Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2010 - 1 A 157/10

bei uns veröffentlicht am29.09.2010

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1919/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre Nichtzulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten gemäß § 28 b SLVO.

Die am … 1972 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste des Beklagten.

Mit Schreiben vom 14.8.2008 bewarb sich die Klägerin um den von dem Beklagten unter dem 18.7.2008 ausgeschriebenen Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten gemäß § 28 b SLVO. In der Ausschreibung war darauf hingewiesen worden, dass die Absicht bestehe, zum 1.4.2009 und zum 1.10.2009 besonders befähigte Beamte/Beamtinnen des mittleren Dienstes nach § 28 b SLVO zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung zuzulassen. Für die Zulassung zum Aufstieg kämen Beamte/Beamtinnen in Betracht, die sich mit Erfolg einem Auswahlverfahren unterzogen hätten, nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erschienen, das 40. Lebensjahr vollendet hätten, mindestens das zweite Beförderungsamt inne hätten, über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügten, in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen hätten und eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren nachweisen könnten. Des Weiteren hieß es in der Ausschreibung, die Bewerber müssten bereit sein, sowohl die Dienststelle als auch den Dienstort zu wechseln und nach ihrer Ernennung zu Beamten des gehobenen Dienstes mindestens drei Jahre im Bereich der geplanten neuen Großbezirke Dienst zu tun.

Mit an die Beschwerdestelle des Beklagten gerichtetem Schreiben vom 17.9.2008 beschwerte sich die Klägerin gemäß § 13 AGG darüber, dass nach der Stellenausschreibung des Beklagten vom 18.7.2008 für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes nur Beamte in Betracht kämen, die das 40. Lebensjahr vollendet hätten. Aufgrund der festgelegten Mindestanforderungen an das Alter sei sie wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt. Rechtfertigungsgründe für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters seien nicht erkennbar. Die Anforderungen an das zweite Beförderungsamt sowie die Mindestdienstzeit von 12 Jahren würden von ihr erfüllt. Rein vorsorglich machte die Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG Schadensersatz geltend.

Unter dem 6.10.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil sie am 1.10.2009 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Mit Schreiben vom 10.10.2008 half die Beschwerdestelle des Beklagten der Beschwerde der Klägerin vom 17.9.2008 nicht ab: Die Stellenausschreibung des Beklagten betreffend den Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung vom 18.7.2008 entspreche bezüglich ihrer Anforderungen an die Bewerber § 28 b SLVO, der den Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte kodifiziere. Dass die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter möglich sei, ergebe sich dabei eindeutig aus § 10 Nr. 2 AGG, der diese Einschränkung ausdrücklich als Regelbeispiel zum Inhalt habe. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in § 28 b SLVO sei nach § 10 AGG zulässig, da die Festlegung der Mindestanforderung an das Alter von 40 Lebensjahren objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei.

Gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, die Vorschrift des § 28 b SLVO sei teilweise verfassungswidrig. Nach § 10 Satz 1 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Dies sei bei der Festlegung der Mindestaltersgrenze von 40 Jahren in § 28 b SLVO nicht der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäß § 28 b SLVO könnten Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung u.a. nur dann zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet hätten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Ein Verstoß gegen das AGG, welches gemäß § 24 Nr. 1 AGG auch auf die Beamten der Länder entsprechend anwendbar sei, sei aufgrund des in § 28 b SLVO festgelegten Mindestalters von 40 Lebensjahren nicht gegeben. Vielmehr sei das zur Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung erforderliche Mindestalter von 40 Lebensjahren nach § 10 AGG gerechtfertigt. Danach sei eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Insbesondere sei nach § 10 Nr. 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung durch die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile zulässig. Bei dem Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten gemäß § 28 b SLVO handele es sich um eine besondere Form des Aufstiegs, die einen vertikalen Laufbahnwechsel zur Folge habe. Die Koppelung an ein Mindestalter und damit verbunden an Erfahrungen, Kenntnisse und Routine sei zwingend erforderlich, damit ein Minus an Fachwissen ausgeglichen werden könne und die Steuerverwaltung funktions- und leistungsfähig bleibe. Die objektive Zielrichtung der Regelung des § 28 b SLVO spiegele sich darin wider, dass die Anknüpfung nicht lediglich an das Lebensalter erfolgt sei, sondern weitere Kriterien wie Innehabung des zweiten Beförderungsamtes sowie eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren und damit ein bestimmtes Qualifikationsprofil aufgestellt worden sei, welches dazu geeignet sei, die Qualität der Steuerverwaltung im Interesse der Allgemeinheit zu sichern. Die Festlegung eines Mindestalters sei erforderlich gewesen, da nur so sichergestellt werden könne, dass die mit dem Aufstieg neu zu übernehmenden Aufgaben als Leiter oder stellvertretender Leiter eines Großbezirkes möglichst konfliktfrei ausgeübt werden könnten. Durch den Aufstieg ergäben sich Weisungsbefugnisse gegenüber früher gleichberechtigten Kollegen. Für die Akzeptanz sei das Lebensalter dabei ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Die Festlegung eines Mindestalters sei geeignet, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen und sie sei angesichts dessen, dass auch Interessen der Allgemeinheit betroffen seien, legitim.

Am 24.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 26.3.2009 - 2 L 184/09 - hat das Verwaltungsgericht einen auf Teilnahme an der am 1.4.2009 beginnenden sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung nach § 28 b SLVO gerichteten Antrag der Klägerin nach § 123 VwGO zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 2.4.2009 - 1 B 304/09 - zurückgewiesen.

In der Folge wurde die Klägerin zum Regelaufstieg nach § 28 SLVO zugelassen und hat am 1.7.2009 die entsprechende Ausbildung begonnen. Sie ist zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen und hat unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, die in § 28 b SLVO festgelegte Mindestaltersgrenze von 40 Jahren verstoße gegen die Vorschriften des AGG. Für die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung sei die Festlegung einer Mindestaltersgrenze nicht erforderlich. Hierfür gebe es auch keinen sachlichen Grund, da das Lebensalter in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Laufbahn des mittleren Dienstes gewonnenen Erfahrungen und einer etwaigen Qualifikation stehe. Eine Mindestaltersgrenze sei daher kein zulässiges Kriterium für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die in § 28 b SLVO festgelegte Mindestaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung rechtmäßig sei, und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.8.2009 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

Das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen gerichtete Klagebegehren sei zulässig, da angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Beklagte künftige Bewerbungen der Klägerin um die in Rede stehende Zulassung zum Aufstieg aus den gleichen Gründen wie in den angegriffenen Bescheiden ablehne, ein berechtigtes Interesse der Klägerin an dieser Feststellung zu bejahen sei.

