Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2008 - 10 S 2422/07

bei uns veröffentlicht am11.02.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auch bei einem extensiven Verständnis dieser Bestimmung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 14 und 15) rechtfertigen die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt ist. Mit jener Verfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im Gebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ausschließt. Dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten PPK-Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen werde und dies auch nachweisen könne, ergebe sich daraus, dass sie ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei, der schon in mehreren Landkreisen gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt habe, sowie aus der Funktion der Antragstellerin als Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stünden der gewerblichen Altpapiersammlung vor allem deshalb nicht entgegen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung nicht gefährdet werde. Selbst wenn von der Annahme der Antragsgegnerin ausgegangen werde und ihr etwa 80 % des Altpapiers und der entsprechenden Erlöse mit der Folge entgingen, dass eine Gebührenerhöhung von knapp 10,- EUR pro Einwohner und Jahr vorgenommen werden müsse, handele es sich nicht um eine unzumutbare Gebührenerhöhung mit gefährdenden Auswirkungen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche PPK-Sammlung sei von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gedeckt. Die Antragstellerin habe den notwendigen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung vor Beginn der Entsorgungstätigkeit nicht geliefert; schon diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung. Außerdem stünden dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Denn da die Antragstellerin die Sammlung jederzeit einstellen könne, sei die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet und ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb werde unmöglich gemacht, wenn die PPK-Abfälle in dem zu erwartenden Umfang von 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgung durch die Antragstellerin entzogen würden. Die eintretenden Gebührenverluste führten zu einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, was unzumutbar sei.
II. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
1. Die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung durch die Antragstellerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 VerpackV angestellt hat. Das Urteil vom 16. März 2006 (7 C 9.05 – BVerwGE 125, 337) bezieht sich nur auf Sammelsysteme unter dem Rechtsregime der Verpackungsverordnung. Danach können die von der Rücknahmepflicht (§ 6 Abs. 1 VerpackV) freistellenden Systeme (§ 6 Abs. 3 VerpackV) ihre Funktion, flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen zu ermöglichen, nur dann dauerhaft wahrnehmen, wenn sich Selbstentsorger auf die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV normierten Rücknahmemodalitäten beschränken. Dagegen würde die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems gefährdet, wenn eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch örtlich begrenzte Systeme zugelassen würde, die Verkaufsverpackungen nur an ausgewählten, lukrativen Standorten zurückzunehmen (Kahl, JZ 2008, 120, 124).
Hier geht es jedoch nicht um die Gefährdung eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stehen gemäß § 15 KrW-/AbfG immer in einer Auffangverantwortung, weil sie nur , aber auch alle in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 36). Deren Zulässigkeit hängt im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung ab. Diese sind hier, soweit ersichtlich, gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zunächst nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
a) Allerdings muss der Nachweis nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358, 361; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36). Die Entbindung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass auch im Falle eines Wechsels des „Entsorgungsregimes“ die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt ist. Gewerbliche Sammlungen sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genehmigungsbedürftig; der zu führende Nachweis stellt der Sache nach eine bloße Anzeige dar. Diese kann ihre Informationsfunktion nur erfüllen, wenn die Übermittlung der Information vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgt (Queitsch, UPR 2005, 88, 92 f.). Nur dann ist der – an sich pflichtige (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) – öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Lage versetzt, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen.
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b) In der Sache selbst sind an den zu führenden Nachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar dürfte der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung durchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger“, sondern auf die Verwertung und damit auf die „Entsorgung“ abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier der Fall ist, der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden (OVG Brandenburg, aaO, S. 361); denn die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen (SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2005 – 4 BS 116/04LKV 2005, 362, 363).
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Anerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht werden kann (Dinger, UPR 2007, 373, 376; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat zwei derartige Verträge vorgelegt, allerdings erfolgte dies erst während des Verfahrens und nicht vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung. Als Nachweis gilt allerdings auch die vorherige Tätigkeit (z. B. Sammlung und Abfuhr des Altpapiers) des Unternehmens für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Dinger, aaO).
