Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Mai 2013 - 1 B 314/13; (1 B 49/13)

published on 29/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Mai 2013 - 1 B 314/13; (1 B 49/13)
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Steueramtsrat (BesGr. A 12), hat seit Jahren einen Dienstposten inne, der im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13 bewertet ist.

Der Antragsgegner beabsichtigte ursprünglich, drei Steueramtsräte zum 1.4.2012 zu Steueroberamtsräten (BesGr. A 13) zu befördern. Auswahlkriterien waren die Einhaltung der Mindestbeförderungsfrist, eine hinreichend lange Bewährung auf einem zumindest nach A 12- A 13 bewerteten Dienstposten, die Gesamturteile der beiden letzten Regelbeurteilungen und das Einweisungsdatum in die Besoldungsgruppe A 12. Dabei kam der Antragsteller wegen seines schlechteren Rangdienstalters nicht zum Zuge.

Dessen Begehren, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die zur Beförderung vorgesehenen drei Steueramtsräte auf der Grundlage der Auswahlentscheidung vom 8.3.2012 zu Steueroberamtsräten zu ernennen, blieb zunächst in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2012 - 2 L 294/12 - und Beschluss des Senats vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 -). Auf Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hin stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - fest, dass die beiden genannten Beschlüsse den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen, hob den Beschluss des Senats vom 7.9.2012 auf und verwies die Sache an den Senat zurück.

Mit Beschluss vom 30.4.2013 - 1 B 49/13 - untersagte der Senat dem Antragsgegner vorläufig, die drei zur Beförderung vorgesehenen Steueramtsräte auf der Grundlage der Auswahlentscheidung vom 8.3.2012 zu Steueroberamtsräten zu befördern. In das diesbezügliche Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller am 30.4.2013 zusätzlich den Antrag eingebracht,

den Antragsgegner im Falle einer Wiederholung des Auswahlverfahrens zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers als „reinen“ A 13-Dienstposten zu werten, soweit in zukünftigen Auswahlverfahren der Wertigkeit des Dienstpostens eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen sollte.

Die Entscheidung über diesen Antrag hat der Senat in seinem Beschluss vom 30.4.2013 abgetrennt.

II.

Zu entscheiden ist allein noch über das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, den vom Antragsteller innegehabten Dienstposten in künftigen Beförderungsauswahlverfahren nach A 13 g.D. zu bewerten. Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg. Insoweit erweist sich die Beschwerde bereits als unzulässig (dazu nachfolgend 1.); auf jeden Fall ist sie aber unbegründet (dazu nachfolgend 2.).

1. Bezüglich des am 30.4.2013 zusätzlich in das seit dem 5.7.2012 anhängigen Beschwerdeverfahren eingebrachten Anordnungsantrags auf vorläufige Neubewertung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens ist die Beschwerde unzulässig.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen (so § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die vorgenannten Bestimmungen stellen nicht nur Anforderungen an die Begründung der Beschwerde, soweit mit dieser der erstinstanzlich erfolglos gebliebene Antrag - hier das angestrebte vorläufige Beförderungsverbot - weiterverfolgt wird, sondern begründen - über § 91 VwGO hinausgehend - auch Anforderungen an die Zulässigkeit von Antragsänderungen, insbesondere Antragserweiterungen. Nach dem in § 146 Abs. 4 Sätze 4 und 6 VwGO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll das Beschwerdeverfahren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichst zügig und beschränkt auf die gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten Gründe durchgeführt werden. Der Streitstoff soll grundsätzlich mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist feststehen. Dieser Zielsetzung laufen Antragserweiterungen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zuwider. Vielmehr sind entsprechende Beschwerdeführer darauf zu verweisen, zusätzliche Anträge zunächst beim Verwaltungsgericht anzubringen

so bereits Beschluss des Senats vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 -, juris; zustimmend - teils ausnahmslos, teils zumindest für den Regelfall - VGH Mannheim, Beschlüsse vom 18.1.2006 - 11 S 1455/05 - sowie vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -; VGH München, Beschluss vom 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 -; OVG Münster, Beschluss vom 27.7.2009 - 8 B 933/09 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2011 - 11 ME 59/11 -, und VGH Kassel, Beschluss vom 12.7.2011 - 1 B 1046/11 -, sämtlich juris; ferner Guggelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rdnrn. 93 und 94; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rdnr. 33; Dombert und Külpmann in Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdnrn. 402 bzw. 1136.

