Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder - 2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zu
(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).
(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche T
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Lau
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachsp
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/08/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste
published on 30/08/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
published on 29/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2012 - Au 2 K 11.1668 - wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahren
published on 23/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 - M 21 K 11.1626 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra
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(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen...