgasleitung und der Kläger äußerte, er werde dem zuständigen Schornsteinfeger auch zukünftig den Zutritt zu seinem Anwesen verwehren, forderte der Beklagte den Kläger nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, der Schornsteinfegerinnung sowie der Stadtwerke B-Stadt hinsichtlich der Überprüfungspflicht der Brennwertanlage des Klägers auf, den Zutritt zur Feuerungsanlage zu gestatten, um die notwendige Überprüfung des Abgas- und Zuluftweges der Gasfeuerstätte zu ermöglichen. Am 18.08.1999 ordnete der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 DM aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2, 47 und 50 des Saarländischen Polizeigesetzes –SPolG- in Verbindung mit § 11 KÜO für den 22.09.1999, 15.00 Uhr, Überprüfungsarbeiten an der Abgasführung und Verbrennungsluftzuführung der Gasfeuerstätte durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger mit der Begründung an, gemäß § 11 KÜO sei der Kläger als Eigentümer verpflichtet, die entsprechenden Anlagen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus setzte er nach den Vorschriften des allgemeinen Gebührenverzeichnisses für das Saarland (Gebührenstelle Nr. 610.1.1) für den Erlass dieser polizeilichen Verfügung zur zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM fest.

Auf den am 7.9.1999 von dem Kläger eingelegten Widerspruch änderte der Beklagte seinen Bescheid unter Beibehaltung der übrigen Anordnungen mit Bescheid vom 10.09.1999 dahingehend ab, dass der Kläger die vorgeschriebenen Überprüfungsarbeiten durch den verantwortlichen Bezirksschornsteinfeger innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieser Verfügung zu ermöglichen habe. Zu einem Vollzug dieser Verfügung kam es nicht.

Gegen den am 28.9.1999 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 27.10.1999 Widerspruch und trug vor, er habe, als im Oktober 1998 ein Mitarbeiter des Beigeladenen die Anlage habe reinigen wollen, diesem den Zutritt verweigert, um Schaden an den hochwertigen wartungsfreien, doppelwandigen Edelstahlrohren durch das Reinigen mit Bürsten zu verhindern. Auf das Angebot, das Reinigen mit einem Schwamm durchzuführen, sei er nicht eingegangen, da seiner Ansicht nach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ausdrücklich von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Gründe der Feuersicherheit könnten auch nicht angeführt werden, da die Sicherheit dank neuer Technologien gegeben sei.

Der Widerspruch wurde mit am 9.1.2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, aus der Systematik der Kehr- und Überprüfungsordnung, welche in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 4 die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte als solche von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausnehme, in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 KÜO aber explizit eine Überprüfungspflicht der Abgas- und Zuluftwege von Gasfeuerstätten festlege, folge, dass der Kläger verpflichtet sei, die Abgas- und Zuluftwege der Gasfeuerstätte einmal jährlich überprüfen zu lassen. Wie sich aus einem Gutachten der Fachhochschule G. vom August 1998 ergebe, entspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass wiederkehrende Überprüfungstätigkeiten an raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätten mit konzentrischen Überdruck-Abgasleitungen notwendig seien.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, bei der Abnahme seiner raumluftunabhängigen Brennwertanlage habe sich der Beigeladene dahingehend geäußert, dass es für ihn nunmehr im Anwesen des Klägers nichts mehr zu tun gäbe. Diese Aussage decke sich auch mit derjenigen des Energieberaters der Stadt B-Stadt. Nach der Begriffsdefinition in § 2 KÜO stellten die Gasfeuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein oder Feuerstätte und Abgas/Rauchgasleitung eine Einheit dar. Entsprechend den Regelungen der KÜO und aufgrund des hohen technischen Standes solcher Anlagen seien raumluftunabhängige Gasfeuerstätten von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen. So verfüge die Anlage über eine Überwachungseinrichtung, die sicherstelle, dass im Falle einer gestörten Verbrennungszuluft eine Regelabschaltung stattfinde. Auch könnten von dem Abgasrohr keinerlei Gefahren ausgehen, da aufgrund der Ausführung in Edelstahl Undichtigkeiten, Querschnittsveränderungen und Korrosionserscheinungen auszuschließen seien. Darüber hinaus werde der allgemeine Gerätezustand der Anlage durch eine Wartungsfirma regelmäßig überprüft.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.08.1999, abgeändert durch Bescheid vom 10.09.1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband C-Stadt vom 17.11.2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit am 25.6.2002 ergangenem Urteil – 6 K 24/01 – wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Rechtliche Grundlage für die Anordnung der Überprüfungsarbeiten an der Abgasführung und Verbrennungsluftzuführung der Gasfeuerstätte sei § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz –SchfG- i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 KÜO (i.d.F vom 21.12.1993 – ABl. 1236 ff – im folgenden a.F). Danach seien die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 3 KÜO unterliegenden Anlagen zu den angegebenen Fristen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bei diesem beschäftigten Mitarbeiter reinigen oder überprüfen zu lassen und zu diesem Zweck Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

Unter Darlegung im Einzelnen wird sodann ausgeführt, dass der Beklagte auch zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei. Diese sei auch rechtmäßig. Unstreitig betreibe der Kläger in in seinem Eigentum stehenden Räumen eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte, die über einen Luft-Abgas-Schornstein Verbrennungsluft zuführe und Abgase abführe. Gemäß § 3 Abs. 2 KÜO unterliege dieser Luft-Abgas-Schornstein der Überprüfungspflicht und sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KÜO jährlich auf seine einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Dem stehe nicht entgegen, dass raumluftunabhängige Gasfeuerstätten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO ausdrücklich von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen seien. § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO betreffe nämlich ausschließlich die Feuerstätte, nicht dagegen auch die Abgas- und Zuluftwege der Anlage. Den Begriffsbestimmungen des § 2 KÜO könne nichts dafür entnommen werden, dass die Feuerstätte und die Abgasleitung eine Einheit darstellten, und daher die gesamte Anlage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO von der Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Vielmehr folge aus den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 KÜO, dass die Einheit aus Feuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein oder aus Feuerstätte und Abgas-/Rauchgasleitung als Feuerungsanlage bezeichnet werde und dass mit dem Begriff Feuerstätte allein die an einen Schornstein oder eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe gemeint sei. Auch aus der Bestimmung des Begriffs „raumluftunabhängige Gasfeuerstätte“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KÜO ergebe sich nichts anderes. Hierin werde nämlich lediglich die Funktionsweise dieser Gasfeuerstätte erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 2 KÜO festgelegte Überprüfungspflicht bezüglich der Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten gegen höherrangiges Recht verstoße, bestünden nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Festlegung dieser Überprüfungspflicht den von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 2 SchfG gezogenen Rahmen der Beachtung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) überschritten habe. Der Auffassung des Klägers, von den Zuluft- und Abgaswegen einer raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte könnten keinerlei Gefahren für die Feuersicherheit ausgehen, könne nicht gefolgt werden. In einem Gutachten der Fachhochschule G. über die Notwendigkeit von wiederkehrenden Überprüfungstätigkeiten an modernen Gasfeuerungsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk vom August 1998 sei eindeutig ausgeführt, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten Mängel an den Gasschornsteinen aufträten, die sich auf die Brand- und Betriebssicherheit der Feuerungsanlage auswirken könnten. Die Behauptung des Klägers, die in dem Gutachten aufgeführten Gefährdungssituationen könnten nur bei Abgasleitungen aus Aluminium auftreten und aus diesem Grunde müsse die Überprüfung auf Anlagen mit Aluminiumleitungen beschränkt sein, finde in dem Gutachten keine Grundlage, da dort hinsichtlich des Materials der Abgasleitungen keine Differenzierung vorgenommen worden sei.

Die angegriffene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die gesetzliche Duldungspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG durchzusetzen. Auch sei sie erforderlich zur Wahrung der Betriebs- und Brandsicherheit, da durch die fristgerechte Überprüfung der Abgas- und Zuluftwege von der Abgasleitung ausgehende Gefährdungspotentiale rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. Der Erforderlichkeit einer Überprüfung der Abgas- und Zuluftwege durch den Schornsteinfeger stehe auch nicht entgegen, dass die Anlage des Klägers über eine Überwachungseinrichtung für einen Störfall verfüge. Während nämlich eine solche Sicherheitseinrichtung darauf abziele, im Falle einer erheblichen Störung eine konkrete Gefährdung zu verhindern, sei die regelmäßige Überprüfung der Anlage durch den Schornsteinfeger darauf gerichtet, sämtliche die Gebrauchsfähigkeit der Anlage beeinträchtigende Mängel schon im Ansatz zu erkennen, so dass keine größeren Gefährdungen entstehen könnten. Die regelmäßige Überprüfung der Anlage durch eine Wartungsfirma gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit sei nämlich in § 2 Abs. 2 SchfG ausdrücklich geregelt, dass solche Arbeiten nur vom Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Gesellen ausgeführt werden dürfen, um dadurch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verrichtung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten festzulegen.

Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die mit der Überprüfung verbundene Gebührenerhebung in Höhe von 50,-- DM unverhältnismäßig belastet würde. Gegen die auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47, 50 SPolG erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes bestünden ebenfalls keine rechtliche Bedenken.

Gegen das am 24.7.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2002 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem mit Beschluss des damals zuständigen 2. Senats vom 21.3.2003 – 2 Q 75/03 – entsprochen wurde.

Zur Begründung trägt er zunächst ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, er betreibe eine nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlage i.S.d. § 1 BImSchG i.V.m § 4 BImSchG, die höherrangige Rechtsnormen darstellten. Nach der Legaldefinition des § 2 BImSchG stellten die Feuerstätte, das Verbindungsstück und die Abgaseinrichtung eine Einheit dar. Aufgrund der Konstruktion der Anlage erfülle der Schornstein nicht die übliche Funktion eines solchen, sondern diene lediglich der Aufnahme des Luft/Heizgasrohres. Diese konstruktionsbedingten Angaben führten dazu, dass nicht abweichend von der Definition der BImSchV nach der KÜO angenommen werden könne, dass Feuerstätte und Luftabgasschornstein keine Einheit darstellten. Nach der BImSchV sei aber eine sicherheitstechnische Überprüfung durch den Schornsteinfeger nicht erforderlich, sondern lediglich Immissionsmessungen nach den §§ 22, 23 BImSchG i.V.m den §§ 6, 8-11, 14, 15 BImSchV.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.4.2004 erneut aufgefordert wurde, die Überprüfungsarbeiten zu ermöglichen, was dieser mit Schreiben vom 5.5.2004 verweigerte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 14.6.2004 auf der Grundlage neuen Rechts - der §§ 4, 6, 7 und 11 KÜO vom 10.12.2003 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung (ABl. 2003, 2997) - an, dass am 30.6.2004 eine Überprüfung stattfinde.

Eine solche fand auch am 30.6.2004 statt.

Mit Schreiben vom 12.7.2004 legte der Kläger gegen die Verfügung vom 14.6.2004 Widerspruch ein, über den – nach Aktenlage – noch nicht entschieden ist, und beantragte Aussetzung der Vollziehung der erhobenen Verwaltungsgebühr von 60,-- Euro.