Indes sei dieses Feststellungsbegehren in der Sache unbegründet, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erfülle. Nach § 28 b Abs. 1, 3. Spiegelstrich SLVO könnten Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung nur zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Klägerin habe im Jahr 2009 erst das 37. Lebensjahr vollendet und sei schon deshalb von der Zulassung zum Aufstiegsverfahren ausgeschlossen gewesen. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in § 28 b Abs. 1 SLVO festgelegte Mindestaltersgrenze von 40 Jahren bestünden nicht. Zur Begründung werde auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer vom 26.3.2009 - 2 L 184/09 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2.4.2009 - 1 B 304/09 -, Bezug genommen. Darin habe die Kammer unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin dargelegt, dass die in § 28 b Abs. 1 SLVO festgelegte, an das Alter des Beamten anknüpfende Beschränkung für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung weder unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, insbesondere mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar sei noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - verstoße. Das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.2009 - 2 C 18/07 -, ZBR 2009, 390, in dem die in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung geregelte Höchstaltersgrenze für die Lehrerlaufbahn für unwirksam erachtet wurde, geltend mache, die Festsetzung des Mindestalters habe vorliegend einer gesetzlichen Grundlage bedurft, verkenne sie, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt auf den vorliegenden nicht übertragbar sei. Vorauszuschicken sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt habe, dass laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis, die für die Bewerber im Vergleich zur hier in Rede stehenden Mindestaltersgrenze für den laufbahnrechtlichen Aufstieg wesentlich einschneidendere Maßnahmen darstellten, weil sie den Zugang zum Beamtenverhältnis reglementierten, durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - nicht ausgeschlossen seien. Die Regelungen in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung seien vom Bundesverwaltungsgericht ausschließlich deshalb beanstandet worden, weil die Ausnahmen von den Altersgrenzen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt und daher die verordnungsrechtliche Altersgrenze weitgehend durch für die Bewerber schwer überschaubare Ausnahmeentscheidungen der Behörden überlagert worden sei, worin ein Verstoß gegen das Gebot der Normklarheit liege. Eine vergleichbare Situation sei hier nicht gegeben. Die Verordnungsermächtigung in § 19 Abs. 1 SBG (a.F.) vom 11.7.1962 (Amtsbl. S. 505), wonach die Landesregierung die Vorschriften über die Laufbahn der Beamten nach Maßgabe der im SBG geregelten Grundsätze erlässt, bilde eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Mindestaltersgrenzen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung seien auch für Mindestaltersgrenzen hinreichend bestimmt, weil sich die Befugnis des Verordnungsgebers an den im SBG geregelten Maßstäben zu orientieren habe. Der weitere Einwand der Klägerin, die Mindestaltersgrenze verstoße gegen Art. 12 GG, überzeuge nicht. Im vorliegenden Fall, in dem es um die Zulassung zum laufbahnrechtlichen Aufstieg für Beamte gehe, sei Art. 33 Abs. 2 GG, der den Bewerbern ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleiste, gegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG die speziellere Vorschrift. Dass eine an das Alter des Beamten anknüpfende Beschränkung für die Zulassung zum Aufstieg mit dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, habe die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26.3.2009 - 2 L 184/09 - im Eilverfahren der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt (vgl. etwa Beschluss vom 20.4.1983 - 2 B 117/82 - Buchholz 237.1 Art. 42 BG BY Nr. 6). Die Mindestaltersgrenze in § 28 b SLVO verstoße daher auch nicht gegen Art. 12 GG.

Gegen das ihr am 24.8.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.9.2009 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 15.10.2009 begründet. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 17.5.2010 - 1 A 457/09 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprochen. Am 9.6.2010 hat die Klägerin die Berufung begründet.

Während des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden diejenigen, die nach § 28 b SLVO zum Aufstieg zugelassen worden waren und die Prüfung bestanden haben, zu Beamten des gehobenen Dienstes ernannt. Bis auf zwei, die wie zuvor Spezialaufgaben in der Zentralen Datenverarbeitung wahrnehmen, sind die Aufsteiger in den neu gebildeten Großbezirken eingesetzt, die gleichrangig von einem „klassischen“ Beamten des gehobenen Dienstes und einem Aufsteiger geleitet werden.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Standpunkt, wonach die Festlegung einer Mindestaltersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung gegen das AGG verstoße und verfassungswidrig sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.8.2009 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hebt hervor, für die Akzeptanz der Aufsteiger speziell in der Leitung eines Großbezirks sei ein gewisses Alter, das der Gesetzgeber auf 40 Jahre festgelegt habe, sehr wichtig. Er halte es im Übrigen für fernliegend, dass die Klägerin, die inzwischen die Ausbildung im Rahmen des Regelaufstiegs zu einem erheblichen Teil absolviert habe, im Falle eines Obsiegens tatsächlich erwäge, in einen Aufstieg nach § 28 b SLVO zu wechseln, ganz abgesehen davon, dass derzeit mangels Bedarfs ein einschlägiger Lehrgang nicht geplant sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht am Auswahlverfahren für den Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten nach § 28 b der Saarländischen Laufbahnverordnung - SLVO - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) teilnehmen zu lassen, entspricht den Vorgaben der genannten Norm.

Gemäß § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO setzt die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung voraus, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Zu-lassungsentscheidung wird, wie sich aus § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 6 SLVO ergibt, nach dem Absolvieren einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung sowie nach dem Ablegen einer Prüfung und dem so erbrachten Nachweis der Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung getroffen. Das spricht dafür, dass das erforderliche Mindestalter unmittelbar nach Erbringen des erwähnten Befähigungsnachweises erreicht sein muss

so schon VG des Saarlandes in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26.3.2009, S. 4; anders z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F., wonach das Mindestalter von 50 Jahren zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vollendet sein musste; in diesem Sinne auch I. 3 der Ausschreibung des Beklagten vom 18.7.2009.

