Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 2 MB 18/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:1029.2MB18.18.00
published on 29/10/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 2 MB 18/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 26. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.281,62 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Ergebnis zu Recht vorläufig untersagt, die streitgegenständliche Stelle zu besetzen.

2

1. Das Beschwerdevorbringen, eine Pflicht zur Einladung des Antragstellers zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F./ § 165 Satz 2 SGB IX n.F. habe nicht bestanden, da der Antragsteller ein interner Bewerber sei, greift durch. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Einladungspflicht greife bei einer externen Ausschreibung auch zugunsten von internen Bewerbern.

3

Maßgeblich ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, Rn. 52, juris). Für das teilhaberechtliche Einladungsgebot ist damit § 82 Satz 2 SGB IX in der Fassung durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3234) maßgeblich. Die Vorschrift lautet in dieser Fassung:

4

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

5

In den persönlichen Anwendungsbereich des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. fallen keine internen Bewerber – auch dann nicht, wenn der Arbeitsplatz für externe Bewerber offen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 13.10 -, Rn. 23, juris).

6

Der Wortlaut des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. ist offen, da die Vorschrift auf schwerbehinderte Menschen abstellt, die sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen wurden. Aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Sätze 1 und 2 des § 82 SGB IX a.F. ergibt sich jedoch, dass die Vorschrift allein auf die Förderung von Personen mit Schwerbehinderung zielt, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Ihnen soll der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Zum beruflichen Aufstieg bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigter Personen mit Schwerbehinderung verhält sich die Vorschrift nicht.

7

Die teilhaberechtliche Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a.F. geht auf § 14a SchwbG zurück, der mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I 2000, S. 1394 ff.) eingeführt wurde. Das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zielte auf die Eingliederung in Arbeit mit dem Ziel, die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten zu senken (vgl. BT-Drs. 14/3372, S. 15). Die Vorschrift wurde mit § 82 SGB IX a.F. als inhaltsgleiche Regelung – unter Ausdehnung auf alle öffentlichen Arbeitgeber – fortgeführt (BT-Drs. 14/5074, S. 113).

8

Auch die Regelungsstruktur zeigt, dass interne Bewerber nicht erfasst werden. Bei interner Ausschreibung eines Arbeitsplatzes folgt aus § 82 Satz 2 SGB IX a.F. keine Pflicht zur Einladung interner Bewerber mit Schwerbehinderung, da die Formulierung „einen solchen Arbeitsplatz“ Bezug nimmt auf die gegenüber den Agenturen für Arbeit meldepflichtigen neu zu besetzenden sowie neuen Arbeitsplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, Rn. 18, juris). Meldepflichtig sind nur solche Arbeitsplätze, die nicht intern zu besetzen sind. Dies ergab sich bis zur Änderung des § 82 Satz 2 SGB IX a.F. durch das Art. 2 Nr. 3 BTHG aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 81 SGB IX a.F. (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, Rn. 19, juris) und war dann auch aus dem Wortlaut ersichtlich („nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes“). Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass interne Bewerber nicht in dem gleichen Maße schutzbedürftig sind wie arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete Personen mit Schwerbehinderung. Sie befinden sich nicht in einer vergleichbaren Nachteilslage: sie sind weder arbeitslos noch hat der Arbeitgeber von ihnen keinen persönlichen Eindruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, Rn. 23, juris). Dass eine kompensationsbedürftige Nachteilslage für interne Bewerber geboten wäre, weil es externe Bewerber gibt oder geben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Normzweck, die Erfolgschancen schwerbehinderter Bewerber zu bessern, indem sie unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, Rn. 16, juris), kann nicht greifen.

9

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl im Ergebnis zutreffend, da die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage getroffen wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass die Stelle bei ordnungsgemäßer Beurteilung der Bewerber mit dem Antragsteller besetzt werden könnte.

10

Die vorliegenden Anlassbeurteilungen bieten bereits keine taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung, da die zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume schon nicht der gesetzlichen Vorgabe entsprechen.

11

Zudem weichen die Beurteilungszeiträume – nicht nur unwesentlich – voneinander ab. Eine Beurteilung kann ihr Ziel nur dann optimal erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, Rn. 16, juris). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, Rn. 16, juris; Beschluss vom 26. März 2015 – 1 WB 44.14 –, Rn. 41, juris). Ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen ist nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 – 1 WB 44.14 –, Rn. 41, juris; Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, Rn. 33, juris).

12

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 (GVOBl. S. 574) soll der Beurteilungszeitraum die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt erfassen.

13

Die Beurteilung des Antragstellers vom 18. Mai 2017 legt als Beurteilungszeitraum die drei Schuljahre 2014/ 15 bis 2016/ 17 zugrunde. Den gleichen Beurteilungszeitraum legt die Beurteilung der Beigeladenen zu 2) vom 19. Mai 2017 zugrunde. Dies verfehlt den gesetzlichen Beurteilungszeitraum des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung, da die letzten drei Schuljahre nicht identisch sind mit den letzten drei Jahren vor dem Beurteilungszeitpunkt. Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres (§ 14 Abs. 1 SchulG) und ist damit unabhängig vom Beurteilungszeitpunkt. Das Schuljahr 2016 /17 war zudem im Beurteilungszeitpunkt noch nicht beendet.

