Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Aug. 2011 - 2 B 318/11

bei uns veröffentlicht am22.08.2011

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2011 – 10 L 485/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom Mai 2011, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis versehen mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgelehnt worden ist.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen H, kehrte 2003 zunächst in den Kosovo zurück, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde. Ab Ende 2006(vgl. die von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben des damaligen Ehemanns in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem AG – Familiengericht – St. Ingbert am 28.11.2008 – 4 F 163/08 S –) lebte Herr H wieder in der Schweiz, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin hielt sich weiter ausschließlich in Deutschland auf.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe sie nicht beabsichtigten,(vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde ihr unter demselben Datum eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert(vgl. das Urteil des Amtsgerichts -  Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Im Dezember 2008 heiratete der frühere Ehemann der Antragstellerin Frau V. Im März 2009 wurde in N. der gemeinsame Sohn M geboren.

Im November 2009 heiratete die Antragstellerin im Kosovo den kosovarischen Staatsangehörigen G, der im November 2004 aus Deutschland ins Heimatland abgeschoben worden war. Im April 2010 wurde die Erteilung eines Visums für den neuen Ehemann „zwecks Familienzusammenführung“ beantragt.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Im Mai 2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern.

Im Juni 2010 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Entscheidung darüber stellte der Antragsgegner mit Blick auf die laufenden Verfahren zurück. Der Antragstellerin werden seither so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 –) In dem Beschluss heißt es unter anderem, die der Erteilung der Niederlassungserlaubnis zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit sie auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Senat im August 2010 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –) In der Begründung ist ausgeführt, nach den Einlassungen im Scheidungsprozess, an denen sich die Antragstellerin im aufenthaltsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren festhalten lassen müsse, spreche alles dafür, dass zumindest seit November 2007 und damit insbesondere bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 8.7.2008 entgegen der anders lautenden Erklärung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem damaligen deutschen Ehemann H bestanden habe. Daher könne dahinstehen, ob eine solche entgegen der Einlassung des früheren Ehemanns in seinem Scheidungsantrag jemals bestanden habe.

Im Februar 2011 wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid vom April 2010 zurückgewiesen. Eine daraufhin erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 183/11 anhängig.

Im selben Monat wurde ein gegen die Antragstellerin und den früheren Ehemann im Zusammenhang mit der Erklärung vom 8.7.2008 eingeleitetes Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von Geldbußen eingestellt.(vgl. dazu die Anklageschrift vom 11.10.2010, das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Lebach vom 27.1.2011 und den Einstellungsbeschluss vom 21.2.2011 nach Zahlung der Geldbußen – beides 5 Ds 11 Js 636/10 (483/10) –, Blätter 289 und 297 der Ausländerakte)

Im Mai 2011 lehnte der Antragsgegner den im Juni 2010 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem § 31 Abs. 1 AufenthG ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verwiesen. Da die Antragstellerin vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis trotz vorherigen Hinweises auf die Rechtsfolgen durch Vortäuschung einer ehelichen Lebensgemeinschaft falsche Angaben zu ihren damaligen persönlichen Verhältnissen gemacht habe, liege ein Ausweisungsgrund vor. Auf eine strafgerichtliche Verurteilung komme es nicht an. Auch hinsichtlich der erforderlichen Dauer von zwei Jahren für das ununterbrochene Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebe es „verschiedene Aussagen“. So habe der frühere Ehemann im Scheidungsverfahren erklärt, dass es eigentlich nie beziehungsweise allenfalls kurzfristig zu einer solchen Lebensgemeinschaft gekommen sei. Im Übrigen hätten die Antragstellerin und der damalige Ehemann immer getrennt voneinander gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen. Auch wenn man eine ununterbrochene zweijährige Ehebestandsdauer als wahrscheinlich ansehen wollte, bleibe es beim Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Atypische Umstände oder ein Härtefall seien nicht gegeben. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK finde im Fall der Antragstellerin keine Anwendung. Daher sei der Verlängerungsantrag abzulehnen gewesen.

Die Antragstellerin hat auch insoweit Widerspruch erhoben und im Juni 2011 beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar könne ausgewiesen werden, wer falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht habe. Der Antragsgegner verkenne jedoch, dass sie wegen des insoweit gegen sie erhobenen Vorwurfs nicht verurteilt worden sei. Vielmehr sei das Strafverfahren eingestellt worden. Ob sie im Juli 2008 falsche Angaben gemacht habe, sei nicht entschieden worden. Mit der Zahlung der Geldbuße habe sie ihre Schuld nicht eingeräumt. Daher gelte die Unschuldsvermutung. Ein bloßer Verdacht reiche für die Annahme eines Ausweisungstatbestands nicht. Vielmehr habe der Antragsgegner eigene Ermittlungen, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, anzustellen und in eigener Verantwortung auch darüber zu entscheiden, ob ein Gesetzesverstoß überhaupt vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass scheidungswillige Ehegatten im familiengerichtlichen Verfahren den Trennungszeitpunkt wahrheitswidrig vordatierten, um schneller geschieden zu werden. Dem werde auch von den Gerichten keine allzu hohe Bedeutung beigemessen. Die Antragstellerin hat auf eine ihre Angaben hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der am 8.7.2008 gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung bestätigende Einlassung ihres früheren Ehemanns im Strafverfahren(vgl. den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.12.2010 an das Amtsgericht Lebach, Blatt 14 der Gerichtsakte) verwiesen und eidesstattlich versichert, dass sie mit diesem nach dessen Umzug in die Schweiz Ende 2006 eine „Wochenend-Ehe“ geführt habe. Bis August 2008 habe ihr der frühere Ehemann nicht eröffnet, dass er sich von ihr trennen wollte. Solange habe sie auch in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt.(vgl. dazu auch die eidesstattliche Versicherung des in Dillingen lebenden Cousins M vom 3.6.2011, Blatt 34 der Gerichtsakte) Erst mit Erhalt des Scheidungsantrags vom Oktober sei ihr das Scheitern der Ehe endgültig klar gewesen. Sie arbeite bei der Fa. G. Konzept GmbH – B. K. in N., erziele ein Nettoeinkommen von 680,- EUR, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Ihr derzeitiger Ehemann lebe noch im Kosovo.

Im Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht den von ihm als Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid interpretierten Anordnungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rechtmäßigkeit auch dieser Entscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Dieser habe seine Annahme hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes und dementsprechend des Fehlens der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Ergebnis des nach § 153a StPO eingestellten Strafverfahrens begründet, sondern damit lediglich seine auf Grundlage der Akten getroffene Einschätzung „untermauert“. Hinsichtlich der Beurteilung der Unrichtigkeit der im Juli 2008 gegenüber dem Antragsgegner gemachten Angaben sei auf das in dem mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde versehenen Urteil des Familiengerichts wiedergegebene Vorbringen im Scheidungsverfahren und die diesbezüglich bereits in dem vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahren der Antragstellerin gegen den mit Sofortvollzugsanordnung versehenen Rücknahmebescheid ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Die nun vorgelegte eigene eidesstattliche Versicherung beinhalte allein eine „verfahrensmäßige Argumentationskette“ und stehe in erkennbarem Widerspruch zu den diese Entscheidungen tragenden Erkenntnissen. Die in der Versicherung des Cousins enthaltene Aussage, dass ihn die Antragstellerin im August 2008 gefragt habe, ob sie bei seinem Vater wohnen könne, weil sich ihr Mann von ihr trennen wolle, bedeute in keiner Weise, dass die Trennung nicht bereits damals vor längerer Zeit vollzogen worden sei. Auch wenn die Antragstellerin bis August 2008 in der früheren Ehewohnung gelebt haben sollte, belege das nicht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft damals noch bestanden hätte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2011 – 10 L 485/11 – muss erfolglos bleiben.

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ungeachtet des Umstands, dass sie in der Beschwerdebegründung vom 11.8.2011 erneut den schon bei Verfahrenseinleitung gestellten Anordnungsantrag auf Gewährung vorläufigen Vollstreckungsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) formuliert hat, mit ihrem Rechtsmittel das vom Verwaltungsgericht im Wege der Umdeutung des Antrags zugrunde gelegte Aussetzungsbegehren hinsichtlich ihres Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 6.5.2011 weiter verfolgt. Darauf lassen der mit Einlegung der Beschwerde im Schriftsatz vom 20.7.2011 mitgeteilte „Betreff“ zur Kennzeichnung des Streitgegenstands („Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs“) wie auch der Umstand schließen, dass diese Interpretation ihres Rechtsschutzziels (auch) in der Begründung der Beschwerde nicht beanstandet wird.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6.5.2011 anzuordnen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 11.8.2011 rechtfertigt auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens keine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des insoweit anhängigen Widerspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache. Vielmehr sprechen erhebliche Gründe dafür, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels auf der Grundlage des § 31 AufenthG ungeachtet der Frage der Erfüllung der darin enthaltenen zeitlichen Vorgabe (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) für das Bestehen der (tatsächlichen) ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG entgegensteht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist der Antragsgegner bei der Ablehnung des Antrags zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle der Antragstellerin der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AufenthG erfüllt ist. Danach kann eine Ausländerin beziehungsweise ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn sie oder er in einem Verwaltungsverfahren falsche Angaben „zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels“ gemacht hat, soweit sie oder er zuvor auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Nach Aktenlage spricht – nach wie vor – sehr vieles dafür, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, weil die Antragstellerin und ihr damaliger Ehemann H am 8.7.2008 gegenüber dem Antragsgegner bewusst wahrheitswidrig erklärt haben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen zu diesem Zeitpunkt „ununterbrochen vorliege“ und auch „in Zukunft fortgesetzt“ werden solle. Diese Erklärung war Grundlage für die Erteilung einer zum Daueraufenthalt berechtigenden Niederlassungserlaubnis für die Antragstellerin trotz ihres damals vergleichsweise kurzfristigen Inlandsaufenthalts unter Inanspruchnahme der entsprechenden zeitlichen Vergünstigung nach den Regelungen über einen Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach den übereinstimmenden und insoweit keiner „Interpretation“ zugänglichen Einlassungen im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert ist hingegen – mit dessen Urteilsfeststellungen – davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann „mindestens“ seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden hat.(vgl. das auf das Ergebnis einer gemeinsamen Anhörung der Eheleute Bezug nehmende Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S –) Das wurde bereits in der im von der Antragstellerin hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis eingeleiteten Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Senats ausführlich dargelegt und bedarf hier keiner Wiederholung in den Einzelheiten.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52, insbesondere unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen) Dies gilt insbesondere für den vorliegend erneut vorgenommenen Interpretationsversuch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ummeldung ihres Wohnsitzes im November 2008 oder der Erklärung des früheren Ehemanns, er habe erst im August 2008 den Entschluss gefasst, sich „scheiden zu lassen“. Beides rechtfertigt im Umkehrschluss nicht, dass bis zu der Kundgabe dieser persönlichen Entscheidung der Einleitung des förmlichen Ehescheidungsverfahrens oder gar des Auszugs der Antragstellerin eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, was – wie gesagt – in fundamentalem Widerspruch zu den sonstigen übereinstimmenden Angaben auch der Antragstellerin vor dem Familiengericht gestanden hätte. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf mehrere im Wortlaut ausdrücklich wiedergegebene Gerichtsentscheidungen (ebenfalls erneut) geltend macht, dass es sich bei der angeblich unrichtigen „Vordatierung“ des tatsächlichen Trennungszeitpunkts um eine vor dem Hintergrund des § 1566 Abs. 1 BGB zu sehende „taktische“ Täuschung des Familiengerichts gehandelt habe, hat der Senat bereits ausgeführt, dass auch die nunmehrigen abweichenden Angaben „verfahrenstaktisch“ sehr gut nachvollzogen werden könnten und das gilt in ungleich stärkerem Maße für die auf seine Entlastung zielenden Einlassungen des früheren Ehemanns in dem Strafverfahren gegen die Antragstellerin und ihn wegen des Vorwurfs falscher Angaben bei der Erklärung am 8.7.2008.

Auch das sonstige Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine durchgreifend abweichende Beurteilung.

Da die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO die so genannte Unschuldsvermutung nicht mehr thematisiert, bedarf das keiner Vertiefung. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags umgekehrt auch keine „Schuldvermutung“ hergeleitet, sondern seine Beurteilung wegen der fehlenden weiteren verbindlichen Klärung des Tatvorwurfs im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nach Aktenlage „in eigener Verantwortung“ vorgenommen hat. Angesichts der Eindeutigkeit des Widerspruchs in den Darstellungen zum Zeitpunkt einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Nachvollziehbarkeit der Motivationslage in den verschiedenen Verfahrenskonstellationen ist es jedenfalls im Ergebnis auch am Maßstab der §§ 24, 26 SVwVfG voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ungeachtet der ihm vorgelegten, die heutige (abweichende) Darstellung der Antragstellerin stützenden ausführlichen schriftlichen Einlassungen des früheren Ehemanns in dem Strafverfahren, wonach dieser trotz einer damals bereits bestehenden „Affaire“ mit seiner heutigen Ehefrau bei Abgabe der Erklärung vom 8.7.2008 noch die Absicht gehabt haben will, mit der Antragstellerin in Deutschland eine eigene Familie zu gründen, nach wie vor von der Richtigkeit der Angaben im Scheidungsverfahren ausgegangen ist und keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen im Sinne der von der Antragstellerin geforderten ergänzenden mündlichen Einvernahme ihres früheren Ehemannes gesehen hat.

Der nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zwingende Hinweis auf die Folgen falscher Angaben in dem Zusammenhang ist in der von der Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann unterschriebenen Erklärung vom 8.7.2008 unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschrift enthalten.(vgl. die beglaubigte Niederschrift vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte)

Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31) Der Antragstellerin bleibt im Übrigen unbenommen, von ihrer Heimat aus, wo auch ihr derzeitiger Ehemann G lebt, die von ihr gegen die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis beziehungsweise gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 AufenthG eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache mit dem Ziel der Erlangung eines im Erfolgsfall realisierbaren Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik fortzuführen. Insoweit droht ihr kein „endgültiger Rechtsverlust“.

Vor diesem Hintergrund ließe sich zudem die Frage aufwerfen, ob auch für den Fall der Annahme eines „offenen“ Ausgangs der Hauptsacheverfahren im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin an einem zumindest vorübergehenden Verbleib in der Bundesrepublik gesprochen werden könnte. Das kann indes nach dem zuvor Gesagten dahinstehen.

Soweit man vor dem Hintergrund der im April 2010 erfolgten sofort vollziehbaren Rücknahme der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin annimmt, dass ungeachtet der ihr insoweit erteilten Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2011 – 2 A 25/10 –, wonach von der Ausländerbehörde zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigungen – dort nach § 81 Abs. 4 AufenthG – die entsprechenden Rechtswirkungen nicht auslösen können) der im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 23.6.2010 gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG auslösen konnte, so ergäbe sich im Ergebnis für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Auch für das Beschwerdeverfahren könnte nicht von der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer (nachehelichen) Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG ausgegangen werden (§ 123 Abs. 1 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006 gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann lebe noch im Kosovo.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr) vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann Ibrahim H ausgegangen werden kann.

Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG27 Abs. 1 AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom 15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November 2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in Deutschland.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte – auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)

Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H angenommen werden.

Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße „nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als – im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe, „getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt.

Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft … gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006 „zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli (2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe, was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als „taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier nach dem zuvor Gesagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006 gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann lebe noch im Kosovo.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr) vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann Ibrahim H ausgegangen werden kann.

Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG27 Abs. 1 AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom 15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November 2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in Deutschland.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte – auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)

Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H angenommen werden.

Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße „nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als – im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe, „getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt.

Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft … gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006 „zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli (2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe, was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als „taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier nach dem zuvor Gesagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 10 K 330/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 2 A 330/09 -, mit dem seine gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2008 (Ausweisung und Versagung der beantragten Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2009 gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 II Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er sich mit Blick auf die ergangene Ausweisungsverfügung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf § 56 I 1 Nr. 2 AufenthG berufen könne. Die Behörde habe mit der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung einen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass sein Aufenthalt als erlaubt gelte, wie aus der Bescheinigung selbst zu ersehen sei. Dies könne aus der entscheidenden Adressatensicht nur so verstanden werden, dass er sich weiterhin erlaubt in Deutschland aufhalten dürfe. Dieser Rechtsschein könne nicht im Nachhinein dadurch beseitigt werden, dass der Beklagte die Erteilung der Bescheinigung als Behördenirrtum bezeichnet habe. Dieser hätte schließlich die Bescheinigung unverzüglich einziehen und dem Kläger eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung erteilen können. „Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgrundsatz“ sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Fiktionsbescheinigung keine konstitutive Wirkung haben könne und lediglich Beweiszwecken diene, falsch. Davon ausgehend erfülle er die 5-Jahres-Frist des § 56 I 1 Nr. 2 AufenthG, so dass es bei der vorzunehmenden Überprüfung, ob die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten wäre, auf Art. 6 I GG, Art. 8 I EMRK ankomme. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Sei somit die Begründung für die verwaltungsgerichtliche Annahme, er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz, fehlerhaft, spreche zumindest eine Vermutung dafür, dass auch bezüglich des Entscheidungsergebnisses ernstliche Zweifel bestünden. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass sich der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts darauf berufen könne, dass der Ausweisungsgrund mit Blick auf die ihm am 18.11.2004 erteilte Aufenthaltsbefugnis und „durch den Verlängerungsantrag“, der Fiktionswirkung entfaltet habe, verbraucht sei. Schließlich begründeten auch – bedenklich formulierte – Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 20 des Urteilsum-drucks) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht unterstelle dem Kläger und seiner Familie, mit dem Generalkonsulat zum Schaden der Bundesrepublik Deutschland („kollusiv“) gehandelt zu haben. Da es für eine solche im Zusammenwirken mit dem algerischen Generalkonsulat begangene Straftat nicht die geringsten objektiven Anhaltspunkte gebe, seien „ermessensfremde Motive“ in die damit grob ermessensfehlerhaft werdende Entscheidung eingeflossen. Gerade die Formulierung (S. 21 1. Abs., letzter HS des Urteilsumdrucks), die Ausstellung eines Reisepasses sei mit vorgefasster Meinung abgelehnt worden, spreche deutlich für eine Voreingenommenheit der Kammer. Im Übrigen verkenne die Kammer die völkerrechtliche Funktion der Botschaft bzw. des Generalkonsulates der Republik Algerien, die immer noch völlig autark entscheiden könne, wem sie einen Reisepass ausstelle. Sie habe zu akzeptieren, dass das allein zuständige Generalkonsulat in Bonn dem Kläger trotz Vorführung keinen Reisepass ausgestellt habe und auch nicht ausstellen werde. Daher habe er es im Sinne des § 25 V 1 AufenthG nicht zu vertreten, dass er nicht ausreisen könne. Dass das Gericht vom gewünschten Ergebnis her argumentiere, zeige die Aussage, dass er ohnehin keinen Anspruch gemäß dieser Vorschrift habe, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Wenn ihm trotz Vorführung kein Reisepass ausgestellt werde, sei es ihm objektiv unmöglich, noch weitere Anstrengungen zur Passbeschaffung anzustellen. Schließlich seien die Anforderungen, die die Kammer „im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis“ stelle, auch überhöht. Einem Ausländer, der als „Kleinstkind“ in die Bundesrepublik eingereist sei und demzufolge wohl generell den gleichen Schutz wie ein Unionsbürger genieße, könne nicht angesonnen werden, mit allen Mitteln auf seine Auslandsvertretung einzuwirken, dass diese ihm endlich einen Pass ausstelle. Es sei doch völlig nachvollziehbar, dass der Kläger absolut keine Bezüge zu Algerien habe, da er mit drei Jahren dieses Land verlassen habe. Dies hätten sowohl der Beklagte als auch das Gericht verkannt und stattdessen ständig seine Straftaten in den Vordergrund gestellt, ohne Art. 8 I EMRK bedeutungsangemessen anzuwenden. Die Berufung sei darüber hinaus auch gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass die generelle Problematik, ob die Weigerung der Auslandsvertretung, einen Reisepass für einen ihrer Staatsangehörigen auszustellen, für sich allein gesehen schon ausreiche, um von einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 V 1 AufenthG auszugehen, oder ob der Ausländer sich trotz dieser definitiven Weigerung weiterhin bei seiner Auslandsvertretung um einen Pass bemühen müsse. Wenn die Auslandsvertretung eine Passausstellung ablehne, sei dies vom Ausländer ebenso wie von der Ausländerbehörde hinzunehmen, weil sie dies in Kenntnis der Person des Ausländers und der Umstände, insbesondere auch in Kenntnis eines Rücknahmeübereinkommens zwischen Algerien und Deutschland getan habe. Ein Vorgehen gegen eine nachweisbare Ablehnung – wie bei dem Kläger - könne dem Ausländer nicht zugemutet werden. Anders liege der Fall, wenn die Auslandsvertretung nur untätig bleibe.

Die Antragsbegründung rechtfertigt zunächst nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Zunächst kann sich der Kläger hinsichtlich der angefochtenen Ausweisungsverfügung nicht mit Erfolg auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 I 1 Nr. 2 AufenthG berufen, denn er erfüllt nicht dessen Tatbestandsvoraussetzung eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Wie sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Beklagte zutreffend festgestellt haben, war der Aufenthalt des Klägers nur während der bis zum 17.11.2006 bestehenden Gültigkeit der ihm am 18.11.2004 erteilten, ab 1.1.2005 als Aufenthaltserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig. Sein erst zwei Monate nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Beklagten eingegangener Verlängerungsantrag vom 12.1.2007 konnte, worauf der Senat bereits in seinem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 30.6.2009 - 2 B 366/09 – hingewiesen hat, ebenso wie die irrtümlich vom Beklagten ausgestellte Fiktionsbescheinigung, die als solche nur Beweiszwecken dient, aber keine konstitutive Wirkung haben kann, keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 IV AufenthG auslösen. Zu der Fiktionswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 6/09 -,  BVerwGE 136, 211) ausgeführt, dass Sinn und Zweck der neuge-stalteten Fiktionswirkung in dieser Vorschrift gewesen sei, der Neuordnung des Arbeitsgenehmigungsrechts durch das Zuwanderungsgesetz gerecht zu werden. Da nunmehr nach § 4 III 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürften, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtige, sei es zwingend erforderlich gewesen, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen (für die Dauer des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde in § 81 IV AufenthG, für das Widerspruchs- und Klageverfahren in § 84 II 2 AufenthG). Dass darüber hinaus durch § 81 IV AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten – unabhängig von der materiellen Rechtslage – hätten grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollen, sei dagegen nicht ersichtlich. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Fortbestandsfiktion - ebenso wie nach § 69 III AuslG 1990 - nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde haben und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte. Denn ein Antragsteller solle durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Daher habe auch die Fiktion nach § 81 IV AufenthG besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Steht danach eine – tatsächliche - fiktive Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nur dann gleich, wenn dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21/09 -, juris) , konnte die dem Kläger wegen nicht bestehender Fiktionswirkung zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigung – entgegen seiner Meinung – erst recht nicht wegen eines von ihrer bloßen Existenz ausgehenden „Rechtsscheins“ rechtsbegründend sein. Somit ist auf den Kläger § 56 I 2 AufenthG, wonach Ausländer im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, nicht anwendbar.

