Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

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(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst s
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published on 21/03/2014 00:00

Tenor 1.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L.           I.         Q.             °°° S.              aus C.      , hilfsweise von Rechtsanwalt L.           aus C.      wird abgelehnt. 2.   Der Antrag auf Gewä
published on 17/04/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzend
published on 22/07/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.
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