Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2016 - 4 LA 78/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:0927.4LA78.16.0A
published on 27/09/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Sept. 2016 - 4 LA 78/16
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Juli 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger und besitzt eine lettische Aufenthaltserlaubnis. Er ist als Kraftfahrer bei dem lettischen Transportunternehmen D. beschäftigt und befördert Waren in verschiedenen Ländern der Europäischen Union, u.a. in Deutschland.

2

Die Beklagte forderte den Kläger mit Verfügung vom 10. April 2015 auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich nach Lettland zu verlassen, und setzte eine Ausreisefrist bis zum 17. April 2015. Zur Begründung führte sie an, der Kläger könne gemäß § 21 SDÜ i.V.m. § 30 Nr. 2 BeschV einer Beschäftigung im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten nachgehen. Dieser Zeitraum sei weit überschritten.

3

Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage haben die Beteiligten, nachdem der Kläger ausgereist ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des darüber hinaus gestellten Antrags,

4

festzustellen, dass es dem Kläger gestattet ist, als Beschäftigter der Firma D. für diese ohne deutsche Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitserlaubnis Transporte in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ohne dass die Tätigkeit einer zeitlichen Beschränkung unterworfen ist,

5

hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

6

Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen nach Maßgabe der Darlegungen in der Antragsbegründung nicht vor (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

7

1. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hält die beantragte Feststellung für nicht präjudiziell. Auch habe der Kläger bei vorprozessualer Erledigung keinen Anspruch auf den sachnäheren Richter.

9

Diese Erwägungen sind nicht frei von Zweifeln. Der Kläger begehrt mit dem Feststellungsantrag vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige Rechtshandlungen innerstaatlicher Behörden. Das für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 7 B 24/08 –, juris Rn. 11) ist hier gegeben. Die Beklagte geht gegen den Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht nur mit den Mitteln des Aufenthaltsrechts vor, sondern hat auch Strafanzeige erstattet.Solange die Rechtslage zwischen den Beteiligten nicht geklärt ist, darf der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung nach zusteht, nicht ausüben oder er muss sich der Gefahr aussetzen, dass er wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG bestraft wird. Einem Betroffenen ist jedoch nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, juris Rn. 7). Das erstrebte verwaltungsgerichtliche Urteil stünde unter den im Feststellungsantrag genannten Voraussetzungen einer Bestrafung entgegen und würde insofern die Rechtsposition des Klägers verbessern.

10

b) Das angefochtene Urteil enthält ergänzende Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage, die die Klageabweisung selbständig tragen. Ernstliche Zweifel an diesem Teil der Urteilsbegründung werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

11

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne sich zwar als ordnungsgemäß Beschäftigter eines im Unionsgebiet ansässigen Dienstleistungserbringers auf dessen Dienstleistungsfreiheit berufen, weil dieser das Recht habe, zur Erbringung von Dienstleistungen sein eigenes Stammpersonal in andere Mitgliedstaaten zu entsenden, ohne dass es hierfür der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedürfe. Daraus folge aber für den Kläger nicht, zeitlich unbegrenzt Transporte in der Bundesrepublik Deutschland ohne Besitz einer Aufenthaltserlaubnis durchführen zu dürfen.

12

Der Kläger wendet hiergegen u.a. ein, eine Begrenzung des erlaubnisfreien Aufenthalts auf eine bestimmte Anzahl von Tagen sei mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, da hierin eine unzulässige Behinderung der Firma D. gegenüber deutschen Wettbewerbern liege. Es gebe keine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der keine Dienstleistung im Sinne des AEUV vorliege. Eine Rückkehr in das Land des Unternehmenssitzes in bestimmten Abständen, eine überwiegende Tätigkeit im Land des Unternehmenssitzes, eine Mindestaufenthaltszeit in Lettland vor Dienstleistungsbeginn, eine Vorbeschäftigungszeit oder eine Vorabgenehmigung durch den Entsendestaat dürften nicht verlangt werden.

13

Dieses Vorbringen entkräftet den Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht, denn es reicht nicht aus, um die begehrte Feststellung schlüssig zu begründen. Die Aufzählung einzelner Kriterien, die nach Auffassung des Klägers nicht unionsrechtskonform für eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts herangezogen werden dürfen, erreicht nicht den erforderlichen Grad an Allgemeinheit. Der Feststellungsantrag beschränkt sich gerade nicht auf solche Einzelpunkte. Er zielt beispielsweise nicht allein auf einen über eine bestimmte Anzahl von Tagen hinausgehenden Aufenthalt, sondern auf einen Aufenthalt ohne jedwede zeitliche Beschränkung.

14

Das Verwaltungsgericht interpretiert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit an Hand der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Gemäß Art. 57 Abs. 3 AEUV kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistung seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedsstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird.Kennzeichnend für den nur vorübergehenden Ortswechsel der Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers ist, dass diese nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (EuGH, Urteil vom 27. März 1990 – C-113/89 – Rush Portuguesa –, juris Rn. 15; Urteil vom 9. August 1994 – C-43/93 – Vander Elst –, juris Rn. 21; Urteil vom 25. Oktober 2001 – C-49/98 u.a. – Finalarte –, juris Rn. 22; Urteil vom 21. Oktober 2004 – C-445/03 – Kommission/Luxemburg –, juris Rn. 38). Das wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Danach erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit ohne jede zeitliche Beschränkung noch als vorübergehend angesehen werden könnte. Der Kläger hält für entscheidend, dass er nach Beendigung seiner Dienstleistung eine Rückkehr in das Land des Unternehmenssitzes beabsichtige. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Bedingung keinen Niederschlag in der Formulierung des Rechtsverhältnisses gefunden hat, dessen Feststellung der Kläger begehrt. Im Übrigen ist nicht plausibel dargelegt, warum es für die Frage des vor-übergehenden Aufenthalts auf eine bloße Rückkehrabsicht ankommen soll.