Der Zulassungsantrag des Klägers kann ferner, soweit er wohl über die Ausweisung hinaus von einem „Verbrauch“ der Ausweisungsgründe (vgl. § 5 I Nr. 2 AufenthG) auch mit Blick auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeht, keinen Erfolg haben. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe – zumal in Form eines Erlaubnisversagungsgrundes – in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch „aktuell“ und nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat. (BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114,  m.z.w.N.) Von einem solchen Fall ist vorliegend indes auszugehen. Der Kläger ist, nachdem er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.9.2004 (Bl. 35 Ausländerakte) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war, im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 18.11.2004 am 23.11.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Straffälligkeit eine Ausweisung bzw. Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis bzw. Versagung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Folge haben könne. (Bl. 52 Ausländerakte) Danach wurde er mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.12.2004 - wegen vor der Belehrung liegender Delikte – unter Einbeziehung der früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Unter Einbeziehung dieser beiden Verurteilungen wurde der Kläger schließlich durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.9.2006 (Bl. 148 Ausländerakte) wegen in den Jahren 2005 und 2006 begangener weiterer Straftaten – u.a. räuberischer Erpressung in zwei Fällen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach diesen Verurteilungen beantragte der Kläger sodann – nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 17.11.2006 – mit Schreiben vom 12.1.2007 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, die der Beklagte schließlich nach einer Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 29.10.2008 abgelehnt hat. Da die dem Kläger am 19.1.2007 erteilte Fiktionsbescheinigung mangels bestehender Fiktionswirkung nach dem Vorstehenden nicht nur ins Leere ging, sondern auch unter Vertrauensaspekten ohne Bedeutung war, hat der Beklagte nichts unternommen, was dem Kläger hätte berechtigten Anlass geben können, auf die aufenthaltsrechtliche Folgenlosigkeit seiner kriminellen Handlungen zu vertrauen. Ein Verbrauch von Ausweisungsgründen ist daher nicht feststellbar.

Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der Rüge des Klägers gerechtfertigt, die erkennende Kammer sei bei Erlass der angefochtenen Entscheidung ausweislich ihrer Ausführungen über ein Zusammenwirken des Klägers, seiner Familie und des Generalkonsulats voreingenommen gewesen. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der hierzu gegebenen Begründung des Klägers keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine erstinstanzliche Befangenheit zu entnehmen.

Der Kläger beanstandet Ausführungen, die im Rahmen der Prüfung des Verwaltungsgerichts, ob die Erlangung von Reisepapieren durch die Auslandsvertretung für den Kläger überhaupt noch möglich und auch zumutbar ist, erfolgt sind. Dabei hat das Gericht zunächst dargelegt, dass auch weiterhin eine Dokumentenbeschaffung möglich sei (S. 20 des Urteilsumdrucks, dritter Absatz). Es hat danach ausgeführt, dass sich daran auch für den Fall nichts ändere, dass die algerische Auslandsvertretung – eventuell im Rahmen eines „kollusiven“ Zusammenwirkens mit der Familie des Klägers – die Ausstellung eines Reisepapiers für den Kläger ablehne, um dessen Rückführung ins Heimatland zu verhindern, denn auch bei einer solchen Fallkonstellation lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nicht vor.

Zunächst ist die Annahme des Klägers, mit dem Wort „kollusiv“ werde eine Straftat unterstellt, ohne weitere Darlegung nicht nachvollziehbar, denn dieser Begriff ist nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Zivilrecht und darüber hinaus auch umgangssprachlich als Ableitung von „kolludieren“, das „im geheimen Einverständnis stehen“ (Vgl. etwa Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 2000) bedeutet, gebräuchlich. Dafür, dass das Gericht das Wort in einem anderen als in seiner umgangssprachlichen Bedeutung verwenden wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass es in seiner Entscheidung das Verhalten der Auslandsvertretung mit deutlichen Worten kritisiert und – wie die angegebenen Belegstellen zeigen – sowohl auf eine Verhinderungsabsicht des Generalkonsulats als auch eine Beteiligung der Familie des Klägers hingewiesen hat, ist indes in der Sache nicht zu beanstanden und weist auch nicht auf eine Voreingenommenheit der Kammer hin. Zum einen steht die Vertragswidrigkeit der Vorgehensweise des Generalkonsulats fest. Denn die Auslandsvertretung ist, worauf das Auswärtige Amt in seiner Verbalnote vom 10.7.2009 auch hingewiesen hat, gemäß Art. 1 III des deutsch- algerischen Rückübernahmeabkommens verpflichtet, nach Vorlage einer Kopie des Reisepasses ein Passersatzpapier auszustellen. Hiergegen hat das Generalkonsulat nach Aktenlage klar verstoßen. Zum anderen ist auch eine vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogene Beteiligung der Familie des Klägers nach Aktenlage keineswegs fernliegend; sie drängt sich vielmehr auf.

