Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 14 LB 3/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2016:1116.14LB3.15.0A
published on 16/11/2016 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 14 LB 3/15
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer.

2

Der 1951 geborene Beklagte ist seit 1979 verheiratet und Vater einer 1987 geborenen Tochter. 1991 trat er als Studienrat zur Anstellung in den Dienst des Landes und ist seither an der …-Schule (Berufliche Schule der Stadt …, im Folgenden: …) tätig. Nach Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen wurde er 1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat und nach einer dienstlichen Beurteilung mit „sehr gut“ 2001 zum Oberstudienrat ernannt. Seit dem 4. August 2012 ist er vorläufig des Dienstes enthoben und bezieht zurzeit um 20 % gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A 14.

3

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

4

Die … trägt den Titel „Europaschule“. Der Beklagte hatte maßgeblichen Anteil an der Entwicklung der sog. „Europaklassen“ für Erzieherinnen und Erzieher sowie der damit zusammenhängenden internationalen Kontakte. Während der Ausbildung in der Europaklasse sind Praktika im europäischen Ausland zu absolvieren. Im hier interessierenden Zeitraum (bis 2009) wurden diese Praktika mit EU-Mitteln aus dem Programm „Leonardo da Vinci“ gefördert. Die Fördermittel wurden nicht von der Schule direkt vereinnahmt, sondern flossen auf ein Konto des Vereins „P.I.N. Pädagogisches Institut … e.V.“ (im Folgenden: P.I.N.). Der Beklagte war dort im Vorstand und als Schatzmeister tätig. Für das Vereinskonto war er allein verfügungsberechtigt.

5

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009, zugestellt am 7. Dezember 2009, unterrichtete die Steuerfahndungsstelle den Beklagten über die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Vorwurf betraf die vollendete bzw. versuchte Hinterziehung von Einkommensteuern, u.a. durch Nichtangabe von Zahlungen der … an den Beklagten im Zusammenhang mit der Praktikantenbetreuung.

6

Nach Übersendung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … (Aktenzeichen nunmehr 545 Js 19837/11) leitete diese am 3. Mai 2011 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung ein (Aktenzeichen 545 Js 22183/11). Der Vorwurf betraf unberechtigte Entnahmen vom Vereinskonto und die Fälschung von Unterschriften auf Quittungsbelegen zum Nachweis angeblicher Ausgaben in Form von Stipendienzahlungen an Schülerinnen und Schüler der … .

7

Am 22. Mai 2012 vereinbarte der Verteidiger des Beklagten im Verfahren 545 Js 22183/11 mit der Staatsanwaltschaft, dass diese für den Fall eines Geständnisses unter Einbeziehung des Steuerstrafverfahrens einen Strafbefehl mit einer elf Monate nicht übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe beantragen werde. Daraufhin übermittelte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 eine geständige Äußerung in Bezug auf ungerechtfertigte Barabhebungen in Höhe von 35.635,00 Euro und gefälschte Barauszahlungsquittungen.

8

Am 28. Juni 2012 erließ das Amtsgericht … gegen den Beklagten einen Strafbefehl wegen Untreue in 24 Fällen und Urkundenfälschung in 28 Fällen über eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe der Beklagte Geldbeträge in bar vom Konto des Vereins in einer Gesamtsumme von 33.685,00 Euro entnommen. Zum Zwecke der Täuschung über den Verbleib der Bargeldentnahmen habe er Auszahlungsquittungen von angeblichen Zahlungen an Schülerinnen und Schüler gefertigt, wobei er deren Unterschriften auf den Quittungen gefälscht habe. Die vorgeworfenen Barabhebungen betreffen den Zeitraum vom 2. Mai 2007 bis zum 2. Dezember 2009; die Datierung der Quittungen fällt in die Zeit zwischen dem 24. Juni 2005 und dem 1. Dezember 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl Bezug genommen. Das Steuerstrafverfahren wurde in der Folgezeit eingestellt.

