Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung


(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst s

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. März 2014 - 12 L 426/14

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor 1.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der L.           I.         Q.             °°° S.              aus C.      , hilfsweise von Rechtsanwalt L.           aus C.      wird abgelehnt. 2.   Der Antrag auf Gewä

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Apr. 2012 - 1 K 1653/11.TR

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzend

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Juli 2009 - 1 A 184/08

bei uns veröffentlicht am 22.07.2009

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.

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(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit...