Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Aug. 2009 - 2 D 395/09

bei uns veröffentlicht am24.08.2009

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2009 – 10 K 83/08 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt C. M. aus B-Stadt zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Kosovo, reiste im April 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und begründete das mit einer Traumatisierung. Der sich nach Aktenlage dem Volk der Roma zurechnende Kläger erhielt in der Folge auf der Grundlage einschlägiger ministerieller Erlasse fortlaufend Duldungen. Er ist inzwischen im Besitz eines im Januar 2005 ausgestellten Passes der Bundesrepublik Jugoslawien.

Im Oktober 2002 verprügelte der Kläger anlässlich eines Besuches bei seiner damals in Sulzbach/Saar lebenden Mutter den von ihm in deren Wohnung angetroffenen S. Hierfür wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 8.12.2003 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten belegt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im März 2005 heiratete der Kläger in B-Stadt die aus Gjakove stammende Landsfrau L. Im Mai 2006 wurde die gemeinsame Tochter A geboren.

Im März 2007 erhielt der Kläger durch erneuten Strafbefehl eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Betrugs.

Durch Bescheid vom 22.8.2007 wurde ein damals gemeinsam mit der Ehefrau und der Tochter sowie unter Bezugnahme auf den sog. Bleiberechtserlass gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – versehen mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung – unter Verweis auf die genannten Vorstrafen des Klägers abgelehnt.

In dem den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Bescheid vom 11.12.2007 heißt es unter anderem, bei ihm falle – anders als bei Ehefrau und Tochter – das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ausnahmsweise in die Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde, da er „kein Asylverfahren betrieben“ habe. Solche Hindernisse – nunmehr im Verständnis des § 60 Abs. 7 AufenthG – lägen allerdings (auch) in seinem Fall nicht vor. Der Kläger habe seit dem Jahr 2000 keine Atteste mehr vorgelegt, die darauf schließen ließen, dass er sich weiterhin wegen einer Traumatisierung beziehungsweise seines Nervenleidens in fachärztlicher Behandlung befinde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, wobei insbesondere mangels gelungener Integration des Klägers nicht vom Bestehen eines Rechts nach Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne.

Im Januar 2008 erhob der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter vorliegende Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat ein Abschiebungshindernis für die im Kosovo „nach wie vor als unerwünschte Volksgruppe angesehenen“ Roma geltend gemacht. Mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer in Deutschland habe er einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Art. 8 EMRK.

Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 20.3.2008 – 54 F 169/07 S – wurde die Ehe des Klägers geschieden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls lebten die Ehepartner bereits seit Juni 2006 getrennt und vereinbarten auf der Grundlage des maßgeblichen Familienrechts des Heimatstaats, dass das Sorgerecht für die Tochter gemeinsam ausgeübt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht indes allein der Mutter zustehen sollte. Außerdem wurde dem Kläger ein Umgangsrecht eingeräumt, wonach er seine Tochter „jederzeit“ zu sich nehmen oder besuchen kann.

Nachdem der Beklagte dem Widerspruch der Ehefrau und der Tochter im September 2008 abgeholfen und diese daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Beschluss vom 7.11.2008 – 10 K 1732/08 – vom Verwaltungsgericht eingestellt.

Der Kläger hat das Verfahren fortgeführt und neben dem fortbestehenden Sorgerecht für die minderjährige Tochter darauf verwiesen, dass er zwischenzeitlich zum Betreuer seiner kranken Mutter bestellt worden sei, bei der er „rund um die Uhr“ wohne und für die ein dauerhaftes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei. Insoweit wurde eine Ablichtung des Ausweises des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – B-Stadt zur Akte gereicht.

Durch Beschluss vom 16.6.2009 hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf unzureichende Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage abgelehnt. In der Begründung heißt es, ein zwingendes Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) bestehe nicht. Dem Kläger sei auch als Roma jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo zumutbar; auch nach Serbien könne er ausreisen. Ein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK stehe ihm nicht zu. Insoweit fehle es an der dafür erforderlichen gelungenen Integration sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die verübten Straftaten. Dass die Betreuungsleistung gegenüber der Mutter nur durch den Kläger erbracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Außerdem habe er nicht ansatzweise dargelegt, dass seine weitere Anwesenheit in Deutschland bezogen auf das bei der geschiedenen Ehefrau lebende Kind erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2009 – 10 K 83/08 – enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) ist der gegenwärtig auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesene Kläger mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die weiteren in § 114 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Die gerichtliche Verfolgung des gegen die im Bescheid vom 22.8.2007 enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist offensichtlich nicht „mutwillig“ und bietet nach dem Inhalt der Gerichts- und der Ausländerakten des Klägers eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2009 – 2 D 263/09 –) nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –, SKZ 2008, 103, Leitsatz Nr. 63, vom 25.4.2005 – 2 Y 1/05 –, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 – 1 Y 4/04 -, n.v., dazu allgemein Zöller, 23. Auflage 2002, § 114 RNr. 19, dort unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist)

Das ist hier der Fall. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) – nicht vom Vorliegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses mit Blick auf das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf „Privatleben“ bereits aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik ausgegangen werden kann. Das Vorliegen der insoweit zu fordernden „gelungenen“ vollständigen Integration dürfte in seinem Fall aus heutiger Sicht sowohl unter wirtschaftlichen Aspekten als auch mit Blick auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers kaum zu bejahen sein.

Entsprechend eindeutig negativ lässt sich aber gegenwärtig nicht die Frage beantworten, ob dem weiterhin hinsichtlich seiner in Deutschland lebenden derzeit dreijährigen Tochter A sorgeberechtigten Kläger nicht unter dem Gesichtpunkt des Art. 6 Abs. 1 GG ein Bleiberecht zuzubilligen ist. Die Frage, ob sich nach den konkreten Fallumständen insoweit eine (rechtliche) Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben kann, ist nicht abschließend zu verneinen, sondern nach den konkreten Verhältnissen im Zeitpunkt der Sachentscheidung vorzunehmen. Darüber hinaus wurde der Kläger vom Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – förmlich zum Betreuer seiner kranken, sich absehbar in Deutschland aufhaltenden und ansonsten allein lebenden Mutter bestimmt. Er hat im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass er inzwischen seine Mutter zu sich genommen hat und diese ganztägig („24 Stunden“) betreut und versorgt und ferner darauf hingewiesen, dass ein von den Geschwistern einzig noch in Deutschland lebender Bruder selbst psychisch krank sei und deswegen für eine auch nur vorübergehende Betreuung der Mutter nicht in Frage komme. Die mit der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht verbundene Aufgabe, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem erforderlichen Umfang auch „persönlich zu betreuen“ (§§ 1871 Abs. 1, 1900 BGB), ist vom Heimatland aus nicht zu erfüllen. Ob andere rechtlich vertretbare Regelungen durch das Vormundschaftsgericht hinsichtlich der Betreuung der Mutter ohne Beteiligung des Klägers in Betracht kommen beziehungsweise ob in diesem Zusammenhang die strengen Anforderungen für einen Familiennachzug unter Erwachsenen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2009 – 2 B 377/09 –) sind Fragen, die den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sicher überschreiten und im Rahmen der Entscheidung über das sachliche Begehren des Klägers zu beantworten sind.

Vor dem Hintergrund lässt sich das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des Klägers jedenfalls nicht mit der (bereits) die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Eindeutigkeit verneinen. Daher war der Beschwerde zu entsprechen.

Die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
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4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. August 2007 – 10 K 521/07 – wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt W. W. aus B-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass nur Kosten in der Höhe geltend gemacht werden können, wie sie durch die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, gehören zur Volksgruppe der „Ägypter“, reisten im März 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, haben drei im Juni 1991, im September 1993 beziehungsweise im September 1994 geborene Kinder und sind nach erfolglosem Abschluss von ihnen eingeleiteter Asylverfahren (vgl. zum Abschluss des Erstverfahrens OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.8.1995 – 9 R 956/94 –, Bundesamt: 1908507-138) vollziehbar ausreisepflichtig.

Mit Bescheid vom 8.11.2006 wies der Beklagte die Kläger auf die Ausreiseverpflichtung hin, forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legten die Kläger noch im November 2006 Widerspruch ein, verwiesen auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und beantragten gleichzeitig, ihnen und ihren Kindern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, einer Abschiebung der Kläger nach Serbien stünden weder Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG noch Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Das gelte auch für den Art. 8 EMRK, wobei insbesondere die Vorstrafen des Klägers gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Fall sprächen. Die Verurteilungen unterlägen auch nicht dem Verwertungsverbot nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 Abs. 1 BZRG. Gemäß § 47 Abs. 3 BZRG sei bei mehreren Verurteilungen die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Die letzte Verurteilung datiere aus dem Jahr 2004 und sei erst 2009 zu tilgen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.3.2007 zugestellt. Dagegen haben die Kläger am 2.4.2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 8.11.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 begehren. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die letzte Verurteilung im Jahre 2004 wegen des geringen Strafmaßes dem Bleiberechtsbegehren nicht entgegen gehalten werden könne. Für die bis zum Jahr 2001 begangenen Straftaten seien die Tilgungsfristen abgelaufen. Derart weit zurückliegende Verurteilungen geringfügiger Art könnten kein absolutes Erteilungshindernis nach der Bleiberechtsregelung darstellen.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.8.2007 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Verurteilungen seien wegen des § 47 Abs. 3 BZRG noch berücksichtigungsfähig. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe sich auch hinreichend, dass der Beklagte auch weitere Gründe, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die weitere Aussetzung der Abschiebung hätten herangezogen werden können, gewürdigt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.8.2007 – 10 K 521/07 – enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) sind die Kläger mit Blick auf die nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abzuziehenden pauschalen Unterhaltsbeträge (vgl. dazu die aktuelle Bekanntmachung der Bundesministerin der Justiz zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 – PKHB 2007) vom 11.6.2007 für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, BGBl. I 2007, 1058) nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Die weiteren in § 114 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Die gerichtliche Verfolgung des gegen die Abschiebungsandrohung vom 8.11.2006 gerichteten Anfechtungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bei dessen Beurteilung – wie schon im Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 geschehen – auch einer Abschiebung aus heutiger Sicht möglicherweise entgegen stehende Bleibeansprüche der Kläger in den Blick zu nehmen sind, ist offensichtlich nicht „mutwillig“ und bietet nach dem als Erkenntnismaterial zur Verfügung stehenden Inhalt der Gerichts- und Ausländerakten der Kläger eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.4.2005 – 2 Y 1/05 –, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 – 1 Y 4/04 -, n.v., dazu allgemein Zöller, 23. Auflage 2002, § 114 RNr. 19, dort unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine „gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist)

Das ist hier der Fall. Die von den Klägern mit dem Widerspruch geltend gemachten Ansprüche nach dem § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der zur Umsetzung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz ergangenen Anordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom Dezember 2006 (Bleiberechtsregelung, BRR 2006) (vgl. den Erlass zum „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“ vom 20.12.2006 – B 5510/1 – Altfall –) sind nunmehr nach der mit Wirkung vom 28.8.2007 an deren Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EURLAsylUmsG) vom 19.8.2007, BGBl. 1970, 1990) zu beurteilen. Auch diese Vorschrift enthält in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG zwar einen der Ziffer 3.3 BRR 2006 im Wesentlichen entsprechenden Ausschlusstatbestand hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und insoweit spricht auch alles dafür, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger zu Recht auf die Vorschrift in § 47 Abs. 3 BZRG hingewiesen hat.

Wie indes der neue § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG deutlich macht, geht der Gesetzgeber zwar regelmäßig (Satz 1) davon aus, dass der Ausschluss auch gegenüber mit dem Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt, gebietet aber unter den dort genannten (engen) Voraussetzungen eine gesonderte Betrachtung für den – wie hier jedenfalls nach Aktenlage unbescholtenen – Ehepartner. Die dadurch aufgeworfenen Fragen, etwa inwieweit dabei eine gesonderte wirtschaftliche Betrachtung für den Ehegatten des Straftäters, freilich wiederum unter Berücksichtigung der Fristvorgaben in § 104a Abs. 5 AufenthG, vorzunehmen ist, sind nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Letzteres gilt auch für mögliche rechtliche Folgen eines etwaigen Bleiberechts der Klägerin oder der nicht am Verfahren beteiligten, in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen, alle noch in Ausbildung befindlichen 16, 14 beziehungsweise 13 Jahre alten gemeinsamen Kinder für den Kläger unter dem Gesichtspunkt des freilich nur in ganz engen Grenzen ein eigenes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründenden Art. 8 EMRK (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR, zum Begriff des „faktischen Inländers“ in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 29.8.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 303) oder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2009 – 10 L 188/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Antragsteller, der sich derzeit in Strafhaft befindet, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig von dem Antragsgegner verfügte Ausweisung. Er ist Roma, stammt aus Gjakove im Kosovo, reiste im September 1991 mit den Eltern S und A. sowie mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und suchte im Ergebnis erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.1997 – 3 R 114/95 –)

Im September 1996 heiratete er in Mettlach die aus Russland stammende deutsche Staatsangehörige K. (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts in Mettlach vom 13.9.1996, Blatt 38 der Ausländerakte (Band I)) Am 8.2.1997 wurde der gemeinsame Sohn S in Merzig geboren. Im Oktober 1997 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend mehrfach, zuletzt bis zum 29.3.2004, verlängert wurde. Seither ist er im Besitz einer so genannten Fiktionsbescheinigung. Inzwischen hat der Antragsteller mit der Ehefrau vier weitere Kinder, und zwar den am 4.5.1998 geborenen Sohn G, die am 15.10.2000 beziehungsweise am 12.11.2004 geborenen Töchter V und M sowie den Sohn K, der am 19.12.2006 geboren wurde.

