Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 30. Okt. 2007 - 1 R 24/06

bei uns veröffentlicht am30.10.2007

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin - früher ein Eigenbetrieb der Kreisstadt A-Stadt, der zum 1.1.1989 in eine über die Wirtschaftsbetriebe A-Stadt GmbH von der Kreisstadt A-Stadt beherrschte GmbH umgewandelt wurde - betreibt auf den so genannten Rodener Wiesen ihr Wasserwerk A-Stadt-Ost, das traditionell der Versorgung der Stadtteile Roden, Fraulautern und Steinrausch dient. Das Gewinnungsgebiet besteht aus einem landwirtschaftlich genutzten Wiesenareal mit Entwässerungsgräben und einer Fläche von ca. 1.000 m Breite und 2.000 m Länge. Es grenzt nach Südwesten an die auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.5.1983 als Großschifffahrtsstraße ausgebaute Saar, nach Norden an die Prims, nach Süden an den Ellbach und nach Osten an eine die Ortsbebauung des Stadtteils Roden begrenzende Bahntrasse an und wird von der Bundesautobahn A 8 durchquert. Im Umfeld des Gewinnungsgebietes befinden sich großflächige Industrieansiedlungen der D, der Z und der F A-Stadt, die ebenfalls Grundwasser entnehmen. Begleitend zu den Planungen betreffend den Ausbau der Saar zur Großschifffahrtsstraße wurde seitens des Saarlandes eine Studie zur Ermittlung eines geeigneten Standorts für einen Saarhafen in Auftrag gegeben, die die Errichtung des Hafens im nördlichen Bereich des Gewinnungsgebietes Rodener Wiesen befürwortete.

Am 24.1.1985 stellte die Beklagte - eine 100 %ige Tochter des Saarlandes - hinsichtlich dieses Standorts einen Antrag auf Planfeststellung zum Bau eines Hafens und der damit verbundenen Folgemaßnahmen. Im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens brachte die Kreisstadt A-Stadt mit Schreiben vom 18.3.1985 Einwendungen gegen das Vorhaben vor, wobei sie insbesondere eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung geltend machte.

In der Folgezeit wurden zwischen der Kreisstadt A-Stadt und der Beklagten, teilweise unter Mitwirkung des Saarlandes, außerhalb des förmlichen Planfeststellungsverfahrens Verhandlungen über die Berechtigung der erhobenen Einwände geführt. Hinsichtlich der Frage einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung holte die Beklagte mehrere gutachterliche Untersuchungen und Stellungnahmen ein, die von den als Arbeitsgemeinschaft tätig gewordenen Ingenieurbüros Dr. B und W., erstellt wurden. In ihrem Bericht vom Juli 1985 betreffend die Ergebnisse der ersten Untersuchungsphase legten die Gutachter unter Erwähnung einer anlässlich der durchgeführten Untersuchungen festgestellten Verschlechterung der Trinkwasserqualität dar, dass die damalige mittlere Entnahme des Wasserwerks von etwa 50 l/sec. ohne den noch bevorstehenden Saaranstau und ohne Bau des Hafens auf ca. 70 l/sec. erhöht werden könnte, ohne dass die Gefahr des Eindringens von Saaruferfiltrat bestünde. Nach erfolgtem Saaranstau sei eine solche Erhöhung der Fördermenge nicht mehr vertretbar, weil infolge der Änderung der Vorflutverhältnisse zumindest aus Brunnen 5 aus der Saar einsickerndes Wasser gefördert werden würde. Die Erweiterungsmöglichkeiten auf 70 l/sec. blieben allerdings trotz eines durch den Saaranstau bedingten Verlustes an Förderkapazität von ca. 17 l/sec. erhalten, wenn die damaligen, in der Nähe des geplanten Hafens befindlichen Brunnen 5 und 6 stillgelegt und stattdessen zwei neue Brunnen im südöstlichen Teil der Rodener Wiesen niedergebracht würden. Werde diese bereits infolge des Saaranstaus notwendige Maßnahme verwirklicht, so bliebe der Hafenausbau als solcher ohne Einfluss auf die Förderkapazität. In einem Zwischenbericht vom 4.10.1985 bekräftigten die Gutachter, dass der Anstau der Saar die mögliche Gesamtentnahme von damals 87 l/sec. auf 66 l/sec. reduzieren werde und dass diese Förderkapazität durch Niederbringung zweier neuer Brunnen in den Rodener Wiesen, mit denen die Brunnen 5 und 6 ersetzt würden, auch künftig sichergestellt werden könne.

Der Saarlouiser Stadtrat beschloss am 15.11.1985, dass die Kreisstadt A-Stadt keine Einwendungen mehr gegen die abgeänderte Hafenplanung erheben werde, falls einem Katalog von Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung entsprochen werde. Dieser Katalog umfasste auch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten. In einer Stellungnahme vom 29.11.1985 bestätigte die Arbeitsgemeinschaft B/W zu einem entsprechenden Vertragsentwurf, dass die Beklagte die seitens der Kreisstadt A-Stadt geforderte Gewähr für eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. übernehmen könne. Als Ergebnis der zweiten Untersuchungsphase teilten die Gutachter im Februar 1986 mit, dass sich die bisherigen Prognosen im Wesentlichen bestätigt hätten; insbesondere werde der Saaranstau der Wasserversorgung erhebliche Mengen an landseitigem Grundwasser (etwa 13 l/sec.) entziehen. Die Lagepunkte für die zwei neuen Brunnen seien unter der Vorgabe, kein Saaruferfiltrat zu den Förderbrunnen zu ziehen und eine möglichst hohe Förderkapazität zu gewährleisten, berechnet worden. Die Verlegung der Brunnen sei im Übrigen auch vor dem Hintergrund der festgestellten Qualitätseinbußen des damals geförderten Grundwassers sachlich angezeigt. Die zukünftige Brunnenanlage werde eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zulassen. Mit Blick auf das Hafenbecken sei die Sicherung der Wasserversorgung gewährleistet, wenn dieses gegen das Quartär abgedichtet werde.

Die Kreisstadt A-Stadt und die Beklagte schlossen am 15.5.1986 eine als „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung, in deren Präambel die Beteiligten zum Ausdruck brachten, dass die Frage, inwieweit die im Planfeststellungsverfahren von der Stadt geltend gemachten Forderungen zu entsprechenden Auflagen für die Hafengesellschaft führen müssten, hinsichtlich des Trinkwasserschutzes und der Landschaftspflege in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantworten sei. Hier bestehe die Gefahr, dass der Planfeststellungsbeschluss von der Stadt angefochten werde und der Hafenbau dadurch wesentlich verzögert werde. Gleiches gelte, wenn die Hafengesellschaft für den Grunderwerb auf Enteignungsmaßnahmen angewiesen wäre. Wegen der bevorstehenden Beendigung des Ausbaus der Saar zur Schifffahrtsstraße und der hohen Bedeutung des Hafenprojektes für die saarländische Wirtschaft, insbesondere die Montanindustrie, seien solche Verzögerungen der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes in hohem Maße abträglich. Man sei deshalb übereingekommen, die Belange beider Seiten im Rahmen einer vertraglichen Regelung angemessen zu berücksichtigen.

Im Vertragstext finden sich sodann unter Punkt A „Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Stadt“ unter anderem folgende Vereinbarungen:

§ 1
Neue Brunnen

Die Hafengesellschaft bringt im Einvernehmen mit den Stadtwerken im Bereich Rodener Wiesen, südlich der A 8, an den im beigefügten Lageplan - Anlage Nr. 1 - bezeichneten Stellen zwei neue Trinkwasserbrunnen nieder und schließt diese an das Wasserwerk Ost an. Die Hafengesellschaft trägt die Kosten dieser Maßnahmen.

§ 3
Haftung bei Minderung der Trinkwasserqualität, Mengengarantie

(1) Sofern und sobald das in den beiden neuen Brunnen sowie den derzeit betriebenen und auch fernerhin für die Wasserversorgung genutzten Brunnen Nr. 2, 3 und 4 (s. Lageplan, Anlage 1) geförderte Rohwasser in Zukunft - verglichen mit der heutigen Wasserqualität der Förderung aus den Brunnen 2 bis 6 - eine Qualitätsminderung aufweist, welche die Installation einer Wasseraufbereitungsanlage erforderlich macht, übernimmt die Hafengesellschaft die Kosten, welche der Stadt - Stadtwerke - aus der Errichtung und dem Betrieb dieser Wasseraufbereitungsanlage entstehen. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit die Hafengesellschaft nachweist, dass die Qualitätsverschlechterung weder auf den Saarausbau und die Saarnutzung noch auf den Bau und den Betrieb des Hafens und seiner Nebenanlagen noch auf die Bautätigkeit und den Betrieb von Unternehmen zurückzuführen ist, welche sich auf den im laufenden Planfeststellungsverfahren ausgewiesenen und festzusetzenden Gewerbeflächen ansiedeln. Satz 1 ist bezüglich der Kosten der Errichtung einer Wasseraufbereitungsanlage bereits dann entsprechend anzuwenden, wenn die Qualität des Wassers aus den Förderbrunnen zwar noch keine Wasseraufbereitungsanlage erforderlich macht, jedoch aufgrund von Messergebnissen aus den Förderbrunnen und den Pegelbohrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das die Erforderlichkeit der Wasseraufbereitung begründende Ausmaß der Qualitätsminderung so schnell erreicht sein wird, dass sofort mit der Planung und dem Bau einer Wasseraufbereitungsanlage begonnen werden muss. Für den Fall der Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe durch die Stadt A-Stadt im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen ist die Verpflichtung der Hafengesellschaft entsprechend zu modifizieren.

(3) Die Hafengesellschaft übernimmt gegenüber der Stadt - Stadtwerke - die Gewähr, dass die Brunnen 2 bis 4 alt sowie 7 und 8 neu eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l pro Sekunde erbringen. Die Stadtwerke verpflichten sich, bei der Verteilung der Fördermengen auf die einzelnen Brunnen die Ergebnisse der „modellmäßigen Untersuchung zur Beeinflussung der Grundwassergewinnung durch den geplanten Hafen „D“ (Arbeitsgemeinschaft Dr. B/W) zu beachten. Im Übrigen erfolgt die Förderung nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung.

Unter Punkt D des Vertrages „Erledigung von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren“ heißt es schließlich:

§ 15

Durch die vorstehend unter § 1 bis § 14 getroffenen Vereinbarungen werden sämtliche der Planfeststellungsbehörde mit Schreiben der Stadt vom 18.3.1985 und aufgrund des Ratsbeschlusses vom 15.11.1985 mitgeteilten Einwendungen, soweit sie nicht bereits in der Planänderung der Hafengesellschaft berücksichtigt worden sind, erledigt.

Der Planfeststellungsbescheid des Ministeriums für Umwelt - Oberste Wasserbehörde - zum Antrag der Beklagten auf Bau eines Hafens und der damit verbundenen Folgemaßnahmen erging am 30.06.1986; nach Ziffer 2. des Bescheides liegen ihm unter anderem Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft B/W vom Juli 1985 und vom Februar 1986 sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der Kreisstadt A-Stadt und der Beklagten vom 15.05.1986 zugrunde. In der Begründung des Planfeststellungsbescheides ist insoweit ausgeführt (dort S. 80 f.):

„ … Auch die öffentliche Wasserversorgung, in diesem Fall die der Stadt A-Stadt, wird durch Bau und Betrieb des Hafens nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht gefährdet.

Zu deren Sicherstellung enthält der Planfeststellungsbescheid eine Reihe von Auflagen. Danach werden beispielsweise zwei Brunnen, und zwar die Bohrungen 5 und 6, deshalb außer Betrieb genommen (vgl. Auflage 1.2.3.2), um jede auch nur denkbare Möglichkeit der Kontamination angesichts ihrer Nähe zum Hafengebiet auszuschließen. Die Außerbetriebnahme zu Lasten der Antragstellerin wurde ungeachtet des umweltrechtlich relevanten Verursacherprinzips verfügt, nach dessen Anwendung nicht auszuschließen wäre, dass nach dem Anstau der Saar infolge des Ausbaus zur Großschifffahrtsstraße mit Zuströmung von Saarinfiltrat zumindest zum Brunnen 5 gerechnet werden muss. Danach käme auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Kostenträger der Folgemaßnahmen in Frage. Gleichwohl ist die Planfeststellungsbehörde zugunsten der Stadt A-Stadt vom Verursacherprinzip deshalb abgewichen, weil andernfalls langwierige Beweislastfragen und Streitigkeiten über die Quotelung für die Kostentragung der Ersatzbohrungen nicht auszuschließen gewesen wären. Als Folge der Verpflichtung zur Stilllegung ist die Antragstellerin - auf der Grundlage des mit der Stadt A-Stadt abgeschlossenen Vertrages - daher auch zur Kostenübernahme für die Ersatzbohrungen verpflichtet. Der Außerbetriebnahme der Bohrungen 5 und 6 korrespondiert damit die Verpflichtung zur Niederbringung zweier neuer Trinkwasserbohrungen außerhalb des Einflussbereichs des Hafens, und zwar in den Rodener Wiesen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass nach den Festlegungen dieses Bescheides eine evtl. Verpflichtung der WSV, sich an den Kosten der hydrogeologischen Untersuchung, der Verlegung der Brunnen, des Beweissicherungsprogrammes und etwaiger Folgeleistungen zu beteiligen, nicht berührt werden.

Darüber hinaus wurde die Antragstellerin unter Auflage 1.2.1.7. verpflichtet, ein Beobachtungs- und Beweissicherungsprogramm hinsichtlich der Wassergüte für das zu schützende Wassergewinnungsgebiet durchzuführen. Zusätzlich wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Überwachung der Grundwasserstände an näher bezeichneten Be-obachtungsstellen durchzuführen (Auflage 1.2.1.8) und bestimmte Grenzwasserstände nicht zu unterschreiten. Dadurch ist gewährleistet, dass die Grundwasserscheide, zwischen Hafen und Saar einerseits und dem Einzugsbereich der Förderbrunnen 2, 3 und 4 der Stadtwerke A-Stadt andererseits, zum Schutz der Wasserversorgung nicht überschritten wird.

Als letzte Maßnahme zur Sicherung der Wasserversorgung für die Bevölkerung hat sich die Antragstellerin vertraglich gegenüber der Stadt A-Stadt verpflichtet, nötigenfalls die Installation einer zusätzlichen Trinkwasseraufbereitungsanlage für den Fall vorzunehmen, dass wider Erwarten dennoch eine Verschlechterung der Wassergüte infolge des Hafenbaus und Betriebs oder des Ausbaus der Saar eintreten sollte …“

Nach Fertigstellung des Hafens und Stilllegung der Brunnen 5 und 6 errichtete die Beklagte im April 1988 in Abstimmung mit der Klägerin die neuen Brunnen 7 und 8. In der Folge kam es zu quantitativen und qualitativen Problemen hinsichtlich des im Wasserwerk A-Stadt-Ost geförderten Trinkwassers. Daraufhin durchgeführte Verhandlungen zwischen den Beteiligten blieben erfolglos. Die Klägerin holte bei der G einen Untersuchungsbericht vom 08.09.1999 über die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des Wasserwerks A-Stadt-Ost sowie einen Untersuchungsbericht vom 19.07.2001 über Grundwasserdargebot und -qualität im Bereich des Wasserwerks A-Stadt-Ost ein. In dem Gutachten 2001 ist zusammenfassend ausgeführt, die Situation des Wasserwerks A-Stadt-Ost habe sich durch den Einstau der Saar (weniger durch den Bau des Hafens, der in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele) gravierend verschlechtert. Das vor dem Einstau verfügbare Dargebot von etwa 85 l/sec. habe sich auf nunmehr etwa 35 l/sec. reduziert. Zudem sei durch die Erweiterung des Wassergewinnungsgebiets in den südöstlichen Bereich der Rodener Wiesen (Brunnen 7 und 8) eine Grundwasserkontamination erfasst worden, bei der es sich aufgrund der stofflichen Zusammensetzung vermutlich um Abwässer aus undichten Kanalsystemen im Südteil der Ortschaft Roden handele. Unter Einschluss des Abwehrbetriebes an den Brunnen 1 und 2 belaufe sich das effektiv gewinnbare Grundwasserdargebot auf rund 40 l/sec. im Jahresdurchschnitt.

Am 27.12.2004 hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Eigenbetriebes „Stadtwerke“ der Kreisstadt A-Stadt vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung des Bestehens eines aus § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung vom 15.5.1986 herzuleitenden Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte erhoben und behauptet, ein durchschnittliches Wasserdargebot von 66 l/sec. stehe der Trinkwassergewinnung aus den Rodener Wiesen seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Vor dem Saarausbau und dem Hafenbau habe die mittlere tatsächliche Gesamtentnahme aus den Rodener Wiesen bei 48,6 l/sec. gelegen; zwischenzeitlich sei aus hydrogeologischen Gründen nur noch eine Förderung von etwa 35 l/sec. möglich, weswegen sie den an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteilen zur Deckung des dortigen Trinkwasserbedarfs kontinuierlich zusätzlich Trinkwasser aus der Gewinnung des Wasserwerkes-West zuleiten müsse. Die hierdurch bedingten zusätzlichen Kosten der Trinkwasserversorgung stellten sich für sie als ein Schaden dar, dessen Nichteintritt die Beklagte vertraglich garantiert habe. Da dieser Schaden sich in Zukunft noch weiter entwickeln werde, derzeit also nicht vollständig beziffert werden könne, habe sie ein Interesse an der begehrten Feststellung. In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages habe die Beklagte verschuldensunabhängig und als Gegenleistung dafür, dass die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen den Hafenausbau nicht weiter verfolgt habe, die Gewähr übernommen, dass das der Trinkwasserförderung dienende Wasserdargebot derRodener Wiesen - wie in den in den Jahren 1985 und 1986 von den Gutachterbüros B und W erarbeiteten sachverständigen Stellungnahmen prognostiziert - auch nach dem Ausbau der Saar und der Anlegung des Hafens in einem Mindestumfang von 66 l/sec. dauerhaft erhalten bleibe. § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages sei eindeutig dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass das Trinkwasserdargebot trotz der beiden gemäß § 1 des Vertrages auf ihre Kosten neu anzulegenden Brunnen eine durchschnittliche Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht mehr erlauben würde, zum Ersatz der der Klägerin hieraus entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet habe. Nachdem die gutachterliche Prognose sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen habe, sei die Beklagte der Klägerin vertraglich zum Schadensersatz verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine mittlere Entnahme von 66 l/sec. unter den zwischenzeitlichen Gegebenheiten aus hydrogeologischen Gründen nicht mehr erteilt würde, weil sich das Grundwasservorkommen bei einer solchen Fördermenge erschöpfen würde. Denn dies sei unmittelbare Folge des Hafen- beziehungsweise Saarausbaus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten, die ihr dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost (Rodener Wiesen) eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dem Bestehen eines Feststellungsinteresses und dem behaupteten Anspruch entgegen gehalten, die Klägerin verfüge nicht einmal über eine wasserrechtliche Genehmigung, aus den Tiefbrunnen der Rodener Wiesen Grundwasser zur Trinkwassergewinnung zu fördern. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Genehmigung zu, schon gar nicht betreffend eine durchschnittliche Gesamtwasserentnahme von bis zu 66 l/sec.. Auch sei die Klägerin aus dem Vertrag, an dessen Abschluss sie selbst nicht beteiligt gewesen sei, nicht aktivlegitimiert, einen angeblichen Schaden einzuklagen. Materiell-rechtlich habe die Beklagte in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags bei an dem Willen der Vertragsschließenden orientierter interessengerechter Auslegung keine selbständige Garantie des Inhalts übernommen, dass der Klägerin ein Wasserdargebot im Umfang einer durchschnittlichen Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. auf Dauer zur Verfügung stehen werde. Es sei bereits fraglich, ob eine derartige Garantie überhaupt Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sein könne. Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes seien die Erfolgsaussichten einer eventuellen Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Klägerin zu berücksichtigen. Mit einem Erfolg sei nicht zu rechnen gewesen, weil die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet nicht gefährdet worden sei. Der Vertrag habe lediglich eine zeitliche Verzögerung des Hafenbaus infolge letztlich nicht durchgreifender Einwendungen verhindern, nicht hingegen von der Rechtslage nicht gedeckte Ansprüche der Klägerin begründen sollen. Die Beklagte habe lediglich das Risiko übernommen, dass die Erfüllung der Aufgabe, die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet sicherzustellen, - entgegen der Prognose der Gutachterbüros B und W - gefährdet werde und damit gewährleistet, dass trotz der Herstellung des Hafens der Zufluss von Grundwasser in der für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung erforderlichen Menge erhalten bleibe; das seien die 33,5 l/sec., die die Klägerin auch tatsächlich fördere und für die sie ein wasserrechtliches Privileg beantragt habe. Die Vertragsschließenden hätten bei Vertragsschluss irrig angenommen, eine Förderung von 66 l/sec. entspräche dem Trinkwasserbedarf und der zu erwartenden Genehmigungslage. Da sich beides als unrichtig erwiesen habe, könne die Beklagte an der „ Gewähr “ nicht festgehalten werden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.4.2006 ergangenen Urteil - 11 K 103/04 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten, die dieser dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist. Gleichzeitig hat es die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten am 15.5.1986 geschlossenen Vertrages und die damit maßgebliche Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet und die Erhebung einer Feststellungsklage genüge unter den konkreten Gegebenheiten den Vorgaben des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Klage sei auch begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin leite sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 15.5.1986, der die Stadt - Stadtwerke - als Begünstigte benennt, und dem Umstand her, dass die Klägerin zum 1.1.1989 infolge der Umwandlung des Eigenbetriebes Stadtwerke A-Stadt in die Stadtwerke A-Stadt GmbH Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Eigenbetriebs geworden sei und daher unter anderem dessen Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.5.1986 auf die Klägerin übergegangen seien. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages. Die dortige Formulierung, die Beklagte übernehme die Gewähr, dass die Brunnen 2-4 alt sowie 7 und 8 neu eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen, stelle sich bei interessengerechter Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Vorgeschichte und Zweck der Vereinbarung als selbständiges Garantieversprechen dar, das sich dadurch auszeichne, dass der Garant die Gewähr für den Eintritt eines über die Pflicht zur vertragsmäßigen Herstellung hinausgehenden bestimmten Erfolges übernehme und damit im Fall des Nichteintritts dieses Erfolgs das Risiko eines eventuellen künftigen Schadens trage. Der Zweck des Garantieversprechens der Beklagten habe ausweislich der gemeinsamen Erklärung in der Präambel des Vertrags darin bestanden, die Befürchtung der Klägerin, dass die ihrer Zuständigkeit unterfallende Trinkwassergewinnung nachteilig beeinflusst werde, auszuräumen und die Klägerin - wie in § 15 des Vertrages geschehen - zum Verzicht auf ihre diesbezüglichen Einwendungen zu veranlassen. Eine solche Garantie könne im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wirksam erklärt werden. Gründe für eine Nichtigkeit beziehungsweise die Annahme einer anfänglichen tatsächlichen Unmöglichkeit seien fallbezogen nicht erkennbar. Es sei anerkannt, dass der Schuldner, der eine Garantiehaftung übernommen habe, im Falle der objektiven Unmöglichkeit auf das positive Interesse hafte. Gegenteiliges ergebe sich vorliegend weder aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die sich auf schuldrechtliche Ansprüche aus einem begleitend zu einem Planfeststellungsverfahren geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erstrecke. Der Garantiefall sei nach den überzeugenden Feststellungen und dem Untersuchungsbericht der G vom 8.9.1999 eingetreten, wobei dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der Grundwasserförderung aus den Rodener Wiesen über kein förmliches Wasserrecht verfüge, jedenfalls für die Frage der Schadenshaftung dem Grunde nach keine Bedeutung zukomme. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten habe sich auch bereits aktualisiert. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte aus § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages nach den Grundsätzen der Naturalrestitution zunächst verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die garantierte Entnahmemenge erbracht werde. Denn die Beklagte bestreite jede Verpflichtung aus dem Garantieversprechen schon dem Grunde nach, weswegen die Klägerin auch ohne vorherige Setzung einer Frist nach Maßgabe des § 250 Abs. 1 BGB berechtigt sei, unmittelbar Schadensersatz in Geld zu fordern. Die Schadensersatzleistung führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin, da sie ihren Rechtsgrund in der vertraglichen Garantie finde. Nach alledem stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Das Urteil wurde der Beklagten am 15.5.2006 zugestellt.

