Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 89 c SGB VIII, die er für die 1993 geborene M. erbracht hat.

Am 15.9.1997 war M. zu ihrer Mutter nach S. gezogen, um dort künftig zu wohnen. Bis zu einem schweren Rückfall ihrer alkoholkranken Mutter am 26.9.1997 lebte sie dort. Vom 27.9.1997 bis 5.10.1997 hielt sie sich bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Unterbringung bei ihrer Großmutter in R. auf. Am 5.10.1997 wurde sie auf Veranlassung des Rechtsvorgängers des Beklagten in der Einrichtung G. untergebracht, nachdem ihre Mutter (erneut) einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte. Die Mutter verstarb zwischen dem 13. und 16.12.1997 in S.. Der seinerzeit ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. Daher wurde der Landkreis Mainz-Bingen ab dem 16.12.1997 zuständiger Träger der Jugendhilfe. Zum 1.8.2004 hatte der Vater seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlegt. Der Jugendhilfefall war deshalb zum 1.2.2005 durch den Kläger vom Landkreis Mainz-Bingen übernommen worden.

Im Juni 2005 wurde dem Kläger bekannt, dass der Vater nicht mehr unter der bisherigen Anschrift wohnt. Eine neue Anschrift konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 15.7.2005 beantragte der Kläger daraufhin die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht ab dem 15.7.2005 beim Jugendamt des Beklagten. Er verwies darauf, dass der Aufenthalt des Vaters nicht mehr feststellbar sei und sich die örtliche Zuständigkeit deshalb nunmehr gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bestimme. Da das Kind vor der Unterbringung im Haushalt der Mutter in S. gelebt habe, sei nunmehr der Beklagte zuständig. Der Beklagte lehnte beides ab.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Kläger am 25.10.2007 gab der Vater an, nach der Zwangsräumung seiner Wohnung am 19.5.2005 ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen zu sein. Seit 15.9.2005 befinde sich sein Lebensmittelpunkt in K., Kreis Mayen-Koblenz. Dort sei er stets postalisch erreichbar. Seit 18.3.2008 lebt er in F..

Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich die Erstattung der ihm im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten begehrt hat.

Er hat seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt und dazu geltend gemacht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die im vorgenannten Zeitraum erbrachten Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung richte. An den Aufenthalt des Vaters könne nicht angeknüpft werden, da dieser im vorgenannten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern nach eigenen Angaben ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen sei und dort auch übernachtet habe. Vor Beginn der Leistung, nämlich der Unterbringung in der Einrichtung G., habe das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Haushalt der Mutter in S. gehabt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 hat der Kläger die Klage um die Erstattung von Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 erweitert. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, in einem beim VG Koblenz anhängigen Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 9.6.2010 - 5 K 1368/09.KO - nunmehr festgestellt worden, dass der Kläger gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Zeit vom 14.9.2005 bis 31.8.2006 keinen Anspruch auf Erstattung der in dieser Zeit entstandenen Jugendhilfekosten habe, weil die Angaben des Vaters des Kindes nicht den Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Mayen-Koblenz zuließen. Auch für diesen Zeitraum richte sich die örtliche Zuständigkeit mangels gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zur Erstattung der ihm nach dem SGB VIII entstandenen Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis zum 14.9.2005 in Höhe von 8.116,41 EUR sowie für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 in Höhe von 44.738,67 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach war der Vater von M. auch über den 19.5.2005 hinaus fest im Bereich des Klägers verwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers habe sich somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, sondern weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt. Orientiert am nach wie vor im Bereich des Klägers bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters sei der Kläger selbst nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe daher nicht.

Im Übrigen habe das Kind vor Beginn der hier maßgeblichen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Rheingau-Taunus begründet gehabt, so dass im Falle eines nicht mehr feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters für die Zeit ab dem 19.5.2005 das Jugendamt des Landkreises Rheingau-Taunus örtlich zuständig geworden wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 15.9.2005 bis zum 31.12.2005 hat sich der Beklagte zudem auf Verjährung berufen.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 2136/09 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten verurteilt, an den Kläger 52.855,08 EUR zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.7.2005 bis 31.8.2006 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten. Der Kläger sei vorliegend bis zur Zwangsräumung der Wohnung des Vaters im Mai 2005 unstreitig örtlich zuständig gewesen, weil der Vater, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII seit dem Tod der Mutter angekommen sei, in seinem Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Danach sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (erneut) örtlich zuständig geworden, denn insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von den Beteiligten angestellten Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters ergeben, so dass für diesen Zeitraum nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit gewesen sei. Entsprechend den Feststellungen des VG Koblenz sei davon auszugehen, dass der Vater in der Zeit nach der Zwangsräumung seiner ehemaligen Wohnung in B. bis Ende August 2006 lediglich eine Postanschrift bei seinem Musikagenten in K. (Landkreis Mayen-Koblenz) gehabt habe und erst ab 1.9.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit seiner Lebensgefährtin in der T-Straße in K. begründet gehabt habe. Demnach bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den dieses vor Beginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Der demnach dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch, dessen Höhe nicht bestritten werde, sei auch weder nach § 111 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen, noch nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Die Verjährungsregelung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X sei ihrem Wortlaut nach auf Fälle der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar. Durch das Inkrafttreten der Neufassung von § 111 Satz 2 SGB VIII und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei eine unbeabsichtigte Regelungslücke entstanden, die dadurch geschlossen werden könne, dass entsprechend der mit der Neufassung der genannten Vorschriften verfolgten gesetzgeberischen Absicht der Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Jahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Mit Blick darauf, dass vorliegend neben dem Beklagten auch der Kreis Mayen-Koblenz als Erstattungsschuldner in Betracht gekommen und zunächst sogar in Anspruch genommen und verklagt worden sei, habe die Verjährungsfrist im konkreten Fall erst nach Kenntnisnahme von der gerichtlichen Entscheidung über jenen Rechtsstreit durch das VG Koblenz beginnen können und sei zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes ersichtlich noch nicht abgelaufen gewesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.6.2011 zugestellt. Am 7.7. hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, soweit er verurteilt worden ist, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten. Dem am 10.8.2011 begründeten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2011 - 3 A 302/11 - entsprochen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zu Unrecht verurteilt worden, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten, da der diesen Zeitraum betreffende Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 SGB X verjährt sei. Zwar erfasse diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die durch das Inkrafttreten der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch dadurch zu schließen, dass in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entsprechend der Regelung in § 111 Abs. 1 SGB XII für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Demnach sei vorliegend der Kostenerstattungsanspruch betreffend das Jahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt gewesen. Den Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 15.10.2010 rechtshängig gemacht.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu erstatten, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist - mit dem Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der vorliegenden Art erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die in § 113 SGB X für das Jugendhilferecht bestehende Regelungslücke könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII geschlossen werden. Die vielschichtige Kostenerstattungsstruktur des SGB VIII sei völlig andersartig als diejenige des SGB XII. So stehe bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern der Erstattungszeitraum von vornherein fest. Der vorliegende Jugendhilfefall verdeutliche hingegen, dass der beim Berufungskläger grundsätzlich angemeldete Erstattungsanspruch letztlich erst nach der Entscheidung des VG Koblenz in seinem vollen Umfang habe angemeldet werden können. Eine solche Konstellation sei bei Erstattungsfällen des SGB XII nicht denkbar. Die Verjährungsfrist nach § 113 SGB X habe daher erst mit Kenntnis des Urteils des VG Koblenz beginnen können. Nehme man anderes an, würde dies dazu führen, dass bereits gemäß § 111 SGB X dem Grunde nach angemeldete Erstattungsansprüche nach § 113 SGB X verjähren würden, ohne dass der Erstattungsberechtigte hierauf durch aktives Handeln selbst Einfluss nehmen könnte.

Letztlich sei dies vorliegend aber unerheblich. Denn für den im Streit befindlichen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 könne bereits aus anderen Gründen keine Verjährung eingetreten sein. So sei bereits in der Klageschrift vom 18.12.2009 auf das anhängige Verfahren beim VG Koblenz hingewiesen worden. Der Beklagte habe auch aufgrund des bekannten Sachverhalts und der gewählten Formulierung „zumindest“ damit rechnen müssen, dass sich der Erstattungszeitraum erweitern werde. Durch die anhängig gemachte Klage vom 18.12.2009 sei daher auch für den streitigen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ein Neubeginn bzw. die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung


(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 111 Verjährung


(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 111 Leistungen zur Beschäftigung


(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen1.Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,2.Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,3.Leistungen bei privaten und öffentlichen

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Aug. 2007 - 1 L 59/05

bei uns veröffentlicht am 28.08.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert: Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2018 - 4 K 3025/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.200

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
2.
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
3.
Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
4.
Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.