14

In der Beurteilung des Beigeladenen zu 3) vom 22. Mai 2017 wird als Beurteilungszeitrum „die letzten vier Jahre“ angegeben.

15

Die Beurteilung des Beigeladenen zu 1) vom 19. Dezember 2016 nennt keinen Beurteilungszeitraum. Eine ausdrückliche Nennung des Beurteilungszeitraums ist zwar solange unschädlich, wie dieser hinreichend sicher ermittelt werden kann (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Bs 36/14 –, Rn. 14, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –, Rn. 20, juris ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 S 1405/15 –, Rn. 7, juris). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Aus dem Schweigen zum Beurteilungszeitraum lässt sich hier nicht der Schluss ziehen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum unausgesprochen zugrunde gelegt wurde, da es u.a. hießt: „Herr … ist bereits seit August 2008 durchgehend erfolgreich als … an dieser Schule tätig“. Aus diesem Verweis auf den Zeitraum „bereits seit 2008“ lässt sich aber auch nicht sicher entnehmen, ob damit der Anfang des Beurteilungszeitraum benannt oder lediglich eine allgemeine einleitende Information mitgeteilt wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung als Beurteilungszeitraum mit dem 1. April 2016 beginnt, da dem Beigeladenen zu 1) zu diesem Zeitpunkt an der Grund- und Gemeinschaftsschule … das Amt eines Koordinators für die pädagogische und organisatorische Gestaltung der Arbeit in Jahrgängen 5 – 6 übertragen wurde und es sich um eine Anlassbeurteilung für die Stelle eines Koordinators an einer anderen Schule handelt. Nach Auskunft der Beklagten, sei weitere Aufklärung zum Beurteilungszeitraum nicht möglich, da der Beurteiler des Beigeladenen zu 1) in den Ruhestand getreten sei. Der Mangel bezüglich des Beurteilungszeitraums wird auch nicht durch die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2017 anlässlich der Beendigung der „Probezeit“ im Amt des Koordinators beseitigt. Der Beurteilungszeitraum ergibt sich hier zwar aus der Natur der Sache (1. April 2016 bis 31. März 2017), ist aber ganz erheblich kürzer als drei Jahre. Im Übrigen merkt der Senat an, dass der Ruhestand kein Hindernis für eine Befragung des Beurteilers zum von ihm zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum ist.

16

Die abweichenden Beurteilungszeiträume sind hier auch nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller und die Beigeladenen jeweils die höchstmögliche Bewertung – sehr gut – erhalten haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, Rn. 47, juris). Die Unterschiedlichkeit von Beurteilungszeiträumen ist zwar rechtlich unerheblich, wenn ausgeschlossen ist, dass die Länge des Beurteilungszeitraums sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat. Ist ein Beurteilungszeitraum normativ vorgegeben, legt die Beurteilung aber einen längeren Beurteilungszeitraum zugrunde, so ist eine Ergebnisrelevanz [in der Regel] ausgeschlossen, wenn die Bewertung mit der Höchstnote endet. Die Vergabe der Höchstnote setzt ein durchgängig hohes Leistungsniveau im gesamten Beurteilungszeitraum voraus, sodass dieses Leistungsniveau auch im kürzeren, normativ bestimmten Beurteilungszeitraum vorgelegen haben muss. Diese Schlussfolgerung kann vorliegend jedoch bezogen auf alle Bewerberinnen und Bewerber nicht gezogen werden, da der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen zu 1) unklar ist.

17

3. Ergänzend merkt der Senat an, dass zweifelhaft ist, ob die vorliegenden Beurteilungen inhaltlich eine belastbare Vergleichsgrundlage bieten. Die Beurteilung des Antragstellers weist zwar auf dessen Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) hin, es ist aber nicht erkennbar, ob und ggf. bei welchen Kriterien dies Berücksichtigung gefunden hat. Zudem lässt die Bewertung in den Einzelkriterien nicht ausreichend erkennen, warum beim Antragsteller und den Beigeladenen die Höchstnote (sehr gut) verteilt wurde. Insgesamt scheinen die Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben zu beruhen (angestrebtes Amt oder ausgeübtes Amt?).

18

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beteiligten am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben, tragen sie weder Kosten noch sind ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

19

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Für den Antragsteller mit der Lehramtsbefähigung als Sekundarschullehrkraft mit dem Schwerpunkt Sek. I, beträgt die erreichbare Besoldungsstufe der mit maximal A15 ausgeschriebenen Stelle A14 mit Zulage. Das monatliche Endgrundgehalt beträgt 5.760,54 € (= 5.560,06 € zuzüglich der Amtszulage nach Anlage 8 zum BesG i.H.v. 200,48 €). Damit ergibt sich ein Streitwert von 17.281,62 € (= 5.760,54 € * 12/4).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Annotations

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.