Der Kläger erklärt nunmehr, er sei nach wie vor der Auffassung, dass seine Heizungsanlage nicht unter die Kehr- und Überprüfungspflicht falle. Wegen zu erwartender künftiger Überprüfungen bestehe eine Wiederholungsgefahr, so dass er ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Im Übrigen sei zu betonen, dass von seiner Anlage keinerlei Gefahren ausgingen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

festzustellen, dass der Bescheid vom 10.9.1999 rechtswidrig ist.

Der Beklagte, der zunächst in der Sache argumentiert hatte, hält den – zu keiner Zeit vollzogenen - streitgegenständlichen Bescheid durch Erlass des Bescheides vom 14.6.2004 und die tatsächliche Durchführung der Überprüfungsarbeiten für erledigt.

Er beantragt schriftsätzlich,

die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten sind über das beabsichtigte schriftliche Verfahren nach § 130 a VwGO informiert worden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Absicht des Senats, die Berufung mangels relevanter Wiederholungsgefahr aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a S. 2 i.V.m § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO unter Hinweis auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.

Das von dem Kläger nunmehr mit seinem Antrag geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105.

An der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage besteht kein Zweifel. Nach Rechtshängigkeit ist eine Erledigung in zweierlei Hinsicht eingetreten und zwar im Hinblick auf die Rechtsänderung der hier entgegen der Auffassung des Klägers allein maßgeblichen Spezialvorschrift der KÜO ab 1.1.2004 (im folgenden KÜO n.F.), die nicht durch Rechtsvorschriften des BImSchG verdrängt wird dazu, dass Rechtsänderungen als Erledigung anerkannt sind, BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 C 4/98 –, a.a.O. und durch die am 30.6.2004 erfolgte Durchführung der Überprüfungsarbeiten an der Heizungsanlage des Klägers.

Das erledigende Ereignis liegt mithin im vorliegenden Fall darin, dass für das Duldungsobjekt – die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte des Klägers – ab 1.1.2004 gemäß § 14 KÜO n.F. neues Recht in Kraft getreten ist, das raumluftunabhängige Gasfeuerstätten anders definiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.), die Überprüfungsausnahmen wesentlich verändert (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F.) und die Überprüfungsfristen gegebenenfalls auf zwei Jahre verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO n.F.) und außerdem bereits eine Überprüfung nach neuem Recht durch Bescheid vom 14.6.2004 angeordnet und durchgeführt wurde, womit auch der Zweck der streitgegenständlichen Anordnung im Änderungsbescheid vom 10.9.1999 erreicht worden ist.

Da sich der feuerpolizeiliche Überprüfungsbedarf für das Gerät nunmehr ausschließlich nach neuem Recht richtet, scheidet ein künftiges Zurückgreifen auf die Überprüfungsanordnungen von 1999 nach dem außer Kraft getretenen (§ 14 KÜO n.F.) alten Recht endgültig aus; die nie verwirklichten Überprüfungsanordnungen sind obsolet.

Auch der Beklagte hat zutreffend die Anordnungen von 1999 für „endgültig“ erledigt erklärt.

Das Gegenargument des Klägers fehlender Freiwilligkeit der Überprüfung 2004 ändert nichts an der Maßgeblichkeit des neuen Rechts und damit der Obsoletheit der für altes Recht ausgesprochenen Duldungsverfügungen.

Ein - prinzipiell - klärungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gleichfalls gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es aber an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung seines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens im Berufungsverfahren, dem berechtigten Feststellungsinteresse.

Für das berechtigte Interesse an einer Feststellung ist darauf abzustellen, dass die Partei nicht ohne Not um die „Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll“ und das erstrebte Urteil geeignet sein muss, die Position des Klägers konkret zu verbessern, hierzu Schoch/Gerhardt, VwGO, Stand: 2003 § 113 Rdnr. 90, BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1989 – 7 B 108/84 -, NVwZ - 1990, 360.

Maßgeblich sind Rechtsschutzerwägungen, die typisierend gefasst sind als Wiederholungsvorbeugungs, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse.

Vom Kläger vorgetragen ist – pauschal – eine Wiederholungsgefahr, da er spätestens im Jahr 2006 mit erneuter Überprüfung und gegebenenfalls entsprechender Duldungsverfügung rechnen muss.

Ein derartiges Wiederholungsvorbeugungsinteresse setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, hierzu etwa Entscheidungen vom 28.4.1999, vom 16.10.1989 jeweils a.a.O, vom 9.5.1989 – 1 B 166.88 -, Buchholz § 113 VwGO Nr. 202, und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu etwa OVG Münster, Urteile vom 24.11.1998 – 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 und vom 13.11.1992 – 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, vom 23.12.1993 – 23 A 865/91 – DVBl. 1994, 541, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 – 13 L 4115/95 -, NVwZ-RR 1998, 236; Thüringisches OVG, Beschluss vom 6.3.1996 – 5 PO 718/94 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim, Entscheidungen vom 9.1.1996 – 4 S 1092/94 -, vom 4.8.1993 – 1 S 1888/92 -, vom 4.8.1993 – 1 S 1888/92 -, vom 3.9.1991 – 9 S 15/91 – jeweils zitiert nach Juris und vom 12.2.1990 – 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998 – Bf VI 12/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1998 – 2 R 6/98 – amtl. Umdruck, die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ob in diesem Sinne vergleichbare Fälle vorliegen, ist – wenn die tatsächlichen Umstände gleich bleiben – nur unter Berücksichtigung der die Entscheidung steuernden Rechtsvorschriften zu klären.

Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage für die streitige Anlage des Klägers wesentlich geändert.