(2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - teilweise geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln selbst. Der Kläger trägt ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst sowie ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten für die zu Gunsten der Hilfeempfängerin Frau E. T. erbrachten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001.

2

Die am 17. November 1922 geborene Frau E. T. leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Behinderung sowie an Durchblutungsstörungen des Herzens. Sie ist ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 2000 körperlich und geistig wesentlich behindert und nach einem Entwicklungsbericht der H. Anstalten L. vom 21. Januar 2002 auf weitgehende Hilfe und Unterstützung im täglichen Leben angewiesen.

3

Am 24. Juni 1961 wurde sie in die Wohnstätte Heim "G." der H. Anstalten L. in 1.. E. aufgenommen, wo sie seitdem lebt. Davor war sie nach einer Auskunft des Amtes G. ausweislich einer alten Meldestellenkartei aus dem Kreisarchiv vom 20. November 1947 bis zum 09. Juni 1961 in Sch. im heutigen Kreisgebiet des Beklagten wohnhaft.

4

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau T. in der Einrichtung in E. trägt seit 1995 der Kläger.

5

Mit Schreiben vom 05. November 1999 meldete der Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an, der in der Folgezeit vom Beklagten bearbeitet wurde. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe. Ein Schreiben der Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. November 1999 nimmt u.a. auf den Hilfefall der Frau T. Bezug.

6

Am 23. Dezember 1999 hat der Kläger zunächst unter dem Aktenzeichen 5 A 3064/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

7

Die Klage war zunächst gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. In Folge dessen hat das Verwaltungsgericht Greifswald sich mit Beschluss vom 17. August 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen.

8

Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Schwerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - hat der Kläger mit am 20. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Passivrubrum zu ändern. Zuständiger Sozialhilfeträger und Beklagter sei der Landkreis Ostvorpommern. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten am 12. Februar 2004 zugestellt.

9

Nach entsprechender Umstellung des Passivrubrums hat das Verwaltungsgericht Schwerin sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Dort hat das Verfahren das Aktenzeichen 5 A 634/04 erhalten.

10

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

11

dass er gemäß den §§ 2, 2a des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Lande Brandenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 2 BSHG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T., geb. am ..., ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,

14

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01.01.1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zu erstatten.

15

Der Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 A 634/04 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagten verurteilt, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin E. T. ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Übernahme des Hilfefalls zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; ferner hat es die Berufung zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Daran würde es in Fällen, in denen wie hier die Erstattungspflicht nur hinsichtlich der rechtmäßig aufgewendeten Kosten festgestellt werden soll, fehlen, wenn offensichtlich sei, dass die Kosten insgesamt durch rechtswidrig an den Hilfeempfänger erbrachte Leistungen entstanden seien und ein Erstattungsanspruch daher schon dem Grunde nach nicht bestehe. So liege es hier aber nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe an Frau E. T. durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung lägen vor. Die Hilfeempfängerin leide an einer geistigen Behinderung aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung sowie zusätzlich an einer körperlichen Behinderung und erfülle damit die Voraussetzungen für Hilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ihre Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, sei deswegen wesentlich eingeschränkt, § 3 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG (EinglVO). Die Notwendigkeit der stationären Hilfe stelle auch der Beklagte nicht in Abrede.

19

Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der Kläger könne zwar verlangen, dass der Beklagte den Hilfefall in eigene Zuständigkeit übernehme. Kostenerstattung könne er vom Beklagten jedoch erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 beanspruchen.

20

Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit ergebe sich aus §2 Abs.3 Satz 1 SGB X. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die örtliche Zuständigkeit für die zur Zeit durch den Kläger an Frau T. erbrachten Leistungen habe durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 gewechselt. Nach Maßgabe von § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG i.d.F. ab dem 27. Juni 1993 habe die örtliche Zuständigkeit vom sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Hilfeempfängerin in E. zum sachlich zuständigen Sozialhilfeträger für den Ort Sch. in Mecklenburg-Vorpommern, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. bei der erstmaligen Heimaufnahme gelegen habe, gewechselt. Es sei nicht zu erkennen und vom Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Frau T. vor der ersten Heimaufnahme woanders als in Sch. gewesen sein könnte oder Frau T. später noch einmal anderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung i.S. von § 97 Abs. 4 BSHG (vgl. § 109 BSHG) begründet habe. Der Anspruch auf Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit sei gegen die Behörde zu richten, die zum jetzigen Zeitpunkt örtlich und sachlich für die Hilfegewährung zuständig sei. Dies sei nach § 3 AG-BSHG vom 17.12.2001 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seit dem 01.Januar 2002 der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe.

