Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juli 2009 - 1 A 184/08
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung der undatierten Ablehnung und des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 9.10. bis 20.10.2006 für den Lehrgang Feuerwehr, Ausbilder der Brand- und Zivilschutzbehörde des Landkreises B-Stadt/W. Sonderurlaub zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Kläger für die Zeit vom 9.10. bis zum 20.10.2006 nach § 9 Abs. 2 KatSG vom Dienst freigestellt war.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
§ 9 Abs. 2 bis 4 KatSG findet auch nach dem Außerkrafttreten des KatSG im Übrigen weiterhin Anwendung gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726); vgl. zur Fassung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG die Bekanntmachung vom 14.2.1990 (BGBl. I S. 229); vgl. zur hier maßgeblichen Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG Artikel 2 Abs. 7 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24.12.1997(Artikel 5),
vgl. dazu für das Saarland §§ 16 ff. des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland () vom 29.11.2006, Amtsblatt S. 2207,
Davon geht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998 aus; dieses Schreiben ist offenkundig Ausfluss der durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz - BegleitG - mit Wirkung vom 24.12.1997 geänderten Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG (vgl. Artikel 2 Abs. 7 und Artikel 5 BegleitG vom 17.12.1997, BGBl. I S. 3108), durch welche u.a. der Deutschen Telekom AG ein Erstattungsanspruch für die Weitergewährung des Arbeitsentgelts (= Dienstbezüge) an die bei ihr beschäftigten Beamten während einer Freistellung eingeräumt wurde.
vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2008, Seite 4 nebst den entsprechenden Anlagen.
„Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.“
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.“
Demgemäß heißt es in der Kommentierung von Roeber-Goekel, Kommentar zum Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - Stand: November 1987 -, (u.a.) unter § 9 Rdnr. 5:
„Während das KatSG sonst nur für die erweiterten Aufgaben gilt, schafft § 9 Abs. 2 - 4 eine einheitliche Rechtsgrundlage für den gesamten Katastrophenschutz unabhängig davon, ob er Friedensaufgaben oder Aufgaben im Verteidigungsfall dient.“
In Rdnr. 2 heißt es:
„Die Absätze 2 bis 4 des § 9 … regeln die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der Helfer einheitlich für den gesamten Katastrophenschutz einschließlich des Friedensteils. Die Rechtsstellung der Helfer des Katastrophenschutzes soll zumindest innerhalb einer Organisation einheitlich sein, gleichgültig ob friedensmäßige Aufgaben oder erweiterte Aufgaben erfüllt werden“.
BGBl. I S. 726; siehe zur Novellierung des Zivilschutzrechts (u.a.) Raap, NVwZ 1998, 35: „Das neue Zivilschutzgesetz (ZSG n.F.) fasst die bisher im Gesetz über den Zivilschutz (ZSG a.F.) und im Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) sowie im Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz; SBauG) verstreut geregelten Materien zusammen (Artikel 1 ZSNeuOG).“
so ausdrücklich § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Neufassung vom 9.8.1976, BGBl. I S. 2109.
vgl. u.a. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration: Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz in Niedersachsen, - www.mi.niedersachsen.de – Pfad > > > Sicherheit >Brand- & Katastrophenschutz -.
so das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1997, GMBl. 1997, 422,
vgl. Artikel 1 und Artikel 7 Abs. 1 ZSNeuOG,
vgl. dazu das bereits genannte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998.
vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr.6.
vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.7.1987 - 1 A 1117/85 -, ZBR 1988, 93.
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland () vom 29.11.2006, Amtsbl. S. 2207,
„Sie sind aktives Mitglied der Höhenrettungsgruppe des Landkreises B-Stadt-W.. Diese Einheit ist eine Einheit der Feuerwehr. Die Feuerwehren müssen nach dem Brandschutzgesetz des Saarlandes mit ihren Einheiten im Katastrophenschutz tätig werden und hier im Speziellen die Höhenrettung, da sie über den Landkreis hinaus tätig wird. Dies erfordert auch eine besondere Ausbildung, die an der Feuerwehrschule in H. durchgeführt wird. Ich möchte mich bei Ihnen für Ihren ehrenamtlichen Einsatz in dieser Einheit im besonderen bedanken.“
„in Ergänzung zu unserer Bescheinigung vom 9.3.2008 bestätigen wir sehr gerne, dass wir Herrn A. auf den Lehrgang „Ausbilder für spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ an der Brand- und Katastrophenschutzschule H. vom 9.10.06 bis 20.10.06 entsandt haben. Die Entsendung erfolgte in Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Katastrophenschutzes.“
Unter der Geltung des Zivilschutzneuordnungsgesetzes ist für den Aufgabenbereich „Bergungsdienst“ bzw. „Bergung und Technischer Dienst“ keine ergänzende Ausstattung und Ausbildung durch den Bund vorgesehen (§§ 11 Abs. 1, 12 und 13 ZSG n.F.). Dies zeigt, dass das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1999 - unabhängig von der hier vertretenen Auslegung des § 9 Abs. 2 KatSG -, soweit es die Freistellung vom Dienst von einer nicht nur unwesentlichen ergänzenden Zivilschutzausbildung abhängig macht, für den Aufgabenbereich „Bergung und Technischer Dienst“ bzw. „Bergungsdienst“ sich gerade nicht auf die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 ZSG beziehen kann.
vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr. 6.
- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften - Unfallverhütung/Erste Hilfe/Hängetrauma/Rettungskette - Gerätekunde/Geräteprüfung/Nachweisführung - Einsatztaktik/Einsatzübungen - Sicherungstechniken und deren Anwendung - Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten - Anschlag- und Befestigungspunkte - Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Auswertung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten - Ausübung der Funktion eines Einsatzleiters der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen - Risikomanagement
- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften, Unfallschutz - Selbständige Durchführung von Einsatzübungen in der Funktion des Einsatzleiters - Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten (Rettungstechnologien) - Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten - Gefährdungsermittlung/-analyse an unterschiedlichen Objekten
vgl. dazu etwa Juncker, Saarländisches Beamtenrecht – Stand: April 2009 -, § 1 UrlaubsVO Anm. 1.
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch VO zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684).
„Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass in allen Außendienstbereichen der TK NL Südwest und damit auch in dem Bereich, in dem der Kläger beschäftigt war, seit Juli 2006 eine extrem hohe und anhaltende Arbeits- und Auftragslast bestanden hatte und darüber hinaus die Prognosen bis zum Ende des Jahres noch einen weiteren Anstieg erwarten ließen, der sich rückblickend auch bestätigt habe. Das Arbeitspensum des Klägers hätte zusätzlich von den anderen Beschäftigten erbracht werden müssen, die aufgrund der Auftragslage ohnehin bereits ausgelastet gewesen seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln. Weder hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist ansonsten ersichtlich, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Angesichts des hohen Arbeitsaufkommens ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im März dieses Jahres zehn Tage Sonderurlaub für eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr erhalten hatte, kein weiterer Sonderurlaub für einen ähnlichen Zweck gemäß § 13 SUrlV gewährt wurde, um eine Überbeanspruchung der anderen Mitarbeiter zu vermeiden und auf diese Weise auch den letzteren gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten gerecht zu werden.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt war und zwar dadurch, dass ihm in der Zeit vom 9.10.2006 bis 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und anschließend die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht worden war. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass einer Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorgelegen hätten. Nach Darlegung der Beklagten wird auch in Zeiten hoher Auftrags- und Arbeitslast im Hinblick auf entsprechende rechtliche Verpflichtungen die Abwicklung von Erholungsurlaub und Gleitzeitguthaben regelmäßig ermöglicht. Diese Ausfallzeiten seien bei der Personalplanung von vorneherein berücksichtigt. Es sei einkalkuliert, dass diese Freistellungen grundsätzlich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu gewähren seien. Dem entsprechend sei auch im Fall des Klägers verfahren worden, der bereits zu Beginn des Jahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan für die Zeit vom 9.10. bis 12.10.2006 Erholungsurlaub beantragt gehabt habe, welcher ihm sodann antragsgemäß gewährt worden sei.“
vgl. u.a. Juncker, a.a.O., § 1 UrlaubsVO, Anm. 1,
so zutreffend Juncker, a.a.O..
vgl. zu einer solchen Fallgestaltung für den ansonsten vergleichbaren Fall einer Tätigkeit für das THW BAG, Urteil vom 10.5.2005 – 9 AZR 251/04 -, BAGE 114, 313 = NZA 2006, 439.
so BAG, Urteil vom 10.5.2005, a.a.O..
so BAG, a.a.O..
Gründe
§ 9 Abs. 2 bis 4 KatSG findet auch nach dem Außerkrafttreten des KatSG im Übrigen weiterhin Anwendung gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726); vgl. zur Fassung des § 9 Abs. 2 bis 4 KatSG die Bekanntmachung vom 14.2.1990 (BGBl. I S. 229); vgl. zur hier maßgeblichen Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG Artikel 2 Abs. 7 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24.12.1997(Artikel 5),
vgl. dazu für das Saarland §§ 16 ff. des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland () vom 29.11.2006, Amtsblatt S. 2207,
Davon geht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998 aus; dieses Schreiben ist offenkundig Ausfluss der durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz - BegleitG - mit Wirkung vom 24.12.1997 geänderten Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 7 KatSG (vgl. Artikel 2 Abs. 7 und Artikel 5 BegleitG vom 17.12.1997, BGBl. I S. 3108), durch welche u.a. der Deutschen Telekom AG ein Erstattungsanspruch für die Weitergewährung des Arbeitsentgelts (= Dienstbezüge) an die bei ihr beschäftigten Beamten während einer Freistellung eingeräumt wurde.
vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2008, Seite 4 nebst den entsprechenden Anlagen.
„Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.“
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.“
Demgemäß heißt es in der Kommentierung von Roeber-Goekel, Kommentar zum Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - Stand: November 1987 -, (u.a.) unter § 9 Rdnr. 5:
„Während das KatSG sonst nur für die erweiterten Aufgaben gilt, schafft § 9 Abs. 2 - 4 eine einheitliche Rechtsgrundlage für den gesamten Katastrophenschutz unabhängig davon, ob er Friedensaufgaben oder Aufgaben im Verteidigungsfall dient.“
In Rdnr. 2 heißt es:
„Die Absätze 2 bis 4 des § 9 … regeln die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen der Helfer einheitlich für den gesamten Katastrophenschutz einschließlich des Friedensteils. Die Rechtsstellung der Helfer des Katastrophenschutzes soll zumindest innerhalb einer Organisation einheitlich sein, gleichgültig ob friedensmäßige Aufgaben oder erweiterte Aufgaben erfüllt werden“.
BGBl. I S. 726; siehe zur Novellierung des Zivilschutzrechts (u.a.) Raap, NVwZ 1998, 35: „Das neue Zivilschutzgesetz (ZSG n.F.) fasst die bisher im Gesetz über den Zivilschutz (ZSG a.F.) und im Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) sowie im Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz; SBauG) verstreut geregelten Materien zusammen (Artikel 1 ZSNeuOG).“
so ausdrücklich § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Neufassung vom 9.8.1976, BGBl. I S. 2109.
vgl. u.a. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration: Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz in Niedersachsen, - www.mi.niedersachsen.de – Pfad > > > Sicherheit >Brand- & Katastrophenschutz -.
so das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1997, GMBl. 1997, 422,
vgl. Artikel 1 und Artikel 7 Abs. 1 ZSNeuOG,
vgl. dazu das bereits genannte Schreiben des Vorstands der Deutschen Telekom AG an die Organisationseinheiten der Außenorganisationen vom 28.1.1998.
vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr.6.
vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.7.1987 - 1 A 1117/85 -, ZBR 1988, 93.
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland () vom 29.11.2006, Amtsbl. S. 2207,
„Sie sind aktives Mitglied der Höhenrettungsgruppe des Landkreises B-Stadt-W.. Diese Einheit ist eine Einheit der Feuerwehr. Die Feuerwehren müssen nach dem Brandschutzgesetz des Saarlandes mit ihren Einheiten im Katastrophenschutz tätig werden und hier im Speziellen die Höhenrettung, da sie über den Landkreis hinaus tätig wird. Dies erfordert auch eine besondere Ausbildung, die an der Feuerwehrschule in H. durchgeführt wird. Ich möchte mich bei Ihnen für Ihren ehrenamtlichen Einsatz in dieser Einheit im besonderen bedanken.“
„in Ergänzung zu unserer Bescheinigung vom 9.3.2008 bestätigen wir sehr gerne, dass wir Herrn A. auf den Lehrgang „Ausbilder für spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ an der Brand- und Katastrophenschutzschule H. vom 9.10.06 bis 20.10.06 entsandt haben. Die Entsendung erfolgte in Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung sowohl im Bereich des Zivil- als auch des Katastrophenschutzes.“
Unter der Geltung des Zivilschutzneuordnungsgesetzes ist für den Aufgabenbereich „Bergungsdienst“ bzw. „Bergung und Technischer Dienst“ keine ergänzende Ausstattung und Ausbildung durch den Bund vorgesehen (§§ 11 Abs. 1, 12 und 13 ZSG n.F.). Dies zeigt, dass das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16.7.1999 - unabhängig von der hier vertretenen Auslegung des § 9 Abs. 2 KatSG -, soweit es die Freistellung vom Dienst von einer nicht nur unwesentlichen ergänzenden Zivilschutzausbildung abhängig macht, für den Aufgabenbereich „Bergung und Technischer Dienst“ bzw. „Bergungsdienst“ sich gerade nicht auf die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 ZSG beziehen kann.