Wie eingangs dargelegt, ist bereits die Definition der raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte geändert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.).

Änderungen sind auch in der Festsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten beziehungsweise deren Ausnahmen eingetreten und damit gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist, ob die Anlage des Klägers von der Überprüfungspflicht gänzlich ausgenommen ist.

Nach altem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO a.F. – war die Ausnahme von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach ihrem Wortlaut umfassend auf „raumluftunabhängige Gasfeuerstätten“ bezogen.

Nach neuem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F. – ist die Ausnahme wesentlich enger gefasst und betrifft nur noch die „Heizgaswege“ von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten.

Das Recht ist also gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten wesentlich geändert.

Ein positives Urteil über die alte – großzügige – Ausnahme hat mithin keinen konkreten Nutzen für die Frage der neuen – engen – Ausnahme für überdies anders definierte Heizanlagen.

Damit scheidet eine konkrete Verbesserung der Position des Klägers aus, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlangt, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, und lässt sich mithin aus der behaupteten Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen.

Ein Rehabilitationsinteresse i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O., Urteil vom 1.7.1975, - IC 35.70 - E 49, 36, Beschluss vom 28.8.1987 – 1 B 91/87 –; etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.1997 – 19 A 3881/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 – 24 B 94.1426, BayVBl 1998, 406; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 – 13 L 4115/95 -, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O. ist vorliegend nicht erkennbar.

Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt voraus, dass jemand „diskriminiert“, d.h. in seiner Persönlichkeit (Menschenwürde) beeinträchtigt worden ist. Grundrechtsbeeinträchtigungen können bei Fortsetzungsfeststellungsklagen angesichts der Weite des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) regelmäßig geltend gemacht werden. Ein beeinträchtigtes Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses dann nicht aus, wenn der mögliche Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nicht schwerwiegend ist, hierzu OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 – 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235.

So bejaht auch das Bundesverfassungsgericht bei Erledigung eines Eingriffs durch Vollzug das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde nur im Fall besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße, hierzu Beschluss vom 30.4.1993 – 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, 3087.

Abträgliche Nachwirkungen in einem schwerwiegenden grundrechtsrelevanten persönlichen Bereich, denen durch eine gerichtliche Entscheidung entgegengewirkt werden könnte, sind von dem Kläger weder explizit vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass eine Person von ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen betroffen worden ist und etwa im polizeirechtlichen Sinne als Störer angesehen wird, reicht für eine Diskriminierung allein nicht aus, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 – 1 B 91/87 -.

Nötig ist, dass der Betroffene gerade hierdurch in diskriminierender Weise behandelt worden ist und dass diese Diskriminierung nur durch die begehrte Entscheidung beseitigt werden kann. Durch die Verfügung, die Überprüfungsarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung zu dulden, ist der Kläger jedoch nicht in diskriminierender Weise behandelt worden. Er ist durch diese – rein sachbezogene - Maßnahme nicht in seiner Persönlichkeit betroffen worden. Die genannten Maßnahmen, vgl. in diesem Zusammenhang für die stärker persönlichkeitsbezogene Volkszählung BverwG Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O. waren mithin nicht geeignet, ihn in seinem Ansehen persönlich herabzusetzen.

Allein der mögliche Wunsch des Klägers, „abstrakt“ beziehungsweise aus ideellen Gründen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der an ihn ursprünglich ergangenen Verfügung klären zu lassen, reicht nicht aus, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 – 1 Q 13/04 -; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O..

Unbenommen bleibt ihm, die nach neuem Recht ergangene Verfügung vom 14.6.2004 einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen, was er bereits durch Einlegung des Widerspruchs initiiert hat. Der Rechtschutz gegen die auf Grundlage neuen Rechts durchgeführten Überprüfungsarbeiten, nachdem die ursprüngliche Überprüfungsanordnung obsolet geworden war, ist damit gewährleistet.

Auch ein Schadenersatzinteresse, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 – 1 Q 3/05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.1.1996 – 4 S 1092/94 -, zitiert nach Juris, ist bereits angesichts des Umstandes, dass keinerlei Beitreibung des in der ursprünglich angegriffenen (nunmehr obsoleten) Verfügung vom 10.9.1999 verhängten Zwangsgelds und der dort festgesetzten Verwaltungsgebühr erfolgt ist und nicht mehr erfolgen wird, nicht erkennbar.

Liegt nach allem kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vor, ist die Berufung bereits aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a S. 2 i.V.m § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO unter Hinweis auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.

Das von dem Kläger nunmehr mit seinem Antrag geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105.

An der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage besteht kein Zweifel. Nach Rechtshängigkeit ist eine Erledigung in zweierlei Hinsicht eingetreten und zwar im Hinblick auf die Rechtsänderung der hier entgegen der Auffassung des Klägers allein maßgeblichen Spezialvorschrift der KÜO ab 1.1.2004 (im folgenden KÜO n.F.), die nicht durch Rechtsvorschriften des BImSchG verdrängt wird dazu, dass Rechtsänderungen als Erledigung anerkannt sind, BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 C 4/98 –, a.a.O. und durch die am 30.6.2004 erfolgte Durchführung der Überprüfungsarbeiten an der Heizungsanlage des Klägers.

Das erledigende Ereignis liegt mithin im vorliegenden Fall darin, dass für das Duldungsobjekt – die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte des Klägers – ab 1.1.2004 gemäß § 14 KÜO n.F. neues Recht in Kraft getreten ist, das raumluftunabhängige Gasfeuerstätten anders definiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.), die Überprüfungsausnahmen wesentlich verändert (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F.) und die Überprüfungsfristen gegebenenfalls auf zwei Jahre verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO n.F.) und außerdem bereits eine Überprüfung nach neuem Recht durch Bescheid vom 14.6.2004 angeordnet und durchgeführt wurde, womit auch der Zweck der streitgegenständlichen Anordnung im Änderungsbescheid vom 10.9.1999 erreicht worden ist.

