Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Mai 2007 - 1 B 121/07

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Kosten erster Instanz von der Antragstellerin zu 2/3 und von der Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12.1.2007 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung eines Fahrtenbuches für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr. Begründet wurde diese Maßnahme im Kern damit, dass am 27.7.2006 mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw (amtl. Kennzeichen VK - ) auf der Bundesautobahn A 3 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt worden sei, ohne dass - wie bereits bei mehreren Verkehrsverstößen in der Vergangenheit - der verantwortliche Fahrzeugführer habe ermittelt werden können.

Mit dem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss vom 12.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.1.2007 wiederhergestellt, „soweit in dem Bescheid für auf die Antragstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet ist“. Im Übrigen wurde das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen.

Mit Teilabhilfebescheid vom 26.3.2007 hat die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage betreffend die auf die Antragstellerin zugelassenen Lkw aufgehoben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie (weiterhin) belastenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 23.3.2007 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Das folgt bereits daraus, dass es sich hierbei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Regelsatz-Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist

vgl. Lfd. Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Zudem wird der Betreffende wegen der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit mit drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet

siehe dazu § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13, Ziffer 5.4; zu den rechtlichen Auswirkungen des vermerkten Punktestandes: §§ 4 StVG, 41 bis 45 FeV.

Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, mithin auch auf einer Bundesautobahn, als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände, etwa den Eintritt einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches bei Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verhältnismäßig ist

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21 = NJW 1995, 2866.

Im weiteren wendet die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ein, die Antragsgegnerin habe keine zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung „des Halters“ - gemeint ist offensichtlich „des Fahrzeugführers“ - vorgenommen, wobei dem Halter, das heißt ihrem Geschäftsführer, keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung vorgeworfen werden könne, da vorliegend die von der Rechtsprechung grundsätzlich geforderte Zweiwochenfrist zur Benachrichtigung des Halters hinsichtlich der Zuwiderhandlung bei weitem überschritten worden sei. Beide Einwände sind in der hier gegebenen Situation rechtlich ohne Bedeutung.

Was die gebotene Ermittlungstätigkeit anbelangt, ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters - vorliegend des Geschäftsführers der Antragstellerin - von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs - im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge - jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 = MDR 1983, 782 = VRS 64, 466 = BayVBl. 1983, 310, und Beschluss vom 1.3.1994 - 11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132 = DAR 1991, 433, sowie Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47 = VRS 84, 73.

So liegt der Fall. Der für den Fuhrpark der Antragstellerin verantwortliche Geschäftsführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss (Seite 5) nach Vorlage die Lichtbilds des bei dem Verkehrsverstoß fotografisch festgehaltenen Fahrzeugführers gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben gemacht. Er hat damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens ist, zu der Feststellung des für den Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers durch ihm mögliche Kenntnisse beizutragen. Dabei lag auf der Hand, dass bei insgesamt sechs auf die GmbH zugelassenen Personenkraftwagen außer dem Geschäftsführer der Antragstellerin und seinen Angehörigen weitere Mitarbeiter der Antragstellerin die Firmenfahrzeuge benutzt haben bzw. benutzt haben können. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass die sechs Pkw lediglich aus steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen auf die GmbH zugelassen worden sind, obwohl sie in Wirklichkeit allein dem Geschäftsführer und seinen Angehörigen - dabei diesen allein zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden haben. Auch in Ansehung eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts hätte der Geschäftsführer der Antragstellerin zumindest die in Betracht kommenden Firmenmitarbeiter, denen gegenüber ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stand, namhaft machen können und müssen

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 4 des amtl. Ausdrucks.

Da die als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Mitarbeiter vom Geschäftsführer der Antragstellerin gerade nicht namhaft gemacht wurden, waren weitergehende erfolgversprechende Ermittlungen nicht zu erwarten und von daher auch nicht zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 5 des amtl. Ausdrucks unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.

Die von der Antragstellerin reklamierte, vorliegend unstreitig erheblich überschrittene „Zweiwochenfrist“, innerhalb der der Fahrzeughalter über den Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen ist, damit es ihm mit Blick auf sein zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen möglich ist, diejenige Person festzustellen, die zum Tatzeitpunkt „sein“ Fahrzeug gefahren hat, steht der Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO aus Kausalitätsgründen nicht entgegen. Denn der Geschäftsführer der Antragstellerin hat sich gerade nicht darauf berufen, dass er infolge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr nachvollziehen könne, welcher Firmenmitarbeiter das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hat. Vielmehr hat er sich - wie bereits erwähnt - unter Hinweis auf das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts generell geweigert, an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken. Ob ihm diese Mitwirkung aufgrund des Umstands, dass es sich bei der maßgeblichen Fahrt um eine Geschäftsfahrt oder auch Privatfahrt handelte, die den betreffenden Firmenmitarbeiter bzw. Privatfahrer in den Raum Passau führte, etwa auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen auch noch nach einem längeren Zeitraum hätte möglich sein müssen, ist angesichts des erwähnten Aussageverhaltens des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich.