21

Dem Kläger mangele es im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Brandenburg auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation.

22

Der Kostenerstattungsanspruch sei gegen den Beklagten jedoch nur zum Teil, nämlich erst für die Zeit ab 01. Januar 2002 aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründet. Der Beklagte sei erst seit dem 01.Januar 2002 für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sachlich zuständig. Bis zum 31. Dezember 2001 sei in Mecklenburg-Vorpommern der überörtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig gewesen. Der sich vor dem 01. Januar 2002 gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern richtende Kostenerstattungsanspruch habe durch § 3 AG-BSHG n.F. keine Änderung erfahren. § 3 Satz 1 AG-BSHG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Kostenerstattungen nur die Durchführung des kostenerstattungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffe. Der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Anspruch auf Kostenerstattung sei nicht nach §111 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen.

23

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Dezember 2004, dem Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.

24

Am 24. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit am 15. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

25

Der Kläger trägt vor,

26

er verfolge mit der Berufung den Kostenerstattungsanspruch ab dem 05. November 1998 weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald, wonach Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum vom 05. November 1998 bis 31. Dezember 2001 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichtlich geltend gemacht werden müssten bzw. die Auslegung des Verwaltungsgerichts Greifswald hinsichtlich des § 3 AG-BSHG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie § 100 BSHG und § 103 BSHG widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte sei sowohl sachlich als auch örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und somit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. §§ 1, 3 AG-BSHG vom 17. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig, auch für die Zeiträume vor dem 01. Januar 2002.

27

Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers werde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in der Vergangenheit in Brandenburg stattgefundenen landesinternen Zuständigkeitswechsel vom Landesamt zu den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Funktionsnachfolge eingetreten sei, derzufolge die örtlichen Träger der Sozialhilfe neben der Hilfefallbearbeitung auch die Kostenerstattungsansprüche geltend machen dürfen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2004 teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zu Gunsten der Hilfeempfängerin E. T. rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit ab dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten,

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor,

33

er vertrete die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städten im Land Brandenburg nicht befugt seien, Kostenerstattung für die sogenannten Altfälle im Sinne des § 3 Sozialhilfefinanzierungsgesetz geltend zu machen.

34

Unter dem 11. Januar 2007 hat der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 habe der Kläger beim Verwaltungsgericht Schwerin die Klage eingereicht, die am 12. Februar 2004 dem Landkreis Ostvorpommern zugestellt worden sei. Dieses Datum sei für die Berechnung der Erstattungskosten gegenüber dem Beklagten maßgeblich. Der Kläger habe bisher nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem beklagten Landkreis vor Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht Schwerin Kostenerstattung geltend gemacht habe. Dass der Kläger bereits gegen das Sozialministerium des Landes geklagt habe, könne nicht zu Lasten des nunmehr beklagten Landkreises gehen. Die Einrede der Verjährung könne nicht durch Verlagerung und Bekanntwerden gegenüber einem Dritten dem Beklagten zugerechnet werden. Unstreitig dürfte in diesem Zusammenhang der Anspruch dem Grunde nach bestehen, aber nicht hinsichtlich des beantragten Zeitraumes.

35

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

37

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 2. Satz 1, Abs. 3 und 4 VwGO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass die Berufung vom Einzelrichter zugelassen worden ist, steht auch unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 8/04 -, NVwZ 2005, 82; Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, BVerwGE 121, 292 - jeweils zitiert nach juris).

38

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, seiner Feststellungsklage möge unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit auch hinsichtlich des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach für den Leistungszeitraum vom 05. November 1998 bis zum 31.Dezember 2001 stattgegeben werden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in Ansehung dieses Erstattungszeitraumes zulässig und begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch für diesen Zeitraum dem Grunde nach zusteht.

39

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig erachtet. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist für eine Feststellungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen bzw. ist diese subsidiär, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber in den Fällen vor, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner - wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.3 GG) - mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist. Dann ist - wie im vorliegenden Fall - die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61; Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 - jeweils zitiert nach Juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -).

40

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGBX. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis gegenüber §105 SGB X (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. vom 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) liegen vor. Es ist folglich antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach auch verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin Frau E. T. in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung in der Zeit vom 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 zu erstatten.

41

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend (Satz 3).

42

Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris; Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach §2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten letztendlich dazu führen würde, dass weder das Land Brandenburg als überörtlicher Träger noch der Kläger als örtlicher Träger einen Anspruch geltend machen könnten: Im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit war das Land sachlich zuständig. Das Land kann aber vorliegend deshalb keine Erstattung verlangen, weil es für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Leistungen erbracht, wäre aber im Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht sachlich zuständig gewesen. Dass dieses - aus Sicht des Beklagten nachvollziehbarer Weise wünschenswerte - Resultat nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand (so auch insgesamt VG Schwerin, Urt. v. 07. Januar 2005 - 6 A 3384/02 -, S. 10 f. des Urteilsumdrucks <1 L 82/05>).

43

Rechtskräftig entschieden ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zur Übernahme des Hilfefalles der Frau E. T. verpflichtet ist. Damit ist zugleich seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung rechtskräftig festgestellt. Dass ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG in der ab dem 27. Juli 1993 geltenden Fassung eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffender Begründung dargetan (§ 130b Satz 2 VwGO analog; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130b Rn. 17).

44

Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß §97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig. Diese Regelung entspricht mit Blick auf die Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattung den Vorläuferregelungen der §§1, 3 des am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470). Gemäß §3 Satz 1 SGB XII-AG M-V sind entsprechend der Regelung des § 3 Satz 1 AG-BSHG die örtlichen Träger der Sozialhilfe - dies sind gem. § 1 SGB XII-AG M-V die Landkreise und die kreisfreien Städte - für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich insbesondere der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach §2 Abs. 3 Satz2 SGB X sachlich zuständig und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung.

45

Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (§ 111 SGB X) oder verjährt (§ 113 SGB X).

46

Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, hat der Kläger eingehalten. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X).

47

"Geltend machen" im Sinne von § 111 SGB X ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung und dem ausreichend deutlich formulierten Erstattungsbegehren (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4). Die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind - hier die Hilfebedürftigkeit -, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, sind dabei hinreichend konkret mitzuteilen (vgl. zu den Anforderungen v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514). Die rechtssichernde Funktion des Geltendmachens von Kostenerstattungsansprüchen erfordert, dass der unbedingte Wille des Sozialleistungsträgers erkennbar wird, einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. § 111 Satz 1 SGB X findet auch auf die Fälle des § 2 Abs.3 Satz 2 SGB X Anwendung (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; OVG Weimar, Urt. v. 26.05.2004 - 3 KO 76/04 -, ThürVBl. 2004, 284 - zitiert nach juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die "Ansprüche auf Erstattung" ohne Einschränkung auf bestimmte Erstattungsansprüche ausschließt und aus Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einer schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu kommen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistung Erstattung begehrt wird. Dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht worden ist, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

48

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch beim zu diesem Zeitpunkt noch nach Maßgabe von § 100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31.01.1992 (GVOBl. M-V, S. 60) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständigen Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Sozialminister als dessen Behörde (vgl. § 2 AG-BSHG v. 31.01.1992) mit dem inzwischen vorliegenden Schreiben vom 05. November 1999 angemeldet bzw. geltend gemacht.

49

Das Schreiben ist ausweislich des Schreibens des Sozialministeriums vom 22. November 1999, in dem der Hilfefall der Frau E. T. ausdrücklich erwähnt wird, spätestens zu diesem Zeitpunkt dort eingegangen. Der Anspruch muss gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden. Die damals erfolgte Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG vom 04. August 1992 (GVOBl.M-V, S. 528) i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31.01.1992, die keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn. 11), berührt die Frage des Adressaten der Anmeldung nicht. Die Anmeldung konnte bzw. musste jedenfalls gegenüber dem damals hinsichtlich der Kostenerstattung als Aufgabe zuständigen überörtlichen Träger erfolgen. Diese Anmeldung muss der Beklagte nach der späteren landesrechtlichen Zuständigkeitsänderung für die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen bzw. dem Übergang dieser Aufgabe/Zuständigkeit auf sich gegen sich gelten lassen.

