Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 14 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertra

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2018 - M 21 K 18.922

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 21 E 13.5890

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Aug. 2018 - B 5 S 18.541

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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen die Ausübung des Dienstes als Polizeimeisteranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzu

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 L 1159/16.KO

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.950,28 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die Antragsgeg

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

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Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 L 657/15.NW

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2013 - 7 K 3335/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2013 - 12 K 1927/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der am … 1972 geborene Kläger, der nach entsprechenden

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Feb. 2011 - 1 A 327/10

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Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.Das U

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...