Zuletzt kollidiert das vom Geschäftsführer der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht nicht mit der Vorschrift des § 31 a StVZO, wobei entgegen der im erstinstanzlichen Beschluss vertretenen Ansicht eine Benennung der Person, von der das Aussageverweigerungsrecht (richtig: Zeugnisverweigerungsrecht) abgeleitet wird, nicht geboten ist. Allerdings muss der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter sich darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen

vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397 = DAR 1995, 459 = VRS 90, 70; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568.

Da nach alldem die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände eindeutig nicht durchgreifen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Fassung 7/2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff..

Da die Beschwer der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nur noch sechs Fahrzeuge betrifft, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, reduziert sich der Streitwert in Anlehnung an die zutreffenden Berechnungsgrundlagen im erstinstanzlichen Beschluss auf den festgesetzten Betrag von 14.400 EUR (12 X 400 = 4.800 X 6 = 28.800 : 2)

Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht zutreffend errechneten Streitwerts ist die Antragsgegnerin erstinstanzlich allerdings zu 1/3 unterlegen, so dass die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend abzuändern ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 121/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 25.6.2001 und 25.4.2002 (Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses) gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen ist der Klägerin aufgegeben worden, für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (bzw. bei einem Fahrzeugwechsel für das entsprechende andere Fahrzeug) für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag ohne Benennung eines der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO - im Kern damit, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers tatsächlich und auch im Rechtssinne sehr wohl möglich gewesen sei, so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nämlich die "nicht mögliche Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften", im Verständnis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht gegeben sei.

Die damit der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind indes zu verneinen.

Das Verwaltungsgericht hat das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sein darf, nach den Gegebenheiten zu Recht als erfüllt angesehen.

Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.5.1993 - 11 B 50/93 -, ZfS 1994, 70, vom 9.12.1993 - 11 B 113/93 -, dokumentiert bei Juris, und vom 1.3.1994 - 11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Mannheim, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132, und Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -, vom 22.3.2000 - 9 V 1/00 - und vom 14.4.2000 - 9 V 5/00 -.

Von einem solchen Regelfall zumutbar nicht mehr gebotener weiterer Ermittlungen nach endgültiger Verweigerung jedweder sachlichen Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers innerhalb der gegen Dritte - hier bereits am 10.2.2001 - eintretenden Verfolgungsverjährung ist vorliegend auszugehen.

Der auf Seiten der Klägerin (als Fahrzeughalterin) von dem Polizeikommissar J. nach Bekanntgabe des Sachverhalts und Belehrung am 27.1.2001 befragte Geschäftsführer G. hat klar zu erkennen gegeben, dass er an der Klärung der Frage, wer das Tatfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt (11.11.2000), zu dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h festgestellt worden war, geführt hat, nicht mitwirken will. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 27.1.2001 hat der Geschäftsführer G. gegenüber den beiden Polizeibeamten J. und B. angegeben, dass er mit dem in Rede stehenden Fahrzeug üblicherweise unterwegs und für dieses Fahrzeug auch verantwortlich sei. Dabei hat er allerdings hinzugefügt, dass dieses Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt werde. Die auf den ihm vorgelegten Lichtbildern zu erkennende weibliche Person mit langen blonden Haaren konnte bzw. wollte er - so der polizeiliche Vermerk - nicht identifizieren.