vgl. Roeber-Goekel, a.a.O., § 9 Rdnr. 6.
- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften - Unfallverhütung/Erste Hilfe/Hängetrauma/Rettungskette - Gerätekunde/Geräteprüfung/Nachweisführung - Einsatztaktik/Einsatzübungen - Sicherungstechniken und deren Anwendung - Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten - Anschlag- und Befestigungspunkte - Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Auswertung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten - Ausübung der Funktion eines Einsatzleiters der speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen - Risikomanagement
- Rechtsgrundlagen/Anwendungsvorschriften, Unfallschutz - Selbständige Durchführung von Einsatzübungen in der Funktion des Einsatzleiters - Training von Einsatz- und Ausbildungsvarianten (Rettungstechnologien) - Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an vorgegebenen Objekten - Gefährdungsermittlung/-analyse an unterschiedlichen Objekten
vgl. dazu etwa Juncker, Saarländisches Beamtenrecht – Stand: April 2009 -, § 1 UrlaubsVO Anm. 1.
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch VO zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684).
„Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass in allen Außendienstbereichen der TK NL Südwest und damit auch in dem Bereich, in dem der Kläger beschäftigt war, seit Juli 2006 eine extrem hohe und anhaltende Arbeits- und Auftragslast bestanden hatte und darüber hinaus die Prognosen bis zum Ende des Jahres noch einen weiteren Anstieg erwarten ließen, der sich rückblickend auch bestätigt habe. Das Arbeitspensum des Klägers hätte zusätzlich von den anderen Beschäftigten erbracht werden müssen, die aufgrund der Auftragslage ohnehin bereits ausgelastet gewesen seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben der Beklagten zu zweifeln. Weder hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist ansonsten ersichtlich, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Angesichts des hohen Arbeitsaufkommens ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im März dieses Jahres zehn Tage Sonderurlaub für eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr erhalten hatte, kein weiterer Sonderurlaub für einen ähnlichen Zweck gemäß § 13 SUrlV gewährt wurde, um eine Überbeanspruchung der anderen Mitarbeiter zu vermeiden und auf diese Weise auch den letzteren gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten gerecht zu werden.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt war und zwar dadurch, dass ihm in der Zeit vom 9.10.2006 bis 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und anschließend die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht worden war. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass einer Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorgelegen hätten. Nach Darlegung der Beklagten wird auch in Zeiten hoher Auftrags- und Arbeitslast im Hinblick auf entsprechende rechtliche Verpflichtungen die Abwicklung von Erholungsurlaub und Gleitzeitguthaben regelmäßig ermöglicht. Diese Ausfallzeiten seien bei der Personalplanung von vorneherein berücksichtigt. Es sei einkalkuliert, dass diese Freistellungen grundsätzlich innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu gewähren seien. Dem entsprechend sei auch im Fall des Klägers verfahren worden, der bereits zu Beginn des Jahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan für die Zeit vom 9.10. bis 12.10.2006 Erholungsurlaub beantragt gehabt habe, welcher ihm sodann antragsgemäß gewährt worden sei.“
vgl. u.a. Juncker, a.a.O., § 1 UrlaubsVO, Anm. 1,
so zutreffend Juncker, a.a.O..
vgl. zu einer solchen Fallgestaltung für den ansonsten vergleichbaren Fall einer Tätigkeit für das THW BAG, Urteil vom 10.5.2005 – 9 AZR 251/04 -, BAGE 114, 313 = NZA 2006, 439.
so BAG, Urteil vom 10.5.2005, a.a.O..
so BAG, a.a.O..
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Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
(2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.
(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.
(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.
(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.
(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.
(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.
(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.
(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(1) Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) (weggefallen)
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu regeln.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(1) Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) (weggefallen)
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu regeln.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(1) Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.