Zumindest kommt kein späterer Zeitpunkt in Betracht. Das folgt letztlich daraus, dass die Zulassung zum Aufstieg sich nach dem Bedarf in der angestrebten Laufbahn unter Berücksichtigung der Einstellung unmittelbarer Laufbahnbewerber richtet. Dem liefe es zuwider, Beamte ohne eine reale Aussicht auf kurzfristige Übernahme in die höhere Laufbahn der Erfüllung ihrer derzeitigen Dienstaufgaben zu entziehen und gewissermaßen für einen ungewissen künftigen Bedarf in einer höheren Laufbahn „auf Vorrat“ auszubilden

ebenso Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: Februar 2002 -, § 22 Rdnr. 28.

Das gilt speziell für § 28 b SLVO, der ausweislich der Gesetzesmaterialien

vgl. die Begründung des Abänderungsantrags des Landtags-ausschusses für Inneres, Datenschutz und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/1890, S. 2 zu Ziffer I, wonach „das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung … den speziellen Erfordernissen dieser Situation nicht genügt“ und „aus diesem Grunde … mit der eigenständigen Vorschrift des § 28 b SLVO die erforderlichen fachspezifischen Aufstiegsmöglichkeiten für den mittleren Dienst geschaffen werden, die der Bewältigung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind“,

zur kurzfristigen Deckung eines dringenden Bedarfs an Aufsteigern in die Laufbahn des gehobenen Dienstes für Steuerbeamte infolge der Einrichtung von Großbezirken in der saarländischen Finanzverwaltung in die Laufbahnverordnung eingefügt wurde. Folgerichtig sieht § 54 Abs. 1 Nr. 5 SLVO keine Ausnahme vom Mindestalter des § 28 b Abs. 1 SLVO vor

dazu Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, § 28 b SLVO Anm. 2.

Vor diesem Hintergrund wäre es, um eine Formulierung aus dem Bescheid der Beschwerdestelle nach AGG vom 10.10.2008 (S. 2) aufzugreifen, nicht nur „verwaltungsunökonomisch“, sondern nach Auffassung des Senats geradezu unsinnig gewesen, eine Bewerberin wie die Klägerin, die am 18.7.1972 geboren ist, zu der am 1.4.2009 beginnenden sechsmonatigen Aufstiegsausbildung zuzulassen, obwohl sie erst am 18.7.2012 das Mindestalter für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erreichen wird. § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO dennoch dahingehend auszulegen, dass die Klägerin in das Auswahlverfahren für den Aufstieg hätte einbezogen werden müssen, obwohl sie nach Erbringen des Befähigungs-nachweises frühestens am 18.7.2012 in die Laufbahn des gehobenen Dienstes aufsteigen kann, verbietet sich vielmehr.

Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit davon ab, ob die Mindestaltersregelung des § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Davon geht der Senat aus.

In dem angefochtenen Urteil (S. 10/11) setzt sich das Verwaltungsgericht zunächst mit der an Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem die Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten betreffenden Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18/07 -

BVerwGE 133, 143 Rdnrn.10 ff.,

anknüpfenden Rüge der Klägerin auseinander, § 28 b SLVO fehle es an der erforderlichen formell gesetzlichen Ermächtigung, und vertritt hierzu die Ansicht, § 19 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11.7.1962 (Amtsbl. S. 505) bilde eine ausreichende Grundlage auch für § 28 b SLVO. Dem stimmt der Senat zu, weist allerdings ergänzend darauf hin, dass § 28 b SLVO durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt wurde, ohne dass in diesem Gesetz oder in die Saarländische Laufbahnverordnung bei dieser oder anderer Gelegenheit eine Klausel des Inhalts aufgenommen worden wäre, dass den durch förmliches Gesetz eingefügten Regelungen der Saarländischen Laufbahnverordnung - nur - Verordnungsrang zukommt (sog. Entsteinerungsklausel)

dazu BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196, und BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 - 4 CN 8/01 -, BVerwGE 117, 313.

Das hat zur Folge, dass § 28 b SLVO selbst Gesetzesrang hat und daher seinerseits keiner gesetzlichen Ermächtigung bedurfte oder bedarf.

Dass eine Aufstiegsregelung, wie sie § 28 b SLVO enthält, Gegenstand einer landesrechtlichen Normierung sein kann, folgt aus § 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes - StBAG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I 2715)

ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 1 i. V. m. § 28 a SLVO Anm. 5.

Im Weiteren hält der Senat § 28 b Abs. 1, insbesondere die darin enthaltene Mindestaltersregelung, für mit den bundesrechtlichen und daher vorrangigen (Art. 31 GG) Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - vom 14.8.2006 (BGBl. I 1897), das nach § 10 unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters, insbesondere Benachteiligungen beim beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) auch von Beamten (§ 24 Nr. 1), nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt, vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26.3.2009 (S. 4 bis 8) gewichtige Argumente für die Vereinbarkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannt. Darauf wird hier Bezug genommen, denn diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach erneuter Prüfung - wie schon in seinem Beschluss vom 2.4.2009 - jedenfalls im Ergebnis an. Dabei ist er sich bewusst, dass nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ein Großteil der zuvor in beamtenrechtlichen Vorschriften enthalten gewesenen Altersgrenzen vom Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber beseitigt worden ist. Allerdings wurden in diesem Zusammenhang vielfach zugleich andere Hürden für ein nach Einschätzung der Normgeber zu schnelles Vorwärtskommen von Beamten errichtet. Der Senat verweist im gegebenen Zusammenhang auf § 27 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der Fassung vom 12.2.2009 (BGBl. I 284), wonach der dort vorgesehene Aufstieg unter anderem von einer Mindestdienstzeit von 20 Jahren (Abs. 1 Nr. 1) abhängig gemacht wird, was sich indirekt auf das Lebensalter potenzieller Aufstiegsbewerber auswirken muss. Auch ist - wie schon in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2009 geschehen - erneut zu betonen, dass § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter für bestimmte berufliche Vorteile - dazu gehört die Zulassung zum Aufstieg - als Regelbeispiel - „insbesondere“ - zulässiger unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters nennt und damit die Zulässigkeit einschlägiger Regelungen indiziert

in diesem Sinne Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 10 Rdnr. 25.

Entscheidend ist allerdings stets, ob die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 Satz 1 AGG) und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 10 Satz 2 AGG).