Die Beklagte hat am 8.6.2006 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.8.2006 am 16.8.2006 begründet.

Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, hält es jedenfalls für unbegründet und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung erhoben.

Es fehle bereits am Feststellungsinteresse der Klägerin. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, nach welcher ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer mit der Behauptung eines Vermögensschadens erhobenen Feststellungsklage nur im Falle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe, die vorliegend nicht dargelegt sei. Die Beklagte meint weiter, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage der Zulässigkeit der erhobenen Klage ebenfalls entgegenstehe. Das Prozessrecht lasse eine Klage, deren Ziel sich in der Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erschöpfe, nicht zu. Vorliegend sei der Klägerin die kraft Gesetzes vorrangige Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage eröffnet, da die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen zur Höhe des Streitwertes konkrete Vorstellungen über die Höhe des behaupteten Schadens habe. Zwischen den Beteiligten bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Streitpunkt sei der Regelungsinhalt einer Vertragsbestimmung, der für sich genommen kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sei und daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Die strittige Frage des Vertragsinhalts gehöre zur Berechnung der Höhe des behaupteten Anspruchs und nicht schon zum Grund. Über die Auslegung des Vertrages könne daher nicht vorab in einer Art feststellendem Grundurteil entschieden werden, zumal weder die Beklagte noch die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG habe, das Wasserdargebot im konkreten Einzugsgebiet zu benutzen oder es zu beeinflussen, beziehungsweise auch nur die tatsächliche Fähigkeit besitze, die Menge des allein von der Regenmenge, der Durchlässigkeit des Gesteins und dem eventuellen Vorhandensein einer Sperre im Untergrund abhängigen Grundwasserdargebots zu beeinflussen. Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage seien nur unter engen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen, etwa wenn zwischen den Beteiligten eine einzige Vorfrage streitig ist oder die Forderung noch nicht fällig ist oder die Berechnung der Höhe der Forderung für die Beteiligten nur untergeordnete Bedeutung hat. Vorliegend seien indes fünf Vorfragen streitig, namentlich, ob § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vertrages als selbständiges Garantieversprechen auszulegen sei, ob die Garantie bejahendenfalls ungeachtet denkbarer, aber unbeeinflussbarer äußerer Einflüsse auf Quantität und Qualität die dauerhafte Verfügbarkeit von 66 l/sec. zum Inhalt habe, ob der Garantiefall eingetreten sei und ob die vertragliche Vereinbarung eine eventuelle Ersatzpflicht unabhängig vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend die Förderung von 66 l/sec. und vom Bestehen eines diese Größenordnung erreichenden Bedarfs begründen könne. Die Komplexität der strittigen Fragen verbiete es, deren Klärung durch Erhebung einer von ihrer Konzeption her auf andere Fallgestaltungen zugeschnittenen Feststellungsklage herbeizuführen. Der Tenor des angefochtenen Urteils, in dem die Rede von Aufwendungen sei, die der Klägerin dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich sei, provoziere neuen Streit über den Inhalt der im Tenor gewählten Formulierung „dadurch“ und verfehle daher den Zweck eines im Rahmen einer gestuften Leistungsklage ergehenden Grundurteils, durch welches vorab und rechtsmittelfähig darüber entschieden wird, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach besteht. Gegen die fallbezogene Zulässigkeit der Feststellungsklage spreche ferner, dass diese Klageform typischerweise dem Bürger die Klärung bestimmter Fragen im Verhältnis zu einem Hoheitsträger eröffnen solle, während vorliegend die Klägerin Rechtsnachfolger eines Hoheitsträgers sei und dessen hoheitliche Aufgaben ausübe, während die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts sei.

In der Sache gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass das in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags bezeichnete Dargebot von 66 l/sec. nicht vorhanden sei. Gegen die Verfügbarkeit dieses Dargebots spreche nicht, dass die Klägerin behaupte, sie fördere selbst aus den Brunnen 3, 4 und 7 insgesamt nur 28,5/sec. Trinkwasser und die D entnehme dem Brunnen 2 weitere 2,8 l/sec. Wasser zu Kühlzwecken. Dass die Klägerin auf eine Wasserentnahme aus dem Brunnen 8 vollständig verzichte, weil dessen Wasser wohl infolge alter Bodenverunreinigungen im nahen Siedlungsbereich nicht keimfrei sei, könne ihr - der Beklagten - nicht angelastet werden. Hinsichtlich dieses Brunnens sei der Klägerin anlässlich seiner Herstellung eine bis zum 31.12.1989 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 20 l/sec. erteilt worden. Alle 8 Brunnen würden aus demselben Grundwasserstrom gespeist. Im B-Gutachten sei überzeugend dargelegt, dass die durchschnittliche Grundwasserneubildung im fraglichen Grundwassereinzugsgebiet abzüglich der Entnahme aus dem als Abwehrbrunnen betriebenen Brunnen 1 66 l/sec. betrage. Die Annahme, das verfügbare Wasserdargebot habe sich zwischenzeitlich infolge des Saarausbaus und der Hafenanlegung vermindert, könne nach den geologischen Verhältnissen nicht zutreffen. Zwischen dem Hafenbecken und der Saar einerseits und den Brunnen der Klägerin liege eine Höhensperre. Das Dargebot des die Brunnen 1 bis 8 speisenden Grundwasserstroms werde allein beeinflusst durch die Regenmenge und die Durchlässigkeit des Buntsandsteins. Der Wasserspiegel der Saar einschließlich des Hafenbeckens liege um 1,40 m über dem mittleren Wasserspiegel der Saar vor deren Ausbau. Diese Erhöhung schließe aus, dass dem Grundwasserstrom gegenüber der Zeit vor dem Ausbau eine Teilmenge an Grundwasser entzogen werde. Der an Brunnen 8 durchgeführte Pumpversuch von 1994 habe die Prognose des Büros B bestätigt, dass die geologisch vertretbare Entnahmemenge in den Brunnen 2 bis 4, 7 und 8 mindestens bei 66 l/sec. liege. Denn damals habe der Pegelstand bei „V 7“ keine Überschreitung der durch die Grundwasserneubildung bedingten geologisch vertretbaren Entnahme angezeigt. Damit stehe fest, dass die Klägerin bis zu 66 l Grundwasser pro Sekunde fördern könne, so dass der Eintritt eines zum Ersatz verpflichtenden Schadens ausgeschlossen sei.

Würde man demgegenüber unterstellen, dass das B-Gutachten die geologischen Verhältnisse vor dem ersten Spatenstich zum Ausbau von Saar und Hafen unrichtig beschrieben habe, weil bereits damals nur eine mittlere Grundwasserentnahme von 30 bis 40 l/sec. möglich gewesen sei, so würde ebenfalls gelten, dass sich an den geologischen Verhältnissen, die die Menge des verfügbaren Grundwassers beeinflussen, durch die Herstellung des Hafens nichts nachteilig verändert habe. Unter dieser Prämisse würde die Klägerin eine Teilmenge an Wasserdargebot beanspruchen, die ihr nie zur Verfügung gestanden hätte.

Die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung der unter § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags getroffenen Vereinbarung als selbständige Beschaffungsgarantie entspreche im Übrigen nicht dem Willen der Vertragsschließenden zur Zeit des Vertragsschlusses. Durch die Vereinbarung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das verfügbare Wasserdargebot, das nach den gutachterlichen Berechnungen des Büros B mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Dass das Wort „Gewähr“ nicht im Sinne einer Beschaffungsgarantie verstanden werden sollte, werde durch die beiden in genannter Vereinbarung geregelten Zusätze bestätigt, wonach die Stadtwerke nur nach Maßgabe der modellmäßigen Untersuchung gemäß dem B-Gutachten und der W und nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung fördern dürften. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sei ferner, dass die Vertragsfreiheit im öffentlichen Recht durch die Rechts- und Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und das Rechtsstaatsgebot begrenzt werde. Für den öffentlich-rechtlichen Vertrag verlange das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in den gesetzlich fixierten Fällen des Erschließungsvertrags und des städtebaulichen Vertrags, sondern ausnahmslos, dass die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssten. Vertragliche Gegenleistung der Klägerin sei das Versprechen gewesen, nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen. Den Umständen nach angemessen könne ein solches Versprechen nur sein, wenn die unterlassene Anfechtung materiell-rechtlich Aussicht auf Erfolg hätte haben können, vorliegend also nur, soweit das vor dem Hafenbau verfügbare Wasserdargebot durch die Verwirklichung des planfestzustellenden Vorhabens vermindert oder beseitigt worden sei. Des Weiteren werde die öffentlich-rechtliche Vertragsfreiheit durch die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung eingeschränkt. Wehrfähig sei nur der maximale Trinkwasserbedarf. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Wasserverbrauch im Saarland infolge einer rückläufigen Bevölkerungszahl und effizienter Sparmaßnahmen durch neue Techniken allgemein rückläufig sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Versorgungsgebietes der Klägerin. Damit sei das Versprechen, keine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben, nur bezüglich der Sicherung des tatsächlichen Trinkwasserbedarfs eine angemessene Gegenleistung. Zu berücksichtigen sei bei der Vertragsauslegung ferner, dass niemand Unmögliches rechtmäßig versprechen könne und dass die Beteiligten weder rechtlich noch tatsächlich Einfluss auf die das Dargebot beeinflussenden Umstände haben. Bei einer an § 133 BGB orientierten Vertragsauslegung habe die Beklagte gewährleistet, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens die bisher für die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet vorhandenen Mengen Grundwasser nicht vermindert werden. Nur dieses Risiko habe die Klägerin gehabt. Nur das Risiko, dass das B-Gutachten in Bezug auf diese Prognose unzutreffend sein könnte, habe die Beklagte im Rahmen der Angemessenheit übernehmen können. Die Vertragsklausel sei auch unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass auf der einen Seite der zuständige Hoheitsträger in Ausübung einer Pflichtaufgabe gehandelt habe und auf der anderen Seite die Beklagte als sich wirtschaftlich betätigende Private.

Schließlich sei nicht zu verkennen, dass es eine Vielzahl anthropogener Einflüsse auf die Menge des im Grundwasserstrom fließenden Wassers gebe, die die Beklagte nicht beeinflussen und für die sie daher nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zu denken sei etwa an die Verwirklichung von Bauleitplanungen der Stadt A-Stadt selbst, an Ab- oder Zuleitungen von Oberflächenwasser, an die Verwirklichung von Vorhaben im Einzugsbereich, die Benutzung des Grundwassers durch Dritte beispielsweise durch Entnahme, an Aufforstung oder Bepflanzung mit Verdunstungsfolge beziehungsweise an Abholzung oder sonstige Rodung mit Oberflächenabflussfolge. Die Beklagte habe ausschließlich durch die Verwirklichung des Hafenbeckens anthropogen beeinflussen können, was aber nicht geschehen sei, da durch diese Maßnahme das Wasserdargebot nicht verringert worden sei. Dass die Menge des Wasserdargebots vom Gutachter B anders als vom Gutachter G beziffert worden sei, sei Folge unterschiedlicher Prüfungsansätze. Das Vorliegen dieser beiden - zu unterschiedlichen Ergebnissen kommenden - seitens der Beteiligten eingeholten Gutachten könne die Notwendigkeit der Einholung einer sachverständigen Stellungnahme nicht entbehrlich machen. Sollte die Prognose von 66 l/sec. des Gutachters B nicht zutreffen, so fehle der Vertragsklausel die Geschäftsgrundlage und sie sei daher anzupassen.

Letztlich seien etwaige Ansprüche verjährt. Einschlägig seien die Verjährungsregeln bei werkvertraglichen Ansprüchen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.4.2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 103/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ein selbständiges Garantieversprechen zum Inhalt habe und die Feststellung, dass der Garantiefall eingetreten sei, für zutreffend und meint, die Beklagte habe dem nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.

Insbesondere sei die erhobene Feststellungsklage zulässig, da eine allgemeine Leistungsklage der Klägerin nicht in zumindest gleichem Umfang und gleicher Effektivität Rechtsschutz bieten würde. Ein Vorrang der Leistungsklage scheide insbesondere aus, wenn der behauptete Leistungsanspruch insgesamt oder in Teilen nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden könne. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechts sei statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage. Nichts anderes gelte hinsichtlich vertraglich begründeter Ansprüche. Insoweit seien auch einzelne, sich aus einem umfassenden vertraglichen Regelungswerk ergebende Berechtigungen und Verpflichtungen einer selbständigen Feststellung zugänglich. Ihren Schaden sehe sie - so ihre zusammenfassenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - zum einen in den zusätzlichen Kosten infolge der Notwendigkeit, im Wasserwerk West gefördertes Grundwasser in das Versorgungsgebiet des Wasserwerkes Ost zu pumpen, und zum anderen darin, dass sie infolge der Mitbeanspruchung des im Wasserwerk West verfügbaren Grundwasserdargebots praktisch über keine Wasserreserve mehr verfüge und daher Aufwendungen zur Wiederherstellung einer Wasserreserve tätigen müsse.

Nicht nachvollziehbar sei die Kritik der Klägerin an der Verständlichkeit des Tenors, da dieser eindeutig besage, dass die Beklagte die Klägerin im Gewährleistungsfall so zu stellen habe, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre. Die vertragliche Garantie sei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags auch unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigungslage und unabhängig davon übernommen worden, ob die Beklagte die tatsächliche Fähigkeit habe, die Menge des Dargebots zu beeinflussen. Die Garantie gehe über die vertragliche Primärpflicht zur Errichtung der Brunnen 7 und 8 hinaus und begründe unabhängig hiervon eine verschuldens- und ursachenunabhängige Einstandsverpflichtung. Der diesbezüglichen überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts stünden die Grenzen der Vertragsfreiheit nicht entgegen. Insbesondere sei die Zusage einer Mengengarantie im Zusammenhang mit dem Saarausbau und der Errichtung des in das Gewinnungsgebiet einschneidenden Hafens sachgerecht und angemessen. Rechtlich sei insoweit maßgeblich, dass der Vertrag mangels eines hinsichtlich des konkreten Vertragsgegenstandes vorgegebenen Verhältnisses der Über- beziehungsweise Unterordnung koordinationsrechtlicher Natur sei, weswegen das Angemessenheitsgebot des § 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG keine Anwendung finde. Ebenso wenig finde hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen gleichgeordneter Träger öffentlicher Verwaltung eine allgemeine Angemessenheitskontrolle im Sinne absoluter Missbilligungsgrenzen statt. Gleichermaßen scheide die bei koordinationsrechtlichen Verträgen grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegend aus, da der Nichteintritt eines garantierten Erfolges die Geschäftsgrundlage eines selbständigen Garantievertrages nicht entfallen lasse, da sonst der Zweck einer derartigen Vereinbarung vereitelt würde. Im Übrigen seien vereinbarte Leistung und Gegenleistung auch der Sache nach angemessen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung berechtigte Einwendungen gegen den geplanten Hafenbau erhoben und auf die ihr diesbezüglich eröffnete Möglichkeit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nur verzichtet, weil die Beklagte die vertragliche Garantie übernommen hatte, dass die Förderungsmöglichkeit in den Rodener Wiesen durch den Saarausbau und den Hafenbau langfristig nicht beeinträchtigt werde. Hierdurch habe sichergestellt werden sollen, dass der seitens der Klägerin befürchtete Streit, ob eventuelle künftige Beeinträchtigungen der Grundwasserförderung durch den Saarausbau oder die Anlegung des Hafens bedingt sind, nicht auf dem Rücken der Klägerin ausgetragen werde. Dies sei der Beklagten auch vollumfänglich bewusst gewesen, als sie das Risiko ihrer Einstandspflicht übernommen habe. Ihre Behauptung, es sei schon aus geologischen Gründen ausgeschlossen, dass das Wasserdargebot durch den Saarausbau und die Anlegung des Hafens vermindert worden sei, sei haltlos und stehe insbesondere im Widerspruch zu den Gutachten B und G, die übereinstimmend davon ausgingen, dass die mögliche Gesamtentnahmemenge durch den Saarausbau verringert werde, wobei das Büro B lediglich den Umfang der Verringerung unterschätzt habe. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich. Das vorliegende G-Gutachten, das zu einem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgestimmten Untersuchungsauftrag erstellt worden sei, komme hinsichtlich aller klägerseits als angeblich noch offen angesprochenen Fragen zu einem eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnis. Dass das tatsächliche Wasserdargebot erheblich unterhalb von 66 l/sec. liege, könne im Übrigen schon mit Blick auf die aktuellen Fördermengen, die durchschnittlich weit unter 30 l /sec. lägen, nicht bezweifelt werden. Die Klägerin sei auf kontinuierliche Zuleitungen aus der Förderung des Wasserwerks West angewiesen, wodurch finanzielle Mehraufwendungen entstünden. So habe sie den betroffenen Stadtteilen 2003 14,4 l/sec., 2004 13,8 l/sec, 2005 14,7 l/sec. und 2006 15,1 l/sec. an Frischwasser zusätzlich zuführen müssen. Die These, das Wasserdargebot könne bereits vor dem Saarausbau und dem Hafenbau bei 30 bis 40 l/sec. gelegen haben, werde ohne Weiteres dadurch widerlegt, dass sich die mittlere Gesamtentnahme vor dem Saarausbau und dem Hafenbau auf 48,6 l/sec. belaufen habe, ohne dass das Vorkommen hierdurch überbewirtschaftet worden wäre. Die beklagtenseits angesprochenen qualitativen Probleme bei Förderungen aus den Brunnen 2 und 8 seien für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Eine Aufbereitung sei nur sinnvoll, wenn sich hierdurch der insgesamt zur Trinkwassergewinnung nutzbare Anteil der Wasserförderung überhaupt erhöhen ließe, was hingegen nur zu einem untergeordneten Anteil der Fall sei, da die Kapazität des Systems insgesamt, also unabhängig von der Verteilung der Förderung auf die einzelnen Brunnen, auf ca. 35 bis 40 l/sec. begrenzt sei. Die Entnahme von 3,8 l/sec. verunreinigten Wassers aus Brunnen 2, die zu Kühlzwecken genutzt würden, sei bereits in die Gesamtkapazität des Systems eingerechnet. Schließlich seien Einzelheiten der Berechnung der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Die hier allein entscheidende Frage, ob das Wasserdargebot die Entnahme der garantierten Menge von 66 l/sec. noch ermögliche, sei eindeutig verneinend zu beantworten. Die Klägerin müsse Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten zuführen, was unter anderem erhebliche Veränderungen in der Netzhydraulik erforderlich gemacht habe.

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag der Beklagten,

zur Behauptung der Beklagten, dass die Brunnen 2 bis 4 alt und 7 und 8 neu weiterhin eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen, und zu der vorsorglichen Behauptung, dass durch den planfestgestellten Saar- und Hafenausbau diese mittlere Gesamtentnahmemenge nicht beeinflusst wurde, ein Sachverständigengutachten einzuholen, eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz zu dem Gutachten G einzuholen,

ist ohne Erfolg geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen betreffend das Planfeststellungsverfahren (5 Ordner und 1 Heft); er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig und begründet erachtet.

I.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Zutreffend ist insoweit im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die Frage, ob der Klägerin aus § 3 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15.5.1986 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat, dass die Klägerin ferner im Sinne der genannten Vorschrift ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat sowie dass ihrem Begehren die grundsätzlich durch § 43 Abs. 2 VwGO vorgegebene Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis unter anderem zur allgemeinen Leistungsklage fallbezogen nicht entgegensteht.

Die seitens der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernde Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des Vertrages ein Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet, die die Beklagte unter Anführung rechtlicher und tatsächlicher Gründe nachhaltig bestreitet. Für die Klägerin sind die behaupteten Ansprüche im Hinblick auf ihre Verpflichtung, die Trinkwasserversorgung in A-Stadt sicherzustellen, von zentraler Bedeutung, weswegen sie ein berechtigtes Interesse an der erstrebten baldigen Feststellung hat. Die Klägerin macht insoweit geltend, infolge der Nichtverfügbarkeit des vertraglich garantierten Dargebots müsse sie zusätzliche Aufwendungen tätigen, um die Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile sicherzustellen und um sich neue Wasserreserven, die sie in Trockenzeiten auch aus Gründen des Brandschutzes benötige, zu erschließen. Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 hat sie im Einzelnen aufgelistet, welche Mengen an Frischwasser aus dem Bereich des Wasserwerkes West dem Versorgungsgebiet Ost zugeführt worden sind. Die Bereitstellung und der Betrieb der hierfür notwendigen Infrastruktur machen - unbestritten - einen finanziellen Mehraufwand notwendig, der sich für die Klägerin - ungeachtet der Möglichkeit, die Mehraufwendungen auf die Wasserbezieher umzulegen - als Schaden darstellt. Damit ist zumindest die seitens der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, NJW 1993, 648 ff., und vom 24.1.2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 ff. m.w.N.) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Falle behaupteter Vermögensschäden geforderte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fallbezogen zu bejahen, so dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Daneben kommt es für die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht darauf an, ob auch die behauptete Notwendigkeit, neue Wasserreserven zu erschließen, besteht und daher auch insoweit die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen ist. Diese Frage betrifft das Ausmaß des behaupteten Schadens. Der durch die Mehraufwendungen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile begründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin über keine die Entnahme von 66 l/sec. genehmigende wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Dieser Aspekt vermag im Rahmen der an § 43 VwGO zu orientierenden Zulässigkeitsprüfung keine Rolle zu spielen.