Unstreitig hatten Vater und Schwester A des Klägers bereits am 8.4.2009 beim algerischen Generalkonsulat vorgesprochen, um den Reisepass der Letztgenannten verlängern zu lassen. Bei dieser Gelegenheit haben beide ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 9.4.2009 (Bl. 407 Ausländerakte) „ganz offen“ über die persönliche Situation des Klägers und seiner Familie mit Frau A gesprochen. Zur Sprache seien die Abschiebehaft, in der sich der Kläger zu dieser Zeit befunden habe, ferner seine Verlobung mit einer Deutschen und die Eheschließungsabsicht gekommen. Schließlich hätten sie gefragt, ob ihm nicht ein Pass oder ein Laissez-Passer ausgestellt werden könne, damit er „wenigstens aus der Haft entlassen werden“ könne. Dies habe Frau A abgelehnt, weil er bereits mit drei Jahren nach Deutschland übergesiedelt und hier aufgewachsen sei, sich in Algerien keine Familie mehr befinde, vielmehr Eltern, Geschwister und „alle anderen Verwandten“ im Bundesgebiet lebten, er seine deutsche Verlobte heiraten wolle und seine Familie mit gesicherten Aufenthaltsrechten seit langer Zeit und absehbar bis zu ihrem Lebensende in Deutschland lebe. Da er in Deutschland seine Ausbildung gemacht habe, sei er verpflichtet, dies durch Arbeitsleistung in Deutschland zu vergelten. Dass diese vorgetragene dezidierte Begründung der Frau A auf der Unterrichtung durch die Familie des Klägers beruhte, lässt sich schon daraus schließen, dass etwa der Aufenthaltsort „aller anderen Verwandten“ im Generalkonsulat sicherlich nicht aktenkundig ist, nur für eine Integration des Klägers in Deutschland sprechende Aspekte Erwähnung fanden, während - als gravierend dagegen sprechende Umstände – u.a. seine Straffälligkeit und Drogenabhängigkeit überhaupt nicht thematisiert wurden und seine „Ausbildung“, die weder Schulabschluss noch Berufsausbildung aufweist, nur pauschal genannt wurde. Es muss im gegebenen Zusammenhang auch als lebensfremd angesehen werden, dass Vater und Schwester mit ihrer an Frau A gerichteten Frage ernsthaft die Ausstellung eines Passes oder eines Laissez-Passer für den Kläger, damit er „wenigstens aus der Abschiebehaft entlassen“ werden könne, hätten erreichen wollen. Dagegen spricht schon mit Gewicht die Tatsache, dass er in diesem Falle sofort hätte abgeschoben werden können, woran offensichtlich weder der Kläger noch seine Familie interessiert sind. Vielmehr konnte diese Frage vor dem Hintergrund der zuvor erteilten Informationen der Sache nach nur als Anregung oder Bitte an Frau A verstanden werden, diese Abschiebung mit Blick auf die behauptete Integration des Klägers nicht durch die Erteilung eines Reisedokuments zu ermöglichen. Angesichts der auf den erteilten Informationen beruhenden Antwort der Frau A liegt es daher nahe, von einem stillschweigenden „Zusammenwirken“ der Handelnden auszugehen; diese naheliegende Annahme wird auch durch die Geschehnisse in der Folge gestützt.

Allerdings bedeutete für den Kläger die vorgenannte Erklärung der Frau A noch keine endgültige Verweigerung der Ausstellung eines Reisepapiers durch die Auslandsvertretung. Dies ergibt sich aus dem Telefonanruf des Herrn Y vom 20.4.2009, bei dem dieser einem Mitarbeiter des Beklagten erklärte, es würde für den Kläger zwar kein Passersatzdokument ausgestellt, die Ausstellung eines Reisepasses sei indes im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache möglich (Bl. 292 Ausländerakte) . Überraschenderweise erklärte dann aber ein Mitarbeiter des Generalkonsulats bei der darauf hin erfolgten Vorführung des Klägers am 29.4.2009 im Generalkonsulat, bei dessen Eintreffen dessen Familienangehörige und Verlobte im dortigen Wartebereich anwesend waren, dem Mitarbeiter des Beklagten ausweislich seines Vermerks vom 30.4.2009 (Bl. 328 Ausländerakte) „bereits nach kurzer Zeit in einem kurzen Gespräch“, dass für den Kläger kein Passersatzpapier ausgestellt würde und für das Generalkonsulat dieser Fall abgeschlossen sei; auf Einwände hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung des Betroffenen und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passersatzdokuments gemäß Rückübernahmeabkommen sei er nicht eingegangen. Diese überraschende Erklärung, die in krassem Widerspruch zum Inhalt des Telefonats vom 20.4.2009 stand, legt einen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Familie zur Vorführung des Klägers nahe, dessen Sinn wohl darin bestand, insbesondere die im Generalkonsulat auch tatsächlich wiederum anwesende Frau A – sei es ausdrücklich oder durch ihre bloße Anwesenheit – an ihre die familiäre Interessenlage betreffenden Darlegungen zu erinnern. Inwiefern die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ablehnung der Erteilung eines Reisepapiers auf einer „vorgefassten Meinung“ des Generalkonsulats beruhe, - selbst wenn sie falsch sein sollte - eine Voreingenommenheit der Kammer, wie der Kläger meint, belegen soll, erschließt sich angesichts dieses Geschehensablaufs nicht.