Ob davon Ausnahmen zu machen sind, wenn mit der nachträglichen Antragserweiterung einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen wird und/oder dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, kann dahinstehen. Die Sachlage hat sich fallbezogen seit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht geändert, und es ist weder erkennbar noch aufgezeigt, dass Art. 19 Abs. 4 GG gebieten könnte, dass der Senat - und nicht das Verwaltungsgericht - über den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zusätzlich gestellten Antrag in der Sache entscheidet. Richtig ist dann zwar der Hinweis des Antragstellers, sowohl erstinstanzlich als auch in der Beschwerdebegründung vom 23.7.2012 sei die Frage nach der richtigen Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers vertieft erörtert worden. An keiner Stelle wurde jedoch daraus abgeleitet, der Antragsteller habe einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Höherbewertung seines Dienstpostens. Vielmehr dienten die einschlägigen Darlegungen ausschließlich zur Begründung der Meinung des Antragstellers, die vom Antragsgegner damals beabsichtigte vorrangige Beförderung dreier anderer Steueramtsräte sei dem Antragsteller gegenüber rechtswidrig. Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, fallbezogen die Einbeziehung eines zusätzlichen Anordnungsantrags in das Beschwerdeverfahren als zulässig zu erachten. Vielmehr ist der verbliebene Teil der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Auf jeden Fall ist aber die Beschwerde insoweit unbegründet.

a) Der Antrag, den Antragsgegner mit Blick auf ein künftiges Beförderungsauswahlverfahren im Wege einstweiliger Anordnung zur Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers mit A 13 g.D. zu verpflichten, ist bereits unzulässig.

Das folgt allerdings nicht daraus, dass derzeit kein einschlägiges Beförderungsauswahlverfahren anhängig wäre. Zwar ist der Vollzug der Beförderungsauswahlentscheidung vom 8.3.2012 nach dem Beschluss des Senats vom 30.4.2013 - 1 B 49/13 - jedenfalls vorerst gescheitert, und alles deutet darauf hin, dass der Antragsgegner das einschlägige Verwaltungsverfahren nicht mehr aufgreifen will. Indes ist dieses Verwaltungsverfahren zumindest formell noch nicht abgeschlossen, denn hierzu bedürfte es des ausdrücklichen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, was wiederum nicht nur ebenso wie der hierfür maßgebliche Grund in den Akten dokumentiert, sondern auch den hiervon Betroffenen - dazu zählt der Antragsteller - mitgeteilt werden müsste

dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, juris Leitsatz 2 und Rdnrn. 18 ff. m.w.N..

Zumindest an der entsprechenden Information des Antragstellers fehlt es aber offenbar.

Indes steht - gerade in der vom Antragsgegner für sich reklamierten Überlegungsfrist betreffend sein weiteres Vorgehen - § 44 a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des neuen Antrags entgegen. Nach dieser Bestimmung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, sofern die behördlichen Verwaltungshandlungen nicht vollstreckt werden können. Dies hat den Sinn, aus Gründen der Verfahrensökonomie durch Unterbinden selbständiger gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen den Rechtsschutz auf die Kontrolle der abschließenden Sachentscheidung zu konzentrieren und nur in diesem Zusammenhang - soweit erforderlich - einer Inzidentkontrolle vorausgegangener Verfahrenshandlungen und/oder Zwischenentscheidungen vorzunehmen

dazu Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44 a Rdnrn. 2 bis 5 und 11.

Bezogen auf Verfahren nach § 123 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wird § 44 a VwGO dahin interpretiert, dass der sich zu Unrecht nicht zur Beförderung vorgesehene Beamte Zwischenschritte im Rahmen des mit der Auswahlentscheidung abschließenden Besetzungsverfahrens wie beispielsweise – vermeintlich - rechtswidrige Einengung oder Ausweitung des Bewerberfeldes und/oder Heranziehung sachwidriger Auswahlkriterien und/oder deren rechtswidrige Reihenfolge nicht zum Gegenstand selbständiger gerichtlicher Auseinandersetzungen machen darf, sondern dass entsprechende Streitpunkte ausschließlich - wenn und soweit erforderlich - im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufige Untersagung des Vollzugs der Beförderungsauswahlentscheidung zu klären sind

so bereits Beschluss des Senats vom 29.5.2002 - 1 W 9/02 -, AS 30, 30; damit übereinstimmend OVG Bautzen, Beschlüsse vom 19.1.1998 - 2 S 648/96 - sowie vom 14.5.2004 - 2 BS 265/03 -; OVG Bremen, Beschluss vom 20.8.2010 - 2 B 162/10 -; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2011 - 1 A 1125/09 - und VGH München, Beschluss vom 4.12.2012 - 7 ZB 12.1816 -, sämtlich juris.