Die Klägerin war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gehalten, ihr Begehren im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen. In der Rechtsprechung ist in einschränkender Auslegung des § 43 Abs. 2 VwGO anerkannt, dass die Feststellungsklage durch die Leistungsklage nur dann ausgeschlossen wird, wenn durch diese Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde, was unter anderem verneint wird, wenn eine Leistungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden nur zu einem Teil beziffert werden könnte beziehungsweise sich die Höhe des behaupteten Anspruchs derzeit noch nicht angeben lässt und daher das Bestehen des Anspruchs nur dem Grunde nach festgestellt werden soll. (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 -3 C 8/95-, NVwZ-RR 1998, 302 ff. = BayVBI 1997, 90 ff., und vom 5.12.2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253 ff. = DVBl. 2001, 393 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 29) Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass der angebliche Schaden - sollte er denn zu bejahen sein - noch in der Entwicklung begriffen wäre, so dass sich die Frage stellt, ob der behauptete Schadensersatzanspruch gerichtlicherseits im Falle einer Leistungsklage abschließend zuerkannt werden könnte. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schadensausgleich bei Befassung mit der Frage der Schadenshöhe - immer unter der Voraussetzung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs - in Anknüpfung an einzelne Aufwendungen, die der Klägerin infolge der Dargebotsverminderung anlassbezogen entstanden sind oder im Bedarfsfall künftig entstehen werden, festzusetzen wäre und daher auf unabsehbare Zeit nicht abschließend beziffert werden könnte, oder ob der Klägerin für kontinuierliche, im langfristigen Jahresvergleich in etwa gleich bleibende zusätzliche Aufwendungen eine am durchschnittlichen Aufwand zu orientierende jährliche Schadensersatzpauschale zuzuerkennen wäre. Zwar könnte im letztgenannten Fall eine Leistungsklage auch für die Zukunft durchentschieden werden; allerdings ist jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht absehbar, ob eine so berechnete Schadensersatzpflicht zum Schadensausgleich geeignet wäre. Gerade in Anbetracht dieser Ungewissheiten und der Tatsache, dass die Klägerin auch kurzfristig immer wieder der Notwendigkeit zusätzlicher Investitionen ausgesetzt sein kann, hat diese ein nachhaltiges Interesse an der schnellen Klärung der Frage, ob ihr dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. In Fällen dieser Art, in denen ein berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, geltend gemacht werden kann, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach der bereits zitieren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zudem zeichnet die Fallgestaltung sich dadurch aus, dass die Beklagte zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Gesellschaftsanteile aber dem Saarland gehören und dass dieses durch den zuständigen Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Verwirklichung des Projekts ausdrücklich befürwortet hat, dass die Beklagte die von der Kreisstadt A-Stadt geforderte Zusage, eventuelle Folgekosten zu übernehmen, akzeptiert. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen) Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beteiligten im Falle einer rechtskräftigen antragsgemäßen Feststellung bemüht sein werden, die Höhe des konkreten Schadens ohne erneute Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu bestimmen beziehungsweise diesbezüglich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine angemessene einvernehmliche Regelung zu finden. Damit ist die Beschränkung auf eine Feststellungsklage sachdienlich, zumal die Beklagte selbst und der zuständige Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht in Abrede gestellt haben, dass die Kreisstadt A-Stadt ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in Ausübung berechtigter Interessen erhoben hat. (Schreiben der Beklagten vom 16.1.1986, Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis vom 3.12.1985, Bl. 902 der Planfeststellungsunterlagen) Gleichzeitig war auch der Stadt - wie die Präambel des Vertrages zum Ausdruck bringt - bewusst, dass das Hafenprojekt für die saarländische Wirtschaft und die wirtschaftliche Entwicklung des Saarlandes von hoher Wichtigkeit war. Die grundsätzliche Respektierung der gegenseitigen Interessen erscheint daher als gute Basis für eine verantwortungsvolle Regelung betreffend die Höhe eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruches.

Der weitere Einwand der Beklagten, das Prozessrecht sehe eine Klageart, die schon bei Klageerhebung darauf gerichtet ist, den Prozess mit einem Grundurteil abzuschließen, nicht vor, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Begriff des Grundurteils ist in § 111 VwGO dahingehend definiert, dass bei einer Leistungsklage, bei der ein Anspruch dem Grund und der Höhe nach streitig ist, durch Zwischenurteil vorab über den Grund entschieden werden kann. Dass die Verwaltungsgerichtsordnung im Falle einer Leistungsklage, bei der Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind, die prozessuale Möglichkeit aufzeigt, vorab darüber zu entscheiden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, schließt indes nicht aus, dass eine Klage von vornherein mit dem Ziel erhoben wird, festzustellen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin will festgestellt haben, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten vorsieht, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen einen ihr entstehenden Schaden - vorliegend den Schaden, der ihr entsteht, weil die Förderkapazität des Wasserwerkes Ost unterhalb von 66 l/sec. liegt, - zu ersetzen. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist zulässig, wenn - wie vorliegend - hinsichtlich der angestrebten isolierten Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage beurteilt sich ausschließlich nach § 43 VwGO. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, keine Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, begehrt wird. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zweifel an der Statthaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehrens ergeben sich schließlich nicht daraus, dass dieses - wie die Beklagte meint - die Klärung nicht nur einer, sondern mehrerer Vorfragen der behaupteten Leistungspflicht zum Gegenstand habe und jedenfalls in Konstellationen dieser Art die in § 43 Abs. 2 VwGO vorgesehene Subsidiarität der Feststellungsklage einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich sei, da die Beklagte ansonsten im Falle einer späteren Leistungsklage der Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass ihr Einwendungen gegen die Höhe der Schadensersatzpflicht mit der Begründung abgeschnitten würden, hierüber sei bereits rechtskräftig entschieden. Eine solche Gefahr ist nicht ersichtlich. Die mit der Klage erstrebte Feststellung weist hinsichtlich der Voraussetzungen eines stattgebenden Tenors keinerlei Besonderheiten auf. Die erhobene Feststellungsklage ist begründet, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage existiert und deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidungserheblich ist daher der Inhalt der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Vertrages sowie die Klärung der Frage, ob die vertraglich fixierten Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. Damit ist nicht mehr oder weniger zu prüfen als im Rahmen einer Feststellungsklage typischerweise zu prüfen ist, nämlich das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage und das Vorliegen von deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Alle anderen zwischen den Beteiligten strittigen Punkte betreffen die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

II.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die diesbezüglichen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Aus dem Vortrag herzuleitende Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Klägerin über die zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs notwendige Aktivlegitimation verfügt und dass § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 15.5.1986 bei einer am Willen der Vertragsschließenden orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte eine selbständige Garantieerklärung des Inhalts abgegeben hat, dass die in den Rodener Wiesen gelegenen Brunnen 2 bis 4 alt sowie 7 und 8 neu auch nach Ausbau der Saar und Anlegung des Hafens noch eine Grundwasserförderung in Gestalt einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zulassen, wofür die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Gegenzug in § 15 des Vertrages auf die weitere Geltendmachung ihrer gegen die Planfeststellung betreffend den Hafenbau erhobenen Einwendungen verzichtet sowie sich des Weiteren in § 14 des Vertrages bereit erklärt hat, der Beklagten zur Verwirklichung ihres Vorhabens benötigte städtische Grundstücke zu überlassen. Rechtsfolge dieser selbständigen Garantieerklärung sei - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass die Beklagte der Klägerin, nachdem das verfügbare Grundwasserdargebot eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nicht mehr zulasse, den der Klägerin hieraus erwachsenden Schaden zu ersetzen hat. Die diesbezügliche in sich schlüssige Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt sich als Ergebnis einer umfassenden Würdigung des Vertragsinhaltes, der Vorgeschichte des Vertragsschlusses und der beiderseitigen Sichtweisen betreffend den mit dem Vertrag verfolgten Zweck dar. Die gegen diese Argumentation vorgebrachten Gegenvorstellungen der Beklagten überzeugen ebenso wenig wie der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Veranlassung zur Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Sachverständigengutachtens gibt.

1. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Urteilstenors bestehen nicht.

Die Beklagte bemängelt mit ihrem oben bereits angesprochenen Vorbringen zu der Vielzahl der angeblich zur Entscheidung anstehenden Vorfragen inzident, dass der Feststellungsantrag und dem folgend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils erschöpft sich inhaltlich in der Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, was in den Entscheidungsgründen im Einzelnen damit begründet wird, dass die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 erfüllt sind. Dazu, in welcher Höhe der Klägerin „dadurch“ ein Schaden entstanden ist beziehungsweise entstehen wird, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Entnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist, äußert das Urteil sich nicht. Dies ist konsequent, weil die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist. Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass aufgrund des Tenors weiterer Streit zwischen den Beteiligten vorprogrammiert sei. Sollten die Beteiligten weiter über das „dadurch“ - also die Frage, in welcher Höhe der Klägerin infolge der Verringerung des Wasserdargebots ein Schaden entstanden ist - streiten, so allein deshalb, weil diese Frage das Ausmaß des behaupteten Schadens betrifft und daher auch im Falle eines antragsgemäßen rechtskräftigen Feststellungsurteils durch dieses nicht geklärt sein wird.

2. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

2.1. In rechtlicher Hinsicht trägt die Beklagte zunächst vor, der in § 3 Abs. 3 des Vertrages gewählte Begriff der Gewähr habe nach dem damaligen Willen der Vertragsparteien keine selbständige Beschaffungsgarantie zum Gegenstand haben sollen. Es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung davon spricht, die Beklagte habe eine selbständige Beschaffungsgarantie übernommen, was in der Tat verfehlt wäre. Die Beklagte hat nicht garantiert, eine Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. auch künftig zu beschaffen, sondern im Vertrauen auf die gutachterliche Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W garantiert, dass das Grundwasservorkommen ausreiche, um trotz der damals bereits erkannten Einflüsse des Saarausbaus auf die verfügbare Grundwassermenge weiterhin eine mittlere Förderkapazität von 66 l/sec. sicherzustellen. Sie hat also das langfristige Vorhandensein - nicht die Beschaffung - eines bestimmten Grundwasserdargebots garantiert. Diesem Verständnis des Vertragsinhaltes entspricht die seitens der Beklagten selbst als richtig anerkannte Auslegung des Vertrages. So betont die Beklagte ausdrücklich, es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht dem Vertrag entnommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beklagten bei Vertragsschluss sehr wohl bewusst war, dass sie durch die Unterzeichnung des Vertrages das Risiko einer Fehlprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W übernommen hat, sich aus eigenen zeitnahen Äußerungen der Beklagten zweifelsfrei ergibt. So habe die Beklagte in ihrem an die Planfeststellungsbehörde gerichteten Schreiben vom 16.1.1986 unter anderem erklärt, dass das volle Risiko für den Fall, dass die Aussagen der Gutachter nicht in vollem Umfang zutreffen sollten, bei ihr liege, (vgl. Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen) und in ihrer Klageschrift vom 18.7.1988 im damaligen Verfahren 5 K 109/88 - also ebenfalls zeitnah - unter anderem ausgeführt, eine Mengengarantie hinsichtlich des insgesamt zu fördernden Grundwassers übernommen und bei möglicherweise auftretenden Schäden eines Beweislastumkehr akzeptiert zu haben. (vgl. Bl. 53 f. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens) Einleitend zu ihren Ausführungen betreffend die Auswertung des Pumpversuches von 1994 hat die Beklagte erneut betont, für das Gesamtsystem der verbleibenden und der neuen Brunnen vertraglich eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. garantiert zu haben. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, Hütte Bl. 322 d.A., S. 2)

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - und damit im Nachhinein - die Auffassung vertritt, die Übernahme einer selbständigen Garantie setze neben der Zusage, dass ein bestimmtes Dargebot verfügbar bleibe, ein gesondertes Versprechen, dies zu garantieren, voraus, das der vorliegenden Vereinbarung nicht zu entnehmen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Zusage als „Gewähr“ und die Überschrift der Vertragsklausel, die diese als „Mengengarantie“ bezeichnet, bereits für sich genommen und erst recht vor dem Hintergrund des damaligen Bestrebens der Klägerin, im Falle eines Schadenseintritts einen eindeutigen Ansprechpartner zu haben, deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte sich - nach entsprechender Rückversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft B/W - bereitgefunden hatte, hinsichtlich der seitens der Klägerin in Zweifel gezogenen dauerhaften Verfügbarkeit einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. eine selbständige Garantieerklärung abzugeben, also der Klägerin im Falle eines künftigen Minderdargebots entstehende Schäden zu regulieren.

Ein anderes Vertragsverständnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte meint, die Benutzung durch die Klägerin müsse nach dem Vertragstext rechtmäßig sein, und damit dem ihrerseits beanstandeten Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser vertragsgestaltende Bedeutung beimessen will. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Reichweite der Garantieerklärung. Dafür, dass das Vorliegen einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen der Garantieerklärung sein soll, gibt § 3 Abs. 3 des Vertrages nämlich nichts her. Satz 1 formuliert die bedingungslose Gewähr einer Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec., wobei diese Erklärung im Lichte der nachfolgenden Sätze 2 und 3 zu sehen ist. Durch Satz 2 der Regelung haben die Stadtwerke (als Rechtsvorgängerin der Klägerin) sich verpflichtet, bei der Verteilung der Fördermengen auf die einzelnen Brunnen die Ergebnisse der Begutachtung durch die Arbeitsgemeinschaft B/W zu beachten. Die hierin liegende Bedingung für das Wirksamwerden der Garantie des Satzes 1 ist sinnvoll, da die Arbeitsgemeinschaft B/W ihre Prognose an bestimmte tatsächliche Gegebenheiten und die von ihnen ermittelte Kapazität der einzelnen zum Gesamtsystem gehörenden Brunnen geknüpft hat. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorgegebenen Fördermengen in den Folgejahren beachtet beziehungsweise bei Auftreten unerwarteter Schwierigkeiten in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft den veränderten Gegebenheiten angepasst wurden. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte in ihren Ausführungen zur Auswertung des Pumpversuches von 1994 erwähnt, der „nunmehr“ praktizierte Abwehrbetrieb stimme nicht mit den Empfehlungen des Büros B überein, weil dieses in einer Stellungnahme von August 1987 zum Schutz der Trinkwassergewinnung eine Fördermenge von 10 l/sec. im Brunnen 1 für erforderlich gehalten habe, während aktuell aus Brunnen 1 nur 5,1 l/sec. gefördert würden. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 6) Denn diese Verminderung um rund 50 % erklärt sich zwanglos daraus, dass sich das Wasserdargebot nach den Feststellungen des Büros G, die - wie noch aufgezeigt werden wird (S. 43 f. dieses Urteils) - uneingeschränkt überzeugen, um etwa die Hälfte verringert hat. Soweit es in Satz 3 der einschlägigen Vertragsregelung des Weiteren heißt, dass die Förderung im Übrigen nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung erfolgt, bedeutet dies, dass die Klägerin eventuelle zusätzliche Vorgaben (Auflagen), mit denen in wasserrechtlichen Genehmigungsbescheiden grundsätzlich zu rechnen ist, ebenfalls zu beachten hat. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, dass die Wirksamkeit der Garantieerklärung das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Genehmigung voraussetzt. Diese zu erteilen, lag allein in der Rechtsmacht der zuständigen Obersten Wasserbehörde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass über einen Wasserrechtsantrag der Klägerin aus den sechziger Jahren zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht entschieden war, was heißt, das Saarland duldete die Wasserentnahmen seit Jahren, ohne die beantragte rechtliche Absicherung als notwendig zu erachten. Dies war der Beklagten bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, die Erteilung „der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung“ als tatbestandliche Voraussetzung der übernommenen Garantie in diese hinein zu interpretieren. Der alleinige Regelungsgehalt der ergänzenden Bezugnahme in Satz 3 auf die „noch ausstehende wasserrechtliche Genehmigung“ ist demnach - wie ausgeführt - darin zu sehen, dass deutlich gemacht wurde, dass die Klägerin bei der Grundwasserförderung neben den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft B/W (Satz 2) auch eventuelle Auflagen eines künftigen Genehmigungsbescheides zu beachten haben wird. Damit gibt Satz 3 des § 3 Abs. 3 des Vertrages keine Veranlassung, die Vertragsauslegung durch das Verwaltungsgericht und dessen Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vertraglich übernommenen Garantie erfüllt sind, in Frage zu stellen.

Ebenso wenig beinhaltet die Formulierung der Beklagten, es habe garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, nicht vermindert werde, eine inhaltliche Abweichung von der überzeugenden Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht. Dass das Grundwasservorkommen eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nach dem Saarausbau und der Verlegung der Brunnen 5 und 6 zulasse und dass sich hieran nichts ändern werde, war unstreitig die Zukunftsprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W und die Grundlage der in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 getroffenen Vereinbarung.

Die Beklagte meint allerdings, bei der Auslegung des Regelungsgehalts des in genannter Vorschrift verwendeten Begriffs der Gewähr sei zu berücksichtigen, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die vertraglich vereinbarte Leistung und die dafür zu erbringende Gegenleistung zueinander in einem Verhältnis der Angemessenheit stehen müssten und dass in diesem Zusammenhang die Frage, welche Erfolgsaussichten eine seitens der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage gehabt hätte, eine entscheidende Rolle spiele. Maßgeblich sei insoweit, dass im Rahmen der Anfechtung nur die Ausschöpfung des tatsächlich vorhandenen Wasserdargebots zum Zweck der Deckung des tatsächlich vorhandenen Trinkwasserbedarfs als Belang hätte geltend gemacht werden können. Des Weiteren sei auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Klägerin seit Jahren über kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme verfüge. Diese Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung.

Der zwischen der Kreisstadt A-Stadt - Stadtwerke - als Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ist koordinationsrechtlicher Natur. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts war und die Beklagte eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft ist. Allein maßgeblich ist, dass - wie vorliegend - hinsichtlich der vertraglichen Regelungsgegenstände kein Vertragspartner dem anderen übergeordnet ist. So betreffen die einzelnen Regelungen die Sicherung der Trinkwasserversorgung, den Trinkwasserschutz, die Landschaftspflege, insoweit jeweils einschließlich deren Finanzierung, die Veräußerung städtischer Grundstücke und den Verzicht auf Einwendungen gegen die beantragte Planfeststellung. Hinsichtlich keiner dieser Regelungsgegenstände hätte seitens einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsakt erlassen werden können. Ist der Vertrag mithin koordinationsrechtlicher Natur, so scheidet eine unmittelbare Anwendung der für so genannte subordinationsrechtliche Verträge geltenden Vorschriften der §§ 55 und 56 SVwVfG aus. Während § 56 SVwVfG auf koordinationsrechtliche Verträge, die ausschließlich Fragen regeln, hinsichtlich derer die Vertragspartner - wie vorliegend - verfügungsbefugt sind, auch keine entsprechende Anwendung findet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 56 Rdnr. 3) , ist § 55 SVwVfG entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten einer dem Subordinationsverhältnis vergleichbaren Gesetzesbindung unterliegen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rdnr. 5) , was aber hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Vertragsinhalte nicht der Fall ist. Die Wirksamkeit des Vertrages richtet sich dem zufolge nach den allgemeinen Grundsätzen, die ihren Niederschlag in den §§ 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 SVwVfG gefunden haben. Gemessen hieran sind die vorliegend verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Präambel des Vertrages aufgezeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die seitens der Kreisstadt A-Stadt erhobenen Einwendungen betreffend die Gefährdung ihres Trinkwassergewinnungsgebietes Rodener Wiesen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufgeworfen haben und demzufolge das Risiko einer Anfechtungsklage gegen den noch ausstehenden Planfeststellungsbeschluss und damit eine nicht absehbare zeitliche Verzögerung der Verwirklichung des Hafenprojekts nicht von der Hand zu weisen waren. Umgekehrt stellte die Kreisstadt A-Stadt nicht in Abrede, dass das Hafenprojekt für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region von großer Wichtigkeit war. Dass die Kreisstadt A-Stadt in dieser Situation bereit war, ihre Bedenken zurückzustellen und seitens der Beklagten benötigte Grundstücke an diese zu veräußern, wenn die Beklagte sich unter anderem verpflichtet, auf eigene Kosten neue Brunnen niederzubringen, unter bestimmten Voraussetzungen die Folgekosten einer Minderung von Qualität und Quantität des Trinkwassers zu tragen und eine zweckgebundene Ausgleichszahlung für Maßnahmen des Landschaftsschutzes zu leisten, bewegt sich ebenso im Rahmen der zulässigen Disposition des Verfügungsberechtigten wie die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer zeitlichen Verzögerung ihres Hafenprojekts auf die Forderungen des Kreisstadt A-Stadt einzugehen. Dabei handelte die Beklagte zwar im Vertrauen auf die Richtigkeit der gutachterlichen Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W; ihr war aber durchaus bewusst, dass sie das wirtschaftliche Risiko einer gutachterlichen Fehleinschätzung übernahm. Auch dies hat das Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - ausführlich dargelegt. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass die Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses - im Ergebnis allerdings ohne Erfolg - nachhaltig bemüht war, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, unter deren Verantwortung der Saarausbau erfolgte, zu einer Zusage ihrer Beteiligung an entstehenden Kosten zu bewegen beziehungsweise die Landesregierung zu veranlassen, entsprechend auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes einzuwirken. (Schreiben der Beklagten vom 9.7.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 349 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 26.7.1985, Bl. 403 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 29.7.1985 an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Bl. 411 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 22.8.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 418 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 11.10.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 589 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 18.11.1985, Bl. 770 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 18.11.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 772 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 21.11.1985, Bl. 781 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 16.12.1985, Bl. 916 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest an den Minister für Umwelt vom 23.1.1986, Bl. 995 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 26.2.1986, Bl. 1139 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 7.3.1986, Bl. 1226 der Planfeststellungsunterlagen) Dass die Beklagte den Vertrag schließlich doch ohne entsprechende Zusage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterzeichnet hat, ist von ihr selbst zu verantworten.

Nach alledem stehen vertragliche Leistung und Gegenleistung durchaus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Unerheblich ist, welche Erfolgsaussichten eine eventuelle Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss gehabt hätte. Die Beklagte hat sich damals aus Gründen der Zeitersparnis entschieden, es hinsichtlich dieser Frage nicht auf eine gerichtliche Klärung zu ihren Gunsten ankommen zu lassen. Insoweit ergibt sich aus den Planfeststellungsunterlagen eindeutig, dass sowohl die Beklagte als auch die Landesregierung die Verwirklichung des Hafenprojekts als außerordentlich dringlich erachteten und daher eine zeitliche Verzögerung durch eine gerichtliche Überprüfung unbedingt vermeiden wollten. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft an den Minister für Umwelt vom 25.6.1985, Bl. 320 f. der Planfeststellungsunterlagen, und vom 17.7.1985, Bl. 366 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 9.9.1985, Bl. 487 der Planfeststellungsunterlagen, und vom 7.10.1985, Bl. 599 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 755 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Wirtschaft an die Beklagte vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 4.2.1986, Bl. 1023 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 3.3.1986, Bl. 1147 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Umweltschutz vom 21.4.1986, Bl. 1310 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 6.5.1986, Bl. 1333 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an die Beklagte vom 7.5.1986, Bl. 1346 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk des Landesamtes für Umweltschutz vom 28.4.1986, Bl. 1387 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 5.6.1986, Bl. 1484 der Planfeststellungsunterlagen; behördeninternes Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 19.6.1986, Bl. 1505 der Planfeststellungsunterlagen) Mithin kann die Beklagte ihre Garantieerklärung nicht im Nachhinein unter Behauptung mangelnder Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage der Klägerin relativieren. Es kommt daher weder darauf an, was im Einzelnen die Klägerin im Rahmen einer solchen Anfechtung an Belangen hätte geltend machen können, noch spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, dass der Klägerin behördlicherseits aus nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Gründen kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme erteilt war.

2.2. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte, das Grundwasserdargebot sei durch den Saaranstau und den Bau des Hafens nicht verringert worden, weil die für die Grundwasserneubildung maßgeblichen Faktoren - dies seien die Regenmenge, die Durchlässigkeit des Gesteins und das Vorhandensein einer Sperre im Untergrund - nicht beeinflusst worden seien. Wenn also vor Durchführung der genannten Maßnahmen 66 l/sec. verfügbar gewesen seien, so sei dieses Dargebot auch heute noch vorhanden. Diese Argumentation greift nicht. Der Garantiefall ist eingetreten. Die aufgeworfenen Fragen sind sachverständig geklärt. Der beklagtenseits beantragten Einholung einer amtlichen Auskunft und/oder eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

2.2.1. Mit der Frage des Einflusses des Anstaus der Saar und der Anlegung des Hafens auf das Grundwasservorkommen in den Rodener Wiesen haben sich fallbezogen prognostisch 1985 und 1986 die Arbeitsgemeinschaft B/W und - nach Verwirklichung des Saarausbaus und der Anlegung des Hafens - in den Jahren 1999 und 2001 das Büro G befasst. Die Gutachter gehen in ihren sachverständigen Stellungnahmen einvernehmlich davon aus, dass der Anstau der Saar eine Verringerung des Grundwasservorkommens bewirken wird beziehungsweise bewirkt hat.

