Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2016 - 4 LA 78/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0927.4LA78.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Juli 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger und besitzt eine lettische Aufenthaltserlaubnis. Er ist als Kraftfahrer bei dem lettischen Transportunternehmen D. beschäftigt und befördert Waren in verschiedenen Ländern der Europäischen Union, u.a. in Deutschland.

2

Die Beklagte forderte den Kläger mit Verfügung vom 10. April 2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich nach Lettland zu verlassen, und setzte eine Ausreisefrist bis zum 17. April 2015. Zur Begründung führte sie an, der Kläger könne gemäß § 21 SDÜ i.V.m. § 30 Nr. 2 BeschV einer Beschäftigung im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten nachgehen. Dieser Zeitraum sei weit überschritten.

3

Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage haben die Beteiligten, nachdem der Kläger ausgereist ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des darüber hinaus gestellten Antrags,

4

festzustellen, dass es dem Kläger gestattet ist, als Beschäftigter der Firma D. für diese ohne deutsche Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitserlaubnis Transporte in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ohne dass die Tätigkeit einer zeitlichen Beschränkung unterworfen ist,

5

hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen nach Maßgabe der Darlegungen in der Antragsbegründung nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

7

1. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hält die beantragte Feststellung für nicht präjudiziell. Auch habe der Kläger bei vorprozessualer Erledigung keinen Anspruch auf den sachnäheren Richter.

9

Diese Erwägungen sind nicht frei von Zweifeln. Der Kläger begehrt mit dem Feststellungsantrag vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige Rechtshandlungen innerstaatlicher Behörden. Das für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 7 B 24/08 –, juris Rn. 11) ist hier gegeben. Die Beklagte geht gegen den Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht nur mit den Mitteln des Aufenthaltsrechts vor, sondern hat auch Strafanzeige erstattet.Solange die Rechtslage zwischen den Beteiligten nicht geklärt ist, darf der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung nach zusteht, nicht ausüben oder er muss sich der Gefahr aussetzen, dass er wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG bestraft wird. Einem Betroffenen ist jedoch nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, juris Rn. 7). Das erstrebte verwaltungsgerichtliche Urteil stünde unter den im Feststellungsantrag genannten Voraussetzungen einer Bestrafung entgegen und würde insofern die Rechtsposition des Klägers verbessern.

10

b) Das angefochtene Urteil enthält ergänzende Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage, die die Klageabweisung selbständig tragen. Ernstliche Zweifel an diesem Teil der Urteilsbegründung werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

11

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne sich zwar als ordnungsgemäß Beschäftigter eines im Unionsgebiet ansässigen Dienstleistungserbringers auf dessen Dienstleistungsfreiheit berufen, weil dieser das Recht habe, zur Erbringung von Dienstleistungen sein eigenes Stammpersonal in andere Mitgliedstaaten zu entsenden, ohne dass es hierfür der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedürfe. Daraus folge aber für den Kläger nicht, zeitlich unbegrenzt Transporte in der Bundesrepublik Deutschland ohne Besitz einer Aufenthaltserlaubnis durchführen zu dürfen.

12

Der Kläger wendet hiergegen u.a. ein, eine Begrenzung des erlaubnisfreien Aufenthalts auf eine bestimmte Anzahl von Tagen sei mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, da hierin eine unzulässige Behinderung der Firma D. gegenüber deutschen Wettbewerbern liege. Es gebe keine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der keine Dienstleistung im Sinne des AEUV vorliege. Eine Rückkehr in das Land des Unternehmenssitzes in bestimmten Abständen, eine überwiegende Tätigkeit im Land des Unternehmenssitzes, eine Mindestaufenthaltszeit in Lettland vor Dienstleistungsbeginn, eine Vorbeschäftigungszeit oder eine Vorabgenehmigung durch den Entsendestaat dürften nicht verlangt werden.

13

Dieses Vorbringen entkräftet den Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht, denn es reicht nicht aus, um die begehrte Feststellung schlüssig zu begründen. Die Aufzählung einzelner Kriterien, die nach Auffassung des Klägers nicht unionsrechtskonform für eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts herangezogen werden dürfen, erreicht nicht den erforderlichen Grad an Allgemeinheit. Der Feststellungsantrag beschränkt sich gerade nicht auf solche Einzelpunkte. Er zielt beispielsweise nicht allein auf einen über eine bestimmte Anzahl von Tagen hinausgehenden Aufenthalt, sondern auf einen Aufenthalt ohne jedwede zeitliche Beschränkung.

14

Das Verwaltungsgericht interpretiert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit an Hand der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Gemäß Art. 57 Abs. 3 AEUV kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedsstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird.Kennzeichnend für den nur vorübergehenden Ortswechsel der Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers ist, dass diese nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (EuGH, Urteil vom 27. März 1990 – C-113/89 – Rush Portuguesa –, juris Rn. 15; Urteil vom 9. August 1994 – C-43/93 – Vander Elst –, juris Rn. 21; Urteil vom 25. Oktober 2001 – C-49/98 u.a. – Finalarte –, juris Rn. 22; Urteil vom 21. Oktober 2004 – C-445/03 – Kommission/Luxemburg –, juris Rn. 38). Das wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Danach erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit ohne jede zeitliche Beschränkung noch als vorübergehend angesehen werden könnte. Der Kläger hält für entscheidend, dass er nach Beendigung seiner Dienstleistung eine Rückkehr in das Land des Unternehmenssitzes beabsichtige. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Bedingung keinen Niederschlag in der Formulierung des Rechtsverhältnisses gefunden hat, dessen Feststellung der Kläger begehrt. Im Übrigen ist nicht plausibel dargelegt, warum es für die Frage des vor-übergehenden Aufenthalts auf eine bloße Rückkehrabsicht ankommen soll.

15

Der Kläger macht schließlich geltend, Art. 56 AEUV verlange die Aufhebung aller Beschränkungen, sofern sie geeignet seien, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – C-164/99 – Portugaia Construções –, juris Rn. 16). Diese Forderung vermag die begehrte umfassende Feststellung unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie von vornherein nur innerhalb des – auch zeitlichen – Umfangs Geltung beansprucht, in dem die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet ist. Im Übrigen können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 a.a.O. Rn. 19). Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Allgemeinheit.

16

c) Die nicht ernstlich zweifelhafte Unbegründetheit der Klage reicht aus, um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen. Die Zulassung kann unter den gegebenen Umständen nicht damit begründet werden, der Kläger sei bereits durch die Abweisung der Klage als unzulässig beschwert. Dem Begehren, diese Beschwer mit Hilfe der Berufungszulassung zu beseitigen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie hier – ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht (VGH München, Beschluss vom 6. November 2003 – 22 ZB 03.2602 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 7a). Wie die umfassende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage zeigt, hat der Kläger die Erheblichkeit dieses Teils der Urteilsbegründung für die Berufungszulassung erkannt, sodass er hierzu nicht weiter angehört zu werden braucht (§ 108 Abs. 2 VwGO).

17

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gehört, dass der Antragsteller eine Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die bisher nicht geklärt ist und im Berufungsverfahren der Klärung bedarf. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

18

ob ein Kraftfahrer eines in einem Mitgliedsstaat ansässigen Fuhrunternehmens berechtigt ist, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV Transporte in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ohne der zeitlichen Beschränkung nach §§ 30 Nr. 2 i.V.m. 20 BeschV unterworfen zu sein.

