Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. August 2007 – 10 K 521/07 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt W. W. aus B-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass nur Kosten in der Höhe geltend gemacht werden können, wie sie durch die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, gehören zur Volksgruppe der „Ägypter“, reisten im März 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, haben drei im Juni 1991, im September 1993 beziehungsweise im September 1994 geborene Kinder und sind nach erfolglosem Abschluss von ihnen eingeleiteter Asylverfahren (vgl. zum Abschluss des Erstverfahrens OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.8.1995 – 9 R 956/94 –, Bundesamt: 1908507-138) vollziehbar ausreisepflichtig.

Mit Bescheid vom 8.11.2006 wies der Beklagte die Kläger auf die Ausreiseverpflichtung hin, forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legten die Kläger noch im November 2006 Widerspruch ein, verwiesen auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und beantragten gleichzeitig, ihnen und ihren Kindern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, einer Abschiebung der Kläger nach Serbien stünden weder Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG noch Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Das gelte auch für den Art. 8 EMRK, wobei insbesondere die Vorstrafen des Klägers gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Fall sprächen. Die Verurteilungen unterlägen auch nicht dem Verwertungsverbot nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 Abs. 1 BZRG. Gemäß § 47 Abs. 3 BZRG sei bei mehreren Verurteilungen die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Die letzte Verurteilung datiere aus dem Jahr 2004 und sei erst 2009 zu tilgen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.3.2007 zugestellt. Dagegen haben die Kläger am 2.4.2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 8.11.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 begehren. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die letzte Verurteilung im Jahre 2004 wegen des geringen Strafmaßes dem Bleiberechtsbegehren nicht entgegen gehalten werden könne. Für die bis zum Jahr 2001 begangenen Straftaten seien die Tilgungsfristen abgelaufen. Derart weit zurückliegende Verurteilungen geringfügiger Art könnten kein absolutes Erteilungshindernis nach der Bleiberechtsregelung darstellen.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.8.2007 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Verurteilungen seien wegen des § 47 Abs. 3 BZRG noch berücksichtigungsfähig. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe sich auch hinreichend, dass der Beklagte auch weitere Gründe, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die weitere Aussetzung der Abschiebung hätten herangezogen werden können, gewürdigt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.8.2007 – 10 K 521/07 – enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) sind die Kläger mit Blick auf die nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abzuziehenden pauschalen Unterhaltsbeträge (vgl. dazu die aktuelle Bekanntmachung der Bundesministerin der Justiz zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 – PKHB 2007) vom 11.6.2007 für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, BGBl. I 2007, 1058) nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Die weiteren in § 114 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Die gerichtliche Verfolgung des gegen die Abschiebungsandrohung vom 8.11.2006 gerichteten Anfechtungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bei dessen Beurteilung – wie schon im Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 geschehen – auch einer Abschiebung aus heutiger Sicht möglicherweise entgegen stehende Bleibeansprüche der Kläger in den Blick zu nehmen sind, ist offensichtlich nicht „mutwillig“ und bietet nach dem als Erkenntnismaterial zur Verfügung stehenden Inhalt der Gerichts- und Ausländerakten der Kläger eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.4.2005 – 2 Y 1/05 –, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 – 1 Y 4/04 -, n.v., dazu allgemein Zöller, 23. Auflage 2002, § 114 RNr. 19, dort unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist)

Das ist hier der Fall. Die von den Klägern mit dem Widerspruch geltend gemachten Ansprüche nach dem § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der zur Umsetzung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz ergangenen Anordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom Dezember 2006 (Bleiberechtsregelung, BRR 2006) (vgl. den Erlass zum „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“ vom 20.12.2006 – B 5510/1 – Altfall –) sind nunmehr nach der mit Wirkung vom 28.8.2007 an deren Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EURLAsylUmsG) vom 19.8.2007, BGBl. 1970, 1990) zu beurteilen. Auch diese Vorschrift enthält in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG zwar einen der Ziffer 3.3 BRR 2006 im Wesentlichen entsprechenden Ausschlusstatbestand hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und insoweit spricht auch alles dafür, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger zu Recht auf die Vorschrift in § 47 Abs. 3 BZRG hingewiesen hat.