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Hat ein Unternehmen, wie hier, über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Papierabfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt, genügt dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse berechtigte Zweifel an einer weiterhin ordnungsgemäßen Verwertung veranlasst sein könnten (SächsOVG, aaO). Derartige Zweifel sind von der Antragsgegnerin substantiell nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
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Selbst wenn von einer „formellen Illegalität“ ausgegangen werden müsste, führte dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die behördliche Anordnung steht gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Ermessen der Verwaltung. Es stellte dann einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 LVwVfG), wenn die Antragsgegnerin die frühere, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Antragstellerin im Stadtgebiet von Karlsruhe nicht würdigte. Unter diesen Umständen könnte allein eine „formelle Illegalität“ den rechtmäßigen, ermessensfehlerfreien Erlass der Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen.
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3. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen auf Grund der für diese Eilentscheidung maßgeblichen Sachlage der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen als auch in Bezug auf die Würdigung der konkreten Sachlage.
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a) Der Senat kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, wie die Antragsgegnerin meint, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt oder – im Gegenteil – als Ausnahme von der Ausnahme des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG („abweichend von § 5 Abs. 2“) als Bestätigung der Tendenz zur Privatisierung der Abfallentsorgung (vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2002, § 6 RdNr. 69) zu deuten ist. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Regelungsgefüge der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG zu der Einschätzung einer gleichwertigen Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Entsorgungsmöglichkeiten Privater führt (vgl. SächsOVG, aaO).
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Abstrakten Zuschreibungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG lassen sich entscheidungserhebliche Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen PPK-Sammlung nicht entnehmen. Deshalb trägt auch die allgemeine Befürchtung, gewerbliche Sammlungen unterliefen die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht, die Untersagungsverfügung nicht. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2005 – 7 ME 120/05 – NVwZ-RR 2006, 26, 27).
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b) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur ein solches Interesse sein kann, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Liegt ein derartiges Interesse vor, steht es der gewerblichen Sammlung nur dann entgegen, wenn es das private Interesse an dieser Sammlung „überwiegt“.
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aa) Gewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch überkommenen Verwertungswegs (vgl. dazu Queitsch, aaO, S. 91), der per se in Konkurrenz zu der Abfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) steht. Gewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor (hier: PPK-Abfälle) die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt – da Private von ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen – zwangsläufig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis ist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches daher „grundsätzlich hinzunehmen“ (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360).
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Dennoch anerkennt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG „öffentliche Interessen“, die das Spannungsverhältnis zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzulösen vermögen. Da diese Interessen, wie erwähnt, auf die abfallrechtlichen Zwecksetzungen und Zielvorgaben bezogen sein müssen, kann der gewerblichen PPK-Sammlung nicht ein beliebiges öffentliches Interesse entgegengesetzt werden. Das Interesse muss vielmehr einen Bezug haben zu der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG), der seine Planungen, seinen Abfallwirtschaftsbetrieb und seine Gebührenkalkulation auf die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eingestellt hat. Folglich muss ohne die Übernahme der an sich überlassungspflichtigen Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime durch die gewerbliche Sammlung entzogen werden, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung beeinträchtigt sein. Denn die Auffangverantwortung muss nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht.
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bb) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um „überwiegende“ öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen, sich im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bewegenden Sammlung im Rechtssinne „entgegenstehen“ können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen. Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Sinne eine „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausreicht, um überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG annehmen zu können (so Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37), oder ob dafür eine „existenzielle Gefährdung“ der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sein muss (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360). Denn nach der gegebenen Sachlage kann im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine „einfache“ Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin nicht bejaht werden.
21 
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass eine nennenswerte Reduzierung des Aufwands nicht möglich sei, da auch künftig Sammelfahrten zur Entsorgung der gemischten Wertstofftonnen durchgeführt werden müssten; denn sie sei auch künftig verpflichtet, ein Altpapiersammelsystem vorzuhalten, so dass die gesamte Einsammellogistik in uneingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden müsse (Bl. 45 d. A.). Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, im Bereich des Personals sei auch bei einem Rückgang der in der kommunalen Entsorgung erfassten PPK-Mengen kein nennenswerter Personalabbau zu erwarten; zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf ihre „Auffangfunktion“ hingewiesen, „jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen zu können“ (Schriftsatz vom 18.12.2007 S. 11).