Seit seiner Einreise ist der Antragsteller wiederholt, zum Teil gravierend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im August 2003 wurde er vom Amtsgericht in Saarlouis wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2003 – 6 Ls 51/03 –, Blätter 243 ff. der Ausländerakte (AA, Band II)) Auf seine Berufung wurde die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2.12.2003 – 6–143/03 –, Blätter 165 ff. AA (Band I)) Sämtliche Taten hat der damals nach eigenen Angaben spielsüchtige Antragsteller nach dem Urteil an einer jungen Frau, L, begangen, mit der er eine „Liebesbeziehung“ unterhielt und die über drei Jahre bei ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt hat. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der Antragsteller im Januar 2006 wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.1.2006 –14(1)–40/05–, Blätter 263 ff. AA (Band II); dazu auch BGH, Beschluss vom 13.6.2006 – 4 StR 176/06 –, Blatt 413 AA (Band III) – Verwerfung der Revision) die er seit August 2006 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA) verbüßt.

Im April 2008 teilte das Kreisjugendamt in Merzig dem Antragsgegner mit, dass die Ehefrau, die ebenfalls Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, im Oktober 2007 die Scheidung eingereicht habe (vgl. dazu die Mitteilung des Amtsgerichts Merzig – Familiengericht – vom 12.8.2008, worin auf ein dort unter der Geschäftsnummer 27 F 220/07 anhängiges Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hingewiesen wurde (Blatt 367 AA, Band II) und die Ablichtungen aus dieser Akte, Blätter 376 ff. AA, Band III, wonach die Ehefrau die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für alle Kinder auf sie beantragt, der Antragsteller der Scheidung zugestimmt, der beantragten Sorgerechtsregelung aber widersprochen hatte) und im Februar 2008 mit den Kindern unbekannt verzogen sei.

In einem Bericht der Leiterin der JVA vom April 2008 heißt es, der Antragsteller sei nicht bereit, sich aufgrund der Spielsucht und seiner „Persönlichkeitsproblematik“ in die sozialtherapeutische Abteilung verlegen zu lassen, mache aber eine Einzeltherapie. Im Jahr 2007 habe er 18 Mal Besuch von der Ehefrau erhalten. Anfang 2008 seien Besuche, Telefonate und Schriftverkehr überwacht worden, da die Ehefrau sich durch den Antragsteller und seine Familie bedroht gefühlt habe. Inzwischen erhalte dieser wieder Besuch von der Ehefrau und auch von seiner Freundin M; zu beiden bestehe auch Briefkontakt. Der Antragsteller wolle nach der Entlassung mit der Freundin zusammen leben und sich um seine Kinder kümmern.

In einem auf einen Hausbesuch bei der Ehefrau und den Kindern in Völklingen Bezug nehmenden Schreiben des Jugendamts des Regionalverbands A-Stadt vom August 2008 heißt es, die Ehefrau habe angegeben, sie habe seit Februar des Jahres in Limburg in einem Frauenhaus gelebt, sei auf Drängen der Kinder mit diesen ins Saarland zurückgekehrt und habe den Scheidungsantrag zurückgenommen. Sie sei bereit, dem Antragsteller eine „letzte Chance“ einzuräumen. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Vater geäußert. Seine ehemalige Freundin lebe wieder in Polen.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 26.11.2008 erklärte die Ehefrau, eine Abschiebung des Antragstellers sei „sehr schlimm“ für die Kinder, da diese ihren Vater liebten. Sie selbst wolle nach der Haftentlassung wegen der Kinder wieder mit diesem zusammenleben. Ob sie bei ihm bleibe, wolle sie vom Verlauf einer Therapie abhängig machen.

In einem im Rahmen der Strafvollstreckung angefertigten umfangreichen psychologischen Gutachten vom November 2008 (vgl. das Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, Prof. Dr. M. Rösler vom 17.11.2008, Blätter 431 ff. AA (Band III)) heißt es abschließend, dem Antragsteller könne gegenwärtig „weder eine positive noch eine neutrale Prognose attestiert werden“.

Mit Bescheid vom 9.2.2009 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab, wies diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. In der Begründung heißt es, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung lägen die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vor. Ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Antragsteller nicht zu. Er lebe seit geraumer Zeit nicht mehr mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Bereits vor der Inhaftierung sei es zum Zerwürfnis mit der Ehefrau gekommen, die vor seiner Gewalttätigkeit mit den Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Dem Scheidungsantrag der Ehefrau habe der Antragsteller zugestimmt und nach Entlassung er mit seiner polnischen Freundin zusammenleben wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Ehefrau zwischenzeitlich einen Sinneswandel durchlaufen und sich ausgesöhnt hätten. Gelegentliche Besuche von Frau und Kindern während der Haft begründeten keinen Ausweisungsschutz. Schon wegen der Haftsituation sei es dem Antragsteller gegenwärtig nicht möglich, die notwendigen familiären Beistandsleistungen zu erbringen. Der Ausweisung stünden auch die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Selbst gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden öffentlichen Interessen durch. Eine Aufarbeitung und Zäsur im Verhalten des Antragstellers sei nach den eingeholten Stellungnahmen der JVA und nach dem psychologischen Gutachten nicht festzustellen. Bei dem Antragsteller bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auf dem Gebiet von Gewaltstraftaten und ein nicht zu unterschätzendes Risiko weiterer Sexualstraftaten. Nach dem Gutachten lege der Antragsteller egozentrische Verhaltensweisen und eine weitgehende Geringschätzung von Frauen an den Tag und sei es gewohnt, seinen Willen und „Besitzansprüche“ gegenüber seinen Freundinnen rücksichtslos durchzusetzen. Angesichts der verübten Straftaten und anhaltender Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Ehefrau als auch der Lebensgefährtin, die sich teilweise vor den Augen der Kinder zugetragen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Kinder genommen habe und dass sein Verbleib in Deutschland für deren Wohl unabdingbar sei. Da mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Straftaten zu rechnen sei, habe das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland zur Wiederaufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Allgemeinheit zurückzustehen. Eine Integration des Antragstellers in Deutschland sei nicht gelungen. Er sei ohne Schul- und Berufsausbildung geblieben, habe seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten und sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei dem Verlauf hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten eine Steigerung zu entnehmen sei. Weder die Ehe noch die Geburt der Kinder hätten den Antragsteller von der Begehung der Taten abzuhalten vermocht. Wollte man demgegenüber von einem besonderen Ausweisungsschutz und demgemäß vom Vorliegen eines Falls der Regelausweisung ausgehen, ergäbe sich nichts anderes. Aus den zuvor genannten Gründen könnte nicht von einem derart atypischen Sachverhalt ausgegangen werden, der die Begehung gleich gelagerter Straftaten und somit eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit ausschließen würde. Die Legalprognose des ausführlichen psychologischen Gutachtens lasse vielmehr Gegenteiliges erwarten. Die Beeinträchtigung familiärer Belange durch die Aufenthaltsbeendigung gehe nicht über das regelmäßig Übliche hinaus. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass Ehefrau und Kinder mehr als üblich auf den Beistand des Antragstellers angewiesen wären. Aufgrund der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Gewalttätigkeit innerhalb der Familie stehe auch hier zu erwarten, dass das Wohl der Kinder im Falle der Abschiebung des Antragstellers nicht in einem nicht zu verantwortenden Maß beeinträchtigt würde. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen gewesen, weil die ungünstige Prognose angesichts der Gewaltbereitschaft des Antragstellers befürchten lasse, dass sich die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach Haftentlassung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits realisieren werde. Vor dem familiären Hintergrund werde darauf hingewiesen, dass die Folgen einer Ausweisung auf Antrag des Ausländers regelmäßig befristet würden.

Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung hat der Antragsteller auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland verwiesen und geltend gemacht, er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Herkunftsland. Fast alle Verwandten lebten in Deutschland. Das Haus der Familie im Kosovo sei zerstört worden. Aussicht, dort eine Arbeit zu finden, habe er als Rom nicht. Die Roma vegetierten im Kosovo unter lebensunwürdigen Verhältnissen in Slums. Mit seiner Familie habe er auch in der Haft Kontakt, wie häufige Besuche und Telefonate zeigten. Bei den Besuchen bespreche er mit seiner Frau Erziehungsfragen und gebe den Kindern emotionalen Beistand. Es sei weiter vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft und deswegen von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen. Ferner nehme er in der JVA regelmäßig an einer Therapie teil. Die familiäre Verbundenheit rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nach der Abschiebung die fünf deutschen Kinder ohne Vater wären. Er hänge sehr an den Kindern und das sei auch umgekehrt der Fall. Nach dem Bericht des Jugendamts stritten sich insbesondere die Tochter V. und der Sohn G. darum, wer den Papa im Gefängnis besuchen dürfe. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch geäußert, wieder mit ihm zusammen leben zu können. Das belege, dass er sich auch zuvor um seine Kinder gekümmert habe. Die Ehefrau sei „äußerst labil“ und ändere ständig ihre Meinung. Ihr Verhalten sei allenfalls schwer einzuschätzen. Nachdem die nach eigenen Angaben therapiebedürftige Ehefrau den Scheidungsantrag zurückgenommen habe, sei es für ihn – den Antragsteller – klar gewesen, dass er zum Wohle der Kinder wieder mit ihr zusammenleben wolle. Da er mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe, sei er ein „de-facto-Inländer“. Dabei seien die Gründe für das Fehlen eines Schul- und Ausbildungsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere, dass er mit 14 Jahren aus dem Kosovo habe fliehen müssen. Im Übrigen sei bei der Ausweisung vom Antragsgegner der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Auch wenn er Deutschland nur kurz verlassen müsse, verliere er unabhängig von einer möglichen Befristung von Ausweisungsfolgen unwiederbringlich die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen. Seine Ausweisung sei vor dem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung und der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Dabei und bei den gegenüber Ehefrau und Lebensgefährtin verübten Gewalttätigkeiten handele es sich „letztlich lediglich um einen Teilaspekt“ in seinem Leben und in der Beziehung zu seinen Kindern.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Bescheid des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung. Selbst wenn man einen vom Antragsgegner ergänzend berücksichtigten besonderen Ausweisungsschutz unterstelle, sei die Ausweisung des Antragstellers gerechtfertigt. Auch bei der Regelausweisung solle im Normalfall die Ausweisung unter Inkaufnahme der damit regelmäßig verbundenen Härten erfolgen. Insoweit rechtfertigten weder die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau noch die regelmäßigen Besuche von Frau und Kindern in der JVA die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Den Belangen des Familienschutzes könne nach den Vorgaben des Gesetzgebers in diesen Fällen nur durch eine angemessene Befristung der Ausweisung Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Frau und Kinder des Antragstellers in besonderer Weise auf den erzieherischen und emotionalen Beistand des Antragstellers angewiesen wären, seien nicht zu erkennen und ließen sich auch dem Bericht des Jugendamts nicht entnehmen, zumal sich seine Straftaten großteils im familiären Bereich abgespielt hätten und ersichtlich auch einen wesentlichen Grund für die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau darstellten. Die Kinder stellten sich ein künftig gewaltfreies Zusammenleben vor. Angesichts der strafrechtlich relevanten Übergriffe im familiären Bereich und der nicht therapierten beziehungsweise nicht austherapierten Gewalt- und Spielsuchtproblematik des Antragstellers, der von seiner Ehefrau die Bildung finanzieller Rücklagen für die Zeit nach seiner Entlassung gefordert habe, sei darauf zu schließen, dass er sich durch die Einflussnahme auf die Ehefrau aus der Haft heraus zweckgerichtet verhalte, um den ausländerrechtlichen Folgen seiner Taten zu entgehen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Nach der letztgenannten Bestimmung sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sei. Davon sei bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten gerade im häuslichen Bereich gegenüber der Ehefrau hier auszugehen. Aus den Stellungnahmen der JVA und aus dem psychologischen Gutachten vom November 2008 ergebe sich, dass der Antragsteller sich nicht scheue, Nebenfrauen in das familiäre Leben einzubeziehen, und dazu neige, gegenüber Ehefrau und Freundinnen Besitzansprüche in brutaler Weise geltend zu machen und durchzusetzen. Eine Zäsur in seinem Verhaltensmuster sei über den zögerlichen Beginn einer einzeltherapeutischen Maßnahme hinsichtlich seiner Spielsucht während der Strafhaft nicht erkennbar. Bezogen auf die geltend gemachte „Entwurzelung“ bei Rückkehr in den Kosovo habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen sei, sich hier zu integrieren. Insgesamt erscheine die Ausweisung auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Bei der Abschiebungsandrohung solle der vorgesehene Zielstaat der Abschiebung angegeben werden. Ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze oder gar staatenlos sei, sei unerheblich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der nun insbesondere geltend macht, die „äußerst labile“ und ständig ihre Meinung und ihr Verhalten ändernde Ehefrau habe ihm am 10.3.2009 bei einem Besuch in der Haftanstalt mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt und erneut einen Scheidungsantrag gestellt habe. Dieser Mann sei inzwischen aber vor seiner Ehefrau „geflüchtet“. Außerdem habe er in Erfahrung gebracht, dass diese den ältesten Sohn S aus Anlass von Fahrten nach Mettlach und München, dort zu einem Mann, mit dem sie inzwischen intime Beziehungen eingeräumt habe, beim Bruder des Antragstellers und dessen Frau „regelrecht deponiert“ habe, dass sie diesen Sohn aus Anlass von ihm geäußerter Kritik an ihrem Lebensstil „gewürgt“ habe, woraufhin er vom Jugendamt in einer Wohngruppe des ...heims untergebracht worden sei, und dass eine Unterbringung in einem Heim oder einem „Internat“ seitens der Ehefrau mündlich auch für die anderen Kinder angekündigt worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2009 – 10 L 188/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9.2.2009 zu Recht nicht entsprochen. Mit der Verfügung wurde ein Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, dieser mit sofortiger Wirkung aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der gegenwärtig verbüßten Strafhaft heraus in den Kosovo angedroht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend herausgestellt, dass diese Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen und dass daher die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es hat zu Recht und in der Sache ohne weiteres nachzuvollziehen entschieden, dass selbst für den Fall, dass man dem aufgrund seiner erheblichen Kriminalität, von der ihn in der Vergangenheit auch die Ehe und die Geburt seiner fünf Kinder nicht abbringen konnten, (Der Antragsteller wurde verurteilt wegen versuchter Nötigung (2000, Amtsgericht Merzig), wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (2003, Amtsgericht Merzig), wegen mehrfacher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (2003, Amtsgericht Saarlouis, Landgericht Saarbrücken), wegen Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (2004, Amtsgericht Saarlouis), wegen Vergewaltigung (2006, Landgericht Saarbrücken).) die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Antragsteller einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuerkennt, die Entscheidung des Antragsgegners den sich in dem Fall aus § 54 AufenthG ergebenden rechtlichen Vorgaben an seine Ausweisung genügt und dass diese Entscheidung angesichts und in Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere bei Berücksichtigung des Wohles der genannten Kinder auch den sich insoweit aus höherrangigem Recht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ergebenden Anforderungen entspricht.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende, durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Bruders V und der Schwägerin M A. vom 1.6.2009 bekräftigte Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.5.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Sachvortrag bezieht sich auf die psychische Situation der Ehefrau, die als „äußerst labil“ beschrieben wird und die deswegen ständig ihr Verhalten wechsele, eine sich daraus ergebende “äußerst angespannte Beziehung der Ehefrau zu ihren Kindern“, die ihm – dem Antragsteller – Veranlassung gebe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder „auf seinen Beistand angewiesen“ seien, was die Annahme eines Ausnahmefalles im Rahmen der Vorschriften über die Regelausweisung gebiete und die Ausweisung unverhältnismäßig im Verständnis der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mache. Den deutschstämmigen Kindern sei es keineswegs zuzumuten, ihren Vater „in die Ungewissheit des Kosovo zu begleiten“.

Dieses Vorbringen ist schon in der Sache wenig überzeugend und rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende rechtliche Bewertung der Entscheidung des Antragsgegners und damit der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dabei soll hier nicht darauf eingegangen werden, inwieweit eine gewisse „Labilität“ und in „Verhaltenswechseln“ zum Ausdruck kommende Unsicherheiten der Ehefrau angesichts eines nach eigenen Angaben ganz vordringlich (nur) wegen der Kinder ins Auge gefassten erneuten künftigen Zusammenlebens mit dem Antragsteller wegen seiner in den Akten dokumentierten Gewalttätigkeiten, die sich – einschließlich der Vergewaltigung seiner damaligen „Freundin“ L – ganz überwiegend in der gemeinsamen Wohnung abgespielt haben, und des im psychologischen Gutachten von Dr. Rösler herausgestellten, diesen Ereignissen zugrunde liegenden „Verhaltensmusters“ nicht ohne weiteres nachzuvollziehen wäre. (vgl. hierzu die Feststellung auf Seite 18 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 448 der AA, wonach das „zaudernde Verhalten der Ehefrau“ beim Betreiben der Scheidung den Verdacht begründe, dass sie Angst vor dem Antragsteller habe)

Die Glaubhaftigkeit der Geltendmachung erheblicher „Labilität“ der Ehefrau unterliegt schon deswegen erheblichen Zweifeln, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang zum Beleg darauf verweist, dass er die Ehefrau 1996 letztlich auf Druck seiner Eltern und der Schwiegereltern nur geheiratet habe, weil er von dieser dazu „genötigt“ worden sei. Sie habe angekündigt sich andernfalls „in der Saar zu ertränken“. Demgegenüber hatte der Antragsteller im Rahmen der Exploration durch den Gutachter Anfang Oktober 2008 zu persönlichen Bindungen unter anderem ausgeführt, die Ehefrau („“) sei für ihn „die Frau seines Lebens“ und er sei „super glücklich“ gewesen, als sie geheiratet hätten, zusammengezogen seien und als das erste Kind geboren worden sei. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 434 der AA) Dass er mit der „Nancy“, die damals noch jung gewesen sei und die er auf der Kirmes kennen gelernt habe, zusammen gekommen sei, sei nicht gewollt gewesen, da er ja seinerzeit schon zwei Kinder gehabt habe und „glücklich verheiratet“ gewesen sei. Dies belegt eindeutig, dass der Antragsteller bemüht ist, seine Sachdarstellung zumindest in diesem Punkt der jeweiligen Situation „anzupassen“, um die Voraussetzungen für eine aus seiner Sicht möglichst günstige Beurteilung zu schaffen.

Darüber hinaus ist nach dem erwähnten Gutachten im Falle seiner Entlassung aus der Haft aufgrund einer „Nähe zu dem Bild einer antisozialen Persönlichkeitsstörung“ von einer „ernst zu nehmenden Gefahr weiterer Gewaltstraftaten“ (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 8/9 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 438/439 der AA unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren HCR20) und von der „nicht zu unterschätzenden Gefahr weiterer Sexualstraftaten“ auszugehen. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 9/10 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 439/440 der AA, unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren SVR-20 (Sexual Violence Risk 20)) Aufgrund einer narzisstischen Komponente seines Verhaltens werde er schnell ungeduldig und könne nur schwer verstehen, wenn sich der Lauf der Dinge für ihn „nicht wunschgemäß“ entwickle. Besitzansprüche gegenüber seinen Freundinnen und Geldforderungen habe er „mit rücksichtsloser Gewalt durchzusetzen“ versucht. Aufgrund geringer taktischer und kreativer Fähigkeiten neige er dazu, „mehr oder weniger Nachdruck und am Ende reine Gewalt zum Einsatz zu bringen“, um seinen Vorstellungen gerecht zu werden. Im Kontakt mit Schwächeren – dazu gehören im Verhältnis zu Erwachsenen beispielsweise Kinder – würden seine Reaktionen „zusätzlich zugespitzt“, wobei sein negatives Frauenbild eine noch zusätzlich verschärfende Rolle spiele. Bei der vom Antragsteller als Grund für seine Taten angeführten „Spielleidenschaft“ könne man nicht von einer krankhaften seelischen Störung reden, da sich der Antragsteller „stets bei der Beschaffung von Geld so verhielt, als stehe ihm das zu, was er verlangte“. Das Bestreben, seinen Willen – koste es, was es wolle – durchzusetzen, bildet nach den Feststellungen des Gutachters „einen Grundzug der Persönlichkeit“ des Antragstellers. Nach eigener Angabe habe er die Frau schlagen müssen, wenn diese ihm zu vehement Vorwürfe gemacht habe. Das „angepasste“ Verhalten des Antragstellers in der Haft sei „deutlich mit vollzugstaktischen Bestrebungen, die keine kriminoresistenten, sondern eher kriminogene Valenzen besitzen“, vermischt. Das führt dann zu der abschließenden, nach dem Gesagten ohne weiteres schlüssigen Feststellung des Gutachters, dass dem Antragsteller „weder eine positive noch eine neutrale Prognose“, im Klartext also, weil sonst nichts bleibt, nur eine negative Prognose für ein Verhalten nach der Haftentlassung attestiert werden könne.

Mit Blick auf die damit „greifbaren“ ganz erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und angesichts der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Tendenz des Antragstellers, dem Drang nach derart gewalttätigen Verhaltensweisen gerade und insbesondere im familiären Umfeld nachzugeben, spricht auch der nunmehrige Vortrag, im Ergebnis falle die Ehefrau und Mutter seiner Kinder als Erziehungsbeistand aus, so dass er diese Funktion selbst übernehmen müsse und wolle, nicht durchgreifend dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen des § 54 AufenthG einen Ausnahmefall hätte annehmen und von einer Ausweisung absehen müssen. Bei der notwendigen Gesamtschau kann die Maßnahme auch mit Blick auf Art. 6 GG und insbesondere Art. 8 EMRK entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht als „unverhältnismäßig“ angesehen werden.

Da dies in der Beschwerde nicht thematisiert wird, bedarf es mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorliegend keines (erneuten) Eingehens auf die sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) früher vom Antragsteller, der sich für einen „de-facto-Inländer“ hält, eingewandten Umstände des Falles. Soweit mit Blick auf Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung selbst für die Fälle des Vorliegens schwerster strafrechtlicher Verfehlungen im Sinne des § 53 AufenthG ein Erfordernis gesonderter Prüfung der Verhältnismäßigkeit angenommen wird, ergibt hier nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Von einer solchen „gelungenen“ Integration kann hier in keiner Beziehung gesprochen werden. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung der Bindungen in Deutschland nicht der Fall. Der Antragsteller, dessen Haupteinnahmequellen in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen und gegenüber der Freundin „Nancy“ verübte räuberische Erpressungen waren, ist bisher unstreitig weder wirtschaftlich noch – wie die gravierenden zu seiner Ausweisung Anlass gebenden strafrechtlichen Verfehlungen belegen – sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert.

Das zuvor Gesagte gilt uneingeschränkt auch hinsichtlich der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung der Auffangstreitwerte gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.5.2009 – 10 L 364/09 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. April 2009 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2009 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1940 in Tadschikistan geborene Antragstellerin ist israelische Staatsangehörige. Aus ihrer ersten Ehe ging ihr 1962 geborener Sohn V, dessen Vater deutscher Abstammung war, hervor, der seit Juni 1992 in Deutschland lebt und seit 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus ihrer zweiten, 1988 geschiedenen Ehe entstammt der 1977 geborene Sohn A, mit dem sie im Januar 1993 von Kasachstan nach Israel übersiedelte. Der Kontakt zu diesem brach im Oktober 2007 ab, nachdem er nach seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau eine Zeitlang im Haushalt der Antragstellerin weiter gelebt hatte und wegen Streitigkeiten ausgezogen war. Am 29.9.2008 reiste sie ins Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 13.10.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Sohn V, der unter dem 13.10.2008 eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgab. Zur Begründung hat sie sich auf ihren schlechten Gesundheitszustand berufen, zu dessen Nachweis sie ärztliche Atteste vorgelegt hat. Der Antragsgegner hat ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem 20.4.2009 abgelehnt, die Antragstellerin unter dem 21.4.2009 hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat ihren Aussetzungsantrag zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.5.2009 – 10 L 364/09 -, durch den ihr Antrag, „den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin Abstand zu nehmen“, zurückgewiesen wurde. Nachdem die Antragstellerin der Auslegung dieses ausdrücklich mit „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO“ überschriebenen Antrags als Aussetzungsantrag gemäß § 80 V VwGO durch das Verwaltungsgericht in der Beschwerde nicht entgegen getreten ist, ist - trotz des ohne „Überschrift“, aber ansonsten unverändert gestellten (Beschwerde-) Antrags – auch im Beschwerdeverfahren von einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid auszugehen.

Die Beschwerde ist begründet, da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig, der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin vielmehr als offen anzusehen ist. Bei dieser Sachlage ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend ein Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin, von den kraft Gesetzes (vgl. § 84 I Nr. 1 AufenthG) festgelegten Folgen der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes.