Da sich der feuerpolizeiliche Überprüfungsbedarf für das Gerät nunmehr ausschließlich nach neuem Recht richtet, scheidet ein künftiges Zurückgreifen auf die Überprüfungsanordnungen von 1999 nach dem außer Kraft getretenen (§ 14 KÜO n.F.) alten Recht endgültig aus; die nie verwirklichten Überprüfungsanordnungen sind obsolet.

Auch der Beklagte hat zutreffend die Anordnungen von 1999 für „endgültig“ erledigt erklärt.

Das Gegenargument des Klägers fehlender Freiwilligkeit der Überprüfung 2004 ändert nichts an der Maßgeblichkeit des neuen Rechts und damit der Obsoletheit der für altes Recht ausgesprochenen Duldungsverfügungen.

Ein - prinzipiell - klärungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gleichfalls gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es aber an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung seines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens im Berufungsverfahren, dem berechtigten Feststellungsinteresse.

Für das berechtigte Interesse an einer Feststellung ist darauf abzustellen, dass die Partei nicht ohne Not um die „Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll“ und das erstrebte Urteil geeignet sein muss, die Position des Klägers konkret zu verbessern, hierzu Schoch/Gerhardt, VwGO, Stand: 2003 § 113 Rdnr. 90, BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1989 – 7 B 108/84 -, NVwZ - 1990, 360.

Maßgeblich sind Rechtsschutzerwägungen, die typisierend gefasst sind als Wiederholungsvorbeugungs, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse.

Vom Kläger vorgetragen ist – pauschal – eine Wiederholungsgefahr, da er spätestens im Jahr 2006 mit erneuter Überprüfung und gegebenenfalls entsprechender Duldungsverfügung rechnen muss.

Ein derartiges Wiederholungsvorbeugungsinteresse setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, hierzu etwa Entscheidungen vom 28.4.1999, vom 16.10.1989 jeweils a.a.O, vom 9.5.1989 – 1 B 166.88 -, Buchholz § 113 VwGO Nr. 202, und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu etwa OVG Münster, Urteile vom 24.11.1998 – 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 und vom 13.11.1992 – 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, vom 23.12.1993 – 23 A 865/91 – DVBl. 1994, 541, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 – 13 L 4115/95 -, NVwZ-RR 1998, 236; Thüringisches OVG, Beschluss vom 6.3.1996 – 5 PO 718/94 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim, Entscheidungen vom 9.1.1996 – 4 S 1092/94 -, vom 4.8.1993 – 1 S 1888/92 -, vom 4.8.1993 – 1 S 1888/92 -, vom 3.9.1991 – 9 S 15/91 – jeweils zitiert nach Juris und vom 12.2.1990 – 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998 – Bf VI 12/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1998 – 2 R 6/98 – amtl. Umdruck, die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ob in diesem Sinne vergleichbare Fälle vorliegen, ist – wenn die tatsächlichen Umstände gleich bleiben – nur unter Berücksichtigung der die Entscheidung steuernden Rechtsvorschriften zu klären.

Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage für die streitige Anlage des Klägers wesentlich geändert.

Wie eingangs dargelegt, ist bereits die Definition der raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte geändert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.).

Änderungen sind auch in der Festsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten beziehungsweise deren Ausnahmen eingetreten und damit gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist, ob die Anlage des Klägers von der Überprüfungspflicht gänzlich ausgenommen ist.

Nach altem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO a.F. – war die Ausnahme von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach ihrem Wortlaut umfassend auf „raumluftunabhängige Gasfeuerstätten“ bezogen.

Nach neuem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F. – ist die Ausnahme wesentlich enger gefasst und betrifft nur noch die „Heizgaswege“ von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten.

Das Recht ist also gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten wesentlich geändert.

Ein positives Urteil über die alte – großzügige – Ausnahme hat mithin keinen konkreten Nutzen für die Frage der neuen – engen – Ausnahme für überdies anders definierte Heizanlagen.

Damit scheidet eine konkrete Verbesserung der Position des Klägers aus, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlangt, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, und lässt sich mithin aus der behaupteten Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen.

Ein Rehabilitationsinteresse i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O., Urteil vom 1.7.1975, - IC 35.70 - E 49, 36, Beschluss vom 28.8.1987 – 1 B 91/87 –; etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.1997 – 19 A 3881/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 – 24 B 94.1426, BayVBl 1998, 406; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 – 13 L 4115/95 -, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O. ist vorliegend nicht erkennbar.

Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt voraus, dass jemand „diskriminiert“, d.h. in seiner Persönlichkeit (Menschenwürde) beeinträchtigt worden ist. Grundrechtsbeeinträchtigungen können bei Fortsetzungsfeststellungsklagen angesichts der Weite des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) regelmäßig geltend gemacht werden. Ein beeinträchtigtes Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses dann nicht aus, wenn der mögliche Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nicht schwerwiegend ist, hierzu OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 – 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235.

So bejaht auch das Bundesverfassungsgericht bei Erledigung eines Eingriffs durch Vollzug das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde nur im Fall besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße, hierzu Beschluss vom 30.4.1993 – 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, 3087.

Abträgliche Nachwirkungen in einem schwerwiegenden grundrechtsrelevanten persönlichen Bereich, denen durch eine gerichtliche Entscheidung entgegengewirkt werden könnte, sind von dem Kläger weder explizit vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass eine Person von ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen betroffen worden ist und etwa im polizeirechtlichen Sinne als Störer angesehen wird, reicht für eine Diskriminierung allein nicht aus, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 – 1 B 91/87 -.

Nötig ist, dass der Betroffene gerade hierdurch in diskriminierender Weise behandelt worden ist und dass diese Diskriminierung nur durch die begehrte Entscheidung beseitigt werden kann. Durch die Verfügung, die Überprüfungsarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung zu dulden, ist der Kläger jedoch nicht in diskriminierender Weise behandelt worden. Er ist durch diese – rein sachbezogene - Maßnahme nicht in seiner Persönlichkeit betroffen worden. Die genannten Maßnahmen, vgl. in diesem Zusammenhang für die stärker persönlichkeitsbezogene Volkszählung BverwG Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O. waren mithin nicht geeignet, ihn in seinem Ansehen persönlich herabzusetzen.

Allein der mögliche Wunsch des Klägers, „abstrakt“ beziehungsweise aus ideellen Gründen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der an ihn ursprünglich ergangenen Verfügung klären zu lassen, reicht nicht aus, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 – 1 Q 13/04 -; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O..

Unbenommen bleibt ihm, die nach neuem Recht ergangene Verfügung vom 14.6.2004 einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen, was er bereits durch Einlegung des Widerspruchs initiiert hat. Der Rechtschutz gegen die auf Grundlage neuen Rechts durchgeführten Überprüfungsarbeiten, nachdem die ursprüngliche Überprüfungsanordnung obsolet geworden war, ist damit gewährleistet.

Auch ein Schadenersatzinteresse, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 – 1 Q 3/05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.1.1996 – 4 S 1092/94 -, zitiert nach Juris, ist bereits angesichts des Umstandes, dass keinerlei Beitreibung des in der ursprünglich angegriffenen (nunmehr obsoleten) Verfügung vom 10.9.1999 verhängten Zwangsgelds und der dort festgesetzten Verwaltungsgebühr erfolgt ist und nicht mehr erfolgen wird, nicht erkennbar.

Liegt nach allem kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vor, ist die Berufung bereits aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem der Beschluss beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Aug. 2005 - 3 R 1/05; 2 R 21/03 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bi

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,3. anlassbez

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten


(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten. (2) Die

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 2 Besondere Kehrarbeiten


(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 7 Begriffsbestimmungen


Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Aug. 2005 - 3 R 1/05; 2 R 21/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahre

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(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger leitete bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.11.2004 die Laboratorien für Toxikologie (einschließlich Blutalkohol) am Institut für Rechtsmedizin der Beklagten.

Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. J.  W., zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie der Vorgesetzteneigenschaft gekommen war, legte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2001 Widerspruch gegen eine dienstliche Anordnung von Prof. Dr.  W. vom 24.7.2001 ein, aufgrund derer ihm - aus seiner Sicht - die Dienstaufsicht und die Leitung des Blutalkohollabors sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den dort beschäftigten Mitarbeitern entzogen und diese angewiesen worden seien, ab sofort seinen dienstlichen Anordnungen nicht mehr Folge zu leisten.

Mit Bescheid vom 15.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, dass die streitige Anordnung weder den Entzug der Dienstaufsicht und der Leitung des Blutalkohollabors insgesamt noch eine Weisung an die betreffenden Mitarbeiter beinhalte, dienstliche Anweisungen des Klägers überhaupt nicht mehr entgegenzunehmen; vielmehr liege lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren vor, die sich nicht als willkürlich darstelle und zu der Prof. Dr.  W. als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin berechtigt gewesen sei.

Durch Urteil vom 28.10.2003 hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der dienstlichen Anordnung vom 24.7.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Auf die Anfrage des Senats, ob - mit Blick auf seine Ruhestandsversetzung zum 30.11.2004 - die Hauptsache für erledigt erklärt werde, teilte der Kläger mit, dass im Falle der Zulassung der Berufung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werde mit dem Begehren, festzustellen, dass die streitige dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich sei, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter gehabt habe und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Denn durch die hier angegriffene dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 sei in den durch die Dienstaufgabenbeschreibung gesicherten Dienstaufgabenbereich des Klägers eingegriffen worden, wobei der Eingriff aufgrund der Gesprächsnotiz der Präsidentin der Universität des Saarlandes vom 4.9.2001 feststehe und nicht durch die „Interpretation“ des Verwaltungsgerichts hinwegdiskutiert werden könne.

II.

Das vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das er unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung für gegeben erachtet, ist nach den Gegebenheiten und seinem Vorbringen eindeutig zu verneinen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung begründet das sogenannte Rehabilitationsinteresse ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt nicht. Selbst bei behaupteten Grundrechtsverletzungen - die der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht einmal geltend macht - muss eine objektiv erhebliche fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, deren Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können

vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 10.2.2000 - 2 A 3/99 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/F II 3 Nr. 12 (Leitsatz), und vom 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574 = ZBR 2000, 166 = DÖD 2000, 157, sowie Beschlüsse vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, NVwZ - RR 2002, 323, und vom 23.11.1995 - 8 C 9/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94/1426 -, BayVBl 1998, 406; VGH Mannheim, Urteil vom 26.2.1980 - IV 2734/77 -, dokumentiert bei Juris; OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04 -, dokumentiert bei Juris.

Dass solche erheblichen fortwirkenden Beeinträchtigungen durch die vom Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung angegriffene Verwaltungsmaßnahme auch noch nach seiner wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung gegeben sind, hat der Kläger in keiner Weise mit der gebotenen Substantiierung dargelegt. Im gegebenem Zusammenhang kann nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Beklagte bereits in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 15.7.2002 klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die streitige Anordnung lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren beinhalte. Wie durch diese eingeschränkte innerdienstliche Weisung des früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers letzterer auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis in erheblicher Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

Ist nach alldem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, so kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet.

vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorbem. § 124 RdNr. 43 und § 124 a RdNr. 51.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, die hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags - 13.1.2004 - noch in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung finden.

vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 126/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung vom 30. November 2004 auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11.6.2002 beantragte der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die im Bereich seiner Fachkompetenz als Forensischer Toxikologe an ihn persönlich und das Institut für Rechtsmedizin gerichteten Untersuchungsaufträge der Polizei, von Justizbehörden sowie sonstigen öffentlichen und internationalen Auftraggebern. Die Beklagte genehmigte die beantragte Nebentätigkeit gemäß ihrem Schreiben vom 22.4.2003 unter mehreren Auflagen. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch mit dem Ziel, die Genehmigung für die Nebentätigkeit ohne Auflagen zu erhalten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2003 zurückgewiesen. Am 5.8.2003 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Zum 30.11.2004 wurde der Kläger aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er beabsichtige, bei positivem Ausgang des Verfahrens einen Amtshaftungsprozess zu führen; aufgrund der Einschränkungen in der Nebentätigkeitsgenehmigung entstehe ihm u.a. durch die Inanspruchnahme privater Labore jährlich ein Schaden in Höhe von ca. 50.000,-- Euro.

Sein als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) für statthaft anerkanntes Begehren hat das Verwaltungsgericht - als Kollegialgericht - durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.2004 abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, das dieser auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung stützt, besteht nicht mehr, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Beklagte verneint hat (dazu unter 2.).

Wegen der dadurch veränderten Sach- und Rechtslage liegt objektiv eine (endgültige) Erledigungssituation vor, bei der nunmehr auch das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weggefallen ist. Hier kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet

vgl. zu alldem u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorb. § 124 Rdnr. 43 und § 124 a Rdnr. 51.

2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung ist offensichtlich aussichtslos - und kann deshalb nunmehr kein Feststellungsinteresse im Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen -, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nach eingehender Prüfung der Einwände des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die insgesamt erforderliche und dem Kläger bis zum 31.12.2004 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung auch in Ansehung der vorgenommenen Einschränkung rechtmäßig war. Hat mithin das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern das Verwaltungshandeln der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger erstrebte uneingeschränkte Genehmigung einer Nebentätigkeit vollumfänglich für rechtmäßig erklärt, so schließt dies die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus. Denn den für die Beklagte handelnden Amtsträgern kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten es „besser“ als das Kollegialgericht wissen müssen

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52, S. 5 = NVwZ-RR 1997, 41 = ZBR 1996, 310, sowie Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 = DÖD 2003, 202 = ZBR 2003, 420; Beschluss des Senats vom 16.5.2003 - 1 Q 2/02 -.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde keine Rolle gespielt hat oder wenn das Kollegialgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 21/85 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = NVwZ 1989, 667, sowie Beschluss vom 9.8.1990 - 1 B 94/90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 220 = DVBl. 1991, 51 = NVwZ 1991, 270; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.6.1981 - III ZR 34/80 -, NJW 1982, 36: Nichtanwendung des genannten Grundsatzes, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat; vgl. zu einer weiteren Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz bei gerichtlicher Überprüfung der Rechtmäßigkeit anhand eines reduzierten Maßstabes der „Vertretbarkeit“, der für den Beamten nicht gilt, BGH, Urteil vom 16.10.1997 - III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751.

So aber liegt der Fall hier zweifelsfrei nicht. Demgemäß muss der Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert für Fortsetzungsfeststellungsklagen im Verhältnis zum Streitwert des ursprünglichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens regelmäßig auf die Hälfte ermäßigt

vgl. dazu u.a. VGH Kassel, Urteil vom 12.6.1991 - 1 UE 2797/86 -, NVwZ-RR 1992, 218, unter Hinweis auf die (zitierte) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger leitete bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.11.2004 die Laboratorien für Toxikologie (einschließlich Blutalkohol) am Institut für Rechtsmedizin der Beklagten.

Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. J.  W., zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie der Vorgesetzteneigenschaft gekommen war, legte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2001 Widerspruch gegen eine dienstliche Anordnung von Prof. Dr.  W. vom 24.7.2001 ein, aufgrund derer ihm - aus seiner Sicht - die Dienstaufsicht und die Leitung des Blutalkohollabors sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den dort beschäftigten Mitarbeitern entzogen und diese angewiesen worden seien, ab sofort seinen dienstlichen Anordnungen nicht mehr Folge zu leisten.

Mit Bescheid vom 15.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, dass die streitige Anordnung weder den Entzug der Dienstaufsicht und der Leitung des Blutalkohollabors insgesamt noch eine Weisung an die betreffenden Mitarbeiter beinhalte, dienstliche Anweisungen des Klägers überhaupt nicht mehr entgegenzunehmen; vielmehr liege lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren vor, die sich nicht als willkürlich darstelle und zu der Prof. Dr.  W. als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin berechtigt gewesen sei.

Durch Urteil vom 28.10.2003 hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der dienstlichen Anordnung vom 24.7.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Auf die Anfrage des Senats, ob - mit Blick auf seine Ruhestandsversetzung zum 30.11.2004 - die Hauptsache für erledigt erklärt werde, teilte der Kläger mit, dass im Falle der Zulassung der Berufung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werde mit dem Begehren, festzustellen, dass die streitige dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich sei, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter gehabt habe und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Denn durch die hier angegriffene dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 sei in den durch die Dienstaufgabenbeschreibung gesicherten Dienstaufgabenbereich des Klägers eingegriffen worden, wobei der Eingriff aufgrund der Gesprächsnotiz der Präsidentin der Universität des Saarlandes vom 4.9.2001 feststehe und nicht durch die „Interpretation“ des Verwaltungsgerichts hinwegdiskutiert werden könne.

