Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufüg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/10/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründ
published on 10/10/2014 00:00
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigem nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllens eines Formblattes zu einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 4 Abs. 2, 24
published on 05/08/2005 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 24/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außerg
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