Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 MB 3/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:0328.1MB3.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.03.2012

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
  7.500,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2011 (in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 14. November 2011) anzuordnen, zu Recht abgelehnt; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch der Antragsteller nicht erfolgreich sein wird.

2

1. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, können sie damit nicht durchdringen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet:

3

„Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, beruft sich das Verwaltungsgericht auf S. 3, 2. Absatz, seines Beschlusses auf die Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 S. 1 URG: Danach kann ein - betroffener - Dritter nur dann die Aufhebung einer Genehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit gar nicht durchgeführt wird, nicht dagegen schon dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung zwar durchgeführt wird, diese Prüfung aber fehlerhaft ist (Beschl. v. 09.07.2010 - 1 MB 12/10 - NVwZ-RR 2011, 9). Ob an dieser - sich auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung stützenden - Rechtsprechung festgehalten werden kann, ist allerdings zweifelhaft. Das wird davon abhängen, wie der Europäische Gerichtshof die ihm vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 10.01. 2012 - 7 C 20.11 - juris) vorgelegte Frage entscheiden wird, ob Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedsstaaten danach verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zu erstrecken. Wäre die Frage zu bejahen, hätte der Bundesgesetzgeber Art. 10 a der genannten Richtlinie mit § 4 Abs. 1 S. 1 URG nicht europarechtskonform umgesetzt. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage (und sich daran anschließende Fragen) dem Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Klärung vorgelegt hat, rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; denn für das in Frage stehende Vorhaben der Beigeladenen ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, und es spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass die im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde A-Stadt durchgeführte Vorprüfung nicht fehlerhaft ist.

4

a) Nach Nr. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben der Beigeladenen, den Bau eines Hotelkomplexes, eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon deshalb nicht erforderlich, weil die dafür überplante Fläche nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegen ist. Es mag sein, dass die Fläche östlich des Gebäudes des (abgerissenen) „O...er Hofes“ teilweise dem Außenbereich zuzurechnen gewesen ist, bevor das Hotel „K...“ und die Häuser südlich der Straße „K...“, u.a. das Wohnhaus des Antragstellers, errichtet worden sind (offenbar auf der Grundlage des § 33 BauGB und der Satzung über die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 der Gemeinde Sankt Peter-Ording, die freilich letztendlich nicht in Kraft gesetzt wurde). Nach der Errichtung des Hotels „K...“ und der Häuser südlich der Straße „K...“ hat sich das jedoch geändert. Die Freifläche zwischen dem Hotel „K...“ und der Bebauung an der Kirchenstraße ist dadurch - soweit sie nicht ohnehin im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 in der Fassung der 1. Änderung lag und darin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ausgewiesen war - zum Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB geworden. Sie stellte mit einer Breite / Tiefe von nur ca. 80 m und angesichts der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen großzügigen Bebauung auf großen Grundstücken (ehemaliger „O...er Hof“, Hotel „K...“) eine sog. Baulücke innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs dar. Die weiter vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob das Vorhaben der Beigeladenen eine Bettenzahl von 300 oder mehr aufweist und ob insoweit zusätzlich die Bettenzahl im vorhandenen Hotel „K...“ bzw. die Bettenzahl in diesem Hotel nach dessen möglicher Erweiterung auf der Grundlage der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 zu berücksichtigen ist, bedürfen deshalb hier keiner Entscheidung.

5

b) Die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVPG. Darunter fallen nur - selbständige - Parkplätze, nicht dagegen der Bau einer Stellplatzanlage z.B. für einen Hotelkomplex im Sinne der Nr. 18.1 und 18.8. Abgesehen davon, befinden sich die für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Stellplätze - wie vorstehend dargelegt - nicht im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.

