Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, - 2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder - 3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn1.der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,2.dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und3.die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/11/2018 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 verpflichtet, den Erholungsurlaub des Klägers für den 17.02.2017 zu widerrufen und dem Kläger für den 17.02.2017 nachträ
published on 27/03/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a
published on 17/04/2012 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzend
published on 22/07/2009 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.