Um von diesem Ausgangspunkt aus mit Blick auf die hier interessierende Mindestaltersregelung zu einer sachgerechten Beurteilung gelangen zu können, bedarf es eines Blicks auf die Systematik des beamtenrechtlichen Aufstiegs im Allgemeinen und des § 28 b SLVO im Besonderen. Geprägt ist das deutsche Laufbahnrecht nach wie vor von der Trennung in den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Dies kommt insbesondere in § 3 SLVO zum Ausdruck. Die Einstellung in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung setzt dabei voraus, dass der Betreffende eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachgewiesen hat, einen dreijährigen Vorbereitungsdienst absolviert hat und sodann die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hat (§ 4 StBAG). Der Steuerbeamte des mittleren Dienstes verfügt demgegenüber über den Realschulabschluss oder einen diesem gleichstehenden Bildungsstand, hat einen zweijährigen Vorbereitungsdienst absolviert und sodann die Laufbahnprüfung abgelegt (§ 3 StBAG). Das berufliche Vorwärtskommen erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Laufbahn. Ein Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn ist nur ausnahmsweise möglich.

Allerdings wurde schon frühzeitig der sogenannte Regel- oder Ausbildungsaufstieg eingeführt. Nach den §§ 6 Abs. 1 und 3 StBAG, 28 Abs. 1 und 3 SLVO können Steuerbeamte des mittleren Dienstes nach einer Dienstzeit von drei Jahren, einer positiven Beurteilung ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen Leistungen und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer Einführungszeit von drei Jahren teilnehmen, in der sie an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang ausgebildet werden, um die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung ist sodann der Aufstieg in den gehobenen Dienst möglich. Dass die Betreffenden von ihrer berufsbezogenen Qualifikation den originären Beamten des gehobenen Dienstes gleichstehen, liegt auf der Hand.

Daneben trat im Laufe der Zeit der sogenannte Verwendungsaufstieg, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt war und ist. § 28 a SLVO ermöglicht allen Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für einen Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens vier Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, in der letzten dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten haben und das 50., aber noch nicht das 59. Lebensjahr vollendet haben, einen ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg, beschränkt auf Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund berufsverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrungen erfüllen kann, bis zur Besoldungsgruppe A 10, in Ausnahmefällen bis zur Besoldungsgruppe A 11

zur Zulässigkeit dieses Verwendungsaufstiegs BayVerfG, Entscheidung vom 5.5.2003 - Vf. 5 - VII - 02 -, ZBR 2003, 355.

Bei diesen Bewerbern wird also auf den Erwerb gleicher theoretischer Kenntnisse, wie sie ein originärer Beamter des gehobenen Dienstes oder ein Regelaufsteiger nachweisen muss, von vornherein verzichtet. An deren Stelle treten Berufs- und Lebenserfahrung, und folgerichtig bleibt der Aufstieg verwendungsbezogen und besoldungsrechtlich beschränkt.

Der Aufstieg nach § 28 b SLVO nimmt eine Mittelstellung zwischen Regel- und Verwendungsaufstieg ein. Die Betreffenden müssen einerseits eine allerdings nur sechsmonatige praxisbegleitende Ausbildung - „Crashkurs“ - absolvieren, durch die zwangsläufig nicht all das vermittelt werden kann, was der originäre Beamte des gehobenen Dienstes oder der Regelaufsteiger binnen drei Jahren gelernt hat. Der Aufstieg nach § 28 b SLVO setzt eine Prüfung mit allerdings beschränktem Prüfungsumfang voraus. Im Übrigen wird insbesondere durch das Erfordernis einer Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren eine beträchtliche Berufserfahrung und über das Mindestlebensalter von 40 Jahren eine große Lebenserfahrung vorausgesetzt. Außerdem ist der Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 12 beschränkt, und auch die Verwendungsbreite ist, wie sich aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift und die daraus abzuleitende gebotene entsprechende Anwendung des § 28 a Abs. 1 und 3 SLVO ergibt

ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 3,

limitiert. So gesehen fügt sich § 28 b SLVO konsequent in das geltende Laufbahn-, insbesondere Aufstiegsrecht ein. Einerseits werden von dem beim Regelaufsteiger noch voll durchgesetzten Ziel einer qualitativen Gleichstellung von originärem Laufbahnbeamten und Aufsteiger in begrenztem Umfang Abstriche gemacht; andererseits soll das - begrenzte - Minus insbesondere an fachtheoretischem Wissen durch Berufs- und Lebenserfahrung ausgeglichen werden und bleibt der Aufstieg besoldungs- und verwendungsbezogen begrenzt. Speziell mit Blick auf die Mindestaltersregelung in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO ist dann noch darauf hinzuweisen, dass der Abstand von zehn Jahren zur Mindestaltersgrenze in § 28 a Abs. 1 Nr. 4 SLVO angesichts der weiteren Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen durchaus plausibel erscheint.

Ob allein schon diese Feststellungen genügen, um eine Vereinbarkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu bejahen

in diesem Sinne wohl Baßlsperger, Altersdiskriminierung durch Beamtenrecht, ZBR 2008, 339, 349, und Kämmerer, Deutsches Beamtenrecht und Verbot der Altersdiskriminierung, ZBR 2008, 325, 337,

erscheint insbesondere wegen der Kombination von Mindestalter, Mindestdienstzeit und persönlicher Eignungsprüfung in § 28 b Abs. 1 SLVO zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn auch die erwähnte Kombination von Mindestalter, Mindestdienstzeit und persönlicher Eignungsprüfung hält der Senat für - noch - vertretbar.

Richtig ist allerdings, dass es oft genügt, durch die Fixierung eines Mindestalters oder einer Mindestdienstzeit das vom Normgeber angestrebte Ziel zu erreichen, und dann ist eine Koppelung beider Anforderungen unzulässig. Ebenso ist es möglich, dass durch die individuelle Prüfung der Bewerber starre Anforderungen bezüglich des Alters oder der Dauer der einschlägigen beruflichen Verwendung verzichtbar und damit rechtswidrig sind

dazu Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 10 Rdnr. 31.

