Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger leitete bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.11.2004 die Laboratorien für Toxikologie (einschließlich Blutalkohol) am Institut für Rechtsmedizin der Beklagten.

Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. J.  W., zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie der Vorgesetzteneigenschaft gekommen war, legte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2001 Widerspruch gegen eine dienstliche Anordnung von Prof. Dr.  W. vom 24.7.2001 ein, aufgrund derer ihm - aus seiner Sicht - die Dienstaufsicht und die Leitung des Blutalkohollabors sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den dort beschäftigten Mitarbeitern entzogen und diese angewiesen worden seien, ab sofort seinen dienstlichen Anordnungen nicht mehr Folge zu leisten.

Mit Bescheid vom 15.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, dass die streitige Anordnung weder den Entzug der Dienstaufsicht und der Leitung des Blutalkohollabors insgesamt noch eine Weisung an die betreffenden Mitarbeiter beinhalte, dienstliche Anweisungen des Klägers überhaupt nicht mehr entgegenzunehmen; vielmehr liege lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren vor, die sich nicht als willkürlich darstelle und zu der Prof. Dr.  W. als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin berechtigt gewesen sei.

Durch Urteil vom 28.10.2003 hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der dienstlichen Anordnung vom 24.7.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Auf die Anfrage des Senats, ob - mit Blick auf seine Ruhestandsversetzung zum 30.11.2004 - die Hauptsache für erledigt erklärt werde, teilte der Kläger mit, dass im Falle der Zulassung der Berufung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werde mit dem Begehren, festzustellen, dass die streitige dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich sei, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter gehabt habe und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Denn durch die hier angegriffene dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 sei in den durch die Dienstaufgabenbeschreibung gesicherten Dienstaufgabenbereich des Klägers eingegriffen worden, wobei der Eingriff aufgrund der Gesprächsnotiz der Präsidentin der Universität des Saarlandes vom 4.9.2001 feststehe und nicht durch die „Interpretation“ des Verwaltungsgerichts hinwegdiskutiert werden könne.

II.

Das vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das er unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung für gegeben erachtet, ist nach den Gegebenheiten und seinem Vorbringen eindeutig zu verneinen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung begründet das sogenannte Rehabilitationsinteresse ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt nicht. Selbst bei behaupteten Grundrechtsverletzungen - die der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht einmal geltend macht - muss eine objektiv erhebliche fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, deren Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können

vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 10.2.2000 - 2 A 3/99 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/F II 3 Nr. 12 (Leitsatz), und vom 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574 = ZBR 2000, 166 = DÖD 2000, 157, sowie Beschlüsse vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, NVwZ - RR 2002, 323, und vom 23.11.1995 - 8 C 9/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94/1426 -, BayVBl 1998, 406; VGH Mannheim, Urteil vom 26.2.1980 - IV 2734/77 -, dokumentiert bei Juris; OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04 -, dokumentiert bei Juris.

Dass solche erheblichen fortwirkenden Beeinträchtigungen durch die vom Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung angegriffene Verwaltungsmaßnahme auch noch nach seiner wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung gegeben sind, hat der Kläger in keiner Weise mit der gebotenen Substantiierung dargelegt. Im gegebenem Zusammenhang kann nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Beklagte bereits in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 15.7.2002 klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die streitige Anordnung lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren beinhalte. Wie durch diese eingeschränkte innerdienstliche Weisung des früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers letzterer auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis in erheblicher Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

Ist nach alldem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, so kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet.

vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorbem. § 124 RdNr. 43 und § 124 a RdNr. 51.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, die hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags - 13.1.2004 - noch in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung finden.

vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Mai 2005 - 1 Q 13/04 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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bei uns veröffentlicht am 05.08.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 24/01 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außerg

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.