9

Nachdem der Kläger am 23. Juli 2012 Kenntnis von dem mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl erhalten hatte, leitete er mit Verfügung vom selben Tage ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

10

Bei seiner persönlichen Anhörung erklärte der Beklagte, die im Zusammenhang mit der Betreuung der Europaschüler anfallenden Dienstreisen seien ab 2004 oder 2005 durch das Finanzamt nicht mehr als Werbungskosten anerkannt worden. Damit habe ihm quasi die Refinanzierung seiner Reisekosten gefehlt. Irgendwann sei der Punkt gekommen, wo er dringend sein Konto habe ausgleichen müssen. Und auf dem P.l.N.-Konto sei ja noch Geld gewesen. Seine Vorstellung sei gewesen, dass über seinen Einspruch beim Finanzamt bzw. seine Klage beim Finanzgericht einigermaßen zeitnah in seinem Sinne entschieden würde und dass er dann das von dem P.l.N.-Konto entnommene Geld zurückzahlen würde. Wohlgefühlt habe er sich dabei nicht, aber es habe irgendwann kein Zurück mehr gegeben. Es sei auch ein Stückweit um Gesichtswahrung in der Familie gegangen. Er habe dann falsche Quittungen ausgestellt, weil er ja gegenüber dem Verein für den Verbleib des Geldes verantwortlich gewesen sei. Auch da sei es um Gesichtswahrung gegangen. Er habe dann irgendwann das Gefühl bekommen, dass die erwartete positive Klärung des Rechtsstreits mit dem Finanzamt nicht so schnell oder auch gar nicht funktionieren werde. Jedenfalls habe er aufgehört, Gelder des P.l.N. für seine Zwecke zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 7. November 2012 Bezug genommen.

11

Nach der abschließenden Anhörung unter dem 12. Dezember 2012 hat der Kläger am 1. März 2013 unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Strafbefehl mit Zustimmung des Hauptpersonalrats Disziplinarklage erhoben.

12


Der Kläger hat

13

die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

14

beantragt.

15

Der Beklagte hat

16

den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme

17

beantragt.

18

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergangenen Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Beklagten stehe fest, dass er zum Zwecke der Täuschung über den Verbleib der Bargeldentnahmen Auszahlungsquittungen von angeblichen Zahlungen an Schülerinnen und Schüler gefertigt habe, wobei er deren Unterschriften auf den Quittungen gefälscht habe, und dass er die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt habe. Der Beklagte habe damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, denn ohne seine Tätigkeit als Lehrkraft hätte er die Taten nicht begehen können. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes seien nicht gegeben. Gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage spreche, dass dem Dienstherrn keine den Beklagten betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlägen. Zudem habe sich der Beklagte im Straf- und Disziplinarverfahren dahingehend eingelassen, dass er seinen bislang geführten hohen Lebensstandard habe wahren wollen; das zöge nach sich, dass eine Notlage nicht unverschuldet wäre. Es sei auch nicht erheblich mildernd zu berücksichtigen, dass der Beklagte sein strafbares Verhalten wenige Tage vor Einleitung des gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens von sich aus eingestellt habe, denn eine Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat oder zumindest eine vorbehaltlose Offenbarung vor Entdeckung der Tat sei hier nicht gegeben. Ebenso wenig wirke sich mildernd der Umstand aus, dass der Beklagte nach der polizeilichen Durchsuchung am 8. Juni 2011 das gesamte folgende Schuljahr 2011/2012 weiter unterrichtet habe. Das Ministerium habe vor dem 23. Juli 2012 keine Kenntnisse über die Vorgänge haben können, die zunächst Gegenstand des Straf- und sodann des Disziplinarverfahrens gewesen seien. Eine „nicht ordnungsgemäße Kassenprüfung“ komme als Milderungsgrund gleichfalls nicht in Betracht. Im Rahmen einer gängigen vereinsrechtlichen jährlichen Kassenprüfung hätten die Taten nicht auffallen können, da der Beklagte Barauszahlungsquittungen gefälscht habe. Zudem sei das wiederholte Auftauchen von Schülernamen systemimmanent gewesen, da die Auszahlung jeweils in drei Teilbeträgen erfolgt sei und die Zuschusshöhe variiert habe. Die Solidaritätsbekundungen zahlreicher Kolleginnen und Kollegen des Beklagten stellten keinen weiteren außergewöhnlichen Milderungsgrund dar. In Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