Fallbezogen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 28 b Abs. 1 SLVO mit der Koppelung von Anforderungen an die Dauer der Dienstzeit und an das Lebensalter zwei verschiedene Aspekte im Blick hat. Zum einen geht es um die fachliche Qualifikation - fachliche Leistungen und Fähigkeiten im Sinne von § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 2 SLVO - des Aufstiegsbewerbers. Um sich insoweit einen Eindruck vor der Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu verschaffen, werden das Innehaben mindestens des zweiten Beförderungsamtes, das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Beurteilung und eben eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren, also eine große Berufserfahrung, gefordert. Zum anderen geht es um die persönlichkeitsbezogene Aufstiegseignung - nach ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet im Sinne des § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 2 SLVO -. Hierzu wird das auf ein Mindestalter von 40 Jahren gestützte Kriterium der Lebenserfahrung herangezogen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Regelung des § 28 b SLVO nach dem Willen des Gesetzgebers - insoweit ist wiederum auf die Landtagsdrucksache 13/1890 zu verweisen - vorrangig mit Blick auf die Verwendung der Aufsteiger in der Leitung der neu eingerichteten Großbezirke geschaffen wurde. Diese Absicht ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, inzwischen ganz überwiegend umgesetzt. Gerade ein erfolgreicher Einsatz in dieser Funktion setzt aber - neben insbesondere vertieftem veranlagungsbezogenem Fachwissen - auch Führungsqualitäten voraus, denn die Aufsteiger sollen binnen sehr kurzer Zeit Vorgesetztenfunktionen in Bezug auf zuvor gleichrangige Kollegen ausüben. Führungsqualitäten werden aber von Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung typischerweise nicht gefordert und vorausgesetzt, und dementsprechend sind Äußerungen zu diesem Merkmal in dem Formular für die dienstliche Beurteilung der Steuerbeamten des mittleren Dienstes nicht vorgesehen. Zwar wird das Lebensalter nur in eingeschränktem Umfang Aufschluss über Führungsqualitäten geben. Aussagekräftigere anderweitige Erkenntnisse fehlen indes ganz. Für gerechtfertigt hält der Senat auf jeden Fall die Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit

dazu BVerwG, Beschluss vom 20.4.1983 - 2 B 117/82 -, Buchholz 237.1 Art. 4 BG BY Nr. 6 zur Mindestaltersregelung des § 6 BRRG a.F.,

eher als Vorgesetzte akzeptiert werden als Lebensjüngere. Wenn der Gesetzgeber in dieser Sicht für den Aufstieg nach § 28 b Abs. 1 SLVO ein Mindestalter von 40 Jahren festlegte, bewegt sich das im Rahmen seines Gestaltungsspielraums

dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O., Rdnr. 18,

den die Gerichte zu respektieren haben. Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei einem Verzicht auf die Mindestaltersregelung in § 28 b Abs. 1 SLVO, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.3.2009 (S. 6) überzeugend aufgezeigt hat, vielfach schon Beamte des mittleren Dienstes in einem Alter von 34 Jahren zum Aufstieg anstünden.

Hinzu kommt, dass die Regelung des § 28 b SLVO ein weiteres legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG verfolgt. Es geht darum, jüngere, leistungsstarke und aufstiegswillige Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken. Diese Zielsetzung ist verständlich, denn nur der Regelaufsteiger steht ausbildungsbezogen dem originären Beamten des gehobenen Dienstes gleich und ist dementsprechend umfassend einsetzbar. Vergleichbares gilt nicht für die Verwendungsaufsteiger nach den §§ 28 a, 28 b SLVO. Das schützenswerte Interesse des Dienstherrn an umfassend ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes spricht aber dafür, Erleichterungen beim Aufstieg ausschließlich wirklich Lebensälteren vorzubehalten, um ihnen die Zwänge einer Aufstiegsausbildung - ganz oder teilweise - zu ersparen. Dies wurde folgerichtig mit dem Mindestalter in § 28 a SLVO umgesetzt, und vor diesem Hintergrund ist die Kritik von Juncker,

a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 2,

das in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO festgesetzte Mindestalter von 40 Jahren sei tendenziell zu niedrig, jedenfalls aber nicht zu hoch oder gar ganz zu streichen, verständlich.

Das in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragene Argument, die in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 6 SLVO vorgesehene Abschlussprüfung biete hinreichend Gelegenheit, die persönliche Aufstiegseignung, insbesondere das Vorhandensein von Führungsqualitäten abzuklären, führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen zielt diese Prüfung nach dem Normtext eindeutig nur auf die fachliche Befähigung. Ohnehin ist es zumindest äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, in einer zeitlich begrenzten Prüfung - 30 Minuten pro Kandidat - Führungsqualitäten zuverlässig abzuklären. Zum anderen besteht ein anerkennenswertes Interesse des Dienstherrn daran, nur solche Bewerber von der Erledigung der täglichen Arbeit freizustellen und einer Aufstiegsausbildung zu unterwerfen, die beste Voraussetzungen bieten, in jeder Hinsicht, auch mit Blick auf ihre Persönlichkeitsentwicklung, den Anforderungen zu genügen. Deshalb bereits im Vorfeld der Aufstiegsausbildung ein Mindestalter für Bewerber zu fixieren, hält der Senat für - noch - vertretbar.

Insgesamt gesehen sprechen damit zumindest gute Gründe dafür, § 28 b Abs. 1 SLVO für mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbar anzusehen. Jedenfalls hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die genannte Bestimmung gegen vorrangiges Bundesrecht verstößt, und dies genügt, um für die hier zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO auszugehen.

Dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die vorrangigen europarechtlichen Vorschriften - soweit hier von Interesse - nicht vollständig umgesetzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit erstinstanzlich geltend gemacht worden war, § 28 b Abs. 1 SLVO sei mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar, so hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst

zu diesen Fragen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 31/08 -, NVwZ 2010, 251, und Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 22 Rdnr. 19.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, und daher muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat misst der Zulässigkeit von Mindestaltersregelungen wie der in § 28 b SLVO grundsätzliche Bedeutung zu und lässt daher die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht am Auswahlverfahren für den Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten nach § 28 b der Saarländischen Laufbahnverordnung - SLVO - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) teilnehmen zu lassen, entspricht den Vorgaben der genannten Norm.

Gemäß § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO setzt die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung voraus, dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Zu-lassungsentscheidung wird, wie sich aus § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 6 SLVO ergibt, nach dem Absolvieren einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung sowie nach dem Ablegen einer Prüfung und dem so erbrachten Nachweis der Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung getroffen. Das spricht dafür, dass das erforderliche Mindestalter unmittelbar nach Erbringen des erwähnten Befähigungsnachweises erreicht sein muss

so schon VG des Saarlandes in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26.3.2009, S. 4; anders z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F., wonach das Mindestalter von 50 Jahren zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vollendet sein musste; in diesem Sinne auch I. 3 der Ausschreibung des Beklagten vom 18.7.2009.

Zumindest kommt kein späterer Zeitpunkt in Betracht. Das folgt letztlich daraus, dass die Zulassung zum Aufstieg sich nach dem Bedarf in der angestrebten Laufbahn unter Berücksichtigung der Einstellung unmittelbarer Laufbahnbewerber richtet. Dem liefe es zuwider, Beamte ohne eine reale Aussicht auf kurzfristige Übernahme in die höhere Laufbahn der Erfüllung ihrer derzeitigen Dienstaufgaben zu entziehen und gewissermaßen für einen ungewissen künftigen Bedarf in einer höheren Laufbahn „auf Vorrat“ auszubilden

ebenso Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: Februar 2002 -, § 22 Rdnr. 28.

Das gilt speziell für § 28 b SLVO, der ausweislich der Gesetzesmaterialien

vgl. die Begründung des Abänderungsantrags des Landtags-ausschusses für Inneres, Datenschutz und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/1890, S. 2 zu Ziffer I, wonach „das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung … den speziellen Erfordernissen dieser Situation nicht genügt“ und „aus diesem Grunde … mit der eigenständigen Vorschrift des § 28 b SLVO die erforderlichen fachspezifischen Aufstiegsmöglichkeiten für den mittleren Dienst geschaffen werden, die der Bewältigung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind“,

zur kurzfristigen Deckung eines dringenden Bedarfs an Aufsteigern in die Laufbahn des gehobenen Dienstes für Steuerbeamte infolge der Einrichtung von Großbezirken in der saarländischen Finanzverwaltung in die Laufbahnverordnung eingefügt wurde. Folgerichtig sieht § 54 Abs. 1 Nr. 5 SLVO keine Ausnahme vom Mindestalter des § 28 b Abs. 1 SLVO vor

dazu Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009 -, § 28 b SLVO Anm. 2.

Vor diesem Hintergrund wäre es, um eine Formulierung aus dem Bescheid der Beschwerdestelle nach AGG vom 10.10.2008 (S. 2) aufzugreifen, nicht nur „verwaltungsunökonomisch“, sondern nach Auffassung des Senats geradezu unsinnig gewesen, eine Bewerberin wie die Klägerin, die am 18.7.1972 geboren ist, zu der am 1.4.2009 beginnenden sechsmonatigen Aufstiegsausbildung zuzulassen, obwohl sie erst am 18.7.2012 das Mindestalter für den Aufstieg in den gehobenen Dienst erreichen wird. § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO dennoch dahingehend auszulegen, dass die Klägerin in das Auswahlverfahren für den Aufstieg hätte einbezogen werden müssen, obwohl sie nach Erbringen des Befähigungs-nachweises frühestens am 18.7.2012 in die Laufbahn des gehobenen Dienstes aufsteigen kann, verbietet sich vielmehr.

Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit davon ab, ob die Mindestaltersregelung des § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Davon geht der Senat aus.

In dem angefochtenen Urteil (S. 10/11) setzt sich das Verwaltungsgericht zunächst mit der an Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem die Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten betreffenden Urteil vom 19.2.2009 - 2 C 18/07 -

BVerwGE 133, 143 Rdnrn.10 ff.,

anknüpfenden Rüge der Klägerin auseinander, § 28 b SLVO fehle es an der erforderlichen formell gesetzlichen Ermächtigung, und vertritt hierzu die Ansicht, § 19 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11.7.1962 (Amtsbl. S. 505) bilde eine ausreichende Grundlage auch für § 28 b SLVO. Dem stimmt der Senat zu, weist allerdings ergänzend darauf hin, dass § 28 b SLVO durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) in die Saarländische Laufbahnverordnung eingefügt wurde, ohne dass in diesem Gesetz oder in die Saarländische Laufbahnverordnung bei dieser oder anderer Gelegenheit eine Klausel des Inhalts aufgenommen worden wäre, dass den durch förmliches Gesetz eingefügten Regelungen der Saarländischen Laufbahnverordnung - nur - Verordnungsrang zukommt (sog. Entsteinerungsklausel)

dazu BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196, und BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 - 4 CN 8/01 -, BVerwGE 117, 313.

Das hat zur Folge, dass § 28 b SLVO selbst Gesetzesrang hat und daher seinerseits keiner gesetzlichen Ermächtigung bedurfte oder bedarf.

Dass eine Aufstiegsregelung, wie sie § 28 b SLVO enthält, Gegenstand einer landesrechtlichen Normierung sein kann, folgt aus § 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes - StBAG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I 2715)

ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 1 i. V. m. § 28 a SLVO Anm. 5.

Im Weiteren hält der Senat § 28 b Abs. 1, insbesondere die darin enthaltene Mindestaltersregelung, für mit den bundesrechtlichen und daher vorrangigen (Art. 31 GG) Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - vom 14.8.2006 (BGBl. I 1897), das nach § 10 unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters, insbesondere Benachteiligungen beim beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) auch von Beamten (§ 24 Nr. 1), nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt, vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26.3.2009 (S. 4 bis 8) gewichtige Argumente für die Vereinbarkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannt. Darauf wird hier Bezug genommen, denn diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach erneuter Prüfung - wie schon in seinem Beschluss vom 2.4.2009 - jedenfalls im Ergebnis an. Dabei ist er sich bewusst, dass nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ein Großteil der zuvor in beamtenrechtlichen Vorschriften enthalten gewesenen Altersgrenzen vom Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber beseitigt worden ist. Allerdings wurden in diesem Zusammenhang vielfach zugleich andere Hürden für ein nach Einschätzung der Normgeber zu schnelles Vorwärtskommen von Beamten errichtet. Der Senat verweist im gegebenen Zusammenhang auf § 27 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der Fassung vom 12.2.2009 (BGBl. I 284), wonach der dort vorgesehene Aufstieg unter anderem von einer Mindestdienstzeit von 20 Jahren (Abs. 1 Nr. 1) abhängig gemacht wird, was sich indirekt auf das Lebensalter potenzieller Aufstiegsbewerber auswirken muss. Auch ist - wie schon in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2009 geschehen - erneut zu betonen, dass § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter für bestimmte berufliche Vorteile - dazu gehört die Zulassung zum Aufstieg - als Regelbeispiel - „insbesondere“ - zulässiger unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters nennt und damit die Zulässigkeit einschlägiger Regelungen indiziert

in diesem Sinne Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 10 Rdnr. 25.

Entscheidend ist allerdings stets, ob die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 Satz 1 AGG) und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 10 Satz 2 AGG).