Soweit das Verwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf die Verbalnote der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien vom 8.10.2009 (Bl. 645 Ausländerakte) ausführt, dass die Auslandsvertretung „nicht nur die – ersichtlich fehlerhafte – Rechtsauffassung des Klägers vollständig übernommen, sondern zudem nicht beachtet“ habe, dass die Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Recht nicht deren Sache sei, sondern in die Zuständigkeit der deutschen Behörden und Gerichte falle, kann der Kläger hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Auslandsvertretung könne immer noch völlig autark entscheiden, wem sie einen Reisepass ausstelle, und die Ausländerbehörde habe dies zu akzeptieren. Insofern verkennt er wiederum, dass das Verhalten der algerischen Auslandsvertretung nicht mit dem deutsch- algerischen Rückübernahmeabkommen vereinbar ist und es in diesem Rahmen nicht darauf ankommen kann, ob sie einen ausreisepflichtigen Staatsangehörigen als „gut integriert“ ansieht.

Im Übrigen bedeutet die in der vorgenannten Verbalnote geäußerte Bitte der algerischen Auslandsvertretung um eine nochmalige Prüfung der Situation des Klägers in der Sache, dass damit keine endgültige – vertragswidrige – Ablehnung der Erteilung eines Reisedokuments erfolgte und entgegen der Meinung des Klägers keineswegs feststeht, dass für ihn ein unabsehbar andauerndes objektives Ausreisehindernis besteht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm vom Verwaltungsgericht zur Last gelegt wurde, selbst nicht aktiv auf die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers hingewirkt und daher gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen zu haben, hat er sich mit keinem der konkreten Vorhalte des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, diese Ausführungen lediglich unsubstantiiert als überhöhte Anforderungen und eine Argumentation „vom gewünschten Ergebnis her“ zu bezeichnen. Soweit der Kläger schließlich meint, dass ihm nicht angesonnen werden könne, „mit allen Mitteln auf seine Auslandsvertretung einzuwirken, damit diese ihm endlich einen Pass ausstellt“, ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei der Beschaffung von Identitätspapieren von ihm mit Blick auf seine Passpflicht nach § 3 I AufenthG und seine Mitwirkungspflicht nach § 48 III AufenthG gesteigerte Anstrengungen verlangt werden können. Dazu gehört auch, soweit erforderlich, die Abgabe einer Erklärung, dass er zur freiwilligen Ausreise bereit sei, wenn von einer solchen Erklärung die Ausstellung des Reisepapiers abhängig gemacht wird oder sie zu einer deutlich schnelleren Ausstellung des Papiers führt. Auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es insofern nicht an. Eine solche Freiwilligkeitserklärung ist einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar. (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219)

Der Kläger kann auch nicht den gleichen Schutz wie ein Unionsbürger einfordern, denn eine vergleichbare Rechtsstellung kommt ihm offensichtlich nicht zu. Er beruft sich im Wesentlichen auf seinen langjährigen - aber nur während zwei Jahren rechtmäßigen - Aufenthalt im Bundesgebiet und fehlende Bezüge zu seinem Heimatland und wendet sich dagegen, dass seine Straftaten sowohl vom Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellt wurden. Dabei will er nicht zur Kenntnis nehmen, dass gerade diese Straftaten zusammen mit seinem unbewältigtem Drogenproblem, fehlendem Schulabschluss, fehlender Berufsausbildung und wirtschaftlicher Integration belegen, dass es ihm trotz offensichtlich guter Deutsch-Kenntnisse und langjährigem Aufenthalt nicht gelungen ist, in Deutschland Fuß zu fassen. Im Übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht mit Blick auf § 124 II Nr. 3 VwGO gerechtfertigt, denn der Rechtssache kommt entgegen der Meinung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Weigerung der Auslandsvertretung, einen Reisepass für einen ihrer Staatsangehörigen auszustellen, für sich allein gesehen schon ausreiche, um von einer „Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 V 1 AufenthG“ auszugehen, oder ob der Ausländer sich trotz dieser definitiven Weigerung weiterhin bei seiner Auslandsvertretung um einen Pass bemühen müsse, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Handlungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 – 1 B 54/06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4).

Im Übrigen kann nach dem Vorstehenden, insbesondere der Verbalnote der algerischen Botschaft vorliegend nicht von einer „definitiven Weigerung“ der Auslandsvertretung ausgegangen werden, zumal sich der Kläger bisher nicht selbst um einen Reisepass zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland bemüht hat.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 52 I, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.