20

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 10. Juni 2015 wegen der Bezeichnung der konkreten Handlungen, die dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgefordert. Bereits auf die Ankündigung dieses Beschlusses hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 eine korrigierte Fassung der Klageschrift eingereicht, auf die Bezug genommen wird.

21

Der Beklagte trägt vor, er habe sich nicht dahingehend eingelassen, dass er seinen bislang geführten hohen Lebensstandard habe wahren wollen. Die Beendigung der Tat vor Entdeckung sei mildernd zu berücksichtigen. Auch den hervorragenden dienstlichen Beurteilungen komme positive Bedeutung zu. Mildernd sei ferner zu berücksichtigen, dass er nach der polizeilichen Durchsuchung das gesamte folgende Schuljahr weiter unterrichtet habe und das Kollegium und die Schüler ihm Vertrauen entgegengebracht hätten. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die mildernden Aspekte in einer Gesamtschau zu würdigen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und gegen den Beklagten eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er ist der Auffassung, ein Zugriffsdelikt mache den Beamten grundsätzlich untragbar. Den finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten sei eine durchgreifende Milderungswirkung abzusprechen, da sie keine existenzbedrohende Dimension erreicht hätten. An einem Entschluss des Beklagten, die Taten endgültig zu beenden, bestünden erhebliche Zweifel. Der tadellosen Beamtenlaufbahn mit hervorragenden Beurteilungen komme keine durchgreifende Bedeutung zu. Auch die weitere dienstliche Tätigkeit des Beklagten nach Entdeckung der Taten sei nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe eine zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen.

27

Der Senat hat auf Grund der prozessleitenden Verfügung vom 6. September 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21. September 2016 und 16. November 2016 Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte zu diesem Verfahren nebst Beiakte A, die Streitakte zum Verfahren VG 17 B 1/13 nebst Beiakten A bis C sowie die Akten 545 Js 19837/11 und 545 Js 22183/11 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

30

I. Der Klageschrift haften keine wesentlichen Mängel an (§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 65, 55 BDG). Die Klageschrift hat zwar zunächst für die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG), in unzulässiger Weise auf den Strafbefehl Bezug genommen (vgl. zu diesem Mangel: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 6, und vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 16). Dieser Mangel ist jedoch durch den Schriftsatz des Klägers vom 9. Juni 2015 nebst konkretisierter Klageschrift vom 5. Juni 2015 geheilt worden.

31

II. Der Senat sieht - wie das Verwaltungsgericht - folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

32

Der Beamte war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Oberstudienrat an der …-Schule in … tätig. Die Schule bot ein spezielles Ausbildungsprogramm an das von dem Bundesinstitut für Berufsbildung, Bildung für Europa, mit EU-Mitteln aus dem Programm „Leonardo da Vinci“ gefördert wurde. Die EU-Mittel wurden von der Schulleitung auf ein Konto des P.I.N. Pädagogisches Institut … e.V. übertragen. Für den Verein, eingetragen beim Amtsgericht … im Vereinsregister unter VR 420 NM, war der Beklagte im Vorstand und als Schatzmeister tätig. Für das Konto Nr. … des Vereins bei der Sparkasse … hatte der Beklagte Kontovollmacht.

33

Durch die Schule wurden im Rahmen des Projekts jährlich zahlreiche Schüler zur Ausbildung in das europäische Ausland vermittelt. Die Organisation lag in den Händen des Beklagten.