22 
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten der Antragsgegnerin gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden. Bei den von der Antragsgegnerin beschriebenen Szenarien über die weitere Entwicklung der PPK-Entsorgung und deren möglichen Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Entsorgung handelt es sich um bloße Hypothesen und Mutmaßungen, die angesichts ihres spekulativen Gehalts rechtlich nicht geeignet sind, „überwiegende“ öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
23 
(2) Dem Senat ist durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewechselten Schriftsätze deutlich geworden, dass es den Beteiligten letztlich um die Durchsetzung fiskalischer Interessen gehen dürfte. Die Verfolgung derartiger Interessen durch die Antragstellerin ist von vornherein rechtlich anzuerkennen, weil der „Erwerb“ unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht (BVerfG-K, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl 2005, 106, 107; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – E 115, 276, 300 = DVBl 2006, 625). Bei der Antragsgegnerin ist die Legitimität fiskalischer Interessen als solcher nicht zweifelsfrei; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, um dessen Zwecksetzungen und Zielvorgaben es hier geht (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung), erwähnt fiskalische Gesichtspunkte nicht, so dass diese im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG allenfalls mittelbar zum Tragen kommen können.
24 
Die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin weisen zwei Facetten auf. Einerseits will sie auf Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (PPK-Abfall) nicht verzichten, andererseits möchte sie eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der PPK-Erlöse tunlichst vermeiden. Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob es sich hierbei um ein „öffentliches Interesse“ handelt, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist; selbst wenn dies unterstellt wird, führte die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Stand der Faktenlage nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe.
25 
(a) Auf Vorhaltungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eingeräumt, als Unterauftragnehmerin der Vertragspartner der festgelegten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu agieren und mit der Verwertung der PPK-Abfälle eine Vergütung zu erlösen. In Bezug auf die PPK-Abfälle nimmt die Antragsgegnerin damit eine Doppelrolle ein: organisationsrechtlich ist sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 LAbfG, funktional betätigt sie sich als Wettbewerberin der Antragstellerin am Markt. Die Doppelrolle ist auch kommunalrechtlich bemerkenswert; im Lichte des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO muss der Status des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als nichtwirtschaftliche Unternehmung qualifiziert werden, bei materieller Betrachtung muss die auf den Erhalt der DSD-Vergütungen ausgerichtete Aktivität der Antragsgegnerin – selbstverständlich – als wirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
26 
Das OVG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (2 B 135/04LKV 2005, 358, 361) eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Schrottsammler nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Ermessensbetätigung „in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen“ lasse, „dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen“. Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob hier ebenfalls vor allem der „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ das in die Untersagungsverfügung mündende Handeln der Antragsgegnerin bestimmt hat. Angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender rechtspolitischer Vorstellungen zu respektieren ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW), käme es einem Unterlaufen der Entscheidung des Gesetzgebers gleich, könnten gewerbliche Sammlungen, die sich auf lukrative Bereiche konzentrieren, schon deshalb administrativ unterbunden werden. Der Senat kann die aufgeworfene Ermessensproblematik deshalb unentschieden lassen, weil schon die Gebührenerwägungen der Antragsgegnerin tatbestandlich ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu begründen vermögen.
27 
(b) Die Antragsgegnerin stützt das „öffentliche Interesse“, das die Untersagungsverfügung rechtfertigen soll, im Kern darauf, dass bei Zulassung der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ein „Entzug“ von 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers drohe. Die zu erwartenden Mindereinnahmen auf Grund geringer Verwertungserlöse wegen rückläufiger PPK-Mengen führten – ungeachtet eines gewissen Minderaufwands wegen ersparter Sortierkosten – in Verbindung mit rechnerischen Gebührenverlusten (wegen künftiger Vorhaltung kleinerer Wertstoffbehälter) im Ergebnis zu einem Fehlbedarf, der eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr ergebe; diese Gebührenerhöhung sei unzumutbar.