19

Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht erheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Selbst wenn die Tätigkeit eines Fuhrunternehmens, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, unter die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV fiele und die aufgeworfene Frage zu bejahen wäre, so wäre damit nicht geklärt, ob die beschriebene Tätigkeit auch keinen sonstigen zeitlichen Beschränkungen unterworfen ist. Diese zusätzliche Bedingung müsste aber erfüllt sein, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Sie ist vom Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint worden, Grund für die Erlaubnisfreiheit des Aufenthalts sei, dass der Arbeitnehmer in dem anderen Mitgliedstaat nur vorübergehend tätig sei. Dies hat der Kläger nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen.

20

3. Ergänzend zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 MB 50/14 und 4 MB 51/14 – und vom 10. Juli 2015 – 4 MB 18/15 –) sei auf Folgendes hingewiesen:

21

Der freie Dienstleistungsverkehr wird im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Sondervorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gelten. Die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit muss daher durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Art. 90 AEUV) erreicht werden.Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs unterliegen nicht den Bestimmungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – 13/83 – Parlament/Rat –, juris Rn. 62 f.; Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-338/09 – Yellow Cab –, juris Rn. 29 f.; Urteil vom 13. Februar 2014 – C-419/12 – Crono Service –, juris Rn. 42; Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-168/14 – Itevelesa –, juris Rn. 52; BAG, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 –, juris Rn. 36; OVG B-Stadt, Beschluss vom 10. April 2015 – 1 S 96.14 –, juris Rn. 60 f.; KG, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15 –, juris Rn. 130). Das gilt auch für den Güterkraftverkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2002 – C-115/00 – Hoves –, juris Rn. 50). Eine nationale Maßnahme auf dem Gebiet des Verkehrs kann unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit unmittelbar nur am Maßstab des Sekundärrechts gemessen werden, was voraussetzt, das solches Recht existiert (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz u.a., Das Recht der Europäischen Union, Stand 2016, AEUV Art. 58 Rn. 4; zum Fall einer fehlenden Harmonisierung vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 31).

22

Für den Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage von Art. 71 EGV (jetzt: Art. 91 AEUV) die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlassen. Auf diese Norm könnte der Klageantrag – unbeschadet dessen, dass dazu im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen ist – nicht gestützt werden. Das zeigt sich insbesondere an Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Danach sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung (lediglich) bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen zulässig. Laut Erwägungsgrund 15 soll damit verhindert werden, dass eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entsteht. Das Unionsrecht gebietet somit nicht die Erlaubnisfreiheit einer zeitlich unbeschränkten Tätigkeit in Deutschland und steht nationalen Maßnahmen zur zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts drittstaatsangehöriger Fahrer nicht grundsätzlich entgegen.

23

Einer Anhörung des Klägers zu diesem Gesichtspunkt bedarf es nicht. Weiterer Vortrag würde nichts daran ändern, dass der Kläger innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

25

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel


Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 AZR 875/13

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der

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Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

1.
Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2.
Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,
3.
Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4.
Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorgenannten Entscheidung im Kostenpunkt die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1. zu 50%, die Klägerin zu 2. zu 40% und die Klägerin zu 3. zu 10% zu tragen haben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Streiks.

2

Die Klägerinnen sind Fluggesellschaften. Die Beklagte ist die Gewerkschaft der Flugsicherung. Sie vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland. Mit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat sie eine Vereinbarung geschlossen, nach der im Falle eines Arbeitskampfes die Durchführung bestimmter Notdienstarbeiten in einem näher geregelten Umfang sicherzustellen ist.

3

Die DFS ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden. Nach § 1 der seit 1. Januar 1993 gültigen Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (zuletzt in der ab 29. August 2009 gültigen Fassung [BGBl. I S.2942, 2945]) ist sie damit beauftragt, die im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) näher geregelten Flugsicherungsaufgaben wahrzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LuftVG in der bis 27. April 2012 geltenden Fassung (aF) waren die hierfür anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) in einer vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Rechtsverordnung festgelegt. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird (sog. Vollkostendeckungsprinzip, § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 2 LuftVG aF).

4

Die Klägerinnen nutzten im August 2011 deutschlandweit Flughäfen zur Beförderung von Passagieren.

5

Am 2. August 2011 rief die Beklagte nach der Durchführung einer Urabstimmung alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der DFS für den 4. August 2011 in der Zeit von 6:00 Uhr bis 12:00 Uhr zum Streik auf. Ausgenommen von dem Streikaufruf waren die Flugsicherungsakademie der DFS in Langen sowie die Niederlassung in Maastricht. Hierüber informierte die DFS die Klägerinnen, die von der Streikankündigung bereits über das Internet bzw. die Presse erfahren hatten, noch am 2. August 2011 per E-Mail. Am 3. August 2011 untersagte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Beklagten auf Antrag der DFS die Durchführung des angekündigten Streiks. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, sagte aber den für den 4. August 2011 beabsichtigten Arbeitskampf ab. Die DFS nahm daraufhin ihren Antrag zurück.

6

Am 8. August 2011 rief die Beklagte erneut alle Tarifbeschäftigten der DFS für den 9. August 2011 in der Zeit von 6:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu einem Streik auf. Ausgenommen waren wiederum die Flugsicherungsakademie der DFS sowie die Niederlassung Maastricht. Auch über diese Ankündigung informierte die DFS die Klägerinnen am 8. August 2011 per E-Mail.

7

Am 8. August 2011 wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den auf Untersagung des angekündigten Streiks gerichteten Antrag der DFS zurück. Deren Berufung blieb vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfolglos. Anschließend rief die DFS die Schlichtung an, die am 31. August 2011 ergebnislos abgeschlossen wurde. Am 12. Oktober 2011 kam es nach der Durchführung eines weiteren Vermittlungsgesprächs zu einer Tarifeinigung zwischen der Beklagten und der DFS.

8

Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen - jeweils - die Erstattung eines bezifferten Schadens verlangt und Feststellungsanträge angebracht. Sie haben die Auffassung vertreten, bereits mit der Ankündigung von Arbeitskampfmaßnahmen habe die Beklagte unmittelbar in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Beklagte habe nur die Schädigung der Fluggesellschaften beabsichtigt. Durch die bei ihnen eintretenden wirtschaftlichen Schäden habe sie Druck auf die DFS und die Bundesregierung ausüben wollen, da der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens bei der DFS wegen des in § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 2 LuftVG aF enthaltenen Vollkostendeckungsprinzips von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Die beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahmen seien wegen Verstoß gegen die Friedenspflicht sowie wegen der angestrebten Einführung von Besetzungsregeln unzulässig gewesen. Bereits durch die Ankündigungen seien ihnen beträchtliche Schäden entstanden. Ihre Fluggäste hätten im Vorfeld Flüge annulliert oder von beabsichtigten Buchungen Abstand genommen. Wegen der drohenden Betriebseinschränkungen seien umfangreiche organisatorische und kostenintensive Änderungen in ihren Betriebsabläufen unumgänglich geworden. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden ihnen auch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Die Friedenspflicht aus den zwischen der Beklagten und der DFS abgeschlossenen Tarifwerken wirke auch zu ihren Gunsten.

9

Die Klägerin zu 1. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 1.684.492,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe der Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

10

Die Klägerin zu 2. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 1.516.868,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe der Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

11

Die Klägerin zu 3. hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. 43.790,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3. sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe der Beklagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden.

12

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klagen abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Ankündigung ihrer Arbeitskämpfe habe sie nicht in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die beabsichtigten Arbeitsniederlegungen hätten sich gegen die DFS und nicht gegen die Klägerinnen gerichtet. Allein aus deren Drittbetroffenheit könne nicht auf eine gegen sie gerichtete Streikmaßnahme geschlossen werden.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit ihren vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klagen weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revisionen der Klägerinnen sind unzulässig, soweit ihre Klagen auf die Feststellung der Einstandspflicht von zukünftigen Schäden gerichtet sind. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

16

A. Die Revisionen der Klägerinnen sind mangels einer ausreichenden Begründung in Bezug auf die jeweils zu 2. erhobenen Feststellungsanträge unzulässig.