II.

Das vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das er unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung für gegeben erachtet, ist nach den Gegebenheiten und seinem Vorbringen eindeutig zu verneinen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung begründet das sogenannte Rehabilitationsinteresse ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt nicht. Selbst bei behaupteten Grundrechtsverletzungen - die der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht einmal geltend macht - muss eine objektiv erhebliche fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, deren Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können

vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 10.2.2000 - 2 A 3/99 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/F II 3 Nr. 12 (Leitsatz), und vom 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574 = ZBR 2000, 166 = DÖD 2000, 157, sowie Beschlüsse vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, NVwZ - RR 2002, 323, und vom 23.11.1995 - 8 C 9/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94/1426 -, BayVBl 1998, 406; VGH Mannheim, Urteil vom 26.2.1980 - IV 2734/77 -, dokumentiert bei Juris; OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04 -, dokumentiert bei Juris.

Dass solche erheblichen fortwirkenden Beeinträchtigungen durch die vom Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung angegriffene Verwaltungsmaßnahme auch noch nach seiner wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung gegeben sind, hat der Kläger in keiner Weise mit der gebotenen Substantiierung dargelegt. Im gegebenem Zusammenhang kann nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Beklagte bereits in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 15.7.2002 klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die streitige Anordnung lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren beinhalte. Wie durch diese eingeschränkte innerdienstliche Weisung des früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers letzterer auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis in erheblicher Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

Ist nach alldem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, so kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet.

vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorbem. § 124 RdNr. 43 und § 124 a RdNr. 51.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, die hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags - 13.1.2004 - noch in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung finden.

vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 126/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung vom 30. November 2004 auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11.6.2002 beantragte der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die im Bereich seiner Fachkompetenz als Forensischer Toxikologe an ihn persönlich und das Institut für Rechtsmedizin gerichteten Untersuchungsaufträge der Polizei, von Justizbehörden sowie sonstigen öffentlichen und internationalen Auftraggebern. Die Beklagte genehmigte die beantragte Nebentätigkeit gemäß ihrem Schreiben vom 22.4.2003 unter mehreren Auflagen. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch mit dem Ziel, die Genehmigung für die Nebentätigkeit ohne Auflagen zu erhalten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2003 zurückgewiesen. Am 5.8.2003 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Zum 30.11.2004 wurde der Kläger aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er beabsichtige, bei positivem Ausgang des Verfahrens einen Amtshaftungsprozess zu führen; aufgrund der Einschränkungen in der Nebentätigkeitsgenehmigung entstehe ihm u.a. durch die Inanspruchnahme privater Labore jährlich ein Schaden in Höhe von ca. 50.000,-- Euro.

Sein als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) für statthaft anerkanntes Begehren hat das Verwaltungsgericht - als Kollegialgericht - durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.2004 abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, das dieser auf die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung stützt, besteht nicht mehr, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Beklagte verneint hat (dazu unter 2.).

Wegen der dadurch veränderten Sach- und Rechtslage liegt objektiv eine (endgültige) Erledigungssituation vor, bei der nunmehr auch das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weggefallen ist. Hier kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet

vgl. zu alldem u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorb. § 124 Rdnr. 43 und § 124 a Rdnr. 51.

2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Amtshaftung ist offensichtlich aussichtslos - und kann deshalb nunmehr kein Feststellungsinteresse im Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen -, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nach eingehender Prüfung der Einwände des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die insgesamt erforderliche und dem Kläger bis zum 31.12.2004 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung auch in Ansehung der vorgenommenen Einschränkung rechtmäßig war. Hat mithin das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern das Verwaltungshandeln der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger erstrebte uneingeschränkte Genehmigung einer Nebentätigkeit vollumfänglich für rechtmäßig erklärt, so schließt dies die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus. Denn den für die Beklagte handelnden Amtsträgern kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten es „besser“ als das Kollegialgericht wissen müssen

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1996 - 2 B 73/96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52, S. 5 = NVwZ-RR 1997, 41 = ZBR 1996, 310, sowie Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397 = DÖD 2003, 202 = ZBR 2003, 420; Beschluss des Senats vom 16.5.2003 - 1 Q 2/02 -.

Anderes könnte nur dann gelten, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde keine Rolle gespielt hat oder wenn das Kollegialgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 21/85 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = NVwZ 1989, 667, sowie Beschluss vom 9.8.1990 - 1 B 94/90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 220 = DVBl. 1991, 51 = NVwZ 1991, 270; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.6.1981 - III ZR 34/80 -, NJW 1982, 36: Nichtanwendung des genannten Grundsatzes, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat; vgl. zu einer weiteren Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz bei gerichtlicher Überprüfung der Rechtmäßigkeit anhand eines reduzierten Maßstabes der „Vertretbarkeit“, der für den Beamten nicht gilt, BGH, Urteil vom 16.10.1997 - III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751.

So aber liegt der Fall hier zweifelsfrei nicht. Demgemäß muss der Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert für Fortsetzungsfeststellungsklagen im Verhältnis zum Streitwert des ursprünglichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens regelmäßig auf die Hälfte ermäßigt

vgl. dazu u.a. VGH Kassel, Urteil vom 12.6.1991 - 1 UE 2797/86 -, NVwZ-RR 1992, 218, unter Hinweis auf die (zitierte) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.