34

Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hat der Beklagte Geldbeträge in bar vom Konto des Vereins entnommen und angebliche Barauszahlungsquittungen an Schüler gefertigt, um die durch ihn erfolgten Entnahmen zu verschleiern. Die Geldbeträge in der Gesamtsumme von 33.685,00 € hat der Beklagte für sich behalten.

35

Im Einzelnen erfolgten folgende Barabhebungen vom Vereinskonto:

36
        

Datum 

Betrag

 1.     

02.05.2007

 800,00 €

 2.     

03.05.2007

1.800,00 €

 3.     

20.08.2007

1.800,00 €

 4.     

26.11.2007

2.600,60 €

 5.     

21.12.2007

2.000,00 €

 6.     

28.12.2007

1.500,00 €

 7.     

28.04.2008

 300,00 €

 8.     

30.05.2008

 900,00 €

 9.     

11.06.2008

 250,00 €

10.     

22.07.2008

 800,00 €

11.     

08.10.2008

 280,00 €

12.     

19.12.2008

6.000,00 €

13.     

22.12.2008

2.000,00 €

14.     

22.01.2009

2.000,00 €

15.     

27.01.2009

2.000,00 €

16.     

07.04.2009

1.750,00 €

17.     

06.05.2009

 655,00 €

18.     

22.05.2009

1.200,00 €

19.     

05.06.2009

1.000,00 €

20.     

27.07.2009

 800,00 €

21.     

23.09.2009

 400,00 €

22.     

10.11.2009

 500,00 €

23.     

01.12.2009

 350,00 €

24.     

02.12.2009

2.000,00 €

37

Zum Zwecke der Täuschung über den Verbleib der Bargeldentnahmen fertigte der Beklagte Auszahlungsquittungen von angeblichen Zahlungen an Schülerinnen und Schüler, wobei er deren Unterschriften auf den Quittungen fälschte.

38

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

39
        

Datum 

Angeblicher Aussteller

Betrag

25.     

24.06.2005

…       

260,00 €

26.     

24.06.2005

…       

260,00 €

27.     

03.07.2006

…       

880,00 €

28.     

03.07.2006

…       

880,00 €

29.     

03.07.2006

…       

880,00 €

30.     

03.07.2006

…       

380,00 €

31.     

10.07.2006

…       

380,00 €

32.     

10.07.2006

…       

380,00 €

33.     

10.07.2006

…       

380,00 €

34.     

10.07.2006

…       

380,00 €

35.     

15.12.2006

…       

300,00 €

36.     

15.12.2006

…       

300,00 €

37.     

19.12.2006

…       

400,00 €

38.     

19.12.2006

…       

400,00 €

39.     

15.05.2007

…       

200,00 €

40.     

15.05.2007

…       

200,00 €

41.     

04.06.2007

…       

260,00 €

42.     

05.06.2007

…       

260,00 €

43.     

11.06.2007

…       

260,00 €

44.     

11.06.2007

…       

260,00 €

45.     

12.10.2007

…       

150,00 €

46.     

15.03.2008

…       

300,00 €

47.     

20.03.2008

…       

250,00 €

48.     

20.03.2008

…       

250,00 €

49.     

10.06.2008

…       

250,00 €

50.     

22.07.2008

…       

250,00 €

51.     

22.07.2008

…       

250,00 €

52.     

01.12.2009

…       

350,00 €

40

Diese Feststellungen beruhen auf dem im behördlichen Disziplinarverfahren bei der Anhörung am 7. November 2012 abgegebenen und durch den Vortrag des Beklagten vor dem Verwaltungsgericht bestätigten glaubhaften Geständnis des Beklagten. Der Beklagte hat sich seit der Aufdeckung der Quittungsfälschungen im Steuerstrafverfahren durchgängig zu den in Rede stehenden Handlungen bekannt; auch im Berufungsverfahren stellt er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht in Abrede.

41

III. Durch den Zugriff auf Fördergelder und die Fälschung von Quittungen hat der Beklagte nicht nur wiederholt Straftaten (§§ 266, 267 StGB) begangen, sondern auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 3 BRRG, § 66 Satz 3 LGB 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen sowie seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 2 BRRG, § 66 Satz 2 LGB 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt.