17

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügt hierfür nicht. Betrifft die angegriffene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15).

18

II. Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen ihre Revisionen in Bezug auf die zu 2. erhobenen Feststellungsanträge nicht ausreichend begründet.

19

Das Landesarbeitsgericht hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint, es sei angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht ersichtlich, welche Schäden die Klägerinnen noch nicht geltend machen konnten und welche Schäden ihnen aus den angekündigten Arbeitsniederlegungen noch erwachsen können. Die Klägerinnen haben demgegenüber in der Revisionsbegründung im Wesentlichen auf ihr in den Vorinstanzen gehaltenes Vorbringen hingewiesen und ergänzend Auszüge aus einem bereits am 25. März 2013 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (- 9 Ca 5558/12 -) bloß wörtlich wiedergegeben. Hierin liegt keine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

20

B. Im zulässigen Umfang sind die Revisionen der Klägerinnen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ihre Berufungen gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der von den Klägerinnen jeweils mit ihrem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus deliktsrechtlichen Gründen unbegründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der in den Streikaufrufen vom 2. und 8. August 2011 angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen ankommt. Auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützter Schadensersatzanspruch besteht nicht.

21

I. Eine zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums iSd. § 823 Abs. 1 BGB an ihren Flugzeugen durch die beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9. August 2011 machen die Klägerinnen mit ihren zu 1. erhobenen Anträgen nicht geltend. Die darauf gerichtete Auslegung ihres Klagebegehrens durch das Landesarbeitsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von den Revisionen nicht infrage gestellt.

22

II. Die beabsichtigte Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen am 4. und 9. August 2011 hat das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerinnen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben nicht verletzt.

23

1. Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten „sonstigen Rechten“ gehört das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte“ des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt. Der „Auffangtatbestand“ ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - aaO).

24

2. Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz- oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen - dem allgemeinen Deliktsrecht fremden - Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes. Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48; BGH 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204). Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Abs. 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern(Löwisch/Meier-Rudolph JuS 1982, 237, 239).

25

3. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 20 mwN; 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Rn. 75; 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - Rn. 12). Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 132, 140). Die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer Verletzungshandlung auf (Dritt-)Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren Betriebe zu (vgl. BGH 8. Januar 1981 - III ZR 125/79 - zu II der Gründe). Daher fehlt es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste (BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - zu II 2 c der Gründe; 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - zu II 2 der Gründe; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - zu II 2 a der Gründe). Dies ist bei Nutzungsbeschränkungen oder -störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb zustehenden Transport- und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen (grdl. BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - BGHZ 29, 65 und 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - BGHZ 66, 388; vgl. zur Gleisnutzung BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 -; zur Straßennutzung BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - und 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 -; zur Wasserstraßennutzung BGH 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153 und zuletzt Rheinschifffahrtsobergericht Köln 5. September 2014 - 3 U 32/14 -).

26

4. Wie ein Streik kann auch schon der Aufruf zu Arbeitsniederlegungen unmittelbar in das Recht des zu bestreikenden Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner(zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - BAGE 142, 98). Dessen unmittelbare Kampfbetroffenheit folgt aus dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. Demzufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein Unternehmen auch durch einen späteren Streik beeinträchtigt werden (ebenso Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 26 zu II 3 a; Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9; Hauer jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 5 [zu ArbG Wesel 23. August 2013 - 6 Ga 22/13 - Antrag eines Binnenschifffahrtsunternehmens auf Unterlassung einer Streikmaßnahme durch Schleusenwärter]; Löwisch/Krauß in AR-Blattei SD Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.3.3 Rn. 34; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 16 Rn. 120; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht § 34 zu V 1; vgl. auch Hensche in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 18 Rn. 5 ff.; ErfK/Linsenmaier 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA Adam Das Verhältnis von Arbeitskampfrecht und Schuldrecht S. 84 ff.).

