Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2017 - 4 MB 43/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0111.4MB43.16.00
published on 11.01.2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2017 - 4 MB 43/16
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

1. Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte allgemeine Gestattung der Jagdausübung, selbst wenn diese – entsprechend dem Hilfsantrag – befristet würde.

3

a) Das Gesetz sieht eine allgemeine Gestattung der Jagdausübung nicht vor. Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG ist es verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen. Nach § 29 Abs. 8 S.1 LJagdG kann die Jagdbehörde lediglich Ausnahmen von dem Jagdverbot in Jagdgattern zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Das Begehren des Antragstellers wird von dieser Norm nicht erfasst. § 29 Abs. 8 S.1 LJagdG kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – analog auf Fälle angewandt werden, in denen – wie hier – die Pflicht zur Auflösung des Jagdgatters zwischen den Beteiligten streitig ist. Der Antragsteller erstrebt aber ungeachtet der Wortwahl („ausnahmsweise Gestattung der Jagdausübung“) nicht lediglich eine Ausnahme vom Jagdverbot in dem für die Auflösung des Jagdgatters erforderlichen Umfang. „Erforderlich“ im Sinne von § 29 Abs. 8 S.1 LJagdG ist die Jagd nur dann, wenn sie dazu dient, überhöhte Wildbestände zur Vermeidung von Wildschäden oder im Interesse des Artenschutzes oder der Verkehrssicherung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (LT-Drs. 18/5716, S. 11). Der Antragsteller macht zwar eine drohende Überpopulation des Wildbestandes und damit einen Grund für die Zulassung einer Ausnahme geltend. Dieser Vortrag ist jedoch in Bezug auf den gestellten Antrag, die Jagdausübung allgemein zu gestatten, nicht erheblich. Die Antragstellerin will „nach eigenem Ermessen“ die Jagd im Jagdgatter ausüben. Eine so weitgehende Gestattung ist nicht von § 29 Abs. 8 S.1 LJagdG gedeckt.

4

b) An der mangelnden Rechtsgrundlage für die allgemeine Gestattung der Jagd würde sich auch dann nichts ändern, wenn das in § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG normierte Verbot der Jagdausübung in Jagdgattern gegen höherrangiges Recht verstieße. In einem solchen Fall wäre das Gesetz zwar im Hauptsacherfahren vom Bundes- oder Landesverfassungsgericht für nichtig zu erklären (§§ 78, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 BVerfGG, §§ 42, 46 Satz 2 LVerfGG). Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass der Antragsgegner die Jagd nunmehr dem Grunde nach gestatten müsste. Vielmehr wäre die Jagd mangels wirksamer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schon ohne behördliche Gestattung grundsätzlich erlaubt. Will der Antragsteller dieses Recht im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren bereits jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig durchsetzen, so muss er vorbeugenden Rechtsschutz gegen drohende Verbotsmaßnahmen des Antragsgegners geltend machen.

5

Es besteht kein Anlass, dem Antragsteller durch Erteilung eines rechtlichen Hinweises die Gelegenheit zu einer zweckmäßigen Antragsänderung zu geben. Für eine Antragsänderung ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 8 ME 110/13 –, juris Rn. 10; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 146 Rn. 13c; jeweils m.w.N.). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise etwas anderes gelten. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsteller ist nicht gehindert, den in erster Instanz nicht gestellten, nicht fristgebundenen Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht zu stellen.

6

2. Zur Vermeidung unnötigen weiteren Streits weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorbeugender Rechtsschutz auch bei entsprechender Antragstellung nicht hätte gewährt werden können. Es fehlt jedenfalls ein Anordnungsgrund.

7

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Eilbedürftigkeit sei wegen der vorläufigen Regelungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 5 und 8 LJagdG i.V.m. § 27 BJagdG, die sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen hinreichend berücksichtige, nicht ersichtlich. Aufgrund der bisherigen Nutzung des Jagdgatters sei wohl von einer zu hohen Population von Schwarzwild auszugehen, so dass nicht für die gesamte Dauer bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen von einer Bejagung abgesehen werden dürfe. Indes sei dies eine Frage der Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden. Die Entscheidung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Der pauschale Verweis auf eine drohende Überpopulation reiche ohne Nennung konkreter Fakten und Daten nicht aus, um eine Grundlage für eine adäquate Entscheidung zu bieten.

8

Die hiergegen mit der Beschwerdebegründung vom 28.09.2016 nebst Ergänzung vom 19.12.2016 vorgebrachten Argumente überzeugen insoweit nicht. Der Antragsteller hat zwar sein Vorbringen hinsichtlich der drohenden Überpopulation insbesondere durch Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. Christine Miller substantiiert und geltend gemacht, eine Kooperation mit der zuständigen Behörde sei nicht möglich, da die Behörde nicht tätig werde, keine Sachverhaltsaufklärung betreibe und den Vortrag des Antragstellers nicht inhaltlich würdige. Damit ist eine Eilbedürftigkeit jedoch nicht dargetan. Für diese kommt es nicht allein auf das Verhalten der Behörde, sondern ebenso auf die Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers an. Der Antragsteller muss gegenüber der Behörde konkret vortragen, welche Ausnahmen vom Jagdverbot zur Vermeidung einer Überpopulation geboten sind. Dass dies geschehen wäre, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Behörde unter dieser Voraussetzung nicht dazu bereit wäre, eine erforderliche Ausnahme vom Jagdverbot zuzulassen oder eine entsprechende Anordnung nach § 27 BJagdG zu treffen. Unter Würdigung der Angaben in der Beschwerdebegründung zum Wildbestand im Jagdgatter „Saupark“ hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den Abschuss von 260 Stück Schwarzwild, davon 170 Frischlinge und 65 Bachen ab einem Jahr, und 4 Stück Rotwild angeordnet. Dies zeigt, dass einer Kooperation mit dem Antragsgegner keine unüberwindlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.Bei dieser Sachlage vermag weder der Hinweis des Antragstellers auf seine Pflichten als Tierhalter noch auf die – nicht näher substantiierten - Folgen des Jagdverbots für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Anordnungsgrund zu begründen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 09.05.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstat
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.