28 
Grundsätzlich kann eine Gebührenerhöhung als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen. Eine geringe Gebührbelastung ist zunächst ein privates Interesse des Gebührenschuldners (Klages, AbfallR 2007, 229, 231), hinzutreten mag ein kommunalpolitisches Interesse an der Vermeidung von Gebührenerhöhungen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wird nach geltender Gesetzeslage durch gebührenrechtliche Erwägungen grundsätzlich zunächst nicht berührt. Im Gegenteil, rechtlich stellt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen dar; die Kosten sind – begrenzt durch das Äquivalenzprinzip (OVG Brandenburg, aaO, S. 360; Klages aaO) – grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den Gebührenschuldnern zu tragen (§ 2, §§ 13 ff., § 18 KAG). Streng genommen ist im geltenden System eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar (Dinger, UPR 2007, 373, 375). Gebührenrecht und eventuelle Gebührenerhöhungen sind die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber eine Voraussetzung für die – öffentlich-rechtliche oder teilweise privatrechtliche – Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung.
29 
Ist das geltende Recht demnach darauf angelegt, dass Einrichtungen der Abfallentsorgung grundsätzlich kostendeckend betrieben werden können, so mögen die grundsätzlichen Erwägungen nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Gebührenaspekt im Wege der „Vorwirkung“ ausnahmsweise auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durchschlägt. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ist allerdings geeignet, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37). Das Ausmaß der Gebührenerhöhung muss vielmehr die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen wird. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Annahme bei einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, die einer Erhöhung von etwa 0,81 EUR pro Einwohner und Monat entspricht, gerechtfertigt ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Hypothesen auf die Erwartung stützt, dass 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entzogen werden wird. Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, mittel- und längerfristig würden nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen; in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.11.2007 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, trotz verstärkter Bemühungen hätten bis dahin erst 1.150 Haushalte aus dem Stadtgebiet Karlsruhe die Blaue Tonne bestellt, was einem Anteil von unter 1 % der insgesamt etwa 130.000 Haushalte in Karlsruhe bzw. 2 % der etwa 47.500 Wertstoff-Mischtonnen, die von der Stadt bewirtschaftet würden, entspreche.
30 
Die zwischen 5 % und 80 % liegenden Schätzungen zum „Entzug“ der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin zeigen, dass gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis – offenbar – nicht vorliegen, sondern Spekulationen die Grundlage für eventuell notwendig werdende Gebührenerhöhungen seitens der Antragsgegnerin bilden. Da der Senat, wie erwähnt, bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob die von der Antragsgegnerin errechnete Gebührenerhöhung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führen würde, kann auf Grund der hinzutretenden Ungewissheit, ob wirklich 80 % der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin „entzogen“ werden, von einem „überwiegenden“ öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nach der gegenwärtigen Sachlage nicht gesprochen werden. Da eine – nicht einmal unumstrittene – eventuelle Gebührenerhöhung ohnehin nur ausnahmsweise als entgegenstehendes öffentliches Interesse abfallrechtlich anerkannt werden kann, müssten wenigstens tragfähige Fakten zu einer zu erwartenden signifikanten Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vorliegen. Daran fehlt es. Der Beschwerdevortrag vermag folglich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. insoweit die Ausführungen im angegriffenen Beschluss).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 3 K 2219/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhe
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bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden K

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bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00407

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. März 2014 - 11 K 13.01604

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffer 6 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.06.2007 an, dass sie ab dem 01.07.2007 im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufstellen und gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Kleinanfallstellen einsammeln und verwerten werde. Sie wies darauf hin, dass sie als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erfülle und dies belegen könne. Sie begann, die „Blaue Tonne“ mit Flugblättern und Zeitungsannoncen zu bewerben.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13.07.2007, im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen (Ziffer 1). Weiter untersagte sie ihr, entsprechende Informationen, insbesondere durch Flugblätter, und „Blaue Tonnen“ an die Haushalte im Stadtkreis mit der Aufforderung, ihr Abfälle zu überlassen, auszuteilen (Ziffer 2) sowie die bereits im Stadtgebiet aufgestellten und mit Abfällen der Fraktionen PPK aus privaten Haushaltungen gefüllten „Blauen Tonnen“ zu leeren (Ziffer 3). Sie gab ihr auf, die im Stadtgebiet bereits aufgestellten Abfallbehälter unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.07.2007, zu entfernen (Ziffer 4). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5). Außerdem drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 60.000 EUR an (Ziffer 6). Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gem. § 13 KrW-/AbfG verpflichtet seien, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Zwar bestehe die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen werde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Antragstellerin habe jedoch zum einen nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle erbracht. Zum anderen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ihr als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Altpapierentsorgung nicht flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung könnten nur deshalb niedrig gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher PPK-Anteil erfasst sei, für den Verwertungserlöse erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwertungserlöse wäre die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Wertstoffentsorgungssystems im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe erheblich gefährdet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich wegen der Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2007 legte die Antragstellerin am 20.07.2007 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 20.07.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei nicht mit § 13 KrW-/AbfG vereinbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von PPK-Abfällen nicht beachten werde. Sie sei Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Die Antragsgegnerin habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass die Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien, und habe sie nicht zur Nachbesserung der Unterlagen aufgefordert. Die Untersagung könne nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse begründet werden. Fiskalische Interessen der Kommunen könnten ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht begründen, wenn, wie vorliegend, die von ihr geplante sortenreine Erfassung des Altpapiers den Zielen und Zwecken der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft besser gerecht werde als die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoffmischtonne. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Bonner Erklärung u. a. des Deutschen Städtetags zur getrennten Erfassung von Altpapier. Die einheitliche Erfassung von feuchten, verunreinigten Wertstoffen mit Altpapier habe abfallwirtschaftliche Nachteile. Es sei Sache der Antragsgegnerin, das Entgegenstehen öffentlicher Interessen und deren Überwiegen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sie bezweifle, dass öffentliche Interessen bereits dann überwögen, wenn die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Hausmüllentsorgung, ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet sei. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bevorratung von Geräten und Personal für die Altpapierentsorgung bestehe nicht, weil zahlreiche andere private Anbieter an der Übernahme der Altpapierentsorgung interessiert seien. Die „Blaue Tonne“ werde die städtische Entsorgung nicht gefährden. Sie gehe davon aus, dass mittel- und langfristig nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die „Blaue Tonne“ umstiegen. Der Antragsgegnerin entgingen weniger Einnahmen als ihr bereits heute durch die Sammlungen gemeinnütziger Vereine entgingen. Schließlich könne von einer Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, keine Rede sein.
Mit Bescheid vom 27.07.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007. Sie gab der Antragstellerin auf, PPK-Abfälle aus bereits aufgestellten „Blauen Tonnen“ unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, der ... GmbH zu überlassen (Ziffer 3 neu), entsprechende Nachweise hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 08.08.2007, vorzulegen (Ziffer 3.1) und die bereits aufgestellten Sammelbehälter, die keine PPK-Abfälle enthalten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, zu entfernen (Ziffer 4 neu). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5 neu) und drohte Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen in Höhe von 30.000 EUR, 15.000 EUR, 15.000 EUR, 1.000 EUR und 30.000 EUR an.
Gegen den Bescheid vom 27.07.2007 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch ein.
Die Antragstellerin beantragt,
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 wiederherzustellen“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Die Antragsgegnerin wiederholt die Begründung ihres Bescheids vom 13.07.2007 und trägt ergänzend vor, dass mit der flächendeckenden Einführung der „Blauen Tonne“ rund 80 % der bislang von ihr der Verwertung zugeführten Altpapiermengen entfallen würden. Die Zahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter würde reduziert werden, ohne dass sich der Aufwand der Sammelfahrten reduzieren würde. Geräte und Personal müssten von ihr für den Fall bereitgehalten werden, dass die Antragstellerin die Altpapiersammlung wieder einstelle. Auch die Wertstoffstationen wären in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand gefährdet, weshalb auch insoweit mit Gebührenerhöhungen zu rechnen sei. Durch die „Blaue Tonne“ seien auch die Altpapiersammlungen der Vereine und deren Arbeit gefährdet. Das von ihr mit der gemischten Wertstofftonne auch verfolgte Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, würde durch zusätzliche Abfallsammelfahrzeuge der Antragstellerin konterkariert. Das Sammelsystem der Antragstellerin sei nicht auf das Entsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestimmt. Die von der Antragstellerin zitierte Bonner Erklärung beziehe sich auf die sogenannte „Zebratonne“ mit gemischter Erfassung von Wertstoffen und Restabfällen. In Karlsruhe werde hingegen die „trockene“ Wertstofftonne eingesetzt, bei der der Verschmutzungsgrad des Altpapiers minimal sei. Einen „Verschmutzungsabschlag“ habe sie beim Verkauf des Altpapiers bislang nicht hinnehmen müssen. In der Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg nehme Karlsruhe auch aufgrund der gemischten Wertstofftonne, bei der Fehleinwürfe vermieden würden, einen Spitzenplatz ein. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, weil die „Blaue Tonne“ die Funktionsfähigkeit des städtischen Entsorgungssystems auch dann erheblich beeinträchtigen würde, wenn sie nur während des Hauptsacheverfahrens betrieben würde. Auch sei es die Regel, dass die Kommunen Abfälle aus privaten Haushaltungen entsorgten, weshalb Zweifel zu Lasten der Antragstellerin gehen müssten.
12 
Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
II.
13 
Der Antrag der Antragstellerin ist nach seinem Wortlaut auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 gerichtet. Nach Eingang des Eilantrags bei Gericht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007 durch den Bescheid vom 27.07.2007 geändert. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit vorsorglich Widerspruch eingelegt. Der Antrag der Antragstellerin ist deshalb gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich - erstens - auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung bezieht. Da als Untersagungsanordnung nicht nur die Ziffer 1 des Bescheids, sondern alle mit der Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung zusammenhängenden und auf ihr aufbauenden sowie für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen (Ziffern 2, 3, 3.1, 4) verstanden werden können, ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antrag - zweitens - dahingehend auszulegen, dass er auch gegen diese Anordnungen gerichtet ist. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt - schließlich - die Auslegung des Antrags dahingehend nahe, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids begehrt wird.
14 
Der solchermaßen zu verstehende Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung. Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 sowie 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung.
15 
Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt.
16 
Gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treffen. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht besteht jedoch gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht, wenn Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
17 
Die Antragsgegnerin ist die zuständige Behörde im Sinne des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. § 63 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Bei Altpapier handelt es sich um Abfall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. Anhang I Q 14). Die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG grundsätzlich bestehende Pflicht der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung des Altpapiers an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgeschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer Verwertung des Altpapier in der Lage wären oder diese beabsichtigten. Insbesondere kann eine Eigenverwertung der Abfallerzeuger und -besitzer nicht darin gesehen werden, dass sie das Altpapier einem privaten Entsorger zur Verfügung stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1998 - 10 S 2614/07 -, NVwZ 1998, 1200). Jedoch dürfte die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und -besitzer gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ausgeschlossen sein, weil das Altpapier durch gewerbliche Sammlung der Antragstellerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wurde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
18 
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin das von ihr eingesammelte Altpapier einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin noch keinen diesbezüglichen Nachweis - insbesondere keine Beschreibung des Verfahrens der Verwertung einschließlich Benennung der mit der Papierverarbeitung beauftragten Unternehmen - erbracht, anhand dessen die Antragsgegnerin die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung hätte prüfen können. Jedoch dürfte die Antragstellerin vor Beginn der Sammlungen noch entsprechende Informationen übermitteln können. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Nachweis bislang nicht vorgelegt hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie diesen nicht erbringen kann bzw. das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Prüfung negativ ausfallen wird. Der Umstand, dass ein Nachweis noch nicht vorgelegt wurde, ist auch darin begründet, dass die Antragsgegnerin das Fehlen eines solchen Nachweises vor Erlass der Untersagungsanordnung nicht gerügt hat, obwohl zuvor eine umfangreiche Anhörung stattgefunden und die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 die Vorlage von Belegen angeboten hatte. Die Kammer stützt ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird und dies auch nachweisen kann, darauf, dass die Antragstellerin sich in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb bezeichnet, sie bereits an anderen Orten - u. a. im Landkreis Waldshut, im Main-Tauberkreis, im Landkreis Ennepe-Ruhr und im Landkreis Höxter - gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt hat und darüber hinaus Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung ist.
19 
Der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin stehen nicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen.
20 
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Ein öffentliches Interesse kann nur ein solches Interesse sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist (vgl. Fluck/Giesberts, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 73. Erg.lfg., Juli 2007, § 13, Rn. 107). Öffentliche Interessen überwiegen, wenn ohne die Übernahme der für eine gewerbliche Sammlung in Betracht kommenden Abfälle zur Verwertung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 160 m. w. Nachw.; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13, Rn. 37 m. w. Nachw.). Eine solche Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wenn ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht wird oder wenn die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris).
21 
Die Kammer kann nicht abschätzen, in welchem Umfang die „Blaue Tonne“ von der Bevölkerung im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe angenommen würde und in welcher Höhe damit der Antragsgegnerin Altpapiererlöse entgehen würden. Die Antragstellerin geht insoweit von 5 % des anfallenden Altpapiers aus. Selbst wenn der Antragsgegnerin, wie von ihr angenommen, rund 80 % des Altpapiers und der dazugehörigen Erlöse entgingen, würde dies nach Einschätzung der Kammer nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gefährdet würde. Die Annahme der Antragsgegnerin, die mit der Einführung der „Blauen Tonne“ zu erwartende Reduzierung der Anzahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter werde nicht im gleichen Maße mit einer Reduzierung beim Aufwand u. a. der Sammelfahrten einhergehen und deshalb nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von deren Kosten führen, erscheint der Kammer realistisch. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, könnte die Antragsgegnerin diesem Umstand jedoch im Einklang mit dem für die Gebührenfestsetzung geltenden Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung zu stehen hat, durch eine Erhöhung der Gebühren Rechnung tragen und damit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vermeiden. Auch für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund unzumutbar hoher Gebühren, die Ausdruck eines betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Betriebs sein bzw. zu einer nicht mehr geordneten Abfuhr und Entsorgung von Abfällen führen könnten, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2007 (Seite 143 der Verwaltungsakte) von einer Gebührenerhöhung in der Größenordnung von 10 EUR pro Jahr aus, was nach Ansicht der Kammer nicht zu unzumutbar hohen Gebühren führen dürfte.
22 
Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt, sie sei zur „Bevorratung“ verpflichtet, führt zu keiner anderen Bewertung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kommt nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zumindest eine Auffangfunktion zu, deren ordnungsgemäße Erfüllung jederzeit sichergestellt sein muss. Dementsprechend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Entsorgungstätigkeit einstellen sollte, die Entsorgungspflichten wieder übernehmen muss. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin für diesen Fall ausreichend Personal und Fahrzeuge „bevorraten“ muss. Soweit die Antragsgegnerin u. a. aufgrund der „Bevorratung“ von einer Gebührenerhöhung um 10 EUR ausgeht, wurde bereits ausgeführt, dass dies nach Ansicht der Kammer zu keinem der gewerblichen Altpapiersammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse führt. Die Pflicht zur „Bevorratung“ von Personal und Fahrzeugen führt nach Einschätzung der Kammer wohl auch nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, gefährdet insbesondere nicht die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich auch bei Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten nicht wesentlich reduzieren werde. Damit geht sie wohl davon aus, dass sie den Bestand an Personal und Fahrzeugen im Wesentlichen beibehalten wird. Ferner hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 der Antragstellerin die Vereinbarung einer Laufzeitgarantie angeboten. Selbst wenn es zur Einhaltung dieser Laufzeitgarantie nicht kommen sollte, etwa aufgrund Insolvenz der Antragstellerin, dürften bei gleichbleibend hohen Altpapierpreisen andere private Anbieter die Altpapierentsorgung übernehmen wollen und können. Sollten die Altpapierpreise sinken und kein privater Anbieter an der Entsorgung mehr interessiert sein, wäre der Antragsgegnerin die Wiederaufnahme der Altpapierentsorgung möglich und - auch im Hinblick auf Altpapiersammlungen durch Vereine (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), die durch die Einführung der „Blauen Tonne“ nicht ausgeschlossen werden, und die Beschaffenheit von Altpapierabfällen, die keiner sofortigen Entsorgung bedürfen - im Rahmen ihrer abfallwirtschaftlichen Planungen zumutbar. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund einer Pflicht zur „Bevorratung“ dürfte damit nicht bestehen.