50

Dem Anmeldeschreiben lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kläger Frau E. T. Hilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG durch stationäre Unterbringung leiste, insoweit ab dem 01. Januar 1994 Kostenerstattung verlange und Frau T. bis zur Heimaufnahme am 10. Juni 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in "Sch., Krs. Gr.", gehabt habe.

51

Die insoweit zunächst falsche Ortsbezeichnung "Sch..." ist dabei unschädlich, da jedenfalls im Hinblick auf die Angabe "Krs. Gr." schon eine sowohl hinsichtlich der Bestimmung des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe im Lande Mecklenburg-Vorpommern ausreichende Konkretisierung bzw. Angabe, warum der betreffende Träger in Anspruch genommen werden soll, vorlag. Der Umstand, dass die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Hilfeempfängern vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung oftmals insbesondere für die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern angesiedelten Anspruchsteller nicht einfach war, zeigt, dass im Übrigen die entsprechende Angabe in dem Anmeldeschreiben noch nicht vollständig richtig sein musste bzw. insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt vor allem auch für die Frage der Substantiierung der Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend ist später die Ortsangabe auf "17... Sch." korrigiert worden, womit sich die ursprünglich geltend gemachten Zuständigkeiten jedenfalls bewahrheitet haben.

52

Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -). Diese Frist hat der Kläger ersichtlich eingehalten.

53

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung, wonach Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, verjähren.

54

§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.d.v. 01. Januar 2001 an geltenden Fassung ist anwendbar, da das Erstattungsverfahren noch nicht am 01. Juni 2000 abschließend entschieden war (§ 120 Abs. 2 SGBX).

55

Die Verjährung nach § 113 SGB X ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur nach Erhebung der entsprechenden Einrede (vgl. v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

56

Verjährung ist allerdings zum einen wegen der Klageerhebung am 23. Dezember 1999 und der damit eingetretenen Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eingetreten, zum anderen deshalb nicht, weil die Verjährungsfrist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

57

Die Verjährungsfrist kann gemäß § 113 Abs. 2 SGB X vor ihrem Ablauf in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB gehemmt bzw. unterbrochen worden sein: Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.d.F. ab dem 01. Januar 2002 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. In der bis zum 31. Dezember 2001 wirksamen Fassung des § 113 Abs. 2 SGB X galten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. § 113 Abs.2 SGB X ist zum 01. Januar 2002 insoweit an die - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgte - Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB angepasst worden, insbesondere an den Wegfall des Begriffs der Unterbrechung.

58

Im Falle der Unterbrechung kam die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung konnte erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen (§ 217 BGB a.F.), die fortdauerte, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war (§211 Abs.1 BGB a.F.). Gemäß § 209 BGB n.F. bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wobei die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

59

Spätestens mit der Klageerhebung und der darin erfolgten Geltendmachung ist grundsätzlich von einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.; §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch v. Wulffen, in: ders., SGB X, 4. Aufl., §113 Rn. 6).

60

Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Erstattung von Leistungen, die seit dem 05. November 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erbracht worden sind, offensichtlich - selbst wenn man auf den frühest möglichen Zeitpunkt des Fristbeginns, der Erbringung der Leistung, abstellt - noch nicht eingetreten.

61

Der Beklagte wendet allerdings sinngemäß ein, die ursprüngliche Klageerhebung gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern könne sich ihm gegenüber nicht als Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auswirken. Vor Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2004 mit dem Antrag auf Änderung des Passivrubrums sei ihm gegenüber der Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht worden.

62

Das Argument des Beklagten geht jedoch grundsätzlich fehl: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der überörtliche Träger der Sozialhilfe, das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit Blick auf §100 BSHG i.V.m. dem AG-BSHG v. 31. Januar 1992 passiv legitimiert, da - wie gesagt - die Übertragung der Durchführung der Kostenerstattung nach Maßgabe von § 1 AufgabenDVO BSHG v. 04. August 1992 i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-BSHG v. 31. Januar 1992 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit bewirken konnte (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 96 Rn.11). Die Klage musste folglich gegen den überörtlichen Träge gerichtet werden.

63

Wenn dann nach Klageerhebung die Zuständigkeit des örtlichen Trägers an die Stelle derjenigen des überörtlichen getreten ist, führt dies im Prozess zu einem Eintritt des Rechtsnachfolgers bzw. des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe in den Prozess Kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. den §§ 239 ff. ZPO; dieser gesetzliche Parteiwechsel stellt keine (subjektive) Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - 4 C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 18.09.2003 - 1 L 124/03 -, S. 13, juris). Insoweit ist der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2004 zutreffend als Antrag auf Rubrumsberichtigung formuliert und ist diese Rubrumsberichtigung vom Verwaltungsgericht entsprechend zutreffend vorgenommen worden. Das hat zwingend zur Konsequenz gehabt, dass der neue Beklagte bzw. die nunmehr zuständige Behörde als Rechtsnachfolger in die - insbesondere prozessuale - Rechtsposition des bisherigen Beklagten eingetreten ist. Er muss folglich auch die vorherige Klageerhebung gegen diesen gegen sich gelten lassen. Anders - ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben - verhielte es sich dann, wenn nach Wirksamwerden der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zunächst - fälschlich - noch der vorher zuständige Träger verklagt wird; dann kann ein gesetzlicher Parteiwechsel nicht Platz greifen, sondern ist schlicht der falsche Träger Beklagter. Eine Umstellung auf den neuen, richtigen Träger als Beklagten wäre als eine subjektive Klageänderung zu qualifizieren.

64

Unabhängig von diesen Erwägungen war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen.

65

Dabei ist zunächst hinsichtlich der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthaltenen Anknüpfung des Beginns der Verjährung an das Kalenderjahr, "in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat", darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift damit eine Entscheidung des betreffenden Leistungsträgers im Verhältnis zur Person des sozialhilferechtlich Leistungsberechtigten meint (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Für Erstattungsfälle der vorliegenden Art passt dieser Ansatz ersichtlich nicht, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe jedenfalls bis zur - ggfs. erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung erfolgten - Übernahme des Hilfefalles eine positive Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 1 SGBX nicht trifft. Stellte man dennoch auf diesen Zeitpunkt ab, hätte dies zur Folge, dass Erstattungsansprüche der vorliegenden Art faktisch nicht verjähren würden, da die erstattungsberechtigten Träger regelmäßig spätestens mit der Übernahme ihre Ansprüche geltend machen würden, wenn sie diese nicht ohnehin - wie regelmäßig - im Streifall zugleich mit der Übernahme gerichtlich geltend machen.

66

Im Hinblick auf die damit erforderliche (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 20 ff.) Auslegung der Vorschrift verjährt ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. nach Auffassung des Senats in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlang hat. Dazu gehört auch, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger von dem "richtigen" erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger Kenntnis erhält (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11823/03.OVG -, FEVS 55, 424 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 3 L 358/04 -, juris, Rn. 30). Diese Auslegung wird dem Umstand gerecht, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten liegen - wie sie beispielsweise im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern zunächst ungeklärte Frage, gegen wen eine Kostenerstattungsklage zu richten ist, existierten - nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gingen. Dieser Umstand hat dabei umso mehr Gewicht, als der Erstattungsberechtigte ansonsten zu Vermeidung eines Rechtsverlusts durch Verjährung gezwungen wäre, alle in Betracht kommenden Erstattungspflichtigen auf den vollen Erstattungsanspruch nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Dabei würde er naturgemäß im gerichtlichen Verfahren gegenüber nur einem Beklagten obsiegen können. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Gerichtskostenfreiheit im Erstattungsstreit (§ 188 Satz 2, 2.Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kann dies dem Erstattungsberechtigten nicht ohne Weiteres angesonnen werden. Zudem entspricht die subjektive Komponente der Kenntniserlangung gegenüber einem Abstellen auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs eher dem Wortlaut des § 113 SGB X.

67

Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre. Denn es war jedenfalls selbst im Entscheidungszeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen hatte. Es käme folglich nicht auf die Frage der Unterbrechung oder Hemmung an.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Aufgrund von §194 Abs.5 i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist das nach dem 01. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Berufungsverfahren nicht gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.05.2004 - 5 KSt 1/04 u.a. -, juris).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; da eine Feststellungsklage Gegenstand des Verfahren war, kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten in Betracht.

70

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.