42

Dieses Fehlverhalten stellt ein Dienstvergehen im Sinne von § 45 Abs. 1 BRRG, § 93 Abs. 1 LGB 2005 (bis 31. März 2009) bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG (ab 1. April 2009) dar, das als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Aufgrund der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 57) beruht die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 -, juris Rn. 54, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, juris Rn. 11). Hier hat der Beklagte nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schatzmeister und Kontobevollmächtigter Geldbeträge verwaltet, die ihm vom Verein als Treuhänder der Schule und damit bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Dienstherrn zur Verwendung für schulische Zwecke anvertraut worden waren. Diese Funktion stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Stellung des Beklagten als Europa-Koordinator der … .

43

IV. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch dieses Dienstvergehen im Hinblick auf seinen Status und seine Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG).

44

1. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die vom Beklagten verwirklichten Straftatbestände der Untreue und der Urkundenfälschung sind jeweils im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht (§ 266 Abs. 1 bzw. § 267 Abs. 1 StGB). Ob darüber hinaus ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet ist, weil der Beklagte gewerbsmäßig handelte, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte oder seine Stellung als Amtsträger missbrauchte (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 bzw. § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB), bedarf keiner Entscheidung.

45

2. In Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist die Höchstmaßnahme zu verhängen. Das steht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten.

46

a) Belastend fallen Anzahl und Häufigkeit der Taten sowie die lange Dauer seines Fehlverhaltens und die hervorgerufene Schadenshöhe ins Gewicht (vgl. zur Berücksichtigung dieser Umstände: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, juris Rn. 16). Das wird letztlich ebenso durch die vom Amtsgericht ausgeurteilte erhebliche Freiheitsstrafe von elf Monaten zum Ausdruck gebracht – sie liegt nur knapp unterhalb der Grenze von einem Jahr, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte -, auch wenn dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 -, juris LS und Rn. 15).

47

b) Anhaltspunkte für einen sog. „anerkannten“ Milderungsgrund sind zu verneinen. Der Beklagte handelte nicht in einer wirtschaftlichen Notlage, denn finanzielle Schwierigkeiten reichen dafür nicht aus. Ob er sein Verhalten im Nachhinein damit erklärt hat, er habe einen hohen Lebensstandard wahren wollen (so das von ihm unterschriebene Anhörungsprotokoll vom 7. November 2012), ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Das Verwaltungsgericht ist auf diesen Punkt zutreffend nur im Rahmen einer Hilfserwägung eingegangen. Der Beklagte hat die Taten auch nicht vor Entdeckung des Dienstvergehens offenbart oder den Schaden wiedergutgemacht.

48

c) Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für hinreichend gewichtige Entlastungsgründe.

49

aa) Darauf, ob sich der Beklagte nach dem 2. Dezember 2009 ohne äußeren Druck dazu entschlossen hat, von der Entnahme weiterer Geldbeträge abzusehen (wogegen freilich die auffällige zeitliche Nähe zum Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 3. Dezember 2009 spricht), kommt es nicht an. Die bis dahin über einen langen Zeitraum hinweg begangenen vorwerfbaren Handlungen würden dadurch nicht in milderem Licht erscheinen. Dem Beklagten bliebe lediglich der Vorwurf erspart, möglicherweise allein durch die Entdeckung an der Begehung weiterer Taten gehindert worden zu sein.

50

bb) Auch dem Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, kann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine durchgreifende Bedeutung zukommen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 -, juris Rn. 82). Er bietet für sich genommen insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Dienstvergehen nicht mit der Persönlichkeit des Beklagten übereinstimmt.

51

cc) Ebenso wenig ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst am 4. August 2012 vom Dienst suspendiert worden ist.