Eindeutiger kann ein Fahrzeughalter nicht zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt ist, zur Aufklärung der Fahrerverantwortlichkeit beizutragen. Da der Geschäftsführer G., dem ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter nicht zustand, nachdem aufgrund der Fotodokumentation zweifelsfrei feststand, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einer Frau gesteuert worden war, sich gerade nicht auf ein ihm eventuell zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger der verantwortlichen Fahrerin berufen hatte, war seine Einlassung, das Fahrzeug werde überwiegend von ihm, bei Bedarf jedoch auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, gänzlich unzureichend. Um als (mit-)verantwortlicher Fahrzeughalter angemessen an der Ermittlung der Fahrzeugführerin mitzuwirken, hätte er zumindest die in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen der Firma namhaft machen müssen, unter denen dann in der noch relativ kurzen verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) am 10.2.2001 durch weitere Ermittlungsschritte die Fahrzeugführerin hätte namhaft gemacht werden können. Durch seine vage Andeutung, außer von ihm werde das Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, hat er, wie die Dinge sich aufgrund der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Benennung seiner Tochter als verantwortlicher Fahrzeugführerin darstellen, sogar versucht, die ihm schon bei Vorlage der Fotos bekannte Identität der Fahrerin - vorläufig - zu verschleiern

vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -.

Hätte sich der Geschäftsführer G. bei seiner Befragung am 27.1.2001 unmissverständlich auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, hätten sich möglicherweise weitergehende Ermittlungen im Bereich seines familiären Umfeldes angeboten. Da er sich aber ausweislich des polizeilichen Vermerks so gerade nicht verhalten hat, er vielmehr den Verdacht auf eine nicht weiter eingegrenzte Zahl unbekannter Mitarbeiterinnen der Firma gelenkt hat, waren weitere erfolgversprechende Ermittlungen in der kurzen verbleibenden Zeitspanne zwischen dem 27.1. und 10.2.2001 mangels konkreter, in eine bestimmte Richtung deutender Verdachtsmomente polizeilicherseits nicht zu erwarten und von daher auch nicht zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert

so zutreffend u.a. OVG Münster, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.

Danach können und gegebenenfalls müssen die Ermittlungsbehörden die denkmöglichen Ermittlungsschritte auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist

zutreffend OVG Münster, a.a.O..

Deshalb sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Gerade solche aber müssten vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Behördliche Aufklärungsbemühungen berühren dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos den Täter sogar erkennen

so überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Demgegenüber eröffnen diese Maßnahmen - den Erfolg vorausgesetzt - im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes bzw. kurzzeitigen Fahrverbotes. Auch die Fahrtenbuchauflage, die wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes lästig ist, bringt keine schwerwiegenden Eingriffe mit sich. Weder gravierende wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereiches sind zu besorgen. Die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich des Fahrzeugführers wird mit der Fahrtenbuchauflage, die über das Fahrtziel keine Rechenschaft verlangt (vgl. § 31 a Abs. 2 StVZO), nicht gefordert. Die Verwertung der festgehaltenen Angaben unterliegt überdies den datenschutzrechtlichen Maßgaben. In Würdigung des Gewichts der je nach Vorgehensweise betroffenen Interessen kann einer Fahrtenbuchauflage deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Ermittlungsbehörde habe weitere rechtsbeeinträchtigende Aufklärungsbemühungen vornehmen müssen, wenn der betroffene Halter selbst an der Klärung der Vorgänge nicht mitgewirkt hat

überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Angesichts des von dem Geschäftsführer G. bei seiner polizeilichen Befragung an den Tag gelegten Verhaltens, das sich - wie bereits dargelegt - gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts beschränkte, wären weitere Ermittlungen im Bereich der Mitarbeiter der Klägerin zwar grundsätzlich möglich gewesen. Da der Geschäftsführer G. jedoch keine Namen der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen genannt hat, standen konkrete Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung. Eine gezielte Befragung von einzelnen der - nach Angaben der Klägerin (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 4.7.2003) - 140 Angestellten war bei diesen Gegebenheiten weder möglich noch veranlaßt. Das entsprach mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Vorstellung des Geschäftsführers G. zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung. Indem er keine näheren Angaben zu dem in Betracht kommenden Personenkreis machte, erwartete er die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und ging nicht davon aus, dass einzelne Mitarbeiter des Unternehmens mit einer - nach den Gegebenheiten in der Tat unverhältnismäßigen - Befragung unter Zuhilfenahme der Fotodokumentation konfrontiert würden. Wäre - wie es die Klägerin im Nachhinein reklamiert - behördlicherseits anders verfahren worden, hätten sowohl der Geschäftsführer G. als auch dessen als verantwortliche Fahrzeugführerin jetzt feststehende Tochter das polizeiliche Vorgehen - ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt - kritisiert. Denn durch die von der Klägerin (nachträglich) angemahnten Ermittlungen hätten sich zum einen Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Geschäftsführers G. und zum anderen mögliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre seiner Tochter ergeben, und beides konnte nicht im Interesse des am 27.1.2001 angehörten Geschäftsführers der Klägerin sein.

All diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und der Sache nach zutreffend bewertet. Auf die im angegriffenen Urteil problematisierte "Zweiwochenfrist" für die Bekanntgabe des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Fahrzeughalter kommt es vorliegend aus Kausalitätsgründen nicht entscheidungstragend an. Gleiches gilt nach den Gegebenheiten für die in der Zulassungsbegründung problematisierte Frage der handelsrechtlich hergeleiteten "Dokumentationspflicht" in bezug auf Firmenfahrzeuge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 GKG. Ein Betrag von 250 Euro pro Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. dort Ziffer 45.6; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 121/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 25.6.2001 und 25.4.2002 (Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses) gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen ist der Klägerin aufgegeben worden, für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (bzw. bei einem Fahrzeugwechsel für das entsprechende andere Fahrzeug) für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag ohne Benennung eines der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe - § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO - im Kern damit, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers tatsächlich und auch im Rechtssinne sehr wohl möglich gewesen sei, so dass eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nämlich die "nicht mögliche Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften", im Verständnis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht gegeben sei.

Die damit der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind indes zu verneinen.

Das Verwaltungsgericht hat das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sein darf, nach den Gegebenheiten zu Recht als erfüllt angesehen.

Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 17.5.1993 - 11 B 50/93 -, ZfS 1994, 70, vom 9.12.1993 - 11 B 113/93 -, dokumentiert bei Juris, und vom 1.3.1994 - 11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Mannheim, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132, und Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -, vom 22.3.2000 - 9 V 1/00 - und vom 14.4.2000 - 9 V 5/00 -.

Von einem solchen Regelfall zumutbar nicht mehr gebotener weiterer Ermittlungen nach endgültiger Verweigerung jedweder sachlichen Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers innerhalb der gegen Dritte - hier bereits am 10.2.2001 - eintretenden Verfolgungsverjährung ist vorliegend auszugehen.

Der auf Seiten der Klägerin (als Fahrzeughalterin) von dem Polizeikommissar J. nach Bekanntgabe des Sachverhalts und Belehrung am 27.1.2001 befragte Geschäftsführer G. hat klar zu erkennen gegeben, dass er an der Klärung der Frage, wer das Tatfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt (11.11.2000), zu dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h festgestellt worden war, geführt hat, nicht mitwirken will. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 27.1.2001 hat der Geschäftsführer G. gegenüber den beiden Polizeibeamten J. und B. angegeben, dass er mit dem in Rede stehenden Fahrzeug üblicherweise unterwegs und für dieses Fahrzeug auch verantwortlich sei. Dabei hat er allerdings hinzugefügt, dass dieses Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt werde. Die auf den ihm vorgelegten Lichtbildern zu erkennende weibliche Person mit langen blonden Haaren konnte bzw. wollte er - so der polizeiliche Vermerk - nicht identifizieren.

Eindeutiger kann ein Fahrzeughalter nicht zum Ausdruck bringen, dass er nicht gewillt ist, zur Aufklärung der Fahrerverantwortlichkeit beizutragen. Da der Geschäftsführer G., dem ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter nicht zustand, nachdem aufgrund der Fotodokumentation zweifelsfrei feststand, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einer Frau gesteuert worden war, sich gerade nicht auf ein ihm eventuell zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger der verantwortlichen Fahrerin berufen hatte, war seine Einlassung, das Fahrzeug werde überwiegend von ihm, bei Bedarf jedoch auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, gänzlich unzureichend. Um als (mit-)verantwortlicher Fahrzeughalter angemessen an der Ermittlung der Fahrzeugführerin mitzuwirken, hätte er zumindest die in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen der Firma namhaft machen müssen, unter denen dann in der noch relativ kurzen verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) am 10.2.2001 durch weitere Ermittlungsschritte die Fahrzeugführerin hätte namhaft gemacht werden können. Durch seine vage Andeutung, außer von ihm werde das Fahrzeug bei Bedarf auch von anderen Mitarbeitern der Firma benutzt, hat er, wie die Dinge sich aufgrund der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Benennung seiner Tochter als verantwortlicher Fahrzeugführerin darstellen, sogar versucht, die ihm schon bei Vorlage der Fotos bekannte Identität der Fahrerin - vorläufig - zu verschleiern

vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.1.2000 - 9 V 16/99 -.

