Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 3 Mittlerer Dienst

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

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Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 47 Wiederholung von Prüfungen


(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfu
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 6 Aufstieg in höhere Laufbahnen


(1) Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in di
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Steuerbeamtenausbildungsgesetz - StBAG | § 2 Einfacher Dienst


(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate;

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2015 - AN 1 E 15.01439

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.497,77 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit ihren Antrag nach § 123 VwGO begeh

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2010 - 1 A 157/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1919/08 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urte

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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser...