Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 111 Leistungen zur Beschäftigung

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis

(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
2.
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
3.
Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
4.
Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.

(2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.

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(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei1.heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,3.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,4.Leistungen zur Teilhabe an
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(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Besch

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden M

(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in ei
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published on 23/05/2012 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In di
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(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in...
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für...
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird...
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem...
(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das...