52

(1) Eine Verfahrensverzögerung lässt sich nicht feststellen. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG verlangt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dem behördlichen Disziplinarvorgang ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Dienstvorgesetzten des Beklagten, d.h. dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten des Klägers (§ 129 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 125 Abs. 3 Nr. 3 SchulG, § 15 Abs. 1 LVwG), bereits vor Übermittlung des Strafbefehls am 23. Juli 2012 eine derartige Kenntnis vorhanden war. Im Übrigen kann eine verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens dem Beamten als mildernder Umstand nur zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 –, juris Rn. 16). Das war hier nicht der Fall, denn die vorgeworfenen Handlungen betreffen die Zeit vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens.

53

(2) Auch entlastet es den Beklagten nicht, dass er nach der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren weiter unterrichtet hat. Der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 B 16.15 –, Rn. 8, juris) Dass der Kläger das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet hat, kann nicht als Vertrauensbeweis gewertet werden.

54

dd) Die Solidaritätsbekundungen zahlreicher Kolleginnen und Kollegen sind für die Bemessung der Maßnahme nicht zu berücksichtigen. Sie können das verlorene Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht ersetzen.

55

ee) Die Schuld des Beklagten wiegt schließlich nicht deshalb weniger schwer, weil er unzureichend kontrolliert worden wäre. Der Dienstherr kann nicht im Einzelnen überwachen, ob sich der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit stets gesetzes- und dienstvorschriftenkonform verhält (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 –, juris Rn. 49). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung nur mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15.05 –, juris Rn. 22). Dass dem Dienstherrn im Tatzeitraum Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Guthabens auf dem Vereinskonto hätten auffallen müssen, ist nicht ersichtlich. Einer Entdeckung der Taten etwa im Rahmen einer routinemäßigen Kassenprüfung hatte der Beklagte durch die Fälschung von Quittungen vorgebeugt.

56

ff) Nicht zu Gunsten des Beklagten schlägt schließlich auch dessen Vorbringen aus, er sei dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, dass seine Reisekosten infolge ausbleibender Steuererstattung nicht „refinanziert“ worden seien.

57

(1) Der Sachverhalt lässt sich nicht in einer Weise aufklären, dass zumindest ernsthaft die Möglichkeit einer Unterfinanzierung der Reisen in Betracht gezogen werden könnte. Der Zeuge ..., seinerzeit Schulleiter der …, übermittelte der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts mit Schreiben vom 12. Januar 2012 eine Zusammenstellung der Auslandsdienstreisen des Beklagten für die Zeit von 2003 bis 2009 (Beiakte B Bd. 1 Bl. 73 ff.). Nach der Erinnerung des Zeugen stammt diese Aufstellung vom Beklagten. Der Zeuge ist glaubwürdig, er war bei seiner Vernehmung unvoreingenommen und sachorientiert. Soweit sich die Aufstellung mit dem Zeitraum der vorgeworfenen Barabhebungen deckt, d.h. hinsichtlich der Zeit vom 2. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2008, hat der Beklagte demnach zumindest 9.308,80 Euro regulär als Kostenerstattung aus dem Leonardo-Programm erhalten. In dieser Zeit fanden nach der übermittelten Aufstellung 18 Auslandsdienstreisen statt, davon 14 mit Übernachtungen. Die Zahl der Übernachtungen betrug insgesamt 69, hierbei stand in 9 Fällen eine Unterbringungsmöglichkeit vor Ort zur Verfügung. Nach der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2016 eingereichten, auch vom Beklagten unterzeichneten Petition vom 13. Mai 2008 sind für die Reisen Wochenendspartickets genutzt worden, um Flugkosten zu senken. Weitergehende konkrete Zahlen zu den Kosten, welche dem Beklagten durch diese Reisen entstanden sind, liegen nicht vor. Der Senat hat die Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat hierzu keine Angaben gemacht; der – ohnehin nicht zur Aussage verpflichtete – Beklagte ist zur Verhandlung nicht erschienen. Dem Senat erscheint es nicht zulässig, Näherungswerte anhand der Einspruchsentscheidung des Finanzamts betreffend den Einkommensteuerbescheid 2004 zu gewinnen (Beiakte B Bd. 1 Bl. 18 ff.). Zum einen betreffen die dort wiedergegebenen Eigenangaben einen anderen Zeitraum, zum anderen enthalten sie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen. Des Weiteren fehlt eine nähere Aufschlüsselung nebst Belegen.

