Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 111 Leistungen zur Beschäftigung

(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
2.
Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
3.
Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
4.
Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.

(2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.

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§ 111 SGB 9 2018 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In di

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