Wie indes der neue § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG deutlich macht, geht der Gesetzgeber zwar regelmäßig (Satz 1) davon aus, dass der Ausschluss auch gegenüber mit dem Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt, gebietet aber unter den dort genannten (engen) Voraussetzungen eine gesonderte Betrachtung für den – wie hier jedenfalls nach Aktenlage unbescholtenen – Ehepartner. Die dadurch aufgeworfenen Fragen, etwa inwieweit dabei eine gesonderte wirtschaftliche Betrachtung für den Ehegatten des Straftäters, freilich wiederum unter Berücksichtigung der Fristvorgaben in § 104a Abs. 5 AufenthG, vorzunehmen ist, sind nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Letzteres gilt auch für mögliche rechtliche Folgen eines etwaigen Bleiberechts der Klägerin oder der nicht am Verfahren beteiligten, in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen, alle noch in Ausbildung befindlichen 16, 14 beziehungsweise 13 Jahre alten gemeinsamen Kinder für den Kläger unter dem Gesichtspunkt des freilich nur in ganz engen Grenzen ein eigenes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründenden Art. 8 EMRK (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR, zum Begriff des „faktischen Inländers“ in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 29.8.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 303) oder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104a Altfallregelung


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen K

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung


(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgefü

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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2006 - 10 K 94/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2009 – 10 K 83/08 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt C. M

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2004 – 5 K 115/03 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Joachim Plath zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.2.2004 – 5 K 115/03 – ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner Erklärung vom 28.8.2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom (Vordruck) gemachten Angaben ist dieser nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Der Kläger bezieht danach – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - eine Altersrente von 748,- im Monat und ein Wohngeld von 78,- (zusammen : 826,- ). Die von seiner Ehefrau erzielten monatlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung seines einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO nicht hinzuzurechnen

vgl. hierzu etwa Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 115 RNr. 7, wonach Ehegatteneinkommen nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist, da ansonsten eine mittelbare Haftung des Ehegatten für Prozesskosten in nicht persönlichen Angelegenheiten zustande käme, für die er nach einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) nicht aufzukommen hätte; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 210.

Auch wenn aufgrund des eigenen Einkommens der Ehefrau (insgesamt : 1.063,- ) nur von einer Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den nicht über eigene Einkünfte verfügenden vier Kindern ausgegangen wird, ergibt sich bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 79, 82 BSHG ein vom Einkommen abzusetzender Unterhaltsfreibetrag für ihn und die Kinder, der die monatlichen Einkünfte des Klägers übersteigt, so dass hier auf die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und sonstige laufende Belastungen nicht eingegangen werden muss.

Nach der Erklärung vom 28.8.2003 ist ferner kein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen zur Aufbringung der Prozesskosten (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 BSHG) vorhanden. Das gilt sowohl für das  selbst genutzte, 100 Jahre alte Wohnhaus mit Grundstück (Anwesen D. Straße 10), das im hälftigen Miteigentum des Klägers steht (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), als auch für den 13 Jahre alten VW-Bus des Klägers und das Guthaben von "ca. 1.000,- " bei der Kreissparkasse Neunkirchen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG)

vgl. zu den in dem Zusammenhang von der Rechtsprechung angenommenen Freibeträgen etwa Zöller, a.a.O., § 115 RNr. 57, sowie § 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.d.F. des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I, Seiten 3022 ff., dort Art. 15 (Seite 3060).

Liegen danach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 VwGO) auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 76 LBO 1996) für den beabsichtigten Neubau eines maximal zweigeschossigen Einfamilienhauses auf den Parzellen 284, 285 in Flur 1 der Gemarkung B.

vgl. die dem zugrunde liegende Bauvoranfrage des Klägers vom 22.7.2002,

erscheint nicht mutwillig und bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig allein zur Verfügung stehenden Akteninhalt hinreichende Aussicht auf Erfolg

vgl. hierzu allgemein Zöller, a.a.O:, § 114 RNr. 19, wonach mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung und den Gesetzeswortlaut ("hinreichend") die Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Beteiligte nicht überspannt werden dürfen und diese dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist, unter  Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs" genügt und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist.