58

(2) Selbst wenn eine Erstattungslücke unterstellt würde, so bliebe die weitere Frage offen und nicht aufklärbar, ob der Beklagte sämtliche Mittel, die er vom Vereinskonto für sich abgezweigt hat, oder auch nur einen erheblichen Teil davon für die Reisefinanzierung verwendet hat. In der Zeit vom 2. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2008 kam es zu Barabhebungen in Höhe von 21.030,00 Euro. Es erscheint keineswegs naheliegend, dass in diesem Zeitraum für die Auslandsreisen Kosten in Höhe von (9.308,80 + 21.030,00 =) 30.338,80 Euro entstanden sind.

59

(3) Unabhängigkeit hiervon ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten nicht dem Dienstherrn gegenüber offenbart hat. Nach Aussage des Zeugen ... war die Betreuung der Europaklassen freiwillig. Dieses Modell sei bewusst gewählt worden, um eine höchstmögliche Motivation zu gewährleisten. Der Beklagte habe nie beantragt, nicht mehr in den Europaklassen eingesetzt zu werden. Der Zeuge sei vom Beklagten auch nicht angesprochen worden, dass sein Geld nicht mehr reiche.

60

(4) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte etwaige auf die Auslandsreisen zurückzuführende finanzielle Probleme ohne weiteres auf pflichtgemäße Weise, nämlich im Wege der vom Gesetz vorgesehenen Reisekostenerstattung hätte lösen können. Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, insbesondere die Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge (§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 SchulG). Der Beklagte hatte einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit der jeweils maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts (bis 31. März 2009: § 104 LBG 2005, ab 1. April 2009: § 84 LBG 2009). Ausweislich der vorliegenden Dienstreiseunterlagen (Beiakte B Bd. 2 Fall 2) hat der Beklagte gegenüber dem Dienstherrn keine Kosten geltend gemacht, sondern sich mit den ggf. aus dem europäischen Förderprogramm zur Verfügung stehenden Zuschüssen begnügt. Das ist zwar insofern nachvollziehbar, als der Dienstherr die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Europaklassen – wie der Zeuge anschaulich geschildert hat – von der Finanzierung aus Drittmitteln abhängig machte. Ohne den Verzicht des Beklagten auf die Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetze wären demnach seine Auslandsdienstreisen nicht genehmigungsfähig gewesen. Hätten sich andere Betreuungslehrer ebenso verhalten, so hätte möglicherweise sogar die Existenz der Europaklassen auf dem Spiel gestanden. Unter diesem Aspekt ist dem Beklagten sein uneigennütziges Verhalten positiv anzurechnen. Von einer Uneigennützigkeit konnte aber naturgemäß dann nicht mehr die Rede sein, als er sich durch den Zugriff auf fremdes, ihm anvertrautes Vermögen schadlos hielt. Es musste dem Beklagten einleuchten, dass sich ein solches Verhalten nicht – auch nicht zur „Gesichtswahrung“ – durch den Wunsch rechtfertigen ließ, seine weitere Zugehörigkeit zum EU-Klassenteam zu sichern.

61

d) Bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und unter erneuter Würdigung der mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit gebieten die Schwere des Dienstvergehens und der damit einhergehende endgültige Vertrauensverlust die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

62

Dahinstehen kann, ob die bisherige Verfahrensdauer unangemessen lang war, denn dies führte zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 -, juris Rn. 53, zuletzt Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 -, juris Rn. 7).

63

V. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG zu leisten. Eine nach Höhe, Laufzeit oder Empfänger abweichende Festsetzung ist nicht veranlasst (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 44 Abs. 3 LDG).

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 4 LDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

65

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 41 Abs. 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.