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht das Vorliegen einer „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 AufenthG verneint habe. Diese Härte sei dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 II und II GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familienachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geböten. Nach den vorl. Anwendungshinweisen zum AufenthG seien solche Umstände härtefallbegründend, aus denen sich ergebe, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen sei, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lasse (z.B. in Folge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Eine solche besondere Betreuungsbedürftigkeit habe die Antragstellerin durch Vorlage des fachärztlichen Attestes vom 19.3.2009 glaubhaft gemacht. Danach leide sie an einem schweren depressiven Syndrom, schwerer Antriebsstörung und ausgeprägter Somatisierung sowie enormem Gewichtsverlust bei Appetitlosigkeit. Eine schwere Depression sei eine ernsthafte Erkrankung, die den Betroffenen sehr große Schwierigkeiten bei der Meisterung alltäglicher Lebenssituationen bereite und häufig von Selbstmordgedanken begleitet sei. Eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer physischen Erkrankung liege zwar nicht vor, sei aber auch nicht erforderlich. Ausweislich des genannten Attestes sei die Antragstellerin wegen ihrer Depression u.a. aufgrund ihrer psychosozialen Vereinsamung in Israel auf die Betreuung ihres Sohnes angewiesen. Wichtig seien das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft, das gemeinsame Gespräch, die Motivierung durch ihren Sohn. Wenn sie allein leben müsste, würde ihr aufgrund der schweren Antriebsstörung gänzlich der Antrieb zu Aufstehen, Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. fehlen. Der Antragsgegner habe selbst offenbar keine Zweifel an den vom Arzt getroffenen Feststellungen, da er nur darauf verweise, dass kein besonderer Betreuungs- oder Pflegebedarf ersichtlich sei und die Antragstellerin, die sich als „rüstig“ genug erwiesen habe, die Flugreise von Israel nach Deutschland auf sich zu nehmen, sich in Israel an Einrichtungen für ältere Menschen, Betreuungs- und Pflegestellen verweisen lassen müsse. Der Sohn in Israel sei nicht bereit, die notwendige Lebenshilfe in häuslicher Gemeinschaft für sie zu erbringen, wie der im Bundesgebiet lebende Sohn auch an Eides statt versichert habe. Der Kontakt zwischen beiden sei seit 2007 abgebrochen, was auch vom Antragsgegner nicht ernsthaft in Frage gestellt werde. Eine Bereitschaft zur Sorge dürfe nicht einfach unterstellt werden. Die Antragstellerin müsse sich auch keinesfalls auf Pflegeleistungen durch Dritte verweisen lassen. Zweifelhaft sei die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ferner insoweit, als das Gericht den Bescheid des Antragsgegners auch im Hinblick auf § 25 V AufenthG für rechtmäßig halte, obwohl dieser tatsächlich ermessensfehlerhaft sei. Der Antragsgegner habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines Ausreisehindernisses gemäß §§ 60a II, 25 V AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu prüfen. Zur Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliege, sei er aber in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet. Eine Duldung könne gemäß § 60a II AufenthG erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erforderten. Aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4.5.2009 ergebe sich, dass dieser rechtsfehlerhaft die Prüfung eines Abschiebeverbotes für gesetzlich nicht zulässig erachte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG scheide aber keineswegs aus „systematischen Gründen“ aus. Vielmehr ergebe sich aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, dass vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen sei, ob der Schutz des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eine Bleiberecht gebiete; § 25 AufenthG sei nicht gesperrt, sondern ergänzend zu § 36 AufenthG anwendbar. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der Antragsgegner zu Recht darauf hinweise, dass § 25 AufenthG ausscheide, weil die Antragstellerin an der Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich gehindert sei sei unzutreffend, da der Antragsgegner einen entsprechenden feststellenden Hinweis nicht gegeben habe. Im Falle einer sachgerechten und ermessensfehlerfreien Entscheidung wäre berücksichtigt worden, dass sich ein solches Abschiebungsverbot bzw. ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung auch aus den Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern aus humanitären Gründen ergeben könne. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch den im Bundesgebiet lebenden Sohn sichergestellt sei und Krankenversicherungsschutz bestehe.

Zutreffende Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn mit Blick auf ihre Erkrankung begehrte Aufenthaltserlaubnis ist der über § 28 IV AufenthG anwendbare § 36 II 1 AufenthG. Danach steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug „sonstiger Familienangehöriger“, wozu auch die Eltern Volljähriger zählen, im pflichtgemäßen Ermessen („kann“) der Ausländerbehörde, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch den angefochtenen Bescheid vorliegend eine derartige außergewöhnliche Härte bedeutet, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Zunächst ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der „außergewöhnlichen Härte“ sich nicht nur von der „Härte“ schlechthin deutlich abhebt, sondern auch eine Steigerung gegenüber der in § 31 II AufenthG geforderten „besonderen Härte“ bedeutet. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 I GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. (Hailbronner, Ausländerrecht, - Stand: April 2008 -, § 36 Rdnr. 13, m.w.N.) Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. (BVerwG, Beschluss vom 25.6.1997 – 1 B 236/96 -, EzAR 020 Nr. 7 m.w.N.) Im Verhältnis von Eltern und Kindern ist zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits von Gesetzes wegen einander Beistand und Rücksicht gemäß § 1618a BGB schuldig sind. Da die Lebenshilfe Ausfluss der familiären Beistandsgemeinschaft ist, kommt es nicht darauf an, dass die Hilfe im Herkunftsland auch von familienfremden Personen erbracht werden kann. (Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.8.1996 – 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 829) Eine Bevorzugung deutscher Staatsangehöriger ist weder im Gesetz angelegt, wie der Verweis in § 28 IV AufenthG auf § 36 AufenthG zeigt, noch vom Gesetzgeber gewollt. (Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420 vom 7.3.2003, S. 81, zu § 28 Abs. 4 und S.84, zu § 36, der § 36 Abs. 2 in der aktuellen Fassung entspricht)

Nach dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.2009 geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin, die nach dem Abbruch des Kontaktes durch ihren jüngeren Sohn - und dessen Ehefrau – bis zu ihrer Ausreise aus Israel allein lebte, auch weiterhin ein eigenständiges Leben zu führen in der Lage ist. Dazu stützt er sich der Sache nach auf die seinerzeitige Reisefähigkeit der Antragstellerin („rüstig genug“), vermutet keine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitdem und verweist sinngemäß darauf, dass die vorgelegten Atteste keinen besonderen Betreuungs- oder Pflegebedarf auswiesen. Eine Auseinandersetzung mit dem attestierten Krankheitsbild ist in dem Bescheid jedoch nicht erfolgt.