Ungeachtet der Frage, ob die Bauvoranfrage des Klägers überhaupt auf eine Vorausbeurteilung auch der Frage der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die vor Gebäudeaußenwänden regelmäßig auf dem Baugrundstück frei zu haltenden Abstandsflächen (§ 6 LBO) zielt, hat der Kläger mit der Beschwerde unwidersprochen sowie unter Hinweis auf einen beigefügten Grundbuchauszug vorgetragen, dass er auch Miteigentümer der seitlich benachbarten, nach der bei den Antragsunterlagen befindlichen Lageskizze

vgl. Blatt 6 der Bauakte 00709-02 des Beklagten

für die Ausführung des Vorhabens ebenfalls in Anspruch zu nehmenden Parzelle Nr. 283/3 ist. Zumindest von daher kann insoweit von einem durchgreifenden, der Erteilung eines Vorbescheids entgegen stehenden Genehmigungshindernis nicht ausgegangen werden.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die Erfolgsaussichten der Klage auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten verneint, indem es "nach Auswertung der der Kammer zur Verfügung stehenden Luftbilder der staatlichen Katasterverwaltung des Saarlandes" von einer Belegenheit der Parzellen Nr. 284 und 285 im Außenbereich (§ 35 BauGB) des Ortsteils B. der Beigeladenen bejaht hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der in Aussicht genommene, nicht beplante Bauplatz - von der D. Straße aus gesehen - hinter dem Wohnhaus des Klägers (Parzelle Nr. 271/3), was für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens in der Tat von wesentlicher Bedeutung ist, noch der im Zusammenhang bebauten Ortslage von B. im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen ist, lässt sich nicht abschließend auf Grund des erwähnten Luftbildes beantworten. Die entsprechende Beurteilung erfordert, auch wenn die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Luftbildes vorgenommene Zuordnung zum Außenbereich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein mögliches, vielleicht auch ein nach dem Bild nachvollziehbares Ergebnis darstellt, eine Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse im Rahmen einer Besichtigung der Örtlichkeit. Es handelt sich nicht um ein "fernab" jeglicher Bebauung befindliches Gelände, sondern um eine Ortsrandlage, in der sich unstreitig auch von der Straße abgesetzte Bebauung befindet. Abschließende Klarheit über die bodenrechtliche Einordnung kann in dieser Situation nur eine wertende Beurteilung der konkreten baulichen Verhältnisse vor Ort durch das Gericht bringen.

Mit Blick auf die Erfolgsaussichten bedeutsam erscheint insoweit, dass nach dem Inhalt der Bauakten sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt von einer Außenbereichslage des Bauplatzes im Sinne des § 35 BauGB ausgegangen sind, dass vielmehr die Zugehörigkeit zur Ortslage – ob zu Recht oder nicht, mag hier dahinstehen – im Verwaltungsverfahren durch die beteiligten, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über einen Eindruck der Örtlichkeit verfügenden Behörden nie in Zweifel gezogen worden ist. Unstreitig wurde den Rechtsvorgängern des Klägers unter dem 6.9.1999 (759/98) sogar ein positiver Vorbescheid für ein entsprechendes Vorhaben erteilt, und auch die Beigeladene hat bei der Verweigerung ihres Einvernehmens (§ 36 BauGB) zu der Bauvoranfrage des Klägers, die nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheids des Beklagten und des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2003 (KRA 6159-46/03) offenbar alleiniger Grund für die negative bauaufsichtsbehördliche Entscheidung war, ausdrücklich die Belegenheit im "Innenbereich (§ 34 BauGB)" bejaht

vgl. dazu die negativen Stellungnahmen der Beigeladenen vom 25.10.2002 (Blatt 9 der Bauakte) und – nach nochmaliger Anfrage des Beklagten - vom 31.3.2003 (Blatt 22 der Bauakte), die nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss im Übrigen von der Gemeindeverwaltung nicht geteilt werden,

und die Genehmigungsunfähigkeit nunmehr – anders als im Falle der Voreigentümer – mit der Besorgnis der Entwicklung einer "Hinterhausbebauung" begründet. Auch dieser Aspekt würde indes  – ausgehend von einer Anwendbarkeit des § 34 BauGB – jedenfalls nach "Aktenlage" und gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Genehmigungshindernis begründen

vgl. zu den Anforderungen an die bodenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Wohngebäuden "in zweiter Reihe" zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66 ff., m.z.N..

Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig von hinreichenden Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage des Klägers im Sinne des § 114 ZPO auszugehen und dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entsprechen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich

vgl. Bader u.a., VwGO, 2. Auflage 2002, § 166 RNr. 58.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2006 - 10 K 94/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute; bei den Klägern zu 3) bis 5) handelt es sich um gemeinsame Kinder.