Die Arbeitsgemeinschaft B/W hat hierzu im Juni 1985 ausgeführt, der Saaranstau sei mit Blick auf die Wassergewinnung ein relevanter Einflussfaktor. Sie prognostizierte eine Änderung der Vorflutverhältnisse mit der Folge, dass zumindest aus Brunnen 5 eingesickertes Saarwasser gefördert würde. Eine Aufhöhung der Grundwasserstände sei zu erwarten und es würden sich daher deutlich größere Wassermengen als bisher in die Entwässerungsgräben hochdrücken und von diesen zum saarnahen Pumpwerk abgeführt werden. Dieses Wasser werde der Trinkwasserversorgung aus ihrem unmittelbaren Zustrombereich entzogen, was zu einer Ausdehnung des Zustrombereichs in Richtung Prims, Ellbach und Saar und damit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Entnahmemöglichkeiten für die bestehenden Brunnen führen werde. So werde beispielsweise ein Teil des durch Versickerungen aus dem Abwasserkanal der D qualitativ minderwertigen Grundwassers zu Brunnen 5 fließen anstatt wie bisher in die Saar. Eine Gesamtwasserentnahme von 70 l/sec., die bei natürlichem Saarwasserstand ohne Weiteres möglich sei, werde nach dem Anstau zur Folge haben, dass Brunnen 5 Wasser aus der Saar und Brunnen 6 Wasser aus der Prims ziehen wird. Die Verlegung dieser Brunnen in größere Entfernung zu genannten Vorflutern sei daher sowohl unter qualitativen sowie auch unter quantitativen Gesichtspunkten angezeigt. (AG  B/W, Erste Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 1 f., 11 f., 16; vgl. auch Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 2, 16 f., 28, 39) Die Anlegung des Hafens werde das Grundwasservorkommen jedenfalls unter der Prämisse der Verlegung von Brunnen 5 und 6 nicht weiter vermindern. (AG  B/W, Bericht Erste Untersuchungsphase, S. 14 f.) Ohne Saarausbau sei eine mögliche Gesamtentnahmemenge von 87 l/sec. verfügbar. (AG  B/W, Bericht Zusatzvarianten zur Ersten Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 3) Zusammenfassend heißt es, infolge des Saaranstaus ergebe sich unter der Prämisse, dass die bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten der Wassergewinnung durch Einrichtung zusätzlicher Brunnen (Ersatzbrunnen für die Brunnen 5 und 6) in den Rodener Wiesen genutzt würden, eine Reduzierung der maximal möglichen Förderleistung um ca. 17 l/sec.. (AG  B/W, Bericht Zusatzvarianten, S. 2 und 6)

Im Februar 1986 bekräftigte die AG B/W nach Abschluss der zweiten Untersuchungsphase, die der weiteren Ausdifferenzierung des Untersuchungsmodells auf der Grundlage erweiterter Daten diente, dass sich die bisherigen Ergebnisse weitgehend bestätigt hätten. Hinsichtlich des Wasserdargebots habe sich nach Durchführung eines Großpumpversuchs und Anpassung des Modellsystems eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. statt der bisher prognostizierten 70 l /sec. ergeben. (AG  B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 5, 15, 26) Diese Förderkapazität reiche aus, um den für das Versorgungsgebiet prognostizierten Wasserbedarf bis ins Jahr 2000 zu decken. Soweit für die Folgezeit ein höherer Bedarf erwartet werde, müssten zusätzliche Möglichkeiten der Wassergewinnung erschlossen werden. (AG  B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase, S. 4, 26)

Das G-Gutachten vom 22.10.1999 setzt sich eingehend mit der Begutachtung der Einflüsse von Saarausbau und Hafenbau durch die Arbeitsgemeinschaft B/W auseinander und überprüft diese Einflüsse anhand der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse. Es bestätigt, dass der Anstau der Saar dazu geführt hat, dass vom Fluss her Wasser in den Grundwasserkörper hineingedrückt wird, dies eine Verschiebung der Grenze des Anströmbereichs in Richtung Saar und Prims zur Folge hat und es daher zur Erhaltung der Förderkapazität sachgerecht war, die saarnahen Brunnen 5 und 6 ins Hinterland zu verlegen. Zutreffend sei ferner, dass sich infolge eines Anstaus die Grundwasserstände generell erheblich erhöhen und damit ein großer Teil des potentiell gewinnbaren Grundwassers über das Entwässerungssystem in den Rodener Wiesen verloren geht. Die Arbeitsgemeinschaft B/W habe diese Zusammenhänge erkannt und unter den damaligen Erkenntnismöglichkeiten zutreffend gewürdigt. Problematisch sei, dass eine Steigerung der mittleren Gesamtförderrate von 50 l/sec. auf 66 l/sec. für möglich gehalten und empfohlen worden sei. (G, Untersuchungsbericht vom 22.10.1999, S. 21, 24, 33, 36) Bei dieser Einschätzung sei nicht berücksichtigt worden, dass - wie man heute wisse - ein ansonsten funktionsfähiges Grundwassermodell unter der vorliegend relevanten Voraussetzung klüftigen Felsgesteins nicht aussagefähig sein müsse. Auch sei Mitte der 80er Jahre nicht vorhersehbar gewesen, dass Anfang der 90er Jahre eine erkennbare Klimaerwärmung mit mehreren aufeinanderfolgenden Trockenjahren einsetzen würde. Schließlich habe man in den ersten Jahren, in denen man natürliche Abläufe anhand von Grundwassermodellen nachzuvollziehen versuchte, deren prozentuale Fehleranfälligkeit unterschätzt. (G, a.a.O., S. 14, 20, 25 f., 26 f., 29, 30, 32, 36)

Im G-Gutachten vom 19.7.2001 wurde sodann unter Auswertung der seit 1985 - im Rahmen des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Beweissicherungsprogramms - gesammelten hydrologischen und hydrochemischen Daten ermittelt, wie sich die künftige Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerkes Ost darstellt. Dabei wurde anhand von Pegelmessungen zunächst untersucht, ob die Wasserentnahmen seitens der D und der F Einfluss auf das dem Wasserwerk Ost zur Verfügung stehende Wasserdargebot haben und erläutert, warum ein solcher Zusammenhang nicht nachweisbar sei. (G, Gutachten 2001, S. 10 f.) Aus Sicht des Senats bestätigt eine Mengenbetrachtung dieses Ergebnis: Zwar haben die F ihre Entnahme im Betrachtungszeitraum von 1978 bis 1999 ab 1993 auf 63.000 m³ pro Monat (24,3 l/sec.) im Jahr 1999 gesteigert, andererseits hat die D ihre Entnahme seit 1997 auf 80.000 m³ pro Monat (30,83 l/sec.) gesenkt, so dass beide Werke gemeinsam Ende der 90er Jahre mit 143.000 m³ pro Monat (55,17 l/sec.) nicht signifikant mehr Grundwasser als im langjährigen Jahresmittel von 1978 bis 1999, das bei 140.000 m³ pro Monat (54,01 l/sec.) lag, gefördert haben. Dieser Vergleich spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass das dem Wasserwerk zur Verfügung stehende Grundwasser durch die Werksentnahmen spürbar vermindert worden sein könnte. Der Rückgang der Förderung von 125.000 m³ pro Monat (48,22 l/sec.) zu Beginn des Betrachtungszeitraumes auf 88.000 m³ pro Monat Ende 1999 (33,95 l/sec.) (G, 2001, S. 7 f.) muss daher andere Ursachen haben.

Hinsichtlich des Einflusses des Saaranstaus auf die Verhältnisse in dem im Buntsandstein befindlichen Grundwasservorkommen wird in dem Gutachten von 2001 weiter dargelegt, dass der Saaranstau ausweislich der vorgenommenen Messungen zu grundlegenden Veränderungen der Strömungsbedingungen geführt habe. So seien die Potentialdifferenzen zwischen den vorfluternahen Pegeln V 07 und BK 14a und den weiter im Landesinneren gelegenen Messstellen V 22 und V 26 von ursprünglich 2,0 bis 2,2 m nach Abschluss der Baumaßnahmen auf Werte zwischen 1,0 und 1,2 zusammengeschrumpft. Faktisch bedeute dies eine Halbierung des Strömungsgradienten und somit eine Reduzierung des verfügbaren Wasserdargebotes um ca. 50 %. Das Wasserdargebot sei nämlich das Produkt aus der Breite des Einzugsgebiets (Rodener Wiesen), der Transmissivität (Durchlässigkeit) des Grundwasserleiters und dem Strömungsgradienten. Da es sich bei den beiden erstgenannten Faktoren um unveränderliche Randbedingungen handele, führe die durch den Saaranstau bewirkte künstliche Reduzierung des Strömungsgradienten zu einer entsprechenden Verminderung des Wasserdargebots. (G 2001, S. 18 f., 38, 44) Diese auf einer Auswertung der langjährigen Messungen basierenden Darlegungen sind in sich schlüssig und überzeugen uneingeschränkt. Die weitere Datenauswertung - so das Büro G - spreche dafür, dass ein Teil der - infolge der durch den Saarausbau nicht beeinflussten Niederschlagsmengen grundsätzlich gleich gebliebenen - Grundwassermenge aus dem Buntsandstein artesisch in den oberflächennahen quartären Grundwasserleiter aufsteige, von dort in das Entwässerungssystem der Rodener Wiesen gelange und damit letztendlich in die angrenzenden Vorfluter abfließe. (G 2001, S. 19 f., 25 f., 38, 44) Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass die Trennschicht zwischen Buntsandstein und Quartär - nicht wie in den 80er Jahren angenommen - durchgängig in der Fläche hydraulisch wirksam sei. Die Strömungsverhältnisse im Buntsandstein-Aquifer ließen deutlich erkennen, dass diesem südöstlich des neuen Hafenbeckens Grundwasser an Stellen entzogen wird, an denen es keine Wassergewinnungsbrunnen gibt. Mithin müsse es zwischen beiden Schichten eine oder mehrere durchlässige Stellen geben, was einen weiteren Verlust an Grundwasser im bewirtschafteten Buntsandstein-Aquifer zur Folge habe. (G 2001, S. 21 ff., 39, 44) Auch diese detailliert beschriebenen Zusammenhänge erklären nachvollziehbar die Verminderung des verfügbaren Trinkwasserdargebots. Schließlich sei durch die Erweiterung des Wassergewinnungsgebietes durch Neubau der Brunnen 7 und 8 eine Nitrat-Kontamination erfasst, was ein zusätzliches qualitatives Problem für die Trinkwassergewinnung bedeute, das ohne den Ausbau der Saar nicht aufgetreten wäre. (G 2001, S. 39 f., 44) Ausweislich der durchgeführten Berechnungen ergebe sich ein verfügbares mittleres Grundwasserdargebot von 35,3 l/sec. (vor dem Saaranstau noch ca. 85 l/sec.), was der durchschnittlichen Förderungsleistung der Jahre 1994 bis 1999 entspreche. Die Kapazitätsgrenze des Grundwassersystems sei 1993 erkennbar geworden, als von Juli bis November nach niederschlagsarmen Sommermonaten durchschnittlich 43,9 l/sec. gefördert und hierbei bedenklich niedrige Grundwasserpotentiale an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 bedingt worden seien. Durch die damals herrschenden Bedingungen sei die maximale Grundwasserentnahme, mit der das System für einige Monate, aber nicht dauerhaft beaufschlagt werden dürfe, eindeutig auf 44 l/sec. definiert. Der 1994 durchgeführte Pumpversuch sei daher nicht notwendig gewesen. Die 1985 noch für möglich gehaltene mittlere Grundwasserentnahme von 66 l/sec. sei nach heutigem Kenntnisstand eindeutig überhöht und führe unweigerlich zu einer Überbewirtschaftung des Grundwasserhaushaltes. (G 2001, S. 40, 44)

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass alle vorliegenden Gutachten überzeugend belegen, dass der Anstau der Saar das für die Trinkwassergewinnung verfügbare Wasserdargebot deutlich vermindert hat. Die gutachterlichen Einschätzungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Intensität des Einflusses des Saarausbaus. Hinsichtlich der von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagten Absenkung von ca. 87 l/sec. auf durchschnittlich 66 l/sec. ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Prognose handelt, hinsichtlich deren Prognosegrundlagen das Büro G in mehrfacher Hinsicht aufgrund zwischenzeitlicher neuer Erkenntnisse Zweifel an deren sachlicher Berechtigung aufgezeigt hat. Demgegenüber beruhen die Berechnungen des Büros G auf der Auswertung einer Vielzahl von Messungen, die seit 1985 kontinuierlich durchgeführt und deren Ergebnisse aufgezeichnet wurden. Damit lag deren Begutachtung abgesehen vom zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritt betreffend die Erstellung und Auswertung von Grundwassermodellen eine ungleich größere und weitaus differenziertere Datenbasis zugrunde. Vertritt man bei dieser Sachlage - wie vorliegend die Beklagte - die Auffassung, dass die seitens der Arbeitsgemeinschaft B/W erstellte Prognose das tatsächlich verfügbare Wasserdargebot zutreffend beziffert habe, während das Büro G das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot fälschlicherweise viel zu niedrig berechnet habe, so muss man argumentativ aufzeigen, wo die Fehlerquellen der G-Begutachtung liegen könnten. Denn wie ausgeführt gehen beide Büros einvernehmlich und überzeugend von einer Absenkung des Grundwasserdargebots aus; allein die Bezifferung des Verlustes variiert, wobei unbestreitbar ist, dass die Arbeitsgemeinschaft B/W 1985/1986 über vergleichsweise sehr wenig Datenmaterial verfügte und gehalten war, auf dessen Grundlage eine Prognose über die künftige Entwicklung anzustellen, während das Büro G seine Begutachtung rückblickend auf eine Vielzahl von Messungen und Grundwasserbeobachtungen, die über einen Zeitraum von eineinhalb Jahrzehnten nach dem Saarausbau angesammelt wurden, stützen kann.

2.2.2. Zweifel an der sachlichen Berechtigung des Ergebnisses der seitens des Büros G durchgeführten Untersuchungen, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Zunächst beanstandet die Beklagte, dass das Büro G keine eigenen Ermittlungen angestellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu grundlegenden eigenen Ermittlungen keine Veranlassung bestand. So ging der Gutachterauftrag 1999 ausweislich der Vorbemerkungen des Gutachterbüros dahin, „den in zwei Aktenordnern dokumentierten Kenntnisstand über die hydrogeologischen Bedingungen im Umfeld des Wasserwerkes A-Stadt-Ost zu sichten, zusammenzufassen und zu kommentieren.“ Der Gutachterauftrag betreffend das 2001 erstellte Gutachten hat zum Gegenstand, die im Rahmen des Beweissicherungsprogramms seit 1985 „gesammelten Daten zu sichten, zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der zukünftigen Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerks abzuleiten.“ Die hierzu erforderlichen hydrologischen und hydrochemischen Daten sind dem Gutachterbüro seitens des Landesamtes für Umweltschutz zur Auswertung überlassen worden. Unstreitig war auch die Beklagte in die Abstimmung der Gutachteraufträge eingebunden gewesen. Die Beklagte verkennt, dass angesichts des umfangreichen Datenmaterials keine Veranlassung zu eigenen Messungen bestand, zumal eigene Messungen zur Zeit der Gutachtenerstellung den damals seit rund 15 Jahren gesammelten Datenbestand in keinster Weise hätten ersetzen können. Zudem würden genau diese Daten des Landesamtes für Umweltschutz im Falle eines gerichtlich veranlassten Gutachtens - auch aus Sicht der Beklagten (vgl. deren Schriftsatz vom 16.8.2006, S. 7) - erneut zur Auswertung anstehen. Hierzu bestünde indes nur Veranlassung bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit der vorliegenden Begutachtungen. Derartige Zweifel sind allerdings weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

So trifft nicht zu, dass das Büro G die geologischen Verhältnisse in den Rodener Wiesen keiner Überprüfung unterzogen habe. Zu dieser Problematik finden sich im Gutachten 2001 unter der Überschrift „Hydrogeologische, geografische und klimatische Standortfaktoren“ sowie in verschiedenen Unterpunkten des folgenden Kapitels (G 2001, Kapitel 3, S. 5-10, und Kapitel 4.1.4 bis 4.1.10, S. 13-26) ebenso wie bereits im Gutachten 1999 (G, Gutachten 1999, S. 13 f.) ausführliche und im Einzelnen nachvollziehbare Darlegungen.

Soweit die Beklagte weiter behauptet, die G-Gutachten seien nicht lege artis erstellt, stützt sie diesen Einwand zunächst auf die pauschale Behauptung, das Grundwasserdargebot hänge allein von der Regenmenge, der Durchlässigkeit des Gesteins und dem Vorhandensein einer Sperre im Untergrund ab und verkennt damit, dass nicht das gesamte durch diese Faktoren geprägte Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung verfügbar sein muss. Insoweit hat das Büro G - wie ausgeführt und wie bereits von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagt - ausdrücklich und überzeugend dargelegt, dass ein Teil des an sich vorhandenen Grundwasseraufkommens der Trinkwassergewinnung infolge der durch den Saaranstau einschneidend veränderten Strömungsverhältnisse innerhalb des Grundwassersystems verloren geht. Dass und warum dieser Verlust größer ist als 1985/1986 prognostiziert, wird in dem G-Gutachten im Einzelnen begründet. Warum diese Feststellungen unzutreffend sein sollten, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der im Sommer 1994 seitens der Beklagten in Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz und der Klägerin durchgeführte Pumpversuch Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnte. Damals wurde zur Zeit einer sommerlich bedingten erhöhten Grundwasserförderung seit Mitte Juni 1994 zwischen dem 13. und dem 18. Juli 1994 ein Belastungspumpversuch betreffend die Brunnen 3, 4, 7 und 8 durchgeführt. Die zur Gerichtsakte gereichte, vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Auswertung des Versuchs datiert vom 21.07.1994 und schildert den Ablauf sowie die festgestellten Messergebnisse betreffend die Grundwasserentnahmen und deren Einfluss auf die Pegelstände. Zusammenfassend heißt es, dass durch den Pumpversuch nachgewiesen sei, dass - bei Mitberücksichtigung der Förderkapazität des Brunnens 2 - die garantierte mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erreicht werde und es möglich sei, kurzzeitig auch deutlich höhere Wassermengen zu entnehmen. Wie ausgeführt wird im G-Gutachten 2001 die Auffassung vertreten, dieses Versuchs habe es nicht bedurft, da die Kapazitätsgrenzen des Grundwassersystems bereits aufgrund der im laufenden Förderbetrieb erfolgten Entnahmen im Sommer 1993 festgestanden hätten. Damals seien nach relativ niederschlagsarmen Sommermonaten in der Zeit zwischen Juli und November, also über einen Zeitraum von fünf Monaten, durchschnittlich 43,9 l/sec. an Grundwasser aus dem System entnommen worden, was zu bedenklich niedrigen Grundwasserpotentialen an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 geführt habe. Inwiefern die Erkenntnisse aus dieser langfristigen Überwachung der Grundwasserstände bei erhöhter Grundwasserförderung durch das Ergebnis eines sechstägigen Belastungspumpversuches, in dessen Verlauf an diesen Tagen an vier von fünf der vom Gutachten der Arbeitsgemeinschaft B/WPV erfassten Brunnen 55,2 l/sec. gefördert worden sind, in Frage gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der seitens der Beklagten vorgelegten Auswertung nicht dargelegt ist, dass ihr damaliger Geschäftsführer über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen verfügt.

Die Beklagte meint schließlich, wenn die Begutachtung des Büros G, wonach das Grundwasserdargebot nach dem Saarausbau auf eine Kapazität von 35 l/sec. beschränkt sei, richtig sei, dann belege dies keine zwischenzeitliche Verminderung des Dargebots, sondern heiße, dass auch 1985 keine größere Kapazität vorhanden gewesen sei. Dies ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass im G-Gutachten die vorgenommene Berechnung der Förderkapazität im Einzelnen und nachvollziehbar beschrieben ist, ist unstreitig, dass die Klägerin dem Gewinnungsgebiet Rodener Wiesen vor dem Saarausbau über Jahre hinweg eine mittlere Gesamtentnahmemenge von rund 48 l/sec. entnommen hat, was eindeutig belegt, dass die These der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage entbehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihre Kritik an dem G-Gutachten dahingehend konkretisiert, dass außer Betracht geblieben sei, dass ein in den Grundwasserstrom eingebrachtes Bohrloch das Gefälle des Grundwasserstroms künstlich erhöhe. Dies erschüttere den Grundgedanken, der dem gesamten Gutachten zugrunde liege. Auf Nachfrage hat sie angegeben, mit „Bohrloch“ die beiden neuen Trinkwasserbrunnen 7 und 8 zu meinen. Dieses Vorbringen vermag den Aussagewert der vorliegenden Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern.

Die Strömungsverhältnisse nach Niederbringung der beiden Bohrungen im Jahr 1987 sind durch die zahlreichen vorliegenden Messungen umfassend dokumentiert und seitens des Büros G eingehend erörtert worden. Auf der Grundlage dieser Daten hat das Büro G des verfügbare Wasserdargebot nachvollziehbar berechnet. Eine eventuelle Erhöhung des Gefälles des Grundwasserstromes im Bereich der beiden Trinkwasserbrunnen ist daher über die seit deren Niederbringung festgestellten Pegelstände in die vorgenommenen Berechnungen eingeflossen. Inwiefern diese Berechnungen dennoch falsch sein sollten, ist dem Einwand der Beklagten nicht zu entnehmen und wurde beklagtenseits auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisiert. Soweit die Beklagte vage angedeutet hat, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz habe sie auf die Bedeutung dieses Aspektes hingewiesen, wäre zur Vorbereitung eines hierauf gestützten Beweisantrages unabdingbar gewesen, dass die Beklagte sich den nicht aus sich selbst heraus verständlichen Einwand näher erläutern lässt, um seine mögliche Relevanz dem Senat darlegen zu können. Da dies nicht geschehen ist - weder der Geschäftsführer noch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten waren in der Lage, irgendeine zusätzliche Erklärung zu dem Beweisantrag abzugeben -, vermag der Einwand die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern und daher die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweisaufnahme - sei es durch Einholung einer amtlichen Auskunft, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht aufzuzeigen.

Soweit die Beklagte sodann noch darauf hinweist, es komme eine Vielzahl anthropogener Einflüsse in Betracht, die die verfügbare Grundwassermenge vermindern könnten, so mag dies sein, ändert aber nichts daran, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt ist, dass jedenfalls der Saarausbau für sich genommen einen ganz erheblichen Einfluss hatte. Diesbezüglich ist im G-Gutachten 2001 ausführlich beschrieben, dass die durch den Saarausbau bedingte Halbierung des Strömungsgradienten bereits eine Halbierung des Dargebots zur Folge hatte.

Der abschließende Einwand, die Nichtnutzung des Brunnens 8 zur Trinkwassergewinnung aufgrund der dort festgestellten Nitratkontamination, die durch den Saarausbau und den Hafenbau nicht verursacht sein könne, sei ein Umstand, der von ihr nicht zu vertreten sei, betrifft nicht die Frage, ob die Beklagte aus der übernommenen Garantie dem Grunde nach haftet. Hinsichtlich dieses Brunnens hatte die Arbeitsgemeinschaft B/W nach Darstellung der Beklagten (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 8) eine mittlere Förderung von 9 l/sec. in Ansatz gebracht, so dass die garantierte Menge selbst bei vollständiger Außerachtlassung dieses Brunnens nicht erreicht wäre. Mithin betrifft die Klärung der Frage, ob der der Klägerin eventuell entstandene Schaden insgesamt dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen wäre oder ob die Beklagte sich insoweit exkulpieren könnte, die Schadenshöhe und ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

3. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Für eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem am 15.5.1986 geschlossenen Garantievertrag galt zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist des § 62 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit §§ 195, 198 BGB a.F.. (Kopp/Ramsauer,  a.a.O., § 62 Rdnr. 23) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 zum 1.1.2002 haben dessen Neuregelungen auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge Geltung erlangt, da § 62 Satz 2 SVwVfG als dynamische Verweisung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner jeweils gültigen Fassung auf verwaltungsrechtliche Verträge anwendbar erklärt. (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rdnr. 9) Nach § 195 BGB n.F. beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese auch für vertragliche Schadensersatzansprüche maßgebliche Verjährung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 65. Aufl. 2006, § 195 Rdnr. 4) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, zu laufen, und endet nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Den Übergang vom alten zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 EGBGB. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sieht vor, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, dass die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet wird. Dies bedeutet, dass vertragliche Ansprüche der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung, also am 27.12.2004, dem Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch nicht verjährt waren. Seit Klageerhebung ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß den §§ 62 Satz 2 SVwVfG, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch.

