Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder - 2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
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