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c) Die nach Nr. 18.8 i.V.m. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG somit - nur - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls ist im Rahmen des Verfahrens zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 durchgeführt worden. Diese Vorprüfung („Screening“) kommt zu dem Ergebnis, dass der Plan und das u.a. damit ermöglichte Vorhaben der Beigeladenen bei Anwendung der in der Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien aller Voraussicht nach keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätten und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (vgl. § 3 c UVPG). Dieses Ergebnis ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, die Vorprüfung sei „grob fehlerhaft“, weil darin für das Vorhaben der Beigeladenen lediglich von einer Bettenzahl von 208 - und nicht von den genehmigten 268 Betten - ausgegangen und zudem nicht berücksichtigt worden sei, dass tatsächlich noch mehr als 268 Betten zur Verfügung gestellt und jedenfalls im Plangebiet insgesamt, also nicht beschränkt auf das Grundstück der Beigeladenen, nach den Festsetzungen der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 mehr als 300 Betten geschaffen werden könnten, greift nicht durch. Der Einwand übersieht, dass für das Vorhaben der Beigeladenen gerade keine „feste“ Bettenzahl zugrunde gelegt worden ist, weil es sich bei der Zahl von 208 nur um „Überlegungen“ des Investors handele, vor allem aber verkennt der Antragsteller, dass in der Vorprüfung gerade davon ausgegangen worden ist, dass im Plangebiet insgesamt 300 Betten oder mehr (>= 300 Betten) entstehen können (Nr. 1.1 der Vorprüfung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Aussage in der Vorprüfung nachvollziehbar, dass durch die Planung und das Vorhaben der Beigeladenen das jenseits der Straße „Am D...“ liegende FFH-Gebiet DE-0916-391 („Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“), das Europäische Vogelschutzgebiet DE-0916-491 („Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“) und der Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ nicht erkennbar betroffen seien, weil diese Gebiete außerhalb des Wirkbereichs der Planung bzw. des Vorhabens lägen (Nr. 2.3 der Vorprüfung). Zwar werden die Gäste des Betriebs der Beigeladenen im Rahmen ihrer touristischen Aktivitäten (Baden, Surfen, Strandspaziergänge usw.) in die Randbereiche dieser Gebiete „eindringen“. Die dadurch zusätzlich entstehende Belastung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele ist jedoch angesichts der bereits vorhandenen außerordentlich hohen touristischen Belastung im Bereich von Sankt Peter-Ordingmit - lt. telefonischer Auskunft der Tourismuszentrale - ca. 20.000 Übernachtungsmöglichkeiten (Kinderheime, Campingplätze u.ä. eingeschlossen) vernachlässigenswert gering, sie fällt nicht (mehr) ins Gewicht, zumal noch Tagesgäste hinzukommen. Speziell für den hier in Frage stehenden Bereich wird die schon vorhandene hohe touristische Belastung dadurch belegt, dass sich jenseits der Straße „Am D...“ - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - ein Parkplatz mit 400 Stellplätzen befindet. Derzeit ist sogar noch das Strandparken erlaubt, was - auch qualitätsmäßig - die Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen marginal erscheinen lässt. Auch die Einschätzung in der Vorprüfung, dass Auswirkungen auf Tiere der geschützten Arten, insbesondere auf Vögel und Fledermäuse, nicht zu erwarten seien bzw. durch geeignete Maßnahmen vermieden werden könnten, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass bei Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags das Gebäude des „O...er Hofes“ bereits abgerissen war und dahinter stehende Bäume bereits gefällt waren, hatte der Gutachter des artenschutzrechtlichen Fachbetrags nur (noch) die Möglichkeit, das artenschutzrechtliche Potential des entsprechenden Bereichs zu ermitteln. Das hat er durch eine „intensive Geländebegehung“ - als Grundlage für die Potentialanalyse -, durch Verwertung naturschutzrechtlicher Veröffentlichungen und durch eine Datenabfrage beim LLUR getan. Was den aufgrund der Potentialeinschätzung ermittelten Brutvogelbestand angeht, hat der Gutachter - zutreffend - ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint, weil die ökologische Funktion der von dem Vorhaben bzw. den zu seiner Realisierung erforderlichen Baumaßnahmen betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde und im Übrigen keine der potentiell vorkommenden Arten in Schleswig-Holstein gefährdet seien (vgl. § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Was die Fledermäuse betrifft, hat der Gutachter unterstellt, dass diese im oder am Gebäude des abgerissenen „O...er Hofes“ Quartiere gehabt hätten. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden möglicherweise durch Quartierverluste betroffenen gewesen Fledermausarten, die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus, um ebenfalls in Schleswig-Holstein und Europa verbreitete Arten handelt, hat der Gutachter insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen („CEF-Maßnahmen“) - Anbringen von mindestens 5 Fledermauskästen an Bäumen und Gebäuden - vorgeschlagen. Das ist, nachdem nun einmal das Gebäude des „O...er Hofes“ abgerissen war und dort - um es nochmals zu betonen: nur vermutete - Fledermausquartiere zerstört worden waren, die einzig mögliche und sinnvolle Maßnahme zur Wiederherstellung des (vermuteten) früheren Zustands (vgl. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sowie Ziff. 7.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Woraus der Antragsteller herleitet, dass mit der Planverwirklichung bzw. mit der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen erst begonnen werden dürfe, wenn die Fledermauskästen „angenommen“ worden seien, ist nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller weiter darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit dem Abriss des „O...er Hofes“ und der „Baufreimachung“ des Grundstücks der Beigeladenen auch ein Kleingewässer zugeschüttet worden sei, ist dazu anzumerken, dass ein solches in den Planzeichnungen und den Katasterkarten - auch den älteren - nicht verzeichnet ist, es sich also wahrscheinlich um ein künstlich angelegtes Gewässer gehandelt hat. Dafür, dass dieses Gewässer ein Biotop gewesen wäre und / oder artenschutzrechtliche Bedeutung gehabt hätte, ist nichts vorgetragen worden, auch nicht vom NABU in seiner im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2011. Abschließend sei zum artenschutzrechtlichen Komplex angemerkt, dass auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer ebenfalls im Planverfahren eingereichten Stellungnahme vom 05. August 2011 die Behandlung der artenschutzrechtlichen Aspekte nicht mehr beanstandet hat. Soweit der Antragsteller gegen das Ergebnis der Vorprüfung schließlich einwendet, die Auswirkungen auf „die Nachbarschaft (Verschattung, Sichtbeziehung, Parkplatzsuchverkehr, …)“ seien zu Unrecht als gering bewertet worden, verkennt er den Sinn und den erforderlichen Umfang einer Vorprüfung: Diese muss sich in der Regel nicht mit den Auswirkungen auf einzelne Grundstücke und die einzelnen dort lebenden Menschen „beschäftigen“, sondern mit den Auswirkungen auf das „geographische Gebiet“ und angrenzende Gebiete und die dort lebende betroffene „Bevölkerung“ (vgl. die Anlage 2 zum UVPG, Ziff. 3.1 und 3.2). Insoweit reichte es aus, in der Vorprüfung zur Begründung dessen, dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ insbesondere durch Lärmbelästigungen nicht zu erwarten seien, auf die „Schalltechnische Untersuchung für den B-Plan Nr. 32, 3. Änderung und Ergänzung“ vom April 2011 Bezug zu nehmen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsstärke der Mittelungspegel um 3 dB(A) erhöht und erst eine solche Pegeldifferenz vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar ist (Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 15.1). Eine Verdoppelung der Verkehrsstärke wird das Vorhaben der Beigeladenen auf der Straße „Am D...“, einer Kreisstraße, über die es erschlossen wird und für die in der Schalltechnischen Untersuchung von einer Belastung von derzeit 2.000 Kfz / 24 h ausgegangen wird, nicht annähernd auslösen.“

7

Zum beseitigten Kleingewässer sei ergänzend angemerkt, dass das Foto im mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hausprospekt des ehemaligen „O...er Hofes“ für die Richtigkeit der Einschätzung spricht, dass es sich lediglich um eine künstlich angelegte Teichanlage ohne Biotopqualität zur „Erbauung“ der Gäste gehandelt hat, die an ihrem Ufer auf Bänken sitzen konnten.

8

2. Die angefochtene Baugenehmigung bzw. das Vorhaben der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach auch keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragsteller. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Diese bedürfen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weitgehend keiner Ergänzung.

9

Das gilt zunächst für die Ausführungen zum Gebietserhaltungsanspruch und zum festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, das durch das Vorhaben der Beigeladenen realisiert wird. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, im Bebauungsplan sei offene Bauweise festgesetzt, diese habe nachbarschützende Funktion und dagegen verstoße das Hauptgebäude des Vorhabens der Beigeladenen mit seiner Länge von über 50 m, ist das schon vom Ansatz her nicht richtig. Es ist eine sog. abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt (Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen). Von der offenen Bauweise weicht sie insoweit ab, als Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind, von der geschlossenen Bauweise insoweit, als die Gebäude seitliche Grenzabstände einzuhalten haben. Davon, dass das Hauptgebäude trotz seiner Länge von mehr als 50 m keine sog. erdrückende Wirkung entfaltet, ist das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots - zu Recht ausgegangen. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass gerade dem Grundstück der Antragsteller mit dem Haus C und dem Verbindungstrakt zwischen den Häusern A und C die Teile des Vorhabens der Beigeladenen gegenüberliegen, die am wenigsten hoch sind (Haus C: 11 m, Verbindungstrakt: 6,15 m, jeweils über dem Höhenbezugspunkt, vgl. Ziff. 3.1 Buchstabe b der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Auch die von den Balkonen und Fenstern an bzw. in der Nordfassade der Häuser C und A künftig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten erweisen sich nicht als rücksichtslos. Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel kein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus besteht (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 274.82 -, BRS 40 Nr. 192, u. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85; Beschl. d. Senats v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 - u. v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 -). Einen generellen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann, gibt es nicht (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2005 - 14 CS 05.1102 -, juris, Rn. 9). In Ausnahmefällen mögen Abweichungen von dieser Regel möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91) entschiedene Fall, auf den sich die Antragsteller berufen, ist vom Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht annähernd vergleichbar. Darauf weist die Beigeladene zu Recht hin.

10

Die Befürchtung der Antragsteller, aufgrund der für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten GRZ von 0,4, die bis zu einer GRZ von 0,75 durch die Grundflächen von Stellplätzen und Zufahrten überschritten werden dürfe (Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans; vgl. auch § 19 Abs. 4 BauNVO), und der dadurch bedingten Versiegelung werde es zu einer Vernässung ihres Grundstücks kommen, ist unbegründet. Zum einen sind die Stellplätze mit einer wassergebundenen Deckschicht herzustellen, so dass insoweit eine vollständige Versiegelung nicht stattfindet (Ziff. 7.1 der textlichen Festsetzungen; vgl. auch den als Teil der Bauvorlagen mit genehmigten Lageplan, nach dem die Parkplätze mit Split befestigt werden). Zum anderen ist östlich des Gebäudes C die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit zuführenden Gräben geplant. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Planbegründung verwiesen (Ziff. 6, S. 4, linke Spalte). Ob die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern weiter geäußerte Befürchtung, durch die im Zuge der Baumaßnahmen erfolgende Grundwasserabsenkung bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen zur Sicherung der Baugrube werde die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet, realistisch ist, kann dahingestellt bleiben; denn mögliche Auswirkungen sind ein Problem der Bauausführung, sie berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, entsprechende Beweissicherungsverfahren zur Dokumentation etwaiger Schäden einzuleiten.