Um von diesem Ausgangspunkt aus mit Blick auf die hier interessierende Mindestaltersregelung zu einer sachgerechten Beurteilung gelangen zu können, bedarf es eines Blicks auf die Systematik des beamtenrechtlichen Aufstiegs im Allgemeinen und des § 28 b SLVO im Besonderen. Geprägt ist das deutsche Laufbahnrecht nach wie vor von der Trennung in den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Dies kommt insbesondere in § 3 SLVO zum Ausdruck. Die Einstellung in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung setzt dabei voraus, dass der Betreffende eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachgewiesen hat, einen dreijährigen Vorbereitungsdienst absolviert hat und sodann die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hat (§ 4 StBAG). Der Steuerbeamte des mittleren Dienstes verfügt demgegenüber über den Realschulabschluss oder einen diesem gleichstehenden Bildungsstand, hat einen zweijährigen Vorbereitungsdienst absolviert und sodann die Laufbahnprüfung abgelegt (§ 3 StBAG). Das berufliche Vorwärtskommen erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Laufbahn. Ein Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn ist nur ausnahmsweise möglich.

Allerdings wurde schon frühzeitig der sogenannte Regel- oder Ausbildungsaufstieg eingeführt. Nach den §§ 6 Abs. 1 und 3 StBAG, 28 Abs. 1 und 3 SLVO können Steuerbeamte des mittleren Dienstes nach einer Dienstzeit von drei Jahren, einer positiven Beurteilung ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen Leistungen und einer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer Einführungszeit von drei Jahren teilnehmen, in der sie an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang ausgebildet werden, um die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung ist sodann der Aufstieg in den gehobenen Dienst möglich. Dass die Betreffenden von ihrer berufsbezogenen Qualifikation den originären Beamten des gehobenen Dienstes gleichstehen, liegt auf der Hand.

Daneben trat im Laufe der Zeit der sogenannte Verwendungsaufstieg, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt war und ist. § 28 a SLVO ermöglicht allen Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für einen Aufstieg geeignet erscheinen, mindestens vier Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, in der letzten dienstlichen Beurteilung die Spitzennote erhalten haben und das 50., aber noch nicht das 59. Lebensjahr vollendet haben, einen ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg, beschränkt auf Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund berufsverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrungen erfüllen kann, bis zur Besoldungsgruppe A 10, in Ausnahmefällen bis zur Besoldungsgruppe A 11

zur Zulässigkeit dieses Verwendungsaufstiegs BayVerfG, Entscheidung vom 5.5.2003 - Vf. 5 - VII - 02 -, ZBR 2003, 355.

Bei diesen Bewerbern wird also auf den Erwerb gleicher theoretischer Kenntnisse, wie sie ein originärer Beamter des gehobenen Dienstes oder ein Regelaufsteiger nachweisen muss, von vornherein verzichtet. An deren Stelle treten Berufs- und Lebenserfahrung, und folgerichtig bleibt der Aufstieg verwendungsbezogen und besoldungsrechtlich beschränkt.

Der Aufstieg nach § 28 b SLVO nimmt eine Mittelstellung zwischen Regel- und Verwendungsaufstieg ein. Die Betreffenden müssen einerseits eine allerdings nur sechsmonatige praxisbegleitende Ausbildung - „Crashkurs“ - absolvieren, durch die zwangsläufig nicht all das vermittelt werden kann, was der originäre Beamte des gehobenen Dienstes oder der Regelaufsteiger binnen drei Jahren gelernt hat. Der Aufstieg nach § 28 b SLVO setzt eine Prüfung mit allerdings beschränktem Prüfungsumfang voraus. Im Übrigen wird insbesondere durch das Erfordernis einer Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren eine beträchtliche Berufserfahrung und über das Mindestlebensalter von 40 Jahren eine große Lebenserfahrung vorausgesetzt. Außerdem ist der Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 12 beschränkt, und auch die Verwendungsbreite ist, wie sich aus der amtlichen Überschrift der Vorschrift und die daraus abzuleitende gebotene entsprechende Anwendung des § 28 a Abs. 1 und 3 SLVO ergibt

ebenso Juncker, a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 3,

limitiert. So gesehen fügt sich § 28 b SLVO konsequent in das geltende Laufbahn-, insbesondere Aufstiegsrecht ein. Einerseits werden von dem beim Regelaufsteiger noch voll durchgesetzten Ziel einer qualitativen Gleichstellung von originärem Laufbahnbeamten und Aufsteiger in begrenztem Umfang Abstriche gemacht; andererseits soll das - begrenzte - Minus insbesondere an fachtheoretischem Wissen durch Berufs- und Lebenserfahrung ausgeglichen werden und bleibt der Aufstieg besoldungs- und verwendungsbezogen begrenzt. Speziell mit Blick auf die Mindestaltersregelung in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO ist dann noch darauf hinzuweisen, dass der Abstand von zehn Jahren zur Mindestaltersgrenze in § 28 a Abs. 1 Nr. 4 SLVO angesichts der weiteren Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen durchaus plausibel erscheint.

Ob allein schon diese Feststellungen genügen, um eine Vereinbarkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu bejahen

in diesem Sinne wohl Baßlsperger, Altersdiskriminierung durch Beamtenrecht, ZBR 2008, 339, 349, und Kämmerer, Deutsches Beamtenrecht und Verbot der Altersdiskriminierung, ZBR 2008, 325, 337,

erscheint insbesondere wegen der Kombination von Mindestalter, Mindestdienstzeit und persönlicher Eignungsprüfung in § 28 b Abs. 1 SLVO zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn auch die erwähnte Kombination von Mindestalter, Mindestdienstzeit und persönlicher Eignungsprüfung hält der Senat für - noch - vertretbar.

Richtig ist allerdings, dass es oft genügt, durch die Fixierung eines Mindestalters oder einer Mindestdienstzeit das vom Normgeber angestrebte Ziel zu erreichen, und dann ist eine Koppelung beider Anforderungen unzulässig. Ebenso ist es möglich, dass durch die individuelle Prüfung der Bewerber starre Anforderungen bezüglich des Alters oder der Dauer der einschlägigen beruflichen Verwendung verzichtbar und damit rechtswidrig sind

dazu Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 10 Rdnr. 31.