Die Kläger zu 1) bis 3) reisten im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein unmittelbar nach der Einreise eingeleitetes (erstes) Asylverfahren, in das auch der inzwischen in Deutschland geborene Kläger zu 4) einbezogen worden war, blieb – ebenso wie ein Folgeverfahren - erfolglos.

Auf einen für den 1996 in A-Stadt geborenen Kläger zu 5) gestellten Antrag hin wurde das Bundesamt vom Verwaltungsgericht verpflichtet, diesen als Asylberechtigten anzuerkennen. Der entsprechende Anerkennungsbescheid wurde vom Bundesamt im Dezember 2000 widerrufen. Rechtsbehelfe hiergegen blieben ebenso ohne Erfolg wie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den im Jahr 2004 erfolgten Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 5).

Mit Schreiben vom 14.12.2004 stellten die Kläger nicht näher begründete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, die der Beklagte mit Bescheid vom 11.5.2005 ablehnte. In der Begründung heißt es nach einem Hinweis auf die nunmehrige Einschlägigkeit allein des § 25 Abs. 5 AufenthG, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht, da der Erfüllung der bestehenden Ausreisepflichten der Kläger weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstünden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4.10.2005 zurück. Hierin ist unter anderem ausgeführt, die Kläger bedürften zur Rückkehr in den Kosovo keiner von der serbisch-montenegrinischen Vertretung in Deutschland ausgestellter Nationalpässe. Die Staatsgewalt im Kosovo werde faktisch von der UNMIK ausgeübt. Rückkehr und Zwangsrückführungen seien mit dem so genannten „EU-Laissez-Passer“ jederzeit möglich. Im Übrigen hätten sich die Kläger spätestens seit dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 5) auf eine Rückkehr in die Heimat einstellen können und müssen.

Mit der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Frage der Ausreisemöglichkeit sei auch die subjektive Zumutbarkeit in die Betrachtung einzustellen, in deren Rahmen wiederum sämtliche schutzwürdigen Belange des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen seien. In ihrem Fall sei auf den langjährigen Aufenthalt und die damit erfolgte Integration in hiesige Lebensverhältnisse hinzuweisen. Eine Unzumutbarkeit der Ausreise ergebe sich im Fall des Klägers zu 1) auch aus der bei ihm inzwischen festgestellten endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose.

Einen von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 3.5.2006 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine Abschiebung des Klägers zu 1) bei diesem zu einer „akuten psychischen Dekompensation“ und damit zu „schweren gesundheitlichen Schäden“ führen würde, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Ein Abschiebungshindernis reiche nicht aus, um eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG festzustellen, da die Vorschrift „weiterhin die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise voraussetze“.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.5.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, eine Ausreise sei nur dann im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine zwangsweise Rückführung nicht möglich sei. Das sei bei den Klägern nicht der Fall. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf berufe, dass er an einer im Kosovo nicht behandelbaren Psychose leide, mache er zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, über die allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht dagegen der Beklagte, zu befinden habe. Eine durch die Erkrankung bedingte Reiseunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Ob die Zumutbarkeit der Ausreise trotz fehlender Anknüpfung im Gesetzeswortlaut zu berücksichtigen sei, sei fraglich. Das könne sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben, setze aber jedenfalls eine vollständige Integration der Kläger in das hiesige wirtschaftlich-kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer „Verwurzelung“ voraus. Die liege bei den Klägern nicht vor. Nach dem Gesamtvorbringen und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger, die ihre Duldungen seit Jahren allein von dem Kläger zu 5) abgeleitet hätten, besonders schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt hätten. Dabei sei schwerpunktmäßig auf die Kläger zu 1) und 2) abzustellen, die sich trotz entsprechenden Bemühens wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse hätten eingliedern können, was unerlässliches Merkmal für eine erfolgreiche Integration sei. Sie bezögen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Langjähriger Aufenthalt sowie zufrieden stellende schulische Leistungen und Sprachkenntnisse der Kläger zu 3) bis 5) genügten nicht, um die fehlenden wirtschaftlichen Integrationsleistungen zu kompensieren. Ungeachtet der unterschiedlichen Lebensverhältnisse und Sozialstandards sei den Klägern eine Rückkehr und Wiedereingliederung in den Familienverband im Kosovo möglich.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag der Kläger, die in der Antragsschrift erstmals und nicht nachvollziehbar als „bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige“ bezeichnet werden, auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2006 – 10 K 94/05 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, hilfsweise auf Verpflichtung zur Neubescheidung, abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 13.6.2006 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses vermag weder „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allenfalls in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint wurde, zu begründen, noch rechtfertigt es die Annahme eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als Anspruchsvoraussetzung genannte – von den Klägern geltend gemachte – unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise auf absehbare Zeit. Eine solche hat das Verwaltungsgericht im Falle der ausreisepflichtigen Kläger, insbesondere auch bei dem Kläger zu 1), zu Recht verneint.