Im noch relativ zeitnah zur Einreise erstellten Attest des Dr. R und Kollegen vom 11.12.2008, bestätigt durch weiteres Attest vom 2.3.2009, sind die physischen Leiden der Antragstellerin dargestellt, aber auch die psychische Erkrankung, aus der sie selbst die erforderliche Lebenshilfe ableitet. Danach stehe „medizinisch gesehen zur Zeit eine deutliche depressive Erkrankung mit psychovegetativen Beschwerden, die durch die Lebensgeschichte begreiflich“ erschienen, im Vordergrund. Unter dem 19.3.2009 bescheinigt der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Schlafmedizin Dr. K insbesondere ein schweres depressives Syndrom, eine schwere Antriebsstörung, eine ausgeprägte Somatisierung sowie einen enormen Gewichtsverlust. Er führt aus, dass die Genese der Depression reaktiv bei psychosozialer Vereinsamung in Israel sei.; dort sei der Beginn der Depression gewesen, in der Vorgeschichte sei die Antragstellerin eher eine depressive Persönlichkeit mit Neigung zur Somatisierung gewesen. Nach anfänglicher Besserung – in Deutschland – sei es durch die ungeklärte Situation hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zu einer sekundären Verschlechterung mit erneuter Verschlechterung der Depression und stärkerer Somatisierung mit ausgeprägter Angst und ausgeprägtem Gewichtsverlust gekommen. Bei Rückkehr nach Israel sei mit einer weiteren Verschlechterung oder Chronifizierung der Depression zu rechnen, unabhängig von einer guten medizinischen oder psychotherapeutischen Versorgung. Die Antragstellerin sei in dem jetzigen Zustand aufgrund der schweren Depression pflegebedürftig.

Nach diesem letztgenannten fachärztlichen Attest, das die Diagnose „schwere Depression“ mit „schwerer Antriebsstörung“ in den Vordergrund stellt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin derzeit in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. Dazu, ob die Antragstellerin bei ihrer Einreise dazu noch in der Lage gewesen ist, äußert sich kein Gutachter; hierauf kommt es im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht an. Da die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 36 II 1 AufenthG eine familiäre Notlage beseitigen soll, ist es entgegen der vom Antragsgegner erstinstanzlich vertretenen Ansicht (Schriftsatz vom 22.5.2009, Bl. 34 Gerichtsakte) nicht maßgeblich, ob diese Notlage bereits bei der – hier gemäß § 41 AufenthV visafreien - Einreise bestanden hat, sondern entscheidend ist vielmehr, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der – abschließenden behördlichen bzw. ggf. gerichtlichen – Entscheidung über den Antrag bzw. ggf. die Verpflichtungsklage vorliegt. Allerdings ergibt sich aus keinem der vorliegenden Atteste, wie sich die attestierte schwere Depression der Antragstellerin mit schwerer Antriebsstörung im Alltag auswirkt und welche Art von Hilfe sie benötigt. Die Bestätigung einer „Pflegebedürftigkeit“ als solche ist indes nicht aussagekräftig. Allerdings hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung insoweit ausgeführt, sie sei wegen ihrer Depression auf die Betreuung durch ihren Sohn angewiesen, wobei die häusliche Gemeinschaft, das gemeinsame Gespräch und die Motivierung durch ihren Sohn wichtig seien. Wenn sie allein leben müsste, würde ihr aufgrund der schweren Antriebsstörung der Antrieb u.a. zu Aufstehen, Ankleiden, Essen und Körperpflege fehlen. Von dieser Einschätzung der Antragstellerin ausgehend bedarf es der Klärung, ob und inwieweit ihr Krankheitsbild über die von Einsamkeit geprägte Befindlichkeit eines allein lebenden, isolierten Menschen mit weit entfernt wohnenden Angehörigen, der die Bewältigung des Alltags aus seiner depressiven Stimmung heraus eher nachlässig angeht, hinausgeht. Denn solange hierauf noch mit vielfältig möglichen ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen (u.a. Briefe, Telefonanrufe, gelegentliche Besuche von Angehörigen und/ oder Bekannten, Hinzuziehung örtlicher sozialer und medizinischer Einrichtungen) ausreichend reagiert werden kann, ist noch kein Nachzug wegen außergewöhnlicher Härte im Sinne des § 36 AufenthG gerechtfertigt. Es sind daher die Auswirkungen der Erkrankung der Antragstellerin, die konkret erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie die Folgen bei deren Unterlassung vorliegend zu klären, um beurteilen zu können, ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihres Gesundheitszustands kein eigenständiges Leben allein in Israel möglich wäre.

Sofern sich ergeben sollte, dass die Antragstellerin auch mit zumutbarer ergänzender Unterstützung von Hilfsdiensten wegen der Besonderheit ihrer Erkrankung nicht mehr allein leben kann, könnte sie aus jetziger Sicht nicht auf die Unterstützung durch ihren jüngeren Sohn verwiesen werden. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie in ihrem Herkunftsland Israel ohne familiäre Unterstützung und isoliert sei. Dazu hat sie darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem jüngeren Sohn - und nach dessen Eheschließung auch mit dessen Ehefrau zunächst - in Israel in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, bis Auseinandersetzungen im Jahre 2007 zum Auszug des Paares geführt hätten. Seitdem lehne dieser Sohn jeglichen Kontakt mit ihr ab. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung ihres im Bundesgebiet lebenden Sohnes vom 12.5.2009 bestätigt, der zudem angegeben hat, dass auch sein eigenes Bemühen, bei einem Besuch in Israel mit seinem Halbbruder Kontakt aufzunehmen, gescheitert sei; einer Versöhnung stehe dessen Ehefrau entgegen. Angesichts dieser Erklärung kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid nicht angenommen werden, der jüngere Sohn werde sich bei Rückkehr der Antragstellerin in Israel künftig auch nur im geringsten - und erst recht nicht im erforderlichen - Maße um sie kümmern.

Da der im Bundesgebiet lebende berufstätige Sohn aufnahmebereit und zur Fürsorge bereit ist sowie die entsprechenden Erklärungen einschließlich der Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben hat, bliebe allerdings noch zu klären, ob er mit seiner eigenen Familie in der Lage ist, seiner Mutter in der häuslichen Gemeinschaft auf Dauer die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen.

Ob die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für ihren Nachzug tatsächlich erforderlich ist, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, die Versagung also unvertretbar ist, ist somit nach den vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar, aber auch keineswegs auszuschließen.

Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin war deren privates Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das gegenläufige staatliche, in der gesetzlichen Wertung des § 84 I AufenthG zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids abzuwägen. Dabei erscheint die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die Aussetzung des Sofortvollzugs gerechtfertigt, da der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet die noch erforderliche Sachverhaltsklärung erleichtert und ihr Sohn entsprechend seiner schon unter dem 13.10.2008 abgegebenen Verpflichtungserklärung offensichtlich für ihren Lebensunterhalt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung aufkommt, so dass sie der Allgemeinheit für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis nicht zur Last fällt.

Die Beschwerde musste daher Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 II GKG, wobei die Halbierung des Regelstreitwertes für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren der Senatsrechtsprechung entspricht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.