Fallbezogen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 28 b Abs. 1 SLVO mit der Koppelung von Anforderungen an die Dauer der Dienstzeit und an das Lebensalter zwei verschiedene Aspekte im Blick hat. Zum einen geht es um die fachliche Qualifikation - fachliche Leistungen und Fähigkeiten im Sinne von § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 2 SLVO - des Aufstiegsbewerbers. Um sich insoweit einen Eindruck vor der Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu verschaffen, werden das Innehaben mindestens des zweiten Beförderungsamtes, das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Beurteilung und eben eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von 12 Jahren, also eine große Berufserfahrung, gefordert. Zum anderen geht es um die persönlichkeitsbezogene Aufstiegseignung - nach ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet im Sinne des § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 2 SLVO -. Hierzu wird das auf ein Mindestalter von 40 Jahren gestützte Kriterium der Lebenserfahrung herangezogen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Regelung des § 28 b SLVO nach dem Willen des Gesetzgebers - insoweit ist wiederum auf die Landtagsdrucksache 13/1890 zu verweisen - vorrangig mit Blick auf die Verwendung der Aufsteiger in der Leitung der neu eingerichteten Großbezirke geschaffen wurde. Diese Absicht ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, inzwischen ganz überwiegend umgesetzt. Gerade ein erfolgreicher Einsatz in dieser Funktion setzt aber - neben insbesondere vertieftem veranlagungsbezogenem Fachwissen - auch Führungsqualitäten voraus, denn die Aufsteiger sollen binnen sehr kurzer Zeit Vorgesetztenfunktionen in Bezug auf zuvor gleichrangige Kollegen ausüben. Führungsqualitäten werden aber von Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung typischerweise nicht gefordert und vorausgesetzt, und dementsprechend sind Äußerungen zu diesem Merkmal in dem Formular für die dienstliche Beurteilung der Steuerbeamten des mittleren Dienstes nicht vorgesehen. Zwar wird das Lebensalter nur in eingeschränktem Umfang Aufschluss über Führungsqualitäten geben. Aussagekräftigere anderweitige Erkenntnisse fehlen indes ganz. Für gerechtfertigt hält der Senat auf jeden Fall die Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit

dazu BVerwG, Beschluss vom 20.4.1983 - 2 B 117/82 -, Buchholz 237.1 Art. 4 BG BY Nr. 6 zur Mindestaltersregelung des § 6 BRRG a.F.,

eher als Vorgesetzte akzeptiert werden als Lebensjüngere. Wenn der Gesetzgeber in dieser Sicht für den Aufstieg nach § 28 b Abs. 1 SLVO ein Mindestalter von 40 Jahren festlegte, bewegt sich das im Rahmen seines Gestaltungsspielraums

dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O., Rdnr. 18,

den die Gerichte zu respektieren haben. Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei einem Verzicht auf die Mindestaltersregelung in § 28 b Abs. 1 SLVO, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.3.2009 (S. 6) überzeugend aufgezeigt hat, vielfach schon Beamte des mittleren Dienstes in einem Alter von 34 Jahren zum Aufstieg anstünden.

Hinzu kommt, dass die Regelung des § 28 b SLVO ein weiteres legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG verfolgt. Es geht darum, jüngere, leistungsstarke und aufstiegswillige Steuerbeamte des mittleren Dienstes bis zu einem bestimmten Alter auf die Möglichkeit des Regelaufstiegs zu beschränken. Diese Zielsetzung ist verständlich, denn nur der Regelaufsteiger steht ausbildungsbezogen dem originären Beamten des gehobenen Dienstes gleich und ist dementsprechend umfassend einsetzbar. Vergleichbares gilt nicht für die Verwendungsaufsteiger nach den §§ 28 a, 28 b SLVO. Das schützenswerte Interesse des Dienstherrn an umfassend ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes spricht aber dafür, Erleichterungen beim Aufstieg ausschließlich wirklich Lebensälteren vorzubehalten, um ihnen die Zwänge einer Aufstiegsausbildung - ganz oder teilweise - zu ersparen. Dies wurde folgerichtig mit dem Mindestalter in § 28 a SLVO umgesetzt, und vor diesem Hintergrund ist die Kritik von Juncker,

a.a.O., § 28 b SLVO Anm. 2,

das in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 3 SLVO festgesetzte Mindestalter von 40 Jahren sei tendenziell zu niedrig, jedenfalls aber nicht zu hoch oder gar ganz zu streichen, verständlich.

Das in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragene Argument, die in § 28 b Abs. 1 Spiegelstrich 6 SLVO vorgesehene Abschlussprüfung biete hinreichend Gelegenheit, die persönliche Aufstiegseignung, insbesondere das Vorhandensein von Führungsqualitäten abzuklären, führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen zielt diese Prüfung nach dem Normtext eindeutig nur auf die fachliche Befähigung. Ohnehin ist es zumindest äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, in einer zeitlich begrenzten Prüfung - 30 Minuten pro Kandidat - Führungsqualitäten zuverlässig abzuklären. Zum anderen besteht ein anerkennenswertes Interesse des Dienstherrn daran, nur solche Bewerber von der Erledigung der täglichen Arbeit freizustellen und einer Aufstiegsausbildung zu unterwerfen, die beste Voraussetzungen bieten, in jeder Hinsicht, auch mit Blick auf ihre Persönlichkeitsentwicklung, den Anforderungen zu genügen. Deshalb bereits im Vorfeld der Aufstiegsausbildung ein Mindestalter für Bewerber zu fixieren, hält der Senat für - noch - vertretbar.

Insgesamt gesehen sprechen damit zumindest gute Gründe dafür, § 28 b Abs. 1 SLVO für mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbar anzusehen. Jedenfalls hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die genannte Bestimmung gegen vorrangiges Bundesrecht verstößt, und dies genügt, um für die hier zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit des § 28 b Abs. 1 SLVO auszugehen.

Dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die vorrangigen europarechtlichen Vorschriften - soweit hier von Interesse - nicht vollständig umgesetzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit erstinstanzlich geltend gemacht worden war, § 28 b Abs. 1 SLVO sei mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar, so hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst

zu diesen Fragen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 31/08 -, NVwZ 2010, 251, und Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 22 Rdnr. 19.

Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, und daher muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat misst der Zulässigkeit von Mindestaltersregelungen wie der in § 28 b SLVO grundsätzliche Bedeutung zu und lässt daher die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2010 - 1 A 157/10

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 13 Beschwerderecht


(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Be

Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 4 Gehobener Dienst


(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Der Vorbereitun

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte


(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die 1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn e

Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 6 Aufstieg in höhere Laufbahnen


(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in di

Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 3 Mittlerer Dienst


(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittle

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 19 Aufgaben der Vertrauensperson


(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist. (2) Vertrauensperson u

Referenzen

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.

(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.

(3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gefördert wird und
5.
auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen- und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hinzuwirken.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.

(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.

(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.

(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungszeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften verkürzt werden, wenn der Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.

(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.