27

5. Hiernach liegt in der Ankündigung der für den 4. und 9. August 2011 vorgesehenen Arbeitsniederlegungen kein unmittelbarer Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

28

a) Nach der Senatsrechtsprechung haben die Arbeitskampfparteien vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekannt zu geben. Diese Pflicht dient der Information des von der beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahme betroffenen Gegenspielers (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 39, BAGE 142, 98). Dieser muss in gegenständlicher Hinsicht beurteilen können, mit welchem Ziel zum Arbeitskampf aufgerufen wird, damit er sein eigenes Verhalten darauf einrichten und ggf. von seinen arbeitskampfrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch machen kann (BAG 23. Oktober 1996 - 1 AZR 269/96 - zu II 1 der Gründe). Ebenso muss erkennbar sein, ob die Maßnahme vom kampfführenden Verband getragen ist oder nicht (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 81, 213). Nach einem solchen Streikaufruf ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere. Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247).

29

b) Es kann dahinstehen, ob die unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen bereits deshalb fehlt, weil weder die Streikaufrufe der Beklagten vom 2. und 8. August 2011 noch deren an die DFS versandte Ankündigungsschreiben an die Klägerinnen gerichtet waren. Diese haben erst von der DFS sowie über die Medien von den bevorstehenden Arbeitsniederlegungen der bei der beklagten Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer Kenntnis erhalten. Selbst wenn aber zugunsten der Klägerinnen unterstellt würde, dass diese - entgegen dem Wortlaut ihrer Feststellungsanträge - geltend machen, die zur Schadensersatzpflicht der Beklagten führende Verletzungshandlung liege bereits in dem Beschluss der Beklagten über die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen und dessen Verlautbarung in der Öffentlichkeit, fehlte es an unmittelbaren Eingriffen in die ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebe der Klägerinnen.

30

c) In den Aufrufen vom 2. und 8. August 2011 hat die Beklagte alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der DFS zur Beteiligung an den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9. August 2011 aufgefordert. Dementsprechend waren die beabsichtigten Streikmaßnahmen nicht ausschließlich auf Beeinträchtigungen der Luftverkehrskontrolle gerichtet. Die Beklagte hatte in den streitgegenständlichen Aufrufen nicht nur die im Flugsicherheitsdienst beschäftigten Mitarbeiter, sondern alle Tarifbeschäftigten der DFS zum Arbeitskampf aufgefordert. Von ihnen waren auch die Arbeitnehmer erfasst, die bei der DFS im Bereich der Verwaltung, der Flugberatung sowie der Planung, Entwicklung und dem Betrieb der für die Flugsicherung notwendigen technischen Systeme tätig sind. Beide Aufrufe richteten sich daher an einen über die Gruppe der Fluglotsen hinausgehenden Personenkreis. Insoweit erweist sich die Annahme der Klägerinnen als unzutreffend, wonach die von der Beklagten verlautbarten Streikaufrufe lediglich zu Betriebsablaufstörungen im Bereich der Luftverkehrskontrolle führen sollten. Vielmehr waren die beabsichtigten Arbeitsniederlegungen auf eine Störung des gesamten Betriebsablaufs der von den Streikaufrufen erfassten betrieblichen Einheiten der DFS gerichtet. Ausdrücklich ausgenommen waren nur die Flugsicherungsakademie in Langen und die Niederlassung der DFS in Maastricht. Bei den übrigen Betriebsstätten wären - bei entsprechender Beteiligung der aufgerufenen Arbeitnehmer - die Arbeitsabläufe für die Dauer von jeweils sechs Stunden weitgehend zum Erliegen gekommen.