11

Die Antragsteller bzw. ihr Grundstück und Haus werden aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein. Was den von der Straße „Am D...“ ausgehenden Verkehrslärm angeht, wird sich durch das Vorhaben der Beigeladenen die Situation nicht in relevanter Weise ändern; denn dadurch wird sich der Verkehr auf dieser Straße nicht verdoppeln und damit die Pegeldifferenz unter 3 dB(A) bleiben und damit für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein (vgl. o. das Zitat aus dem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 sowie Ziff. 7.4 der TA Lärm, nach der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nur relevant sind, soweit dadurch der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht wird). Außerdem ist das Haus der Antragsteller mit ca. 80 m relativ weit von der Straße „Am D...“ entfernt. Darauf, dass nach der erwähnten Schalltechnischen Untersuchung die maßgebenden Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragsteller auch durch den durch den Hotelbetrieb auf dem Betriebsgrundstück selbst verursachten Lärm nicht nur nicht überschritten, sondern unterschritten werden, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Antragsteller bedienen sich bei ihren Angriffen gegen diese Schalltechnische Untersuchung zwar drastischer Ausdrücke („unbrauchbar“, „nicht verwertbar“, „verdient ihren Namen nicht“). Substanz haben die Angriffe jedoch nur insoweit, als gerügt wird, dass darin die Lärmeinwirkungen, die von der Nutzung der sich westlich an das Gebäude A und die Restaurant-Räume anschließenden Terrasse (mit einer Fläche von 89,17 qm), von der Nutzung des nordwestlich der Terrasse geplanten Kinderspielplatzes und von dem an der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplanten Transformator ausgehen, in der Schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt seien (vgl. Ziff. 4.2, S. 6, der Untersuchung, in der diese Lärmquellen in der Tat nicht aufgeführt sind). Durch diese Lärmquellen sind die Antragsteller aufgrund der Lage ihres Grundstücks nicht betroffen, so dass auf sie - und ihre mögliche Relevanz für die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung - hier nicht eingegangen zu werden braucht.

12

Auch die Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Stellplatzfrage greifen nicht durch. Dazu sei über das hinaus, was das Verwaltungsgericht dazu bereits - zutreffend - ausgeführt hat, ergänzend Folgendes angemerkt: Auf die nachbarschützende Wirkung des § 12 Abs. 2 BauNVO könnten sich die Antragsteller nur berufen, wenn in „ihrem“ Baugebiet mehr Stellplätze geschaffen würden als durch die zugelassene Nutzung gerechtfertigt. Das Grundstück der Beigeladenen gehört jedoch gerade nicht zu „ihrem“ Baugebiet (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum Gebietserhaltungsanspruch). Soweit die Antragsteller rügen, für das Vorhaben der Beigeladenen seien zu wenige Stellplätze gefordert und genehmigt worden, und daraus die Befürchtung ableiten, durch das dadurch bedingte Verkehrschaos und den dadurch verursachten Parkplatzsuchverkehr würden sie unzumutbar beeinträchtigt, folgt dem der Senat schon im Ansatz nicht. Er ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner mit der Nachtragsgenehmigung geforderten 73 Stellplätze - tatsächlich will die Beigeladene 79 anlegen - voraussichtlich ausreichen werden. Das hat er in seinem Beschluss in der Sache 1 MB 1/12 wie folgt begründet:

13

„Die [gegen diese Auffassung] erhobenen Einwände überzeugen nicht: Die bei der Stellplatzberechnung zugrunde gelegte Bettenzahl von 234 ist nicht zu niedrig. Zwar ist es richtig, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch von einer Bettenzahl von 268 ausgeht. Abgesehen davon, dass darin 60 sog. Zustellbetten (u.a. für Kinder) enthalten sind, die nicht stets einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslösen, ist mit der Nachtragsgenehmigung die Bettenzahl neu auf 234 fixiert worden. Gegen die Auffassung des Antragstellers, die Veränderung der Bettenzahl sei nicht Gegenstand des Nachtragsgenehmigungsverfahrens gewesen, spricht bereits der im Rahmen dieses Verfahrens - neu - aufgestellte Stellplatznachweis, in dem von 234 Betten ausgegangen wird. Daran ist die Beigeladene gebunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Laufe des Genehmigungsverfahrens erfolgte Umwandlung von sog. Hochbetten-Zimmern in den Dachgeschossen des Shop- und des Hauptgebäudes in Abstellräume ein sog. „Etikettenschwindel“ wäre. Dagegen spricht schon, dass diese Räume nach den vorliegenden Bauzeichnungen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 48 Abs. 2 LBO entsprechen, möglicherweise - jedenfalls teilweise - auch nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 S. 2 LBO. Auch geht die Auffassung des Antragsstellers fehl, schon aus der Bezeichnung des Vorhabens der Beigeladenen als Beach-„Motel“ ergebe sich die Notwendigkeit, für jedes Zimmer einen Stellplatz vorzuhalten. Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass ein ganz normaler Hotelbetrieb geplant ist und nicht etwa ein typisches Motel, das darauf ausgerichtet ist, seine (Übernachtungs-) Gäste aus dem an ihm vorbeilaufenden Verkehr zu „rekrutieren“. Ebenso wenig lässt sich den eingereichten Bauvorlagen etwas dafür entnehmen, dass die Beigeladene speziell ein Hotel für Surfer betreiben will und deshalb zusätzliche Stellplätze für Anhänger eingeplant werden müssten, mit denen die Surfbretter transportiert würden. Ausgehend von somit 234 Betten und unter Berücksichtigung dessen, dass erfahrungsgemäß nicht alle Gäste mit dem eigenen Pkw anreisen werden, hat der Antragsgegner zu Recht 1 Stellplatz je 4 Betten - das ist der im Stellplatzerlass bestimmte „Mittelwert“ (vgl. Ziff. 6.3 der Richtzahlentabelle: 1 Stellplatz je 2 bis 6 Betten) - als ausreichend angesehen. Entsprechendes gilt für die geplante Gaststätte und die beiden geplanten Läden, für die der Antragsgegner ebenfalls die in der Richtzahlentabelle enthaltenen „Mittelwerte“ akzeptiert hat (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 6.1 sowie Ziff. 3.1). Das erscheint auch deshalb unbedenklich, weil die Hotelgäste einen nicht unerheblichen Teil der Besucher der Gaststätte bzw. der Kunden der Geschäfte ausmachen werden. Außerdem ist der in Frage stehende Bereich günstig durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen (in der Hauptsaison stündliche Busverbindung). Selbst wenn es jedoch in der Hauptsaison tatsächlich zu Stellplatz-Engpässen kommen sollte, können die Hotelgäste, die Gäste des geplanten Restaurants und die Kunden der geplanten Läden auf den öffentlichen Parkplatz jenseits des Deiches - direkt gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen - mit seinen 400 Stellplätzen ausweichen. Das gilt jedenfalls für dessen Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 22:30 Uhr.“

14

Es ist außerdem nicht gerade naheliegend, dass sich ein etwaig doch entwickelnder Parkplatzsuchverkehr ausgerechnet in die …, über die das Grundstück der Antragsteller erschlossen wird, „verirren“ wird: Es handelt sich um eine Sackgasse, die nur von Norden her - über die U-Straße, die K 10 - direkt anfahrbar ist, nicht dagegen von der Straße „Am D...“, an der das Grundstück der Beigeladenen liegt (vgl. den in den B-Plan-Akten befindlichen Übersichtsplan). Die Ansicht der Antragsteller, der Parkplatz jenseits des Deichs werde von den Gästen des Hotels der Beigeladenen nicht angenommen werden, weil zwischen Hotel und Parkplatz eine Wegstrecke von ca. 330 m zurückzulegen sei, ist spekulativ. Selbst der Stellplatzerlass geht davon aus, dass bei nicht dem Wohnen dienenden Gebäuden eine weitere Entfernung als 300 m vertretbar sein kann (Ziff. 5.3). Insoweit könnte der in Frage stehende Parkplatz gerade für Besucher des Restaurants, die nicht gleichzeitig in dem Hotel wohnen, eine zumutbare Alternative sein, zumal auch die Betriebszeit des Restaurants laut Betriebsbeschreibung um 22:00 Uhr endet.

15

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

16

Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären; denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

17

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 MB 3/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 MB 3/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - 1 LA 65/11

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 20.09.2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerich

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2011 - 1 LA 31/11

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tenor Der Antrag der Beigeladenen zu 3) und 4) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 22. März 2011 wird abgelehnt. Die Beigeladenen zu 3) und 4) tragen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Juli 2010 - 1 MB 12/10

bei uns veröffentlicht am 09.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2012 - 1 MB 3/12.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 1 MB 18/12

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 - 1 MB 3/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die im (fristwahrenden

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

12.500,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beigeladene ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Grundstück in .., … Weg eine Ferkelaufzucht mit 1.500 Ferkeln und einigen Sauen. Er beabsichtigt, die Ferkel in Zukunft selbst zu mästen. Auf seinen Antrag erteilte der Antragsgegner ihm eine Genehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles mit 2.968 Plätzen sowie von zwei Güllebehältern mit insgesamt 4.800 m³ Lagervolumen und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Vor Erteilung der Genehmigung ließ der Beigeladene eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchführen und kam zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Landschaft und Kulturgüter zu erwarten seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines ca. 750 m von dem Standort des Vorhabens entfernten Wohnhauses (…Straße in …). Er erhob im Planungsverfahren zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben und machte u.a. geltend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls deshalb erforderlich sei, weil unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Ferkelstalles der maßgebliche Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten werde und dass der Betrieb der Anlage zu unzumutbaren Immissionen auf seinem Grundstück führe. Der Antragsgegner lehnte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf § 3 b Abs. 2 S. 3 UVPG ab.

3

Den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht ließ es offen, ob im Hinblick auf die vorhandene Ferkelzucht wegen nachträglicher Kumulation eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre oder ob die Vorprüfung sachlich fehlerhaft gewesen sei und bei richtiger Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen gewesen wäre, denn derartige Fehler berechtigten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Unter anderem unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2008 – 6 C 1600/07 (DVBl. 2009, 186) vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass die Aufhebung der Genehmigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben sei. Hier sei jedoch eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden.

II.

4

Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos, denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht gerechtfertigt.

5

1) Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht davon abgesehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, denn das Vorhaben unterschreitet den maßgeblichen Größen- bzw. Leistungswert gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG (3000 Plätze). Die Ferkelaufzuchtanlage ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. § 3b Abs. 2 UPVG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift sich nur auf gleichzeitig zu verwirklichende neue Anlagen bezieht (S. 1). Sie wäre aber selbst dann nicht anwendbar, wenn die Ferkelaufzuchtanlage neu errichtet würde, denn diese Anlage überschreitet für sich allein weder die Werte für eine standortbezogene Vorprüfung noch für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. 7.9 der Anlage 1 zum UVPG). Gemäß § 3b Abs. 2 S. 3 UVPG sind aber solche, die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Anlagen nicht kumulierend zu berücksichtigen. Schließlich ist die Berücksichtigung der Ferkelaufzuchtanlage auch nicht gemäß § 3b Abs. 3 S. 2 UVPG geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur bereits vorhandene kumulierende Anlagen betrifft, auch auf Fälle der nachträglichen Kumulation angewendet werden kann oder ob derartige Fälle möglicherweise in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 UPVG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen (vgl. zu dieser Problematik (Hoppe/Dienes, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 36 Rn. 41). Nach der Wertung des § 3 Abs. 2 S. 3 UVPG scheidet die Einbeziehung von Betrieben, die – wie die Ferkelaufzuchtanlage – die dort geregelte Bagatellschwelle unterschreiten, in jedem Fall aus.

6

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob eine Beschränkung auf eine Vorprüfung des Einzelfalls auch bei einer Überschreitung des Größen- bzw. Leistungswertes gemäß Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt, nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, kann hier nur dann fehlerhaft sein, wenn aufgrund einer mangelhaften Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls oder einer unzutreffenden Interpretation des Vorprüfungsergebnisses zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wurde. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn derartige Fehler ermöglichen regelmäßig die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung und damit auch ihre Suspendierung nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG rechtfertigt nämlich nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Zur Begründung seiner abweichenden Auffassung beruft der Antragsteller sich insoweit zu Unrecht auf Ziekow (NVwZ 2007, 259). Zu der hier maßgeblichen Problematik setzt sich Ziekow zunächst mit der Geschichte des Gesetzgebungsverfahrens auseinander. Er äußert zwar erhebliche rechtspolitische Bedenken an der letztlich zustande gekommenen gesetzlichen Fassung, geht jedoch auch davon aus, dass ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides nur dann besteht, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles gänzlich unterbleibt. So heißt es bei Ziekow ausdrücklich:

7

"Zum andern soll die … schließlich verabschiedete Fassung offenbar klarstellen, dass nur das vollständige Fehlen von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Einzelfallvorprüfung beachtlich ist, nicht aber die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. … Beispiel ist die fehlerhaft durchgeführte Einzelfallvorprüfung, nämlich die Konstellation, dass die Behörde zwar eine Vorprüfung durchführt, dabei aber fehlerhaft zu dem Ergebnis kommt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. … Da in der genannten Konstellation ja eine Vorprüfung durchgeführt worden ist – wenn auch eine fehlerhafte – entsteht eine missliche Situation: Mangels dahingehender Einschätzung der Behörde in der Vorprüfung ist eine UVP-Pflicht nicht entstanden; eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 URG liegt daher nicht vor. Ebenso wenig aber ist § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 URG einschlägig, da die Vorprüfung ja erfolgt ist. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, obwohl eine UVG-Pflicht bestehen kann. …"

8

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 2008 – 2 M 146/08 (NVwZ 2009, 340), auf den sich der Antragsteller des weiteren bezieht, äußert sich zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob auch die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die eine Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Konsequenz hat, nicht ausdrücklich. Hierfür bestand auch kein Anlass, denn nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt lag weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalles vor. Auch die vom Antragsteller zitierte Passage aus dem Aufsatz von Schwanenflug (NVwZ 2007, 1351) nimmt hierzu nicht Stellung.

9

Eine erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 1 UmwRG kommt allenfalls in Bezug auf die in § 3a S. 4 UPVG geregelten Fehler in Betracht, denn anderenfalls liefe die dort geregelte (eingeschränkte) verwaltungsgerichtliche Kontrolle leer (vgl. Kment, NVwZ 2007, 276). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Überprüfung, denn der Antragsteller hat derartige Fehler nicht geltend gemacht (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

10

2) Die vom Antragsteller dargelegten materiellen Gesichtspunkte rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er durch den Betrieb der genehmigten Anlage in seinen Rechten verletzt wird. Der schlichte, nicht näher begründete Hinweis auf die Entfernung des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers, die Forderungen nach einer Abdeckung des Güllebehälters, nach Filteranlagen für die Stallabluft und nach einer Anordnung des Schleppschlauchverfahrens bei der Gülleausbringung sind nicht geeignet, die Anordnung einer aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu rechtfertigen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass die Gülleausbringung nicht Gegenstand der Genehmigung ist und dass in 3.1.2 g) der Genehmigung emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind. Selbst wenn die Gülleausbringung Gegenstand der Genehmigung wäre und/oder dem Antragsteller aufgrund der anderen von ihm erwähnten Gesichtspunkte unzumutbare Immissionen drohten, so würde dies die Suspendierung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Die von ihm geforderten Maßnahmen können nämlich – falls sich ihre Kritik im Hauptsacheverfahren als gerechtfertigt erweist – ohne weiteres nachträglich angeordnet werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (zur näheren Begründung vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tage zur Streitwertbeschwerde – 1 O 6/10).

12

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 3) und 4) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 22. März 2011 wird abgelehnt.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

 6.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, d.h. der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geplante Dachterrasse - auch gegenüber den Beigeladenen zu 3) und 4) - nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt. Daran ändern auch die von den Beigeladenen zu 3) und 4) dargelegten Einsichtsmöglichkeiten nichts, die von der Dachterrasse aus auf den rückwärtigen Teil ihres Grundstücks und die dort geschaffenen (Frei-) Sitzmöglichkeiten und in den sog. Küchenhof bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 - BRS 40 Nr. 192 u. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 - BRS 49 Nr. 85). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2005 - 14 CS 05.1102 -, juris, Rn. 9). Zu Unrecht berufen sich die Beigeladenen zu 3) und 4) zur Begründung dafür, dass hier eine Ausnahme von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Regel gerechtfertigt sei, auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91: Hier werden anders als in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall nicht „erstmalig“ Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, sondern diese bestehen bereits jetzt, sowohl vom Grundstück des Klägers aus - u.a. aus den rückwärtigen Fenstern des Wohnzimmers und von den Terrassen 3 und 4, die noch höher über NN liegen als die streitige Dachterrasse (vgl. die von ihm vorgelegte Fotodokumentation sowie die Anlage K 11 zur Antragserwiderung) als auch von den oberen Etagen der Gebäude jenseits des … und den dort vorhandenen Balkonen aus. Die Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) (und auch in die rückwärtigen Teile der Nachbargrundstücke einschließlich des des Klägers) sind durch die Grundstückssituation vorgegeben. Von der …, an der die Häuser der Beigeladenen zu 3) und 4), der Beigeladenen zu 1) und 2) und des Klägers liegen, steigt das Gelände von ca. 11 m über NN terrassenförmig bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen am … auf ca. 25 m über NN an. Wer Eigentümer eines (zudem noch relativ schmalen) Grundstücks mit dieser topographischen Besonderheit ist, muss mit Einsichtsmöglichkeiten „leben“ oder sich davor - soweit möglich - durch Anpflanzungen, Sichtschutzzäune u.ä. schützen. Durch die Dachterrasse erhalten die Einsichtsmöglichkeiten - auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der o.a. Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde liegt - auch keine „neue Qualität“. Auf die bereits vorhandenen Einsichtsmöglichkeiten vom Wohnzimmer und vor allem von den Terrassen 3 und 4 des Klägers wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen. Die Einsichtsmöglichkeiten in den sog. (glasüberdachten) Küchenhof mögen zwar durch die Dachterrasse „verbessert“ werden. Unter welchem Aspekt es jedoch von Interesse sein soll, von der Dachterrasse aus in diesen Küchenhof hinabzuschauen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Terrasse dient in erster Linie dazu, den Blick über den Dachfirst hinweg auf die Flensburger Förde zu ermöglichen. Dass sie auch weitere Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) gewährt, macht sie angesichts der bereits bestehenden nicht rücksichtslos.

3

Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und damit auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.

4

Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Beigeladenen zu 3) und 4) zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 u. 3 VwGO). Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

5

Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 20.09.2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

15.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, so dass ein Erfolg der angestrebten Berufung weniger wahrscheinlich als deren Misserfolg ist.

2

Die Klägerin leitet ihre Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung - im Wesentlichen - aus der Annahme ab, das genehmigte Bauvorhaben verletzte durch seine "bedrängende" Wirkung, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, die möglichen Lichtimmissionen und durch die "Zusammenschau" dieser Aspekte das Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat sich damit in seinem Urteil umfassend und mit überzeugenden Gründen auseinandergesetzt.

3

Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 6 Abs. 12 LBO 2000 in einem Abstand von 2,57 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin bzw. - ab 7 m Abstand von der … - grenzständig errichtet worden. In gewachsenen Altstadtbereichen - wie hier - dürfen geringere Tiefen der Abstandsflächen, als sie nach § 6 Abs. 4 bis 6 LBO 2000 erforderlich wären, nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Ortsbildes dies erfordert. Dies gilt auch dann, wenn dadurch nachbarliche Interessen an Belichtung und Belüftung beeinträchtigt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 01.02.2000, 1 M 132/99; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.1998, 5 S 3202/96, BRS 60 Nr. 86 [zu der entspr. Vorschrift in § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LBO 1995 Bad.-Württ.]). Eine durch grenzständige Bebauung oder durch verringerte Abstandsfläche entstehende Bebauung ist nicht rücksichtslos, sondern die situationsbedingte Folge der gewachsenen Bebauungsstruktur. Das zeigt ein Blick auf den Katasterplan: Das "Dreieck" zwischen H Straße, Ö und T…straße ist in geschlossener oder verdichteter Bauweise bebaut. In kaum einem Fall ist Freiraum für die Regelabstände des § 6 Abs. 5 LBO 2000 vorhanden.

4

Das Verwaltungsgericht hat auch in Bezug auf die sog. ""Lichtlaterne"" eine "bedrängend"- rücksichtslose Wirkung zu Recht verneint. Weder deren (First-)Höhe noch die das Grundstück der Klägerin betreffenden Einsichtsmöglichkeiten noch etwaige Lichtimmissionen führen zu einer solchen Wirkung.

5

Zur Frage des - nicht drittschützenden - Einfügens hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Erforderliche zutreffend ausgeführt (S. 14/15 des Urt.-Abdr.).

6

Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Einsichtsmöglichkeiten in Gärten oder auf einen Balkon "gerade unter den Bedingungen der notwendigerweise verdichteten Bebauung in einem historisch gewachsenen Innenstadtbereich ... nicht zu vermeiden" sind (a.a.O., S. 15). In der Regel sind Nachbarn vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Die im Rahmen der "Rundumsicht" liegenden Einsichtsmöglichkeiten sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (Beschl. des Senats vom 11.11.2010, 1 MB 16/10, NordÖR 2011, 87). Etwas anderes kann gelten, wenn der Schutz vor Einsicht in konkreten planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt oder eine verfestigte Bebauungsstruktur ein diesbezügliches Vertrauen - deutlich - rechtfertigt; dies bleibt (besonders) in innerstädtischen Lagen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983, 4 B 224.82, BRS 40 Nr. 192 [bei Juris Tn. 5]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, 10 S 21.10, BRS 76 Nr. 182 [bei Juris Tn. 13]). Im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht (S. 16 des Urt.-Abdr.) angesprochenen - auch schon vor Verwirklichung des Vorhabens gegebenen und die auch auf den auf anderen (benachbarten) Grundstücken gegebenen "altstadttypischen" wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten fehlen für einen Ausnahmefall jegliche Anhaltspunkte. Allein die "erhöhte" Ebene, von der aus die Beigeladenen "Aussicht" auf benachbarte Grundstücke nehmen können, begründet keine andere Beurteilung. Auch wenn die "Lichtlaterne" eine "deutlich größere ... Aussichtsmöglichkeit als ein ... Fenster" (S. 12 der Antragsbegründung) bieten mag, ist diese gegenüber der Klägerin noch nicht als rücksichtslos zu verwerfen; sie ist nicht "zielgerichtet" oder im Sinne einer (in dem vom OVG Hamburg [Urt. v. 17.01.2001, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454] entschiedenen Fall so bezeichneten) "Aussichtskanzel" auf den Balkon oder den Garten der Klägerin gerichtet. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (S. 16 des Urt.-Abdr.). Die Ansicht der Klägerin, es habe Anlass bestanden, die genannte Problematik unter Berücksichtigung des Urteils des OVG Hamburg vom 17.01.2002 (a.a.O.) "eingehender zu würdigen", vermag demgegenüber Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Das Gleiche gilt auch für den Aspekt einer subjektiven "Besorgnis der Beobachtung", die nicht der baulichen Anlage als solcher, sondern eher dem persönlichen Verhältnis der Nachbarn zueinander entspringt. Eine nicht (mehr) zumutbare Einsichtsmöglichkeit ist in der Rechtsprechung angenommen worden für eine Aussichtsplattform, die dem Nachbarn kein Mindestmaß an Privatsphäre mehr beließ, einen Balkonanbau an einem Reihenhaus ein Meter neben dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010, a.a.O., m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 11.05.1995, 1 EO 486/94, BRS 57 Nr. 221 [bei Juris Tn. 51]) oder eine Dachterrasse, die aus kurzer Entfernung Einblickmöglichkeiten (auch) in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (OVG Weimar, Urt. v. 26.02.2002, 1 KO 305/99, BRS 65 Nr. 130). Von Fallgestaltungen dieser Art ist die "Lichtlaterne" auf dem Gebäude der Beigeladenen weit entfernt. Sie ist nicht dazu konzipiert worden, um Aussichtsmöglichkeiten (gerade) auf das Grundstück der Klägerin zu bieten. Unbeschadet der (im Rahmen des § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassenen) "verdichteten Bebauung ist die Entfernung zwischen der "Lichtlaterne" und dem einsehbaren Bereichen des Grundstücks (Gartens) und des Balkons groß genug, um unzumutbare, die Privatsphäre "bedrängende" Auswirkungen auszuschließen.

7

Nach dem angegriffenen Urteil "spricht nichts" für unzumutbare Lichtimmissionen zu Lasten der Klägerin. Zweifel an der Richtigkeit sind insoweit nicht begründet.

8

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, inwieweit überhaupt Lichtquellen aus den südseitigen Fenstern des Nachbarhauses bzw. aus der "Lichtlaterne"- auf das Grundstück der Klägerin bzw. ihre nordseitigen Fenster wirken können. Aus den bei den Akten befindlichen Fotos und Pläne ist nicht "abzulesen", ob eine den Lichtquellen des Beigeladenen zurechenbare Aufhellung des Wohnbereiches der Klägerin eintreten und auch schutzbedürftige Räume (Schlafzimmer) betreffen kann. Soweit die Lichtquellen höher liegen als die potentiell "betroffenen" Fenster der Klägerin, kann das einfallende Licht schon seinem Einfallswinkel nach keine spürbare Raumaufhellung erzeugen. Unzumutbare Einwirkungen aus elektrischer Beleuchtung sind in der Rechtsprechung bisher nur für direkt wirkende und lichtstarke Flutlicht-, Gebäudeanstrahl- und Werbeanlagen erwogen worden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2010, 5 S 2112/09, BauR 2011, 1157; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, 25 K 4079/09, Juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.02.2003, 1 LC 75/02, NordÖR 2003, 242). In Bezug auf Lichtquellen im Wohnbereich wird - allgemein - davon ausgegangen, dass diese "durch geeignete Abdunklungsmaßnahmen (Rollos, Jalousien ö. ä.) verhindert werden" können (s. Ziff. 6.5 der "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000). Indem das Verwaltungsgericht - nach der Feststellung, dass für unzumutbare Lichtimmissionen "nichts spricht" - als zusätzliches Argument angeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass "verdunkelnde Rollos oder Gardinen" im Bereich der nördlichen Gebäudefront unzumutbar seien, hat es nicht, wie die Klägerin meint (S. 16 der Antragsbegründung), den "grundsätzlichen Vorrang" aktiven Immissionsschutzes verkannt, sondern nur auf die - wechselseitige - Pflicht zur Rücksichtnahme sowohl des Lichtemittenten (Beigeladener) als auch des Lichtbetroffenen (Klägerin) hingewiesen. Das aus der Sicht des Senats ist - jedenfalls - für Lichtwirkungen aus oder auf Wohnräume(n) überzeugend.

9

Auch eine "Zusammenschau" der von der Klägerin angeführten Aspekte stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung nicht in Frage. Eine "erdrückende Wirkung" ist schon im Ansatz in eine solche "Zusammenschau" nicht einzustellen, weil sie nicht vorliegt. Die Einsichtsmöglichkeiten und die Lichtimmissionen liegen weit "auf der sicheren Seite" des Zumutbaren. Die Betroffenheit der Klägerin ist - insgesamt - in dem Rahmen geblieben, der auch schon vor der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen vorhanden war.

10

Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.