Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2010 - 1 A 157/10
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1919/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2008 rechtswidrig war.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.8.2009 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2008 rechtswidrig war.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
so schon VG des Saarlandes in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26.3.2009, S. 4; anders z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F., wonach das Mindestalter von 50 Jahren zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vollendet sein musste; in diesem Sinne auch I. 3 der Ausschreibung des Beklagten vom 18.7.2009.
ebenso Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: Februar 2002 -, § 22 Rdnr. 28.
vgl. die Begründung des Abänderungsantrags des Landtags-ausschusses für Inneres, Datenschutz und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/1890, S. 2 zu Ziffer I, wonach „das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung … den speziellen Erfordernissen dieser Situation nicht genügt“ und „aus diesem Grunde … mit der eigenständigen Vorschrift des § 28 b SLVO die erforderlichen fachspezifischen Aufstiegsmöglichkeiten für den mittleren Dienst geschaffen werden, die der Bewältigung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind“,
dazu Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, § 28 b SLVO Anm. 2.
BVerwGE 133, 143 Rdnrn.10 ff.,
dazu BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196, und BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 - 4 CN 8/01 -, BVerwGE 117, 313.
ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 1 i. V. m. § 28 a SLVO Anm. 5.
in diesem Sinne Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 10 Rdnr. 25.
zur Zulässigkeit dieses Verwendungsaufstiegs BayVerfG, Entscheidung vom 5.5.2003 - Vf. 5 - VII - 02 -, ZBR 2003, 355.
ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 3,
in diesem Sinne wohl Baßlsperger, Altersdiskriminierung durch Beamtenrecht, ZBR 2008, 339, 349, und Kämmerer, Deutsches Beamtenrecht und Verbot der Altersdiskriminierung, ZBR 2008, 325, 337,
dazu Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 10 Rdnr. 31.
dazu BVerwG, Beschluss vom 20.4.1983 - 2 B 117/82 -, Buchholz 237.1 Art. 4 BG BY Nr. 6 zur Mindestaltersregelung des § 6 BRRG a.F.,
dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O., Rdnr. 18,
a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 2,
zu diesen Fragen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 31/08 -, NVwZ 2010, 251, und Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 22 Rdnr. 19.
Gründe
so schon VG des Saarlandes in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26.3.2009, S. 4; anders z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F., wonach das Mindestalter von 50 Jahren zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vollendet sein musste; in diesem Sinne auch I. 3 der Ausschreibung des Beklagten vom 18.7.2009.
ebenso Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: Februar 2002 -, § 22 Rdnr. 28.
vgl. die Begründung des Abänderungsantrags des Landtags-ausschusses für Inneres, Datenschutz und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/1890, S. 2 zu Ziffer I, wonach „das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung … den speziellen Erfordernissen dieser Situation nicht genügt“ und „aus diesem Grunde … mit der eigenständigen Vorschrift des § 28 b SLVO die erforderlichen fachspezifischen Aufstiegsmöglichkeiten für den mittleren Dienst geschaffen werden, die der Bewältigung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind“,
dazu Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, § 28 b SLVO Anm. 2.
BVerwGE 133, 143 Rdnrn.10 ff.,
dazu BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196, und BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 - 4 CN 8/01 -, BVerwGE 117, 313.
ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 1 i. V. m. § 28 a SLVO Anm. 5.
in diesem Sinne Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 10 Rdnr. 25.
zur Zulässigkeit dieses Verwendungsaufstiegs BayVerfG, Entscheidung vom 5.5.2003 - Vf. 5 - VII - 02 -, ZBR 2003, 355.
ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 3,
in diesem Sinne wohl Baßlsperger, Altersdiskriminierung durch Beamtenrecht, ZBR 2008, 339, 349, und Kämmerer, Deutsches Beamtenrecht und Verbot der Altersdiskriminierung, ZBR 2008, 325, 337,
dazu Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 10 Rdnr. 31.
dazu BVerwG, Beschluss vom 20.4.1983 - 2 B 117/82 -, Buchholz 237.1 Art. 4 BG BY Nr. 6 zur Mindestaltersregelung des § 6 BRRG a.F.,
dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O., Rdnr. 18,
a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 2,
zu diesen Fragen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 31/08 -, NVwZ 2010, 251, und Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 22 Rdnr. 19.
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(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
(3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen, - 2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden, - 3.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken, - 4.
sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und - 5.
auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder - 2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
- 1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben, - 2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben, - 3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und - 4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
- 1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder - 2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
- 1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf, - 2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und - 3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
- 1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und - 2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden
- 1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen, - 2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder - 2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
- 1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben, - 2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben, - 3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und - 4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
- 1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder - 2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
- 1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf, - 2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und - 3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
- 1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und - 2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden
- 1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen, - 2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.
(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.