31

d) Ebenso können die Klägerinnen eine Finalität des Eingriffs nicht mit ihrer Behauptung begründen, die Beklagte könne wesentlichen Druck auf die DFS ausschließlich über die Schädigung der Fluggesellschaften ausüben. Es ist weder offensichtlich noch von den Anspruchstellerinnen näher ausgeführt, dass allein die bei den Fluggesellschaften eintretenden wirtschaftlichen Auswirkungen einen solchen Tarifabschluss im Bereich der Flugsicherung bewirken können. Schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist auch der Vortrag der Klägerinnen, ihre Flugbetriebe wären bei einem Streik der Fluglotsen vollständig lahmgelegt worden. Die am 2. und 8. August 2011 angekündigten Arbeitskämpfe betrafen nur die inländischen Flughäfen. Überdies steht nach der zwischen der DFS und der Beklagten getroffenen Notdienstvereinbarung vom 26. Juli 2006 bei einem Arbeitskampf Personal für die Erbringung von Flugsicherungsleistungen zur Verfügung, mit dem 25 % des planmäßigen Luftverkehrs abgewickelt werden kann.

32

e) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen wird die ausschließlich gegen die DFS zielende Stoßrichtung der Streikmaßnahmen nicht dadurch infrage gestellt, dass für dieses Unternehmen bei den gebührenfinanzierten Leistungen - jedenfalls noch im Streikzeitpunkt - das Vollkostendeckungsprinzip galt. Ebenso muss die Stoßrichtung des Streikaufrufs nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe der Klägerinnen gerichtet bewertet werden, weil deren unternehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die DFS erbrachten Flugsicherungsdienste abhängt. Die Annahme eines gegen die Unternehmen der Klägerinnen gerichteten unmittelbaren Eingriffs scheidet schließlich auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu gewährende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbebetrieben gehört. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der am selben Tag ergangenen Senatsentscheidung (- 1 AZR 754/13 - Rn. 41 bis 45) verwiesen.

33

f) Die Klägerinnen können sich für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1977 zu der streikähnlichen Aktion von Flugleitern (Fluglotsen) im Jahre 1973 berufen (- III ZR 179/75 - BGHZ 69, 128; vgl. in der Folge auch BGH 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - BGHZ 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 -; 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 - BGHZ 76, 387). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelt es sich bei den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen am 4. und 9. August 2011 nicht um eine kollektive Aktion einzelner Flugleiter, sondern um eine von der Beklagten als Gewerkschaft getragene Arbeitskampfmaßnahme, die grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Für solche Arbeitskampfmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof keine Aussage getroffen. Seine Ausführungen zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung von Beamten sind einzelfallbezogen und nicht auf gewerkschaftlich getragene Streiks übertragbar. Auch dies hat der Senat in seiner im Parallelverfahren ergangenen Entscheidung vom selben Tag im Einzelnen begründet (- 1 AZR 754/13 - Rn. 46 bis 51), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

34

g) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zwingen die Vorgaben des Unionsrechts nicht zu einer für sie günstigen Auslegung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. § 823 Abs. 1 BGB.

35

aa) Durch die von der Beklagten für den 4. und 9. August 2011 angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen wurden die Klägerinnen nicht in ihren durch Unionsrecht geschützten Grundfreiheiten betroffen.

36

Die von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche angeführten Einschränkungen bei der Durchführung ihrer Luftverkehrsleistungen fallen schon nicht in den Anwendungsbereich von Art. 56, 57 AEUV. Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a AEUV). Die danach für gewerblich tätige Unternehmen als Grundfreiheit geltende Dienstleistungsfreiheit wird jedoch durch Art. 58 Abs. 1 AEUV eingeschränkt, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gelten. Zu diesen zählen nach Art. 100 Abs. 1 AEUV neben den Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr auch die Seeschifffahrt und die Luftfahrt(Art. 100 Abs. 2 AEUV; Streinz/Müller-Graff EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 57 Rn. 3). Der freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs unterliegt damit innerhalb des Primärrechts einer besonderen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten für die Luftfahrt, solange der Unionsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit nicht (EuGH 18. März 2014 - C-628/11 - [International Jet Management] Rn. 36; 25. Januar 2011 - C-382/08 - [Neukirchinger] Rn. 22, Slg. 2011, I-139; 13. Dezember 1989 - C-49/89 - [Corsica Ferries France] Rn. 10, Slg. 1989, I-4441). Lediglich Art. 18 AEUV findet auf Dienstleistungen in der Luftfahrt Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fallen(EuGH 18. März 2014 - C-628/11 - [International Jet Management] Rn. 39). Der Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV ist vorliegend nicht eröffnet. Nach dessen Abs. 1 ist in ihrem Anwendungsbereich unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieses Verbot ist für die streitgegenständliche Schadensersatzpflicht ohne Bedeutung.

37

bb) § 823 Abs. 1 BGB ist in Bezug auf die von der Vorschrift als „sonstiges Recht“ geschützte Rechtsposition des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht aufgrund der Vorgaben des Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) dahingehend auszulegen, dass auch die den Klägerinnen als mittelbare Betroffene durch die Ankündigung der Arbeitskampfmaßnahmen entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Die geltend gemachte Einstandspflicht der Beklagten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

38

Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Art. 51 Abs. 1 GRCh gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Vorschrift bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, sind die möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der Charta nicht anzuwenden (EuGH 22. Mai 2014 - C-56/13 - [Érsekcsanádi Mezőgazdasági] Rn.  54). Regelungen über die Rechtsstellung von Luftverkehrsunternehmen bei Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs infolge von Einschränkungen der Flugsicherungsleistungen enthält das Unionsrecht aber nicht.

39

cc) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht.

40

Die für die Beurteilung des Anwendungsbereichs von Art. 57, 58 AEUV sowie der Grundrechtecharta geltenden unionsrechtlichen Voraussetzungen sind durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als geklärt anzusehen. Auch die Klägerinnen haben keine darauf bezogenen Vorlagefragen formuliert oder ihre Rechtsansichten auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vertieft.

41

III. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach den Klägerinnen aus den zwischen der DFS und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen kein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zusteht, ist frei von Rechtsfehlern. Die Klägerinnen sind nicht in den Schutzbereich der zwischen der DFS und der Beklagten abgeschlossenen Tarifwerke einbezogen.

42

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich miteinbezogen werden können. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 - Rn. 9, BGHZ 200, 188).

43

2. Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, als er die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützt, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden. Die Friedenspflicht muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Sofern von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wirkt die Friedenspflicht allerdings nicht absolut, sondern relativ. Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände und verbietet es den Tarifvertragsparteien lediglich, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch infrage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfrechts durchzusetzen versuchen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, BAGE 123, 134). Andere Dritte sind regelmäßig nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien einbezogen. Eine solche Erweiterung der Haftung für die jeweilige Tarifvertragspartei ist für diese wegen der fehlenden Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folgen regelmäßig nicht zumutbar. Für eine gegenteilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarungen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen, an denen es vorliegend jedoch fehlt. Auch die Klägerinnen haben keinen darauf gerichteten Vortrag gehalten. Eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen als Drittbetroffenen scheidet daher von vornherein aus.

44

IV. Etwaige Ansprüche der Klägerinnen aus § 826 BGB sind nicht Gegenstand der Revisionsverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klagen auch insoweit abgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob die dagegen gerichteten Berufungen überhaupt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten haben. Dies kann indes dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerinnen auch insoweit zurückgewiesen. Dagegen wenden sich ihre Revisionen nicht.

45

C. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt allerdings im Kostenpunkt der Aufhebung. Die Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Dies ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revisionen von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Die Entscheidung über die Kosten folgt nicht - wie das Landesarbeitsgericht offensichtlich angenommen hat - aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, sondern aus § 100 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    N. Schuster    

        

    Benrath    

                 

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.