1. Das gilt zunächst, soweit die Kläger ein Vollstreckungshindernis aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) geltend machen und beanstanden, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend lediglich seine Reiseunfähigkeit hinterfragt (und verneint). Ein Vollstreckungshindernis sei vielmehr auch zu bejahen, wenn die Abschiebung eine konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeute, wie sie der Kläger zu 1) geltend gemacht habe. Bei dem in einem vorgelegten Attest „vom 24.6.2006“ beschriebenen Krankheitsbild liege es auf der Hand, dass die Abschiebung als solche für den Kläger zu 1) wegen „katastrophaler Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand“ eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Eine Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse habe der Beklagte rechtsfehlerhaft unterlassen.

Letzteres trifft nach dem Inhalt des angegriffenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1) „der Sache nach ein von dem Beklagten zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen könnte“. Es hat indes einen entsprechenden Nachweis durch die von den Klägern vorgelegten Atteste verneint. Dies kann nach dem Inhalt des von den Klägern im Zulassungsantrag angesprochenen, bei den Akten befindlichen Attests vom 26.4.2006 nachvollzogen werden. Darin wird unter Schilderung zahlreicher Symptome zunächst über einen stationären Aufenthalt des an einer „endogenen paranoid-halluzinatorischen Psychose“ erkrankten Klägers zu 1) berichtet, bevor darauf hingewiesen wird, dass unter einer Therapie mit dem Medikament Clozapin damals eine für seine Entlassung ausreichende Symptomreduktion bei dem Patienten erzielt werden konnte. Entsprechendes gilt nach dem Bericht für einen nach seiner Entlassung im März 2006 erlittenen Rückfall in Form einer akuten „Exazerbation der psychotischen Symptomatik“ nach „erneuter Eindosierung“ mit dem genannten Medikament, allerdings mit der Folge eines „schwer depressiven Bildes mit Freudlosigkeit, Antriebsminderung und lebensüberdrüssigen Gedanken“. Bezogen auf den Ausstellungszeitpunkt des Attests (April 2006) wurde eine „dringende stationäre Behandlungsnotwendigkeit“ genannt und weiter ausgeführt, dass „bei ausreichender Stabilisierung aus ärztlicher Sicht zur weiteren Stabilisierung und Prävention einer erneuten Exazerbation der psychotischen Symptomatik … eine anschließende teilstationäre Behandlung zur langsamen, schrittweisen Belastungssteigerung indiziert“ sei.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Krankheitsbild eine (freiwillige) Ausreise des Klägers zu 1) mit seiner Familie dauerhaft unmöglich machen sollte. Ob und inwieweit der Kläger zu 1) nach einer Wiedereinreise in seine Heimat (Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen kann, stellt eine andere Frage dar, die wegen der bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs. 7 AufenthG) in seinem Fall einer eigenständigen Beurteilung durch den Beklagten und damit auch durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entzogen ist.

2. Soweit die Kläger eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung ihres Beweisantrags geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigt das ebenfalls nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung. Sie führen dazu aus, in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine schwere Erkrankung des Ausländers ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis darstelle, dürfe dieser nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise verwiesen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte bestätigt, dass dem Kläger zu 1) bei einer Abschiebung schwerer gesundheitlicher Schaden drohe. Ob dieses Ausreisehindernis dauerhaft bestehe oder vorübergehend sei, sei erst im Anschluss zu klären.