Nach alledem bestehen weder in rechtlicher noch ein tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG mangels neuerer Erkenntnisse über die Höhe des behaupteten Schadens der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgend auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung muss in der Sache ohne Erfolg bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig und begründet erachtet.

I.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Zutreffend ist insoweit im erstinstanzlichen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass die Frage, ob der Klägerin aus § 3 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15.5.1986 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat, dass die Klägerin ferner im Sinne der genannten Vorschrift ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat sowie dass ihrem Begehren die grundsätzlich durch § 43 Abs. 2 VwGO vorgegebene Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis unter anderem zur allgemeinen Leistungsklage fallbezogen nicht entgegensteht.

Die seitens der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.

Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernde Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund des Vertrages ein Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet, die die Beklagte unter Anführung rechtlicher und tatsächlicher Gründe nachhaltig bestreitet. Für die Klägerin sind die behaupteten Ansprüche im Hinblick auf ihre Verpflichtung, die Trinkwasserversorgung in A-Stadt sicherzustellen, von zentraler Bedeutung, weswegen sie ein berechtigtes Interesse an der erstrebten baldigen Feststellung hat. Die Klägerin macht insoweit geltend, infolge der Nichtverfügbarkeit des vertraglich garantierten Dargebots müsse sie zusätzliche Aufwendungen tätigen, um die Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile sicherzustellen und um sich neue Wasserreserven, die sie in Trockenzeiten auch aus Gründen des Brandschutzes benötige, zu erschließen. Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 hat sie im Einzelnen aufgelistet, welche Mengen an Frischwasser aus dem Bereich des Wasserwerkes West dem Versorgungsgebiet Ost zugeführt worden sind. Die Bereitstellung und der Betrieb der hierfür notwendigen Infrastruktur machen - unbestritten - einen finanziellen Mehraufwand notwendig, der sich für die Klägerin - ungeachtet der Möglichkeit, die Mehraufwendungen auf die Wasserbezieher umzulegen - als Schaden darstellt. Damit ist zumindest die seitens der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, NJW 1993, 648 ff., und vom 24.1.2006 - XI ZR 384/03 -, BGHZ 166, 84 ff. m.w.N.) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Falle behaupteter Vermögensschäden geforderte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fallbezogen zu bejahen, so dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Daneben kommt es für die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht darauf an, ob auch die behauptete Notwendigkeit, neue Wasserreserven zu erschließen, besteht und daher auch insoweit die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen ist. Diese Frage betrifft das Ausmaß des behaupteten Schadens. Der durch die Mehraufwendungen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung der an das Wasserwerk Ost angeschlossenen Stadtteile begründeten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin über keine die Entnahme von 66 l/sec. genehmigende wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Dieser Aspekt vermag im Rahmen der an § 43 VwGO zu orientierenden Zulässigkeitsprüfung keine Rolle zu spielen.

Die Klägerin war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gehalten, ihr Begehren im Wege einer Leistungsklage zu verfolgen. In der Rechtsprechung ist in einschränkender Auslegung des § 43 Abs. 2 VwGO anerkannt, dass die Feststellungsklage durch die Leistungsklage nur dann ausgeschlossen wird, wenn durch diese Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde, was unter anderem verneint wird, wenn eine Leistungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden nur zu einem Teil beziffert werden könnte beziehungsweise sich die Höhe des behaupteten Anspruchs derzeit noch nicht angeben lässt und daher das Bestehen des Anspruchs nur dem Grunde nach festgestellt werden soll. (BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 -3 C 8/95-, NVwZ-RR 1998, 302 ff. = BayVBI 1997, 90 ff., und vom 5.12.2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253 ff. = DVBl. 2001, 393 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 29) Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass der angebliche Schaden - sollte er denn zu bejahen sein - noch in der Entwicklung begriffen wäre, so dass sich die Frage stellt, ob der behauptete Schadensersatzanspruch gerichtlicherseits im Falle einer Leistungsklage abschließend zuerkannt werden könnte. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schadensausgleich bei Befassung mit der Frage der Schadenshöhe - immer unter der Voraussetzung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs - in Anknüpfung an einzelne Aufwendungen, die der Klägerin infolge der Dargebotsverminderung anlassbezogen entstanden sind oder im Bedarfsfall künftig entstehen werden, festzusetzen wäre und daher auf unabsehbare Zeit nicht abschließend beziffert werden könnte, oder ob der Klägerin für kontinuierliche, im langfristigen Jahresvergleich in etwa gleich bleibende zusätzliche Aufwendungen eine am durchschnittlichen Aufwand zu orientierende jährliche Schadensersatzpauschale zuzuerkennen wäre. Zwar könnte im letztgenannten Fall eine Leistungsklage auch für die Zukunft durchentschieden werden; allerdings ist jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht absehbar, ob eine so berechnete Schadensersatzpflicht zum Schadensausgleich geeignet wäre. Gerade in Anbetracht dieser Ungewissheiten und der Tatsache, dass die Klägerin auch kurzfristig immer wieder der Notwendigkeit zusätzlicher Investitionen ausgesetzt sein kann, hat diese ein nachhaltiges Interesse an der schnellen Klärung der Frage, ob ihr dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. In Fällen dieser Art, in denen ein berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, geltend gemacht werden kann, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach der bereits zitieren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zudem zeichnet die Fallgestaltung sich dadurch aus, dass die Beklagte zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Gesellschaftsanteile aber dem Saarland gehören und dass dieses durch den zuständigen Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Verwirklichung des Projekts ausdrücklich befürwortet hat, dass die Beklagte die von der Kreisstadt A-Stadt geforderte Zusage, eventuelle Folgekosten zu übernehmen, akzeptiert. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen) Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Beteiligten im Falle einer rechtskräftigen antragsgemäßen Feststellung bemüht sein werden, die Höhe des konkreten Schadens ohne erneute Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu bestimmen beziehungsweise diesbezüglich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine angemessene einvernehmliche Regelung zu finden. Damit ist die Beschränkung auf eine Feststellungsklage sachdienlich, zumal die Beklagte selbst und der zuständige Minister im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht in Abrede gestellt haben, dass die Kreisstadt A-Stadt ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in Ausübung berechtigter Interessen erhoben hat. (Schreiben der Beklagten vom 16.1.1986, Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis vom 3.12.1985, Bl. 902 der Planfeststellungsunterlagen) Gleichzeitig war auch der Stadt - wie die Präambel des Vertrages zum Ausdruck bringt - bewusst, dass das Hafenprojekt für die saarländische Wirtschaft und die wirtschaftliche Entwicklung des Saarlandes von hoher Wichtigkeit war. Die grundsätzliche Respektierung der gegenseitigen Interessen erscheint daher als gute Basis für eine verantwortungsvolle Regelung betreffend die Höhe eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruches.

Der weitere Einwand der Beklagten, das Prozessrecht sehe eine Klageart, die schon bei Klageerhebung darauf gerichtet ist, den Prozess mit einem Grundurteil abzuschließen, nicht vor, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Begriff des Grundurteils ist in § 111 VwGO dahingehend definiert, dass bei einer Leistungsklage, bei der ein Anspruch dem Grund und der Höhe nach streitig ist, durch Zwischenurteil vorab über den Grund entschieden werden kann. Dass die Verwaltungsgerichtsordnung im Falle einer Leistungsklage, bei der Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind, die prozessuale Möglichkeit aufzeigt, vorab darüber zu entscheiden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, schließt indes nicht aus, dass eine Klage von vornherein mit dem Ziel erhoben wird, festzustellen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin will festgestellt haben, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten vorsieht, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen einen ihr entstehenden Schaden - vorliegend den Schaden, der ihr entsteht, weil die Förderkapazität des Wasserwerkes Ost unterhalb von 66 l/sec. liegt, - zu ersetzen. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist zulässig, wenn - wie vorliegend - hinsichtlich der angestrebten isolierten Feststellung ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage beurteilt sich ausschließlich nach § 43 VwGO. Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, keine Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, begehrt wird. (BVerwG, Urteil vom 5.12.2000, a.a.O.)

Zweifel an der Statthaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehrens ergeben sich schließlich nicht daraus, dass dieses - wie die Beklagte meint - die Klärung nicht nur einer, sondern mehrerer Vorfragen der behaupteten Leistungspflicht zum Gegenstand habe und jedenfalls in Konstellationen dieser Art die in § 43 Abs. 2 VwGO vorgesehene Subsidiarität der Feststellungsklage einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich sei, da die Beklagte ansonsten im Falle einer späteren Leistungsklage der Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass ihr Einwendungen gegen die Höhe der Schadensersatzpflicht mit der Begründung abgeschnitten würden, hierüber sei bereits rechtskräftig entschieden. Eine solche Gefahr ist nicht ersichtlich. Die mit der Klage erstrebte Feststellung weist hinsichtlich der Voraussetzungen eines stattgebenden Tenors keinerlei Besonderheiten auf. Die erhobene Feststellungsklage ist begründet, wenn für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage existiert und deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidungserheblich ist daher der Inhalt der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Vertrages sowie die Klärung der Frage, ob die vertraglich fixierten Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. Damit ist nicht mehr oder weniger zu prüfen als im Rahmen einer Feststellungsklage typischerweise zu prüfen ist, nämlich das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage und das Vorliegen von deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Alle anderen zwischen den Beteiligten strittigen Punkte betreffen die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

II.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Die diesbezüglichen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Aus dem Vortrag herzuleitende Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Klägerin über die zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs notwendige Aktivlegitimation verfügt und dass § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vom 15.5.1986 bei einer am Willen der Vertragsschließenden orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte eine selbständige Garantieerklärung des Inhalts abgegeben hat, dass die in den Rodener Wiesen gelegenen Brunnen 2 bis 4 alt sowie 7 und 8 neu auch nach Ausbau der Saar und Anlegung des Hafens noch eine Grundwasserförderung in Gestalt einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zulassen, wofür die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Gegenzug in § 15 des Vertrages auf die weitere Geltendmachung ihrer gegen die Planfeststellung betreffend den Hafenbau erhobenen Einwendungen verzichtet sowie sich des Weiteren in § 14 des Vertrages bereit erklärt hat, der Beklagten zur Verwirklichung ihres Vorhabens benötigte städtische Grundstücke zu überlassen. Rechtsfolge dieser selbständigen Garantieerklärung sei - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass die Beklagte der Klägerin, nachdem das verfügbare Grundwasserdargebot eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nicht mehr zulasse, den der Klägerin hieraus erwachsenden Schaden zu ersetzen hat. Die diesbezügliche in sich schlüssige Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt sich als Ergebnis einer umfassenden Würdigung des Vertragsinhaltes, der Vorgeschichte des Vertragsschlusses und der beiderseitigen Sichtweisen betreffend den mit dem Vertrag verfolgten Zweck dar. Die gegen diese Argumentation vorgebrachten Gegenvorstellungen der Beklagten überzeugen ebenso wenig wie der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Veranlassung zur Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Sachverständigengutachtens gibt.

1. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Urteilstenors bestehen nicht.

Die Beklagte bemängelt mit ihrem oben bereits angesprochenen Vorbringen zu der Vielzahl der angeblich zur Entscheidung anstehenden Vorfragen inzident, dass der Feststellungsantrag und dem folgend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils erschöpft sich inhaltlich in der Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, was in den Entscheidungsgründen im Einzelnen damit begründet wird, dass die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 erfüllt sind. Dazu, in welcher Höhe der Klägerin „dadurch“ ein Schaden entstanden ist beziehungsweise entstehen wird, dass im Wasserwerk A-Stadt-Ost eine mittlere Entnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist, äußert das Urteil sich nicht. Dies ist konsequent, weil die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand der erhobenen Feststellungsklage ist. Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass aufgrund des Tenors weiterer Streit zwischen den Beteiligten vorprogrammiert sei. Sollten die Beteiligten weiter über das „dadurch“ - also die Frage, in welcher Höhe der Klägerin infolge der Verringerung des Wasserdargebots ein Schaden entstanden ist - streiten, so allein deshalb, weil diese Frage das Ausmaß des behaupteten Schadens betrifft und daher auch im Falle eines antragsgemäßen rechtskräftigen Feststellungsurteils durch dieses nicht geklärt sein wird.

2. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

2.1. In rechtlicher Hinsicht trägt die Beklagte zunächst vor, der in § 3 Abs. 3 des Vertrages gewählte Begriff der Gewähr habe nach dem damaligen Willen der Vertragsparteien keine selbständige Beschaffungsgarantie zum Gegenstand haben sollen. Es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung davon spricht, die Beklagte habe eine selbständige Beschaffungsgarantie übernommen, was in der Tat verfehlt wäre. Die Beklagte hat nicht garantiert, eine Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. auch künftig zu beschaffen, sondern im Vertrauen auf die gutachterliche Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W garantiert, dass das Grundwasservorkommen ausreiche, um trotz der damals bereits erkannten Einflüsse des Saarausbaus auf die verfügbare Grundwassermenge weiterhin eine mittlere Förderkapazität von 66 l/sec. sicherzustellen. Sie hat also das langfristige Vorhandensein - nicht die Beschaffung - eines bestimmten Grundwasserdargebots garantiert. Diesem Verständnis des Vertragsinhaltes entspricht die seitens der Beklagten selbst als richtig anerkannte Auslegung des Vertrages. So betont die Beklagte ausdrücklich, es habe allein garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, bei rechtmäßiger Benutzung durch die Klägerin infolge der Verwirklichung des Vorhabens nicht vermindert werde. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht dem Vertrag entnommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beklagten bei Vertragsschluss sehr wohl bewusst war, dass sie durch die Unterzeichnung des Vertrages das Risiko einer Fehlprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W übernommen hat, sich aus eigenen zeitnahen Äußerungen der Beklagten zweifelsfrei ergibt. So habe die Beklagte in ihrem an die Planfeststellungsbehörde gerichteten Schreiben vom 16.1.1986 unter anderem erklärt, dass das volle Risiko für den Fall, dass die Aussagen der Gutachter nicht in vollem Umfang zutreffen sollten, bei ihr liege, (vgl. Bl. 981 der Planfeststellungsunterlagen) und in ihrer Klageschrift vom 18.7.1988 im damaligen Verfahren 5 K 109/88 - also ebenfalls zeitnah - unter anderem ausgeführt, eine Mengengarantie hinsichtlich des insgesamt zu fördernden Grundwassers übernommen und bei möglicherweise auftretenden Schäden eines Beweislastumkehr akzeptiert zu haben. (vgl. Bl. 53 f. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens) Einleitend zu ihren Ausführungen betreffend die Auswertung des Pumpversuches von 1994 hat die Beklagte erneut betont, für das Gesamtsystem der verbleibenden und der neuen Brunnen vertraglich eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. garantiert zu haben. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, Hütte Bl. 322 d.A., S. 2)

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - und damit im Nachhinein - die Auffassung vertritt, die Übernahme einer selbständigen Garantie setze neben der Zusage, dass ein bestimmtes Dargebot verfügbar bleibe, ein gesondertes Versprechen, dies zu garantieren, voraus, das der vorliegenden Vereinbarung nicht zu entnehmen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Zusage als „Gewähr“ und die Überschrift der Vertragsklausel, die diese als „Mengengarantie“ bezeichnet, bereits für sich genommen und erst recht vor dem Hintergrund des damaligen Bestrebens der Klägerin, im Falle eines Schadenseintritts einen eindeutigen Ansprechpartner zu haben, deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte sich - nach entsprechender Rückversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft B/W - bereitgefunden hatte, hinsichtlich der seitens der Klägerin in Zweifel gezogenen dauerhaften Verfügbarkeit einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. eine selbständige Garantieerklärung abzugeben, also der Klägerin im Falle eines künftigen Minderdargebots entstehende Schäden zu regulieren.

Ein anderes Vertragsverständnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte meint, die Benutzung durch die Klägerin müsse nach dem Vertragstext rechtmäßig sein, und damit dem ihrerseits beanstandeten Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser vertragsgestaltende Bedeutung beimessen will. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Reichweite der Garantieerklärung. Dafür, dass das Vorliegen einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen der Garantieerklärung sein soll, gibt § 3 Abs. 3 des Vertrages nämlich nichts her. Satz 1 formuliert die bedingungslose Gewähr einer Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec., wobei diese Erklärung im Lichte der nachfolgenden Sätze 2 und 3 zu sehen ist. Durch Satz 2 der Regelung haben die Stadtwerke (als Rechtsvorgängerin der Klägerin) sich verpflichtet, bei der Verteilung der Fördermengen auf die einzelnen Brunnen die Ergebnisse der Begutachtung durch die Arbeitsgemeinschaft B/W zu beachten. Die hierin liegende Bedingung für das Wirksamwerden der Garantie des Satzes 1 ist sinnvoll, da die Arbeitsgemeinschaft B/W ihre Prognose an bestimmte tatsächliche Gegebenheiten und die von ihnen ermittelte Kapazität der einzelnen zum Gesamtsystem gehörenden Brunnen geknüpft hat. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorgegebenen Fördermengen in den Folgejahren beachtet beziehungsweise bei Auftreten unerwarteter Schwierigkeiten in Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft den veränderten Gegebenheiten angepasst wurden. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte in ihren Ausführungen zur Auswertung des Pumpversuches von 1994 erwähnt, der „nunmehr“ praktizierte Abwehrbetrieb stimme nicht mit den Empfehlungen des Büros B überein, weil dieses in einer Stellungnahme von August 1987 zum Schutz der Trinkwassergewinnung eine Fördermenge von 10 l/sec. im Brunnen 1 für erforderlich gehalten habe, während aktuell aus Brunnen 1 nur 5,1 l/sec. gefördert würden. (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 6) Denn diese Verminderung um rund 50 % erklärt sich zwanglos daraus, dass sich das Wasserdargebot nach den Feststellungen des Büros G, die - wie noch aufgezeigt werden wird (S. 43 f. dieses Urteils) - uneingeschränkt überzeugen, um etwa die Hälfte verringert hat. Soweit es in Satz 3 der einschlägigen Vertragsregelung des Weiteren heißt, dass die Förderung im Übrigen nach Maßgabe der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung erfolgt, bedeutet dies, dass die Klägerin eventuelle zusätzliche Vorgaben (Auflagen), mit denen in wasserrechtlichen Genehmigungsbescheiden grundsätzlich zu rechnen ist, ebenfalls zu beachten hat. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, dass die Wirksamkeit der Garantieerklärung das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Genehmigung voraussetzt. Diese zu erteilen, lag allein in der Rechtsmacht der zuständigen Obersten Wasserbehörde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass über einen Wasserrechtsantrag der Klägerin aus den sechziger Jahren zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht entschieden war, was heißt, das Saarland duldete die Wasserentnahmen seit Jahren, ohne die beantragte rechtliche Absicherung als notwendig zu erachten. Dies war der Beklagten bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, die Erteilung „der noch ausstehenden wasserrechtlichen Genehmigung“ als tatbestandliche Voraussetzung der übernommenen Garantie in diese hinein zu interpretieren. Der alleinige Regelungsgehalt der ergänzenden Bezugnahme in Satz 3 auf die „noch ausstehende wasserrechtliche Genehmigung“ ist demnach - wie ausgeführt - darin zu sehen, dass deutlich gemacht wurde, dass die Klägerin bei der Grundwasserförderung neben den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft B/W (Satz 2) auch eventuelle Auflagen eines künftigen Genehmigungsbescheides zu beachten haben wird. Damit gibt Satz 3 des § 3 Abs. 3 des Vertrages keine Veranlassung, die Vertragsauslegung durch das Verwaltungsgericht und dessen Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vertraglich übernommenen Garantie erfüllt sind, in Frage zu stellen.

Ebenso wenig beinhaltet die Formulierung der Beklagten, es habe garantiert werden sollen, dass das verfügbare Dargebot, das von der Arbeitsgemeinschaft B/W mit 66 l/sec. veranschlagt worden sei, nicht vermindert werde, eine inhaltliche Abweichung von der überzeugenden Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht. Dass das Grundwasservorkommen eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. nach dem Saarausbau und der Verlegung der Brunnen 5 und 6 zulasse und dass sich hieran nichts ändern werde, war unstreitig die Zukunftsprognose der Arbeitsgemeinschaft B/W und die Grundlage der in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 15.5.1986 getroffenen Vereinbarung.

Die Beklagte meint allerdings, bei der Auslegung des Regelungsgehalts des in genannter Vorschrift verwendeten Begriffs der Gewähr sei zu berücksichtigen, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die vertraglich vereinbarte Leistung und die dafür zu erbringende Gegenleistung zueinander in einem Verhältnis der Angemessenheit stehen müssten und dass in diesem Zusammenhang die Frage, welche Erfolgsaussichten eine seitens der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage gehabt hätte, eine entscheidende Rolle spiele. Maßgeblich sei insoweit, dass im Rahmen der Anfechtung nur die Ausschöpfung des tatsächlich vorhandenen Wasserdargebots zum Zweck der Deckung des tatsächlich vorhandenen Trinkwasserbedarfs als Belang hätte geltend gemacht werden können. Des Weiteren sei auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Klägerin seit Jahren über kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme verfüge. Diese Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung.

Der zwischen der Kreisstadt A-Stadt - Stadtwerke - als Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ist koordinationsrechtlicher Natur. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts war und die Beklagte eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft ist. Allein maßgeblich ist, dass - wie vorliegend - hinsichtlich der vertraglichen Regelungsgegenstände kein Vertragspartner dem anderen übergeordnet ist. So betreffen die einzelnen Regelungen die Sicherung der Trinkwasserversorgung, den Trinkwasserschutz, die Landschaftspflege, insoweit jeweils einschließlich deren Finanzierung, die Veräußerung städtischer Grundstücke und den Verzicht auf Einwendungen gegen die beantragte Planfeststellung. Hinsichtlich keiner dieser Regelungsgegenstände hätte seitens einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsakt erlassen werden können. Ist der Vertrag mithin koordinationsrechtlicher Natur, so scheidet eine unmittelbare Anwendung der für so genannte subordinationsrechtliche Verträge geltenden Vorschriften der §§ 55 und 56 SVwVfG aus. Während § 56 SVwVfG auf koordinationsrechtliche Verträge, die ausschließlich Fragen regeln, hinsichtlich derer die Vertragspartner - wie vorliegend - verfügungsbefugt sind, auch keine entsprechende Anwendung findet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 56 Rdnr. 3) , ist § 55 SVwVfG entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten einer dem Subordinationsverhältnis vergleichbaren Gesetzesbindung unterliegen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rdnr. 5) , was aber hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Vertragsinhalte nicht der Fall ist. Die Wirksamkeit des Vertrages richtet sich dem zufolge nach den allgemeinen Grundsätzen, die ihren Niederschlag in den §§ 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 SVwVfG gefunden haben. Gemessen hieran sind die vorliegend verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Präambel des Vertrages aufgezeigt, dass der Beklagten bewusst war, dass die seitens der Kreisstadt A-Stadt erhobenen Einwendungen betreffend die Gefährdung ihres Trinkwassergewinnungsgebietes Rodener Wiesen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufgeworfen haben und demzufolge das Risiko einer Anfechtungsklage gegen den noch ausstehenden Planfeststellungsbeschluss und damit eine nicht absehbare zeitliche Verzögerung der Verwirklichung des Hafenprojekts nicht von der Hand zu weisen waren. Umgekehrt stellte die Kreisstadt A-Stadt nicht in Abrede, dass das Hafenprojekt für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region von großer Wichtigkeit war. Dass die Kreisstadt A-Stadt in dieser Situation bereit war, ihre Bedenken zurückzustellen und seitens der Beklagten benötigte Grundstücke an diese zu veräußern, wenn die Beklagte sich unter anderem verpflichtet, auf eigene Kosten neue Brunnen niederzubringen, unter bestimmten Voraussetzungen die Folgekosten einer Minderung von Qualität und Quantität des Trinkwassers zu tragen und eine zweckgebundene Ausgleichszahlung für Maßnahmen des Landschaftsschutzes zu leisten, bewegt sich ebenso im Rahmen der zulässigen Disposition des Verfügungsberechtigten wie die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer zeitlichen Verzögerung ihres Hafenprojekts auf die Forderungen des Kreisstadt A-Stadt einzugehen. Dabei handelte die Beklagte zwar im Vertrauen auf die Richtigkeit der gutachterlichen Prognose der Arbeitsgemeinschaft B/W; ihr war aber durchaus bewusst, dass sie das wirtschaftliche Risiko einer gutachterlichen Fehleinschätzung übernahm. Auch dies hat das Verwaltungsgericht - wie bereits aufgezeigt - ausführlich dargelegt. Bestätigt wird dies im Übrigen dadurch, dass die Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses - im Ergebnis allerdings ohne Erfolg - nachhaltig bemüht war, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, unter deren Verantwortung der Saarausbau erfolgte, zu einer Zusage ihrer Beteiligung an entstehenden Kosten zu bewegen beziehungsweise die Landesregierung zu veranlassen, entsprechend auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes einzuwirken. (Schreiben der Beklagten vom 9.7.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 349 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 26.7.1985, Bl. 403 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 29.7.1985 an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Bl. 411 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 22.8.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 418 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 11.10.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 589 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 18.11.1985, Bl. 770 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten vom 18.11.1985 an den Minister für Umwelt, Bl. 772 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 21.11.1985, Bl. 781 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 16.12.1985, Bl. 916 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest an den Minister für Umwelt vom 23.1.1986, Bl. 995 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 26.2.1986, Bl. 1139 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 7.3.1986, Bl. 1226 der Planfeststellungsunterlagen) Dass die Beklagte den Vertrag schließlich doch ohne entsprechende Zusage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterzeichnet hat, ist von ihr selbst zu verantworten.