23 
Die Kammer lässt die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf Entscheidungen anderer Gerichte bejahte Frage dahinstehen, ob ein einer gewerblichen Sammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse bereits dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der gewerblichen Sammlung der Einstieg in eine flächendeckende Altpapiererfassung auf Dauer geplant ist (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.02.2006 - 12 A 147/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.08.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, 26). Da zum einen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betrifft und damit nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist und zum anderen das von der Antragsgegnerin betriebene Entsorgungssystem als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen ist, sondern sich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren finanziert, bestehen im vorliegenden Fall aufgrund der Möglichkeit nicht unzumutbarer Gebührenerhöhungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch Aufstellen der „Blauen Tonne“ die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, deren betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht würde oder eine Gefahr für die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bestünde.
24 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse liegt ferner nicht darin, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte sortenreine Erfassung des Altpapiers nach Ansicht der Antragsgegnerin abfallwirtschaftliche Nachteile gegenüber der von der Antragsgegnerin betriebenen Wertstoffmischtonne haben soll. Die Kammer lässt die Frage dahinstehen, ob die sortenreine Erfassung des Altpapiers besser geeignet ist als dessen Erfassung in einer Wertstoffmischtonne, in der das Altpapier zusammen mit Wertstoffen gesammelt wird. Die Antragsgegnerin hat für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, die von der Antragsgegnerin zitierte Bonner Erklärung betreffe nicht die von ihr betriebene „trockene“ Wertstofftonne und sie müsse nicht den von der Antragstellerin behaupteten „Verschmutzungsabschlag“ beim Verkauf des von ihr gesammelten Altpapiers hinnehmen. Damit erscheinen der Kammer beide Erfassungssysteme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argument, durch die von ihr betriebene Wertstofftonne würden Fehleinwürfe vermieden und würde somit ein größerer Teil des Altpapiers der Verwertung zugeführt als bei einer gesonderten Einsammlung des Altpapiers, hält die Kammer entgegen, dass vereinzelte Fehleinwürfe nicht die ansonsten geordnete Abfuhr und Entsorgung von Altpapierabfällen in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte ihr mit der Wertstoffmischtonne auch verfolgtes Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, durch private Abfallsammelfahrzeuge wohl nicht konterkariert werden. Selbst wenn sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ die von den Sammelfahrzeugen ausgestoßenen Immissionen erhöhen würden, dürfte sich diese Erhöhung noch in Maßen halten. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Daten, zu denen sie die von ihnen aufgestellten Tonnen leeren, aufeinander abstimmen werden und auch insoweit die Voraussetzungen für eine geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle vorliegen.
25 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt schließlich nicht darin, dass den bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereinen bei Einführung der „Blauen Tonne“ möglicherweise Einnahmen und Zuschüsse verloren gehen. Die Förderung gemeinnütziger Organisation ist zwar im öffentlichen Interesse. Ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nur ein solches sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Die Zwecke und Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden vom Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit bestimmt (vgl. (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 107), nicht vom Gesichtspunkt der Förderung gemeinnütziger Organisationen.
26 
Da aus den genannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung ernstliche Zweifel bestehen, bestehen diese Zweifel auch an der Rechtmäßigkeit der auf der Untersagungsanordnung aufbauenden Ziffern 2, 3, 3.1, 4 und 6 des Bescheids, weswegen auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, für die Dauer eines Jahres (Anlehnung an Nr. 2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, VBlBW 2004, 467) die beabsichtigten Sammlungen durchzuführen, auf 60.000 EUR. Die Antragsgegnerin geht von jährlichen Einnahmen aus Altpapiersammlungen in Höhe von rund 1,25 Millionen EUR aus, die Antragstellerin möchte hieran nach ihren Darlegungen im Umfang von 5 % partizipieren. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) ist der Betrag auf 30.000 EUR zu halbieren.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.