Dass das Verwaltungsgericht die unstreitige psychische Erkrankung des Klägers zu 1) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung „erwogen“ und damit insoweit rechtliches Gehör gewährt hat, ergibt sich klar aus der angegriffenen Entscheidung. Was die unter dem Aspekt eingewandte förmliche Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung am 3.5.2006 gestellten Beweisantrags anbelangt, lässt sich der insoweit reklamierte Verfahrensverstoß ebenfalls nicht feststellen. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der im Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts wiedergegebene Beweisantrag der Kläger auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bezog sich nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich darauf, dass „eine zwangsweise Abschiebung“ bei dem Kläger zu 1) zu einer akuten psychischen Dekompensation und zu einem schweren gesundheitlichen Schaden führen würde. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung für die Ablehnung des Antrags zu Recht ausgeführt, dass die Bejahung dieser Beweisfrage für die Annahme eines unverschuldeten, dauerhaften Ausreisehindernisses im Verständnis des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausgereicht hätte, da sie die Frage offen ließe, ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise ohne die für den Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung behaupteten schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich ist.

Der Begriff der Ausreise entspricht demjenigen in § 25 Abs. 3 AufenthG. Ein Ausreisehindernis in dem Sinne liegt nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung des Ausländers nicht möglich ist, seine freiwillige Ausreise indes in Betracht kommt und individuell zumutbar erscheint. Da die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und damit eine in dem Sinne umfassende Reiseunfähigkeit für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG beziehungsweise die Bejahung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf seiner Grundlage zusätzlich erforderlich ist, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zumindest noch vertretbar als „nicht entscheidungserheblich“ erachtet und abgelehnt. Hierin kann jedenfalls noch keine nach den vorgenannten allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen „willkürliche“ Ablehnung erblickt werden. Auf die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift im Übrigen nicht reagiert.

3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Kläger als rechtsfehlerhaft beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Unzumutbarkeit der Ausreise ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellt, unter Hinweis auf das Fehlen einer gelungenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse offen gelassen habe. Dabei sei – so ihr Vorbringen - eine Integration der Kläger zu 3) bis 5) zu Unrecht in Abhängigkeit zu derjenigen ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und 2), beurteilt worden. Die „Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrverpflichtung“ sei aber für jeden Kläger gesondert zu prüfen. Falsch sei auch der Verweis darauf, dass die Kläger zu 1) und 2) bisher kein regelmäßiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten, zumal der Kläger zu 1) mehrfach erfolglos eine Arbeitserlaubnis beantragt habe. Insbesondere hinsichtlich des 15 Jahre alten Klägers zu 3) hätte das Verwaltungsgericht einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als 8 Jahren und den über 6 Jahre langen Schulbesuch im Bundesgebiet zu berücksichtigen gehabt, so dass ihm das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG einzuräumen gewesen sei.

Auch unter dem Aspekt ergeben sich keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Inwieweit das Verwaltungsgericht allgemein zu Recht die Frage offen gelassen hat, ob die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG in die Betrachtung einzustellen ist, bedarf aus Anlass vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl einer Abschiebung des Ausländers als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen.

In dem angegriffenen Urteil ist aber jedenfalls überzeugend dargelegt, dass im Falle der Kläger von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK („Privatleben“) ist, nicht gesprochen werden kann.Der EGMR geht insoweit zwar von einem weiten Begriff des „Privatlebens“ aus, dessen Schutzbereich auch das „Recht auf Entwicklung einer Person“ sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln und damit letztlich die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts – hier Deutschland – „gewachsenen Bindungen“, umfasst. Allerdings darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein eine gegebenenfalls auch zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern bereits deswegen, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Verwaltungsgericht, das zugunsten der Kläger die Beachtlichkeit des Zumutbarkeitsgedankens im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG unterstellt hat, hat eine Unzumutbarkeit der Ausreise in ihrem Fall nach diesen Kriterien überzeugend verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Kläger kann keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades der ganz beziehungsweise weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) vorgenommen werden, um einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu begründen. Das ergibt sich bereits daraus, dass ungeachtet einer im Einzelfall festzustellenden persönlichen Integration, beispielsweise sprachlich oder in das deutsche Schulsystem, von einer darüber hinaus zu fordernden (eigenen) dauerhaften wirtschaftlichen Integration minderjähriger Ausländer in aller Regel – wie hier - nicht ausgegangen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insofern die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern in den Blick zu nehmen sind und von daher einen Anspruch auch der Kläger zu 3) bis 5) zu Recht verneint.

Eines Eingehens auf Ansprüche des Klägers zu 5) aus dem § 37 AufenthG bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Diese Vorschrift setzt bereits begrifflich („Wiederkehr“) und nach dem eindeutigen Wortlaut im Tatbestand eine vorherige „Ausreise“ des Ausländers voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (fünf) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.