Nach alledem stehen vertragliche Leistung und Gegenleistung durchaus in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Unerheblich ist, welche Erfolgsaussichten eine eventuelle Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss gehabt hätte. Die Beklagte hat sich damals aus Gründen der Zeitersparnis entschieden, es hinsichtlich dieser Frage nicht auf eine gerichtliche Klärung zu ihren Gunsten ankommen zu lassen. Insoweit ergibt sich aus den Planfeststellungsunterlagen eindeutig, dass sowohl die Beklagte als auch die Landesregierung die Verwirklichung des Hafenprojekts als außerordentlich dringlich erachteten und daher eine zeitliche Verzögerung durch eine gerichtliche Überprüfung unbedingt vermeiden wollten. (Schreiben des Ministers für Wirtschaft an den Minister für Umwelt vom 25.6.1985, Bl. 320 f. der Planfeststellungsunterlagen, und vom 17.7.1985, Bl. 366 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 9.9.1985, Bl. 487 der Planfeststellungsunterlagen, und vom 7.10.1985, Bl. 599 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk der Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 755 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Wirtschaft an die Beklagte vom 21.11.1985, Bl. 774 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 4.2.1986, Bl. 1023 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 3.3.1986, Bl. 1147 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Umweltschutz vom 21.4.1986, Bl. 1310 der Planfeststellungsunterlagen; Anordnung des Ministers für Umwelt an den Leiter des Landesamtes für Umweltschutz vom 6.5.1986, Bl. 1333 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben des Ministers für Umwelt an die Beklagte vom 7.5.1986, Bl. 1346 der Planfeststellungsunterlagen; Vermerk des Landesamtes für Umweltschutz vom 28.4.1986, Bl. 1387 der Planfeststellungsunterlagen; Schreiben der Beklagten an den Minister für Umwelt vom 5.6.1986, Bl. 1484 der Planfeststellungsunterlagen; behördeninternes Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 19.6.1986, Bl. 1505 der Planfeststellungsunterlagen) Mithin kann die Beklagte ihre Garantieerklärung nicht im Nachhinein unter Behauptung mangelnder Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage der Klägerin relativieren. Es kommt daher weder darauf an, was im Einzelnen die Klägerin im Rahmen einer solchen Anfechtung an Belangen hätte geltend machen können, noch spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, dass der Klägerin behördlicherseits aus nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Gründen kein förmliches Recht zur Grundwasserentnahme erteilt war.

2.2. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte, das Grundwasserdargebot sei durch den Saaranstau und den Bau des Hafens nicht verringert worden, weil die für die Grundwasserneubildung maßgeblichen Faktoren - dies seien die Regenmenge, die Durchlässigkeit des Gesteins und das Vorhandensein einer Sperre im Untergrund - nicht beeinflusst worden seien. Wenn also vor Durchführung der genannten Maßnahmen 66 l/sec. verfügbar gewesen seien, so sei dieses Dargebot auch heute noch vorhanden. Diese Argumentation greift nicht. Der Garantiefall ist eingetreten. Die aufgeworfenen Fragen sind sachverständig geklärt. Der beklagtenseits beantragten Einholung einer amtlichen Auskunft und/oder eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

2.2.1. Mit der Frage des Einflusses des Anstaus der Saar und der Anlegung des Hafens auf das Grundwasservorkommen in den Rodener Wiesen haben sich fallbezogen prognostisch 1985 und 1986 die Arbeitsgemeinschaft B/W und - nach Verwirklichung des Saarausbaus und der Anlegung des Hafens - in den Jahren 1999 und 2001 das Büro G befasst. Die Gutachter gehen in ihren sachverständigen Stellungnahmen einvernehmlich davon aus, dass der Anstau der Saar eine Verringerung des Grundwasservorkommens bewirken wird beziehungsweise bewirkt hat.

Die Arbeitsgemeinschaft B/W hat hierzu im Juni 1985 ausgeführt, der Saaranstau sei mit Blick auf die Wassergewinnung ein relevanter Einflussfaktor. Sie prognostizierte eine Änderung der Vorflutverhältnisse mit der Folge, dass zumindest aus Brunnen 5 eingesickertes Saarwasser gefördert würde. Eine Aufhöhung der Grundwasserstände sei zu erwarten und es würden sich daher deutlich größere Wassermengen als bisher in die Entwässerungsgräben hochdrücken und von diesen zum saarnahen Pumpwerk abgeführt werden. Dieses Wasser werde der Trinkwasserversorgung aus ihrem unmittelbaren Zustrombereich entzogen, was zu einer Ausdehnung des Zustrombereichs in Richtung Prims, Ellbach und Saar und damit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Entnahmemöglichkeiten für die bestehenden Brunnen führen werde. So werde beispielsweise ein Teil des durch Versickerungen aus dem Abwasserkanal der D qualitativ minderwertigen Grundwassers zu Brunnen 5 fließen anstatt wie bisher in die Saar. Eine Gesamtwasserentnahme von 70 l/sec., die bei natürlichem Saarwasserstand ohne Weiteres möglich sei, werde nach dem Anstau zur Folge haben, dass Brunnen 5 Wasser aus der Saar und Brunnen 6 Wasser aus der Prims ziehen wird. Die Verlegung dieser Brunnen in größere Entfernung zu genannten Vorflutern sei daher sowohl unter qualitativen sowie auch unter quantitativen Gesichtspunkten angezeigt. (AG  B/W, Erste Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 1 f., 11 f., 16; vgl. auch Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 2, 16 f., 28, 39) Die Anlegung des Hafens werde das Grundwasservorkommen jedenfalls unter der Prämisse der Verlegung von Brunnen 5 und 6 nicht weiter vermindern. (AG  B/W, Bericht Erste Untersuchungsphase, S. 14 f.) Ohne Saarausbau sei eine mögliche Gesamtentnahmemenge von 87 l/sec. verfügbar. (AG  B/W, Bericht Zusatzvarianten zur Ersten Untersuchungsphase vom Juli 1985, S. 3) Zusammenfassend heißt es, infolge des Saaranstaus ergebe sich unter der Prämisse, dass die bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten der Wassergewinnung durch Einrichtung zusätzlicher Brunnen (Ersatzbrunnen für die Brunnen 5 und 6) in den Rodener Wiesen genutzt würden, eine Reduzierung der maximal möglichen Förderleistung um ca. 17 l/sec.. (AG  B/W, Bericht Zusatzvarianten, S. 2 und 6)

Im Februar 1986 bekräftigte die AG B/W nach Abschluss der zweiten Untersuchungsphase, die der weiteren Ausdifferenzierung des Untersuchungsmodells auf der Grundlage erweiterter Daten diente, dass sich die bisherigen Ergebnisse weitgehend bestätigt hätten. Hinsichtlich des Wasserdargebots habe sich nach Durchführung eines Großpumpversuchs und Anpassung des Modellsystems eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. statt der bisher prognostizierten 70 l /sec. ergeben. (AG  B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase vom Februar 1986, S. 5, 15, 26) Diese Förderkapazität reiche aus, um den für das Versorgungsgebiet prognostizierten Wasserbedarf bis ins Jahr 2000 zu decken. Soweit für die Folgezeit ein höherer Bedarf erwartet werde, müssten zusätzliche Möglichkeiten der Wassergewinnung erschlossen werden. (AG  B/W, Bericht Zweite Untersuchungsphase, S. 4, 26)

Das G-Gutachten vom 22.10.1999 setzt sich eingehend mit der Begutachtung der Einflüsse von Saarausbau und Hafenbau durch die Arbeitsgemeinschaft B/W auseinander und überprüft diese Einflüsse anhand der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse. Es bestätigt, dass der Anstau der Saar dazu geführt hat, dass vom Fluss her Wasser in den Grundwasserkörper hineingedrückt wird, dies eine Verschiebung der Grenze des Anströmbereichs in Richtung Saar und Prims zur Folge hat und es daher zur Erhaltung der Förderkapazität sachgerecht war, die saarnahen Brunnen 5 und 6 ins Hinterland zu verlegen. Zutreffend sei ferner, dass sich infolge eines Anstaus die Grundwasserstände generell erheblich erhöhen und damit ein großer Teil des potentiell gewinnbaren Grundwassers über das Entwässerungssystem in den Rodener Wiesen verloren geht. Die Arbeitsgemeinschaft B/W habe diese Zusammenhänge erkannt und unter den damaligen Erkenntnismöglichkeiten zutreffend gewürdigt. Problematisch sei, dass eine Steigerung der mittleren Gesamtförderrate von 50 l/sec. auf 66 l/sec. für möglich gehalten und empfohlen worden sei. (G, Untersuchungsbericht vom 22.10.1999, S. 21, 24, 33, 36) Bei dieser Einschätzung sei nicht berücksichtigt worden, dass - wie man heute wisse - ein ansonsten funktionsfähiges Grundwassermodell unter der vorliegend relevanten Voraussetzung klüftigen Felsgesteins nicht aussagefähig sein müsse. Auch sei Mitte der 80er Jahre nicht vorhersehbar gewesen, dass Anfang der 90er Jahre eine erkennbare Klimaerwärmung mit mehreren aufeinanderfolgenden Trockenjahren einsetzen würde. Schließlich habe man in den ersten Jahren, in denen man natürliche Abläufe anhand von Grundwassermodellen nachzuvollziehen versuchte, deren prozentuale Fehleranfälligkeit unterschätzt. (G, a.a.O., S. 14, 20, 25 f., 26 f., 29, 30, 32, 36)

Im G-Gutachten vom 19.7.2001 wurde sodann unter Auswertung der seit 1985 - im Rahmen des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Beweissicherungsprogramms - gesammelten hydrologischen und hydrochemischen Daten ermittelt, wie sich die künftige Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerkes Ost darstellt. Dabei wurde anhand von Pegelmessungen zunächst untersucht, ob die Wasserentnahmen seitens der D und der F Einfluss auf das dem Wasserwerk Ost zur Verfügung stehende Wasserdargebot haben und erläutert, warum ein solcher Zusammenhang nicht nachweisbar sei. (G, Gutachten 2001, S. 10 f.) Aus Sicht des Senats bestätigt eine Mengenbetrachtung dieses Ergebnis: Zwar haben die F ihre Entnahme im Betrachtungszeitraum von 1978 bis 1999 ab 1993 auf 63.000 m³ pro Monat (24,3 l/sec.) im Jahr 1999 gesteigert, andererseits hat die D ihre Entnahme seit 1997 auf 80.000 m³ pro Monat (30,83 l/sec.) gesenkt, so dass beide Werke gemeinsam Ende der 90er Jahre mit 143.000 m³ pro Monat (55,17 l/sec.) nicht signifikant mehr Grundwasser als im langjährigen Jahresmittel von 1978 bis 1999, das bei 140.000 m³ pro Monat (54,01 l/sec.) lag, gefördert haben. Dieser Vergleich spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass das dem Wasserwerk zur Verfügung stehende Grundwasser durch die Werksentnahmen spürbar vermindert worden sein könnte. Der Rückgang der Förderung von 125.000 m³ pro Monat (48,22 l/sec.) zu Beginn des Betrachtungszeitraumes auf 88.000 m³ pro Monat Ende 1999 (33,95 l/sec.) (G, 2001, S. 7 f.) muss daher andere Ursachen haben.

Hinsichtlich des Einflusses des Saaranstaus auf die Verhältnisse in dem im Buntsandstein befindlichen Grundwasservorkommen wird in dem Gutachten von 2001 weiter dargelegt, dass der Saaranstau ausweislich der vorgenommenen Messungen zu grundlegenden Veränderungen der Strömungsbedingungen geführt habe. So seien die Potentialdifferenzen zwischen den vorfluternahen Pegeln V 07 und BK 14a und den weiter im Landesinneren gelegenen Messstellen V 22 und V 26 von ursprünglich 2,0 bis 2,2 m nach Abschluss der Baumaßnahmen auf Werte zwischen 1,0 und 1,2 zusammengeschrumpft. Faktisch bedeute dies eine Halbierung des Strömungsgradienten und somit eine Reduzierung des verfügbaren Wasserdargebotes um ca. 50 %. Das Wasserdargebot sei nämlich das Produkt aus der Breite des Einzugsgebiets (Rodener Wiesen), der Transmissivität (Durchlässigkeit) des Grundwasserleiters und dem Strömungsgradienten. Da es sich bei den beiden erstgenannten Faktoren um unveränderliche Randbedingungen handele, führe die durch den Saaranstau bewirkte künstliche Reduzierung des Strömungsgradienten zu einer entsprechenden Verminderung des Wasserdargebots. (G 2001, S. 18 f., 38, 44) Diese auf einer Auswertung der langjährigen Messungen basierenden Darlegungen sind in sich schlüssig und überzeugen uneingeschränkt. Die weitere Datenauswertung - so das Büro G - spreche dafür, dass ein Teil der - infolge der durch den Saarausbau nicht beeinflussten Niederschlagsmengen grundsätzlich gleich gebliebenen - Grundwassermenge aus dem Buntsandstein artesisch in den oberflächennahen quartären Grundwasserleiter aufsteige, von dort in das Entwässerungssystem der Rodener Wiesen gelange und damit letztendlich in die angrenzenden Vorfluter abfließe. (G 2001, S. 19 f., 25 f., 38, 44) Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass die Trennschicht zwischen Buntsandstein und Quartär - nicht wie in den 80er Jahren angenommen - durchgängig in der Fläche hydraulisch wirksam sei. Die Strömungsverhältnisse im Buntsandstein-Aquifer ließen deutlich erkennen, dass diesem südöstlich des neuen Hafenbeckens Grundwasser an Stellen entzogen wird, an denen es keine Wassergewinnungsbrunnen gibt. Mithin müsse es zwischen beiden Schichten eine oder mehrere durchlässige Stellen geben, was einen weiteren Verlust an Grundwasser im bewirtschafteten Buntsandstein-Aquifer zur Folge habe. (G 2001, S. 21 ff., 39, 44) Auch diese detailliert beschriebenen Zusammenhänge erklären nachvollziehbar die Verminderung des verfügbaren Trinkwasserdargebots. Schließlich sei durch die Erweiterung des Wassergewinnungsgebietes durch Neubau der Brunnen 7 und 8 eine Nitrat-Kontamination erfasst, was ein zusätzliches qualitatives Problem für die Trinkwassergewinnung bedeute, das ohne den Ausbau der Saar nicht aufgetreten wäre. (G 2001, S. 39 f., 44) Ausweislich der durchgeführten Berechnungen ergebe sich ein verfügbares mittleres Grundwasserdargebot von 35,3 l/sec. (vor dem Saaranstau noch ca. 85 l/sec.), was der durchschnittlichen Förderungsleistung der Jahre 1994 bis 1999 entspreche. Die Kapazitätsgrenze des Grundwassersystems sei 1993 erkennbar geworden, als von Juli bis November nach niederschlagsarmen Sommermonaten durchschnittlich 43,9 l/sec. gefördert und hierbei bedenklich niedrige Grundwasserpotentiale an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 bedingt worden seien. Durch die damals herrschenden Bedingungen sei die maximale Grundwasserentnahme, mit der das System für einige Monate, aber nicht dauerhaft beaufschlagt werden dürfe, eindeutig auf 44 l/sec. definiert. Der 1994 durchgeführte Pumpversuch sei daher nicht notwendig gewesen. Die 1985 noch für möglich gehaltene mittlere Grundwasserentnahme von 66 l/sec. sei nach heutigem Kenntnisstand eindeutig überhöht und führe unweigerlich zu einer Überbewirtschaftung des Grundwasserhaushaltes. (G 2001, S. 40, 44)

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass alle vorliegenden Gutachten überzeugend belegen, dass der Anstau der Saar das für die Trinkwassergewinnung verfügbare Wasserdargebot deutlich vermindert hat. Die gutachterlichen Einschätzungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Intensität des Einflusses des Saarausbaus. Hinsichtlich der von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagten Absenkung von ca. 87 l/sec. auf durchschnittlich 66 l/sec. ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Prognose handelt, hinsichtlich deren Prognosegrundlagen das Büro G in mehrfacher Hinsicht aufgrund zwischenzeitlicher neuer Erkenntnisse Zweifel an deren sachlicher Berechtigung aufgezeigt hat. Demgegenüber beruhen die Berechnungen des Büros G auf der Auswertung einer Vielzahl von Messungen, die seit 1985 kontinuierlich durchgeführt und deren Ergebnisse aufgezeichnet wurden. Damit lag deren Begutachtung abgesehen vom zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritt betreffend die Erstellung und Auswertung von Grundwassermodellen eine ungleich größere und weitaus differenziertere Datenbasis zugrunde. Vertritt man bei dieser Sachlage - wie vorliegend die Beklagte - die Auffassung, dass die seitens der Arbeitsgemeinschaft B/W erstellte Prognose das tatsächlich verfügbare Wasserdargebot zutreffend beziffert habe, während das Büro G das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot fälschlicherweise viel zu niedrig berechnet habe, so muss man argumentativ aufzeigen, wo die Fehlerquellen der G-Begutachtung liegen könnten. Denn wie ausgeführt gehen beide Büros einvernehmlich und überzeugend von einer Absenkung des Grundwasserdargebots aus; allein die Bezifferung des Verlustes variiert, wobei unbestreitbar ist, dass die Arbeitsgemeinschaft B/W 1985/1986 über vergleichsweise sehr wenig Datenmaterial verfügte und gehalten war, auf dessen Grundlage eine Prognose über die künftige Entwicklung anzustellen, während das Büro G seine Begutachtung rückblickend auf eine Vielzahl von Messungen und Grundwasserbeobachtungen, die über einen Zeitraum von eineinhalb Jahrzehnten nach dem Saarausbau angesammelt wurden, stützen kann.

2.2.2. Zweifel an der sachlichen Berechtigung des Ergebnisses der seitens des Büros G durchgeführten Untersuchungen, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Zunächst beanstandet die Beklagte, dass das Büro G keine eigenen Ermittlungen angestellt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass zu grundlegenden eigenen Ermittlungen keine Veranlassung bestand. So ging der Gutachterauftrag 1999 ausweislich der Vorbemerkungen des Gutachterbüros dahin, „den in zwei Aktenordnern dokumentierten Kenntnisstand über die hydrogeologischen Bedingungen im Umfeld des Wasserwerkes A-Stadt-Ost zu sichten, zusammenzufassen und zu kommentieren.“ Der Gutachterauftrag betreffend das 2001 erstellte Gutachten hat zum Gegenstand, die im Rahmen des Beweissicherungsprogramms seit 1985 „gesammelten Daten zu sichten, zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der zukünftigen Förderbarkeit von qualitativ hochwertigem Grundwasser im Bereich des Wasserwerks abzuleiten.“ Die hierzu erforderlichen hydrologischen und hydrochemischen Daten sind dem Gutachterbüro seitens des Landesamtes für Umweltschutz zur Auswertung überlassen worden. Unstreitig war auch die Beklagte in die Abstimmung der Gutachteraufträge eingebunden gewesen. Die Beklagte verkennt, dass angesichts des umfangreichen Datenmaterials keine Veranlassung zu eigenen Messungen bestand, zumal eigene Messungen zur Zeit der Gutachtenerstellung den damals seit rund 15 Jahren gesammelten Datenbestand in keinster Weise hätten ersetzen können. Zudem würden genau diese Daten des Landesamtes für Umweltschutz im Falle eines gerichtlich veranlassten Gutachtens - auch aus Sicht der Beklagten (vgl. deren Schriftsatz vom 16.8.2006, S. 7) - erneut zur Auswertung anstehen. Hierzu bestünde indes nur Veranlassung bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit der vorliegenden Begutachtungen. Derartige Zweifel sind allerdings weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

So trifft nicht zu, dass das Büro G die geologischen Verhältnisse in den Rodener Wiesen keiner Überprüfung unterzogen habe. Zu dieser Problematik finden sich im Gutachten 2001 unter der Überschrift „Hydrogeologische, geografische und klimatische Standortfaktoren“ sowie in verschiedenen Unterpunkten des folgenden Kapitels (G 2001, Kapitel 3, S. 5-10, und Kapitel 4.1.4 bis 4.1.10, S. 13-26) ebenso wie bereits im Gutachten 1999 (G, Gutachten 1999, S. 13 f.) ausführliche und im Einzelnen nachvollziehbare Darlegungen.

Soweit die Beklagte weiter behauptet, die G-Gutachten seien nicht lege artis erstellt, stützt sie diesen Einwand zunächst auf die pauschale Behauptung, das Grundwasserdargebot hänge allein von der Regenmenge, der Durchlässigkeit des Gesteins und dem Vorhandensein einer Sperre im Untergrund ab und verkennt damit, dass nicht das gesamte durch diese Faktoren geprägte Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung verfügbar sein muss. Insoweit hat das Büro G - wie ausgeführt und wie bereits von der Arbeitsgemeinschaft B/W vorhergesagt - ausdrücklich und überzeugend dargelegt, dass ein Teil des an sich vorhandenen Grundwasseraufkommens der Trinkwassergewinnung infolge der durch den Saaranstau einschneidend veränderten Strömungsverhältnisse innerhalb des Grundwassersystems verloren geht. Dass und warum dieser Verlust größer ist als 1985/1986 prognostiziert, wird in dem G-Gutachten im Einzelnen begründet. Warum diese Feststellungen unzutreffend sein sollten, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der im Sommer 1994 seitens der Beklagten in Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz und der Klägerin durchgeführte Pumpversuch Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnte. Damals wurde zur Zeit einer sommerlich bedingten erhöhten Grundwasserförderung seit Mitte Juni 1994 zwischen dem 13. und dem 18. Juli 1994 ein Belastungspumpversuch betreffend die Brunnen 3, 4, 7 und 8 durchgeführt. Die zur Gerichtsakte gereichte, vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Auswertung des Versuchs datiert vom 21.07.1994 und schildert den Ablauf sowie die festgestellten Messergebnisse betreffend die Grundwasserentnahmen und deren Einfluss auf die Pegelstände. Zusammenfassend heißt es, dass durch den Pumpversuch nachgewiesen sei, dass - bei Mitberücksichtigung der Förderkapazität des Brunnens 2 - die garantierte mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erreicht werde und es möglich sei, kurzzeitig auch deutlich höhere Wassermengen zu entnehmen. Wie ausgeführt wird im G-Gutachten 2001 die Auffassung vertreten, dieses Versuchs habe es nicht bedurft, da die Kapazitätsgrenzen des Grundwassersystems bereits aufgrund der im laufenden Förderbetrieb erfolgten Entnahmen im Sommer 1993 festgestanden hätten. Damals seien nach relativ niederschlagsarmen Sommermonaten in der Zeit zwischen Juli und November, also über einen Zeitraum von fünf Monaten, durchschnittlich 43,9 l/sec. an Grundwasser aus dem System entnommen worden, was zu bedenklich niedrigen Grundwasserpotentialen an den saarnahen Pegeln V 25 und V 41 geführt habe. Inwiefern die Erkenntnisse aus dieser langfristigen Überwachung der Grundwasserstände bei erhöhter Grundwasserförderung durch das Ergebnis eines sechstägigen Belastungspumpversuches, in dessen Verlauf an diesen Tagen an vier von fünf der vom Gutachten der Arbeitsgemeinschaft B/WPV erfassten Brunnen 55,2 l/sec. gefördert worden sind, in Frage gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der seitens der Beklagten vorgelegten Auswertung nicht dargelegt ist, dass ihr damaliger Geschäftsführer über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen verfügt.

Die Beklagte meint schließlich, wenn die Begutachtung des Büros G, wonach das Grundwasserdargebot nach dem Saarausbau auf eine Kapazität von 35 l/sec. beschränkt sei, richtig sei, dann belege dies keine zwischenzeitliche Verminderung des Dargebots, sondern heiße, dass auch 1985 keine größere Kapazität vorhanden gewesen sei. Dies ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass im G-Gutachten die vorgenommene Berechnung der Förderkapazität im Einzelnen und nachvollziehbar beschrieben ist, ist unstreitig, dass die Klägerin dem Gewinnungsgebiet Rodener Wiesen vor dem Saarausbau über Jahre hinweg eine mittlere Gesamtentnahmemenge von rund 48 l/sec. entnommen hat, was eindeutig belegt, dass die These der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage entbehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihre Kritik an dem G-Gutachten dahingehend konkretisiert, dass außer Betracht geblieben sei, dass ein in den Grundwasserstrom eingebrachtes Bohrloch das Gefälle des Grundwasserstroms künstlich erhöhe. Dies erschüttere den Grundgedanken, der dem gesamten Gutachten zugrunde liege. Auf Nachfrage hat sie angegeben, mit „Bohrloch“ die beiden neuen Trinkwasserbrunnen 7 und 8 zu meinen. Dieses Vorbringen vermag den Aussagewert der vorliegenden Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern.

Die Strömungsverhältnisse nach Niederbringung der beiden Bohrungen im Jahr 1987 sind durch die zahlreichen vorliegenden Messungen umfassend dokumentiert und seitens des Büros G eingehend erörtert worden. Auf der Grundlage dieser Daten hat das Büro G des verfügbare Wasserdargebot nachvollziehbar berechnet. Eine eventuelle Erhöhung des Gefälles des Grundwasserstromes im Bereich der beiden Trinkwasserbrunnen ist daher über die seit deren Niederbringung festgestellten Pegelstände in die vorgenommenen Berechnungen eingeflossen. Inwiefern diese Berechnungen dennoch falsch sein sollten, ist dem Einwand der Beklagten nicht zu entnehmen und wurde beklagtenseits auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisiert. Soweit die Beklagte vage angedeutet hat, das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz habe sie auf die Bedeutung dieses Aspektes hingewiesen, wäre zur Vorbereitung eines hierauf gestützten Beweisantrages unabdingbar gewesen, dass die Beklagte sich den nicht aus sich selbst heraus verständlichen Einwand näher erläutern lässt, um seine mögliche Relevanz dem Senat darlegen zu können. Da dies nicht geschehen ist - weder der Geschäftsführer noch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten waren in der Lage, irgendeine zusätzliche Erklärung zu dem Beweisantrag abzugeben -, vermag der Einwand die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern und daher die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweisaufnahme - sei es durch Einholung einer amtlichen Auskunft, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht aufzuzeigen.

Soweit die Beklagte sodann noch darauf hinweist, es komme eine Vielzahl anthropogener Einflüsse in Betracht, die die verfügbare Grundwassermenge vermindern könnten, so mag dies sein, ändert aber nichts daran, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt ist, dass jedenfalls der Saarausbau für sich genommen einen ganz erheblichen Einfluss hatte. Diesbezüglich ist im G-Gutachten 2001 ausführlich beschrieben, dass die durch den Saarausbau bedingte Halbierung des Strömungsgradienten bereits eine Halbierung des Dargebots zur Folge hatte.

Der abschließende Einwand, die Nichtnutzung des Brunnens 8 zur Trinkwassergewinnung aufgrund der dort festgestellten Nitratkontamination, die durch den Saarausbau und den Hafenbau nicht verursacht sein könne, sei ein Umstand, der von ihr nicht zu vertreten sei, betrifft nicht die Frage, ob die Beklagte aus der übernommenen Garantie dem Grunde nach haftet. Hinsichtlich dieses Brunnens hatte die Arbeitsgemeinschaft B/W nach Darstellung der Beklagten (Auswertung des Pumpversuches von 1994, a.a.O., S. 8) eine mittlere Förderung von 9 l/sec. in Ansatz gebracht, so dass die garantierte Menge selbst bei vollständiger Außerachtlassung dieses Brunnens nicht erreicht wäre. Mithin betrifft die Klärung der Frage, ob der der Klägerin eventuell entstandene Schaden insgesamt dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen wäre oder ob die Beklagte sich insoweit exkulpieren könnte, die Schadenshöhe und ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

3. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Für eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem am 15.5.1986 geschlossenen Garantievertrag galt zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist des § 62 Satz 2 SVwVfG in Verbindung mit §§ 195, 198 BGB a.F.. (Kopp/Ramsauer,  a.a.O., § 62 Rdnr. 23) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 zum 1.1.2002 haben dessen Neuregelungen auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge Geltung erlangt, da § 62 Satz 2 SVwVfG als dynamische Verweisung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner jeweils gültigen Fassung auf verwaltungsrechtliche Verträge anwendbar erklärt. (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rdnr. 9) Nach § 195 BGB n.F. beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre. Diese auch für vertragliche Schadensersatzansprüche maßgebliche Verjährung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 65. Aufl. 2006, § 195 Rdnr. 4) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, zu laufen, und endet nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Den Übergang vom alten zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 EGBGB. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sieht vor, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, dass die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet wird. Dies bedeutet, dass vertragliche Ansprüche der Klägerin zur Zeit der Klageerhebung, also am 27.12.2004, dem Tag des Eingangs der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch nicht verjährt waren. Seit Klageerhebung ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß den §§ 62 Satz 2 SVwVfG, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Einrede der Verjährung greift daher nicht durch.

Nach alledem bestehen weder in rechtlicher noch ein tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG mangels neuerer Erkenntnisse über die Höhe des behaupteten Schadens der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgend auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

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Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verha

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 30. Okt. 2007 - 1 R 24/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 384/03

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 384/03 Verkündet am:
24. Januar 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1

a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage
von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden
Schadenseintritts ab.

b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen,
die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung
zum Kunden bekannt geworden sind.

c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht
, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen
, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen
zu gefährden.

d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich
keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht
einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen
, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.

e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor,
wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche
Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit
hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor,
wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer
von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche
Zwecke nutzbar gemacht werden.

g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger
Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem
der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.

h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist
als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung
unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen
ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines
solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben
Anspruchsgegner.

j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder
einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens
dar.

k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines
Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen
Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu
1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG richtet.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili- gungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu
2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und
2) zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und der PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1) verklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe. Darin waren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die KirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenunternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH war zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese wiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kläger war im Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding, deren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementärin sowie Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien der Axel Springer AG.
3
20. Mai Am 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals noch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der AGB-Banken einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur Sicherheit verpfändete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1), die weder zur TaurusHolding noch zum Kläger persönlich vertragliche Beziehungen unterhält, ihre Anteile an der Axel Springer AG.
4
Dezember Im 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der Dr. Bank AG über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 erreichte der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie weiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar 2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von 11,48% an der zur Kirch-Gruppe gehörenden ProSiebenSat. 1 Media AG aus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem Axel Springer Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem Preis von 767 Millionen € an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf sich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern der Medienbranche.
5
Zusammenhang Im mit diesen Ereignissen berichteten Medien über die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Managermagazins vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift "Jahrelange Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast ausweglose Lage": "Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum ergattern." In der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansionspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1 weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Großkredite , die jetzt nötig wären." Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hieß es: "Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt frisches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück." Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit Kirch Geschäfte macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." Die- se wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubigerbanken und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, darunter dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtverschuldung von 5,73 Milliarden €, in der die Verbindlichkeiten aus der vom Springer Verlag ausgeübten Put-Option über 767 Millionen € noch nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers der TaurusHolding Dr. H. gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten Kirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert.
6
Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York während des Weltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt und als Textnachricht über Bloomberg Professional Services verbreitet wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Entwicklung der Beklagten zu 1) befasste, heißt es: Frage: "Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times , dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt das?" Beklagter zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht." Frage: "Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schulden , sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?" Beklagter zu 2): "Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist 1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und 2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer -Verlag. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme , wir bräuchten keine Sorgen zu haben." Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen." Beklagter zu 2): "Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren."
7
Am 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet. Am 11. April 2002 kündigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom 20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf 718.247.869 €. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten zu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet, dass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen € erwarb, nachdem es weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden, noch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen € und auf Zinsen verzichtete die Beklagte zu 1).
8
Der Kläger macht geltend, die Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem zitierten Interview hätten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der TaurusHolding und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermögensschäden hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews sei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Absicherungen durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden hätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeitraum verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia GmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wäre , und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der ProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert, der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte.
9
Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht (WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2) weiter. Die Beklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) sind teilweise begründet. Die Revision des Klägers führt zur Verurteilung des Beklagten zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) führt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche des Klägers sowie auf abgetretene Ansprüche der TaurusHolding stützt. Im Übrigen haben die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

I.


11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden. Die Möglichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den Zeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das Inter- view und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corporation eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden entstanden sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu dem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen.
13
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Beklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB zurechenbare Äußerung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tatsachen mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen handeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt geworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in der einschätzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es für relativ fraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der Schlussfolgerung des Beklagten zu 2), es könnten nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die eindeutige Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu verstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu erwarten , wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines Konzerns bereit sei. Dass dies vom Chef der größten deutschen Bank und Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so geäußert worden sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unterstrichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zusammenhang der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor ausdrücklich angesprochenen Geschäftsverbindung.
14
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine Äußerung wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hören können. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Umstrukturierung , zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von Äußerungen in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen durch den Chef der größten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich, dass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der Geschäftsverbindung.
15
Äußerung Die sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG könne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre Äußerungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken) eingeschränkt habe.
16
Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese müsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen , also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen.
17
Aus alledem ergäben sich Ansprüche des Klägers sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBeteiligungs GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung für die TaurusHolding KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch für den Kläger selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen, die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs bedinge. Die Interviewäußerung vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl einen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der Gesellschafter oder Aktionäre auslösen.
18
SchadensersatzansprüchedesKlä gers gegen den Beklagten zu 2) bestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Die Äußerung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es Meinungsäußerungen seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von einer Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behauptung , dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder seiner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu geben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschränkung auf "unveränderter Basis" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als wahr anzusehen. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Managermagazin und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hätten sich in die- ser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte seien auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Äußerung des Beklagten zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei.
19
Schadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der Äußerungen des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem eine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. Entsprechendes gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB.
20
Der Beklagte zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB persönlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden könne. Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht in einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der Konzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der Öffentlichkeit bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht selbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311 Abs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu
2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den Beklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht den Kläger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran ändere auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der Beklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im Wesentlichen bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
21
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, die eine Diskussion der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschränkten, seien vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von Einzelheiten eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten erläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang der Informationen der Bundesbank gegenüber der Beklagten zu 1) mit der Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen.
22
Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorgebrachten Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht nicht aus.

II.


23
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
24
A. Revision der Beklagten zu 1)
25
Die Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; die Beklagte zu 1) haftet aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu.
26
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht.
27
Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).
28
b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Möglichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der Aussagen der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der Wa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im Wesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schriftlichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die Beklagte zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht erhoben und ihre Sachanträge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (vgl. MünchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. § 396 Rdn. 2; Zöller/ Greger, ZPO 25. Aufl. § 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 396 Rdn. 1).
29
Zu c) Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung eines Schadens durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) getroffen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90, WM 1992, 334).
30
Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich verschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie durch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen mit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) aus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die Beklagte zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausalität der Interviewäußerung, etwa weil Banken danach zur Gewährung zusätzlicher Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren, nicht.
31
2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begründet.
32
Die a) Aktivlegitimation des Klägers steht entgegen der Ansicht von Bütter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBeteiligungs GmbH außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen.
33
b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der Zedentin aus den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
34
aa) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine schadensersatzpflichtige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) bejaht hat, vermögen die angefochtene Entscheidung allerdings nicht zu tragen.
35
(1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruchner , in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Rdn. 45; Musielak, in: Hadding /Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968, 695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361).
36
(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. seines Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der Feststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwischen der Geschäftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der Äußerung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man darüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, auf unveränderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei "im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und der Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert". Und auf Seite 32 Abs. 2 führt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den Beklagten aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen Mei- nung widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Beklagte zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft.
37
Ob bb) sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des Bankgeheimnisses mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung, dass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Kläger auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen wird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie eine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat.
38
(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256, 269; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795, 796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 241 Rdn. 97; Grundmann, in: Eben- roth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/ Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 798).
39
(2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat die Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB) des Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet unter anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der Beklagte zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interviewfragen des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen", getan.
40
Der erste Satz der Antwort, "das halte ich für relativ fraglich", enthält eine skeptische Einschätzung des Beklagten zu 2), was die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe angeht. Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) über die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der KirchGruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde durch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständi- ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des Beklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews bekannt war, musste dessen skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes "man" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine Einschätzung als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher beruhend erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Bekräftigung des bereits Gesagten, indem eine Stützung des Klägers und seiner Gruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch den Bankensektor ausgeschlossen wurde.
41
Diese Äußerungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die PrintBeteiligungs GmbH, aber auch durch den Kläger, die TaurusHolding oder andere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es bestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kreditinstitute oder sonstige Geldgeber nach den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) Kreditwünsche des Klägers oder von Gesellschaften sei- ner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die Beklagte zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach Einschätzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht bereit war. Die genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) stellen danach eine der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung der aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1) ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflichten , die die Beklagte zu 1) vertraglich übernommen hat.
42
(3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH dadurch entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft der Kirch-Gruppe infolge der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) nicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzuschließen , die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH zugute gekommen wären. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu der finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger in voller Höhe zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt.
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(4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der PrintBeteiligungs GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tatsächlich kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären, etwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen € für die Beteiligung an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; Bütter/ Tonner BKR 2005, 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungsklage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w. Nachw.).
44
c) Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. II. B. 2. c)).
45
3. Die Feststellungsklagen des Klägers aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegründet.
46
Dem a) Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding zu.
47
aa) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ande- ren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich für die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich und/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, deren Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausgegangen werden.
48
Die Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt in Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und im Frühsommer sowie im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der Kirch-Gruppe über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment Banking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie der Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe die Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe von einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu 1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder der TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte, kann danach keine Rede sein.
49
Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai 2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstruktive Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Transaktionen der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der Kirch-Gruppe übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außerdem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe werden sollen, der Kläger persönlich, die TaurusHolding, die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der KirchGruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Kreditwürdigkeit des Klägers und/oder der TaurusHolding nicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden. Erst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart.
50
bb) Ansprüche des Klägers aus einer positiven Verletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Vertrages scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst sowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die Beklagte zu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages.
51
cc) Der TaurusHolding und dem Kläger selbst stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
52
(1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben , dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380; 138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.).
53
Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbezogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers. Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen (OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788; Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 346; Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).
54
(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beachtung geschenkt hat, zuzustimmen.
55
(a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs GmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gefährden, besteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren Gesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht nicht gegenüber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar gegenüber dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungsbzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar berührt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in gleicher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begründen (Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier die TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Gesellschafter der TaurusHolding.
56
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernmäßige enge Verflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und dem Kläger sowie der Hinweis des Landgerichts auf § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften als ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 KWG gelten, sind zur Begründung der Leistungsnähe von vornherein nicht geeignet. § 18 KWG, der auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 KWG nicht dem Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).
57
Hinzu kommt - vom Berufungsgericht außer Acht gelassen - wesentlich , dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Darlehensvertrag wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beachtet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen. Es geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der Beklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Vertragspartnerin zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des Klägers und/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs GmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 806; s. auch Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353 f.).
58
(b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die Beklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbedürfnis der TaurusHolding und/oder des Klägers hätten Rechnung tragen wollen. Beide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonderen Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darlehensgewährung der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die PrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHolding ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren sowohl die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gegenüber der PrintBeteiligungs GmbH.
59
Auch die Übernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im 3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken des Kurswerts der verpfändeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 € je Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entgegen der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich der Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den Schutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde dadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kreditvertrages ; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede sein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als potentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu behandeln als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den Bürgschaftsfall durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit ist anerkannt, dass der Bürgschaftsgläubiger in einem solchen Fall lediglich seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt (BGH, Urteile vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. September 2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.), nicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darlehensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143).
60
b) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatzansprüche aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, für das die Beklagte zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste.

61
aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint.
62
§ 824 (1) BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.
63
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei Äußerungen , die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berich- tet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938).
64
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden; vielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).
65
(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem bedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen" zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen gesehen.
66
(a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "das halte ich für relativ fraglich", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er, der Beklagte zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe für relativ unwahrscheinlich halte. Es handelt sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs "halte" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung des Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wäre. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten deutschen Bank war, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger weiterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte.
67
(b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen", enthält formal gesehen eine Begründung der Einschätzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf die Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu hören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des Interviews musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Die damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer Kreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der Kirch-Gruppe ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen.
68
(c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor- angegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des Gesagten. Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedanklichen , nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls keine Tatsachenbehauptung.
69
(3) Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz können einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.
70
zweite Der Antwortsatz wäre dazu nur geeignet, wenn die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und Meinungsäußerungen des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden können. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Entscheidung , da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den widerspruchs - und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr.
71
(4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die Banken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unternehmens- gruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im Managermagazin und im Handelsblatt geäußert. Die Äußerung des Beklagten zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzlichen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
72
Gleiches gilt für die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberichten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaften der Kirch-Gruppe auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu gewähren. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Finanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden müssen. Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom 6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht berücksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu können. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate verlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten, ist entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang irrelevant , zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit einem Volumen von 767 Millionen € ausgeübt worden war, für deren Erfüllung der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten. Der Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz- sektors geäußert, "auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen". Nur darauf zielte auch die Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab.
73
Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht insgesamt die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entsprechende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824 BGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der Finanzsektor sei "auf unveränderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mittel nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des Klägers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Notwendigkeit einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der öffentlichen Diskussion und nach den eigenen Angaben des Klägers Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002 war. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung der Gruppe, über die nach Angaben des Klägers damals intensive und Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten zu 2) bei seiner Interviewäußerung nicht ausgeschlossen. Die Äußerung führte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
74
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte zu der Behauptung übergangen, die Äußerung des Beklagten zu 2) sei in den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwürdigkeit des Klägers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden worden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2) eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine Beweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirtschaftlichen Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers zu klären.
75
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1) aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15 Abs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese Anspruchsgrundlagen knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als § 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den - wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr.
76
cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b KWG kann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat Angaben über Millionenkredite, die die Deutsche Bundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet.
77
(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite gewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
78
(2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140).
79
Daran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bundesbankmitteilungen über Millionenkredite im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtverschuldung der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft noch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der Gesamtbetrag der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unternehmen ließen sich aus seinen Interviewäußerungen auch nicht mittelbar entnehmen oder erschließen. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben, ist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zusammenhang mit anderen Interviewäußerungen offensichtlich keinen Schluss auf die konkrete Gesamthöhe der der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen. Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich erklärt und daran auch später festgehalten.
80
(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/ Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 355 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 204 Rdn. 3; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140). Das ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die Deutsche Bundesbank über Millionenkredite eines Kreditnehmers bei einer anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken der Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigennützig verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht § 55a KWG Rdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein gewinnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 6).
81
Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die Gesamtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, geschweige denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines Ge- winns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsichtigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. und der Interviewäußerung des Beklagten zu 2) zu erkennen.
82
Ein dd) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F. ist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte zu 2) hat kein Geschäftsoder Betriebsgeheimnis des Klägers oder der TaurusHolding mitgeteilt.
83
Gemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Angestellter eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber des Geschäftsbetriebes (Großkommentar/Otto, § 17 UWG Rdn. 4, 6; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 Rdn. 2; Köhler/Piper, UWG 3. Aufl. § 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63, GRUR 1966, 152, 153; OLG München NJW-RR 1996, 1134).
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Das ist hier nicht der Kläger, die TaurusHolding oder eine der konzernangehörigen Gesellschaften, sondern ausschließlich die Beklagte zu 1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, führt entgegen der Ansicht von Tiedemann (ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1 UWG a.F. für den Kläger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter erlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer AG waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirtschaft , durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt.
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ee)EinSchadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht oder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt , die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen Anspruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm geförderten Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen , d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032, 3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis fehlt es hier.
86
Der (1) Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der TaurusHolding und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein Mitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran ändert auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
87
Auch (2) die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1) oder zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des Beklagten zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die TaurusHolding selbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des Klägers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwaltungsaufgaben der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangehörige Gesellschaften der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder die PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an denen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begründet, sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und einzelnen konzernangehörigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausge- nutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine bestimmte Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprüchen aus § 1 UWG a.F. geht.
88
ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt , dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht.
89
Ein (1) Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht begründet worden.
90
Ein (a) solcher Anspruch des Klägers aus eigenem Recht setzt voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
91
Gewerbebetriebeunterh ielten vielmehr lediglich die Gesellschaften der Kirch-Gruppe. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der TaurusHolding sowie als Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewerbebetriebs. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche Tätigkeit , sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben danach rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung genießt , zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bamberger /Roth, BGB § 823 Rdn. 105 Fn. 527) als "sehr zweifelhaft" bezeichnete Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928, 929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutbaren Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rechnung , dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonstiges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für einen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach § 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von einem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.
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(b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklagten zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
93
(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824 BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten (BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).
94
Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/ Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/ Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).
95
Die vom Kläger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die dritte Frage des Interviewpartners enthält, wie bereits dargelegt, im ersten Satz ("Das halte ich für relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren") Meinungsäußerungen und im zweiten Satz ("Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") nach den, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Behauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen.
96
(bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrigkeit eines Eingriffs.
97
(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.
98
Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
99
Dagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann (BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1 BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
100
Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehauptungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).
101
(bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der TaurusHolding ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
102
Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, dem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur Verfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im letzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um Äußerungen , die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie betrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und Zeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden war. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die Kirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen ein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und für die Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der Kirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews und insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat sich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem über ein konkretes Kreditverhältnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH geäußert.
103
Ob auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbundenen , zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermutung für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der Beklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unter- nehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre Aussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privatoder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
104
Die zur Klärung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Interessen und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis. Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zurückhaltung der Banken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Gruppe , zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der Kreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äußerungen des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen werden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unveränderter Basis zu weiteren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen erlangten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklagte zu 2), Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und Wirtschaftsführer mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der sie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier ungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in dem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) deswegen großer Aufmerksamkeit gewiss und geeignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die Aufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren. Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des Beklagten zu 2) im Verhältnis zur TaurusHolding kann damit unter Berücksichtigung der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen äußern zu dürfen, aber nicht begründet werden.
105
Die Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist, ebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur TaurusHolding. Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht gegeben. Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegenüber der konzernangehörigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interessenwahrung , Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die TaurusHolding Konzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, ändert nichts. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das der Kläger zur Haftungsbeschränkung genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der TaurusHolding standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte gegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienlandschaft bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte man dies anders sehen, würde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeutung in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen, ihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage öffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten gebun- den zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentlichen Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie gerade Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit stehender Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar.
106
(2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder der TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht.
107
Die (a) Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen , in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

108
(b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage , enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter dem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallgestaltung , bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)), verwiesen werden.
109
Soweit die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur freien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers oder der TaurusHolding zu verletzen.
110
(c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) aufgestellt hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager ZHR 158 (1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823 BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durchführt , den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresabschluss eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehenden Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervorhebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwachstellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.
111
Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend. Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage des Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirtschaftlichen Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine kurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im Licht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche und waren überdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten Öffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauunternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der VI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des Beklagten zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48) nicht beigemessen werden.
112
gg) Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutmaßungen beruhende Beurteilung des Klägers, dass die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.
113
B. Revision des Klägers
114
Auch die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Seine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; der Beklagte zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu.
115
1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu
2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht.
116
a) Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Vertragsverhältnis , und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH.
117
Auch b) ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Darlehensvertragsverhandlungen nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter der Niederlassung München der Beklagten zu 1) geführt worden. Ob und wie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentscheidung beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang.
118
Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3.
a) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren 2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung ergeben könnte, die Kreditwürdigkeit des Klägers, der TaurusHolding oder der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht einmal für die Beklagte zu 1) ausgegangen werden, geschweige denn für den Beklagten zu 2).
119
2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB).
120
a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F., § 19 Satz 1 UWG a.F., § 186 StGB, § 187 StGB, § 55a KWG oder § 55b KWG, aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den Beklagten zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) dargelegten Gründen nicht gegeben sind.
121
b) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter II. A. 3. b) ff) (1) und (2) auch für Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind.
122
c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs GmbH an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb , der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht (s. II. A. 2. c)).
123
Die aa) inkriminierten Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar. Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen unmittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der PrintBeteiligungs GmbH (vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350).
124
bb) Anders als im Verhältnis zur TaurusHolding sind die Äußerungen auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zivil -, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen kann sich der Beklagte zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Insoweit fällt neben der bereits erörterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und Interessenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen sind.
125
Aufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH bestanden für die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten. Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt, unter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das Verhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag für den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Beklagten zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der Beklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Beklagte zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenhöhe aussetzen konnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswidriges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu
1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zurückhaltung im Umgang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Umgekehrt durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten.
126
Dies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der PrintBeteiligungs GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz des Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht an anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmensträger, nicht aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer eigenen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leugnen , dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenübertrete (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 399). Ange- sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem widersprüchlich , ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den beiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als rechtmäßig.
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Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln uneingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten.
128
Nach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2) wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die Beklagte zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der PrintBeteiligungs GmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des Beklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine ureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) dafür zu sorgen, dass sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erleidet. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumindest fahrlässig über sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von vornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Frage gestellt worden.
129
Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu
1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber Ansprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders sehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch auf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermögenslose juristische Person verwiesen werden.

III.


130
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 -
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 384/03 Verkündet am:
24. Januar 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1

a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage
von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden
Schadenseintritts ab.

b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen,
die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung
zum Kunden bekannt geworden sind.

c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht
, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen
, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen
zu gefährden.

d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich
keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht
einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen
, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.

e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor,
wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche
Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit
hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor,
wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer
von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche
Zwecke nutzbar gemacht werden.

g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger
Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem
der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.

h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist
als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung
unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen
ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines
solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben
Anspruchsgegner.

j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder
einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens
dar.

k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines
Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen
Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu
1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG richtet.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili- gungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu
2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und
2) zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und der PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1) verklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 ausgestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe. Darin waren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die KirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenunternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH war zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese wiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kläger war im Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding, deren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementärin sowie Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien der Axel Springer AG.
3
20. Mai Am 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals noch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der AGB-Banken einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur Sicherheit verpfändete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1), die weder zur TaurusHolding noch zum Kläger persönlich vertragliche Beziehungen unterhält, ihre Anteile an der Axel Springer AG.
4
Dezember Im 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der Dr. Bank AG über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 erreichte der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie weiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar 2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von 11,48% an der zur Kirch-Gruppe gehörenden ProSiebenSat. 1 Media AG aus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem Axel Springer Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem Preis von 767 Millionen € an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf sich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern der Medienbranche.
5
Zusammenhang Im mit diesen Ereignissen berichteten Medien über die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Managermagazins vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift "Jahrelange Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast ausweglose Lage": "Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum ergattern." In der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansionspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1 weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Großkredite , die jetzt nötig wären." Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hieß es: "Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt frisches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück." Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit Kirch Geschäfte macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." Die- se wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubigerbanken und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, darunter dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtverschuldung von 5,73 Milliarden €, in der die Verbindlichkeiten aus der vom Springer Verlag ausgeübten Put-Option über 767 Millionen € noch nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers der TaurusHolding Dr. H. gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten Kirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert.
6
Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York während des Weltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt und als Textnachricht über Bloomberg Professional Services verbreitet wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Entwicklung der Beklagten zu 1) befasste, heißt es: Frage: "Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times , dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt das?" Beklagter zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht." Frage: "Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schulden , sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?" Beklagter zu 2): "Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist 1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und 2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer -Verlag. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme , wir bräuchten keine Sorgen zu haben." Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen." Beklagter zu 2): "Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren."
7
Am 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet. Am 11. April 2002 kündigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom 20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf 718.247.869 €. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten zu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet, dass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen € erwarb, nachdem es weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden, noch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen € und auf Zinsen verzichtete die Beklagte zu 1).
8
Der Kläger macht geltend, die Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem zitierten Interview hätten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der TaurusHolding und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermögensschäden hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews sei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Absicherungen durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden hätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeitraum verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia GmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wäre , und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der ProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert, der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte.
9
Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht (WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2) weiter. Die Beklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) sind teilweise begründet. Die Revision des Klägers führt zur Verurteilung des Beklagten zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) führt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche des Klägers sowie auf abgetretene Ansprüche der TaurusHolding stützt. Im Übrigen haben die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

I.


11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden. Die Möglichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den Zeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das Inter- view und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corporation eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden entstanden sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu dem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen.
13
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Beklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB zurechenbare Äußerung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tatsachen mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen handeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt geworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in der einschätzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es für relativ fraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der Schlussfolgerung des Beklagten zu 2), es könnten nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die eindeutige Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu verstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu erwarten , wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines Konzerns bereit sei. Dass dies vom Chef der größten deutschen Bank und Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so geäußert worden sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unterstrichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zusammenhang der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor ausdrücklich angesprochenen Geschäftsverbindung.
14
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine Äußerung wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hören können. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Umstrukturierung , zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von Äußerungen in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen durch den Chef der größten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich, dass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der Geschäftsverbindung.
15
Äußerung Die sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG könne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre Äußerungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken) eingeschränkt habe.
16
Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese müsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen , also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen.
17
Aus alledem ergäben sich Ansprüche des Klägers sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBeteiligungs GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung für die TaurusHolding KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch für den Kläger selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen, die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs bedinge. Die Interviewäußerung vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl einen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der Gesellschafter oder Aktionäre auslösen.
18
SchadensersatzansprüchedesKlä gers gegen den Beklagten zu 2) bestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Die Äußerung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es Meinungsäußerungen seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von einer Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behauptung , dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder seiner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu geben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschränkung auf "unveränderter Basis" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als wahr anzusehen. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Managermagazin und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hätten sich in die- ser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte seien auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Äußerung des Beklagten zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei.
19
Schadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der Äußerungen des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem eine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. Entsprechendes gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB.
20
Der Beklagte zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB persönlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden könne. Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht in einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der Konzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der Öffentlichkeit bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht selbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311 Abs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu
2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den Beklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht den Kläger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran ändere auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der Beklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im Wesentlichen bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
21
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, die eine Diskussion der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschränkten, seien vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von Einzelheiten eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten erläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang der Informationen der Bundesbank gegenüber der Beklagten zu 1) mit der Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen.
22
Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorgebrachten Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht nicht aus.

II.


23
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
24
A. Revision der Beklagten zu 1)
25
Die Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; die Beklagte zu 1) haftet aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu.
26
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht.
27
Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).
28
b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Möglichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der Aussagen der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der Wa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im Wesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schriftlichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die Beklagte zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht erhoben und ihre Sachanträge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (vgl. MünchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. § 396 Rdn. 2; Zöller/ Greger, ZPO 25. Aufl. § 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 396 Rdn. 1).
29
Zu c) Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung eines Schadens durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) getroffen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90, WM 1992, 334).
30
Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich verschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie durch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen mit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter Vermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) aus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die Beklagte zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausalität der Interviewäußerung, etwa weil Banken danach zur Gewährung zusätzlicher Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren, nicht.
31
2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begründet.
32
Die a) Aktivlegitimation des Klägers steht entgegen der Ansicht von Bütter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBeteiligungs GmbH außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen.
33
b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der Zedentin aus den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
34
aa) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine schadensersatzpflichtige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) bejaht hat, vermögen die angefochtene Entscheidung allerdings nicht zu tragen.
35
(1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruchner , in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Rdn. 45; Musielak, in: Hadding /Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968, 695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361).
36
(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. seines Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der Feststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwischen der Geschäftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der Äußerung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man darüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, auf unveränderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei "im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und der Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert". Und auf Seite 32 Abs. 2 führt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den Beklagten aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen Mei- nung widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Beklagte zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft.
37
Ob bb) sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des Bankgeheimnisses mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung, dass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Kläger auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen wird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie eine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat.
38
(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256, 269; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795, 796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 241 Rdn. 97; Grundmann, in: Eben- roth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/ Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 798).
39
(2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat die Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB) des Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet unter anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der Beklagte zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interviewfragen des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen", getan.
40
Der erste Satz der Antwort, "das halte ich für relativ fraglich", enthält eine skeptische Einschätzung des Beklagten zu 2), was die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe angeht. Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) über die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der KirchGruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde durch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständi- ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des Beklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews bekannt war, musste dessen skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes "man" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine Einschätzung als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher beruhend erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Bekräftigung des bereits Gesagten, indem eine Stützung des Klägers und seiner Gruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch den Bankensektor ausgeschlossen wurde.
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Diese Äußerungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die PrintBeteiligungs GmbH, aber auch durch den Kläger, die TaurusHolding oder andere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es bestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kreditinstitute oder sonstige Geldgeber nach den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) Kreditwünsche des Klägers oder von Gesellschaften sei- ner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die Beklagte zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach Einschätzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht bereit war. Die genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) stellen danach eine der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung der aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1) ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflichten , die die Beklagte zu 1) vertraglich übernommen hat.
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(3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH dadurch entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft der Kirch-Gruppe infolge der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) nicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzuschließen , die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH zugute gekommen wären. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu der finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger in voller Höhe zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt.
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(4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der PrintBeteiligungs GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tatsächlich kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären, etwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen € für die Beteiligung an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; Bütter/ Tonner BKR 2005, 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungsklage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w. Nachw.).
44
c) Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s. II. B. 2. c)).
45
3. Die Feststellungsklagen des Klägers aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegründet.
46
Dem a) Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding zu.
47
aa) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ande- ren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich für die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich und/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, deren Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausgegangen werden.
48
Die Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt in Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und im Frühsommer sowie im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der Kirch-Gruppe über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment Banking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie der Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe die Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe von einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu 1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder der TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte, kann danach keine Rede sein.
49
Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai 2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstruktive Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Transaktionen der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der Kirch-Gruppe übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außerdem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe werden sollen, der Kläger persönlich, die TaurusHolding, die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der KirchGruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Kreditwürdigkeit des Klägers und/oder der TaurusHolding nicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden. Erst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart.
50
bb) Ansprüche des Klägers aus einer positiven Verletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Vertrages scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst sowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die Beklagte zu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages.
51
cc) Der TaurusHolding und dem Kläger selbst stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
52
(1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben , dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380; 138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.).
53
Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbezogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers. Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen (OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788; Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 346; Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).
54
(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beachtung geschenkt hat, zuzustimmen.
55
(a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs GmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gefährden, besteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren Gesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht nicht gegenüber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar gegenüber dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungsbzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar berührt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in gleicher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begründen (Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier die TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Gesellschafter der TaurusHolding.
56
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernmäßige enge Verflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und dem Kläger sowie der Hinweis des Landgerichts auf § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften als ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 KWG gelten, sind zur Begründung der Leistungsnähe von vornherein nicht geeignet. § 18 KWG, der auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 KWG nicht dem Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).
57
Hinzu kommt - vom Berufungsgericht außer Acht gelassen - wesentlich , dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Darlehensvertrag wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beachtet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen. Es geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der Beklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Vertragspartnerin zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des Klägers und/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs GmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 806; s. auch Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353 f.).
58
(b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die Beklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbedürfnis der TaurusHolding und/oder des Klägers hätten Rechnung tragen wollen. Beide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonderen Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darlehensgewährung der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die PrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHolding ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren sowohl die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gegenüber der PrintBeteiligungs GmbH.
59
Auch die Übernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im 3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken des Kurswerts der verpfändeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 € je Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entgegen der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich der Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den Schutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde dadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kreditvertrages ; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede sein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als potentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu behandeln als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den Bürgschaftsfall durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit ist anerkannt, dass der Bürgschaftsgläubiger in einem solchen Fall lediglich seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt (BGH, Urteile vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. September 2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.), nicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darlehensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl. MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143).
60
b) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatzansprüche aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, für das die Beklagte zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste.

61
aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint.
62
§ 824 (1) BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.
63
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei Äußerungen , die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berich- tet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938).
64
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden; vielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).
65
(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem bedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen" zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen gesehen.
66
(a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "das halte ich für relativ fraglich", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er, der Beklagte zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe für relativ unwahrscheinlich halte. Es handelt sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs "halte" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung des Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wäre. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten deutschen Bank war, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger weiterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte.
67
(b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen", enthält formal gesehen eine Begründung der Einschätzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf die Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu hören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des Interviews musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Die damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer Kreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der Kirch-Gruppe ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen.
68
(c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor- angegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des Gesagten. Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedanklichen , nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls keine Tatsachenbehauptung.
69
(3) Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz können einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.
70
zweite Der Antwortsatz wäre dazu nur geeignet, wenn die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und Meinungsäußerungen des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden können. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Entscheidung , da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den widerspruchs - und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr.
71
(4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die Banken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unternehmens- gruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im Managermagazin und im Handelsblatt geäußert. Die Äußerung des Beklagten zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzlichen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
72
Gleiches gilt für die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberichten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaften der Kirch-Gruppe auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu gewähren. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Finanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden müssen. Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom 6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht berücksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu können. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate verlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten, ist entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang irrelevant , zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit einem Volumen von 767 Millionen € ausgeübt worden war, für deren Erfüllung der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten. Der Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz- sektors geäußert, "auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen". Nur darauf zielte auch die Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab.
73
Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht insgesamt die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entsprechende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824 BGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der Finanzsektor sei "auf unveränderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mittel nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des Klägers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Notwendigkeit einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der öffentlichen Diskussion und nach den eigenen Angaben des Klägers Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002 war. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung der Gruppe, über die nach Angaben des Klägers damals intensive und Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten zu 2) bei seiner Interviewäußerung nicht ausgeschlossen. Die Äußerung führte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
74
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte zu der Behauptung übergangen, die Äußerung des Beklagten zu 2) sei in den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwürdigkeit des Klägers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden worden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2) eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine Beweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirtschaftlichen Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers zu klären.
75
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1) aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15 Abs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese Anspruchsgrundlagen knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als § 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den - wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr.
76
cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b KWG kann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat Angaben über Millionenkredite, die die Deutsche Bundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet.
77
(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite gewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.
78
(2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140).
79
Daran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bundesbankmitteilungen über Millionenkredite im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtverschuldung der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft noch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der Gesamtbetrag der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unternehmen ließen sich aus seinen Interviewäußerungen auch nicht mittelbar entnehmen oder erschließen. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben, ist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zusammenhang mit anderen Interviewäußerungen offensichtlich keinen Schluss auf die konkrete Gesamthöhe der der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen. Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich erklärt und daran auch später festgehalten.
80
(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/ Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 355 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 204 Rdn. 3; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140). Das ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die Deutsche Bundesbank über Millionenkredite eines Kreditnehmers bei einer anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken der Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigennützig verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht § 55a KWG Rdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein gewinnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 6).
81
Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die Gesamtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, geschweige denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines Ge- winns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsichtigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG a.F. und der Interviewäußerung des Beklagten zu 2) zu erkennen.
82
Ein dd) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F. ist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte zu 2) hat kein Geschäftsoder Betriebsgeheimnis des Klägers oder der TaurusHolding mitgeteilt.
83
Gemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Angestellter eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber des Geschäftsbetriebes (Großkommentar/Otto, § 17 UWG Rdn. 4, 6; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 Rdn. 2; Köhler/Piper, UWG 3. Aufl. § 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63, GRUR 1966, 152, 153; OLG München NJW-RR 1996, 1134).
84
Das ist hier nicht der Kläger, die TaurusHolding oder eine der konzernangehörigen Gesellschaften, sondern ausschließlich die Beklagte zu 1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, führt entgegen der Ansicht von Tiedemann (ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1 UWG a.F. für den Kläger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter erlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer AG waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirtschaft , durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt.
85
ee)EinSchadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht oder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt , die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen Anspruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm geförderten Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen , d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 - Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032, 3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis fehlt es hier.
86
Der (1) Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der TaurusHolding und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein Mitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran ändert auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Auch (2) die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1) oder zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des Beklagten zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die TaurusHolding selbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des Klägers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwaltungsaufgaben der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangehörige Gesellschaften der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder die PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an denen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begründet, sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und einzelnen konzernangehörigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausge- nutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine bestimmte Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprüchen aus § 1 UWG a.F. geht.
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ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt , dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht.
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Ein (1) Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht begründet worden.
90
Ein (a) solcher Anspruch des Klägers aus eigenem Recht setzt voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
91
Gewerbebetriebeunterh ielten vielmehr lediglich die Gesellschaften der Kirch-Gruppe. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der TaurusHolding sowie als Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewerbebetriebs. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche Tätigkeit , sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben danach rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung genießt , zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bamberger /Roth, BGB § 823 Rdn. 105 Fn. 527) als "sehr zweifelhaft" bezeichnete Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928, 929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutbaren Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rechnung , dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonstiges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für einen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach § 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von einem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.
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(b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklagten zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
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(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824 BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten (BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).
94
Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/ Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/ Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).
95
Die vom Kläger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die dritte Frage des Interviewpartners enthält, wie bereits dargelegt, im ersten Satz ("Das halte ich für relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren") Meinungsäußerungen und im zweiten Satz ("Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") nach den, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Behauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen.
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(bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrigkeit eines Eingriffs.
97
(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.
98
Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
99
Dagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann (BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1 BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
100
Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehauptungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).
101
(bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der TaurusHolding ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.
102
Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, dem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur Verfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im letzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um Äußerungen , die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie betrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und Zeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden war. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die Kirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen ein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und für die Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der Kirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews und insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat sich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem über ein konkretes Kreditverhältnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH geäußert.
103
Ob auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbundenen , zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermutung für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der Beklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unter- nehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre Aussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privatoder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
104
Die zur Klärung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Interessen und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis. Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zurückhaltung der Banken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Gruppe , zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der Kreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äußerungen des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen werden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unveränderter Basis zu weiteren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen erlangten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklagte zu 2), Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und Wirtschaftsführer mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der sie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier ungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in dem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) deswegen großer Aufmerksamkeit gewiss und geeignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die Aufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren. Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des Beklagten zu 2) im Verhältnis zur TaurusHolding kann damit unter Berücksichtigung der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen äußern zu dürfen, aber nicht begründet werden.
105
Die Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist, ebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur TaurusHolding. Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht gegeben. Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegenüber der konzernangehörigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interessenwahrung , Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die TaurusHolding Konzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, ändert nichts. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das der Kläger zur Haftungsbeschränkung genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der TaurusHolding standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte gegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienlandschaft bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte man dies anders sehen, würde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeutung in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen, ihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage öffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten gebun- den zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentlichen Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie gerade Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit stehender Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar.
106
(2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder der TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht.
107
Die (a) Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen , in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

108
(b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Interviewfrage , enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter dem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallgestaltung , bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)), verwiesen werden.
109
Soweit die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur freien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers oder der TaurusHolding zu verletzen.
110
(c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) aufgestellt hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil massive Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager ZHR 158 (1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823 BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durchführt , den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresabschluss eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehenden Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervorhebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwachstellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.
111
Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundlegend. Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage des Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirtschaftlichen Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine kurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im Licht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche und waren überdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten Öffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauunternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der VI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des Beklagten zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48) nicht beigemessen werden.
112
gg) Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutmaßungen beruhende Beurteilung des Klägers, dass die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.
113
B. Revision des Klägers
114
Auch die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Seine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; der Beklagte zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu.
115
1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu
2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht.
116
a) Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Vertragsverhältnis , und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH.
117
Auch b) ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Darlehensvertragsverhandlungen nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter der Niederlassung München der Beklagten zu 1) geführt worden. Ob und wie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentscheidung beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang.
118
Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3.
a) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren 2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung ergeben könnte, die Kreditwürdigkeit des Klägers, der TaurusHolding oder der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht des Klägers nicht einmal für die Beklagte zu 1) ausgegangen werden, geschweige denn für den Beklagten zu 2).
119
2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB).
120
a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F., § 19 Satz 1 UWG a.F., § 186 StGB, § 187 StGB, § 55a KWG oder § 55b KWG, aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den Beklagten zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) dargelegten Gründen nicht gegeben sind.
121
b) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter II. A. 3. b) ff) (1) und (2) auch für Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der TaurusHolding scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind.
122
c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs GmbH an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb , der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht (s. II. A. 2. c)).
123
Die aa) inkriminierten Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar. Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen unmittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der PrintBeteiligungs GmbH (vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350).
124
bb) Anders als im Verhältnis zur TaurusHolding sind die Äußerungen auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zivil -, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen kann sich der Beklagte zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Insoweit fällt neben der bereits erörterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb) (bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und Interessenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen sind.
125
Aufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH bestanden für die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten. Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt, unter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das Verhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag für den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Beklagten zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der Beklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die Beklagte zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenhöhe aussetzen konnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswidriges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu
1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zurückhaltung im Umgang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Umgekehrt durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten.
126
Dies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der PrintBeteiligungs GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz des Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht an anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmensträger, nicht aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer eigenen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leugnen , dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenübertrete (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 399). Ange- sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem widersprüchlich , ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den beiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als rechtmäßig.
127
Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln uneingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten.
128
Nach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2) wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die Beklagte zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der PrintBeteiligungs GmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des Beklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine ureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) dafür zu sorgen, dass sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erleidet. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumindest fahrlässig über sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von vornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Frage gestellt worden.
129
Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu
1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber Ansprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders sehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch auf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermögenslose juristische Person verwiesen werden.

III.


130
Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 -
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.