Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel

Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

1.
Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2.
Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,
3.
Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4.
Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal


(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es 1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,2
zitiert 9 andere §§ aus dem .

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 14 Sonstige Beschäftigungen


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder2. vorwiegend aus kari

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten


Die Zustimmung kann erteilt werden für 1. leitende Angestellte,2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 22 Besondere Berufsgruppen


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen ode

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum 1. nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,2. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildu

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 21 Dienstleistungserbringung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 18 Journalistinnen und Journalisten


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, 1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlich

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 17 Betriebliche Weiterbildung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das 1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragssta

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