Hätte sich der Geschäftsführer G. bei seiner Befragung am 27.1.2001 unmissverständlich auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, hätten sich möglicherweise weitergehende Ermittlungen im Bereich seines familiären Umfeldes angeboten. Da er sich aber ausweislich des polizeilichen Vermerks so gerade nicht verhalten hat, er vielmehr den Verdacht auf eine nicht weiter eingegrenzte Zahl unbekannter Mitarbeiterinnen der Firma gelenkt hat, waren weitere erfolgversprechende Ermittlungen in der kurzen verbleibenden Zeitspanne zwischen dem 27.1. und 10.2.2001 mangels konkreter, in eine bestimmte Richtung deutender Verdachtsmomente polizeilicherseits nicht zu erwarten und von daher auch nicht zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert

so zutreffend u.a. OVG Münster, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.

Danach können und gegebenenfalls müssen die Ermittlungsbehörden die denkmöglichen Ermittlungsschritte auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes bzw. der letztlich drohenden Fahrtenbuchauflage adäquat ist

zutreffend OVG Münster, a.a.O..

Deshalb sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen. Gerade solche aber müssten vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Behördliche Aufklärungsbemühungen berühren dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsordnungswidrigkeit erlangen, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen können oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos den Täter sogar erkennen

so überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Demgegenüber eröffnen diese Maßnahmen - den Erfolg vorausgesetzt - im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes bzw. kurzzeitigen Fahrverbotes. Auch die Fahrtenbuchauflage, die wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes lästig ist, bringt keine schwerwiegenden Eingriffe mit sich. Weder gravierende wirtschaftliche Auswirkungen noch nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereiches sind zu besorgen. Die Offenbarung von Fakten aus dem persönlichen Lebensbereich des Fahrzeugführers wird mit der Fahrtenbuchauflage, die über das Fahrtziel keine Rechenschaft verlangt (vgl. § 31 a Abs. 2 StVZO), nicht gefordert. Die Verwertung der festgehaltenen Angaben unterliegt überdies den datenschutzrechtlichen Maßgaben. In Würdigung des Gewichts der je nach Vorgehensweise betroffenen Interessen kann einer Fahrtenbuchauflage deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Ermittlungsbehörde habe weitere rechtsbeeinträchtigende Aufklärungsbemühungen vornehmen müssen, wenn der betroffene Halter selbst an der Klärung der Vorgänge nicht mitgewirkt hat

überzeugend OVG Münster, a.a.O..

Angesichts des von dem Geschäftsführer G. bei seiner polizeilichen Befragung an den Tag gelegten Verhaltens, das sich - wie bereits dargelegt - gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts beschränkte, wären weitere Ermittlungen im Bereich der Mitarbeiter der Klägerin zwar grundsätzlich möglich gewesen. Da der Geschäftsführer G. jedoch keine Namen der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen genannt hat, standen konkrete Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung. Eine gezielte Befragung von einzelnen der - nach Angaben der Klägerin (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 4.7.2003) - 140 Angestellten war bei diesen Gegebenheiten weder möglich noch veranlaßt. Das entsprach mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Vorstellung des Geschäftsführers G. zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung. Indem er keine näheren Angaben zu dem in Betracht kommenden Personenkreis machte, erwartete er die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und ging nicht davon aus, dass einzelne Mitarbeiter des Unternehmens mit einer - nach den Gegebenheiten in der Tat unverhältnismäßigen - Befragung unter Zuhilfenahme der Fotodokumentation konfrontiert würden. Wäre - wie es die Klägerin im Nachhinein reklamiert - behördlicherseits anders verfahren worden, hätten sowohl der Geschäftsführer G. als auch dessen als verantwortliche Fahrzeugführerin jetzt feststehende Tochter das polizeiliche Vorgehen - ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt - kritisiert. Denn durch die von der Klägerin (nachträglich) angemahnten Ermittlungen hätten sich zum einen Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Geschäftsführers G. und zum anderen mögliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre seiner Tochter ergeben, und beides konnte nicht im Interesse des am 27.1.2001 angehörten Geschäftsführers der Klägerin sein.

All diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und der Sache nach zutreffend bewertet. Auf die im angegriffenen Urteil problematisierte "Zweiwochenfrist" für die Bekanntgabe des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Fahrzeughalter kommt es vorliegend aus Kausalitätsgründen nicht entscheidungstragend an. Gleiches gilt nach den Gegebenheiten für die in der Zulassungsbegründung problematisierte Frage der handelsrechtlich hergeleiteten "Dokumentationspflicht" in bezug auf Firmenfahrzeuge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 GKG. Ein Betrag von 250 Euro pro Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. dort Ziffer 45.6; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3.2.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.