Das gilt jedenfalls so lange, wie ein Beförderungsverfahren noch nicht - sei es durch Vollzug, sei es durch Abbruch - abgeschlossen, sondern – wie fallbezogen - in der Schwebe ist.

Dass damit hinreichend effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährt wird, bestätigt gerade die Behandlung des auf vorläufige Untersagung der Beförderung der Konkurrenten gerichteten Anordnungsbegehrens des Antragstellers. Sowohl das Verwaltungsgericht - Beschluss vom 19.6.2012 (2 L 294/12) - als auch der Senat - Beschluss vom 7.9.2012 (1 B 213/12) – und auch das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 7.3.2013 (2 BvR 2582/12) - haben sich mit dem Vortrag des Antragstellers, ihm gebühre bei der Beförderungsauswahl der Vorrang, weil sein Dienstposten statt nach A 12 - A 13 nach A 13 zu bewerten sei, auseinandergesetzt. So zu verfahren, genüge dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - besagt nichts Gegenteiliges. Vielmehr wird darin (S. 8 unter III. Abs. 2) ausdrücklich bekräftigt, dass eine etwa zu niedrige Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers diesem keinen Anspruch auf vorrangige Beförderung verleiht. Warum dennoch - trotz § 44 a VwGO - Veranlassung bestehen sollte, das Anordnungsbegehren des Antragstellers für zulässig zu erachten, erschließt sich dem Senat nicht.

b) Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er an seiner im Beschluss vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - vertretenen Auffassung festhält, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Höherbewertung seines Dienstpostens zusteht. Auf die einschlägigen Ausführungen in dem genannten Beschluss wird verwiesen. In der dort vertretenen Ansicht sieht sich der Senat durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - bestätigt. Darin (S. 8 unter III. Abs. 2) wird nämlich der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das von ihm angesprochene „strukturelle Problem ... nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist“. Insoweit wird die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Antragsteller „etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist“. Daraus lässt sich schließen, dass insoweit Rechtsschutz nicht durch Verurteilung des Antragsgegners zur Höherbewertung des in Rede stehenden Dienstpostens zu gewähren ist, sondern allenfalls die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Antragstellers auf dem betreffenden Dienstposten in Betracht gezogen werden kann. Dieser Rechtsschutz soll offenbar ausschließlich hauptsachebezogen erfolgen, während die Gewährung entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzes entweder ausgeschlossen oder als zumindest fernliegend angesehen wird. Gerade wenn es mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -

BVerwGE 140, 83 Rdnrn. 27 und 28,

geboten sein sollte, den Dienstpostenbewertungskatalog des Antragsgegners vom 1.10.2011 generell zu überprüfen, verbietet es sich nach Dafürhalten des Senats angesichts des in der zitierten Entscheidung herausgestellten weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn generell und erst recht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, dem Antragsgegner eine ganz bestimmte Bewertung eines einzelnen Dienstpostens als allein angemessen durch den Senat aufzuerlegen.

3. Nach allem ist der nach dem Trennungsbeschluss vom 30.4.2013 verbliebene Teil der Beschwerde zurückzuweisen. Dasselbe hätte gegolten, wenn die Trennung unterblieben und einheitlich entschieden worden wäre. Der Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe durch den „Kunstgriff“ der Abtrennung „sehenden Auges“ die Basis dafür geschaffen, „um so über das Verfahrensrecht eine abschlägige Entscheidung ... begründen zu können“, geht folglich fehl. Deshalb stellt sich auch nicht „die Frage nach der Objektivität des Senats in der vorliegenden Sache“; erst recht drängt sie sich – entgegen der Meinung des Antragstellers - nicht auf. Die Trennung erfolgte, um einerseits das vom Antragsteller angestrebte und von der Bedeutung vorrangige vorläufige Beförderungsverbot - wie zuvor angekündigt - endlich, nämlich am 30.4.2013, verfügen zu können und andererseits vor einer Entscheidung über den zwar in einem auf den 24.4.2013 datierten, aber erst am 30.4.2013 per Fax beim Senat eingegangenen Schriftsatz enthaltenen zusätzlichen Antrag dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren. Das hält der Senat auch im Nachhinein für sachgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 07/09/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever
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published on 18/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.