15

Der Kläger macht schließlich geltend, Art. 56 AEUV verlange die Aufhebung aller Beschränkungen, sofern sie geeignet seien, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – C-164/99 – Portugaia Construções –, juris Rn. 16). Diese Forderung vermag die begehrte umfassende Feststellung unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie von vornherein nur innerhalb des – auch zeitlichen – Umfangs Geltung beansprucht, in dem die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet ist. Im Übrigen können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2002 a.a.O. Rn. 19). Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Allgemeinheit.

16

c) Die nicht ernstlich zweifelhafte Unbegründetheit der Klage reicht aus, um den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen. Die Zulassung kann unter den gegebenen Umständen nicht damit begründet werden, der Kläger sei bereits durch die Abweisung der Klage als unzulässig beschwert. Dem Begehren, diese Beschwer mit Hilfe der Berufungszulassung zu beseitigen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie hier – ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht (VGH München, Beschluss vom 6. November 2003 – 22 ZB 03.2602 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 7a). Wie die umfassende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage zeigt, hat der Kläger die Erheblichkeit dieses Teils der Urteilsbegründung für die Berufungszulassung erkannt, sodass er hierzu nicht weiter angehört zu werden braucht (§ 108 Abs. 2 VwGO).

17

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gehört, dass der Antragsteller eine Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die bisher nicht geklärt ist und im Berufungsverfahren der Klärung bedarf. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

18

ob ein Kraftfahrer eines in einem Mitgliedsstaat ansässigen Fuhrunternehmens berechtigt ist, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV Transporte in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ohne der zeitlichen Beschränkung nach §§ 30 Nr. 2 i.V.m. 20 BeschV unterworfen zu sein.

19

Diese Frage wäre in einem Berufungsverfahren nicht erheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Selbst wenn die Tätigkeit eines Fuhrunternehmens, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, unter die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV fiele und die aufgeworfene Frage zu bejahen wäre, so wäre damit nicht geklärt, ob die beschriebene Tätigkeit auch keinen sonstigen zeitlichen Beschränkungen unterworfen ist. Diese zusätzliche Bedingung müsste aber erfüllt sein, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Sie ist vom Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint worden, Grund für die Erlaubnisfreiheit des Aufenthalts sei, dass der Arbeitnehmer in dem anderen Mitgliedstaat nur vorübergehend tätig sei. Dies hat der Kläger nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen.

20

3. Ergänzend zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 MB 50/14 und 4 MB 51/14 – und vom 10. Juli 2015 – 4 MB 18/15 –) sei auf Folgendes hingewiesen:

21

Der freie Dienstleistungsverkehr wird im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Sondervorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gelten. Die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit muss daher durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Art. 90 AEUV) erreicht werden.Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs unterliegen nicht den Bestimmungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit (EuGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – 13/83 – Parlament/Rat –, juris Rn. 62 f.; Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-338/09 – Yellow Cab –, juris Rn. 29 f.; Urteil vom 13. Februar 2014 – C-419/12 – Crono Service –, juris Rn. 42; Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-168/14 – Itevelesa –, juris Rn. 52; BAG, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 875/13 –, juris Rn. 36; OVG B-Stadt, Beschluss vom 10. April 2015 – 1 S 96.14 –, juris Rn. 60 f.; KG, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15 –, juris Rn. 130). Das gilt auch für den Güterkraftverkehr (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2002 – C-115/00 – Hoves –, juris Rn. 50). Eine nationale Maßnahme auf dem Gebiet des Verkehrs kann unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit unmittelbar nur am Maßstab des Sekundärrechts gemessen werden, was voraussetzt, das solches Recht existiert (vgl. Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz u.a., Das Recht der Europäischen Union, Stand 2016, AEUV Art. 58 Rn. 4; zum Fall einer fehlenden Harmonisierung vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 31).

22

Für den Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage von Art. 71 EGV (jetzt: Art. 91 AEUV) die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erlassen. Auf diese Norm könnte der Klageantrag – unbeschadet dessen, dass dazu im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen ist – nicht gestützt werden. Das zeigt sich insbesondere an Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Danach sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung (lediglich) bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen zulässig. Laut Erwägungsgrund 15 soll damit verhindert werden, dass eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entsteht. Das Unionsrecht gebietet somit nicht die Erlaubnisfreiheit einer zeitlich unbeschränkten Tätigkeit in Deutschland und steht nationalen Maßnahmen zur zeitlichen Begrenzung des Aufenthalts drittstaatsangehöriger Fahrer nicht grundsätzlich entgegen.

23

Einer Anhörung des Klägers zu diesem Gesichtspunkt bedarf es nicht. Weiterer Vortrag würde nichts daran ändern, dass der Kläger innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

25

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 25/08/2015 00:00

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der
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Annotations

Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

1.
Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2.
Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,
3.
Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4.
Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.